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3a. Sonstige Leistung (§ 3a UStG 1994)

3a.1. Zeitpunkt der sonstigen Leistung

Siehe Rz 2608, Rz 2610, Rz 2618 und Rz 2619 bis Rz 2621.

 

3a.1a. Den sonstigen Leistungen gleichgestellter

Eigenverbrauch.

3a.1a.1. Allgemeines

475

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994 idF ab

1. Jänner 2004 gleichgestellt:

- Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen

oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;

Das gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes

(der letzte Satz gilt ab 1. Mai 2004).

- Die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer

für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,

für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

Die neue Bestimmung regelt den Verwendungs- und Leistungseigenverbrauch einschließlich

der Besteuerung der unentgeltlichen sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer, ausgenommen

Aufmerksamkeiten. Beide Sachverhalte werden den sonstigen Leistungen gleichgestellt.

Neu ist, dass ab 1. Mai 2004 der nichtunternehmerisch genutzte Teil eines dem

Unternehmen zugeordneten Grundstückes einen nicht steuerbaren Vorgang darstellt, der

vom Vorsteuerabzug ausschließt (siehe Rz 481 und Rz 2000).

Neu ist überdies die ausdrückliche gesetzliche Anführung der Leistungen an das Personal,

sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Inhaltlich bedeutet dies jedoch keine Änderung.

 

3a.1a.2. Verwendungseigenverbrauch

476

Die für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendeten Gegenstände müssen dem

Unternehmen dienen oder bisher gedient haben. Ein Dienen liegt insoweit vor, als dem

Unternehmer die Nutzung an einem Gegenstand zusteht, selbst wenn diese umfangmäßig

oder zeitlich begrenzt sein sollte. Ob ein Gegenstand dem Unternehmen dient, richtet sich

nach § 12 Abs. 2 UStG 1994. Siehe Rz 1901 bis Rz 1952.

477

Der Unternehmer muss nicht zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes sein, sondern

dieses dient auch dann seinem Unternehmen, wenn er es zB auf Grund eines Miet-, Pacht-,

Leih- oder Leasingvertrages nutzt.

478

Die Verwendung eines Gegenstandes für Zwecke außerhalb des Unternehmens setzt nicht

die Überführung des Gegenstandes in die Privatsphäre des Unternehmers voraus, so dass ein

Eigenverbrauch auch bei solchen Unternehmern möglich ist, welche neben der

Unternehmenssphäre keine private oder hoheitliche Sphäre besitzen (zB

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sowie andere Körperschaften).

479

Körperschaften öffentlichen Rechts und Vereine können neben dem unternehmerischen

einen nichtunternehmerischen Bereich haben. Werden dem Unternehmensbereich dienende

Gegenstände von der Körperschaft öffentlichen Rechts oder dem Verein entnommen oder für

den nichtunternehmerischen Bereich verwendet bzw. die Verwendung dieser Gegenstände

Dritten gestattet, so liegt insoweit ein Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a UStG 1994

vor. Werden mit eingekauften Waren für einen Betrieb auch Mitglieder gratis verköstigt, so

muss grundsätzlich ein Eigenverbrauch angesetzt werden. Kein Eigenverbrauch ist

anzusetzen, wenn mithelfende Personen (Personal) im Gastgewerbe unentgeltlich verpflegt

werden.

480

Bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Einrichtungen eines Unternehmens an

Betriebsangehörige des Unternehmens liegt ein Eigenverbrauch gleichfalls nicht vor, soweit

die Zurverfügungstellung aus betrieblichen Gründen und damit im Rahmen des

Unternehmens erfolgt; eine Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens findet in

einem solchen Fall nicht statt.

 

3a.1a.3. Ausnahme vom Verwendungseigenverbrauch (Rechtslage ab

1. Mai 2004)

481

Kein Eigenverbrauch liegt vor bei der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten

Grundstückes hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles. Diese Nutzung stellt

einen nicht steuerbaren Vorgang dar. Das gilt auch für Grundstücksteile, die grundsätzlich

für unternehmerische Zwecke bestimmt sind, und nur vorübergehend für private Zwecke

verwendet werden. Auch in diesen Fällen erfolgt die Korrektur nicht über den

Eigenverbrauch, sondern über eine Berichtigung der Vorsteuern.

Hinsichtlich der mit einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch zusammenhängenden

Vorsteuern siehe Rz 2000 ff.

