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Information ...
 

2.2. Selbstständigkeit, Organschaft

2.2.1. Unselbstständigkeit natürlicher Personen

231

Ob natürliche Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen selbstständig oder

unselbstständig sind, ist nach dem Innenverhältnis und nicht nach dem Auftreten nach

außen zu entscheiden (Maßgeblichkeit des Innenverhältnisses). In § 2 Abs. 2 Z 1 UStG 1994

wird die Unselbstständigkeit definiert als Eingliederung in ein Unternehmen dergestalt, dass

Weisungsgebundenheit gegeben ist. Die Weisungsgebundenheit äußert sich in einem

persönlichen Weisungsrecht des Arbeitgebers, das auf die Art der Ausführung der Arbeit, die

Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche Koordination der zu

verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes uÄ Einfluss nimmt. Davon ist eine

sachliche oder technische Weisungsgebundenheit zu unterscheiden, die sich lediglich auf den

Erfolg einer bestimmten Arbeitsleistung bezieht und für sich allein kein Dienstverhältnis

begründet (VwGH 14.6.1988, 88/14/0024). Neben der Weisungsgebundenheit wird das

Fehlen eines Unternehmerrisikos als wesentlichstes Kriterium der Unselbstständigkeit

angesehen (VwGH 6.11.1990, 90/14/0141; VwGH 22.9.1992, 92/14/0047;

VwGH 18.10.1995, 94/13/0121). Von einem Unternehmerrisiko ist dann auszugehen, wenn

der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die

Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den

finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu gestalten (VwGH 11.8.1993,

92/13/0022). Als weitere Indizien für Unselbstständigkeit kommen in Betracht:

- Form der Entlohnung (feste Bezüge, keine Abrechnung nach Stunden - VwGH 6.4.1988,

87/13/0202),

- Tätigkeit für einen Auftraggeber durch längere Zeit,

- keine Möglichkeit eigener Arbeits- und Zeiteinteilung (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281),

- Ausübung der Tätigkeit gleich bleibend an einem bestimmten Ort (VwGH 15.7.1986,

83/14/0203),

- Urlaubsanspruch,

- Anspruch auf sonstige Sozialleistungen,

- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall,

- Überstundenvergütung,

- kein Kapitaleinsatz,

- keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln,

- Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern,

- Schulden der Arbeitskraft und nicht eines bestimmten Arbeitserfolges,

- Einsatz von Hilfskräften nicht zulässig (VwGH 3.5.1983, 82/14/0281),

- Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist,

- die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Arbeitnehmer (VwGH 11.6.1979,

0450/79).

232

Maßgebend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse (VwGH 18.10.1995, 94/13/0121).

Daher kann nicht mit Rücksicht auf das Vorliegen nur eines der angeführten Merkmale die

Selbstständigkeit eindeutig bejaht oder verneint werden. Auch kann es nicht darauf

ankommen, wie die Tätigkeit oder die tätige Person im Einzelfall bezeichnet worden ist

(BFH 14.6.1985, BStBl II 1985, 661).

 

2.2.2. Organschaft

2.2.2.1. Allgemeine Voraussetzungen

233

Organschaft nach § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem

Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein

Unternehmen eingegliedert ist. Es ist nicht erforderlich, dass alle drei

Eingliederungsmerkmale gleichermaßen ausgeprägt sind; Organschaft kann auch gegeben

sein, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete weniger, dafür aber auf den

anderen Gebieten stärker ausgeprägt ist. Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen

Verhältnisse. (VwGH 9.9.1980, 2595/80). Organschaft liegt nicht vor, wenn auch nur eines

der Eingliederungskriterien fehlt (VwGH 15.4.1983, 82/17/0026).

Organträger kann jeder Unternehmer sein (juristische oder nicht juristische Person).

