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Einkommensteuertabelle ab 2002
§ 33 Abs. 3Allgemeiner Steuerabsetzbetrag € 887,00 Der Betrag von € 887 verändert sich nach der Höhe des Einkommens und je nachdem, ob Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen oder der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. (Berechnung siehe nächst Seite) § 33 Abs. 4Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag € 364,00 Erlaubte Einkünfte des (Ehe)Partners beim Alleinverdienerabsetzbetrag: mit Kind bis € 4.400, ohne Kind bis € 2.200 Kinderabsetzbetrag
Der Kinderabsetzbetrag kommt gemeinsam mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung. Unterhaltsabsetzbetrag
Der Unterhaltsabsetzbetrag wird im Wege der Veranlagung berücksichtigt. § 9 FLAGMehrkinderzuschlag
§ 33 Abs. 5*Verkehrsabsetzbetrag € 291,00 1) Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag € 54,00 1) 1) Der Absetzbetrag steht nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu. *Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22 % der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen. § 33 Abs. 6*Pensionistenabsetzbetrag € 400,00 1) 1) Der Pensionistenabsetzbetrag steht nur zu, wenn weder der Verkehrs- noch der Arbeitnehmer-/Grenzgängerabsetzbetrag zustehen. Bei Jahrespensionsbezügen zwischen € 16.715 und € 21.800 vermindert sich der Pensionistenabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend auf Null. *Die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 5 und Abs. 6 dürfen insoweit nicht abgezogen werden, als sie insgesamt 22 % der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übersteigen.
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