
1. Steuerbare Umsätze
1.1. Steuergegenstand
1.1.1. Leistungsaustausch
1
Ein Leistungsaustausch setzt Leistung und Gegenleistung, das
Vorliegen von zwei Beteiligten
und die innere Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung
voraus. Ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt zB beim
echten Schadenersatz,
beim echten Mitgliedsbeitrag oder beim echten Zuschuss.
2
Die Höhe der Gegenleistung ist hingegen ohne Bedeutung,
Leistung und Gegenleistung
müssen nicht gleichwertig sein (VwGH 12.12.1952, 2757/50). Ein
Leistungsaustausch kann
weder durch eine privatrechtliche Vereinbarung noch durch einen
Hoheitsakt rückgängig
gemacht werden (VwGH 8.9.1983, 81/15/0123). Im Bereich der
Umsatzsteuer gilt der
Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung, wonach zu prüfen ist,
ob zur Gänze
Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit vorliegt (VwGH 11.9.1989,
88/15/0129).
Leistungsaustausch - Einzelfälle
1.1.1.1. Fruchtgenuss
3
Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsgutes gegen
Vorbehalt des Fruchtgenusses
begründet mangels Vorliegens einer Gegenleistung keinen
Leistungsaustausch.
1.1.1.2. Gutscheine
4
Die Veräußerung von Gutscheinen (Geschenkbons,
Geschenkmünzen) durch Unternehmer,
die zum späteren Bezug von Waren nach freier Wahl oder nicht
konkret genannten sonstigen
Leistungen durch den Gutschriftsaussteller berechtigen, stellt
noch keinen steuerbaren
Vorgang dar. Mit der Hingabe des Gutscheines wird noch keine
Leistung ausgeführt.
1.1.1.3. Habilitationsstipendien
5
Ein Stipendium, das nicht mit einer Gegenleistung verbunden ist,
stellt kein
umsatzsteuerbares Entgelt dar.
1.1.1.4. Zinsen vor Leistungserbringung
6
Zinsen für einen Zahlungsaufschub, die ein liefernder oder
leistender Unternehmer von
einem Kunden vor Leistungserbringung verlangt, sind kein Entgelt
für einen Kredit, sondern
Bestandteil des zu versteuernden Entgelts für die Lieferung
oder sonstige Leistung
(EuGH 27.10.1993, Rs C-281/91).
Bezüglich Zinsen nach Leistungserbringung siehe Rz 754 bis Rz
765.
1.1.1.5. Einräumung eines Bierlieferungsrechtes
7
In der Gewährung von so genannten Abschreibungsdarlehen oder
der Hingabe von
Wirtschaftsgütern seitens der Brauerei gegen eine
Bierabnahmeverpflichtung durch die
Gastwirte wird ein Leistungsaustausch angenommen. Der Gastwirt
muss den Gegenwert für
das eingeräumte Bierlieferungsrecht der USt unterwerfen. Die
Brauerei hat bei
ordnungsgemäßer Rechnungslegung das Recht auf einen
Vorsteuerabzug. Es liegt ein
Erwerb im Tauschwege vor, wenn der Gastwirt von der Brauerei
Anlagegüter als
Gegenleistung für die Bezugsverpflichtung erhält (VwGH
16.3.1989, 88/14/0055, zur
Einkommensteuer). Entgelt der Abnahmeverpflichtung ist der
gemeine Wert des Zinsvorteils.
Besteht die Leistung der Brauerei in der Zurverfügungstellung
von
Einrichtungsgegenständen, so erbringt auch sie eine
steuerpflichtige Leistung. Entgelt ist die
Bezugsverpflichtung, deren Wert sich indirekt aus dem Wert der
Einrichtungsgegenstände
ergibt.
1.1.1.6. Weitere Fälle zum Leistungsaustausch
8
- Abbauverträge:
Entgelte, die für den Abbau von Bodensubstanz geleistet werden,
werden für das Recht auf Materialentnahme gegeben und sind
steuerbar (VwGH
23.10.1990, 89/14/0067).
- Anschlussgebühren: Der
Wert eigener Grabungsarbeiten der Abnehmer
(Anschlussinteressenten) ist bei der Herstellung eines Strom-
Wasser- und
Gasanschlusses nicht Teil des Entgelts für die Einräumung der
genannten Bezugsrechte,
sofern es sich bei den Abnehmern nicht um Unternehmer handelt.
- Die Überlassung von
Arbeitskräften gegen Erstattung der Lohnkosten ist steuerbar
(VwGH 17.11.1966, 0125/66).
- Zahlungen für den Erwerb
einer Dienstbarkeit der Duldung eines erhöhten
Grundwasserstandes im Zusammenhang mit der Errichtung eines
Kraftwerkes sind
steuerbar (VwGH 14.6.1988, 87/14/0014).
