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4. Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG 1994)

4.1. Entgelt

643

Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist Bemessungsgrundlage das Entgelt. Die USt

selbst gehört nicht zum Entgelt, jedoch andere Abgaben, zB Verbrauchs-, Energie- und

Vergnügungssteuern, Werbe- und NoVA sowie der Altlastenbeitrag.

644

Nicht zum Entgelt zählen Zuwendungen, die ohne Zusammenhang mit einem

Leistungsaustausch gegeben werden und daher kein Leistungsentgelt darstellen, wie zB

Schenkungen, Erbschaften, Spenden, Subventionen, Lotterie- und Spielgewinne, echte

Mitgliedsbeiträge, Schadenersatzleistungen, Vertragsstrafen, durchlaufende Posten.

645

Erscheint es zweifelhaft, ob eine Zuwendung als Leistungsentgelt oder als eine echte

Subvention anzusehen ist, muss geprüft werden, ob die Zuwendung auch ohne eine

Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegeben worden wäre (vgl. Rz 22 bis Rz 32).

Beim Kautionsleasing führt eine erhöhte erste Leasingrate sowie die Vereinbarung

degressiver Leasingraten nicht dazu, dass damit verbundene Zinseffekte dem Entgelt für

Zwecke der USt zugeschlagen werden. Das Einkalkulieren von Zinseffekten aus der Leistung

von Kautionszahlungen sollte daher solange keinen Einfluss auf die Ermittlung des

umsatzsteuerlichen Entgelts haben, als sich die Kautionszahlungen im branchenüblichen

Rahmen halten.

Randzahlen 646 bis 650: derzeit frei.

 

4.2. Zusätzliche Entgelte

4.2.1. Freiwillige Aufwendungen

651

Zum Entgelt gehört auch, was der Leistungsempfänger freiwillig aufwendet, wie Spenden für

Ehrenkarten oder Zahlungen an den Unternehmer über das bedungene Entgelt hinaus wegen

besonders zufrieden stellender Leistung (zB Trinkgelder).

 

4.2.2. Entgelt von dritter Seite

652

Zum Entgelt gehört grundsätzlich auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem

Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dabei muss ein unmittelbarer

wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch, der zwischen dem Leistenden

und dem Leistungsempfänger stattfindet, gegeben sein. In aller Regel besteht der Zweck

derartiger Zuschüsse darin, das Entgelt auf eine nach Kalkulationsgrundsätzen erforderliche

Höhe zu bringen (Preisauffüllung). Siehe Rz 25.

653

In den Fällen der Hingabe eines vom Hersteller ausgestellten Preisnachlassgutscheines an

Zahlungs Statt ist der Nennwert des Gutscheines Teil der Gegenleistung für die Lieferung des

Einzelhändlers an den Endverbraucher, wenn der Hersteller dem Einzelhändler den auf

diesem Gutschein angegebenen Betrag erstattet (wirkt wie ein Entgelt von dritter Seite durch

den Hersteller; vgl. EuGH 24.10.1996, Rs C-288/94, "Argos Distributors", sowie EuGH

16.1.2003, Rs C-398/99, "Yorkshire Co-operatives Ltd").

Randzahlen 654 bis 655: derzeit frei.

 

4.3. Durchlaufende Posten

4.3.1. Allgemeines

656

Nicht zum Entgelt gehören durchlaufende Posten. Das sind Beträge, die der Unternehmer im

fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt. Voraussetzung für

die Annahme eines durchlaufenden Postens ist ein äußerlich erkennbares Handeln im

fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der

Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf

daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten. Was die

Verrechnung betrifft, so brauchen durchlaufende Posten in der Rechnung (§ 11 UStG 1994)

nicht angegeben werden. Werden sie angegeben, dürfen sie nur getrennt vom Entgelt

angeführt werden (siehe auch Rz 1514).

 

4.3.2. Einzelfälle

657

Begutachtungsplaketten gemäß § 57a KFG 1967: Die Einhebung der Kosten erfolgt im

Namen und für Rechnung der Behörde. Die Kosten sind daher nicht Teil des Entgelts.

Bestandvertragsgebühren, die unter § 33 TP 5 GebG fallen: Die weiterverrechnete

Bestandvertragsgebühr gehört nicht zum Mietentgelt. Dies gilt auch, wenn eine

Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG im Wege der Selbstberechnung vom

Bestandgeber an das für Gebühren und Verkehrssteuern zuständige Finanzamt abgeführt

und vom Bestandgeber an den Bestandnehmer weiterverrechnet wird. Diese Beurteilung gilt

auch bei kurzfristigen Mietverträgen (zB Leihwagengeschäft).

