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1.1.2. Eigenverbrauch Siehe Rz 79 Randzahl 59: derzeit frei. 1.1.2.1. Ort des Eigenverbrauchs Siehe Rz 486 Randzahlen 60 bis 65: derzeit frei. 1.1.2.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer 1.1.2.2.1. Allgemeines 66 Der Begriff der "Dienstleistungen gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert voraus (EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, "Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG", betreffend unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern). Ein derartiger Zusammenhang liegt dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert dieser Sachzuwendung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt. Steht hienach fest, dass ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zu verneinen ist, erfolgt in einem nächsten Schritt die Prüfung, ob die Leistung primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer oder ihnen zurechenbarer Personen dient. Bejahendenfalls liegt ein steuerbarer und ggf. (dh. wenn keine Steuerbefreiung vorliegt) auch steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor. 1.1.2.2.2. Geringfügigkeitsgrenze 67 Weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch liegt vor, wenn es sich bei den empfangenen Leistungen um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt (zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz). 1.1.2.2.3. Freiwilliger Sozialaufwand 68 Erbringt der Arbeitgeber Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken. 1.1.2.2.4. Beförderungsleistungen 69 Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellen keinen Eigenverbrauch dar. 1.1.2.2.5. Beherbergung und Verköstigung 70 Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Ist die unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber kein Lohnbestandteil und sind gewichtige betriebliche Gründe dafür gegeben, dass die Essenseinnahme am Arbeitsplatz bzw. - zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes - in dessen Nahbereich erfolgen muss (zB Lift- bzw. Seilbahnpersonal; technisches Überwachungspersonal, dessen Dienststelle sich in exponierter Lage befindet; medizinisches Bereitschaftspersonal usw.), kann hinsichtlich der kostenlosen Verpflegung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber in Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer Vorgang vorliegen. Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der Mittagspause telefonisch erreichbar sind, so führt dieser Umstand für sich allein jedoch nicht dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt. Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig. 71 Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar. Wird im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag verlangt, so ist dieser Kostenbeitrag zur Umsatzsteuer heranzuziehen, unabhängig davon wie hoch dieser ist. 72 Im Falle der zur Verfügungsstellung einer so genannten "Hausbesorgerwohnung" überwiegt das Interesse des Dienstgebers an der Benutzung derselben das private Wohnbedürfnis des Hausbesorgers bei weitem, sodass das Vorliegen eines Eigenverbrauchs zu verneinen ist. 1.1.2.2.6. Garagierung 73 Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Garage oder einen Abstellplatz für sein privates KFZ zur Verfügung, so ist darin grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch zu erblicken, wenn der Arbeitnehmer dafür nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nehmen. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer hat, gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur nebensächlich erscheint. Dies wird bei der unentgeltlichen zur Verfügungsstellung einer Garage oder eines Parkplatzes zum Abstellen eines Fahrzeuges dann zu bejahen sein, wenn sich das Park- bzw. Abstellrecht auf die Dienstzeit beschränkt. Randzahlen 74 bis 78: derzeit frei. 1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch 79 Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzug ausschließen bzw. nicht unbesteuert bleiben. Dabei sollen die ertragsteuerlichen Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG 1988 (in der jeweils zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung) auch für die Umsatzsteuer gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994). In der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2010 soll sich der Vorsteuerausschluss gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994). Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Hinsichtlich Geschäftsessen siehe Rz 1925 ff. 1.1.2.4. Auslandsleistungen Zur Rechtslage ab 1.1.2010 siehe Abschnitt 1.1.2.5. 80 Unter § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (Rechtslage bis 31.12.2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) fallen grundsätzlich die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen anfallenden Ausgaben - für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tagedauernde Vermietung, und - für Auslandsreparaturen.Andere Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (zB Treibstoff, Autobahnmaut) sind nicht erfasst. 81 Der EuGH hat mit Urteil vom 11.09.2003, Rs C-155/01 (Cookies World) die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 als gemeinschaftswidrig beurteilt (Rechtslage bis 28.3.2003). 