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3a.2. Tauschähnlicher Umsatz

Bezüglich Sachzuwendungen an Arbeitnehmer siehe Rz 65 bis Rz 73.

488

Das Zurverfügungstellen von Autos zur Nutzung an einen Sportverband um ein bestimmtes

Verhalten iZm Werbeaktivitäten zu erreichen, stellt einen tauschähnlichen Umsatz dar (VwGH

18.3.2004, 2003/15/0088).

Zum Sachsponsoring an gemeinnützige Sportvereine siehe Rz 886a.

3a.3. Werkleistung

Randzahlen 489 bis 499: derzeit frei.

3a.A. Leistungsortregelungen bis 31.12.2009

Zur Rechtslage ab 1.1.2010 siehe Abschnitt 3a.B.

3a.4. Vermittlung und Besorgung

3a.4.1. Besorgungsleistung

500

Ein Besorgen liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen

Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer für

Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt.

Das Handeln muss für fremde Rechnung erfolgen. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche

Risiko, das mit der besorgten Leistung verbunden ist, nicht vom Besorgenden getragen wird.

Daher ist zB ein Handeln auf fremde Rechnung ausgeschlossen, wenn der Besorgende mehr

aufwendet, als er von seinem Auftraggeber erhält. Neben dem Kostenersatz wird der

Besorgende regelmäßig ein eigenes Besorgungsentgelt verrechnen (VwGH 27.8.1990,

89/15/0079; vgl. zB die Provision des Spediteurs gemäß § 409 HGB).

501

Die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften sind auf die Besorgungsleistung

entsprechend anzuwenden. Danach sind die sachbezogenen umsatzsteuerlichen Merkmale

der besorgten Leistung auch für die Besorgungsleistung maßgebend. Zur Bestimmung des

Ortes der sonstigen Leistungen sind daher die Vorschriften anzuwenden, die für die

Bestimmung des Ortes der besorgten Leistung gelten, soweit nicht für die

Besorgungsleistung eine besondere Regelung besteht, zB für die Reisebüros in

§ 23 UStG 1994. Entsprechendes gilt für die Frage einer Steuerbefreiung und

Steuerermäßigung.

 

Beispiel 1:

Der Spediteur A mit Sitz im Inland besorgt für den Unternehmer B die Beförderung

eines Gegenstandes von Klagenfurt nach Zürich. Die Beförderung führt der

Unternehmer C durch.

Die grenzüberschreitende Beförderung des C ist hinsichtlich des inländischen Teiles

steuerbar und nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 steuerfrei. Das Gleiche gilt für die

Besorgungsleistung des A.

 

Beispiel 2:

Der Bauunternehmer A besorgt für den Bauherrn B die Leistung des Handwerkers C,

dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 steuerfrei sind.

Diese persönliche Begünstigung der Kleinunternehmerregelung ist nicht auf den

Bauunternehmer übertragbar. Die Besorgungsleistung des A ist daher nicht steuerfrei.

 

Beispiel 3:

Der Unternehmer W in Wien beauftragt den Unternehmer CH in der Schweiz,

Werbemaßnahmen in Österreich zu besorgen. CH beauftragt seinerseits den

österreichischen Unternehmer L in Linz mit der Durchführung.

Die Leistung des L an CH wird gemäß § 3a Abs. 10 Z 2 in Verbindung mit

§ 3a Abs. 9 UStG 1994 dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung (CH) sein

Unternehmen betreibt (Schweiz). Auf die sonstige Leistung zwischen W und CH sind

dieselben Regeln über den Leistungsort anzuwenden. Gemäß § 3a Abs. 10 Z 2 in

Verbindung mit § 3a Abs. 9 UStG 1994 wird die Leistung dort ausgeführt, wo der

Empfänger (W) sein Unternehmen betreibt. Ort der Besorgungsleistung ist daher in

Österreich.

 

Beispiel 4:

Der Konsument K, Wien, bringt ein defektes Bügeleisen zum Elektrohändler E, Wien.

Dieser repariert es nicht selbst, sondern schickt es vereinbarungsgemäß gegen

Kostenersatz zum Hersteller H nach München. Der Hersteller H repariert den

Gegenstand, ohne Hauptstoffe beizustellen.