- Entschädigungen
für entgehende Einnahmen aus einem Fischereirecht sind nicht
umsatzsteuerbar (VwGH 9.2.1962, 1266/61).
- Das Entgelt, das ein
Grundeigentümer von einer Elektrizitätsgesellschaft für die Duldung
der Führung von Leitungen im Luftraum über seiner Liegenschaft
erhält
(Leitungsdienstbarkeit) ist umsatzsteuerbar (VwGH 27.4.1972,
1698/71).
- Eine im Falle der Räumung
eines Bestandobjektes vertraglich vereinbarte Entschädigung
ist steuerbar (VwGH 22.2.1963, 1308/60). Dies gilt auch dann,
wenn der Bestandnehmer
auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Räumung gezwungen
werden hätte können
(VwGH 19.2.1970, 0544/68).
- Rennpreise für die
erfolgreiche Teilnahme an Pferderennen sind steuerbar, da der Preis
für eine konkrete Leistung gewährt wird.
- Der Verzicht auf ein
Wassernutzungsrecht gegen Entschädigung und Lieferung von
elektrischer Energie ist steuerbar (VwGH 28.3.1958, 1405/57).
- Die entgeltliche
Erfüllung einer Zeugenpflicht ist nicht steuerbar, auch dann nicht, wenn
die Wahrnehmung, deren Schilderung von dem Zeugen vor Gericht
erwartet wird, im
Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit
gemacht worden sein sollte
(VwGH 14.2.1986, 86/17/0023).
- Züchterprämien, die ein
Rennverein als eine Belohnung für die Herbeiführung eines
Erfolges (Züchtung des siegreichen Pferdes im Inland) einem
unbestimmten
Personenkreis von Züchtern gewährt, sind nicht steuerbar (VwGH
4.12.1978, 2507/77).
- Die für die Errichtung
von Nationalparks notwendigen Flächen werden entweder
angepachtet oder angekauft (zB Art. VI Abs. 2 BGBl. I Nr.
75/1999, Art. 15a B-VG
Vereinbarung Bund - Burgenland Erhaltung des Nationalparks
Neusiedler See-Seewinkel)
oder vom Grundeigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
dem Bund bzw. Land
gegen Zahlung einer Entschädigung oder Einlösung überlassen.
Die aus dem Titel der
Nationalparkerklärung an die Grundeigentümer und an sonstige
Nutzungsberechtigte zu
leistenden Zahlungen (zB Art. VII Abs. 2 und 3 BGBl. I Nr.
58/1998) stellen ein
Leistungsentgelt dar (vgl. Protokoll über die
Umsatzsteuertagung 2001, AÖF Nr.
261/2001, Punkt 1).
Ist die Nutzungsüberlassung als Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken zu
beurteilen, kommt hierfür die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1
Z 16 UStG 1994 zur
Anwendung. In Rechnungen über derartige Umsätze ist ein
gesonderter Steuerausweis
nur zulässig, wenn gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur
steuerpflichtigen Behandlung optiert
wurde (siehe Rz 899).
Wurden die Jagd- und Fischereirechte verpachtet und werden dem
Pächter Zahlungen für
Beeinträchtigungen geleistet, die sich aus der Einschränkung
der Jagd- und
Fischereiausübungsrechte im Nationalparkgebiet ergeben (zB Art.
VI Abs. 2 Z 3 BGBl. I
Nr. 75/1999), so unterliegen diese Zahlungen als echte
Subvention nicht der
Umsatzsteuer.
- Kauft ein Factor
Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos auf und berechnet er
dafür seinen Kunden Gebühren, übt er damit eine steuerbare
Tätigkeit aus. Diese
Tätigkeit stellt eine Einziehung von Forderungen dar, die
gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG
1994 nicht steuerfrei ist (EuGH 26.6.2003, Rs C-305/01, "MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
GmbH").
- Eine Personengesellschaft
erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen
Zahlung einer Bareinlage keine steuerbare Leistung (EuGH
26.6.2003, Rs C-442/01,
"KapHag Renditefonds 35").
- Auch bei
Kapitalgesellschaften stellt die erstmalige oder zusätzliche Ausgabe von
Gesellschaftsanteilen (zB Aktien oder GmbH-Anteilen) zur
Aufbringung von Kapital keinen
steuerbaren Umsatz dar (EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik
AG").
- „Einmalzahlungen“ an
Fernwärmegenossenschaften (zB Baukostenbeiträge,
Anschlussgebühren, Beitrittsgebühren, nicht rückzahlbare
Eigenkapitalzuschüsse), die mit
einer Leistung der Genossenschaft an den einzelnen
Genossenschafter in Zusammenhang
stehen, sind steuerbare und steuerpflichtige Leistungsentgelte (zB
VwGH 26.6.2007,
2004/13/0082, nicht rückzahlbarer Eigenkapitalzuschuss als
Entgelt für die Verschaffung
des Rechtes auf Fernwärmebezug).