82 Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 02.09.2009, 2008/15/0109 (Zeitraum April bis Dezember 2003), und weiteren Erkenntnissen (zB ebenfalls VwGH 02.09.2009, 2007/15/0275, betreffend die Jahre 2004 und 2005) entschieden, dass die Eigenverbrauchsbestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (auch nach der Rechtslage ab 29.3.2003 bis 31.12.2003) bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) trotz Befristung nicht dem Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie) entsprechen. Eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach diesen Bestimmungen hat daher nicht zu erfolgen. 1.1.2.5. Auslandsleistungen (Rechtslage ab 1.1.2010) 83 Ab 1.1.2010 bestimmt sich der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln sowie bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen im zwischenunternehmerischen Bereich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Empfängerortprinzip) und bei der kurzfristigen Vermietung (unter 30 Tagen) nach dem Ort der tatsächlichen Zurverfügungstellung des Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 12 UStG 1994). In beiden Fällen erfolgt keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung bereits geleisteter Anzahlungen siehe Rz 638d. Randzahlen 84 bis 100: derzeit frei 1.1.3. Einfuhr 1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer 101 Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch, der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist. Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein. 1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen 102 Eine Einfuhr liegt vor, wenn - ein Gegenstand- aus dem Drittlandsgebiet- in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und- zum freien Verkehr abgefertigt wird.Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung. 103 Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare Inlandslieferungen. Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander bestehen (VwGH 10.07.2008, 2007/16/0025). 104 Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme). Kein Gegenstand liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers geworden sind (zB Zahnkronen). 1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften 105 Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird. Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren, Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen (§ 6 Abs. 4 UStG 1994 sowie Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), den Steuersatz (§ 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften des § 26 UStG 1994. Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei 1.2. Inland, Ausland 141 Das Inland umfasst das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gebäude ausländischer Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie Gebäude internationaler Organisationen zählen auch bei so genannter Exterritorialität zum Inland. Seit Inkrafttreten des ZK gibt es nur ein Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Gemeinden Jungholz und Mittelberg (vormals "Zollausschlussgebiete") sowie Zollfreizonen und Zolllager sind umsatzsteuerrechtlich Inland. Umsätze in diese Gebiete sind daher steuerbare Inlandsumsätze. Ausland ist das Drittlandsgebiet und das übrige Gemeinschaftsgebiet. Randzahlen 142 bis 145: derzeit frei 1.3. Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet 1.3.1. Gemeinschaftsgebiet 146 Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Inland dieser Mitgliedstaaten zählen. Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts sind in dieser Hinsicht der EWG-Vertrag (Art. 227), anderes primäres Gemeinschaftsrecht (zB Beitrittsakte) sowie Art. 3 6. MWSt-RL in der geltenden Fassung. Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist daher weder mit dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident. Zum Gemeinschaftsgebiet gehören: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Insel Man) und Zypern. Die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen Zyperns, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wird ausgesetzt bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung der Aussetzung entscheidet (siehe Art. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte). 147 In einzelnen Mitgliedstaaten werden so genannte Freihäfen (bzw. Freizonen oder Freipunkte) in bestimmten Fällen als Ausland und zwar als Drittlandsgebiet behandelt. In Deutschland sind das die Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg (Alter Freihafen und Waltershof) und Kiel sowie die vom deutschen Inland ausgeschlossenen Teile der Häfen in Deggendorf und Duisburg. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dUStG 1993 gehören sie nicht zum umsatzsteuerlichen deutschen Inland. In Art. 227 EWG-Vertrag werden diese Freihäfen weder vom Inland der jeweiligen Mitgliedstaaten noch vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommen. Auch die 6. MWSt-RL (MWSt- RL 2006/112/EG) sieht für Freihäfen keine Ausnahmeregelung vor. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts liegt somit ein Freihafen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, im umsatzsteuerlichen Inland und somit im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet. Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in deutsche Freihäfen siehe Rz 3993. 1.3.2. Drittlandsgebiet 148 Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet. Zum Drittlandsgebiet gehören: Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan. Randzahlen 149 bis 180: derzeit frei
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