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6.1.16.8. Garagierung

896

Die Vermietung bzw. Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten oder Plätzen für das

Abstellen von Fahrzeugen aller Art unterliegt dem Normalsteuersatz. Die Dauer des

Abstellens (langfristig oder kurzfristig) ist ohne Bedeutung.

Unter den Begriff "Fahrzeuge aller Art" fallen sowohl Landfahrzeuge (zB Personen- und

Kombinationskraftwagen, Rennwagen, LKW, Busse, Spezialkraftfahrzeuge, Traktoren,

Wohnmobile, Motorräder, Mopeds, Fahrräder und Anhänger jeder Art) als auch

Wasserfahrzeuge (zB Boote, Yachten) sowie Luftfahrzeuge. Auch beschädigte und nicht

fahrbereite Fahrzeuge sowie gebrauchte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge von historischem Wert

("Oldtimer") gelten als Fahrzeuge im Sinne der gegenständlichen Bestimmung; nicht

hingegen fallen schrottreife Fahrzeuge (Wracks) hierunter. Selbstfahrende Maschinen sind

nicht als Fahrzeuge anzusehen.

897

Es ist gleichgültig, aus welchem Grunde und durch wen das Abstellen erfolgt. So unterliegt

zB auch die Vermietung von Fahrzeugabstellplätzen an einen Unternehmer, der seinerseits

andere Personen entgeltlich oder unentgeltlich (zB Kundenparkplatz) Fahrzeuge abstellen

lässt, dem Normalsteuersatz. Ein "Abstellen von Fahrzeugen" liegt zB auch vor, wenn

Fahrzeuge als Umlaufvermögen vom Fahrzeugimporteur vorübergehend auf einem

Grundstück abgestellt werden. Tritt das Kriterium des "Abstellens von Fahrzeugen" gänzlich

in den Hintergrund, wie zB bei Schauräumen von Autohändlern, Fahrradhändlern usw.,

Ausstellungsflächen von Gebrauchtwagenhändlern und dgl. so kommt die Steuerbefreiung

zur Anwendung.

898

Für die Frage, ob eine vermietete (zur Nutzung überlassene) Räumlichkeit oder Grundfläche

tatsächlich dem Abstellen von Fahrzeugen dient, ist nicht nur die vertragliche Vereinbarung,

sondern auch die tatsächliche Nutzung maßgebend. Ist der Vertragsinhalt auf die

Garagierung (Abstellung) von Fahrzeugen gerichtet, so ist grundsätzlich dieser Vertragsinhalt

der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Geht hingegen aus der

vertraglichen Vereinbarung der Verwendungszweck der vermieteten Räumlichkeit

(Grundfläche) nicht oder nicht eindeutig hervor oder scheint ein anderer Verwendungszweck

als die Garagierung (Abstellung) von Fahrzeugen auf, dient aber die Räumlichkeit

(Grundfläche) tatsächlich dem Abstellen von Fahrzeugen, so ist diese tatsächliche

Verwendung maßgebend. Im Falle einer gemischten Nutzung ist eine Aufteilung des

einheitlichen Entgeltes vorzunehmen, es sei denn, dass dem Abstellen von Fahrzeugen im

Rahmen der Vermietung (Nutzungsüberlassung) der Räumlichkeit (Grundfläche) nur eine

sehr untergeordnete Bedeutung zukommt.

 

6.1.16.9. Option zur Steuerpflicht

899

Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 einen steuerfreien Umsatz aus der

Vermietung von Grundstücken als steuerpflichtig behandeln. Der Eigenverbrauch ist ab

1. Mai 2004 - da nicht steuerbar - von der Optionsmöglichkeit ausgenommen. Im Falle der

Option zur Steuerpflicht kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.

Siehe auch Rz 793 bis Rz 800.

 

6.1.16.10. Vorsteuerabzug im Hinblick auf eine zukünftige Option

900

Hat ein Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum keine steuerfreien Umsätze ausgeführt,

sind aber Vorsteuern angefallen, die mit späteren Umsätzen dieser Art in Zusammenhang

stehen, so hat der Vorsteuerabzug insoweit von vornherein zu unterbleiben. Umgekehrt

können Vorsteuern, die den zum Abzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind, bei

Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits abgezogen werden, bevor die

entsprechenden Umsätze ausgeführt werden.

