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3a.6.2. Ort der sonstigen Leistung bei Messen und Ausstellungen3a.6.2.1. Sonstige Leistungen der Veranstalter von Messen und Ausstellungen an die Aussteller 524 Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese Leistungen werden dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für folgende Leistungen der Veranstalter an die Aussteller: - Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände fürInformationsveranstaltungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen; - Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.Als Messegelände sind auch örtlich getrennte Kongresszentren anzusehen. Übliche Nebenleistungen sind zB die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste. 525 Bei sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, gilt zwar eine Sonderregelung (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Diese ist jedoch auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nicht anzuwenden (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). 526 In der Regel erbringen die Veranstalter neben der Überlassung von Standflächen eine Reihe weiterer Leistungen an die Aussteller. Dieses zusätzliche, umfassende Leistungspaket wird an sich dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort gemäß § 3a Abs. 8 UStG 1994; vgl. EuGH 9.3.2006, Rs C-114/05, "Gillan Beach Ltd."). Aus Vereinfachungsgründen können auch derartige Leistungen als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück behandelt werden. Es kann sich insbesondere um folgende sonstige Leistungen der Veranstalter handeln: 1) Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hiezu gehören zB - Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser, Druckluft, Telefon, Telex,Internet-Anschluss und Lautsprecheranlagen, - die Abgabe von Energie, zB Strom, Gas, Wasser und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung der Überlassung der Standflächen darstellen. 2) Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen. Unter die "Planung" fallen insbesondere Architektenleistungen, zB Anfertigung des Entwurfs für einen Stand. Zur "Gestaltung" zählt zB die Leistung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungsfachmannes. 3) Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsgegenständen, einschließlich Miet- System-Ständen. 4) Standbetreuung und Standbewachung. 5) Reinigung von Ständen. 6) Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände. 7) Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Eintrittsgutscheinen. 8) Überlassung von Fernsprechstellen und sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch die Aussteller und die Leistungen des Veranstalters im Fernschreibdienst. 9) Überlassung von Informationssystemen, zB von Bildschirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen unterrichtet werden sollen. 10) Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf dem Messegelände. 11) Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegenständen wie Exponaten und Standausrüstungen. 12) Übersetzungsdienste. 13) Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Werbeanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeitschriften usw. Anbringen von Werbeplakaten, Verteilung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaßnahmen.
3a.6.2.2. Sonstige Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften 527 Im Rahmen von Messen und Ausstellungen werden auch Gemeinschaftsausstellungen durchgeführt, zB von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ihren Sitz haben. Vielfach ist in diesen Fällen zwischen dem Veranstalter und den Ausstellern ein Unternehmen eingeschaltet, das im eigenen Namen die Gemeinschaftsausstellung organisiert (so genannte Durchführungsgesellschaft). In diesen Fällen erbringt der Veranstalter die in der Rz 526 bezeichneten sonstigen Leistungen an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft. Diese erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. Für die umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen der Durchführungsgesellschaft gelten die Ausführungen in Rz 526 entsprechend.
3a.6.2.3. Sonstige Leistungen anderer Unternehmer 528 Erbringen andere Unternehmer als die Veranstalter einzelne der oben angeführten sonstigen Leistungen an die Aussteller oder an Durchführungsgesellschaften, so gilt Folgendes: Die in Punkt 1 bis 7 bezeichneten Leistungen sind als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). Die in Punkt 8 bis 10 bezeichneten sonstigen Leistungen fallen unter § 3a Abs. 12 UStG 1994. Der Ort der in Punkt 11 bezeichneten Beförderungsleistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 7 UStG 1994. Die zu Punkt 11 angeführte Lagerung von Ausstellungsgegenständen fällt unter § 3a Abs. 8 lit. b UStG 1994. Der Ort der in Punkt 12 genannten Leistungen der Übersetzer bestimmt sich nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 Z 3 UStG 1994. Die in Punkt 13 bezeichneten Leistungen gehören zu den Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (§ 3a Abs. 10 Z 2 UStG 1994). Randzahlen 529 bis 535: derzeit frei.
3a.7. Ort der Beförderungsleistung 3a.7.1. Einschaltung eines Subunternehmers 536 Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Hieraus folgt für diejenigen Beförderungsfälle, in denen der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer (Hauptunternehmer) die Beförderung durch einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) ausführen lässt, dass sowohl die Beförderungsleistung des Hauptunternehmers als auch diejenige des Subunternehmers dort ausgeführt werden, wo der Subunternehmer die Beförderung bewirkt. Die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 23 UStG 1994) bleibt jedoch unberührt. Beispiel: Der Reiseveranstalter A veranstaltet im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Tagesausflug. Er befördert die teilnehmenden Reisenden jedoch nicht selbst, sondern bedient sich zur Ausführung der Beförderung des Omnibusunternehmers B. Dieser bewirkt an A eine Beförderungsleistung, indem er die Beförderung im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführt. Der Ort der Beförderungsleistung des B liegt dort, wo dieser die Beförderung bewirkt. Für A stellt die Beförderungsleistung des B eine Reisevorleistung dar. A führt deshalb umsatzsteuerlich keine Beförderungsleistung, sondern eine sonstige Leistung im Sinne des § 23 UStG 1994 aus. Diese sonstige Leistung wird dort ausgeführt, von wo aus A sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 UStG 1994). Im Falle der Besorgung einer Beförderungsleistung, zB durch einen Spediteur, liegt auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 der Ort der Besorgungsleistung dort, wo die besorgte Beförderung, zB von dem beauftragten Frachtführer, bewirkt wird. 536a Bis 31. Dezember 2004 stellen die durch Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 28 ElWOG erbrachten sonstigen Leistungen im Rahmen von mit Netzzugangsberechtigten abgeschlossenen Netzzugangsverträgen (§ 7 Z 32 ElWOG) Beförderungsleistungen im Sinne des § 3a Abs. 7 UStG 1994 dar (für innergemeinschaftliche Beförderungen siehe Art 3a Abs. 2 UStG 1994). Zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe Rz 607 bis Rz 610.
3a.7.2. Grenzüberschreitende Beförderungen 537 Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (§ 3a Abs. 7 UStG 1994). Dies gilt auf Grund des § 3a Abs. 4 UStG 1994 auch für die Besorgung von grenzüberschreitenden Beförderungen. Beispiel: Der Spediteur S besorgt für den Unternehmer U die Beförderung eines Gegenstandes von Salzburg nach Zürich. Die Beförderung von Salzburg nach Bregenz führt der Frachtführer A, die Beförderung von Bregenz nach Zürich der Frachtführer B durch. Die Beförderungsleistung des A von Salzburg nach Bregenz, die grenzüberschreitende Beförderung des B hinsichtlich des inländischen Teiles sowie deren Besorgung durch A sind steuerbar. Sämtliche Leistungen können gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 steuerfrei sein.
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