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Information ...
 

1.1.1.10. Mitgliedsbeiträge

33

"Echte" Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, welche die Mitglieder einer Personenvereinigung

nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen, sondern für die Erfüllung des

Gemeinschaftszwecks zu entrichten haben. Da in diesem Fall kein Leistungsaustausch

vorliegt, stellen diese "echten" Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerbares Entgelt dar.

34

Davon zu unterscheiden sind "unechte" Mitgliedsbeiträge. Dabei handelt es sich -

unabhängig von ihrer Bezeichnung - um Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete

Gegenleistung der Personenvereinigung gegenübersteht. Die Leistungen der

Personenvereinigung, die für "unechte" Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind steuerbar.

Besteht der Gemeinschaftszweck in der Erbringung besonderer Einzelleistungen gegenüber

den einzelnen Mitgliedern, so sind die Beiträge des Mitglieds "unechte" Mitgliedsbeiträge.

Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins können die Gegenleistung für die von

diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die

die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren

Jahresbeitrag zu zahlen. Die Leistungen des Vereins bestehen darin, dass er seinen

Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt

(EuGH 21.3.2002, Rs C-174/00, "Kennemer Golf & Country Club").

Die Sonderregelungen für gemeinnützige Sportvereinigungen (Liebhaberei, Steuerbefreiung)

werden dadurch nicht berührt.

 

1.1.1.11. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

1.1.1.11.1. Allgemeines

35

Es gilt das Trennungsprinzip: Die Umsätze der Gesellschaft (vorausgesetzt diese ist

Unternehmer) sind der Gesellschaft, die Umsätze der Gesellschafter den Gesellschaftern

zuzurechen. Der Gesellschafter kann auch Unternehmer sein. Ein Leistungsaustausch

zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist möglich.

 

1.1.1.11.2. Gründung von Gesellschaften

36

Bei der Gesellschaftsgründung leistet der Gesellschafter eine Einlage, die Gesellschaft

gewährt Anteilsrechte. Eine Personen- oder Kapitalgesellschaft erbringt bei der der Gründung

oder der Aufnahme eines weiteren Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage keine

steuerbare Leistung (EuGH 26.6.2003, Rs C-442/01, "KapHag Renditefonds 35"; EuGH

26.5.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik AG"). Auch bei der Ausgabe von (atypisch) stillen

Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft ist von nicht steuerbaren Umsätzen auszugehen (BFH

18.11.2004, BStBl II 2005, 503). Zum Vorsteuerabzug siehe Rz 1992.

37

Beim Einbringen von Vermögenswerten in eine Gesellschaft kann es sich um nicht

steuerbare, um steuerfreie oder um steuerpflichtige Vorgänge handeln.

Die Leistung des Gesellschafters ist nur steuerbar, wenn es sich um eine Sacheinlage

handelt, die im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Sacheinlagen des Gesellschafters aus

dem Privatbereich sowie sämtliche Geldeinlagen sind nicht steuerbar.

Beispiel 1:

Der Nichtunternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft nach

bürgerlichem Recht eine Sacheinlage und erhält dafür 50% der Gesellschaftsanteile.

Die Sacheinlage des A ist nicht steuerbar.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.

Beispiel 2:

Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer GesBR eine Geldeinlage von

20.000 Euro im Rahmen seines Unternehmens und erhält dafür 50% der

Gesellschaftsanteile.

Die Geldeinlage des A ist (unabhängig davon, dass sie durch einen Unternehmer im

Rahmen seines Unternehmens erfolgt) nicht steuerbar.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.

Beispiel 3:

Der Unternehmer A leistet im Zuge der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter

Haftung im Rahmen seines Unternehmens eine Sacheinlage (zB Maschinen) und erhält

dafür 50% der Gesellschaftsanteile.

Die Sacheinlage des A ist, da sie im Rahmen seines Unternehmens erfolgt steuerbar

und (in der Regel) steuerpflichtig.

Die Einräumung der Gesellschaftsanteile durch die Gesellschaft ist nicht steuerbar.

 

1.1.1.11.3. Eintritt, Ausscheiden, Wechsel von Gesellschaftern

1.1.1.11.3.1. Eintritt

38

Zum Eintritt eines neuen Gesellschafters siehe Rz 35 bis Rz 37.