Will der Unternehmer im Hinblick auf eine von ihm vorzunehmende Option bereits vor der

Ausführung des Umsatzes den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ist dies nur dann

möglich, wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann,

dass er mit dem Mieter der Liegenschaft eine Vereinbarung dahin gehend getroffen hat (oder

aus den über eine Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit

feststeht, dass er eine solche Vereinbarung abschließen wird), dass er den Umsatz

steuerpflichtig behandeln und dem Mieter die darauf entfallende USt gemäß § 11 UStG 1994

in Rechnung stellen wird.

901

Hinsichtlich der Gewährung des Vorsteuerabzuges ist jeder Veranlagungszeitraum für sich zu

beurteilen. Ist im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung der Zusammenhang noch nicht

sicher, klären sich aber die Verhältnisse noch im Laufe des Veranlagungszeitraumes, so ist

auf diese Verhältnisse abzustellen. Stellt sich in einem späteren Veranlagungszeitraum (aber

vor dem Veranlagungszeitraum der tatsächlichen Leistung) heraus, dass der zukünftige

Umsatz anders zu beurteilen ist (wird zB eine Vereinbarung hinsichtlich der Ausübung der

Option erst in einem späteren Veranlagungszeitraum geschlossen oder eine entsprechende

Vereinbarung rückgängig gemacht), so ist der Vorsteuerabzug für eine Leistung dieses (und

der folgenden) Veranlagungszeitraumes(-räume) nach der neuen Beurteilung zu gewähren

oder zu versagen. Der Vorsteuerabzug des (bzw. der) vorangegangenen

Veranlagungszeitraumes(-räume) findet erst im Voranmeldungs-(Veranlagungs-)Zeitraum

des Umsatzes im Rahmen des § 12 Abs. 11 UStG 1994 seine Berichtigung.

Beispiel:

Im Jahr 2001 errichtet der Unternehmer ein Gebäude, in dem Geschäftslokale

vermietet werden sollen.

Im Hinblick auf die steuerfreie Grundstücksvermietung steht ihm ein Vorsteuerabzug

nicht zu.

Im Jahr 2002 (vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes - ist das Kalenderjahr

Veranlagungszeitraum: bis zum 31. Dezember) schließt er mit einem zukünftigen

Mieter die Vereinbarung, dass er zur Steuerpflicht optieren wird.

Im Hinblick auf die steuerpflichtige Vermietung steht dem Unternehmer der

Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorsteuern des Jahres 2002 zu.

Im Jahre 2003 ist das Gebäude fertig gestellt und es kommt zu steuerpflichtigen

Vermietung.

Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug hinsichtlich der Vorsteuern des

Jahres 2003 zu. Im Voranmeldungszeitraum der Option (der steuerpflichtigen

Vermietung) liegt hinsichtlich der im Jahre 2001 angefallenen und dieses

Geschäftslokal betreffenden Vorsteuern eine Änderung der Verhältnisse

gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994 vor.

Randzahlen 902 bis 921: derzeit frei.

 

6.1.17. Wohnungseigentumsgemeinschaften

6.1.17.1. Allgemeines

922

Steuerfrei sind die Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften, ausgenommen für

Wohnzwecke (siehe Abschn. 10.2.4.8).

Werden in einem Gebäude, an dem Wohnungseigentum besteht, ein Teil der Wohnungen zu

Wohnzwecken und ein Teil zu anderen Zwecken, zB als Geschäftslokale, genutzt, so sind nur

die Leistungen an die Wohnungseigentümer, die die Wohnungen zu anderen Zwecken

nutzen, steuerfrei. Für die Leistungen an die Wohnungseigentümer, die die Wohnung für

Wohnzwecke nutzen, kommt grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Besteht an Garagen Wohnungseigentum, so sind die damit im Zusammenhang stehenden an

die Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten steuerfrei, weil diese Liegenschaftsteile

nicht Wohnzwecken dienen.

 

6.1.17.2. Option zur Steuerpflicht

923

Gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 hat die Wohnungseigentumsgemeinschaft die Möglichkeit zur

Steuerpflicht zu optieren. In diesem Fall kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.

Siehe auch Abschn. 6.1.6.1.5 und Abschn. 6.1.16.9.

