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Information ...
 

6.1.4. Lieferung von Gold an Zentralbanken

Derzeit frei.

 

6.1.5. Vermittlung

Derzeit frei.

 

6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen

6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung

732

Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen,

- soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland

bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt,

- die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet

(siehe Rz 146 bis Rz 148) hat, erfolgt und

- es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt.

733

Die Steuerbefreiung wird ergänzt durch die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c UStG 1994

(siehe Rz 724) für sonstige Leistungen, die sich auf vorübergehend eingeführte Gegenstände

beziehen.

Beispiel:

Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur

Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das

Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an

einen ungarischen Unternehmer U.

Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt

daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine

vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer

um einen ausländischen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet

hat. Die vorliegende Lieferung könnte daher unter der Voraussetzung, dass die

Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung auch nach der Lieferung gilt,

gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994 steuerfrei belassen werden.

734

Abgrenzung zu § 6 Abs. 4 Z 7 UStG 1994: Nach Art. 137 bis 144 ZK können

Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, unter Befreiung von den

Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Soferne es sich um

eine gänzliche Befreiung von den Eingangsabgaben handelt, erstreckt sich diese auch auf die

EUSt wie zB bei Berufsausrüstung, Ausstellungsgut, Beförderungsmitteln.

 

6.1.6.2. Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen

735

Befreit sind die

- Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer

- für ausländische Eisenbahnen

- in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken.

Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze

und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.

 

6.1.6.3. Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen, an

internationale Organisationen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sowie an

NATO-Streitkräfte

736

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 befreit unter bestimmten Voraussetzungen Lieferungen und

sonstige Leistungen (ausgenommen die Lieferung neuer Fahrzeuge) an begünstigte

Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung entspricht

Art. 15 Z 10 6. MWSt-RL.

 

6.1.6.3.1. Begünstige Empfänger

737

Begünstigte Empfänger sind die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates errichteten

- ständigen diplomatischen Missionen,

- berufskonsularischen Vertretungen,

- zwischenstaatlichen Einrichtungen wie zB die Europäische Kommission, sowie

- die Mitglieder der genannten Einrichtungen; weiters

- die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten NATO-Streitkräfte. Dabei darf

es sich jedoch nicht um die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates handeln (zB bei

Lieferungen an in Deutschland stationierte NATO-Streitkräfte darf es sich nicht um

deutsche NATO-Streitkräfte handeln).

 

6.1.6.3.2. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

738

Der Umfang der Befreiung richtet sich nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates

(Gaststaates). Zu diesem Zweck hat der Abnehmer dem leistenden Unternehmer eine

Bescheinigung auf amtlichem Vordruck vorzulegen. Diese Bescheinigung wird von der

zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates ausgestellt und dient dem Unternehmer als

Nachweis für die Qualifikation des Abnehmers und den Umfang der Befreiung. Zur

Vereinfachung des Bestätigungsverfahrens können die Gaststaaten bestimmte Einrichtungen

von der Verpflichtung befreien, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörde einzuholen. In

diesem Fall tritt an die Stelle des Sichtvermerkes eine Eigenbestätigung der Einrichtung, in

der auf die entsprechende Genehmigung (Datum und Aktenzeichen) hinzuweisen ist.

739

Die Mitgliedstaaten verwenden ein einheitliches Formular als amtlichen Vordruck. Im

Anhang 3 findet sich ein Muster dieses Formulares samt Erläuterungen in deutscher Sprache.

Die gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 steuerfreien Umsätze sind nicht in die ZM

aufzunehmen.

Beispiel:

Die amerikanische Botschaft in Madrid bestellt bei einem österreichischen Händler

Büromöbel. Die zuständige Behörde in Spanien bescheinigt auf amtlichem Vordruck,

dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach spanischem Recht vorliegen.

Die Botschaft übermittelt diese Bestätigung dem österreichischen Unternehmer, der die

Möbel nach Spanien versendet.

