Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen


Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...
 

 

1. Steuerbare Umsätze

1.1. Steuergegenstand

1.1.1. Leistungsaustausch

1

Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das Vorliegen von zwei Beteiligten

und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein ursächlicher

Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim echten Schadenersatz,

beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss.

2

Die Höhe der Gegenleistung ist hingegen ohne Bedeutung, Leistung und Gegenleistung

müssen nicht gleichwertig sein (VwGH 12.12.1952, 2757/50). Ein Leistungsaustausch kann

weder durch eine privatrechtliche Vereinbarung noch durch einen Hoheitsakt rückgängig

gemacht werden (VwGH 8.9.1983, 81/15/0123). Im Bereich der Umsatzsteuer gilt der

Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung, wonach zu prüfen ist, ob zur Gänze

Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit vorliegt (VwGH 11.9.1989, 88/15/0129).

Leistungsaustausch - Einzelfälle

1.1.1.1. Fruchtgenuss

3

Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsgutes gegen Vorbehalt des Fruchtgenusses

begründet mangels Vorliegens einer Gegenleistung keinen Leistungsaustausch.

1.1.1.2. Gutscheine

4

Die Veräußerung von Gutscheinen (Geschenkbons, Geschenkmünzen) durch Unternehmer,

die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht konkret genannten sonstigen

Leistungen durch den Gutschriftsaussteller berechtigen, stellt noch keinen steuerbaren

Vorgang dar. Mit der Hingabe des Gutscheines wird noch keine Leistung ausgeführt.

1.1.1.3. Habilitationsstipendien

5

Ein Stipendium, das nicht mit einer Gegenleistung verbunden ist, stellt kein

umsatzsteuerbares Entgelt dar.

1.1.1.4. Zinsen vor Leistungserbringung

6

Zinsen für einen Zahlungsaufschub, die ein liefernder oder leistender Unternehmer von

einem Kunden vor Leistungserbringung verlangt, sind kein Entgelt für einen Kredit, sondern

Bestandteil des zu versteuernden Entgelts für die Lieferung oder sonstige Leistung

(EuGH 27.10.1993, Rs C-281/91).

Bezüglich Zinsen nach Leistungserbringung siehe Rz 754 bis Rz 765.

1.1.1.5. Einräumung eines Bierlieferungsrechtes

7

In der Gewährung von so genannten Abschreibungsdarlehen oder der Hingabe von

Wirtschaftsgütern seitens der Brauerei gegen eine Bierabnahmeverpflichtung durch die

Gastwirte wird ein Leistungsaustausch angenommen. Der Gastwirt muss den Gegenwert für

das eingeräumte Bierlieferungsrecht der USt unterwerfen. Die Brauerei hat bei

ordnungsgemäßer Rechnungslegung das Recht auf einen Vorsteuerabzug. Es liegt ein

Erwerb im Tauschwege vor, wenn der Gastwirt von der Brauerei Anlagegüter als

Gegenleistung für die Bezugsverpflichtung erhält (VwGH 16.3.1989, 88/14/0055, zur

Einkommensteuer). Entgelt der Abnahmeverpflichtung ist der gemeine Wert des Zinsvorteils.

Besteht die Leistung der Brauerei in der Zurverfügungstellung von

Einrichtungsgegenständen, so erbringt auch sie eine steuerpflichtige Leistung. Entgelt ist die

Bezugsverpflichtung, deren Wert sich indirekt aus dem Wert der Einrichtungsgegenstände

ergibt.

1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch

8

- Abbauverträge: Entgelte, die für den Abbau von Bodensubstanz geleistet werden,

werden für das Recht auf Materialentnahme gegeben und sind steuerbar (VwGH

23.10.1990, 89/14/0067).

- Anschlussgebühren: Der Wert eigener Grabungsarbeiten der Abnehmer

(Anschlussinteressenten) ist bei der Herstellung eines Strom- Wasser- und

Gasanschlusses nicht Teil des Entgelts für die Einräumung der genannten Bezugsrechte,

sofern es sich bei den Abnehmern nicht um Unternehmer handelt.

- Die Überlassung von Arbeitskräften gegen Erstattung der Lohnkosten ist steuerbar

(VwGH 17.11.1966, 0125/66).

- Zahlungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit der Duldung eines erhöhten

Grundwasserstandes im Zusammenhang mit der Errichtung eines Kraftwerkes sind

steuerbar (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014).

- Entschädigungen für entgehende Einnahmen aus einem Fischereirecht sind nicht

umsatzsteuerbar (VwGH 9.2.1962, 1266/61).

- Das Entgelt, das ein Grundeigentümer von einer Elektrizitätsgesellschaft für die Duldung

der Führung von Leitungen im Luftraum über seiner Liegenschaft erhält

(Leitungsdienstbarkeit) ist umsatzsteuerbar (VwGH 27.4.1972, 1698/71).

- Eine im Falle der Räumung eines Bestandobjektes vertraglich vereinbarte Entschädigung

ist steuerbar (VwGH 22.2.1963, 1308/60). Dies gilt auch dann, wenn der Bestandnehmer

auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Räumung gezwungen werden hätte können

(VwGH 19.2.1970, 0544/68).

- Rennpreise für die erfolgreiche Teilnahme an Pferderennen sind steuerbar, da der Preis

für eine konkrete Leistung gewährt wird.

- Der Verzicht auf ein Wassernutzungsrecht gegen Entschädigung und Lieferung von

elektrischer Energie ist steuerbar (VwGH 28.3.1958, 1405/57).

- Die entgeltliche Erfüllung einer Zeugenpflicht ist nicht steuerbar, auch dann nicht, wenn

die Wahrnehmung, deren Schilderung von dem Zeugen vor Gericht erwartet wird, im

Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit gemacht worden sein sollte

(VwGH 14.2.1986, 86/17/0023).

- Züchterprämien, die ein Rennverein als eine Belohnung für die Herbeiführung eines

Erfolges (Züchtung des siegreichen Pferdes im Inland) einem unbestimmten

Personenkreis von Züchtern gewährt, sind nicht steuerbar (VwGH 4.12.1978, 2507/77).

- Die für die Errichtung von Nationalparks notwendigen Flächen werden entweder

angepachtet oder angekauft (zB Art. VI Abs. 2 BGBl. I Nr. 75/1999, Art. 15a B-VG

Vereinbarung Bund - Burgenland Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel)

oder vom Grundeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten dem Bund bzw. Land

gegen Zahlung einer Entschädigung oder Einlösung überlassen. Die aus dem Titel der

Nationalparkerklärung an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte zu

leistenden Zahlungen (zB Art. VII Abs. 2 und 3 BGBl. I Nr. 58/1998) stellen ein

Leistungsentgelt dar (vgl. Protokoll über die Umsatzsteuertagung 2001, AÖF Nr.

261/2001, Punkt 1).

Ist die Nutzungsüberlassung als Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu

beurteilen, kommt hierfür die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur

Anwendung. In Rechnungen über derartige Umsätze ist ein gesonderter Steuerausweis

nur zulässig, wenn gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur steuerpflichtigen Behandlung optiert

wurde (siehe Rz 899).

Wurden die Jagd- und Fischereirechte verpachtet und werden dem Pächter Zahlungen für

Beeinträchtigungen geleistet, die sich aus der Einschränkung der Jagd- und

Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet ergeben (zB Art. VI Abs. 2 Z 3 BGBl. I

Nr. 75/1999), so unterliegen diese Zahlungen als echte Subvention nicht der

Umsatzsteuer.

- Kauft ein Factor Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er

dafür seinen Kunden Gebühren, übt er damit eine steuerbare Tätigkeit aus. Diese

Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen dar, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG

1994 nicht steuerfrei ist (EuGH 26.6.2003, Rs C-305/01, "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

GmbH").

- Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen

Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung (EuGH 26.6.2003, Rs C-442/01,

"KapHag Renditefonds 35").

- Auch bei Kapitalgesellschaften stellt die erstmalige oder zusätzliche Ausgabe von

Gesellschaftsanteilen (zB Aktien oder GmbH-Anteilen) zur Aufbringung von Kapital keinen

steuerbaren Umsatz dar (EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik AG").

