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6.1.9.1.3. Grundstücke im Miteigentum

6.1.9.1.3.1. Errichtung eines Gebäudes im Wohnungseigentum

781

Ist die Wohnungseigentumsgemeinschaft Bauherr, so wird diese unternehmerisch tätig,

indem sie das Gebäude errichtet und den einzelnen Miteigentümern das dingliche

Nutzungsrecht an den einzelnen Wohnungen einräumt. Der

Wohnungseigentumsgemeinschaft steht daher aus der Werklieferung des Gebäudes an sie

der Vorsteuerabzug zu. Das dingliche Nutzungsrecht an der Wohnung oder sonstigen

Räumlichkeit wird dem Wohnungseigentümer umsatzsteuerrechtlich mit der Übergabe der

zugesagten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit seitens der

Wohnungseigentumsgemeinschaft eingeräumt. Der Umsatz besteht in der Einräumung des

Nutzungsrechtes, die Gegenleistung in den von den einzelnen Wohnungseigentümern zu

leistenden Kosten. Die Einräumung des Nutzungsrechtes stellt eine steuerpflichtige Leistung

dar, die dem Normalsteuersatz unterliegt.

 

6.1.9.1.3.2. Errichtung eines Gebäudes durch Miteigentümer ohne Begründung

von Wohnungseigentum (im Falle Punkt c auch bei Begründung von

Wohnungseigentum)

782

a) Das Gebäude als solches wird unternehmerisch genutzt (Bauherr ist die Gemeinschaft)

Wird ein Gebäude errichtet (Gemeinschaft ist Bauherr), das die Gemeinschaft selbst in der

Folge unternehmerisch nutzt (zB steuerpflichtige Vermietung), hat nur die Gemeinschaft bei

Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug.

Bei schlichtem Miteigentum dienen die von den Miteigentümern aufgewendeten Beträge

lediglich der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgaben und bilden kein Entgelt für eine Leistung

der Gemeinschaft an ihre Mitglieder. Die Zahlungen der Miteigentümer erfolgen somit nicht

im Wege eines Leistungsaustausches.

783

b) Das Gebäude wird den Miteigentümern ohne ein besonderes Entgelt zur Nutzung

überlassen (Bauherr ist die Gemeinschaft).

Um zu vermeiden, dass der einzelne Miteigentümer nur im Wege der Zwischenschaltung des

Unternehmers "Miteigentumsgemeinschaft" (Vermietung an die Miteigentümer) in den

Genuss des Vorsteuerabzuges kommt, kann - analog zur Wohnungseigentumsgemeinschaft –

in den von den Miteigentümern zu leistenden Anteilen an den für die Errichtung des

Gebäudes bei der Gemeinschaft anfallenden Kosten das Entgelt für einen steuerpflichtigen

Umsatz der Gemeinschaft gesehen werden, wodurch die Unternehmereigenschaft der

Gemeinschaft (und damit deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug) begründet wird. Dies

setzt voraus, dass sämtliche Miteigentümer mit dieser Vorgangsweise einverstanden sind.

Bezüglich der von der Gemeinschaft an die Miteigentümer weiterverrechneten anteiligen

Errichtungskosten sind die Miteigentümer bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des

§ 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt (dient zB die Räumlichkeit der Befriedigung

eines eigenen Wohnbedürfnisses, steht kein Vorsteuerabzug zu; siehe Rz 183).

Wird der vom Miteigentümer erworbene Grundstücksanteil ("Gebäudeteil") weiterveräußert,

handelt es sich um einen grundsätzlich steuerfreien Grundstücksumsatz, der zu einer

Änderung der Verhältnisse führen kann oder für den zur Steuerpflicht optiert werden kann.

Im Falle der Errichtung eines Gebäudes durch eine Miteigentümergemeinschaft, die keine

Unternehmereigenschaft besitzt (zB Ehegattengemeinschaft vgl. Rz 185), sind die

Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als unmittelbare Leistungsempfänger der

Gebäudeerrichtung anzusehen. Nutzt ein Miteigentümer einen Teil des Gebäudes

ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke, steht ihm der Vorsteuerabzug für die

gesamten auf den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuern zu,

sofern der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil hinausgeht (vgl. EuGH

21.4.2005, Rs C-25/03, "HE“). Eine an die Miteigentümergemeinschaft ausgestellte

Rechnung ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges ausreichend, wenn der Unternehmer dieser

Rechnung eine leicht nachvollziehbare Darstellung der Ermittlung des auf den

unternehmerisch genutzten Teil entfallenden Vorsteuerbetrages anschließt.