 

1.1.1.11.3.2. Wechsel von Gesellschaftern

39

Tritt ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil (ganz oder teilweise) an einen neu

eintretenden Gesellschafter ab, dann kommt es zu einem Leistungsaustausch zwischen dem

neu eintretenden und dem ausscheidenden Gesellschafter (Geld- oder Sachleistung gegen

Gesellschaftsrechte). Die erbrachten Leistungen sind, soweit sie von den Beteiligten im

Rahmen ihres Unternehmens bewirkt werden, steuerbar, aber gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f

oder g UStG 1994 steuerfrei. Nicht steuerbar ist die Leistung des neu eintretenden

Gesellschafters, falls es sich um eine Geldleistung handelt.

Beispiel:

Der Gesellschafter A (Nichtunternehmer) veräußert seinen Kommanditanteil an der XKommanditgesellschaft

um 100.000 Euro an den B, der den Anteil im Rahmen seines

Unternehmens erwirbt.

Die Leistung des A ist nicht steuerbar, da A nicht Unternehmer ist. Die Gegenleistung

des B ist nicht steuerbar, da es sich um die bloße Hingabe von Geld handelt.

40

Der Übergang des Gesellschaftsanteils vom Erblasser an den Erben stellt keinen steuerbaren

Vorgang dar. Es fehlt diesbezüglich am Vorliegen eines Leistungsaustausches.

 

1.1.1.11.3.3. Gleichzeitiger Wechsel sämtlicher Gesellschafter

41

Juristische Personen

Bei juristischen Personen, wie zB Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, ist im gleichzeitigen Wechsel sämtlicher Gesellschafter kein Untergang des

bisherigen und Entstehen eines neuen umsatzsteuerlichen Zurechnungssubjekts zu sehen.

Der Träger der Unternehmereigenschaft, nämlich die juristische Person bleibt unverändert.

42

Personengesellschaften

Auch wenn bei einer Personengesellschaft sämtliche Gesellschafter gleichzeitig wechseln, ist

darin kein Unternehmerwechsel (im Sinne eines Untergehens der alten und Entstehens einer

neuen Personengesellschaft) zu sehen. Es kommt mithin nicht zu einer

Geschäftsveräußerung im Ganzen.

 

1.1.1.11.3.4. Ausscheiden von Gesellschaftern bei Personengesellschaften

43

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und bleiben zumindest zwei

Gesellschafter übrig, so bleibt die Gesellschaft bestehen. In der Rückgabe des

Gesellschaftsanteils durch den Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der

Gesellschaft ist ein Leistungsaustausch zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und der

Gesellschaft zu sehen (Aufgabe der Gesellschaftsrechte gegen Abfindung). Die Leistung des

ausscheidenden Gesellschafters ist, wenn sie im Rahmen seines Unternehmens gegen

Entgelt erfolgt, steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 unecht

steuerbefreit (siehe Rz 766 bis Rz 772). Die Gegenleistung der Gesellschaft ist, wenn die

Abfindung in Sachwerten besteht, steuerbar, wenn sie in Geld erfolgt, nicht steuerbar.

44

Bei den verbleibenden Gesellschaftern kommt es zu einem Anwachsen der zurückgegebenen

Anteile. Darin ist kein steuerbarer Vorgang zu sehen.

Beispiel:

Der Gesellschafter A gibt seinen im Rahmen seines Einzelunternehmens gehaltenen

Komplementäranteil an die X-Kommanditgesellschaft gegen Abfindung in Sachwerten

zurück.

Die Rückgabe der Gesellschaftsrechte durch A stellt einen steuerbaren und

gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 unecht steuerbefreiten Umsatz dar.

Die Abfindung durch die X-Kommanditgesellschaft stellt einen steuerbaren und (in der

Regel) steuerpflichtigen Umsatz dar.

Das Anwachsen der zurückgegebenen Gesellschaftsanteile bei den verbliebenen

Gesellschaftern, die nunmehr über einen entsprechend größeren Anteil am

Gesellschaftsvermögen verfügen, ist kein steuerbarer Vorgang.