- Zahlungsansprüche
aufgrund des Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007: Die
entgeltliche Übertragung (=Veräußerung) von
Zahlungsansprüchen iSd
Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, ist steuerbar und
steuerpflichtig. Die
Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG 1994 kommt
nicht zur Anwendung, da
insoweit kein Umsatz im Geschäft mit Geldforderungen
ausgeführt wird.
Erfolgt die endgültige Übertragung (= Veräußerung) bzw. die
Verpachtung
(= vorübergehende Überlassung) von Zahlungsansprüchen iSd
Marktordnungsgesetz
2007, BGBl. I Nr. 55/2007, im Zusammenhang mit Verkäufen bzw.
Verpachtungen von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen, stellen
die Übertragung der
Zahlungsansprüche und die Grundstückstransaktion jeweils
eigenständige
Hauptleistungen dar. Die Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z
9 lit. a und Z 16 UStG
1994 sind für die Übertragung der Zahlungsansprüche nicht
anwendbar. Sofern für die
Übertragung bzw. Verpachtung des Zahlungsanspruches kein
gesonderter
Entgeltsbestandteil vereinbart wurde, kann jedoch - aus
Vereinfachungsgründen - von
einer gesonderten umsatzsteuerlichen Erfassung der Übertragung
bzw. Verpachtung der
Zahlungsansprüche Abstand genommen werden.
Zur Behandlung der Zahlungsansprüche bei pauschalierten
Landwirten siehe Rz 2885 und
Rz 2886.
- Zahlungen von
Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an freie
Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem
Insolvenz-
Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, unterliegen nicht
der Umsatzsteuer.
1.1.1.7. Schadenersatz
1.1.1.7.1. Allgemeines
9
Das UStG 1994 kennt den Begriff "Schadenersatz" nicht,
er stammt aus dem bürgerlichen
Recht. Umsatzsteuerlich ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen,
ob ein Leistungsaustausch
oder echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vorliegt (VwGH
8.2.1963, 0126/62,
VwGH 27.4.1972, 1698/71). Echter Schadenersatz wird auf Grund
einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung, für einen Schaden einstehen zu
müssen, geleistet. Er ist nicht
Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung.
1.1.1.7.2. Deliktischer Schadenersatz
10
Im Sinne des § 1295 ABGB haftet der "Beschädiger"
für Vertragsverletzungen und für
deliktisches Verhalten. Er hat den aus Verschulden
(Vorsatz/Fahrlässigkeit) zugefügten
Schaden zu ersetzen. Als Schaden wird jeder Nachteil verstanden,
der jemandem an
Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist (§
1293 ABGB). Die
Schadensbehebung hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu
erfolgen
(= Zurückversetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 1323
ABGB). Tatsächlich wird im
Regelfall Geldersatz geleistet. Die Schuldform - grober Vorsatz
(Absicht) bis leichte
Fahrlässigkeit (Versehen) - bestimmt den Umfang der
Ersatzpflicht des Schädigers
(§ 1324 ABGB).
Beispiel:
Der Unternehmer M hat eine fehlerhafte Maschine an den Kunden K
geliefert. Der
Fehler ist auf eine mangelhafte Materialprüfung durch M
zurückzuführen; er verursacht
einen (Vermögens-)Schaden (an einem anderen Gegenstand;
hinsichtlich des
Liefergegenstandes siehe Rz 12) bei K in Höhe von 1.500 Euro.
Beseitigt der Unternehmer M den
Schaden selbst, oder lässt er ihn durch einen Dritten
beheben (Naturalrestitution), kommt es zu keinem
Leistungsaustausch mit dem
geschädigten Kunden K.
Leistet der Unternehmer M an den geschädigten Kunden K
Geldersatz, liegt mangels
Gegenleistung echter, nicht steuerbarer Schadenersatz vor.
Behebt der Geschädigte K den Schaden ohne Auftrag des M
zunächst selbst, oder lässt
er diesen durch einen Dritten beheben, kommt die Reparatur -
wirtschaftlich gesehen -
ihm selbst zugute. Die spätere Schadensvergütung durch den
Schädiger M begründet
nicht die nachträgliche Annahme eines Leistungsaustausches (VwGH
17.4.1989,
87/15/0083).
Wird der Geschädigte K jedoch im Auftrag des Schädigers M als
Reparaturunternehmer
gegen Entgelt tätig, wandelt er seine Schadenersatzansprüche
in solche aus einem
Werkvertrag um. Seine Leistung unterliegt ebenso der USt, wie
die Leistung eines
Dritten an den Schädiger (VwGH 30.4.1970, 0927/69).