Organ (Organgesellschaft) kann jede juristische Person sein, bei der die Eingliederung

möglich ist. Körperschaften öffentlichen Rechts können als solche nicht Organ sein, auch

wenn sie insgesamt Unternehmereigenschaft haben (einen Betrieb gewerblicher Art bilden),

weil die Eingliederung nicht gegeben sein kann. Betriebe gewerblicher Art von

Körperschaften öffentlichen Rechts sind keine juristischen Personen und kommen daher nicht

als Organe in Betracht.

 

2.2.2.2. Auswirkungen

234

Die Auswirkungen der Organschaft sind, dass das Organ die Stellung eines Betriebes im

Unternehmen des Organträgers hat. Vorgänge zwischen Organträger und dem Organ (im

Organkreis) sind nicht steuerbare Innenumsätze. Die Umsätze des Organs werden dem

Organträger zugerechnet. Der Organträger kann Vorsteuern auch aus Rechnungen geltend

machen, die auf das Organ lauten. "Rechnungen", die innerhalb des Organkreises erteilt

werden, sind umsatzsteuerrechtlich nur unternehmensinterne Belege.

Die formalen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten sind vom Organträger zu erfüllen. Dies gilt

insbesondere für die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten (§ 18 UStG 1994), die

Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen und für die Zahlungspflichten (siehe auch

§ 13 BAO).

235

Das Vorliegen einer Organschaft ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 22.2.1972,

1881/70). Für die USt ist die Organschaft ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher

Voraussetzungen zu beachten, somit auch ab einem Zeitpunkt innerhalb eines

Veranlagungzeitraumes. Dies gilt auch für den Wegfall einer der

Eingliederungsvoraussetzungen. Wird über das Vermögen der Organgesellschaft oder des

Organträgers ein Konkursverfahren eröffnet, kommt es zum Wegfall zumindest der

organisatorischen Eingliederung.

 

2.2.2.3. Die Eingliederungsvoraussetzungen im Einzelnen

2.2.2.3.1. Finanzielle Eingliederung

236

Finanzielle Unterordnung bedeutet kapitalmäßige Beherrschung. Entscheidend sind aber

nicht nur die Höhe der Beteiligung, sondern die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte.

Die Willensdurchsetzung des Organträgers im wirtschaftlichen und organisatorischen

Geschäftsbetrieb muss sichergestellt sein. Unter der Annahme, dass die

Gesellschaftsverträge keine höhere als die gesetzlich geregelte Stimmrechtsquote enthalten,

liegt eine finanzielle Beherrschung bei einer Beteiligung von 75% jedenfalls vor. Bei einer

stimmrechtlichen Beteiligung von mehr als 50% und weniger als 75% kann bei besonders

stark ausgeprägter wirtschaftlicher und organisatorischer Unterordnung ebenfalls eine

finanzielle Unterordnung vorliegen, wobei auch gesellschaftsvertragliche

Stimmrechtsbindungen unter Umständen zur Bejahung einer finanziellen Unterordnung

führen können. Finanzielle Beherrschung durch Darlehensgewährung ist aber keinesfalls

ausreichend (VwGH 23.11.1959, 3069/55).

 

2.2.2.3.2. Wirtschaftliche Eingliederung

237

Um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen, muss die Tochtergesellschaft

im Rahmen des gesamten Unternehmens in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der

Muttergesellschaft stehen. Die Rechtsprechung setzt eine vernünftige betriebswirtschaftliche

Verflechtung zwischen Organträger und Organ voraus, die Tätigkeiten müssen aufeinander

abgestellt sein und sich gegenseitig ergänzen (VwGH 7.5.1979, 2319/78 und

VwGH 10.9.1975, 0640/73). Wechselseitige Lieferungs-(Leistungs-)Beziehungen zwischen

Organträger und Organgesellschaft wie zB zwischen einer Vertriebs- und

Produktionsgesellschaft stellen eine gegenseitige Verflechtung nicht bloß kapitalistischer

sondern auch wirtschaftlicher Art dar. Bei einer reinen Beteiligungsholding

(vermögensverwaltende Holding) fehlt es sowohl an der wirtschaftlichen Eingliederung als

auch an der Unternehmereigenschaft, weshalb sie nicht Organträger sein kann.