Beispiel:

Ein Architekt errichtet gemeinsam mit seiner Ehegattin ein Einfamilienhaus, das er zu

30% ausschließlich für unternehmerische Zwecke nutzt (Planungsbüro). Die

Errichtungskosten betragen 300.000,- Euro zuzüglich 60.000 Euro (20%) USt. Die

Ehegattengemeinschaft ist als solche nicht unternehmerisch tätig (keine Vermietung an

Dritte). Der Miteigentümeranteil des Architekten beträgt

a) 50%

b) 25%.

Zu a)

Da der vom Unternehmer unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes (30%) seinen

Miteigentumsanteil (50%) nicht überschreitet, kann er die gesamten, auf den

unternehmerisch genutzten Teil entfallenden Vorsteuern geltend machen (30% von

60.000 Euro = 18.000 Euro).

Zu b)

Da der vom Unternehmer unternehmerisch genutzte Teil des Gebäudes (30%) seinen

Miteigentumsanteil (25%) überschreitet, kann er maximal die bis zu dem seiner

Miteigentumsquote entsprechenden Vorsteuern der gesamten Errichtungskosten

geltend machen (25% von 60.000 Euro = 15.000 Euro).

Diese Regelung gilt auch für die laufenden Betriebskosten.

784

c) Errichtung des Gebäudes durch den einzelnen Miteigentümer/Wohnungseigentümer

Bezüglich der einzelnen Gebäudeteile hat der Miteigentümer einen getrennten Werkvertrag

mit dem Bauunternehmer abgeschlossen.

Leistungsempfänger kann auch der einzelne Grundstückseigentümer (Wohnungseigentümer)

sein, wenn vereinbart ist, dass jeder Eigentümer bestimmte Gebäudeteile nutzt (das

dingliche Nutzungsrecht erhält) und wenn jeder Miteigentümer bezüglich dieser einen

getrennten Werkvertrag mit dem Bauunternehmer abgeschlossen hat.

Auch wenn der vom schlichten Miteigentümer erworbene Grundstücksanteil ("Gebäudeteil")

weiterveräußert wird, handelt es sich um einen grundsätzlich steuerfreien

Grundstücksumsatz, der zu einer Änderung der Verhältnisse führen kann oder für den zur

Steuerpflicht optiert werden kann.

 

6.1.9.1.3.3. Wechsel der Miteigentümer bei Miteigentumsgemeinschaften

785

Der Wechsel von Miteigentümern führt bei der Gemeinschaft grundsätzlich zu keiner

Änderung der Unternehmereigenschaft. Wenn ein Miteigentümer wechselt, liegt kein

steuerbarer Grundstücksumsatz der Gemeinschaft vor. Es könnte allenfalls ein unecht

steuerfreier Umsatz des Miteigentümers vorliegen, wenn der Miteigentümer den

Miteigentumsanteil ihm Rahmen seines Unternehmens hält.

 

6.1.9.1.3.4. Miteigentumsgemeinschaft an bestehendem, unternehmerisch

genutztem Gebäude - Begründung von Wohnungseigentum

786

In der unentgeltlichen Einräumung von Wohnungseigentum durch die

Miteigentumsgemeinschaft an den jeweiligen Wohnungseigentümer ist keine

umsatzsteuerbare Lieferung zu erblicken (VwGH 25.6.1998, 94/15/0087). Ist die schlichte

Miteigentumsgemeinschaft bisher mit dem im Miteigentum stehenden Gebäude

unternehmerisch tätig gewesen (zB das im Miteigentum stehende Gebäude wurde von der

Gemeinschaft vermietet), scheidet das Gebäude aus dem Unternehmensbereich aus und es

liegt ein grundsätzlich steuerfreier Eigenverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994

vor. Die Miteigentumsgemeinschaft kann hinsichtlich des Grundstückes (Grundstücksteiles)

zur Steuerpflicht optieren. Der nunmehrige Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit, die im

Falle der Option in Rechnung gestellte USt bei Zutreffen der Voraussetzungen des

§ 12 UStG 1994 - insbesondere der Unternehmereigenschaft - als Vorsteuer

gemäß § 12 Abs. 15 UStG 1994 in Abzug zu bringen.