1.1.1.7.3. Vertragliche Haftung
1.1.1.7.3.1. Annahmeverzug, Lieferverzug
11
Verzögert sich die Vertragserfüllung, weil der Gläubiger die
Hauptleistung verspätet
annimmt, oder der Schuldner verspätet leistet, können
Vertragsstrafen (§ 1336 ABGB) oder
Verzugszinsen (§ 1333 ABGB) anfallen. Diese teilen nicht das
umsatzsteuerliche Schicksal der
Hauptleistung. Sie treten neben die Hauptleistung und beruhen
auf einem eigenen
Rechtsgrund. Ihre Bezahlung stellt echten Schadenersatz dar
(EuGH 1.7.1982, Rs C-222/81).
1.1.1.7.3.2. Gewährleistung
12
- Ist die gelieferte Ware
mangelhaft und der Mangel behebbar, trifft den Gläubiger - bei
rechtzeitiger Mängelrüge - eine verschuldensunabhängige
Verpflichtung zur
Mängelbehebung aus dem Titel der Gewährleistung (§ 932 in
Verbindung
mit § 933 ABGB). Behebt er den "Schaden" selbst,
kommt es - abgesehen vom
ursprünglichen Umsatz - zu keinem Leistungsaustausch.
- Beauftragt er einen
dritten Unternehmer mit der Behebung des Mangels, findet ein
Leistungsaustausch zwischen dem Gläubiger und dem Dritten
statt. Aus der Sicht des
Gläubigers liegt Entgeltsverwendung vor. Eine vom Dritten in
Rechnung gestellte
Umsatzsteuer ist - unter den Voraussetzungen des § 12 UStG 1994
- als Vorsteuer
abzugsfähig.
- Der Leistungsempfänger
kann - anstelle der genannten Verbesserung - auch
Preisminderung verlangen (§ 932 ABGB). Gleiches gilt, wenn der
Leistungsempfänger
den Mangel behebt, oder ihn durch einen Dritten beheben lässt.
Die zu ersetzenden
Nachbesserungskosten mindern das ursprüngliche Entgelt des
Gläubigers.
- Ist
der Mangel der Ware unbehebbar, aber unwesentlich - hindert er somit nicht den
ordentlichen, oder vertraglich festgelegten Gebrauch der Ware -
kommt nach den
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts nur Preisminderung in
Betracht.
- Bei wesentlichen,
unbehebbaren Mängeln - diese sind mit wirtschaftlich vernünftigen
Mitteln nicht zu beseitigen - kann der Leistungsempfänger die
gänzliche Aufhebung des
Vertrages fordern. Diese entspricht in ihrer Wirkung einem
Rücktritt vom Vertrag. Es
kommt zur Rückgängigmachung der Lieferung, der ursprüngliche
Umsatz fällt
rückwirkend weg. Die Berichtigung der Besteuerung ist jedoch -
wie bei der
Entgeltsminderung - für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen,
in dem die Änderung
eingetreten ist (§ 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994).
- Begehrt ein Bauherr von
einem Bauunternehmer wegen auftretender
Gewährleistungsmängel Schadenersatz, und mindert sich dadurch
der zivilrechtliche
Preis, sind das Entgelt des Bauunternehmers und der
Vorsteuerabzug des Bauherrn nach
§ 16 UStG 1994 zu berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung ist
nicht erforderlich. Zur
Berechnung des zu berichtigenden Entgelts ist die Umsatzsteuer
aus einem festgesetzten
Bruttobetrag mit 20% herauszurechnen.
1.1.1.7.3.3. Garantieleistungen im KFZ-Handel
13
Führt ein KFZ-Händler (mit Vertragswerkstätte) für seine
Abnehmer - in Erfüllung eines
Garantieversprechens des Herstellers - kostenlose Reparaturen
durch, erbringt er steuerbare
Leistungen an den Hersteller. Die Vergütungen, die der Händler
für seine Arbeitsleistung und
das verwendete Material vom Hersteller erhält, sind kein
Schadenersatz (VwGH 12.2.1965,
2179/63). Gleiches gilt für Gutschriften, die der Hersteller
einem Vertragshändler für die
Durchführung von Garantieleistungen gewährt, die bereits im
Händlervertrag ausbedungen
waren. Dass der KFZ-Händler mit der Gewährleistungsreparatur
primär eine Verpflichtung
gegenüber seinem Käufer erfüllt, die er durch die Ausstellung
eines Garantiescheines
übernommen hat, ändert nichts am Leistungsaustausch zwischen
ihm und der
Herstellerfirma (VwGH 8.11.1968, 0479/68, 0480/68, 0871/68; VwGH
27.1.1972, 1919/70,
0120/71).