- „Einmalzahlungen“ an Fernwärmegenossenschaften (zB Baukostenbeiträge,

Anschlussgebühren, Beitrittsgebühren, nicht rückzahlbare Eigenkapitalzuschüsse), die mit

einer Leistung der Genossenschaft an den einzelnen Genossenschafter in Zusammenhang

stehen, sind steuerbare und steuerpflichtige Leistungsentgelte (zB VwGH 26.6.2007,

2004/13/0082, nicht rückzahlbarer Eigenkapitalzuschuss als Entgelt für die Verschaffung

des Rechtes auf Fernwärmebezug).

- Zahlungsansprüche aufgrund des Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007: Die

entgeltliche Übertragung (=Veräußerung) von Zahlungsansprüchen iSd

Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, ist steuerbar und steuerpflichtig. Die

Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG 1994 kommt nicht zur Anwendung, da

insoweit kein Umsatz im Geschäft mit Geldforderungen ausgeführt wird.

Erfolgt die endgültige Übertragung (= Veräußerung) bzw. die Verpachtung

(= vorübergehende Überlassung) von Zahlungsansprüchen iSd Marktordnungsgesetz

2007, BGBl. I Nr. 55/2007, im Zusammenhang mit Verkäufen bzw. Verpachtungen von

land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen, stellen die Übertragung der

Zahlungsansprüche und die Grundstückstransaktion jeweils eigenständige

Hauptleistungen dar. Die Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a und Z 16 UStG

1994 sind für die Übertragung der Zahlungsansprüche nicht anwendbar. Sofern für die

Übertragung bzw. Verpachtung des Zahlungsanspruches kein gesonderter

Entgeltsbestandteil vereinbart wurde, kann jedoch - aus Vereinfachungsgründen - von

einer gesonderten umsatzsteuerlichen Erfassung der Übertragung bzw. Verpachtung der

Zahlungsansprüche Abstand genommen werden.

Zur Behandlung der Zahlungsansprüche bei pauschalierten Landwirten siehe Rz 2885 und

Rz 2886.

- Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an freie

Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

1.1.1.7. Schadenersatz

1.1.1.7.1. Allgemeines

9

Das UStG 1994 kennt den Begriff "Schadenersatz" nicht, er stammt aus dem bürgerlichen

Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein Leistungsaustausch

oder echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt (VwGH 8.2.1963, 0126/62,

VwGH 27.4.1972, 1698/71). Echter Schadenersatz wird auf Grund einer gesetzlichen oder

vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu müssen, geleistet. Er ist nicht

Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.

1.1.1.7.2. Deliktischer Schadenersatz

10

Im Sinne des § 1295 ABGB haftet der "Beschädiger" für Vertragsverletzungen und für

deliktisches Verhalten. Er hat den aus Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit) zugefügten

Schaden zu ersetzen. Als Schaden wird jeder Nachteil verstanden, der jemandem an

Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§ 1293 ABGB). Die

Schadensbehebung hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen

(= Zurückversetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 1323 ABGB). Tatsächlich wird im

Regelfall Geldersatz geleistet. Die Schuldform - grober Vorsatz (Absicht) bis leichte

Fahrlässigkeit (Versehen) - bestimmt den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers

(§ 1324 ABGB).

 

Beispiel:

Der Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K geliefert. Der

Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M zurückzuführen; er verursacht

einen (Vermögens-)Schaden (an einem anderen Gegenstand; hinsichtlich des

Liefergegenstandes siehe Rz 12) bei K in Höhe von 1.500 Euro.

Beseitigt der Unternehmer M den Schaden selbst, oder lässt er ihn durch einen Dritten

beheben (Naturalrestitution), kommt es zu keinem Leistungsaustausch mit dem

geschädigten Kunden K.

Leistet der Unternehmer M an den geschädigten Kunden K Geldersatz, liegt mangels

Gegenleistung echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor.

Behebt der Geschädigte K den Schaden ohne Auftrag des M zunächst selbst, oder lässt

er diesen durch einen Dritten beheben, kommt die Reparatur - wirtschaftlich gesehen -

ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den Schädiger M begründet

nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches (VwGH 17.4.1989,

87/15/0083).