Wurde bis 30. Juni 2000 bei im Miteigentum stehenden vermieteten Gebäuden

Wohnungseigentum begründet und trat die Wohnungseigentumsgemeinschaft nach außen

hin (ausgenommen im Grundbuch) nicht in Erscheinung, kann aus verwaltungsökonomischen

Gründen von einer umsatzsteuerlichen Erfassung der Wohnungseigentumsgemeinschaft und

der Wohnungseigentümer Abstand genommen werden. Der Vorsteuerabzug für

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Erhaltung des Gebäudes kann

daher unmittelbar von der Miteigentums-(Vermieter-)Gemeinschaft in Anspruch genommen

werden. Diese Vorgangsweise ist nur insoweit und solange möglich, als sie steuerneutral ist

(zB darf eine Eigenverbrauchsbesteuerung nicht außer Ansatz bleiben).

 

6.1.9.1.3.5. Alleineigentum an bestehendem, unternehmerisch genutztem

Gebäude - Begründung von Miteigentum und unternehmerische Nutzung durch

die Miteigentumsgemeinschaft

787

a) Entgeltliche Begründung

Veräußert der Alleineigentümer A einer bisher von ihm vermieteten Liegenschaft einen

Liegenschaftsanteil an den neuen Miteigentümer B mit nachfolgender Vermietung durch die

Gemeinschaft (A und B), liegt eine entgeltliche Lieferung an den neuen Unternehmer

"Miteigentumsgemeinschaft" vor.

788

b) Schenkung eines Miteigentumsanteiles

Wird vom Alleineigentümer A schenkungsweise Miteigentum eingeräumt, so ist von einer

entgeltlichen Veräußerung des gesamten Objektes an den neuen Unternehmer

"Miteigentumsgemeinschaft" auszugehen (Gegenleistung ist die Einräumung von Rechten an

dieser Gemeinschaft).

 

6.1.9.1.3.6. Alleineigentum an bestehendem, unternehmerisch genutztem

Gebäude - Begründung von Wohnungseigentum

789

Der Alleineigentümer, der bisher das Gebäude unternehmerisch genutzt hat, tätigt einen

unecht steuerfreien Grundstücksumsatz hinsichtlich des aus dem Unternehmen des

bisherigen Alleineigentümers ausscheidenden Grundstücksanteiles. Hinsichtlich des

verbleibenden Anteils (im Wohnungseigentum oder schlichten Miteigentum) bleibt der

bisherige Alleineigentümer weiterhin unternehmerisch tätigt, sodass diesbezüglich er und

nicht die Gemeinschaft Unternehmer ist. Hinsichtlich der Leistungen, die das gesamte

Gebäude betreffen (zB Betriebskosten), ist die Miteigentumsgemeinschaft der

Leistungsempfänger. In weiterer Folge überwälzt diese die Kosten anteilig auf den bisherigen

Alleineigentümer (wenn dieser nicht Wohnungseigentümer wird) und auf den

Wohnungseigentümer (die Wohnungseigentumsgemeinschaft).

 

6.1.9.1.4. Eigenverbrauch von Grundstücken

6.1.9.1.4.1. Allgemeines

790

Der Eigenverbrauch ist nur dann steuerbar, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu

einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Beispiel:

Der Unternehmer hat im Jahre 2001 auf einem ohne Vorsteuerabzug erworbenen

Grundstück ein Gebäude errichtet. Dieses wird im Jahre 2003 entnommen.

Eine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt nicht hinsichtlich des nackten Grund und

Bodens.

 

6.1.9.1.4.2. Eigenverbrauch bei Nutzung

791

Der Eigenverbrauch bei vorübergehender Nutzung des Grundstückes bestimmt sich nicht

nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994.

 

6.1.9.1.4.3. Eigenverbrauch bei Entnahme

792

Auch beim Eigenverbrauch von Grundstücken durch Entnahme ist eine Option zur

Steuerpflicht möglich (siehe nachstehenden Punkt).

 

6.1.9.1.5. Option zur Steuerpflicht

6.1.9.1.5.1. Zeitpunkt und Form der Optionsausübung

793

Voraussetzung für die Optionsausübung ist, dass der Unternehmer einen gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 grundsätzlich steuerfreien Umsatz tätigt. Frühestens ab

diesem Zeitpunkt ist eine Optionsausübung möglich. Die Vereinnahmung einer Anzahlung ist

kein Umsatz, sondern das Entgelt für einen zukünftigen Umsatz. Für eine solche Anzahlung

kann nicht zur Steuerpflicht optiert werden.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist an keine besondere Form oder Frist gebunden. Der

Verzicht (ebenso wie die Rücknahme des Verzichtes) ist bis zur Rechtskraft des

Steuerbescheides möglich. Der Verzicht ist auch im wieder aufgenommenen Verfahren

möglich. Maßgeblich ist nicht der offene Ausweis in einer Rechnung oder Gutschrift, sondern

die Behandlung als steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt. Stellt der Unternehmer zwar

USt in Rechnung, behandelt aber den Umsatz gegenüber dem Finanzamt (Voranmeldung,

Steuererklärung) steuerfrei, schuldet er den ausgewiesenen Betrag gemäß § 11 Abs. 12

UStG 1994, ausgenommen er berichtigt die Rechnung.

