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5. Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 5 UStG 1994)

5.1. Zollwert als Bemessungsgrundlage

688

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr (siehe Rz 101 ff) ist der Zollwert,

soweit nicht ein Veredelungsentgelt heranzuziehen ist (siehe Rz 689). Die Ermittlung des

Zollwertes ist unter Beachtung der Art. 28 bis 36 ZK und Art. 141 – 181a ZK-DVO

vorzunehmen, wobei nach folgender Reihenfolge vorzugehen ist:

- Transaktionswert (Art. 29 ZK) als Zollwert:

In der Regel und unter weiteren, im ZK näher geregelten Voraussetzungen, ergibt sich

als Transaktionswert der Preis, der tatsächlich bei der Ausfuhr (aus einem Drittland) in

das Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird bzw. gezahlt werden soll, wobei hier noch

Hinzurechnungen und Abzüge möglich sind;

- weitere Ermittlungsmethoden, falls der Transaktionswert nicht nach den vorstehenden

Vorschriften ermittelt werden kann (Art. 30 ZK);

der Transaktionswert gleicher Waren,

der Transaktionswert gleichartiger Waren,

der Verkaufspreis in der Gemeinschaft,

der errechnete Wert;

- andere gemeinschaftsrechtlich zulässige und zweckmäßige Methoden (Art. 31 ZK).

5.2. Bemessungsgrundlage bei der Wiedereinfuhr veredelter

Gegenstände

689

Werden Gegenstände ins Drittlandsgebiet ausgeführt, dort für den Ausführer veredelt und

anschließend von dem Ausführer oder für ihn wieder eingeführt, ist das für die Veredlung zu

zahlende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 Abs. 2 UStG

1994).

Dies gilt grundsätzlich für alle Waren, die im Drittlandsgebiet veredelt und wieder eingeführt

werden, auch wenn dies im Rahmen des zollrechtlichen passiven Veredelungsverkehrs (siehe

Rz 690) erfolgt.

Als Veredelung gelten Instandsetzungen, Umgestaltungen und Be- oder Verarbeitungen der

betreffenden Gegenstände.

5.2.1. Passiver Veredelungsverkehr

690

Nach § 26 Abs. 1 UStG 1994 sind für die Einfuhrumsatzsteuer im Wesentlichen zollrechtliche

Vorschriften anzuwenden, ausgenommen hiervon sind unter anderem die Vorschriften über

den zollrechtlichen passiven Veredlungsverkehr.

Im passiven Veredlungsverkehr ist vorgesehen, dass Gemeinschaftswaren, die zur

Durchführung von Veredlungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der

Gemeinschaft ausgeführt wurden, vollständig oder teilweise zollfrei wieder in dieses Gebiet

eingeführt werden können.

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer im passiven

Veredlungsverkehr hat die spezielle Regelung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 (siehe Rz 689)

Vorrang vor den zollrechtlichen Bestimmungen. Kann daher im passiven Veredelungsverkehr

ein Gegenstand (teilweise) zollfrei wieder eingeführt werden, hat dies keine Auswirkung auf

die Einfuhrumsatzsteuer.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist daher auch in diesen Fällen grundsätzlich zu erheben; es sei

denn, die Einfuhr kann auf Grund einer anderen Bestimmung steuerfrei bleiben.

5.2.2. Bemessungsgrundlage bei kostenlosen Veredelungen im Drittland

691

Wird kein Veredlungsentgelt bezahlt, richtet sich die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer nach der

durch die Veredlung eingetretenen Wertsteigerung; das ist die Differenz zwischen dem Wert

der Ware vor ihrer Ausfuhr und ihrem Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld

bei der Wiedereinfuhr.

692

Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist bei solchen Veredelungen (Instandsetzungen,

Umgestaltungen und Be- oder Verarbeitungen) sicherzustellen, dass die

umsatzsteuerrechtliche Behandlung des endgültigen Gegenstandes derjenigen entspricht, die

sich ergäbe, wenn der gleiche Vorgang im Inland stattgefunden hätte (Art. 88 RL

2006/112/EG).

