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Körperschaftssteuer bis 2004Steuersätze bis 2004
Mindeststeuer bei unbeschränkter SteuerpflichtGenerell: Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht 5 % eines Viertels der gesetzl. Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals.
Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, zeitlich unbefristet wie eine Vorauszahlung im Ausmaß einer im Veranlagungsjahr oder in in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld die Mindeststeuer übersteigt. Im besonderen:Bei Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen pro Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht € 1.363. § 12 Abs. 1 Z 7 KStG: Vergütungen und Reisekostenersätze, soweit letztere die im § 26 Z 4 EstG 1988 angeführten Sätze übersteigen, an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen sind nur zur Hälfte abzugsfähig. § 12 Abs. 3 Z 2 KStG: Abzugsfähige Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert oder Verluste anlässlich der Veräußerung oder des Ausscheidens einer Beteiligung, die zum Anlagevermögen gehört, sind im laufenden Wirtschaftsjahr und in den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht - eine Zuschreibung erfolgt oder - stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder - im Wirtschaftjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.
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