Bei nach dem 31.Dezember 2004 im Zwangsversteigerungsverfahren ausgeführten Umsätzen

von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten ist der Verzicht auf die

Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 nur zulässig, wenn der Verpflichtete

dem Gericht spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144 EO)

ausdrücklich mitteilt, dass der Umsatz an den Ersteher gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994

steuerpflichtig behandelt wird. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden (vgl. §

110 Abs. 2 BAO). Im Falle der fristgerechten Mitteilung der steuerpflichtigen Behandlung

kommt es gemäß § 19 Abs. 1b lit. c UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld auf den

Ersteher, wobei der Verpflichtete als leistender Unternehmer für diese Steuer haftet. Der

Verpflichtete muss eine Rechnung gemäß § 11 Abs. 1a UStG 1994 ausstellen. Hinsichtlich

des Vorsteuerabzugsrechtes des Erstehers vgl. Rz 1875 bis Rz 1876.

Der Grundstücksumsatz muss im Inland erfolgen. Es kann daher nicht auf die Steuerfreiheit

eines im Ausland ausgeführten Umsatzes verzichtet werden, und zwar auch dann nicht,

wenn im Ausland dieser Umsatz steuerpflichtig ist oder steuerpflichtig behandelt werden

kann.

 

6.1.9.1.5.2. Berechtigung zur Option

794

Optionsberechtigt sind grundsätzlich alle Unternehmer, die Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 9

lit. a UStG 1994 ausführen, ausgenommen Kleinunternehmer und pauschalierte Landwirte.

Diese müssten, um optieren zu können, zusätzlich auf die Anwendung der

Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) bzw. erklären, dass ihre

Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden sollen (§ 22 Abs. 6

UStG 1994).

Beispiel:

Kleinunternehmer K veräußert seine Eigentumswohnung, die er bisher vermietete. Die

Vermietungsumsätze lagen unter 22.000 Euro. Die Eigentumswohnung wird um

150.000 Euro zuzüglich 20% USt veräußert.

Das Hilfsgeschäft des K (Veräußerung der Eigentumswohnung) bleibt bei der

Ermittlung der Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro außer Ansatz. K muss, um für

den Grundstücksumsatz optionsberechtigt zu sein, neben der Behandlung des

Umsatzes gegenüber dem Finanzamt als steuerpflichtig zusätzlich auf die

Kleinunternehmerregelung verzichten (Doppeloption). Die Inrechnungstellung der USt

allein würde zu einer Steuerschuld auf Grund der Rechnung führen.

Ob der leistende Unternehmer zur Besteuerung optiert, steht - aus der Sicht der

Umsatzsteuer - in seinem freien Ermessen.

794a

Optionsberechtigt für die Lieferung von Grundstücken im Konkursverfahren ist der

Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Dies gilt auch im Falle des

Beitritts des Masseverwalters in ein gegen den Gemeinschuldner im Zuge befindliches

Zwangsvollstreckungsverfahren als betreibender Gläubiger.

 

6.1.9.1.5.3. Umfang der Option

795

Die Option kann für jeden einzelnen Umsatz ausgeübt werden (zB können in einem Gebäude

Wohnungen bzw. Geschäftsräume im Wohnungseigentum steuerfrei und steuerpflichtig

veräußert werden).

Der USt unterliegt nur der Teil des Grundstückes, der zum Unternehmen gehört. Ob

Lieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung

und Erhaltung von Gebäuden als für das Unternehmen ausgeführt gelten, richtet sich nach

§ 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994.

796

Bei der Veräußerung (Entnahme) eines Grundstückes kann die Option auf einen

abgrenzbaren Teil des Grundstückes (Gebäudeteile) beschränkt werden. Eine Teiloption wird

etwa bei unterschiedlichen Nutzungsarten (zB Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten) in

Betracht kommen. Eine solche Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten wird dann

möglich sein, wenn an den einzelnen Grundstücksteilen grundsätzlich Wohnungseigentum

begründet werden könnte.

