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Information ...
 

6.1.8.4. Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen

760

Auch die Vermittlung der Umsätze von Geldforderungen (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. c UStG 1994) ist

in die Steuerbefreiung einbezogen. Das Inkasso von Forderungen ist nicht befreit. Befreit

sind ua. auch die Optionsgeschäfte mit Geldforderungen. Gegenstand dieser

Optionsgeschäfts ist das Recht, bestimmte Geldforderungen innerhalb einer bestimmten Frist

zu einem festen Kurs geltend zu machen oder veräußern zu können. Unter die

Steuerbefreiung fallen auch die Optionsgeschäfte mit Devisen.

 

6.1.8.5. Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen

761

Werden die Wertzeichen mit Aufschlägen zum aufgedruckten Wert gehandelt (Aufgeld),

kommt die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d UStG 1994 nicht zur Anwendung;

der Umsatz ist dann insgesamt (das gesamte Entgelt) steuerpflichtig. Werden die

Briefmarken hingegen zu einem Preis veräußert, der unter ihrem aufgedruckten Wert liegt,

so fallen diese Umsätze unter die angeführte Steuerbefreiung.

Solange die Schilling-Briefmarken von der Österreichischen Post AG gegen Euro-Briefmarken

umgetauscht werden, können die Steuerbefreiungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d, § 6 Abs. 4

Z 2 und Art. 6 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 noch auf alle ab 10. Dezember 1947 ausgegebenen

Schilling-Briefmarken angewendet werden, vorausgesetzt, die Briefmarken werden zum oder

unter ihrem aufgedruckten Wert (umgerechnet in Euro) veräußert (gilt für Umsätze, die nach

dem 30. Juni 2002 ausgeführt werden).

 

6.1.8.6. Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr

762

Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994 umfasst auch die Vermittlung der

Umsätze.

 

6.1.8.6.1. Einlagengeschäft

763

Das Einlagengeschäft besteht nach § 1 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz in der Entgegennahme

fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage. Zu den Umsätzen im Einlagengeschäft

gehören ua. Überweisungsgebühren, Gebühren für Kontoabschriften und Kontoauszüge,

Kontoauflösungsgebühr, Gebühren für Sperrungen und Stichworte oder für den Einzug von

Spareinlagen, Verkauf von Heimsparbüchsen und sonstige mittelbar mit dem

Einlagengeschäft zusammenhängende Umsätze.

 

6.1.8.6.2. Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und

Überweisungsverkehr

764

Als steuerfreie Umsätze sind anzusehen: Buchungsgebühren, Scheckgebühren, Gebühren für

Kontoauszüge, Überweisungsgebühren, der Firmeneindruck auf Zahlungs- und

Überweisungsvordrucken, Gebühren für Daueraufträge und Lastschriftanzeigen.

Unter den Zahlungs- und Überweisungsverkehr gehört ua. die Lieferung von Formularen, die

Vornahme von Buchungen, die Entgegennahme von Barbeträgen und ihre Weiterleitung, die

Weiterleitung von Geldbeträgen im Verrechnungsweg, die Verwaltung von Daueraufträgen

und Abbuchungsaufträgen.

 

6.1.8.6.3. Inkasso von Handelspapieren

765

Handelspapiere sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche Dokumente im Sinne der

"Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren" der Internationalen

Handelskammer. Für die Steuerfreiheit des Inkassogeschäftes ist es gleichgültig, ob die

einzuziehende Forderung förmlich "abgetreten" wird oder nur "zum Inkasso" übergeben

wird, ob also das Kreditinstitut im eigenen Namen oder im Namen des Inkassoauftraggebers

einzieht.

 

6.1.8.7. Wertpapiere

6.1.8.7.1. Umfang der Befreiung

766

Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren ist gemäß § 6 Abs.1 Z 8 lit. f UStG 1994

nicht befreit.

Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die Optionsgeschäfte mit

Wertpapieren. Gegenstand dieser Optionsgeschäfte ist das Recht, eine bestimmte Anzahl von

Wertpapieren innerhalb einer bestimmten Frist jederzeit zu einem festen Preis fordern

(Kaufoption) oder liefern (Verkaufsoption) zu können. Die Steuerbefreiung umfasst sowohl

den Abschluss von Optionsgeschäften als auch die Übertragung von Optionsrechten.

Zu den Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren gehören auch die sonstigen Leistungen im

Emissionsgeschäft, zB die Übernahme und Platzierung von Neuemissionen und die

Börseneinführung von Wertpapieren.

