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Lehrlingsfreibeträge § 124 b Z:31 EstG
Für Lehrverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2003 begonnen haben, stehen folgende Lehrlingsfreibeträge zu: Im Kalender-/Wirtschaftsjahr, in welchem das Lehrverhältnis a) begonnen hat ................................................................... € 1.460,- b) beendet wurde.................................................................. € 1.460,- c) die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde.... € 1.460,- Falls im gleichen Wirtschaftsjahr auch nur für einen Lehrling eine Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108 f) geltend gemacht wird, kann für das betrefffende Wirtschaftsjahr kein Lehrlingsfreibetrag geltend gemacht werden. Ab 2005:Ab Veranlagung 2005 muss der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen werden. Lehrlingsausbildungsprämie § 108 f EStGAb Veranlagung 2002 kann für jedes seit 1.1.2002 oder später bestehendes Lehrverhältnis eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von..............€ 1.000,- beansprucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Lehrverhältnis nach der Probezeit in ein definitives Lehrverhältnis umgewandelt wird. Falls im gleichen Wirtschaftsjahr auch nur für einen Lehrling ein Lehrlingsfreibetrag (§ 124 b Z. 31) geltend gemacht wird, kann für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Lehrlingsausbildungsprämie geltend gemacht werden. Die Lehrlingsausbildungsprämie kann frühestens nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres und spätestens bis zur Rechtskraft des betreffenden Bescheides geltend gemacht werden.
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