Beispiel:

Unternehmer U veräußert ein Gebäude an den Erwerber (Käufer) E. Im Gebäude

befinden sich sowohl privat genutzte Wohnungen (die

gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zum Unternehmen gehören) als auch

Geschäftsräumlichkeiten.

Im gegenständlichen Fall kann vom U die Option auf die veräußerten

Geschäftsräumlichkeiten beschränkt werden.

 

6.1.9.1.5.4. Eigenverbrauch

797

Auch bei einem gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreien Eigenverbrauch ist eine

Option zur Steuerpflicht möglich.

Es besteht nicht die Möglichkeit, zu berichtigende oder nicht abzugsfähige Steuern gemäß

§ 12 Abs. 15 UStG 1994 in Rechnung zu stellen, wohl aber im Falle der Option die für den

steuerpflichtigen Eigenverbrauch geschuldete USt.

Beispiel:

Unternehmer U schenkt ein vermietetes Gebäude, welches unter Inanspruchnahme des

Vorsteuerabzuges errichtet wurde, seinem Sohn S, der das Gebäude weiterhin

vermietet.

Durch die Schenkung bewirkt der Unternehmer einen Eigenverbrauch gemäß

§ 3 Abs. 2 UStG 1994. Für den Unternehmer U besteht die Möglichkeit, für den

Eigenverbrauch zur Steuerpflicht zu optieren. Damit entfällt eine Vorsteuerberichtigung

gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994.

 

6.1.9.1.5.5. Bemessungsgrundlage im Zusammenhang mit der

Grunderwerbsteuer

798

Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Grundstücksumsätze wäre

für den Fall, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Grunderwerbsteuer vom

Erwerber allein zu tragen ist, die Hälfte der Grunderwerbsteuer zum Nettoentgelt

hinzuzurechnen . Aus Vereinfachungsgründen wird vom Erfordernis der Hinzurechnung der

Hälfte der Grunderwerbsteuer abgesehen.

 

6.1.9.1.5.6. Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige Option

799

Ein Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige Option ist

gemäß § 6 Abs. 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 nicht möglich. Nach der genannten

Gesetzesstelle kann eine bis zur Option vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer oder

eine zu berichtigende Vorsteuer frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen

werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt (hinsichtlich

Anzahlungen siehe Rz 793).

 

6.1.9.1.5.7. Vorsteuerabzug für vor der Option empfangene Leistungen

800

Optiert der Unternehmer gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht, so können die

bisher im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Umsätze gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom

Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorsteuern (siehe auch Rz 799) im Rahmen der

Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 10 bis 12 UStG 1994 geltend gemacht werden.

 

6.1.9.1.6. Einzelfälle

801

Ausscheiden des vorletzten Miteigentümers: Ist beim Ausscheiden eines

Miteigentümers aus einer zweipersonalen unternehmerischen Miteigentumsgemeinschaft

vertraglich "Anwachsen" vereinbart, liegt eine nichtsteuerbare Anteilsvereinigung vor.

Bauherrnmodell - Lieferung des Grundstückes und des Gebäudes durch

verschiedene Unternehmer: Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist der Begriff des

"Bauherrn" für die Grunderwerbsteuer und die USt einheitlich auszulegen. Das bedeutet

jedoch umsatzsteuerrechtlich nicht, dass Leistungen des Grundstücksveräußerers und

Leistungen Dritter zu einem einheitlichen Grundstückserwerb zusammengefasst werden

können. Nur die Grundstückslieferung ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 von

der USt befreit.

Baurecht, Bauzins: Es ist zwischen der Einräumung (Übertragung) eines Baurechtes und

der Vermietung und Verpachtung von Baurechten zu unterscheiden. Die Einräumung eines

Baurechtes fällt unter § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, wobei es gleichgültig ist, ob der vom

Bauberechtigten entrichtete Bauzins als Einmalzahlung oder in wiederkehrenden Beträgen

entrichtet wird; auch bei der Übertragung eines Baurechtes handelt es sich um ein Entgelt

für den Umsatz eines "Grundstückes".

Die Vermietung und Verpachtung von Baurechten (zB die Vermietung von Wohnungen in

einem Gebäude, das Zugehör des Baurechts ist) ist als Vermietung und Verpachtung von

Grundstücken zu beurteilen. Diesfalls kommt § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 bzw.