 

6.1.8.7.2. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

767

Der Leistungsort bei der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren bestimmt sich nach

§ 3a Abs. 9 in Verbindung mit § 3a Abs. 10 Z 7 UStG 1994. Das Empfängerortprinzip gilt

auch für die steuerpflichtigen Bankumsätze.

Gebühren im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren fallen

nicht unter die Steuerbefreiung. Darunter fallen insbesondere Gebühren für

- Inkasso von Kupons/Tilgungserlöse,

- Besorgung von Zins- und Erträgnisscheinen (Bogenerneuerung),

- Verlosungskontrolle,

- Beschaffung von Ersatzurkunden,

- Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen,

- Erlag, Behebung, Übertrag inkl. Versand, Versicherung, allfällige Namensumschreibung,

- Bearbeitung von Verlustfällen, Aufgebot, Sperren usw.,

- Depotprovision inklusiv Evidenzgebühr für § 12-Depotgesetz-Geschäft,

- Erstellung von Depotauszügen, sonstige Übersichten und Aufstellungen,

Erträgnisaufstellungen,

- Umschreiben von Namensaktien,

- sonstige Bearbeitungsgebühren, Gerichtssperren, Sperren zugunsten Dritter,

Notariatsanfragen, Kosten im Zusammenhang mit KESt-Abgrenzung und -Aufrollung und

ausländischen Quellensteuern, Finanzamtsbescheinigungen,

- Besorgung von Stimm-, Besucher-, Teilnehmerkarten,

- Ausbuchung wertlos gewordener Werte, Optionsscheine, Bezugsrechte, Nonvaleurs,

- Duplikatsbelege.

768

Steuerfrei sind jedenfalls Gebühren im Zusammenhang mit

- dem Kauf/Verkauf von Wertpapieren (Börsespesen, Ordergebühren,

Ausländerprovisionen, Lieferspesen, Devisenprovisionen, Ausübung von Bezugsrechten,

Wandel- und Optionsrechten usw.),

- Optionsgeschäft mit Wertpapieren (in- und ausländische Börsespesen, Ordergebühr,

Evidenz- bzw. Sperrgebühr für gedeckte Calls usw.),

- Ankauf fälliger Kupons/Stücke im Schaltergeschäft,

- Zahlungsprovision für Überweisungen ausländischer Erträge/Tilgungserlöse,

Zahlstellenprovision.

769

Nebenkosten (zB Kopien, Übersetzungen, Gutachten) und weiterbelastete Fremdkosten

(zB Porti, fremde Gebühren) sind der jeweiligen Leistung zuzuordnen und umsatzsteuerlich

in gleicher Weise zu behandeln.

Bei der Vielzahl der im Wertpapierbereich existierenden Gebühren und Kostenarten kann bei

der Unterscheidung, ob ein steuerfreies oder steuerpflichtiges (Depotgeschäft)

Leistungsentgelt vorliegt, grundsätzlich darauf abgestellt werden, wem gegenüber die

Entgeltsabrechnung erfolgt. Erfolgt die Entgeltsabrechnung gegenüber dem Emittenten kann

davon ausgegangen werden, dass es sich um (allenfalls Folge-) Leistungen im

Zusammenhang mit der Emission handelt, die als solche von der USt befreit ist.

Erfolgt die Entgeltsabrechnung gegenüber dem Kunden, so kann - ausgenommen es handelt

sich um Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Wertpapieren

- im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Leistungen im Depotgeschäft

handelt.

770

Die Ausgabe von Genussscheinen durch Beteiligungsfondsgesellschaften stellt einen

steuerfreien Wertpapierumsatz dar. Die treuhändige Übernahme und Verwaltung von

Unternehmensbeteiligungen durch diese Gesellschaften (die Beteiligungen werden durch die

Gesellschaft im eigenen Namen erworben und sind daher umsatzsteuerrechtlich dem

Treuhänder zuzurechnen, solange sich kein weiterer Übertragungsakt an den Treugeber

anschließt) ist steuerpflichtig.

 

6.1.8.8. Gesellschaftsanteile

771

Die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. g UStG 1994 erfasst auch die Vermittlung der

Umsätze von Anteilen. Unter diese Steuerbefreiung fallen zB die entgeltliche Übertragung

von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Gesellschaften

bürgerlichen Rechts, Erwerbsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,

Vereinen und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit. Zur Gesellschaftsgründung und

Aufnahme neuer Gesellschafter siehe Rz 36.