H tätigt eine Werkleistung an einem beweglichen körperlichen Gegenstand. Der Ort der

Werkleistung liegt gemäß § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Deutschland. Geht man von

einer Besorgungsleistung des E aus, so sind die für die besorgte Leistung geltenden

Rechtsvorschriften entsprechend auf die Leistung des E anzuwenden. E tätigt somit

ebenfalls eine Werkleistung, deren Ort ebenfalls in Deutschland liegt. E stellt dem K

deutsche USt in Rechnung.

 

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, jedoch tauscht der Hersteller H die Bodenplatte komplett aus.

H tätigt damit eine innergemeinschaftliche (Werk)Lieferung an den Elektrohändler E;

dieser tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb. E tätigt im Sinne der Reglung über

die Besorgungsleistung bei der Lieferung (Kommissionsgeschäft) seinerseits eine

steuerbare und steuerpflichtige Lieferung in Österreich (Steuersatz 20%).

3a.4.2. Vermittlungsleistung

3a.4.2.1. Allgemein

502

Eine Vermittlungsleistung wird gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 an dem Ort erbracht, an dem

der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Das gilt nicht für die unter

§ 3a Abs. 10 Z 11 UStG 1994 (Vermittlung von Katalogleistungen) fallenden

Vermittlungsleistungen.

 

Beispiel 1 (Vermittlung einer Lieferung durch einen ausländischen Unternehmer):

Der Handelsvertreter M, München, vermittelt für den österreichischen Unternehmer W,

Wien, den Verkauf von Waren an andere Händler in Österreich. M hat in Österreich

weder Sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte.

Leistungsort des M ist dort, wo die vermittelte Leistung ausgeführt wird. Die

vermittelte Leistung (Lieferung) wird in Österreich ausgeführt. Die Leistung des M

unterliegt daher der österreichischen USt.

§ 19 Abs. 1 UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld) kommt zur Anwendung, wenn die

Leistung für einen Unternehmer (wie im vorliegenden Fall) oder für eine juristische

Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird.

Erfolgt die Vermittlung für eine Privatperson kommt § 19 Abs. 1 UStG 1994 nicht zur

Anwendung. M kann in Österreich einen Fiskalvertreter bestellen (§ 27 Abs. 7 UStG

1994).

ZM braucht M in keinem Fall abzugeben. In der ZM sind nur innergemeinschaftliche

Warenlieferungen (im Sinne des Art. 21 Abs. 4 UStG 1994) zu erklären (Art. 21 Abs. 3

UStG 1994).

 

Beispiel 2 (Vermittlung einer sonstigen Leistung):

Der Vermittler V mit Sitz in Österreich vermittelt für den Privaten P in Deutschland

einen Dolmetscher mit Sitz im Drittland.

Bei der Vermittlung der in § 3a Abs. 10 UStG 1994 genannten Leistungen (wozu gemäß

§ 3a Abs. 10 Z 3 UStG 1994 auch die Leistungen der Dolmetscher gehören) richtet sich

der Ort der Leistung nicht nach § 3a Abs. 4 UStG 1994, sondern nach § 3a Abs. 9 bis

12 UStG 1994. V erbringt seine Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer mit Sitz

im Gemeinschaftsgebiet. Der Ort seiner Leistung richtet sich daher gemäß § 3a Abs. 12

UStG 1994 nach dem Sitz des Leistenden. Dieser liegt in Österreich.

Die Leistung des Dolmetschers wird von einem Unternehmer im Drittland an einen

Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht. Auch der Ort seiner Leistung

richtet sich daher gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 nach dem Sitz des Leistenden. Dieser

liegt im Drittland.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b UStG 1994 ist die Vermittlung der Umsätze, die

ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, steuerfrei. V ist daher mit seiner

Vermittlungsleistung steuerfrei.

 

Beispiel 3 (Vermittlung eines Sportlers an einen Verein):

Ein österreichischer Vermittler vermittelt einen Sportler (Fußballspieler) an einen Verein

und erhält dafür vom Sportler selbst eine Provision für seine Vermittlungsleistung. Der

Sportler wird nach erfolgter Vermittlung vertraglich so in den Verein eingebunden, dass

ein Dienstverhältnis vorliegt.

