Umsatzsteuer
Steuersätze Inland
| Normalsteuersatz |
20 % |
| Ermäßigter Steuersatz
allgemein |
10 % |
| Ermäßigter Steuersatz für
bestimmte alkohol. Getränke in landw. Betrieben (§ 10 (3) Z. 1) und für
Umsätze gem. § 22 (1 u. 2) |
12 % |
| Zusatzsteuer für bestimmte Umsätze bei lanw. Betrieben
(§22 (1 u. 2) 2%, 8%, bzw. |
10 % |
| Normalsteuersatz für
Jungholz und Mittelberg |
16 % |
Schwellwerte
Erwerbschwelle € 11.000,-
Lieferschwelle € 100.000,-
Unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
§ 6 (1) Z. 27: Bei Jahresumsatz
nicht über € 22.000,-
Ab Veranlagung 2007 wurde die Kleinunternehmergrenze auf € 30.000,-
erhöht.
§ 6 (3): Möglichkeit des Verzichtes
auf Anwendung der Kleinunternehmerregelung bis zur Rechtskraft des Bescheides
mit Bindungswirkungen für 5 Kalenderjahre.
ACHTUNG! Die unechte Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer gilt nicht für Unternehmer, die im Inland keinen Wohnsitz
oder Sitz haben.
Kleinbetragsrechnung
§ 11 Abs. 6 bis € 150,--
Zusammenfassende Meldung gem. Art. 21
Termin: Für jedes Kalendervierteljährlich
bis Ende des folgenden Monats
Inhalt:
- Für jede innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne
des Abs. 4 Zi 1.
- Die UID-Nr. jedes Erwerbers
- Für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen,
der an diesen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen.
- Für das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines
Gegenstandes aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art 3 Abs. 1
Z 1):
- Die UID-Nr. des Unternehmens im Empfangsstaat.
- Die darauf entfallende Summe der Bemessungsgrundlagen
Anforderung der Bestätigung einer UID-Nummer:
UID-Büro des Bundesministerium für Finanzen, A-1034 Wien,
Edersbergstraße 192-196
Tel.: 0810/005310, Fax 0810/005012
Bei schriftlicher Anfrage mit Formular U 16
zur
Übersicht
|