Erwirbt jemand treuhänderisch Gesellschaftsanteile und verwaltet diese gegen Entgelt, ist

diese Tätigkeit grundsätzlich steuerpflichtig (BFH 29.1.1998, BStBl II 413).

 

6.1.8.9. Übernahme von Verbindlichkeiten

772

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h UStG 1994 ist auch die Vermittlung der Umsätze befreit.

Unter die Befreiung fallen - sofern nicht in der Übernahme eine Entgeltszahlung zu sehen ist

- zB Schuldübernahmen, die Übernahme von Pensions- und Rentenverpflichtungen, von

Einlagen bei der Zusammenlegung von Kreditinstituten und von Verbindlichkeiten aus

Versicherungsverträgen. Auch Garantieverpflichtungen, Scheck- und Wechselbürgschaften

sowie Zinsenhöchstbetragsgarantien fallen unter die Steuerbefreiung.

Beim Kreditkartengeschäft erbringt das Kreditkarteninstitut dem angeschlossenen Händler

gegenüber eine Zahlungsgarantie (EuGH 25.5.1993, Rs C-18/92, Slg. I-2871). Nach

§ 6 Abs. 2 UStG 1994 kann der Kreditkartenunternehmer diesen Umsatz als steuerpflichtig

behandeln.

 

6.1.8.10. Die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften

772a

Gemäß EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04, „Abbey National plc/Inscape Investment Fund", fallen

die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der

Sondervermögen durch einen Dritten dann unter die Steuerbefreiung, wenn sie ein im

Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser

Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind.

Spezifisch sind neben den Aufgaben der Portefeuilleverwaltung die administrativen Aufgaben

der Organismen für gemeinsame Anlagen selbst, wie sie in Anhang II der geänderten

Fassung der Richtlinie 85/611 unter der Überschrift "Administrative Tätigkeiten" aufgeführt

sind (zB Rechnungslegungsdienstleistungen, Bewertung von Fondsvermögen, Festsetzung

der Ausgabepreise von Fondsanteilen, Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

Beantwortung von Kundenanfragen).

Ziel der Befreiung der Umsätze im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen

durch Kapitalanlagegesellschaften ist es, die steuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl

zwischen unmittelbarer Geldanlage in Wertpapieren und derjenigen zu gewährleisten, die

durch Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt. Spezifisch und

wesentlich sind daher im Grundsatz die Verwaltungstätigkeiten, die nur mit einer

mittelbaren, nicht aber auch mit einer unmittelbaren Geldanlage verbunden sind (zB bei der

Fondsverwaltung das einzuhaltende Erfordernis der Rechnungslegung, der Führung des

Anteilsinhaberregisters und der Ausgabe und Rückgabe von Anteilen).

Bei der Verwaltung von Sondervermögen kommt es gemäß EuGH 4.5.2006, Rs C-169/04,

„Abbey National plc/Inscape Investment Fund", weder auf die Person des Leistenden, noch

auf die Person des Leistungsempfängers an. Es können daher auch die Leistungen Dritter

befreit sein, wenn die Übertragung der Aufgaben nicht gemäß § 3 Abs. 3

Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993, oder gemäß § 3 Abs. 3 Immobilien-

Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003, erfolgt und die dort angeführten

Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

 

6.1.9. Umsätze, die auch anderen Steuern unterliegen

6.1.9.1. Grundstücksumsätze

6.1.9.1.1. Allgemeines

773

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des

§ 2 GrEStG 1987 unecht von der Steuer befreit. Die Umsatzsteuerfreiheit besteht daher auch

dann, wenn ein Grundstücksumsatz nicht unter das GrEStG 1987 fällt oder ein unter das

GrEStG 1987 fallender Vorgang von der GrESt befreit ist oder wenn die GrESt nicht erhoben

oder aus Billigkeitsgründen erlassen wird.

 

6.1.9.1.2. Begriff des Grundstückes

774

Der Begriff Grundstück im Sinne des § 2 GrEStG 1987 bestimmt sich nach den Vorschriften

des bürgerlichen Rechtes. Näheres siehe unter der nächstfolgenden Rz 775.

 

6.1.9.1.2.1. Grundstück im Sinne des bürgerlichen Rechts

775

Nach bürgerlichem Recht gehört zu einem Grundstück auch das Zugehör (vor allem

Gebäude) einschließlich der Bestandteile (§§ 294 bis 297a ABGB). Das ABGB kennt den

Begriff des Zubehör nicht, sondern spricht von Zugehör (§ 294 ABGB). Darunter versteht es:

- die Bestandteile, das sind die unselbständigen oder selbständigen Teile einer

zusammengesetzten Sache,

- die Nebensachen, das sind Sachen des Grundstückseigentümers, die von diesem oder

durch Gesetz dem fortdauernden Gebrauch der Hauptsache gewidmet und mit ihr in eine

diesem Zweck dienende Verbindung gebracht sind.