 

1.1.1.11.3.5. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

45

Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft führt zur

Beendigung der Personengesellschaft und zum Erlöschen der Unternehmereigenschaft. Die

Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter stellt einen steuerbaren

Vorgang, nämlich einen Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft (Leistung der

Abfindung) und dem Gesellschafter (Aufgabe der Gesellschaftsrechte) dar.

46

Allerdings kann gemäß § 142 HGB bei einer offenen Handelsgesellschaft mit nur zwei

Gesellschaftern, unter bestimmten Voraussetzungen einer der Gesellschafter die Gesellschaft

ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernehmen. Diesfalls bleibt die

Unternehmerkontinuität gewahrt. Das Anwachsen der Gesellschaftsanteile beim

verbleibenden Gesellschafter stellt umsatzsteuerlich keine Auflösung der Gesellschaft, somit

auch keinen steuerbaren Vorgang zwischen ihm und der Gesellschaft dar.

Voraussetzung für ein nicht steuerbares Anwachsen ist, dass der verbleibende Gesellschafter

das Unternehmen im Wesentlichen unverändert fortführt.

Die Leistung des ausscheidenden Gesellschafters ist, wenn sie im Rahmen seines

Unternehmens gegen Entgelt erfolgt, steuerbar und

gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f oder g UStG 1994 unecht steuerbefreit (siehe Rz 766 bis Rz 772).

Die Gegenleistung der Gesellschaft (Abfindung) ist, wenn die Abfindung in Sachwerten

besteht, steuerbar und (in der Regel) steuerpflichtig, wenn sie in Geld erfolgt, nicht

steuerbar.

47

Auch bei einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht kann vereinbart werden, dass bei

Ausscheiden der übrigen Gesellschafter die Übernahme des Unternehmens durch den

verbleibenden Gesellschafter ohne weiteren Übertragungsakt erfolgt. Auch hier bleibt also

die Unternehmerkontinuität bestehen.

Gleiches gilt für land- und forstwirtschaftliche Besitzgemeinschaften, wenn einer der beiden

Miteigentümer (zB Ehegatten) seine Besitzanteile in das Eigentum des anderen

Miteigentümers überträgt. Voraussetzung ist aber, dass der land- und fortwirtschaftliche

Betrieb nach der Übertragung der Besitzanteile im Wesentlichen unverändert fortgeführt

wird.

Wenn – ohne Eigentumsübertragung – die Bewirtschaftung aufgrund einer

Bewirtschaftungsvereinbarung auf einen Miteigentümer übergeht, der nach außen als

alleiniger Betriebsführer auftritt, gilt das umsatzsteuerlich in der Regel als Übergang des

wirtschaftlichen Eigentums, der als nicht steuerbarer Vorgang angesehen werden kann.

 

1.1.1.11.4. Auflösung von Gesellschaften

48

Die Auflösung einer Gesellschaft führt nicht zum Verlust der Unternehmereigenschaft, diese

bleibt vielmehr bis zum Ende der Liquidation erhalten. In der Verteilung des

Gesellschaftsvermögens im Zuge der Liquidation ist ein Leistungsaustausch zwischen den

Gesellschaftern (Aufgabe der Gesellschaftsrechte) und der Gesellschaft (Leistung der

Abfindung) zu sehen.

Beispiel:

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vereinbaren die Auflösung der

Gesellschaft und die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens untereinander.

Die Aufgabe der Gesellschaftsrechte durch die Gesellschafter ist, wenn sie im Rahmen

ihres jeweiligen Unternehmens erfolgt, steuerbar und

gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 unecht steuerfrei. Die Abfindung durch die

Gesellschaft ist, soweit sie in Sachwerten besteht, steuerbar und (in der Regel)

steuerpflichtig, soweit sie in Geld besteht, nicht steuerbar.

 

1.1.1.11.5. Umwandlungen

1.1.1.11.5.1. Formwechselnde Umwandlung

49

Bei der formwechselnden Umwandlung kommt es lediglich zu einer Änderung der

Rechtsform. Die Identität der Gesellschaft und ihres Unternehmens bleibt erhalten. Es

kommt zu keiner Vermögensübertragung. Ein Leistungsaustausch findet nicht statt.

Beispiel:

Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft beschließen die Umwandlung des

Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft.

Darin liegt kein steuerbarer Vorgang.