§ 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 zur Anwendung.

Teilzeiteigentum

Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen mit der Nebenabrede, dass dem jeweiligen

Miteigentümer das ausschließliche, auf einen bestimmten Zeitraum eines jeden Jahres

beschränkte Recht auf Benutzung eines bestimmten Appartements eingeräumt wird (so

genanntes "Teilzeiteigentum"), stellt einen Umsatz von Grundstücken im Sinne des § 2

GrEStG 1987 dar und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei. Das

Nutzungsrecht der Käufer stellt sich als Ausfluss der übertragenen ideellen

Miteigentumsanteile und als zwischen den Miteigentümern getroffene "Benutzungsregelung"

im Sinne des § 828 Abs. 2 ABGB auch dann dar, wenn die Nutzungsvereinbarung schon im

Kaufvertrag betreffend die Übertragung der Miteigentumsanteile erfolgt ist (vgl. VwGH

20.10.2004, 2000/14/0185). Zur Einräumung eines Teilzeitnutzungsrechtes ohne

gleichzeitige Miteigentumsübertragung (Time-Sharing) siehe Rz 1208 bis Rz 1211.

Randzahlen 802 bis 845: derzeit frei.

 

6.1.9.2. Aufsichtsratsmitglieder

Randzahlen 846 bis 850: derzeit frei.

 

6.1.9.3. Versicherungsverhältnisse

6.1.9.3.1. Versicherungsleistungen

851

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. c UStG 1994 sind die Umsätze steuerfrei, soweit dafür ein

Versicherungsentgelt gemäß § 3 Versicherungssteuergesetz gezahlt wird.

Versicherungsentgelt ist nach § 3 Versicherungssteuergesetz jede Leistung, die für die

Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu

bewirken ist (zB Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vor- und Nachschüsse, Umlagen,

Unterjährigkeitszuschläge, Kosten für die Ausfertigung des Versicherungsscheines,

Eintrittsgelder und sonstige Nebenkosten). Auch wenn eine Zahlung kein

Versicherungsentgelt ist, unterliegt sie der USt nur dann, wenn sie Entgelt für eine

spezifische Leistung des Versicherers ist. Das trifft bei Mahnkosten nicht zu. Die Mahnkosten

stellen nicht das Entgelt für einen selbständigen Leistungsaustausch dar und sind daher wie

die Hauptleistung (Versicherungsschutz) befreit (VwGH 2.3.1992, 90/15/0143). Bei

Mahngebühren sowie bei der Erstattung der Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens

handelt es sich grundsätzlich immer um einen nicht steuerbaren Schadenersatz.

852

Wenn durch den Erwerb einer von vornherein für eine bestimmte Zeit angelegten

Mitgliedschaft bei einem Verein das Recht erworben wird, in einem medizinisch indizierten

Notfall kostenlos medizinisch versorgt und mittels Flugrettung (bzw. auf sonstigen

Transportwegen) nach Österreich rücktransportiert zu werden, so liegt ein umsatzsteuerlich

relevantes Gegenleistungsverhältnis vor. Allerdings trägt dieses alle Merkmale eines

Versicherungsverhältnisses, sodass die Steuerbefreiung für Umsätze von

Versicherungsverhältnissen zum Tragen kommt (VwGH 11.9.1987, 95/15/0022).

 

6.1.9.3.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

853

Die Verschaffung eines Versicherungsschutzes liegt vor, wenn der Unternehmer mit einem

Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten eines Dritten abschließt.

Der Begriff Versicherungsschutz umfasst alle Versicherungsarten. Durch den

Versicherungsvertrag muss der begünstigte Dritte - oder bei Lebensversicherungen auf den

Todesfall der Bezugsberechtigte - das Recht erhalten, im Versicherungsfall die

Versicherungsleistung zu fordern. Unerheblich ist es, ob dieses Recht unmittelbar gegenüber

dem Versicherungsunternehmen oder mittelbar über den Unternehmer geltend gemacht

werden kann. Bei der Frage, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt, ist von den Grundsätzen

des Versicherungssteuergesetzes auszugehen. Ein Vertrag, der einem Dritten lediglich die

Befugnis einräumt, einen Versicherungsvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen,

verschafft keinen unmittelbaren Anspruch des Dritten gegen das Versicherungsunternehmen

und demnach keinen Versicherungsschutz, der unter diese Befreiungsbestimmung fällt.

 

6.1.9.4. Glücksspiele

Randzahlen 854 bis 870: derzeit frei.

 

 

 


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