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Forschungsfreibetrag § 4 Abs. 4 Z 4 EstG2000 - 2003:Allgemein: Bis zu 25 % der Forschungsaufwendungen. Erhöht: Bis zu 35 % der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre übersteigen. 2002 - 2003:Die Definition des Begriffes "Forschungsaufwendungen" ist nach § 4 Abs. 4 Z. 4 enger gefasst als nach der neu eingeführten Ziffer 4 a. Es ist daher ab 2002 möglich, für Forschungsaufwendungen, die das Ausmaß der obigen Ziffer 4 (25 % bzw. 35 %) übersteigen, einen weiteren Forschungsfreibetrag von 10%, ab 2003 von 15 % geltend zu machen. Bemessungsgrundlage siehe Verordnung BGBl. II 506/2002. Ab 2004:Der neue Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 25 % der Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen, soweit diese das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre übersteigen. Ab 2005:Ab Veranlagung 2005 muss der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Forschungsprämie § 108 c Abs. 2 Z. 1 EStG 1988Die Forschungsprämie beträgt: 2002.........3 % der Aufwendungen im Sinne § 4 Abs 4 Z. 4 a (Alt) 2003.........5 % der Aufwendungen im Sinne § 4 Abs 4 Z. 4 a (Alt) ab 2004....8 % der Aufwendungen im Sinne § 4 Abs 4 Z. 4 (Neu) Die Forschungsprämie steht nicht zu, wenn im gleichen Jahr
der Forschungsfreibetrag gem. § 4 Abs. 4 Z. 4a (Alt) oder § 4 Abs. 4 Z. 4
(Neu) in Anspruch genommen wird.
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