14
Dagegen sind Kostenbeiträge eines ausländischen
Pkw-Herstellers zum Garantieaufwand des
inländischen Generalimporteurs nicht steuerbar. Der
Generalimporteur hat für die
Gewährleistungsansprüche der Endabnehmer - durch den Ausbau
eines Servicenetzes -
vorzusorgen. Die Durchführung der Garantiearbeiten obliegt den
Einzelhändlern (den
Vertragswerkstätten); sie erbringen damit steuerpflichtige
Leistungen an den Generalimporteur.
Ein Leistungsaustausch zwischen dem Generalimporteur und dem
Hersteller findet nicht statt (VwGH 21.1.1982, 1301/80).
1.1.1.7.3.4. Nichterfüllung
15
Zahlungen, die ein Vertragsteil (in der Regel der Käufer) auf
Grund seines vorzeitigen
Rücktritts vom Vertrag zu leisten hat, sind nicht
umsatzsteuerbar. Unbeachtlich ist, ob sie
bereits bei Vertragsabschluss - für den Fall der
Nichterfüllung - vereinbart werden
(Stornogebühren, Reuegelder nach § 909 ABGB und
Vertragsstrafen nach § 1336 ABGB),
oder im Zuge des Rücktritts als Entschädigung für entgangenen
Gewinn zu leisten sind.
Beispiel:
Der Autohändler A schließt mit dem Kunden B einen Vertrag
über die Lieferung eines
Neuwagens ab; Lieferfrist: 2 Monate. Nach Ablauf der Lieferfrist
erklärt sich B außer
Stande, den abholbereiten Pkw zu bezahlen und zu übernehmen.
Der Kunde B wird zur
Zahlung einer Entschädigung von 4.000 Euro verpflichtet.
Der ursprünglich vereinbarte Kaufvertrag kommt nicht zustande.
Es ist jedoch zu
prüfen, ob der durch den Kunden wegen Nichterfüllung der
Vertragspflichten zu
entrichtenden Entschädigung eine Gegenleistung des
Autohändlers gegenübersteht.
Dies ist üblicherweise nicht der Fall; die Entschädigung ist
somit nicht umsatzsteuerbar.
1.1.1.7.3.5. Versicherungsvertrag
16
Leistungen von Versicherungsgesellschaften für eingetretene
Versicherungsfälle stellen in der
Regel echten Schadenersatz dar. Der im Schadensfall an den
Versicherten bezahlte
Geldersatz ist weder eine Gegenleistung für die bezahlten
Prämien, noch das Entgelt für eine
Lieferung oder sonstige Leistung des Versicherten. Selbst wenn
der zerstörte, beschädigte
oder im Fall des Diebstahls später wieder gefundene Gegenstand
dem Versicherer laut
Versicherungsvertrag übereignet werden muss, liegt kein
Leistungsaustausch vor.
17
Durch eine Warenkreditversicherung versichert sich der Lieferer
einer Ware gegen das Risiko
des Forderungsausfalls für den Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Abnehmers. Im
Versicherungsfall ersetzt die Versicherung vertragsgemäß den
beim Lieferer eingetretenen
Vermögensschaden. Aufgrund des Forderungsausfalls hat der
Lieferer den für die
Warenlieferung geschuldeten Steuerbetrag nach § 16 Abs. 1 und 3
UStG 1994 zu berichtigen
- korrespondierend zum Vorsteuerabzug des Abnehmers. Die
Versicherungsleistung ist nicht
umsatzsteuerbar.
18
Nach Übergang der Gefahr ist der Käufer einer Ware
verpflichtet, den vollen Entgeltsbetrag
zu entrichten. Durch den Abschluss einer Transportversicherung
versichert sich der Käufer gegen
das Risiko der Beschädigung oder Zerstörung der Ware auf dem Transportweg.
Bezahlt der Versicherer im Schadensfall - im Auftrag des
Käufers - an den Verkäufer, liegt
nicht Schadenersatz, sondern Entgelt vor.
1.1.1.7.3.6. Vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages
18a
Wird der Leasingvertrag aufgrund der Vertragsbestimmungen durch
den Leasinggeber
infolge Konkurses des Leasingnehmers einseitig vorzeitig
aufgelöst, so sind die vom
Leasingnehmer für den verbleibenden Zeitraum der
ursprünglichen Vertragsdauer noch zu
leistenden Zahlungen echter Schadenersatz (VwGH 12.11.1990,
88/15/0081). Das Gleiche
gilt bei Vertragsauflösungen infolge Totalschadens oder
Diebstahls des
Leasinggegenstandes.
1.1.1.7.4. Schadenersatz auf Grund besonderer gesetzlicher
Vorschriften
19
Im Sinne des § 41 Abs. 1 ZPO hat die in einem Rechtsstreit
unterliegende Partei ihrem
Gegner, die durch die Prozessführung verursachten, vom Gericht
als notwendig erkannten
Prozesskosten zu ersetzen. Dieser Kostenersatz ist nicht Entgelt
für eine Lieferung oder
sonstige Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter, nicht
steuerbarer Schadenersatz.