Von einer Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Wiedereinfuhr eines Gegenstandes

nach einer kostenlosen Bearbeitung (zB Reparatur) im Drittland ist daher unter folgenden

Voraussetzungen abzusehen:

- der Gegenstand war im Zeitpunkt seiner ersten Einfuhr schadhaft und der Sachmangel

wurde nicht berücksichtigt, oder

- der Sachmangel ist nach der ersten Einfuhr entstanden, und der Gegenstand wurde auf

Grund einer Gewährleistungspflicht ausgebessert und

- der vergleichbare Bearbeitungs- bzw. Reparaturvorgang wäre im Inland nicht

umsatzsteuerbar.

Anstelle ausgebesserter Waren dürfen auch Waren, die diesen nachweislich nach Menge und

Beschaffenheit entsprechen, oder – bei Gewährleistung – vergleichbare neue Waren

eingeführt werden.

5.2.3. Lieferung des Gegenstandes vor der Wiedereinfuhr

693

Wurde der ausgeführte Gegenstand vor der (Wieder-)Einfuhr geliefert und ist diese Lieferung

nicht der Umsatzsteuer unterlegen, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach

dem Zollwert.

 

Beispiel:

Eine Ware wird vom Unternehmer ins Drittland zu einer Bearbeitung verbracht. Nach

erfolgter Bearbeitung wird die Ware im Drittland geliefert, in dem der Unternehmer

einem Spediteur einen Transportauftrag erteilt. Die Ware wird im Zuge dieser Lieferung

wieder ins Inland zurück gebracht.

In diesem Fall wird als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr der Zollwert und nicht das

Veredelungsentgelt herangezogen, da es sonst bei fehlender oder eingeschränkter

Vorsteuerabzugsberechtigung des Abnehmers zu ungerechtfertigten Steuervorteilen

käme.

5.3. Hinzurechnungen

694

Zur Bemessungsgrundlage sind noch folgende Beträge hinzuzurechnen, sofern sie

bei der bisherigen Ermittlung nicht schon darin enthalten sind:

- Einfuhrabgaben, Steuern und sonstige Abgaben, die im Ausland (einschließlich der

  Gebiete Jungholz und Mittelberg) für den Gegenstand geschuldet werden;

- weitere Beträge an:

    − Zoll

    − Abschöpfung (zB bei der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf Grund

       gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen),

    − Verbrauchsteuern (zB Mineralölsteuer, Tabaksteuer),

    − Monopolabgaben (werden derzeit nicht erhoben), und

     anderer Abgaben mit der gleichen Wirkung wie Zölle, soweit sie im Zusammenhang

       mit der Einfuhr von den Zollämtern zu erheben sind,

       die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld anfallen und zum Teil auch gleichzeitig

       mit der Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben werden (zB Verbrauchsteuern);

    - auf den Gegenstand entfallende Nebenkosten, zB

    − Beförderungskosten wie Frachtkosten, Hafengebühren, Zolllagerkosten,

       Postgebühren, usw., die üblicherweise dem Unternehmer, der die Beförderung oder

       deren Besorgung erbringt, in Rechnung gestellt werden,

    − Versicherungskosten,

    − Verpackungskosten,

    − Provisionen und Maklerlöhne

       bis zum ersten Bestimmungsort im Gebiet eines Mitgliedstaates;

    - Nebenkosten aus einer Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort im

      Gemeinschaftsgebiet, der im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuerschuld

      schon bekannt ist.

695

Die auf den eingeführten Gegenstand zu erhebende Einfuhrumsatzsteuer gehört nicht zur

Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 6 UStG 1994).

5.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

696

Für die Umrechnung von Werten in fremden Währungen sind die entsprechenden

Vorschriften über den Zollwert der Waren heranzuziehen. Danach ist als Umrechnungskurs

ein von der zuständigen Behörde jeweils ordnungsgemäß veröffentlichter Kurs anzuwenden.

Zu diesem Zweck werden vom BM für Finanzen für die häufigsten ausländischen Währungen

regelmäßig Zollwertkurse festgesetzt und veröffentlicht.

Randzahlen 697 bis 705: derzeit frei

 

 


   

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