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Verlustvorträge im EstG§ 2 Abs. 2 bAb der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 können die untenstehend angeführten Verlustvorträge nur mehr im Ausmaß von 75% der positiven Einkünfte verrechnet oder vorgetragen werden. Insoweit in den positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte Sanierungsgewinne, Veräußerungs-und Aufgabegewinne oder Liquidationsgewinne enthalten sind, gilt diese Beschränkung nicht. § 18 Abs. 6Bei ordnungsgemäßer Buchführung sind
Verluste ab Entstehung im Jahr 1991 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. § 18 Abs. 7Anlaufverluste ab Eröffnung eines Betriebe, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen entstehen, sind ab Verlust 1991 auch bei Gewinnermittlern nach § 4 Abs. 3 zeitlich unbeschränkt vortragsfähig. § 117 Abs. 7Die in den Kalenderjahren 1989 und 1990 bzw. Wirtschaftsjahren 1988/89 und 1989/90 entstandenen Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen wurden, zu je 1/5 bei den Veranlagungen 1998 bis 2002 abzuziehen.
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