Unter der Voraussetzung, dass der österreichische Unternehmer weder die spanische

Lieferschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet, ist die Lieferung in

Österreich steuerbar. Sie kann gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 steuerfrei

belassen werden.

Bei Überschreiten der Lieferschwelle oder Verzicht auf deren Anwendung ist der

Umsatz in Österreich nicht steuerbar.

Im Abholfall kann die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 ebenfalls

angewendet werden.

740

Die Staatsbürgerschaft des begünstigten Empfängers ist für die Anwendung der

Befreiungsbestimmung ohne Bedeutung. Es kann demnach auch ein österreichischer

Botschafter, der in einem anderen Mitgliedstaat akkreditiert ist, Leistungen steuerfrei aus

Österreich beziehen, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorliegt.

Beispiel:

Der österreichische Botschafter in Paris kauft anlässlich eines Winterurlaubes in

Österreich eine Schiausrüstung im Wert von 700 Euro und legt dem Unternehmer eine

Bescheinigung vor, dass er zum steuerfreien Bezug dieser Gegenstände berechtigt ist.

Die Lieferung kann gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 steuerfrei belassen werden.

741

Mitglieder internationaler Organisationen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als

solche anerkannt sind, können Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

steuerfrei erhalten. Die Grenzen und Bedingungen dafür sind in den internationalen

Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtung oder in den Sitzabkommen festgelegt.

Der Leistungsempfänger weist mit Aushändigung einer vom Sitzmitgliedstaat ausgestellten

Bescheinigung dem leistenden Unternehmer nach, dass er zum steuerfreien Bezug der dort

genannten Waren bzw. Dienstleistungen berechtigt ist.

 

6.1.6.3.3. Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten an diplomatische und

konsularische Einrichtungen sowie internationale Organisationen in Österreich

742

Grundlage für die Steuerbefreiung ist Art. 15 Abs. 10 6. MWSt-RL, der Umfang richtet sich

nach österreichischem Recht. Die für den Nachweis der Steuerbefreiung im anderen

Mitgliedstaat erforderliche Bescheinigung stellt das Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten aus.

 

6.1.6.3.4. Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen sowie

internationale Organisationen und deren Mitglieder im Drittland

743

Diese fallen nicht unter § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994, sondern können nach § 7 UStG 1994

steuerfrei sein.

 

6.1.6.3.5. Leistungen an diplomatische und konsularische Einrichtungen sowie

internationale Organisationen und deren Mitglieder in Österreich

744

Diese Leistungen können ebenfalls nicht nach § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994 steuerfrei

belassen werden, sondern sind in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Bei der Lieferung

von Kraftfahrzeugen und der Vermietung von Grundstücken siehe jedoch Rz 747a. Die

begünstigten Empfänger haben jedoch die Möglichkeit, die Vergütung der Umsatzsteuer

nach dem BGBl. Nr. I 71/2003 idgF (BG über die Vergütung von Steuern an ausländische

Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen Rang stehende Mitglieder- Internationales

Steuervergütungsgesetz) zu beantragen.

Ausländische Vertretungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind diplomatische und

berufskonsularische Vertretungen sowie ständige Vertretungen bei internationalen

Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich haben.

745

Vergütet wird USt für Lieferungen und sonstige Leistungen an

- ausländische Vertretungsbehörden, die sie ausschließlich für ihren amtlichen Gebrauch

erhalten haben,

- die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder dieser

Behörden, die für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

746

Für das einzelne Mitglied ist die Vergütung im Kalenderjahr mit 2.900 Euro begrenzt. Keinen

Anspruch haben Personen, die Angehörige der Republik Österreich oder in ihr ständig

ansässig sind. Das Entgelt zuzüglich der USt muss mindestens 73 Euro betragen. Werden

mehrere Leistungen in einer Rechnung abgerechnet, so ist das Gesamtentgelt maßgeblich.

In den Fällen des Zutreffens des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 (siehe Rz 747a) besteht kein

Anspruch auf Vergütung nach dem IStVG.