238

Eine Organschaft zwischen einem Versicherungsunternehmen und einer Leasinggesellschaft

wird regelmäßig nicht gegeben sein. In der Gebrauchsüberlassung an Mobilien oder

Immobilien kann keine betriebswirtschaftliche Ergänzungsfunktion zur Tätigkeit eines

Versicherungsunternehmens gesehen werden bzw. ist das Vermieten von Immobilien und

Mobilien grundsätzlich keine Tätigkeit, die auf spezielle Aufgaben eines

Versicherungsunternehmens abgestellt ist.

 

2.2.2.3.3. Organisatorische Eingliederung

239

Organisatorische Eingliederung ist gegeben, wenn die tatsächliche Durchsetzung des Willens

des beherrschenden Unternehmers bei der beherrschten Gesellschaft durch organisatorische

Maßnahmen gesichert ist (VwGH 9.4.1970, 0135/68). Die organisatorische Eingliederung

kann in personellen Maßnahmen zum Ausdruck kommen, wenn zB eine natürliche Person in

beiden Gesellschaften als Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist tätig ist. Eine

organisatorische Unterordnung kann auch vorliegen, wenn der Organträger wesentliche

organisatorische Aufgaben zB in den Bereichen Beschaffung, Vertrieb oder Rechnungswesen

für die Organgesellschaft besorgt. Das der Obergesellschaft vorbehaltene Bestellungsrecht

des Geschäftsführers der Untergesellschaft genügt für die organisatorische Eingliederung

ebenso wenig wie die Möglichkeit, den Geschäftsführer der Untergesellschaft durch die von

der Obergesellschaft beherrschte Generalversammlung wieder abzuberufen

(VwGH 3.11.1966, 1884/65), oder durch die Aufsichtsratsbestellung Einfluss auf die Wahl

des Vorstandes nehmen zu können (VwGH 15.4.1983, 82/17/0026). Die tatsächliche

Willensdurchsetzung des Organträgers in der Organgesellschaft kann durch verbindliche

Konzernrichtlinien, durch regelmäßige Berichterstattungspflichten, durch Protokolle über

gemeinsame Organsitzungen usw. nachgewiesen werden.

 

2.2.2.4. Beschränkung der Wirkungen der Organschaft auf das Inland

240

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen

Unternehmensteilen beschränkt.

Im Inland gelegene Unternehmensteile sind

- der im Inland ansässige Organträger,

- im Inland ansässige Organgesellschaften eines inländischen oder ausländischen

Organträgers,

- im Inland gelegene Betriebsstätten des Organträgers oder von Organgesellschaften,

gleichgültig ob Organträger oder Organgesellschaften im Inland oder Ausland ansässig

sind.

Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

241

Der Begriff des Unternehmens im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 bleibt von der

Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. Grenzüberschreitende Leistungen

zwischen dem Organträger (oder der Organgesellschaft) und seinen Betriebsstätten sind

(vom innergemeinschaftlichen Verbringen abgesehen) nicht steuerbare Innenumsätze.

 

2.2.2.4.1. Organträger im Inland

242

Zum Unternehmen gehören sämtliche zum Organkreis gehörende Unternehmensteile im

Inland.

Zum Unternehmen des Organträgers gehören jedoch nur seine im Ausland gelegenen

Betriebsstätten (nicht die der Organgesellschaft).

Beispiel 1:

Der Organträger O in Österreich hat eine Organgesellschaft T1 im Inland, eine

Organgesellschaft T2 in Italien.

Weiters hat der Organträger O eine Betriebsstätte BO in der Schweiz und die

Organgesellschaft T1 ebenfalls eine Betriebsstätte BT in der Schweiz. Lieferungen von

O an T1 sind nicht steuerbare Innenumsätze, Lieferungen von

O an BO stellen ein nicht steuerbares Verbringen dar.

Lieferungen von O an T2 sind innergemeinschaftliche Lieferungen und an BT

Ausfuhrlieferungen.

Erbringt T2 im Auftrag von T1 im Inland eine Werklieferung, so erbringt sie damit eine

steuerbare Lieferung an O.

