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Steuerabsetzbeträge § 33 EstG und § 9 FLAG 1997-1999

 

§ 33 Abs. 3

Allgemeiner Steuerabsetzbetrag = S 8.840,--

Übersteigt das Einkommen S 200.000, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Einkommen von S 500.000 kein Absetzbetrag mehr ergibt

 

§ 33 Abs. 4

Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag = S 5.000,--

Erlaubte Einkünfte des (Ehe)Partners beim Alleinerzieherabsetzbetrag: mit Kind bis s 60.000, ohne Kind S 30.000

Kinderabsetzbetrag 1997-1998 1999
für das 1. Kind monatlich S 350,-- S 475,--
für das 2. Kind monatlich S 525,-- S 650,--
für jedes weitere Kind monatlich S 700,-- S 825,--
Unterhaltsabsetzbetrag
für das 1. Kind monatlich S 350,-- S 350,--
für das 2. Kind monatlich S 525,-- S 525,--
für jedes weiter Kind monatlich S 700,-- S 700,--

Der Kinderabsetzbetrag kommt gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung. Der Unterhaltungsabsetzbetrag wird im Wege der Veranlagung berücksichtigt.

 

§ 9 FLAG
Mehrkinderzuschlag 1997 – 1998 1999
für das 3. und jedes weitere
Kind monatlich
S 0,-- S 200,--
 
§ 33 Abs. 5*
  1999
Verkehrsabsetzbetrag S 4.000,-- 1)
Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag S 1.500,-- 1)

1) Der Absetzbetrag steht nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu.

 

§ 33 Abs. 6*

Pensionistenabsetzbetrag = S 5.500,--

1) Der Pensionistenabsetzbetrag steht nur zu, wenn weder der Verkehrs- noch der Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag zustehen.

* Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs.5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22% der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen.

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