 

3a.1a.4. Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen

3a.1a.4.1. Abgrenzung zum Verwendungseigenverbrauch

482

Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a

Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner

Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines

unternehmerischen Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke, wenn damit

gleichzeitig ein Dienstleistungsanteil verknüpft ist, dem nicht bloß untergeordnete Bedeutung

zukommt.

Beispiel:

Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW samt Fahrer an einen

leitenden Angestellten für seine Privatfahrten.

Unabhängig davon, ob für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen

werden konnte, liegt ein Leistungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994

vor (Beförderungsdienstleistung für den Bedarf des Personals). In die

Bemessungsgrundlage sind sämtliche auf die Dienstleistung entfallenden Kosten

miteinzubeziehen.

 

3a.1a.4.2. Dienstnehmer-Verrichtungen für den Privatbereich des Unternehmers

483

Die Kosten für einen Arbeitnehmer brauchen nicht zwingend einheitlich dem Unternehmen

des Arbeitgebers zugeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsleistungen

dem Unternehmen auf Grund des Arbeitsvertrages nach Art und Zeit der Leistungen und des

dafür vom Unternehmen zu tragenden Arbeitslohnes zusteht. Eine Differenzierung in einen

unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich ist möglich. Insoweit der

Arbeitnehmer für den nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt wird, erfolgt der

Leistungsbezug nicht für das Unternehmen und gehen die anteiligen (Lohn-)Kosten nicht zu

Lasten des Unternehmens. Bezüglich des nichtunternehmerischen Teils der Arbeitsleistung

kommt es damit zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994.

Diese Beurteilung setzt eine von vornherein feststehende, klare und nachvollziehbare

Trennung der Arbeitsleistung in einen unternehmerischen und in einen

nichtunternehmerischen Teil (zB durch genaue Abreden über einen bestimmten Teil der

Arbeitskraft und die Aufzeichnung der entsprechenden Lohnanteile) voraus.

Beispiel 1:

Eine Reinigungskraft reinigt die Kanzlei und die Privatwohnung eines Rechtsanwalts.

Die aufgewendeten Stunden für die Reinigung der Kanzlei und Privatwohnung werden

getrennt aufgeschrieben.

Die Lohnkosten können genau zugeordnet werden. Es liegt kein Eigenverbrauch vor.

484

Anders verhält es sich, wenn die sonstige Leistung Betriebsgegenstand ist. In diesem Fall

liegt steuerbarer Eigenverbrauch vor.

Beispiel 2:

Dienstnehmer eines Reinigungsunternehmers reinigen die Privatwohnung des

Unternehmers.

Die Lohnkosten, die auf die Reinigung der Privatwohnung des Unternehmers entfallen,

sind als Eigenverbrauch zu versteuern.

 

3a.1a.4.3. Leistungen für den Bedarf des Personals

485

Hinsichtlich Leistungen für den Bedarf des Personals siehe Rz 66 bis Rz 73.

 

3a.1a.4.4. Eigenleistungen des Unternehmers

486

Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch nach § 3a Abs. 1a UStG 1994 sind die auf die

Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (§ 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994). Dabei ist

grundsätzlich von den bei der Einkommensteuer zugrunde gelegten Kosten auszugehen, die

den anteiligen Unternehmerlohn nicht mit einschließen. Da für "Eigenleistungen” des

Unternehmers keine Kosten anfallen, sind sie nicht in die Bemessungsgrundlage für den

Eigenverbrauch einzubeziehen.

 

3a.1a.5. Ort des Eigenverbrauches

487

Der Ort des Eigenverbrauchs nach § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 (vorübergehende

Verwendung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) von beweglichen körperlichen

Gegenständen bestimmt sich nach § 3a Abs. 12 UStG 1994, von Grundstücken gemäß § 3a

Abs. 6 UStG 1994 nach dem Ort des Grundstückes. Der Ort des Eigenverbrauches nach § 3a

Abs. 1a Z 2 UStG 1994 (Entnahme einer sonstigen Leistung, die nicht unter Z 1 fällt) ist dort,

wo die entsprechende Leistung ausgeführt wird.

Beispiel:

Der Unternehmer benützt ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ fallweise für

Privatfahrten sowohl im Inland als auch im Ausland. Ort des Eigenverbrauchs für

sämtliche Privatfahrten ist der Unternehmerort.

 

 

 


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