Einschleifregelung 1997 – 1999
§ 33 Abs. 7
Beträgt die nach Abs. 1 und 2 errechnete
Einkommensteuer weniger als S 9.400,--, so ermäßigt sich der zu erhebenden
Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen S 9.400,-- und der Einkommensteuer.
§ 33 Abs. 8
Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Steuer
negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens S 2.000,--, ab 1999 von höchstens
S 5.000,-- sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10 % der
Werbungskosten in Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und
5 gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten
negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei
der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
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