 

6.1.18. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten

6.1.18.1. Allgemeines

6.1.18.1.1. Umfang der Steuerbefreiung

924

Befreit sind die im § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 genannten Leistungen soweit sie von

Körperschaften des öffentlichen Rechts bewirkt werden. Die Befreiung gilt auch für

gleichartige Umsätze, soweit sie von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen

Rechtsträgern gemäß §§ 34 - 47 BAO erbracht werden (§ 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994). Werden

die Leistungen nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder von den nach §§ 34 -

47 BAO begünstigten Rechtsträger betrieben, unterliegen sie dem ermäßigten Steuersatz

gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 (siehe Abschn. 10.2.15).

 

6.1.18.1.2. Option zur Steuerpflicht

925

Gemäß Art. XIV Z 1 des BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, kann der Unternehmer,

der gemäß § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 steuerfreie Umsätze ausführt, soweit sie sich auf

Pflegeanstalten, Alters-, Blinden- und Siechenheime beziehen (nicht für Krankenanstalten

und Kuranstalten), zur Steuerpflicht optieren. Voraussetzung ist, dass

- die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bei dem für die Erhebung

der USt zuständigen Finanzamt eine schriftliche Erklärung abgibt, dass sie ihre

Betätigung

- in erheblichem Umfang privatwirtschaftlich organisiert und ausgerichtet hat und

- die Steuerbefreiung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, oder

- das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid feststellt, dass Umstände ieS

vorstehenden Punktes vorliegen.

Die schriftliche Erklärung sowie der Bescheid des BMF können nur abgeändert oder

aufgehoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich die hiefür maßgeblichen

Verhältnisse gegenüber jenen im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung oder der Erlassung des

Bescheides verändert haben.

 

6.1.18.2. Kranken- und Pflegeanstalten

6.1.18.2.1. Begriff

926

Als Kranken- und Pflegeanstalten im Sinne dieser Bestimmung sind vor allem sämtliche

Einrichtungen anzusehen, die unter das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG),

BGBl. Nr. 1/1957, fallen. Gemäß § 1 KAKuG sind unter Krankenanstalten (Heil- und

Pflegeanstalten) Einrichtungen zu verstehen, die zur Feststellung einer Krankheit durch

Untersuchung und zur Besserung und Heilung einer Krankheit durch Behandlung bestimmt

sind, gleichgültig, ob sie nur der Untersuchung und Behandlung oder auch der

Unterbringung und Pflege von Menschen dienen, sowie Einrichtungen, die zur Wartung von

Menschen bestimmt sind, wenn eine solche wegen des körperlichen oder geistigen

Zustandes erforderlich ist.

927

Im Einzelnen gehören dazu:

- allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Kranke ohne Unterschied der

Krankheit und des Alters einschließlich der Universitätskliniken;

- Sonderheilanstalten, das sind Anstalten für die Behandlung bestimmter Krankheiten

(zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten, Nervenkrankheiten,

Trinkerheilanstalten), für Kranke bestimmter Altersstufen (zB Kinderspitäler) oder für

bestimmte Zwecke (zB Inquisitenspitäler);

- Heime für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen;

- Pflegeanstalten für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet

ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen;

- Gebäranstalten und Entbindungsheime;

- Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren

Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung, Pflege und Unterbringung entsprechen;

- selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche

Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der ärztlichen

Untersuchung und Behandlung nicht bettlägeriger Kranker dienen;

- Rehabilitationszentren.

 

6.1.18.2.2. Begünstige Leistungen

928

Befreit sind nur solche Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung

zusammenhängen. Die Umsätze dürfen im Wesentlichen nicht dazu bestimmt sein, den

Einrichtungen zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem

Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen. Zu den unter § 6

Abs. 1 Z 18 UStG 1994 fallenden Umsätze der Krankenanstalten gehören - unter den

vorstehend angeführten Voraussetzungen - insbesondere

- die stationäre oder teilstationäre Aufnahme von Patienten, deren ärztliche und

pflegerische Betreuung einschließlich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen

Medikamente;

- die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;

- die Hauskrankenpflege, die von einer Kranken- bzw. Pflegeanstalt durchgeführt wird;

- die Lieferungen von Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln, soweit sie

unmittelbar mit einer Heilbehandlung durch das Krankenhaus im Zusammenhang stehen;

- die Überlassung von medizinisch-technischen Geräten und damit verbundene

Gestellungen von medizinischen Hilfspersonal, zB Computer-Tomograph an angestellte

Ärzte für deren selbständige Tätigkeit an Krankenhäusern und an niedergelassene Ärzte

zur Mitbenutzung;

- die Abgabe von ärztlichen Gutachten;

