An Stelle des Pauschbetrages gem. § 16 Abs. 3 EstG können
im Wege der Veranlagung oder eines Freibetragsbescheides nachstehende
Werbungskosten bei folgenden Berufsgruppen geltend gemacht werden:
Artisten und Schauspieler
5 %, max. jährl. € 2.628
Fernsehschaffende und
Journalisten
7,5 %, max. jährl. € 3.942
Musiker
5 %, max. jähr. € 2.628
Forstarbeiter ohne Motorsäge
5 %, max. jährl. € 1.572
Forstarbeiter mit Motorsäge
10 %, max. jährl. € 2.628
Förster und Berufsjäger
im Revierdienst
5 %, max. jährl. € 1.752
Hausbesorger
15 %, max. jährl. € 3.504
Heimarbeiter
10 %, max. jährl. € 2.628
Vertreter
5 %, max. jährl. € 2.190
Bürgermeister, Stadträte, Gemeinderäte
15 %, max. jährl. € 2.628
mind. jährl. € 438
Die obigen %-Sätze beziehen sich auf die
Bruttobezüge, abzüglich der steuerfreien und der sonstigen Bezüge, soweit
letztere nicht wie laufende Bezüge zu versteuern sind. (Kennzahl 210 abzüglich
Kennzahlen 215 und 220 des Lohnzettelvordruckes.)