Wird der Geschädigte K jedoch im Auftrag des Schädigers M als Reparaturunternehmer

gegen Entgelt tätig, wandelt er seine Schadenersatzansprüche in solche aus einem

Werkvertrag um. Seine Leistung unterliegt ebenso der USt, wie die Leistung eines

Dritten an den Schädiger (VwGH 30.4.1970, 0927/69).

 

1.1.1.7.3. Vertragliche Haftung

1.1.1.7.3.1. Annahmeverzug, Lieferverzug

11

Verzögert sich die Vertragserfüllung, weil der Gläubiger die Hauptleistung verspätet

annimmt, oder der Schuldner verspätet leistet, können Vertragsstrafen (§ 1336 ABGB) oder

Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) anfallen. Diese teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der

Hauptleistung. Sie treten neben die Hauptleistung und beruhen auf einem eigenen

Rechtsgrund. Ihre Bezahlung stellt echten Schadenersatz dar (EuGH 1.7.1982, Rs C-222/81).

1.1.1.7.3.2. Gewährleistung

12

- Ist die gelieferte Ware mangelhaft und der Mangel behebbar, trifft den Gläubiger - bei

rechtzeitiger Mängelrüge - eine verschuldensunabhängige Verpflichtung zur

Mängelbehebung aus dem Titel der Gewährleistung (§ 932 in Verbindung

mit § 933 ABGB). Behebt er den "Schaden" selbst, kommt es - abgesehen vom

ursprünglichen Umsatz - zu keinem Leistungsaustausch.

- Beauftragt er einen dritten Unternehmer mit der Behebung des Mangels, findet ein

Leistungsaustausch zwischen dem Gläubiger und dem Dritten statt. Aus der Sicht des

Gläubigers liegt Entgeltsverwendung vor. Eine vom Dritten in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer ist - unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 - als Vorsteuer

abzugsfähig.

- Der Leistungsempfänger kann - anstelle der genannten Verbesserung - auch

Preisminderung verlangen (§ 932 ABGB). Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger

den Mangel behebt, oder ihn durch einen Dritten beheben lässt. Die zu ersetzenden

Nachbesserungskosten mindern das ursprüngliche Entgelt des Gläubigers.

- Ist der Mangel der Ware unbehebbar, aber unwesentlich - hindert er somit nicht den

ordentlichen, oder vertraglich festgelegten Gebrauch der Ware - kommt nach den

Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nur Preisminderung in Betracht.

- Bei wesentlichen, unbehebbaren Mängeln - diese sind mit wirtschaftlich vernünftigen

Mitteln nicht zu beseitigen - kann der Leistungsempfänger die gänzliche Aufhebung des

Vertrages fordern. Diese entspricht in ihrer Wirkung einem Rücktritt vom Vertrag. Es

kommt zur Rückgängigmachung der Lieferung, der ursprüngliche Umsatz fällt

rückwirkend weg. Die Berichtigung der Besteuerung ist jedoch - wie bei der

Entgeltsminderung - für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung

eingetreten ist (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994).

- Begehrt ein Bauherr von einem Bauunternehmer wegen auftretender

Gewährleistungsmängel Schadenersatz, und mindert sich dadurch der zivilrechtliche

Preis, sind das Entgelt des Bauunternehmers und der Vorsteuerabzug des Bauherrn nach

§ 16 UStG 1994 zu berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich. Zur

Berechnung des zu berichtigenden Entgelts ist die Umsatzsteuer aus einem festgesetzten

Bruttobetrag mit 20% herauszurechnen.

1.1.1.7.3.3. Garantieleistungen im KFZ-Handel

13

Führt ein KFZ-Händler (mit Vertragswerkstätte) für seine Abnehmer - in Erfüllung eines

Garantieversprechens des Herstellers - kostenlose Reparaturen durch, erbringt er steuerbare

Leistungen an den Hersteller. Die Vergütungen, die der Händler für seine Arbeitsleistung und

das verwendete Material vom Hersteller erhält, sind kein Schadenersatz (VwGH 12.2.1965,

2179/63). Gleiches gilt für Gutschriften, die der Hersteller einem Vertragshändler für die

Durchführung von Garantieleistungen gewährt, die bereits im Händlervertrag ausbedungen

waren. Dass der KFZ-Händler mit der Gewährleistungsreparatur primär eine Verpflichtung

gegenüber seinem Käufer erfüllt, die er durch die Ausstellung eines Garantiescheines

übernommen hat, ändert nichts am Leistungsaustausch zwischen ihm und der

Herstellerfirma (VwGH 8.11.1968, 0479/68, 0480/68, 0871/68; VwGH 27.1.1972, 1919/70,

0120/71).