Eine Vermittlungsleistung wird gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 an dem Ort erbracht, an

dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Dies gilt auch für Vermittlungsleistungen,

die an einen Nichtunternehmer erbracht werden (EuGH 27.05.2004, Rs C-68/03

"Lipjes"). Der Leistungsort des Vermittlers richtet sich daher danach, wo der Sportler

(wäre er selbstständig) seine Leistung an den Verein erbringt. Die Leistungen eines

(selbstständigen) Sportlers werden gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 am

Tätigkeitsort erbracht.

Gegenüber dem Verein erbringt der Sportler eine einheitliche Leistung (vgl. VwGH

30.03.2006, 2002/15/0075 zum Schitrainer) die am Tätigkeitsort, das ist üblicherweise

dort, wo der Verein seinen Sitz hat, steuerbar ist.

3a.4.2.2. Vermittlung von gebrauchten Landmaschinen

503

Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein

Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem

Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen

Personen herbeiführt; der Vermittler wird im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig

(VwGH 17.9.1990, 89/15/0070). Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Landmaschinen wird

eine Vermittlungsleistung bei der Einhaltung nachfolgender Vorgangsweise unter

Verwendung der von der Wirtschaftskammer Österreich aufgelegten Vordrucke oder

inhaltsgleicher Papiere angenommen werden können:

- Der Auftrag zum vermittlungsweisen Verkauf wird nach dem Vordruck

"Übernahmevertrag zum vermittlungsweisen Verkauf" (Formular: Landmaschine 1)

erteilt.

- Der Kaufvertrag zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber wird nach dem Muster

"Kaufvertrag" (Formular: Landmaschine 2) abgeschlossen.

504

Bei Reihenvermittlungs- und Minusgeschäften ist eine Vermittlungstätigkeit ausgeschlossen

(VwGH 12.2.1970, 1277/68). An den zu vermittelnden gebrauchten Landmaschinen

durchgeführte Reparaturen sind gesondert abzurechnen.

Formularmuster: Siehe Anhang 1 und Anhang 2.

Randzahlen 505 bis 510: derzeit frei.

3a.5. Ort der sonstigen Leistung

511

Gemäß § 3a Abs. 5 UStG 1994 bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung nach Maßgabe

und in der Reihenfolge des § 3a Abs. 6 bis 13 UStG 1994. Bevor dieser Raster durchlaufen

wird, müssen jedoch die Spezialbestimmungen für die Besorgungs- und die

Vermittlungsleistung (§ 3a Abs. 4 UStG 1994; siehe Rz 502 bis Rz 504) sowie für die

Reiseleistungen (siehe unten) gemäß § 23 Abs. 3 UStG 1994 beachtet werden.

512

Der Ort für Reiseleistungen gemäß § 23 UStG 1994 bestimmt sich gemäß

§ 23 Abs. 3 UStG 1994 stets nach § 3a Abs. 12 UStG 1994. Danach ist der Unternehmerort

maßgebend.

513

Bedient sich der Unternehmer bei Ausführung einer sonstigen Leistung eines anderen

Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, der die sonstige Leistung im eigenen Namen und für

eigene Rechnung ausführt, so ist der Ort der Leistung für jede dieser Leistungen für sich zu

bestimmen.

Beispiel:

Die Körperschaft öffentlichen Rechts P im Inland erteilt dem Unternehmer F in

Frankreich den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, das P in ihrem Hoheitsbereich

auswerten will. F vergibt bestimmte Teilbereiche an den Unternehmer U im Inland und

beauftragt ihn, die Ergebnisse seiner Ermittlungen unmittelbar P zur Verfügung zu

stellen.

Die Leistung des U wird nach § 3a Abs. 9 und 10 Z 4 UStG 1994 dort ausgeführt, wo F

sein Unternehmen betreibt, und ist daher im Inland nicht steuerbar. Der Ort der

Leistung des F an P ist nach § 3a Abs. 12 UStG 1994 zu bestimmen; die Leistung ist

damit ebenfalls nicht steuerbar.

Randzahlen 514 bis 515: derzeit frei.

3a.6. Grundstücksort

3a.6.1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

516

Für den Ort einer sonstigen Leistung - einschließlich Werkleistung - im Zusammenhang mit

einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. Dieser Leistungsort findet

auch Anwendung, wenn die Werkleistung (zB Montage bzw. Demontage von mit dem

Grundstück festverbundenen Rohrleitungen) durch einen oder mehrere Erfüllungsgehilfen

(Subunternehmer) erbracht wird. In diesem Fall wird sowohl die Leistung des beauftragten

Unternehmers als auch die der Subunternehmer an dem Ort, an dem das Grundstück liegt,

erbracht.