Der Antrag auf Vergütung ist durch die ausländische Vertretungsbehörde bzw. durch die

internationale Organisation auf dem amtlichen Vordruck (Formular U 41 bzw. U 43) beim

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einzureichen.

Für Diplomaten besteht die Möglichkeit einer pauschalen Vergütung.

 

6.1.6.3.6. Lieferungen neuer KFZ an begünstigte Einrichtungen und deren

Mitglieder in anderen Mitgliedstaaten

747

Lieferungen neuer KFZ an begünstigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten fallen nicht

unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. c UStG 1994. Hier sind die allgemeinen

Bestimmungen über die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge anzuwenden. Die

innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei und der Erwerb im Bestimmungsland

steuerbar.

 

6.1.6.4. Leistungen an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im

diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder in

Österreich

747a

§ 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 befreit unter bestimmten Voraussetzungen die Lieferung von

Kraftfahrzeugen und die Vermietung von Grundstücken an begünstigte Empfänger sowie die

Vermittlung dieser Umsätze (§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994).

 

6.1.6.4.1. Begünstigte Empfänger

Zu den begünstigten Empfängern zählen

- diplomatischen Missionen,

- berufskonsularischen Vertretungen,

- ständige Vertretungen bei internationalen Organisationen, die ihren Amtssitz in

Österreich haben, sowie

- die im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder der

genannten Einrichtungen.

 

6.1.6.4.2. Voraussetzung für die Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer durch eine vom

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten nach amtlichem Vordruck ausgestellte,

ihm vom Abnehmer (Käufer/Mieter) auszuhändigende Bescheinigung nachgewiesen werden

(U 45 Antrag auf Steuerbefreiung für ein Kraftfahrzeug, U 46 Antrag auf Steuerbefreiung im

Zusammenhang mit Grundstücksvermietung).

 

6.1.6.4.3. Lieferung eines Kraftfahrzeuges

Der Begriff Kraftfahrzeug richtet sich nach dem Kraftfahrgesetz. Darunter fallen insbesondere

PKW, Kombis und Motorräder. Nicht darunter fallen insbesondere Anhänger, Flugzeuge und

Boote. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Miete (Leasing) von Kraftfahrzeugen.

Im Falle der Anwendung der Differenzbesteuerung ist eine Steuerbefreiung nicht möglich.

 

6.1.6.4.4. Vermietung von Grundstücken

Der Begriff "Grundstücke" entspricht dem des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, der Begriff

"Grundstücke für Wohnzwecke" dem des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994.

 

6.1.6.4.4.1. Die Vermietung von Grundstücken ohne Wohnzwecke

Die Vermietung von Grundstücken (ohne Wohnzwecke) umfasst auch die Vermietung von

Räumlichkeiten und Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art (gleichgültig, ob sie

mit dem Gebäude vermietet werden oder ob es sich zB um die Anmietung eines

Garagenplatzes in einer Tiefgarage handelt).

 

6.1.6.4.4.2. Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke

Die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke umfasst auch die Lieferung von Wärme.

Nicht unter die Vermietung für Wohnzwecke fällt die mit der Wohnung mitvermietete Garage

(siehe Rz 1191 hinsichtlich § 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994). Im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d

UStG 1994 kann (zur Vermeidung eines Verwaltungsaufwandes, da die Umsatzsteuer sonst

im Vergütungsverfahren geltend gemacht werden müsste) auch das Entgelt für die

Garagenplätze, wenn diese mit der Wohnung mitvermietet werden, steuerfrei belassen

werden. Das gilt jedoch nicht für Garagenplätze, die von Dritten angemietet werden.

 

6.1.6.4.4.3. Umfang der Befreiung

Befreit ist das Entgelt, das der Mieter für die Vermietung des Grundstückes an ihn

aufzuwenden hat. Dazu gehören neben dem Hauptmietzins und den Betriebskosten auch

Entgeltsteile, die auf unselbständige Nebenleistungen entfallen (zB Aufzugsbenützung und

die vom Vermieter - nicht jedoch von einem Dritten - an ihn erbrachte Lieferung von

Wärme).