 

1.1.1.11.5.2. Übertragende Umwandlung

50

Bei übertragenden Umwandlungen kommt es zu einer Vermögensübertragung auf ein

anderes Unternehmen unter gleichzeitiger Auflösung der bisherigen Gesellschaft.

Darin liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch (Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne

des § 4 Abs. 7 UStG 1994). Der Leistungsaustausch besteht in der Übertragung des

Unternehmens (Leistung) gegen den Erwerb von Gesellschaftsrechten (Gegenleistung).

51

Wird eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von

Gesellschaftsrechten eingebracht, so ist in der Regel anzunehmen, dass die

Personengesellschaft als solche ihr Vermögen unmittelbar auf die neue Kapitalgesellschaft

überträgt. Es liegt damit nur ein einziger steuerbarer Leistungsaustausch vor, der in der

Übertragung des Vermögens der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft gegen die

gleichzeitige Gewährung von Gesellschaftsanteilen der Kapitalgesellschaft an die

Gesellschafter der Personengesellschaft besteht.

Das Gleiche gilt, wenn das gesamte Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft auf eine neu

gegründete Personengesellschaft, der dieselben Personen als Gesellschafter angehören,

übertragen und die Kapitalgesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst wird. Es

liegt weiters nur ein einziger Umsatz vor, wenn sich die Gesellschafter einer

Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft beteiligen und sie Gegenstände

aus der ersten in die zweite Personengesellschaft einbringen.

 

1.1.1.11.5.3. Verschmelzung

52

Durch Verschmelzung vereinigen sich Körperschaften unter Ausschluss der Liquidation im

Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Umsatzsteuerlich handelt es sich dabei um einen

steuerbaren Vorgang. Leistung ist die Übertragung von Vermögen (Geschäftsveräußerung im

Ganzen im Sinne des § 4 Abs. 7 UStG 1994). Gegenleistung ist die Gewährung von

Mitgliedschaftsrechten an der aufnehmenden bzw. der neu gegründeten Gesellschaft.

Zum Entgelt für die Übertragung des Vermögens gehören übernommene Verbindlichkeiten,

und zwar auch dann, wenn sie wegen der Übernahme durch Vereinigung von Schuld und

Forderung in einer Person erlöschen (Konfusion im Sinne des § 1445 ABGB).

53

Maßgeblicher Zeitpunkt bezüglich des Erlöschens der Unternehmereigenschaft der

übertragenden Gesellschaft ist die Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung im

Firmenbuch, da damit die Leistungstätigkeit der übertragenden Gesellschaft abgeschlossen

ist.

Beispiel:

Die A-GmbH als übertragende Gesellschaft wird auf die körperschaftssteuerlich

steuerbefreite B-AG gegen Gewährung von (im Wege einer Kapitalerhöhung neu

geschaffenen) Anteilen am Grundkapital verschmolzen. Die Verschmelzung fällt nicht

unter die Bestimmungen des UmgrStG, da eine Besteuerung der stillen Reserven bei

der B-AG nicht möglich ist.

Die Leistung der A-GmbH (Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des

§ 4 Abs. 7 UStG 1994) ist steuerbar und (soweit Sachwerte übergehen in der Regel

steuerpflichtig). Die Gegenleistung der B-AG (Gewährung von Gesellschaftsrechten) ist

steuerbar und gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994 unecht steuerfrei.

 

1.1.1.11.5.4. Vorgänge nach dem UmgrStG

54

Die Vorschriften des UmgrStG sind zwingend auf die in diesem Gesetz geregelten

Umgründungsvorgänge anzuwenden. Es besteht kein Wahlrecht dergestalt, dass auf die

Anwendung des UmgrStG verzichtet werden könnte. Umgründungsvorgänge, die unter das

UmgrStG fallen, gelten als nicht steuerbar.

Der Rechtsnachfolger (zB die übernehmende Körperschaft) tritt für den Bereich der

Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers (zB der übertragenden

Körperschaft) ein.

