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1.1.2. Eigenverbrauch

Siehe Rz 79

Randzahl 59: derzeit frei.

1.1.2.1. Ort des Eigenverbrauchs

Siehe Rz 486

Randzahlen 60 bis 65: derzeit frei.

1.1.2.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

1.1.2.2.1. Allgemeines

66

Der Begriff der "Dienstleistungen gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren

Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert

voraus (EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, "Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG", betreffend

unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern). Ein derartiger Zusammenhang liegt dann

nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und auch

kein dem Wert dieser Sachzuwendung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die

auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer

die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt. Steht hienach fest, dass

ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zu verneinen ist, erfolgt in einem nächsten Schritt

die Prüfung, ob die Leistung primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer oder

ihnen zurechenbarer Personen dient. Bejahendenfalls liegt ein steuerbarer und ggf. (dh.

wenn keine Steuerbefreiung vorliegt) auch steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor.

1.1.2.2.2. Geringfügigkeitsgrenze

67

Weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch liegt vor, wenn es sich bei den

empfangenen Leistungen um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt

(zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz).

1.1.2.2.3. Freiwilliger Sozialaufwand

68

Erbringt der Arbeitgeber Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu

subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung

im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von

Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken.

1.1.2.2.4. Beförderungsleistungen

69

Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellen

keinen Eigenverbrauch dar.

1.1.2.2.5. Beherbergung und Verköstigung

70

Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch

den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der

Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2

UStG 1994.

Ist die unentgeltliche Verpflegung durch den Arbeitgeber kein Lohnbestandteil und sind

gewichtige betriebliche Gründe dafür gegeben, dass die Essenseinnahme am Arbeitsplatz

bzw. - zur Aufrechterhaltung eines notwendigen Bereitschaftsdienstes - in dessen Nahbereich

erfolgen muss (zB Lift- bzw. Seilbahnpersonal; technisches Überwachungspersonal, dessen

Dienststelle sich in exponierter Lage befindet; medizinisches Bereitschaftspersonal usw.),

kann hinsichtlich der kostenlosen Verpflegung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber in

Ausnahmefällen ein nicht steuerbarer Vorgang vorliegen.

Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der

Mittagspause telefonisch erreichbar sind, so führt dieser Umstand für sich allein jedoch nicht

dazu, dass kein Eigenverbrauch vorliegt.

Hat der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verpflegung am Arbeitsplatz einen

Kostenbeitrag zu leisten, ist dieser umsatzsteuerpflichtig.

71

Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder

Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von

Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar.

Wird im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag

verlangt, so ist dieser Kostenbeitrag zur Umsatzsteuer heranzuziehen, unabhängig davon wie

hoch dieser ist.

72

Im Falle der zur Verfügungsstellung einer so genannten "Hausbesorgerwohnung" überwiegt

das Interesse des Dienstgebers an der Benutzung derselben das private Wohnbedürfnis des

Hausbesorgers bei weitem, sodass das Vorliegen eines Eigenverbrauchs zu verneinen ist.

1.1.2.2.6. Garagierung

73

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Garage oder einen Abstellplatz für sein

privates KFZ zur Verfügung, so ist darin grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch

zu erblicken, wenn der Arbeitnehmer dafür nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert

dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit

und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem

Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nehmen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer hat,

gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur nebensächlich erscheint. Dies wird bei der

unentgeltlichen zur Verfügungsstellung einer Garage oder eines Parkplatzes zum Abstellen

eines Fahrzeuges dann zu bejahen sein, wenn sich das Park- bzw. Abstellrecht auf die

Dienstzeit beschränkt.

Randzahlen 74 bis 78: derzeit frei.

1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch

79

Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzug

ausschließen bzw. nicht unbesteuert bleiben. Dabei sollen die ertragsteuerlichen

Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5

KStG 1988 (in der jeweils zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung) auch für die Umsatzsteuer

gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994).

In der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2010 soll sich der Vorsteuerausschluss

gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände

erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994).

Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994

nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Hinsichtlich Geschäftsessen siehe Rz 1925 ff.

1.1.2.4. Auslandsleistungen

Zur Rechtslage ab 1.1.2010 siehe Abschnitt 1.1.2.5.

80

Unter § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (Rechtslage bis 31.12.2003) bzw. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b

UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) fallen grundsätzlich die im Zusammenhang mit

Kraftfahrzeugen anfallenden Ausgaben

- für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage

dauernde Vermietung, und

- für Auslandsreparaturen.

Andere Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen (zB Treibstoff, Autobahnmaut)

sind nicht erfasst.

81

Der EuGH hat mit Urteil vom 11.09.2003, Rs C-155/01 (Cookies World) die Bestimmung des

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 als gemeinschaftswidrig beurteilt (Rechtslage bis 28.3.2003).