Keine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung von Grundstücken von Wohnzwecken

sind vom Vermieter weiterverrechnete Kosten für Gas und Strom. Auch Entgeltsteile, die auf

die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände entfallen, sind grundsätzlich nicht von der

Steuerbefreiung erfasst.

 

6.1.6.4.4.4. Dauer der Befreiung

Die Steuerbefreiung gilt nur für den in der Bescheinigung angegebenen Zeitraum, längstens

jedoch für die Dauer des Mietverhältnisses mit der in der Bescheinigung genannten

Einrichtung bzw. Person.

 

6.1.7. Leistungen der Sozialversicherungs- und Fürsorgeträger

6.1.7.1. Begünstigte Unternehmer

748

Die Träger der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung,

Pensionsversicherung) ergeben sich aus dem ASVG. Der Begriff ist in rechtlicher

Betrachtungsweise zu interpretieren, umfasst daher bspw. nicht Wohlfahrtseinrichtungen der

Kammern der freien Berufe (VwGH 7.12.1994, 93/13/0009).

Die Träger der öffentlichen Fürsorge (Träger der Sozialhilfe), ergeben sich aus den

einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften. Es handelt sich entweder um

Gebietskörperschaften oder um eigene Sozialhilfeverbände. Diese besitzen

Unternehmereigenschaft in dem im § 2 Abs. 4 Z 1 UStG 1994 angeführten Rahmen. Die

allgemeine Fürsorge (Sozialhilfe) umfasst die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die

Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste. Für die Anwendung der Befreiung

des § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 ist entscheidend, ob die Leistungen des öffentlichen

Fürsorgeträgers den Empfängern als Hilfe im Sinne der einschlägigen fürsorgerechtlichen

Bestimmungen gewährt worden sind, mag auf diese Hilfe ein Rechtsanspruch bestanden

haben oder nicht (VwGH 26.2.1981, 2571/80 sowie VwGH 22.12.2004, 2001/15/0141).

 

6.1.7.2. Umfang der Befreiung

749

Die Steuerbefreiung erstreckt sich nur auf jene Umsätze, die von den genannten

Sozialversicherungs- und Fürsorgeträgern untereinander und gegenüber dem im Gesetz

ausdrücklich genannten Personenkreis der Versicherten und Befürsorgten bewirkt werden.

Wenn daher entgeltliche Leistungen auch an Personen erbracht werden, die nicht dem

begünstigten Personenkreis angehören (zB die Abgabe von Medikamenten in einer dem

Sozialversicherungsträger gehörigen Apotheke an Nichtversicherte), sind diese nicht befreit.

Auch die Umsätze der von den Sozialhilfeträgern betriebenen Alten- und Pflegeheime sind

nach § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 unecht steuerbefreit.

750

Bewirkt ein Sozialversicherungsträger auf Grund entsprechender Abmachungen Leistungen

an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger, so handelt es sich um Umsätze von

Sozialversicherungsträgern untereinander, die steuerbefreit sind. Unter die

Befreiungsbestimmung können auch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers an

Versicherte ausländischer Krankenkassen subsumiert werden, wenn in den entsprechenden

internationalen Abkommen eine Gleichstellung mit den inländischen Versicherten vorgesehen

ist.

Hat ein Versicherter gegenüber dem Sozialversicherungsträger Anspruch auf Medikamente,

so stellt deren Abgabe durch die Apotheke eine Lieferung an den Sozialversicherungsträger

dar. Die Rezeptgebühr wird von der Apotheke für den Sozialversicherungsträger

(durchlaufender Posten) eingehoben (VwGH 19.1.1984, 83/15/0034).