14

Dagegen sind Kostenbeiträge eines ausländischen Pkw-Herstellers zum Garantieaufwand des

inländischen Generalimporteurs nicht steuerbar. Der Generalimporteur hat für die

Gewährleistungsansprüche der Endabnehmer - durch den Ausbau eines Servicenetzes -

vorzusorgen. Die Durchführung der Garantiearbeiten obliegt den Einzelhändlern (den

Vertragswerkstätten); sie erbringen damit steuerpflichtige Leistungen an den Generalimporteur. 

Ein Leistungsaustausch zwischen dem Generalimporteur und dem

Hersteller findet nicht statt (VwGH 21.1.1982, 1301/80).

1.1.1.7.3.4. Nichterfüllung

15

Zahlungen, die ein Vertragsteil (in der Regel der Käufer) auf Grund seines vorzeitigen

Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht umsatzsteuerbar. Unbeachtlich ist, ob sie

bereits bei Vertragsabschluss - für den Fall der Nichterfüllung - vereinbart werden

(Stornogebühren, Reuegelder nach § 909 ABGB und Vertragsstrafen nach § 1336 ABGB),

oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen Gewinn zu leisten sind.

 

Beispiel:

Der Autohändler A schließt mit dem Kunden B einen Vertrag über die Lieferung eines

Neuwagens ab; Lieferfrist: 2 Monate. Nach Ablauf der Lieferfrist erklärt sich B außer

Stande, den abholbereiten Pkw zu bezahlen und zu übernehmen. Der Kunde B wird zur

Zahlung einer Entschädigung von 4.000 Euro verpflichtet.

Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag kommt nicht zustande. Es ist jedoch zu

prüfen, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der Vertragspflichten zu

entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des Autohändlers gegenübersteht.

Dies ist üblicherweise nicht der Fall; die Entschädigung ist somit nicht umsatzsteuerbar.

 

1.1.1.7.3.5. Versicherungsvertrag

16

Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene Versicherungsfälle stellen in der

Regel echten Schadenersatz dar. Der im Schadensfall an den Versicherten bezahlte

Geldersatz ist weder eine Gegenleistung für die bezahlten Prämien, noch das Entgelt für eine

Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherten. Selbst wenn der zerstörte, beschädigte

oder im Fall des Diebstahls später wieder gefundene Gegenstand dem Versicherer laut

Versicherungsvertrag übereignet werden muss, liegt kein Leistungsaustausch vor.

17

Durch eine Warenkreditversicherung versichert sich der Lieferer einer Ware gegen das Risiko

des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers. Im

Versicherungsfall ersetzt die Versicherung vertragsgemäß den beim Lieferer eingetretenen

Vermögensschaden. Aufgrund des Forderungsausfalls hat der Lieferer den für die

Warenlieferung geschuldeten Steuerbetrag nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 zu berichtigen

- korrespondierend zum Vorsteuerabzug des Abnehmers. Die Versicherungsleistung ist nicht

umsatzsteuerbar.

18

Nach Übergang der Gefahr ist der Käufer einer Ware verpflichtet, den vollen Entgeltsbetrag

zu entrichten. Durch den Abschluss einer Transportversicherung versichert sich der Käufer gegen 

das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Ware auf dem Transportweg.

Bezahlt der Versicherer im Schadensfall - im Auftrag des Käufers - an den Verkäufer, liegt

nicht Schadenersatz, sondern Entgelt vor.

