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Information ...
 

1.1.2. Eigenverbrauch

Siehe Rz 79

Randzahl 59: derzeit frei.

 

1.1.2.1. Ort des Eigenverbrauchs

Siehe Rz 486

Randzahlen 60 bis 65: derzeit frei.

 

1.1.2.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

1.1.2.2.1. Allgemeines

66

Der Begriff der "Dienstleistungen gegen Entgelt" setzt das Bestehen eines unmittelbaren

Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert

voraus (EuGH 16.10.1997, Rs C-258/95, "Julius Fillibeck Söhne GesmbH Co KG", betreffend

unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern). Ein derartiger Zusammenhang liegt dann

nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für die Sachzuwendung nichts zu bezahlen hat und auch

kein dem Wert dieser Sachzuwendung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die

auszuführende Arbeit und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob der Arbeitnehmer

die ihm vom Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nimmt. Steht hienach fest, dass

ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch zu verneinen ist, erfolgt in einem nächsten Schritt

die Prüfung, ob die Leistung primär der Deckung privater Bedürfnisse der Arbeitnehmer oder

ihnen zurechenbarer Personen dient. Bejahendenfalls liegt ein steuerbarer und ggf. (dh.

wenn keine Steuerbefreiung vorliegt) auch steuerpflichtiger Eigenverbrauch vor.

 

1.1.2.2.2. Geringfügigkeitsgrenze

67

Weder Leistungsaustausch noch Eigenverbrauch liegt vor, wenn es sich bei den

empfangenen Leistungen um bloße Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt

(zB Bereitstellung von Getränken am Arbeitsplatz).

 

1.1.2.2.3. Freiwilliger Sozialaufwand

68

Erbringt der Arbeitnehmer Leistungen, die unter der Kategorie "freiwilliger Sozialaufwand" zu

subsumieren sind (zB Gesundheitsleistungen, typische Berufskleidung, Aus- und Fortbildung

im Betrieb, Zurverfügungstellung von Einrichtungen an die Gesamtheit oder für Gruppen von

Arbeitnehmern), so ist darin kein umsatzsteuerbarer Tatbestand zu erblicken.

 

1.1.2.2.4. Beförderungsleistungen

69

Unentgeltliche Beförderungen der Arbeitnehmer zwischen Arbeitsstätte und Wohnort stellen

keinen Eigenverbrauch dar.

 

1.1.2.2.5. Beherbergung und Verköstigung

70

Im Falle einer unentgeltlichen Beherbergung und Verköstigung von Dienstnehmern durch

den Arbeitgeber handelt es sich um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der

Arbeitnehmer und sohin grundsätzlich um einen Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2

UStG 1994.

Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern kostenlose Mahlzeiten, damit sie in der

Mittagspause telefonisch erreichbar sind, so führt dieser Umstand für sich allein nicht dazu,

dass kein Eigenverbrauch vorliegt.

71

Handelt es sich beim Arbeitgeber um ein Unternehmen des Gast-, Schank- oder

Beherbergungsgewerbes, so stellt die unentgeltliche Beherbergung und Verköstigung von

Dienstnehmern keinen Eigenverbrauch dar.

Wird im Gast- Schank- und Beherbergungsgewerbe vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag

verlangt, so ist dieser Kostenbeitrag zur Umsatzsteuer heranzuziehen, unabhängig davon wie

hoch dieser ist.

72

Im Falle der Zurverfügungstellung einer so genannten "Hausbesorgerwohnung" überwiegt

das Interesse des Dienstgebers an der Benutzung derselben das private Wohnbedürfnis des

Hausbesorgers bei weitem, sodass das Vorliegen eines Eigenverbrauchs zu verneinen ist.

 

1.1.2.2.6. Garagierung

73

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Garage oder einen Abstellplatz für sein

privates KFZ zur Verfügung, so ist darin grundsätzlich ein umsatzsteuerbarer Eigenverbrauch

zu erblicken, wenn der Arbeitnehmer dafür nichts zu bezahlen hat und auch kein dem Wert

dieser Dienstleistung entsprechender Abzug vom Lohn erfolgt bzw. die auszuführende Arbeit

und der bezogene Lohn nicht davon abhängen, ob die Arbeitnehmer die ihnen von ihrem

Arbeitgeber gebotene Sachleistung in Anspruch nehmen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer hat,

gegenüber dem Bedarf des Unternehmers nur nebensächlich erscheint. Dies wird bei der

unentgeltlichen Zurverfügungstellung einer Garage oder eines Parkplatzes zum Abstellen

eines Fahrzeuges dann zu bejahen sein, wenn sich das Park- bzw. Abstellrecht auf die

Dienstzeit beschränkt.