 

2.2.2.4.2. Organträger im Ausland

243

Zum Unternehmen gehören sämtliche zum Organkreis gehörende Unternehmensteile im

Inland. Der Organträger und seine Organgesellschaften im Ausland bilden jeweils gesonderte

Unternehmen.

Als Unternehmer im Inland gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland.

Soferne nicht andere Kriterien zutreffender sind, wird man diesen nach der Höhe des

Umsatzes bestimmen.

244

Unterhalten die inländischen Organgesellschaften Betriebsstätten im Ausland, so sind diese

nur der jeweiligen Organgesellschaft zuzurechnen, gehören aber nicht zur Gesamtheit der im

Inland gelegenen Unternehmensteile.

Beispiel 2

Der Organträger O in Deutschland hat in Österreich die Organgesellschaften T1 und T2

sowie die Betriebsstätte BO. In Italien hat er eine weitere Organgesellschaft T3.

T1, T2 und BO bilden das Unternehmen in Österreich (der wirtschaftlich bedeutendste

Teil - zB T1 - gilt als Unternehmer).

T1 hat die Lieferungen von O und T3 an BO als innergemeinschaftlichen Erwerb zu

versteuern.

Erbringt T3 an T2 eine Katalogleistung, ist diese im Inland steuerpflichtig und die

Steuerschuld geht auf T1 über.

Beispiel 3:

Der Organträger O in Japan hat die Organgesellschaft T1 in Deutschland und die

Organgesellschaft T2 in Italien. Im Inland hat er die Betriebsstätte B1 und B2. B1 ist

der wirtschaftlich bedeutendere Unternehmensteil.

B1 und B2 bilden das Unternehmen.

Soweit B1 Waren an O versendet, liegen Innenumsätze vor. Lieferungen von B2 an

T1 und T2 sind innergemeinschaftliche Lieferungen, die der B1 zuzurechnen sind.

Randzahlen 245 bis 260: derzeit frei.

 

2.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts

2.3.1. Allgemeines

261

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im

Sinne des § 2 KStG 1988 und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder

beruflich tätig.

262

Die Durchführung von in § 5 Z 12 KStG 1988 genannten Feste und geselligen und

gesellschaftlichen Veranstaltungen fällt gemäß § 2 Abs. 3 UStG 1994 nicht in den

Unternehmensbereich.

263

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, ist gemäß dem in § 2 Abs. 3 UStG 1994 enthaltenen

Hinweis nach § 2 KStG 1988 zu beurteilen. Die für das Gebiet der Körperschaftsteuer von der

Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Grundsätze sind auch für den

umsatzsteuerlichen Bereich maßgeblich.

264

Durch § 2 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 UStG 1994 werden nach dem

Körperschaftsteuergesetz hoheitliche Tätigkeiten in den Unternehmensbereich einbezogen.

Bei den Wasserwerken ist dies unabhängig davon, ob sie der Trinkwasser- oder der

Nutzwasserversorgung dienen.

265

Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen

Rechts gilt auch als unternehmerische Tätigkeit, wenn sie nicht wirtschaftlich herausgehoben

bzw. nicht von wirtschaftlichem Gewicht ist. Ob eine Vermietung und Verpachtung von

Grundstücken im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 letzter Teilsatz vorliegt, ist danach zu

beurteilen, ob ein Bestandvertrag nach § 1090 ABGB gegeben ist (vgl. VwGH 11.12.1996,

94/13/0025). Gebrauchsüberlassungen, die nicht auf Bestandverträgen beruhen, begründen

keinen (fiktiven) Betrieb gewerblicher Art. Zivilrechtliches Hauptkriterium eines

Bestandvertrages ist seine Entgeltlichkeit. Eine Anerkennung als Bestandverhältnis setzt

daher grundsätzlich zumindest die Deckung der (laufenden) Betriebskosten voraus. Ein

wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallender Anerkennungszins begründet kein Mietverhältnis.