1.1.1.7.3.6. Vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages

18a

Wird der Leasingvertrag aufgrund der Vertragsbestimmungen durch den Leasinggeber

infolge Konkurses des Leasingnehmers einseitig vorzeitig aufgelöst, so sind die vom

Leasingnehmer für den verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Vertragsdauer noch zu

leistenden Zahlungen echter Schadenersatz (VwGH 12.11.1990, 88/15/0081). Das Gleiche

gilt bei Vertragsauflösungen infolge Totalschadens oder Diebstahls des

Leasinggegenstandes.

1.1.1.7.4. Schadenersatz auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

19

Im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO hat die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei ihrem

Gegner, die durch die Prozessführung verursachten, vom Gericht als notwendig erkannten

Prozesskosten zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist nicht Entgelt für eine Lieferung oder

sonstige Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz.

Prozesskosten sind: Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Stempelmarken sowie Pfändungsund

Exekutionsgebühren, die vom Gericht bestimmt werden.

Nach § 393a Abs. 1 StPO hat der Bund im Strafprozess - insbesondere im Falle eines

Freispruches des Angeklagten - auf dessen Antrag, einen Beitrag zu den Kosten der

Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten

bestrittenen Barauslagen und in der Regel auch einen Pauschalbetrag zu den Kosten des

Verteidigers des Angeklagten. Auch derartige Beiträge sind nicht umsatzsteuerbar.

20

Enteignungsentschädigungen nach § 365 ABGB auf Grund des Bescheides einer

Verwaltungsbehörde sind Entgelte für die Aufhebung oder Einschränkung von Rechten; sie

sind kein Schadenersatz im Sinne der §§ 1295 bis 1341 ABGB (VwGH 8.2.1963, 0126/62).

Werden Gegenstände des Unternehmens enteignet, ist die Enteignung steuerbar. Es erfolgt

ein Leistungsaustausch auf Grund einer gesetzlichen oder behördlichen Anordnung im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994.

1.1.1.8. Mahngebühren

21

Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles auf Grund

seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (zB Mahnschreiben) von säumigen

Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz nicht der USt. Auch die

Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist nicht Teil des Entgelts für eine

steuerbare Leistung, sondern echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Dagegen stellen so

genannte "Mahngebühren" von Unternehmern, die sich gewerbsmäßig mit der Eintreibung

von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre Inkassotätigkeit dar.

1.1.1.9. Subventionen

1.1.1.9.1. Allgemeines

22

Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie, Ausgleichsbetrag,

Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu untersuchen, ob sie

-Entgelt für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes

Leistungsentgelt),

- (zusätzliches) Entgelt des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber

verschiedenen Leistungsempfänger (so genannter unechter Zuschuss) oder

- Zahlungen, die mangels Entgeltscharakter kein Leistungsentgelt (so genannter echter

Zuschuss)

darstellen.

23

Indiz für die Einordnung ist, in wessen Interesse die Zuschussgewährung liegt und welche

Zwecke der Zahlende verfolgt (BFH 9.12.1987, BStBl II 1988, 471).

1.1.1.9.2. Zuschuss als Entgelt für eine Leistung

24

Gewährt der Zahlende den Zuschuss deshalb, weil er vom Unternehmer

(Zuschussempfänger) eine Leistung erhält, stellt die Zahlung steuerbares Entgelt dar. Dies ist

der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Zuschussgebers

befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher Nutzen zukommt.

Ein direktes Leistungsentgelt und kein Entgelt von dritter Seite liegt auch dann vor, wenn der

Leistungsempfänger der Zuschussberechtigte ist, der Zuschussgeber aber den Zuschuss zur

Abkürzung des Zahlungsweges dem leistenden Unternehmer unmittelbar zuwendet.

 

Beispiele:

Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes einen Zuschuss

dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten Standards sowie zur Betriebsführung 

auf einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH 16.12.1997, 97/14/0100).

Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss dafür, dass er sich

verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu betreiben und den

Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur Verfügung zu stellen

(VwGH 23.1.1996, 95/14/0084).