Randzahlen 74 bis 78: derzeit frei.

 

1.1.2.3. Aufwandseigenverbrauch

79

Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, sollen vom Vorsteuerabzug

ausschließen bzw. nicht unbesteuert bleiben. Dabei sollen die ertragsteuerlichen

Abzugsverbote gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5

KStG 1988 (in der jeweils zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung) auch für die Umsatzsteuer

gelten (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994).

In der Zeit vom 1. März 2003 bis 31. Dezember 2005 soll sich der Vorsteuerausschluss

gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 auch auf die entsprechenden Auslandstatbestände

erstrecken (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994).

Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994

nur dann, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen

Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Hinsichtlich Geschäftsessen siehe Rz 1925 ff.

 

1.1.2.4. Auslandsleistungen

80

Die im Zusammenhang mit KFZ anfallenden Ausgaben

- für Auslandsmiete (Leasing), ausgenommen die kurzfristige, nicht länger als 21 Tage

dauernde Vermietung, und

- für Auslandsreparaturen

lösen eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 aus. Andere

Ausgaben im Zusammenhang mit KFZ (zB Treibstoff, Autobahnmaut) sind nicht als

Eigenverbrauch zu erfassen.

81

Durch das BG BGBl. I Nr. 10/2003 vom 28.3. 2003 wurde die Eigenverbrauchsbesteuerung

gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 idF bis 31. Dezember 2003 (nach Konsultation des EUMehrwertsteuerausschusses

gemäß Art. 17 Abs. 7 6. MWSt-RL) bis 31. Dezember 2005

befristet. Diese neue ab 29. März 2003 in Geltung stehende Rechtslage ist EU-konform. Die

EuGH Judikatur (EuGH 11. 9. 2003, Rs C-155/01, "Cookies World"), wonach die Bestimmung

des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 idF bis 31. Dezember 2003 als richtlinienwidrig beurteilt

wird, bezieht sich auf die alte, bis 28. März 2003 in Geltung gestandene Rechtslage.

82

Daraus ergibt sich für das grenzüberschreitende Leasing (gilt sinngemäß für andere Fälle des

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 - bis 31.Dezember 2003 lit. d) Folgendes:

Die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 (bis 31. Dezember

2003 lit. d) ist für Leasing-Zeiträume bis 31. März 2003 nicht vorzunehmen bzw. in bereits

rechtskräftigen Fällen nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (zB § 299 Abs.

1 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 lit. c BAO) rückgängig zu machen. Für Leasing-Zeiträume

ab 1. April 2003 ist hingegen eine Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b

UStG 1994 (bis 31. Dezember 2003 lit. d) vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für

Neuabschlüsse von Leasingverträgen, sondern auch für alle bereits laufenden, vor dem 1.

April 2003 abgeschlossenen Leasingverträge.

Randzahlen 83 bis 100: derzeit frei

 

1.1.3. Einfuhr

1.1.3.1. Der steuerrechtliche Begriff der Einfuhr im System der Mehrwertsteuer

101

Die Einfuhr ist ein Ergänzungstatbestand. Es soll sichergestellt werden, dass ein Verbrauch,

der durch einen Import abgedeckt wird, mit inländischer Umsatzsteuer belastet ist.

Dies geschieht in Form der so genannten Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer

weist Besonderheiten gegenüber der allgemeinen Umsatzsteuer auf: Es wird die

Warenbewegung erfasst, ein Leistungsaustausch muss damit nicht verknüpft sein.

 

1.1.3.2. Einfuhr von Gegenständen

102

Eine Einfuhr liegt vor, wenn

- ein Gegenstand

- aus dem Drittlandsgebiet

- in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt und

- zum freien Verkehr abgefertigt wird.

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich im Zeitpunkt der

Entgegennahme der Zollanmeldung.

103

Beim Verbringen von Gegenständen aus einem Drittland in eine österreichische Zollfreizone

oder ein Zolllager entsteht zunächst noch keine Steuerschuld. Lieferungen von

Gegenständen, die sich in Zollfreizonen oder Zolllagern befinden, sind steuerbare

Inlandslieferungen. Werden die Waren anschließend angemeldet, wird der Tatbestand der

Einfuhr erfüllt. Ein Zusammentreffen von Leistungsumsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer ist

möglich.

