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Diverse Grenz- und Pauschbeträge im EstGAllgemein
1) Prämien für Kapitalversicherungen bei Versicherungsverträgen, abgeschlossen nach dem 31.5.1996, sind nicht mehr abzugsfähig. 2) Absetzbar ist nur ein Viertel der Aufwendungen, maximal jedoch nur ein Viertel der obigen Höchstbeträge. 3) Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen hängt auch von der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte ab (§ 18 Abs. 3 Z. 2): Ab € 50.900 entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze. Zwischen € 36.400 und € 50.900 errechnet sich der abzugsfähige Betrag nach der Formel: (50.900 – Gesamtbetrag der Einkünfte) x
Sonderausgabenviertel 4)Der Freibetrag steht nicht zu, wenn vom § 37 EstG Gebrauch gemacht wird oder die Bestimmungen des § 37 angewendet werden müssen Arbeitnehmer
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