1.1.1.9.3. Zuschuss als Entgelt von dritter Seite

25

Zahlungen von dritter Seite sind Entgelt, wenn sie der Unternehmer dafür erhält, dass er

eine Leistung an eine vom Zuschussgeber verschiedene Person erbringt. Erforderlich ist ein

unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch. Der

Zuschussgeber muss die Zahlung deshalb gewähren, damit oder weil der Unternehmer eine

Leistung erbringt. Ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten

Leistung ist allerdings nicht erforderlich (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055). Zuschüsse Dritter

werden meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt. Der Leistungsempfänger ist

oft selbst nicht in der Lage, einen kostendeckenden Preis zu zahlen. Der Zuschussgeber hat

ein Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches.

 

Beispiele:

Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen Verein, der

Ausstellungsflächen vermietet (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055).

Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26.4.1994, 93/14/0043).

Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine jährlich

wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation herausgeben muss (VwGH

30.9.1992, 92/13/0128).

Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der von der Anzahl der

Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist (VwGH  

4.10.1995, 93/15/0117).

1.1.1.9.4. Echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss

26

Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn Zahlungen nicht auf Grund eines

Leistungsaustausches erfolgen oder nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz

stehen. Dies ist der Fall, wenn

- ein Zuschuss zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des

Zuschussempfängers gewährt wird (zB Zuschuss zur Wohnbauförderung oder

Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur Errichtung einer Park

and Ride - Anlage),

- ein Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (zB

Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation oder als Verlustabdeckung

geleistete Zahlungen von Umlandgemeinden an die Betreibergemeinde eines

Kindergartens zu den laufenden Betriebsausgaben),

- sich die Höhe des Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und

die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang stehen (zB Zuschuss

zur Sanierung eines Unternehmens, zu einem Verkehrsverbund).

- Ein echter nicht steuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn die Zahlung einem

Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen

volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem keinem speziellen

Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (zB Stilllegung von Betrieben

oder Anbauflächen, Aufgabe von Produktionszweigen). Entschädigungen oder sonstige

Zahlungen, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten erhält, stellen

umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung (Entgelt) dar.

 

Beispiele:

Zuschüsse nach dem Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und

den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) gemäß der VO (EWG)

Nr. 2078/92.

Die Vergütung für die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt

im Rahmen der VO (EWG) Nr. 1336/86 erhält, ist nicht steuerpflichtig (EuGH

29.2.1996, C-215/94).

Die Entschädigung für die Verpflichtung, angebaute Kartoffeln nicht zu ernten (EuGH

18.12.1997, C-384/95).

Beträge, die ein Unternehmer für die zusätzliche Zuteilung von Zuckerquoten nach der

VO EG Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker zahlt,

unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Finanzielle Leistungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 32 Abs. 3 AMSG

stehen (§ 34 AMSG), auch dann, wenn die Dienstleistungen nicht mehr aufgrund von

Förder-, sondern (ab 1. Juli 2006) aufgrund von Werkverträgen erbracht werden.

27

Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht für sich allein nicht aus, einen

ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung herzustellen (zB Zuschuss

nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem Forschungsorganisationsgesetz).

Der Zuschussgeber verlangt vom Empfänger üblicherweise einen Nachweis über die

Mittelverwendung oder einen Förderungsbericht. Die Vorlage dieser Nachweise begründet für

sich allein keinen Leistungsaustausch.

Ebenso ist bei Subventionen die bloße Verpflichtung, die Subventionsbedingungen und –

auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung wird jedoch dort überschritten,

wo der „Subventionsgeber“ seine Leistung an Bedingungen knüpft, deren Erfüllung ihm

selbst oder einem Dritten einen speziellen Nutzen verschafft, mag dieser auch im

öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese Bedingungen erfüllt.

28

In Zweifelsfällen muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne Gegenleistung des

Empfängers gegeben worden wäre (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0071). Ob eine solche

Verknüpfung vorliegt oder nicht, kann an Hand des Förderungsansuchens, des

Bewilligungsbescheides, aus den "Vergaberichtlinien" und einschlägigen Rechtsvorschriften

beurteilt werden. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar, wenn keine Verknüpfung vorliegt.

Ohne Bedeutung ist, ob der Zuschuss an den Berechtigten selbst oder zwecks Abkürzung des

Zahlungsweges an einen Dritten ausbezahlt wird (zB ein Zuschuss zur Errichtung eines

Gebäudes wird an eine Arbeitsgemeinschaft ausbezahlt).

