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Einkommensteuertabelle ab 2002

Einkommen von € % abzüglich
bis 3.640 0 € 0,00
3.641 bis 7.270 21 € 764,40
7.271 bis 21.800 31 € 1.491,40
21.801 bis 50.870 41 € 3.671,40
ab 50.871 50 € 8.249,70
§ 33 Abs. 3

Allgemeiner Steuerabsetzbetrag € 887,00

Der Betrag von € 887 verändert sich nach der Höhe des Einkommens und je nachdem, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen oder der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. (Berechnung siehe nächst Seite)

§ 33 Abs. 4

Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag € 364,00

Erlaubte Einkünfte des (Ehe)Partners beim Alleinverdienerabsetzbetrag: mit Kind bis € 4.400, ohne Kind bis € 2.200

Kinderabsetzbetrag 

Kinderabsatzbetrag 1997/98 1999 ab 2000 ab 2002
Für das 1. Kind monatlich S 350,-- S 475,--   € 25,50
Für das 2. Kind monatlich S 525,-- S 650,--   € 38,20
Für jedes weitere Kind monatlich S 700,-- S 825,--    € 50,90
Für jedes Kind monatlich     S 700,-- € 50,90

                   

Der Kinderabsetzbetrag kommt gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung.

Unterhaltsabsetzbetrag

Unterhaltsabsetzungsbetrag 1997/98 1999 ab 2000
Für das 1. Kind monatlich S 350,-- S 350,-- S 350,--
Für das 2. Kind monatlich S 525,-- S 525,-- S 525,--
Für jedes weitere Kind monatlich S 700,--  S 700,-- S 700,--

                           

Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Wege der Veranlagung berücksichtigt.

§ 9 FLAG

Mehrkinderzuschlag

Mehrkinderzuschlag 1997/98 1999 ab 2000 ab 2002 
Für das 3. und jede weitere Kind monatlich S - , --  S 200,-- S 400,-- € 36,40
§ 33 Abs. 5*

Verkehrsabsetzbetrag

€ 291,00 1)

Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag

€ 54,00 1)

1) Der Absetzbetrag steht nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu.

*Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22 % der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen.

§ 33 Abs. 6*

Pensionistenabsetzbetrag

€ 400,00 1)

1) Der Pensionistenabsetzbetrag steht nur zu, wenn weder der Verkehrs- noch der Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag zustehen. Bei Jahrespensionsbezügen zwischen € 16.715 und € 21.800 vermindert sich der Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null.

*Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22 % der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen.

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