 

6.1.8. Geld- und Kapitalverkehr

6.1.8.1. Gewährung und Vermittlung von Krediten

751

Bei der Gewährung von Krediten (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994) ist Gegenstand des

Leistungsaustausches nicht die Hin- und Rückgabe des Kredites, sondern das Dulden der

Kapitalnutzung gegen Entgelt.

Wertpapierdarlehen kommen wirtschaftlich einem Geldkredit gleich und sind steuerfrei.

Ebenso die Kreditgewährung durch eine Bank als Treuhänder des ERP-Fonds.

Keine Kreditgewährung liegt vor, wenn die Kapitalhingabe (auch) mit einer Verlustbeteiligung

verbunden ist (VwGH 16.4.1991, 90/14/0120).

752

Zum umsatzsteuerfreien Entgelt für die Kreditgewährung zählen neben den Kreditzinsen,

Diskonten, Abschluss- und Zuteilungsgebühren, Provisionen und Gebühren auch die

Auslagen- und Kostenersätze, die der Kreditnehmer im Zusammenhang mit der

Kreditgewährung zu zahlen hat. Auch Kreditbereitstellungsprovisionen fallen unter die

Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994, und zwar auch dann, wenn der

bereitgestellte Kredit nicht in Anspruch genommen wird.

753

Werden bei der Gewährung von Krediten Sicherheiten verlangt, müssen zur Ermittlung der

Beleihungsgrenzen der Sicherungsobjekte deren Werte festgestellt werden. Die Tätigkeiten

im Zusammenhang mit der Ermittlung der Beleihungsgrenze dienen dazu, die

Kreditgewährung zu ermöglichen. Dieser unmittelbare, auf wirtschaftlichen Gegebenheiten

beruhende Zusammenhang rechtfertigt es, in der Ermittlung des Wertes der

Sicherungsobjekte eine Nebenleistung zur Kreditgewährung zu sehen und sie damit als

steuerfrei zu behandeln. Werden für die Verwahrung des Pfandgegenstandes vom

Kreditgeber Gebühren in Rechnung gestellt, stellen auch diese eine unselbständige

Nebenleistung zur Kreditgewährung dar. Werden an den Kreditgeber Entgelte entrichtet, die

im Zusammenhang mit der Duldung der Weiterbenützung belehnter KFZ stehen, können

diese nicht als im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kapitalnutzung stehend und daher

nicht als unselbständige Nebenleistung zur Kreditgewährung angesehen werden

(VwGH 16.3.1983, 3849/80).

Unter die Kreditvermittlung fallen auch die Provisionen für die Vermittlung von

Zwischenfinanzierungen durch Bausparkassen oder die Vermittlung von

Schuldscheindarlehen.

 

6.1.8.2. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

754

Die Einräumung eines Zahlungszieles im Zusammenhang mit einer erbrachten Lieferung oder

sonstigen Leistung (Leistungskredit) ist als selbständiges Kreditgeschäft anzusehen

(EuGH 27.10.1993, Rs C-281/91). Voraussetzung der Steuerfreiheit ist die eindeutige

Trennung zwischen Liefergeschäft (bzw. sonstiger Leistung) und dem Kreditgeschäft. Dazu

ist erforderlich, dass

- die Lieferung bzw. sonstige Leistung mit den dafür aufzuwendenden Entgelten und die

Kreditgewährung bei Abschluss der Rechtsgeschäfte gesondert vereinbart worden sind

und

- die Entgelte für beide Rechtsgeschäfte getrennt abgerechnet werden.

Das für ein Umsatzgeschäft vereinbarte Entgelt kann nicht nachträglich in ein Entgelt für eine

Lieferung oder sonstige Leistung und für eine Kreditgewährung aufgeteilt werden.

755

Vereinbarte Zinsen sind weiters:

- Stundungszinsen: Sie werden berechnet, wenn dem Leistungsempfänger, der bei

Fälligkeit die Kaufpreisforderung nicht bezahlen kann, gestattet wird, die Zahlung zu

einem späteren Termin zu leisten.