Prozesskosten sind: Anwaltskosten, Gerichtsgebühren,
Stempelmarken sowie Pfändungsund
Exekutionsgebühren, die vom Gericht bestimmt werden.
Nach § 393a Abs. 1 StPO hat der Bund im Strafprozess -
insbesondere im Falle eines
Freispruches des Angeklagten - auf dessen Antrag, einen Beitrag
zu den Kosten der
Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig
gewesenen und vom Angeklagten
bestrittenen Barauslagen und in der Regel auch einen
Pauschalbetrag zu den Kosten des
Verteidigers des Angeklagten. Auch derartige Beiträge sind
nicht umsatzsteuerbar.
20
Enteignungsentschädigungen nach § 365 ABGB auf Grund des
Bescheides einer
Verwaltungsbehörde sind Entgelte für die Aufhebung oder
Einschränkung von Rechten; sie
sind kein Schadenersatz im Sinne der §§ 1295 bis 1341 ABGB (VwGH
8.2.1963, 0126/62).
Werden Gegenstände des Unternehmens enteignet, ist die
Enteignung steuerbar. Es erfolgt
ein Leistungsaustausch auf Grund einer gesetzlichen oder
behördlichen Anordnung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994.
1.1.1.8. Mahngebühren
21
Mahngebühren, die ein Unternehmer nach Ablauf des vereinbarten
Zahlungszieles auf Grund
seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (zB
Mahnschreiben) von säumigen
Zahlern vereinnahmt, unterliegen als echter Schadenersatz nicht
der USt. Auch die
Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist
nicht Teil des Entgelts für eine
steuerbare Leistung, sondern echter, nicht steuerbarer
Schadenersatz. Dagegen stellen so
genannte "Mahngebühren" von Unternehmern, die sich
gewerbsmäßig mit der Eintreibung
von Forderungen beschäftigen, steuerbare Entgelte für ihre
Inkassotätigkeit dar.
1.1.1.9. Subventionen
1.1.1.9.1. Allgemeines
22
Zahlungen, die als Subvention, Zuschuss, Zuwendung, Prämie,
Ausgleichsbetrag,
Förderungsbetrag, usw. bezeichnet werden, sind dahingehend zu
untersuchen, ob sie
-Entgelt
für eine Leistung des Unternehmers an den Zuschussgeber (direktes
Leistungsentgelt),
- (zusätzliches) Entgelt
des Zuschussgebers für eine Leistung an einen vom Zuschussgeber
verschiedenen Leistungsempfänger (so genannter unechter
Zuschuss) oder
- Zahlungen, die mangels
Entgeltscharakter kein Leistungsentgelt (so genannter echter
Zuschuss)
darstellen.
23
Indiz für die Einordnung ist, in wessen Interesse die
Zuschussgewährung liegt und welche
Zwecke der Zahlende verfolgt (BFH 9.12.1987, BStBl II 1988,
471).
1.1.1.9.2. Zuschuss als Entgelt für eine Leistung
24
Gewährt der Zahlende den Zuschuss deshalb, weil er vom
Unternehmer
(Zuschussempfänger) eine Leistung erhält, stellt die Zahlung
steuerbares Entgelt dar. Dies ist
der Fall, wenn die Leistung ein eigenes wirtschaftliches
Interesse des Zuschussgebers
befriedigt oder dem Zuschussgeber ein eigener wirtschaftlicher
Nutzen zukommt.
Ein direktes Leistungsentgelt und kein Entgelt von dritter Seite
liegt auch dann vor, wenn der
Leistungsempfänger der Zuschussberechtigte ist, der
Zuschussgeber aber den Zuschuss zur
Abkürzung des Zahlungsweges dem leistenden Unternehmer
unmittelbar zuwendet.
Beispiele:
Eine Gemeinde gewährt dem Erwerber eines Gastronomiebetriebes
einen Zuschuss
dafür, dass sich dieser zur Herbeiführung eines bestimmten
Standards sowie zur Betriebsführung
auf
einen längeren Zeitraum verpflichtet (VwGH 16.12.1997,
97/14/0100).
Ein Golfplatzbetreiber erhält von der Gemeinde einen Zuschuss
dafür, dass er sich
verpflichtet, den Golfplatz während bestimmter Zeiten zu
betreiben und den
Einwohnern sowie den Gästen zu besonderen Bedingungen zur
Verfügung zu stellen
(VwGH 23.1.1996, 95/14/0084).