82

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 02.09.2009, 2008/15/0109 (Zeitraum April bis Dezember

2003), und weiteren Erkenntnissen (zB ebenfalls VwGH 02.09.2009, 2007/15/0275,

betreffend die Jahre 2004 und 2005) entschieden, dass die Eigenverbrauchsbestimmungen

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 (auch nach der Rechtslage ab 29.3.2003 bis

31.12.2003) bzw. gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (Rechtslage ab 1.1.2004) trotz

Befristung nicht dem Gemeinschaftsrecht (Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie) entsprechen.

Eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach diesen Bestimmungen hat daher nicht zu erfolgen.

1.1.2.5. Auslandsleistungen (Rechtslage ab 1.1.2010)

83

Ab 1.1.2010 bestimmt sich der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von

Beförderungsmitteln sowie bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen im

zwischenunternehmerischen Bereich nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 (Empfängerortprinzip) und

bei der kurzfristigen Vermietung (unter 30 Tagen) nach dem Ort der tatsächlichen

Zurverfügungstellung des Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 12 UStG 1994). In beiden Fällen

erfolgt keine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994.

Zur umsatzsteuerlichen Beurteilung bereits geleisteter Anzahlungen siehe Rz 638d.

Randzahlen 84 bis 100: derzeit frei

1.1.3. Einfuhr

1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer

101

Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch,

der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.

Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer

weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die

Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.

1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen

102

Eine Einfuhr liegt vor, wenn

- ein Gegenstand

- aus dem Drittlandsgebiet

- in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und

- zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der

Entgegennahme der Zollanmeldung.

103

Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone

oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von

Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare

Inlandslieferungen. Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der

Einfuhr erfüllt. Die Tatbestände der Einfuhr und der Lieferung können nebeneinander

bestehen (VwGH 10.07.2008, 2007/16/0025).

104

Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie

körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme). Kein Gegenstand

liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers

geworden sind (zB Zahnkronen).

1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften

105

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.

Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren,

Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die

Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen (§ 6 Abs. 4 UStG 1994 sowie

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), den Steuersatz (§ 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug

(§ 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften

des § 26 UStG 1994.

Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei

1.2. Inland, Ausland

141

Das Inland umfasst das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gebäude ausländischer

Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie Gebäude internationaler Organisationen

zählen auch bei so genannter Exterritorialität zum Inland.

Seit Inkrafttreten des ZK gibt es nur ein Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Gemeinden

Jungholz und Mittelberg (vormals "Zollausschlussgebiete") sowie Zollfreizonen und Zolllager

sind umsatzsteuerrechtlich Inland. Umsätze in diese Gebiete sind daher steuerbare

Inlandsumsätze.

Ausland ist das Drittlandsgebiet und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Randzahlen 142 bis 145: derzeit frei

1.3. Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet

1.3.1. Gemeinschaftsgebiet

146

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten,

die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Inland dieser Mitgliedstaaten zählen.

Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts sind in dieser Hinsicht der EWG-Vertrag (Art.

227), anderes primäres Gemeinschaftsrecht (zB Beitrittsakte) sowie Art. 3 6. MWSt-RL in der

geltenden Fassung. Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist daher weder mit

dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich

Monaco), Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,

Österreich, Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Rumänien, Schweden,

Slowakei, Slowenien, Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn,

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich Insel Man) und

Zypern.

Die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen Zyperns, in denen die Regierung der

Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wird ausgesetzt bis der Rat auf

Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung der Aussetzung entscheidet (siehe

Art. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte).

147

In einzelnen Mitgliedstaaten werden so genannte Freihäfen (bzw. Freizonen oder Freipunkte)

in bestimmten Fällen als Ausland und zwar als Drittlandsgebiet behandelt. In Deutschland

sind das die Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg (Alter Freihafen

und Waltershof) und Kiel sowie die vom deutschen Inland ausgeschlossenen Teile der Häfen

in Deggendorf und Duisburg. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dUStG 1993 gehören sie nicht zum

umsatzsteuerlichen deutschen Inland.

In Art. 227 EWG-Vertrag werden diese Freihäfen weder vom Inland der jeweiligen

Mitgliedstaaten noch vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommen. Auch die 6. MWSt-RL (MWSt-

RL 2006/112/EG) sieht für Freihäfen keine Ausnahmeregelung vor. Aus der Sicht des

Gemeinschaftsrechts liegt somit ein Freihafen, der sich im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates befindet, im umsatzsteuerlichen Inland und somit im umsatzsteuerlichen

Gemeinschaftsgebiet.

Zur Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen in deutsche Freihäfen siehe Rz 3993.

1.3.2. Drittlandsgebiet

148

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch

die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehören:

Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe,

Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und

Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan.

Randzahlen 149 bis 180: derzeit frei

 

 

 


   

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