Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten wird bei Reisen,
die länger als 5 oder in bestimmten Fällen 15 Tage dauern, auf Grund einer
lebensfremden Rechtsprechung und einer umstrittenen Verwaltungspraxis, die noch
dazu in gleichheitswidriger Weise Unternehmer gegenüber Dienstnehmern krass
benachteiligt, immer mehr zu einer Denksportaufgabe. Hier werden wir uns nur mit der zulässigen Höhe des Tagesdiäten für Inlands- und Auslandsreisen
nicht aber mit der Frage, für wie viele Tage die Tagesdiäten steuerrechtlich
zustehen, befassen. Es wird daher empfohlen, bei einer Reise, die länger als 5
Tage dauert und zum gleichen Ort oder zum gleichen Bezirk führt oder sogar
regelmäßig stattfindet, in die jeweils gültigen Lohnsteuerrichtlinien, die auch für betriebliche Reisen von
Unternehmern anzuwenden sind, Einsicht zu nehmen.
Geschäfts- bzw. Dienstreisen liegen vor:
Bei Selbständigen: Zurücklegung einer Entfernung von über 25 km für die
einfache Wegstrecke.
Bei Dienstnehmern:
Wenn sie über Auftrag des Dienstgebers den Dienstort (Büro, Lager, usw.)
verlassen (keine km-Beschränkung)
Begehrt der Dienstnehmer die Berücksichtigung der Reisekosten als
Werbungskosten, weil der Dienstgeber keine oder niedrigere Pauschalsätze (§
26 Z 4) vergütet, so gilt als Dienstreise nur die Zurücklegung einer
Entfernung von mindestens 25 km für die einfache Wegstrecke.
Aliquotierung:
Inlandsreisen
Reisedauer bis 3 Stunden: kein Tagessatz
Reisedauer über 3 Stunden bis 11 Stunden: pro Stunde 1/12 des Tagessatzes
Reisedauer über 11 Stunden bis 24 Stunden: voller Tagessatz
Auslandsreisen:
Bei Auslandsdienstreisen steht der volle Tagessatz erst zu, wenn die Reise über
12 Stunden dauert. Bei einer Reisedauer unter 5 Stunden gebührt kein Tagessatz,
für 5 – 8 Stunden gebührt 1/3, für 8-12 Stunden 2/3 des Tagessatzes.
Höherer Aufwand bei Belegnachweis:
Die Absetzung eines durch Belege nachgewiesenen Aufwandes, der die
Pauschalsätze übersteigt, ist generell nur für den Nächtigungsaufwand
einschließlich Frühstück möglich. Dies gilt für Inlands- und
Auslandsreisen.
Ab dem Jahr 2000 darf der belegmäßig nachgewiesene Nächtigungsaufwand,
der im Zusammenhang mit einer Aus- oder Fortbildung (z.B. Kongressbesuch) steht nur bis zur Höhe des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes
der Höchststufe als Betriebsausgabe geltendgemacht werden. (§ 4 Abs. 7
EStG) Ist in einem solchen Fall die Hotelrechnung
a) bei Inlandsreisen ab dem Jahr 2002 höher als das 4,5fache des Betrages von
€ 18,10
b) bei Auslandsreisen höher als das 4,5fache der Nächtigungsgelder,
dürfen höchstens die 4,5fachen Beträge als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Liegt
keine Hotelrechnung vor, dürfen nur die Nächtigungsgelder der Tabelle
abgesetzt werden. Grundlage für die Berechnung des Höchstbetrages ist die
Hotelrechnung abzüglich des Frühstückspreises. Ist der Frühstückspreis im
Rechnungsbetrag enthalten, ist für die vorzunehmende Berechnung der Betrag der Hotelrechnung um 15% des Tagespauschalsatzes zu kürzen.