1.1.1.9.5. Finanzierung von Forschungsvorhaben

29

Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten ist im Einzelfall anhand der

Vereinbarung, der Vergaberichtlinien, usw. zu prüfen, ob ein direkter Leistungsaustausch,

Entgelt von dritter Seite oder eine echte Subvention vorliegt.

Ein direktes Leistungsentgelt liegt vor, wenn

- die Zahlung an bestimmte Forschungstätigkeiten des Empfängers gebunden ist,

- die Höhe des Zuschusses am Umfang der Tätigkeit oder an den dafür vorausberechneten

Kosten bemessen wird,

- der Zuschussgeber ein eigenes konkretes Interesse an den Forschungsergebnissen hat,

- der Empfänger durch die Tätigkeit bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllen und

dem Zuschussgeber ständig berichten muss,

- die Verwertungs- und Veröffentlichungsrechte an den Zuschussgeber übertragen werden.

30

Entscheidend ist somit, ob die Förderung gewährt wird, damit der Zahlende die

Verfügungsmöglichkeit über ein bestimmtes Forschungsergebnis erlangt und die

Durchführung der Forschung in seinem Interesse liegt. Demnach unterliegen

zB Forschungsaufträge und sonstige wissenschaftliche Forschungen im Sinne des

§ 12 Forschungsorganisationsgesetz der Umsatzsteuer (VwGH 20.9.1995, 92/13/0214).

Erfolgt die Finanzierung des Vorhabens nicht im eigenen Interesse des Zahlenden, sondern

besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Forschungsprojektes, so liegt ein

echter, nicht steuerbarer Zuschuss vor (zB Zuschuss durch den Forschungsförderungsfonds,

Förderung nach § 10 Forschungsorganisationsgesetz). Diesfalls ist es nicht schädlich, wenn 

sich der Finanzierende ein Veröffentlichungs- oder sonstiges Verwertungsrecht vorbehält.

31

Die EU erteilt österreichischen Forschungseinrichtungen im vermehrten Ausmaß

Forschungsaufträge bzw. gewährt Förderungen zu Forschungsvorhaben. Diese Zahlungen

können echte Subventionen darstellen und sind als solche nicht steuerbar.

Handelt es sich bei den Zahlungen um ein Leistungsentgelt, so unterliegt dieses nicht der

USt, wenn der Forschungseinrichtung keine Unternehmereigenschaft zukommt.

Sind die Förderungsgelder steuerbar, weil der Leistende als Unternehmer und die Erfüllung

des Forschungsauftrages als Leistungsaustausch zu beurteilen ist, so kann die

Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 zur Anwendung gelangen (siehe

Rz 736 bis Rz 747).

32

Im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer Berufsbildungspolitik der

Europäischen Gemeinschaft - Leonardo da Vinci werden zwischen der EU und einzelnen

Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung neuer Ausbildungslehrgänge,

Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung

von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen. Die Projektträger sollen

damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen volkswirtschaftlich erwünschten Handeln

angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger sind daher nicht steuerbar.

 


 

 


   

Top | Home | Unternehmen | Arbeitnehmer | SteuerNews

Unsere Steuerberater. Steuerberater Wien: AuconDr. Ingrid Deitzer, Intercompute, Dr. Eva Mölzer, Dr. Schmalzl & Partner, Westermayer, Niederösterreich: Dr. Jakob Schmalzl, Koll & Koll, Renate Sivec, Johann Traunsteiner Salzburg: Dr. Klinger & Riegerit-steuerberatung, Oberösterreich: Josef Fasching, Manfred Haas, Mag. Richard Leisch, Gerhard Leitner, S & K Teamtreuhand, Tirol: F & H Mag. Harald Houdek, Mag. Bernhard Siess, Wirtschaftstreuhand Kufstein Vorarlberg: Bröll Wirtschaftstreuhand, Kärnten: Dr. Brandner & Mag. Napetschnig, Intellecta Steiermark: Fiebich & Partnerinnen, Mag. Thomas Steinkellner 

Steuerplattform des ÖSV Österreichischer Steuerverein und seiner Steuerberater - Kontakt - Impressum