55

Im Einzelnen gilt dies für folgende Umgründungsvorgänge:

- Verschmelzungen (§ 1 UmgrStG) gemäß § 6 Abs. 3 UmgrStG,

- Umwandlungen (§ 7 UmgrStG) gemäß § 11 Abs. 3 UmgrStG,

- Einbringungen (§ 12 UmgrStG) gemäß § 22 Abs. 3 UmgrStG,

- Zusammenschlüsse (§ 23 UmgrStG) gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 UmgrStG,

- Realteilungen (§ 27 UmgrStG) gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 UmgrStG,

- Spaltungen (§ 32 UmgrStG) gemäß § 38 Abs. 3 UmgrStG,

- Steuerspaltungen (§ 38a UmgrStG) gemäß § 38f Abs. 2 UmgrStG.

Beispiel:

Die A-GmbH als übertragende Körperschaft wird auf die B-GmbH als übernehmende

Körperschaft zum 31. Dezember 2000 verschmolzen. Die Verschmelzung fällt unter das

UmgrStG. Die A-GmbH überträgt ua. eine Liegenschaft, die unter Inanspruchnahme

des Vorsteuerabzugs am 1. Juli 1998 erworben und in der Folge zu Wohnzwecken

vermietet wurde.

Die B-GmbH veräußert die (von ihr nach der Verschmelzung weiterhin zu

Wohnzwecken vermietete) Liegenschaft am 1. Mai 2003 ohne Inanspruchnahme der

Optionsmöglichkeit des § 6 Abs. 2 UStG 1994.

Aufgrund des unmittelbaren Eintritts der B-GmbH in die umsatzsteuerliche

Rechtsstellung der A-GmbH ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß

§ 12 Abs. 10 UStG 1994 im Ausmaß von 5/10 des beim Erwerb der Liegenschaft durch

die A-GmbH geltend gemachten Vorsteuerabzugs vorzunehmen.

Das UmgrStG sieht keine umsatzsteuerliche Rückwirkung vor.

56

Der Übergang der umsatzsteuerlichen Zurechnung kann mit dem der Anmeldung zur

Eintragung im Firmenbuch bzw. - soweit handelsrechtlich keine Eintragung im Firmenbuch

vorgesehen ist - mit dem der Meldung beim zuständigen Finanzamt folgenden Monatsersten

angenommen werden.

 

1.1.1.11.6. Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

1.1.1.11.6.1. Allgemein

57

Ein Leistungsaustausch zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist möglich, wenn die

Voraussetzungen dafür (insbesondere die Fremdüblichkeit) vorliegen. Von einem

Leistungsaustausch wird auszugehen sein, wenn der Gesellschafter gegen Sonderentgelt und

zu fremdüblichen Bedingungen an die Gesellschaft Leistungen erbringt. Dass die

Verpflichtung zu einer solchen Leistung auf gesellschaftsvertraglicher und nicht auf einer

besonderen schuldrechtlichen Grundlage beruht, schließt für sich allein nicht das Vorliegen

eines Leistungsaustausches aus.

 

1.1.1.11.6.2. Unternehmereigenschaft des Gesellschafters

58

Die bloße Gesellschafterstellung allein begründet allerdings noch nicht die

Unternehmerstellung. Mangels Nachhaltigkeit führen auch Sacheinlagen (zB die Einlage bei

Gesellschaftsgründung) aus dem Privatvermögen nicht zur Erlangung der

Unternehmereigenschaft. Demgegenüber bewirkt die entgeltliche Überlassung auch nur

einzelner Wirtschaftsgüter eine unternehmerische Tätigkeit.

Beispiel:

A ist an der X-KG als Kommanditist beteiligt, war bisher aber nicht unternehmerisch

tätig. Nunmehr erwirbt er ein Bürogebäude, um es der X-KG zur unternehmerischen

Nutzung zur Verfügung zu stellen.

A schließt eine Mietvereinbarung mit der X-KG ab und vermietet ihr das Bürogebäude

(und zwar mit Option zur Steuerpflicht im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG 1994) gegen

fremdübliches Entgelt.

A erlangt durch die Vermietung Unternehmereigenschaft. Er hat das Mietentgelt der

USt zu unterziehen und ist zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- sowie den

laufenden Betriebskosten des Bürogebäudes berechtigt (soweit die Betriebskosten von

A an die Gesellschaft weiterverrechnet oder direkt an die Gesellschaft verrechnet

werden, ist auch die Gesellschaft - unter Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum

Vorsteuerabzug aus den Betriebskosten berechtigt).

 

 

 


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