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Einschleifregelung 1997 – 1999

 

§ 33 Abs. 7

Beträgt die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer weniger als S 9.400,--, so ermäßigt sich der zu erhebenden Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen S 9.400,-- und der Einkommensteuer.

§ 33 Abs. 8

Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Steuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens S 2.000,--, ab 1999 von höchstens S 5.000,-- sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10 % der Werbungskosten in Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß § 40 zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 4 Z 3 lit. a bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.

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