Der Grundsatz der Betriebskostendeckung ist auch dann zu beachten, wenn

zB Mehrzweckhallen nicht ganzjährig, sondern für Einzelveranstaltungen vermietet werden.

Diesfalls wird die Überlassung nur dann als Vermietungstätigkeit im Sinne des

§ 2 Abs. 3 UStG 1994 anerkannt, wenn das Benützungsentgelt zumindest die auf die

einzelne Benützungseinheit entfallenden Betriebskosten deckt. Werden im Zuge einer

Grundstücksüberlassung vom Benützer bloß anteilige Lohn- und Betriebskosten getragen,

liegt keine Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 vor (VwGH 11.12.1996,

94/13/0025).

266

Die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Beamten oder

Vertragsbediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stellt nur dann einen in den

Unternehmensbereich fallenden und somit umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar, wenn die

Wohnung einem Dienstnehmer zugewiesen wird, der in einem Betrieb gewerblicher Art oder

einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig

ist.

 

2.3.2. Betriebe gewerblicher Art, die nur Eigenverbrauchszwecken dienen

267

Wenn Erzeugnisse eines Betriebes gewerblicher Art zur Gänze von der Körperschaft im

Hoheitsbereich verwendet werden, weicht die umsatzsteuerliche Beurteilung von der des

Körperschaftsteuerrechtes ab. Ein solcher ausschließlich für Eigenverbrauchszwecke

arbeitender Betrieb ist zwar körperschaftsteuerpflichtig, nicht aber umsatzsteuerpflichtig.

 

2.3.3. Hoheitsbetriebe - Betriebe gewerblicher Art; Trennung

268

Die Vereinigung von Hoheitsbetrieben mit Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des

öffentlichen Rechts ist grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Vielmehr

sind bei Bestehen einer sachlichen Trennungsmöglichkeit die hoheitlichen Tätigkeiten aus

dem Unternehmensbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts auszuscheiden.

 

2.3.4. Definition der Körperschaft des öffentlichen Rechts

269

Mangels einer bestehenden Legaldefinition der Körperschaft des öffentlichen Rechts muss

anhand der die Verhältnisse eines Gebildes regelnden gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen

geprüft werden, ob eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt. Sofern nicht ein

Bundes- oder Landesgesetz bereits ausdrücklich darauf hinweist, ist diese Frage nach der

Rechtsprechung und Lehre zum Verwaltungs- und Verfassungsrecht zu beurteilen. Eine

Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine solche Körperschaft, Stiftung oder Anstalt, die

entweder durch ein Gesetz oder durch eine gesetzesgleiche Rechtsnorm (zB einen

Staatsvertrag) ausdrückliche als Rechtsperson des öffentlichen Rechts geschaffen oder

anerkannt wird, oder eine solche, die kraft staatlichen Auftrages Aufgaben der öffentlichen

staatlichen Verwaltung erfüllt (VwGH 2.5.1960, 1023/57).

270

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere anzusehen:

- Die Gebietskörperschaften: Das sind der Bund, die Länder, Gemeinden sowie

Gemeindeverbände.

- Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften, die nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichteten

Berufsvertretungen (Kammern), die Fachverbände im Sinne des

§ 31 Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, die einzelnen Sozialversicherungsträger

und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger, die Österreichische Akademie der

Wissenschaften in Wien, die Österreichische Hochschülerschaft, die Hochschülerschaften

der einzelnen Hochschulen sowie die politischen Parteien, wenn ihnen gemäß

§ 1 Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975 Rechtspersönlichkeit zukommt.

- Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgrund landesgesetzlicher Regelungen:

zB Fischereigenossenschaften und Fischereiverbände; Freiwillige Feuerwehren und

Feuerwehrverbände; Jagdgenossenschaften und Landesjagdverbände; landesgesetzlich

anerkannte Wasser- und Abwassergenossenschaften; Landesfremdenverkehrsverbände

und -vereine; Müllbeseitigungsverbände.

- Selbständige öffentliche Anstalten und Fonds (zB Betriebsratsfonds)

- ÖGB wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt,

- Rotes Kreuz wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt.