104

Gegenstände sind alle körperlichen Sachen und jene unkörperlichen Sachen, die wie

körperliche Sachen behandelt werden (zB elektrische Energie, Wärme). Kein Gegenstand

liegt vor, wenn bewegliche körperliche Sachen Bestandteile des menschlichen Körpers

geworden sind (zB Zahnkronen).

 

1.1.3.3. Behörden und anzuwendende Rechtsvorschriften

105

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Eingangsabgabe, die von den Zollbehörden erhoben wird.

Weitgehend sind daher die Vorschriften über Zölle heranzuziehen (zB Anmeldeverfahren,

Formen der vorübergehenden Verwendung). Das UStG 1994 regelt die

Bemessungsgrundlage (§ 5 UStG 1994), die EUSt-Befreiungen (§ 6 Abs. 4 UStG 1994 sowie

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994), den Steuersatz (§ 10 UStG 1994) und den Vorsteuerabzug

(§ 12 UStG 1994) bei der Einfuhr autonom. Zu beachten sind weiters die Sondervorschriften

des § 26 UStG 1994.

Randzahlen 106 bis 140: derzeit frei

 

1.2. Inland, Ausland

141

Das Inland umfasst das Bundesgebiet der Republik Österreich. Gebäude ausländischer

Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate sowie Gebäude internationaler Organisationen

zählen auch bei so genannter Exterritorialität zum Inland.

Seit Inkrafttreten des ZK gibt es nur ein Zollgebiet der Gemeinschaft. Die Gemeinden

Jungholz und Mittelberg (vormals "Zollausschlussgebiete") sowie Zollfreizonen und Zolllager

sind umsatzsteuerrechtlich Inland. Umsätze in diese Gebiete sind daher steuerbare

Inlandsumsätze.

Ausland ist das Drittlandsgebiet und das übrige Gemeinschaftsgebiet.

Randzahlen 142 bis 145: derzeit frei

 

1.3. Gemeinschaftsgebiet, Drittlandsgebiet

1.3.1. Gemeinschaftsgebiet

146

Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten,

die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Inland dieser Mitgliedstaaten zählen.

Rechtsgrundlagen des Gemeinschaftsrechts sind in dieser Hinsicht der EWG-Vertrag (Art.

227), anderes primäres Gemeinschaftsrecht (zB Beitrittsakte) sowie Art. 3 6. MWSt-RL in der

geltenden Fassung. Das umsatzsteuerrechtliche Gemeinschaftsgebiet ist daher weder mit

dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages noch mit dem Zollgebiet der EU ident.

Zum Gemeinschaftsgebiet gehören:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (einschließlich Monaco),

Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich,

Polen, Portugal (einschließlich Madeira und der Azoren), Schweden, Slowakei, Slowenien,

Spanien (einschließlich Balearen), Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland (einschließlich Insel Man) und Zypern.

Die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen Zyperns, in denen die Regierung der

Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wird ausgesetzt bis der Rat auf

Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung der Aussetzung entscheidet (siehe

Art. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte).

147

In einzelnen Mitgliedstaaten werden so genannte Freihäfen (bzw. Freizonen oder Freipunkte)

in bestimmten Fällen als Ausland und zwar als Drittlandsgebiet behandelt. In Deutschland

sind das die Seehäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Emden, Hamburg (Alter Freihafen

und Waltershof) und Kiel sowie die vom deutschen Inland ausgeschlossenen Teile der Häfen

in Deggendorf und Duisburg. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dUStG 1993 gehören sie nicht zum

umsatzsteuerlichen deutschen Inland.

In Art. 227 EWG-Vertrag werden diese Freihäfen weder vom Inland der jeweiligen

Mitgliedstaaten noch vom Gemeinschaftsgebiet ausgenommen. Auch die 6. MWSt-RL sieht

für Freihäfen keine Ausnahmeregelung vor. Aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts liegt

somit ein Freihafen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befindet, im

umsatzsteuerlichen Inland und somit im umsatzsteuerlichen Gemeinschaftsgebiet.

Siehe Rz 3829 bis Rz 3832.

 

1.3.2. Drittlandsgebiet

148

Das Drittlandsgebiet umfasst alle Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Auch

die internationalen Gewässer zählen zum Drittlandsgebiet.

Zum Drittlandsgebiet gehören:

Andorra, Berg Athos, Büsingen, Campione d´Italia, Ceuta, Färöer Inseln, Guadeloupe,

Guayana, Martinique, Reúnion, Gibraltar, Grönland, Helgoland, Kanalinseln (Jersey und

Guernsey), Kanarische Inseln, Livigno, Luganer See, Melilla, San Marino, Vatikan.

Randzahlen 149 bis 180: derzeit frei

 

 

 

 


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