So sind zB Bäume Bestandteile des Grundstücks, solange sie nicht vom Grund und Boden

abgesondert werden.

 

6.1.9.1.2.2. Abgrenzungsfragen (Betriebsvorrichtungen,

Gewinnungsbewilligungen, Apothekengerechtigkeiten)

776

Zum Grundstück werden nach dem GrEStG 1987 jedoch nicht gerechnet:

- Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

- Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975 und

- Apothekengerechtigkeiten.

Das bedeutet, dass Maschinen und Vorrichtungen, auch wenn sie Bestandteile oder Zubehör

eines Grundstückes sind, nicht als Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 1 GrEStG 1987

anzusehen sind und daher auf sie auch nicht die Umsatzsteuerbefreiung angewendet werden

kann. Näheres siehe unter Rz 780.

777

Unter Gewinnungsbewilligungen versteht man die von der Berghauptmannschaft

erforderliche Bewilligung zur Gewinnung grundeigener mineralischer Stoffe. Die

Gewinnungsbewilligung hat dingliche Wirkung und ist übertragbar. Übertragungsvorgänge

von Gewinnungsbewilligungen werden nicht als unecht befreiter Grundstücksumsatz

eingestuft. Ebenso wird bei Verkauf von Apotheken (bei radizierten Apotheken) der auf die

Apothekenberechtigung entfallende Kaufpreisanteil nicht als unecht befreiter

Grundstücksumsatz eingestuft.

 

6.1.9.1.2.3. Abgrenzungsfragen (Baurecht, Gebäude auf fremden Grund und

Boden)

778

Nach dem GrEStG 1987 werden wie Grundstücke behandelt:

- Baurechte,

- Gebäude auf fremdem Boden.

779

Unter Baurecht versteht man das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder

unter der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu haben. Das auf Grund des

Baurechts errichtete Bauwerk ist Zubehör des Baurechts; das Baurecht entsteht erst mit der

bücherlichen Eintragung. Die Einräumung des Baurechts durch den Grundeigentümer ist eine

sonstige Leistung; das dafür bezahlte Entgelt ist steuerfrei. Die entgeltliche Übertragung des

Baurechts ist steuerfrei; die Steuerfreiheit umfasst auch das Gebäude, welches auf Grund

des Baurechtes errichtet wurde.

Bauwerke, die auf fremden Grund und Boden in der Absicht aufgeführt werden, dass sie

nicht stets darauf bleiben sollen (zB Superädifikate), sind nach § 297 ABGB als bewegliche

Sachen anzusehen. Sie werden nicht Bestandteil der Liegenschaft. Auch der Umsatz von

diesen Bauwerken ist von der USt befreit.

 

6.1.9.1.2.4. Betriebsvorrichtungen

780

Der Begriff der "Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage

gehören" (Betriebsvorrichtungen), ist für den Bereich der USt in gleicher Weise auszulegen

wie für das Bewertungsrecht. Die Betriebsvorrichtungen sind von Gebäuden abzugrenzen.

Bei der Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff auszugehen. Für die Frage, ob ein Bauwerk als

Gebäude oder als Betriebsvorrichtung anzusehen ist, ist entscheidend, ob das Bauwerk die

Merkmale eines Gebäudes aufweist oder nicht. Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen,

wenn es Menschen, Tieren oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen

Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund

und Boden verbunden und von einiger Standfestigkeit sowie Beständigkeit ist. Ist ein

Bauwerk ein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung, so kann es nicht mehr als

Betriebsvorrichtung eingestuft werden. Unter einer Betriebsvorrichtung sind demgegenüber

alle jene sonstigen Vorrichtungen zu verstehen, die von Menschenhand geschaffen wurden

und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines Unternehmens dienen. Darunter fallen auch

Umzäunungen, Straßen- oder Platzbefestigungen (VwGH 21.2.1996, 94/16/0269). Die

Unterscheidung von Betriebsvorrichtung und Gebäude ist deshalb wichtig, weil die

Veräußerung von Betriebsvorrichtungen im Gegensatz zur Veräußerung von Grundstücken

(ebenso die Vermietung, siehe Rz 888 bis Rz 921) nicht von der USt befreit ist.

 

 

 

 

 


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