271

Keine Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

- die verstaatlichten Unternehmungen,

- die so genannten Sondergesellschaften des Bundes,

- andere Kapitalgesellschaften, deren Anteile im Eigentum von Körperschaften öffentlichen

Rechts stehen, insbesondere somit die so genannten ausgegliederten Rechtsträger

- von Körperschaften des öffentlichen Rechts gegründete Vereine

- private Rechtsträger, die mit der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betraut sind

(beliehene Unternehmen)

- Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz.

 

2.3.5. Einzelfälle

272

Betrieb gewerblicher Art: Die unentgeltliche Überlassung eines Betriebes gewerblicher

Art, mit dem Zweck, der Gemeinde Kosten zu ersparen, stellt keinen Betrieb gewerblicher Art

dar (VwGH 4.11.1998, 97/13/0133).

Maut-Vignette: Die Duldung der Benützung der Bundesautobahnen und

Bundesschnellstraßen gegen Entgelt stellt eine unternehmerische Tätigkeit des Bundes im

Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 dar.

Regenwasser: Eine Kanalisationsanlage stellt unabhängig davon, in wie vielen Kreisen sie

geführt wird, einen einheitlichen Betrieb dar. Wenn das Regenwasser aus den im Ortsbereich

der Gemeinde gelegenen öffentlichen Straßen und Plätzen in die Kanalisationsanlage geleitet

wird, liegt ein Tatbestand für den Eigenverbrauch nicht vor, wenn die Kanalisationsanlage in

erster Linie dazu dient, gegen Entgelt Spülwasser und Abfälle zu beseitigen.

Tourismusverbände: Die Werbetätigkeit der Tourismusverbände und

Fremdenverkehrsvereine ist unternehmerisch, wenn die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für

die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art erforderliche 2.900 Euro - Grenze übersteigen.

273

Zwecks gleicher Behandlung von Tourismusverbänden, Fremdenverkehrsvereinen und

Tourismusgemeinden sind Werbetätigkeiten im Zusammenhang mit der Tourismuswerbung

nur insoweit unternehmerisch, als diese unmittelbar der Werbung für den Tourismus

zuzuordnen sind und die Umsätze aus dieser Tätigkeit die für die Annahme eines Betriebes

gewerblicher Art erforderliche 2.900 Euro - Grenze pro Jahr übersteigen (wobei bei der

Ermittlung der 2.900 Euro - Grenze die als nicht umsatzsteuerbare Zuschüsse geltenden

Zahlungen aus der Aufenthaltsabgabe an die Tourismusverbände bzw.

Fremdenverkehrsvereine außer Ansatz bleiben).

Zum unternehmerischen Bereich zählen bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigen demnach:

- Druckwerke, wie Prospekte, Plakate, Aufkleber, Zimmernachweise, Ortspläne,

Wanderausweise, Gästekarten, Veranstaltungskalender, Filme und Fotos;

- Gästeinformationssysteme, wie Panoramakamera, Informator, TIS (Tourismus

Informationssystem);

- Einschaltungen in den Medien, wie Annoncen, Radio- und TV-Spots;

- überregionale Werbemaßnahmen, wie Beiträge an Werbegemeinschaften,

Sachaufwand für Werbung, Werbereisen, Vergabe von Werbeartikeln, Gästeehrungen,

Repräsentationen, Gastgeschenke, Freiaufenthalte, Journalistenbetreuung;

- Veranstaltungen des Tourismusverbandes, wie Heimatabende und Tanzveranstaltungen,

geführte Wanderungen, Gästeschirennen, Konzertveranstaltungen

(Platzkonzerte), Dia- und Filmvorträge, Schlechtwetterprogramm, kulturelle

Veranstaltungen.

Vorsteuern im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Ortsgestaltung oder

Infrastrukturmaßnahmen sind demgegenüber - soweit diese unentgeltlich erfolgen und damit

keinem Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 zuzuordnen sind - ab 1.

Jänner 2001 nicht mehr abzugsfähig.