1.1.1.9.3. Zuschuss als Entgelt von dritter Seite
25
Zahlungen von dritter Seite sind Entgelt, wenn sie der
Unternehmer dafür erhält, dass er
eine Leistung an eine vom Zuschussgeber verschiedene Person
erbringt. Erforderlich ist ein
unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem
Leistungsaustausch. Der
Zuschussgeber muss die Zahlung deshalb gewähren, damit oder
weil der Unternehmer eine
Leistung erbringt. Ein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss
und einer bestimmten
Leistung ist allerdings nicht erforderlich (VwGH 20.1.1992,
91/15/0055). Zuschüsse Dritter
werden meist aus Gründen der Markt- und Preispolitik gewährt.
Der Leistungsempfänger ist
oft selbst nicht in der Lage, einen kostendeckenden Preis zu
zahlen. Der Zuschussgeber hat
ein Interesse am Zustandekommen des Leistungsaustausches.
Beispiele:
Zuschuss der Wiener Handelskammer zur Kostenabdeckung an einen
Verein, der
Ausstellungsflächen vermietet (VwGH 20.1.1992, 91/15/0055).
Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26.4.1994,
93/14/0043).
Zuschuss der Landesregierung an einen Buchverleger, der eine
jährlich
wiederkehrende, auf das Bundesland bezogene Publikation
herausgeben muss (VwGH
30.9.1992, 92/13/0128).
Ein Verkehrsverein erhält von der Gemeinde einen Zuschuss, der
von der Anzahl der
Nächtigungen bzw. vom Umfang der Werbemaßnahmen abhängig ist
(VwGH
4.10.1995, 93/15/0117).
1.1.1.9.4. Echter nicht umsatzsteuerbarer Zuschuss
26
Nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn Zahlungen
nicht auf Grund eines
Leistungsaustausches erfolgen oder nicht im Zusammenhang mit
einem bestimmten Umsatz
stehen. Dies ist der Fall, wenn
- ein Zuschuss zur
Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des
Zuschussempfängers gewährt wird (zB Zuschuss zur
Wohnbauförderung oder
Wohnhaussanierung, zur Errichtung einer Erdgasversorgung, zur
Errichtung einer Park
and Ride - Anlage),
- ein
Zuschuss zur Deckung von Unkosten des Zuschussempfängers gegeben wird (zB
Bund zahlt Miete für eine gemeinnützige Organisation oder als
Verlustabdeckung
geleistete Zahlungen von Umlandgemeinden an die
Betreibergemeinde eines
Kindergartens zu den laufenden Betriebsausgaben),
- sich die Höhe des
Zuschusses nach dem Geldbedarf des Zuschussempfängers richtet und
die Zahlungen nicht mit bestimmten Umsätzen im Zusammenhang
stehen (zB Zuschuss
zur Sanierung eines Unternehmens, zu einem Verkehrsverbund).
- Ein
echter nicht steuerbarer Zuschuss wird auch dann vorliegen, wenn die Zahlung
einem
Unternehmer gewährt wird, um ihn zu einem im öffentlichen
Interesse gelegenen
volkswirtschaftlich erwünschten Handeln anzuregen, bei dem
keinem speziellen
Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt (zB
Stilllegung von Betrieben
oder Anbauflächen, Aufgabe von Produktionszweigen).
Entschädigungen oder sonstige
Zahlungen, die ein Unternehmer für ein solches Verhalten
erhält, stellen
umsatzsteuerrechtlich keine Gegenleistung (Entgelt) dar.
Beispiele:
Zuschüsse nach dem Programm zur Förderung einer
umweltgerechten, extensiven und
den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL)
gemäß der VO (EWG)
Nr. 2078/92.
Die Vergütung für die Verpflichtung zur Aufgabe der
Milcherzeugung, die ein Landwirt
im Rahmen der VO (EWG) Nr. 1336/86 erhält, ist nicht
steuerpflichtig (EuGH
29.2.1996, C-215/94).
Die Entschädigung für die Verpflichtung, angebaute Kartoffeln
nicht zu ernten (EuGH
18.12.1997, C-384/95).
Beträge, die ein Unternehmer für die zusätzliche Zuteilung
von Zuckerquoten nach der
VO EG Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für
Zucker zahlt,
unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Finanzielle Leistungen, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach
§ 32 Abs. 3 AMSG
stehen (§ 34 AMSG), auch dann, wenn die Dienstleistungen nicht
mehr aufgrund von
Förder-, sondern (ab 1. Juli 2006) aufgrund von Werkverträgen
erbracht werden.
27
Eine bloße Zweckbestimmung durch den Zuschussgeber reicht für
sich allein nicht aus, einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen Zuschuss und Leistung
herzustellen (zB Zuschuss
nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder nach dem
Forschungsorganisationsgesetz).
Der Zuschussgeber verlangt vom Empfänger üblicherweise einen
Nachweis über die
Mittelverwendung oder einen Förderungsbericht. Die Vorlage
dieser Nachweise begründet für
sich allein keinen Leistungsaustausch.