- Zielzinsen: Sie werden erhoben, wenn dem Leistungsempfänger zur Wahl gestellt wird,

entweder bei kurzfristiger Zahlung den Barpreis oder bei Inanspruchnahme des

Zahlungszieles einen höheren Zielpreis (zusätzlich zum Barpreis Zinsen) für die Leistung

zu entrichten. Für die Annahme einer Kreditleistung reicht die bloße Gegenüberstellung

von Barpreis und Zielpreis nicht aus.

- Zinsen im Zusammenhang mit Abzahlungsgeschäften (Teilzahlungsgeschäfte,

Ratengeschäfte).

- Zinsen im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, wenn der Leasinggegenstand dem

Leasingnehmer zuzurechnen ist (Mietkauf).

756

Kontokorrentzinsen sind stets Entgelt für eine Kreditgewährung, wenn zwischen den

beteiligten Unternehmern ein echtes Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB

vereinbart worden ist, bei dem die gegenseitigen Forderungen aufgerechnet werden und bei

dem der jeweilige Saldo anstelle der einzelnen Forderungen tritt. Besteht kein echtes

Kontokorrentverhältnis, so sind die Zinsen, wenn entsprechende Vereinbarungen vorliegen,

als Entgelt für eine Kreditgewährung zu behandeln.

Entgeltsminderungen, die sowohl auf steuerpflichtige Umsätze als auch auf die damit im

Zusammenhang erbrachten steuerfreien Kreditgewährungen entfallen, sind anteilig dem

jeweiligen Umsatz zuzuordnen.

Gesetzliche Verzugszinsen und Prozesszinsen für die verspätete Entrichtung des Kaufpreises

stellen einen Schadenersatz dar und sind daher nicht umsatzsteuerbar (EuGH 1.7.1982,

Rs C-222/81).

757

Beim Kreditkartengeschäft liegt zwischen Kreditkartenunternehmen und Kunden eine

Kreditgewährung oder zumindest eine Kreditbereitschaft vor. Das Entgelt hierfür besteht in

der Kartengebühr und allfälligen sonstigen Gegenleistungen.

Beim (unechten und echten) Factoring ist der auf die Kreditgewährung entfallende

Entgeltsteil steuerfrei. Hinsichtlich Vorsteuerabzug siehe Rz 1997.

758

Nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Unternehmer eine an sich steuerfreie Kreditgewährung,

bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung

kreditiert, als steuerpflichtig behandeln (Option zur Steuerpflicht). Behandelt der

Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für

die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird.

 

6.1.8.3. Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln

759

Die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 ist eingeschränkt auf Zahlungsmittel, denen

auch eine entsprechende Funktion zukommt. Die Befreiung gilt dann nicht mehr, wenn die

gesetzlichen Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt

werden.

Der Verkauf von gesetzlichen Zahlungsmitteln (zB 500 Schilling-Silbergedenkmünzen) ist

auch steuerfrei, wenn für die besondere Qualität der Münze (handgehoben, polierte Platte)

und/oder für die Verpackung ein Preisaufschlag (Aufgeld) bis zu 20% des Nennwertes

erhoben wird. Der Verkauf der Silbermünzen der Millenium- bzw. IOC-Serie, und zwar auch

der Silbermünzen, die im Rahmen dieser Serien ab 1995 ausgegeben werden, ist gemäß § 6

Abs. 1 Z 8 lit. b UStG 1994 befreit.

Die Umsätze von außer Kurs gesetzten Scheidemünzen (Schilling- und Groschen-Münzen),

die nach § 10 Abs. 4 des Scheidemünzengesetzes 1988 idF BGBl. I Nr. 72/2000 unbefristet

bei der Münze Österreich AG und an den Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank

gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden können, können nach § 6 Abs. 1 Z 8

lit. b UStG 1994 steuerfrei belassen werden, sofern der Verkaufspreis um nicht mehr als 20%

über dem Nennwert liegt (gilt für Umsätze, die nach dem 28. Februar 2002 ausgeführt

werden).

 

 

 


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