Darunter fallen im Wesentlichen:

- Ortsgestaltungen, wie Wege, Markierungen, Panoramatafeln, Bänke,

Ortsverschönerung und Blumenschmuck;

- Errichtung und Betrieb infrastruktureller Einrichtungen, wie Tourismusbüro,

Eislaufplatz, Langlaufloipen, Rodelbahn, Schibus, Minigolf, Radwege, Kinderspielplatz,

Fahrradverleih, Gästekindergarten, Funpark.

Ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen.

Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen zu einem einheitlichen Betrieb ist nur dann

anzuerkennen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv zwischen den

verschiedenen Betätigungen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung

besteht (wirtschaftliche, personelle, finanzielle oder organisatorische Verknüpfung - VwGH

28.10.1997, 93/14/0224).

Hinsichtlich der Aufteilung von Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den

nichtunternehmerischen Bereich eines Tourismusverbandes betreffen (gemischt genutzte

Wirtschaftsgüter), können aus Vereinfachungsgründen aufgrund von Erfahrungssätzen

pauschal 20% dem nichtunternehmerischen Bereich "Ortsgestaltung und Infrastruktur" und

80% dem unternehmerischen Bereich "unmittelbare Werbung" zugeordnet werden. Dem

jeweiligen Verband bleibt es jedoch unbenommen, die tatsächliche unternehmerische

Verwendung der gemischt genutzten Wirtschaftsgüter nachzuweisen, wobei die Aufteilung

nach der zeitlichen Inanspruchnahme der Wirtschaftsgüter sich als eine geeignete Methode

anbietet.

 

2.3.6. Vermietung von Grundstücken durch ausgegliederte Rechtsträger

von Gebietskörperschaften

274

Werden Liegenschaften einschließlich der als Einheit dazu gehörenden Betriebsvorrichtungen

von Gemeinden, Gemeindeverbänden (oder anderen Gebietskörperschaften) in einen

eigenen Rechtsträger des Privatrechts (zB KG, KEG, GmbH) ausgegliedert und wieder an die

jeweilige Gebietskörperschaft oder an einen Dritten vermietet oder verpachtet, wird ein Miet-

(Pacht-) Verhältnis zwischen dem ausgegliederten Rechtsträger und der Gebietskörperschaft

oder dem Dritten nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt:

- Die Gebietskörperschaft ist am ausgegliederten Rechtsträger zu mehr als 50% beteiligt;

- im Rahmen der Ausgliederung wird die Liegenschaft in das Eigentum des ausgegliederten

Rechtsträgers übertragen;

- das Entgelt übersteigt die Betriebskosten im Umfang der §§ 21 bis 24 MRG zuzüglich

einer jährlichen AfA-Komponente.

AfA-Bemessungsgrundlage:

- Als AfA-Komponente pro Jahr sind mindestens 1,5% der Anschaffungs- oder

Herstellungskosten des Gebäudes und der dazugehörigen Betriebsvorrichtungen

einschließlich aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen

anzusetzen.

- Bei der Übertragung (Ausgliederung) eines bereits bestehenden Gebäudes (einschließlich

Betriebsvorrichtung) sind pro Jahr mindestens 1,5% des Wertes anzusetzen, der

einkommensteuerrechtlich (ohne § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) als AfABemessungsgrundlage

gilt.

- Soweit für die übertragene Liegenschaft kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden

konnte, ist mindestens der gesamte Einheitswert der übertragenen Liegenschaft

anzusetzen. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich

aktivierungspflichtige Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen, die dem Erwerber

für diese übertragenen Gebäude entstehen, ist zusätzlich eine AfA-Tangente pro Jahr von

mindestens 1,5% dieser Kosten bzw. Aufwendungen anzusetzen.

- Soweit ein Gebäude nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Gebäude

beherbergt hoheitliche Volksschule und vorsteuerabzugsberechtigten Kindergarten), ist

bei der Ermittlung des für die Berechung der AfA-Komponente maßgeblichen Wertes eine

Aufteilung vorzunehmen (soweit ein Vorsteuerabzug nicht vorgenommen werden konnte:

Ansatz des anteiligen Einheitswertes; soweit ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen

werden konnte: Ansatz des anteiligen einkommensteuerlich maßgeblichen Wertes).

