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3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen

3a.6.2.1. Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an

die Aussteller

524

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter

an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem

Grundstück. Diese Leistungen werden dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen. Die

vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter

an die Aussteller:

- Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für

Informationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen;

- Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.

Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. Übliche

Nebenleistungen sind zB die Überlassung von Mikrofonanlagen und

Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und

Hinweisdienste.

525

Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar

eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im

Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994).

526

In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen eine Reihe

weiterer Leistungen an die Aussteller. Dieses zusätzliche, umfassende Leistungspaket wird an

sich dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig

wird (Tätigkeitsort gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994; vgl. EuGH 9.3.2006, Rs C-114/05, "Gillan

Beach Ltd."). Aus Vereinfachungsgründen können auch derartige Leistungen als Leistungen

im Zusammenhang mit einem Grundstück behandelt werden. Es kann sich insbesondere um

folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln:

1) Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hiezu gehören zB

- Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Telefon, Telex,

Internet-Anschluss und Lautsprecheranlagen,

- die Abgabe von Energie, zB Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese

Leistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung

der Überlassung der Standflächen darstellen.

2) Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die "Planung"

fallen insbesondere Architektenleistungen, zB Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur

"Gestaltung" zählt zB die Leistung eines Gartengestalters oder eines

Beleuchtungsfachmannes.

3) Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet-

System-Ständen.

4) Standbetreuung und Standbewachung.

5) Reinigung von Ständen.

6) Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände.

7) Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen.

8) Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung

durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst.

9) Überlassung von Informationssystemen, zB von Bildschirmgeräten oder

Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen

unterrichtet werden sollen.

10) Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände.

11) Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und

Standausrüstungen.

12) Übersetzungsdienste.

13) Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in

Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw. Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von

Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.

 

3a.6.2.2. Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften

527

Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen

durchgeführt, zB von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ihren Sitz haben.

Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen

eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte

Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in der Rz 526

bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft.

Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten

Aussteller. Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der

Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in Rz 526 entsprechend.

 

3a.6.2.3. Sonstige Leistungen anderer Unternehmer

528

Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der oben angeführten sonstigen

Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, so gilt Folgendes:

Die in Punkt 1 bis 7 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit

einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 6 UStG 1994).

Die in Punkt 8 bis 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter

§ 3a Abs. 12 UStG 1994.

Der Ort der in Punkt 11 bezeichneten Beförderungsleistung bestimmt sich nach

§ 3a Abs. 7 UStG 1994.

Die zu Punkt 11 angeführte Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter

§ 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994.

Der Ort der in Punkt 12 genannten Leistungen der Übersetzer bestimmt sich nach

§ 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 Z 3 UStG 1994.

Die in Punkt 13 bezeichneten Leistungen gehören zu den Leistungen, die der Werbung oder

der Öffentlichkeitsarbeit dienen (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994).

Randzahlen 529 bis 535: derzeit frei.

 

3a.7. Ort der Beförderungsleistung

3a.7.1. Einschaltung eines Subunternehmers

536

Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird

(§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der

Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen

anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen lässt, dass sowohl die

Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort

ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. Die Sonderregelung

über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) bleibt jedoch unberührt.

Beispiel:

Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen

Tagesausflug. Er befördert die teilnehmenden Reisenden jedoch nicht selbst, sondern

bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. Dieser

bewirkt an A eine Beförderungsleistung, indem er die Beförderung im eigenen Namen

und für eigene Rechnung durchführt.

Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt.

Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. A führt deshalb

umsatzsteuerlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne

des § 23 UStG 1994 aus. Diese sonstige Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A

sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 UStG 1994).

Im Falle der Besorgung einer Beförderungsleistung, zB durch einen Spediteur, liegt auf

Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 der Ort der Besorgungsleistung dort, wo die besorgte

Beförderung, zB von dem beauftragten Frachtführer, bewirkt wird.

536a

Bis 31. Dezember 2004 stellen die durch Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG

erbrachten sonstigen Leistungen im Rahmen von mit Netzzugangsberechtigten

abgeschlossenen Netzzugangsverträgen (§ 7 Z 32 ElWOG) Beförderungsleistungen im Sinne

des § 3a Abs. 7 UStG 1994 dar (für innergemeinschaftliche Beförderungen siehe

Art 3a Abs. 2 UStG 1994).

Zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe Rz 607 bis Rz 610.

 

3a.7.2. Grenzüberschreitende Beförderungen

537

Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren

Leistungsteil aufzuteilen (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Dies gilt auf Grund des

§ 3a Abs. 4 UStG 1994 auch für die Besorgung von grenzüberschreitenden Beförderungen.

Beispiel:

Der Spediteur S besorgt für den Unternehmer U die Beförderung eines Gegenstandes

von Salzburg nach Zürich. Die Beförderung von Salzburg nach Bregenz führt der

Frachtführer A, die Beförderung von Bregenz nach Zürich der Frachtführer B durch.

Die Beförderungsleistung des A von Salzburg nach Bregenz, die grenzüberschreitende

Beförderung des B hinsichtlich des inländischen Teiles sowie deren Besorgung durch A

sind steuerbar. Sämtliche Leistungen können gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994

steuerfrei sein.

 

 

 

 


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