Frachtführer und Spediteure – Auslagen: Inkasso und Nachnahmebeträge,

Havariebeträge und Beträge für Reparaturen, die im Namen und auf Rechnung der

Auftraggeber oder Eigentümer der Waren verausgabt werden. Die vom Spediteur dem

Vertretenen weiterverrechneten Auslagen an Zoll, EUSt, Straßenbenützungsabgabe sowie

sonstigen Eingangs- und Einfuhrabgaben gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für die

Abfertigungsleistung.

Notare und Rechtsanwälte - Auslagen: Die von den Rechtsanwälten und Notaren

weiterverrechneten Gerichtsgebühren und Stempelmarken sind durchlaufende Posten.

Vollstreckernoten, Sachverständigengebühren, Schätzungs- und Ediktalkosten und Kosten

der Drittschuldneräußerung sind durchlaufende Posten, wenn der Schuldner der Beträge

gegenüber dem Gericht nur der Klient ist und ein Rechtsanwalt im Namen des Klienten die

Beträge entrichtet. Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken können nach Maßgabe des

Zeitpunktes ihrer Verwendung für den Kunden als durchlaufende Posten abgesetzt werden,

wenn entsprechende Hilfsaufzeichnungen geführt werden, aus denen die Einkäufe der

Marken unter Angabe des Datums, der Menge und des Preises sowie - in chronologischer

Reihenfolge - die verwendeten Marken unter Angabe des Datums und der Causa samt

Geschäfts- bzw. Aktenzahl hervorgehen.

Investitionsablösen: Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne des

§ 27 Abs. 1 Z 1 MRG zur teilweisen oder gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem

Vormieter geleisteten Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 MRG leistet, können beim

Vermieter wie Durchlaufposten behandelt werden.

Kühlgeräte: Die Abgabe eines Kühlgeräte-Entsorgungsgutscheines ist weder beim Händler

noch bei der UFH-GmbH umsatzsteuerbar, sondern erst bei Rückgabe des Kühlgerätes zur

Entsorgung.

Ortstaxen und Kurtaxen: Wird die Orts- oder Kurtaxe auf Grund einer gesetzlichen

Regelung durch den Beherbergungsunternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen

vereinnahmt und verausgabt, stellt die Taxe beim Unternehmer einen durchlaufenden Posten

kraft Gesetzes dar. In diesem Fall ist die gesonderte Darlegung der Taxe gegenüber dem

Gast nicht zwingend (VwGH 4.10.1977, 0364/77, betreffend Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz

- Vereinnahmung im Namen und für Rechnung des Landes, Verausgabung im Namen und für

Rechnung des Gastes).

Portospesen: Bei einem Versandhandelsgeschäft zählen die Versendungskosten

(Portospesen) zum Lieferentgelt.

Rezeptgebühren: Die von den Versicherten auf Grund der Bestimmungen des ASVG für

den Bezug von Heilmitteln für Rechnung der Sozialversicherungsträger zu entrichtenden

Rezeptgebühren werden von den Apotheken im Namen und für Rechnung der

Sozialversicherungsträger vereinnahmt und gehören daher bei den Apotheken als

durchlaufende Posten nicht zum Entgelt (VwGH 19.1.1984, 83/15/0034, VwGH 17.1.1989,

88/14/0010).

Randzahlen 658 bis 660: derzeit frei.

 

4.4. Differenzbesteuerung

Randzahlen 661 bis 665: derzeit frei.

 

4.5. Pfandschein und Spiel mit Gewinnmöglichkeit

Randzahlen 666 bis 670: derzeit frei.

 

4.6. Tausch, tauschähnlicher Umsatz

4.6.1. Allgemeines

671

Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz (§ 3 Abs. 10 UStG 1994) sowie bei Hingabe

an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Als Wert

im Sinne dieser Bestimmung ist der gemeine Wert (§ 10 Abs. 2 BewG 1955) heranzuziehen.

Für den Wert wird daher die Wirtschaftsstufe des Belieferten von Bedeutung sein. Bei

Lieferung eines Erzeugers an einen Großhändler ist somit der Erzeugerpreis (Einkaufspreis

des Großhändlers), bei Lieferung eines Großhändlers an einen Einzelhändler der

Großhandelspreis (Einkaufspreis des Einzelhändlers) und bei einer Lieferung eines

Einzelhändlers der Einzelhandelspreis als gemeiner Wert für die Besteuerung maßgeblich.