- Eigenleistungen des Mieters oder Pächters (Gebietskörperschaft) anlässlich der

Errichtung oder Sanierung des Gebäudes sind in die Bemessungsgrundlage mit

einzubeziehen.

Von den auf diese Weise ermittelten Beträgen dürfen ausgegliederte Rechtsträger von

Gemeinden neben den Bedarfzuweisungen der Länder nach § 12 Abs. 1

Finanzausgleichgesetz 2001 bzw. § 11 Abs. 1 Finanzausgleichgesetz 2005, die von den

Gemeinden an die ausgegliederten Rechtsträger weitergeleitet werden, alle anderen

öffentlichen Förderungen (Zuschüsse), die von den Ländern, vom Bund oder von der EU für

ein bestimmtes Bauvorhaben gewährt werden, abziehen.

Weitervermietung:

Die Weitervermietung eines vom ausgegliederten Rechtsträger angemieteten Grundstückes

an die jeweilige Gebietskörperschaft ist steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn die

dem ausgegliederten Rechtsträger entstandenen Kosten zur Gänze weiterverrechnet werden.

Baurecht:

- Die Einräumung eines Baurechtes durch die Gebietskörperschaft an den ausgegliederten

Rechtsträger mit anschließender Rückmiete oder –verpachtung wird steuerrechtlich nicht

anerkannt.

- Die Einräumung eines Baurechtes durch einen Dritten an den ausgegliederten

Rechtsträger und die anschließende Vermietung bzw. Verpachtung an die jeweilige

Gebietskörperschaft ist zu einem kostendeckenden Entgelt zulässig.

Betriebsvorrichtung:

- Werden vom ausgegliederten Rechtsträger Gebäude samt Betriebsvorrichtungen (vgl. Rz

780) neu errichtet bzw. angeschafft und in der Folge an die Gebietskörperschaft

vermietet, können die auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden Vorsteuerbeträge nur

abgezogen werden, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit mit dem vermieteten

Grundstück bilden (zB Hauptschule mit im Freien befindlicher Sportanlage, Schulpark und

internem Parkplatz für den Lehrkörper). Soweit sonstige öffentliche Flächen davon

betroffen sind (zB öffentliche Zufahrtsstraßen oder Parkplätze) ist für diese ein

Vorsteuerabzug nicht zulässig, außer sie sind unverzichtbarer Teil eines

Gesamtkomplexes (zB Gemeindeamt mit dazugehörigem Parkplatz auf Gemeindegrund).

- Die bei einer Vermietung des Grundstücks auf die Betriebsvorrichtungen entfallenden

Entgeltsteile fallen nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994

(zwingend Normalsteuersatz).

Auf die Errichtung und Überlassung von öffentlichen Straßen, Plätzen, Kreisverkehre,

Ortsbildgestaltungen und ähnliches ist Rz 274 nicht anwendbar.

Entspricht ein bereits bestehendes Miet- (Pacht-)Verhältnis nicht den Erfordernissen dieser

geänderten Regelung, ist es dennoch anzuerkennen, wenn eine Anpassung an die

aufgestellten Kriterien bis zum Ablauf des Jahres 2007 erfolgt.

Rz 274 ist sinngemäß auch auf Fälle anzuwenden, in denen an der Gesellschaft mehrere

Gebietskörperschaften zu insgesamt mehr als 50% beteiligt sind (interkommunale

Zusammenarbeit).

Randzahlen 275 bis 290: derzeit frei.

 

2.4. Sozialversicherung

Randzahlen 291 bis 310: derzeit frei.

 

2.5. Fehlende Unternehmereigenschaft

Randzahlen 311 bis 325: derzeit frei.

 

2.6. Sondergebühren der Ärzte

Randzahlen 326 bis 341: derzeit frei.

 

 

 


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