Ebenso ist bei Subventionen die bloße Verpflichtung, die
Subventionsbedingungen und –
auflagen einzuhalten, keine Leistung. Die Grenze zur Leistung
wird jedoch dort überschritten,
wo der „Subventionsgeber“ seine Leistung an Bedingungen
knüpft, deren Erfüllung ihm
selbst oder einem Dritten einen speziellen Nutzen verschafft,
mag dieser auch im
öffentlichen Interesse liegen, und der Empfänger diese
Bedingungen erfüllt.
28
In Zweifelsfällen muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch
ohne Gegenleistung des
Empfängers gegeben worden wäre (vgl. VwGH 17.9.1990,
89/14/0071). Ob eine solche
Verknüpfung vorliegt oder nicht, kann an Hand des
Förderungsansuchens, des
Bewilligungsbescheides, aus den "Vergaberichtlinien"
und einschlägigen Rechtsvorschriften
beurteilt werden. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerbar, wenn
keine Verknüpfung vorliegt.
Ohne Bedeutung ist, ob der Zuschuss an den Berechtigten selbst
oder zwecks Abkürzung des
Zahlungsweges an einen Dritten ausbezahlt wird (zB ein Zuschuss
zur Errichtung eines
Gebäudes wird an eine Arbeitsgemeinschaft ausbezahlt).
1.1.1.9.5. Finanzierung von Forschungsvorhaben
29
Bei Zahlungen im Zusammenhang mit Forschungstätigkeiten ist im
Einzelfall anhand der
Vereinbarung, der Vergaberichtlinien, usw. zu prüfen, ob ein
direkter Leistungsaustausch,
Entgelt von dritter Seite oder eine echte Subvention vorliegt.
Ein direktes Leistungsentgelt liegt vor, wenn
- die Zahlung an bestimmte
Forschungstätigkeiten des Empfängers gebunden ist,
- die Höhe des Zuschusses
am Umfang der Tätigkeit oder an den dafür vorausberechneten
Kosten bemessen wird,
- der Zuschussgeber ein
eigenes konkretes Interesse an den Forschungsergebnissen hat,
- der Empfänger durch die
Tätigkeit bestimmte Auflagen und Bedingungen erfüllen und
dem Zuschussgeber ständig berichten muss,
- die Verwertungs- und
Veröffentlichungsrechte an den Zuschussgeber übertragen werden.
30
Entscheidend ist somit, ob die Förderung gewährt wird, damit
der Zahlende die
Verfügungsmöglichkeit über ein bestimmtes Forschungsergebnis
erlangt und die
Durchführung der Forschung in seinem Interesse liegt. Demnach
unterliegen
zB Forschungsaufträge und sonstige wissenschaftliche
Forschungen im Sinne des
§ 12 Forschungsorganisationsgesetz der Umsatzsteuer (VwGH
20.9.1995, 92/13/0214).
Erfolgt die Finanzierung des Vorhabens nicht im eigenen
Interesse des Zahlenden, sondern
besteht ein öffentliches Interesse an der Durchführung des
Forschungsprojektes, so liegt ein
echter, nicht steuerbarer Zuschuss vor (zB Zuschuss durch den
Forschungsförderungsfonds,
Förderung nach § 10 Forschungsorganisationsgesetz). Diesfalls
ist es nicht schädlich, wenn
sich der Finanzierende ein
Veröffentlichungs- oder sonstiges Verwertungsrecht vorbehält.
31
Die EU erteilt österreichischen Forschungseinrichtungen im
vermehrten Ausmaß
Forschungsaufträge bzw. gewährt Förderungen zu
Forschungsvorhaben. Diese Zahlungen
können echte Subventionen darstellen und sind als solche nicht
steuerbar.
Handelt es sich bei den Zahlungen um ein Leistungsentgelt, so
unterliegt dieses nicht der
USt, wenn der Forschungseinrichtung keine Unternehmereigenschaft
zukommt.
Sind die Förderungsgelder steuerbar, weil der Leistende als
Unternehmer und die Erfüllung
des Forschungsauftrages als Leistungsaustausch zu beurteilen
ist, so kann die
Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 zur
Anwendung gelangen (siehe
Rz 736 bis Rz 747).
32
Im Rahmen des Aktionsprogramms zur Durchführung einer
Berufsbildungspolitik der
Europäischen Gemeinschaft - Leonardo da Vinci werden zwischen
der EU und einzelnen
Projektträgern Verträge über Pilotprojekte (zB Entwicklung
neuer Ausbildungslehrgänge,
Lehrinhalte, Lernmaterialien, Trainingsmethoden) oder
Multiplikatorprojekte (zur Verbreitung
von Ergebnissen und Produkten früherer Projekte) abgeschlossen.
Die Projektträger sollen
damit zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen
volkswirtschaftlich erwünschten Handeln
angeregt werden. Die Zuschüsse der EU an die Projektträger sind daher nicht
steuerbar.
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