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Steuersätze und Steuerklassen
§ 8 Abs. 3Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendung: a) Zuwendungen an inländische gemeinnützige, mildtätige juristische Personen, sowie an gesetzlich anerkannte Kirchen- und Religionsgesellschaften, ferner an Privatstiftungen durch den Stifter selbst ... 2,5 % b) Zuwendung an nicht unter lit.a fallende Privatstiftungen durch den
Stifter selbst 5% c) Abweichend von lit.b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. berechnet werden. § 19 Abs. 2Für inländisches Gründvermögen jeder Art ist das Dreifache des Einheitswert maßgebend. § 8 Abs. 4Die Steuer erhöht sich bei Zuwendung von Grundstücken b) an andere Personen um 3,5% 1) des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücks. 1) Die Steuer darf im Falle lit.a und b für die gesamte Zuwendung nicht weniger als 2% bzw. 3,5% des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen. § 11 Abs. 1: Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind alle von derselben Person innerhalb der letzten 10 Jahre anfallenden Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Negative Werte bleiben bei der Zusammenrechnung unberücksichtigt. Freibeträge: § 14 Abs. 1:Freibeträge: Steuerklasse 1-5
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit c:Steuerfrei bleiben unter anderem: Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m² Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von drei Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weitere fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von drei Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Miteigentums – bei schon bestehendem, nicht nah dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Miteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung – erfolgen. § 15 Abs. 1 Z. 1 lit.c:Steuerfrei bleiben unter anderem: Schenkungen unter Lebenden, zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten. Die Steuerbefreiung tritt außer Kraft, wenn diese Wohnstätte nicht unter Aufgabe der Rechte an der bisherigen Ehewohnung innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses bezogen und ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse weiter fünf Jahre benützt wird; wird die Wohnstätte erst errichtet, muss die Benützung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von 3 Monaten ab Fertigstellung, längstens jedoch innerhalb von acht Jahren nach vertraglicher Begründung des Mieteigentums - bei schon bestehendem, nicht nach dieser Bestimmung steuerfrei erworbenem Mieteigentum ab Einreichung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung - erfolgen. § 15. Abs. 1 Z. 19Steuerfrei bleiben weiters unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen unter Lebenden von Sparbüchern und Geldeinlagen bei Banken, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Januar 2004 ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen entsteht. Bei Personen der Steuerklasse 5 ist die Steuerfreiheit der Zuwendungen der Höhe nach mit € 100.000,-- beschränkt, soweit die Steuerschuld nach dem 28.3.2003 entsteht. § 15 a:Für die unentgeltliche Übertragung im Erb- oder Schenkungswege von -inländischen Betrieben oder Teilbetrieben
Stehen Freibeträge bis zu € 365.000,-- zu.
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