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Steuerabsetzbeträge § 33 EstG und § 9 FLAG 1997-1999
§ 33 Abs. 3Allgemeiner Steuerabsetzbetrag = S 8.840,-- Übersteigt das Einkommen S 200.000, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Einkommen von S 500.000 kein Absetzbetrag mehr ergibt
§ 33 Abs. 4Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag = S 5.000,-- Erlaubte Einkünfte des (Ehe)Partners beim Alleinerzieherabsetzbetrag: mit Kind bis s 60.000, ohne Kind S 30.000
Der Kinderabsetzbetrag kommt gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung. Der Unterhaltungsabsetzbetrag wird im Wege der Veranlagung berücksichtigt.
§ 9 FLAG
§ 33 Abs. 5*
1) Der Absetzbetrag steht nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu.
§ 33 Abs. 6*Pensionistenabsetzbetrag = S 5.500,-- 1) Der Pensionistenabsetzbetrag steht nur zu, wenn weder der Verkehrs- noch der Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag zustehen. * Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs.5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22% der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen.
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