 

4.6.2. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

672

Zur grundsätzlichen Problematik, insbesondere die Abgrenzung zum Eigenverbrauch, siehe

Rz 66 bis Rz 73. Unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen

tauschähnlichen Umsatz handelt, können aus Vereinfachungsgründen zur Ermittlung der

Bemessungsgrundlage für Sachzuwendungen jene Werte herangezogen werden, die den

Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden. Werden in vom Unternehmer in

eigener Regie geführten Kantinen verbilligte oder kostenlose Essen (insbesondere

Mittagessen) an die Arbeitnehmer abgegeben, so kann zur Ermittlung der

Bemessungsgrundlage von zwei Dritteln der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte ausgegangen

werden. Die hienach in Betracht kommenden Beträge sind als Bruttowerte anzusehen, aus

denen die USt herauszurechnen ist. Sind die vom Arbeitnehmer für die Sachzuwendung

geleisteten Zahlungen höher als die Sachbezugswerte (bei den vorgenannten Essensabgaben

höher als zwei Drittel der Sachbezugswerte), sind diese Zahlungen zur Ermittlung der

Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Randzahlen 673 bis 675: derzeit frei.

 

4.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

676

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, wobei übernommene Schulden ebenfalls zum Entgelt

zählen. Es handelt sich zwar bei der Geschäftsveräußerung um eine einheitliche Lieferung,

bei der Berechnung der USt ist aber eine Aufteilung der Bemessungsgrundlage

vorzunehmen, als ob der Unternehmer eine Mehrzahl von Einzelleistungen erbracht hätte.

Das Gesamtentgelt ist auf die einzelnen Leistungen (Besitzposten) aufzuteilen. Jede dieser

Leistungen (Besitzposten) ist für sich umsatzsteuerlich zu beurteilen. So sind Entgeltsteile,

die auf nicht steuerbare Vorgänge entfallen (zB KFZ, die nicht als für das Unternehmen

angeschafft wurden), aus dem Gesamtentgelt auszuscheiden. Entgeltsteile, die auf

steuerfreie Leistungen (zB Grundstücke) entfallen, sind entsprechend den Bestimmungen

über die Steuerfreiheit zu behandeln. Der Firmenwert unterliegt dem Steuersatz von 20%.

Erfolgt die Übertragung eines Geschäftes im Ganzen ohne eine Gegenleistung, so liegt

mangels eines Leistungsaustausches keine steuerbare Leistung vor. Der Tatbestand des

Eigenverbrauches kann in einem solchen Fall jedoch Platz greifen.

Randzahlen 677 und 678: derzeit frei.

 

4.8. Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch

4.8.1. Dauernde Entnahme

679

Der Einkaufspreis entspricht in der Regel dem Wiederbeschaffungspreis. Die Selbstkosten

umfassen alle Kosten, die der Herstellung zuzurechnen sind (zB Material- und

Fertigungsgemeinkosten). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entnahme.

4.8.2. Vorübergehende Nutzung

680

Bei der Nutzung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens bilden die auf

die nichtunternehmerische Nutzung des Gegenstandes entfallenden Kosten die

Bemessungsgrundlage. Dazu zählen neben den laufenden Betriebskosten auch die anteilige

Absetzung für Abnutzung. Die Kosten sind um Aufwendungen, bei denen kein

Vorsteuerabzug möglich ist, zu kürzen.

4.8.3. Entnahme der sonstigen Leistung

681

Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die auf die Ausführung dieser Leistungen entfallen.

Ein anteiliger Unternehmerlohn ist nicht zu berücksichtigen (siehe auch Rz 485).

Randzahlen 682 und 683: derzeit frei.

4.9. Durchschnittsbeförderungsentgelt

684

Bei nach dem 31. März 2002 durchgeführten Beförderungen von Personen im

grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr bei Überschreiten einer Drittlandsgrenze mit

nicht im Inland zugelassenen KFZ und Anhängern ist die im § 4 Abs. 9 UStG 1994

vorgesehene Sonderregelung (Ermittlung eines Durchschnittsbeförderungsentgeltes) nicht

mehr anzuwenden (siehe hiezu Rz 538 sowie Rz 2716).

Randzahlen 685 bis 687: derzeit frei.

 

 

 


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