517

Zu einem Grundstück gehören auch diejenigen Sachen, die durch Vornahme einer

Verbindung unselbständige Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, auch wenn sie

ertragsteuerlich selbstständige Wirtschaftsgüter sind. Im Zusammenhang mit einem

Grundstück stehen auch sonstige Leistungen an Superädifikaten oder Bauwerken, die

Zugehör eines Baurechtes sind. Das gilt nicht für das Zubehör.

 

Beispiel:

Ein Industrieunternehmer hat anderen Unternehmern übertragen: die Pflege der

Grünflächen des Betriebsgrundstücks, die Gebäudereinigung, die Wartung der

Heizungsanlage und die Pflege und Wartung der Aufzugsanlagen.

Es handelt sich in allen Fällen um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit

einem Grundstück stehen.

 

Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang

mit dem Grundstück stehen. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die sonstige

Leistung nach den tatsächlichen Umständen überwiegend auf die Bebauung, Verwertung,

Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst bezieht.

518

Zu den Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehört die Vermietung und die

Verpachtung von Grundstücken. Auch die Beherbergung, die Vermietung von Wohn- und

Schlafräumen, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und die

Vermietung auf Campingplätzen fallen darunter. Das gilt auch für die Vermietung und

Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage

gehören, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind.

519

Vermieten Unternehmer Wohnwagen, die auf Campingplätzen aufgestellt sind und

ausschließlich zum stationären Gebrauch als Wohnungen überlassen werden, so ist die

Vermietung als sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen. Dies

gilt auch in den Fällen, in denen die Wohnwagen nicht fest mit dem Grund und Boden

verbunden sind und deshalb auch als Beförderungsmittel verwendet werden könnten.

Maßgebend ist nicht die abstrakte Eignung eines Gegenstandes als Beförderungsmittel.

Entscheidend ist, dass die Wohnwagen nach dem Inhalt der abgeschlossenen Mietverträge

nicht als Beförderungsmittel, sondern zum stationären Gebrauch als Wohnungen überlassen

werden. Das gilt ferner in den Fällen, in denen die Vermietung der Wohnwagen nicht die

Überlassung des jeweiligen Standplatzes umfasst und die Mieter deshalb über die

Standplätze besondere Verträge mit den Inhabern der Campingplätze abschließen müssen.

520

Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gehören die

sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der

Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen. Wegen der selbständigen

Beratungsleistungen der Notare siehe Rz 582.

521

Zu den sonstigen Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen

(§ 3a Abs. 6 lit. b UStG 1994) gehören zB die Leistungen der Architekten, Bauaufsichtsbüros,

Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie

der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. Der Grundstücksort als

Leistungsort gilt auch für Architekten, die als Subunternehmer den Auftrag von einem

anderen Unternehmer (zB Generalunternehmer) oder einem anderen Architekten erhalten

haben. Dazu gehören ferner Leistungen, die dem Aufsuchen oder der Gewinnung von

Bodenschätzen dienen. In Betracht kommen Leistungen aller Art, die sonstige Leistungen

sind. Die Vorschrift erfasst auch die Begutachtung von Grundstücken.

522

Im engen Zusammenhang mit einem Grundstück steht auch die Einräumung der

Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von

Fischereikarten (EuGH 7.9.2006, Rs C-166/05 „Heger“) sowie die Einräumung dinglicher

Rechte, zB Dienstbarkeiten, Baurecht, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt

werden, zB Beurkundungsleistungen eines Notars und die im Zusammenhang mit der

Beurkundung erbrachte Beratung, soweit diese einen unselbständigen Teil der

Beurkundungsleistung darstellt (so zB Errichtung der entsprechenden Vertragsentwürfe oder

die damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch). Hinsichtlich der selbstständigen

Beratungsleistungen der Notare vgl. Rz 582.

523

Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende Leistungen, sofern

sie selbständige Leistungen sind:

- der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an

Grundstücksgesellschaften,

- die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, zB durch Zeitungen,

- die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines

Grundstücks und dessen Bebauung,

- die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen.

 

 

 


   

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