- die Gestellung von Ärzten und von medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser an

andere Krankenhäuser;

- die Gewährung von Beherbergung, Verköstigung und sonstigen Naturalleistungen an das

Personal; die Beherbergung von Personal nur insoweit, als es sich dabei um die

Zurverfügungstellung von Bereitschaftsräumen oder Schlafstellen, nicht jedoch um die

Vermietung von Wohnungen, eingerichteten Appartements oder die Zurverfügungstellung

von Dienstwohnungen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen nicht

Vergütungen für geleistete Dienste sind;

- die Zurverfügungstellung von Fernsprechern an Patienten, Personal oder Besucher zur

Mitbenützung;

- die Lieferungen von Gegenständen des Anlagevermögens, zB Röntgeneinrichtung,

Krankenfahrstühle und sonstige Einrichtungsgegenstände.

929

Nicht unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 fallen zB:

- Kantinenumsätze;

- die Beherbergung und Verköstigung von Personen, die Kranke besuchen. Unter § 6 Abs.

1 Z 18 UStG 1994 fällt jedoch die Unterbringung und Verköstigung der notwendigen

Begleitperson eines Kranken;

- die Lieferungen von Speisen und Getränken an Besucher;

- die Lieferungen von Arzneimitteln in anderen als den unter der Rz 928 genannten Fällen

(nicht unter die Befreiung fallen zB Arzneimittellieferungen an Besucher oder von einer

Krankenhausapotheke an Krankenhäuser anderer Träger).

 

6.1.18.2.3. Umfang der Befreiung - Nebenleistungen

930

Eng verbundene Leistungen und daher unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 18 in

Verbindung mit Z 25 UStG 1994 zu subsumieren sind:

- Krankengeschichten - die (entgeltliche) Herstellung von Abschriften durch

Krankenanstalten;

- der Verkauf von Getränken, Süßigkeiten und dgl. an Patienten, die entgeltliche

Überlassung von Fernsehgeräten, die Beherbergung von ärztlich verordneten

Begleitpersonen;

- Forschungsarbeiten, die von Krankenhäusern im Auftrag von Firmen, Vereinen oder

öffentlichen Institutionen erbracht werden, können als "mit dem Betrieb von

Krankenhäusern eng verbunden" angesehen werden;

- (zusätzliche) Entgelte, die von Firmen, Vereinen bzw. öffentlichen Institutionen für die

bessere Patientenbetreuung geleistet werden.

931

Eine Krankenanstalt und eine an dieser errichteten Krankenpflegeschule mit Schwesternheim

bilden einen einheitlichen Betrieb gewerblicher Art. Die Tätigkeit der einer Krankenanstalt

angeschlossenen Krankenpflegeschule (mit Schwesternheim) kann nicht unter

§ 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 subsumiert werden. Für diese Tätigkeit kommt bei Zutreffen der

gesetzlichen Voraussetzungen eine Besteuerung nach § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994

("Gemeinnützigkeit") in Betracht.

Die Kostenersätze gemäß § 55 KAKuG ("klinischer Mehraufwand") fallen nicht unter die

Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994. Diese Kostenersätze unterliegen

gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz.

 

6.1.18.3. Alters-, Blinden- und Siechenheime

932

Neben den Kranken- und Pflegeanstalten fallen auch Alters-, Blinden- und Siechenheime,

also Einrichtungen, in denen alte, blinde oder körperlich nachhaltig behinderte Menschen

nicht nur vorübergehend aufgenommen und versorgt werden, unter die Begünstigung, wobei

weder eine besondere Pflege oder ärztliche Betreuung der Patienten noch der Status der

Gemeinnützigkeit Voraussetzung für die Befreiung sind. Der Umfang der Befreiung entspricht

ebenso wie die Frage der unmittelbaren Verbundenheit mit den begünstigten Leistungen den

bei den Krankenanstalten ausgeführten Grundsätzen.

 

6.1.18.4. Kuranstalten- und Kureinrichtungen

933

Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen sind Einrichtungen zu verstehen, die der

stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich

aus den ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Sie bedürfen für

ihre Inbetriebnahme der Bewilligung der Landesregierung. Als natürliche Heilvorkommen

gelten insbesondere Heilquellen, Heilmoor, Heilschlamm und Heilschlick und die Heilfaktoren,

wie Klima, Lage, Höhe und dgl., während unter Kurorten Gebiete verstanden werden, in

denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genützt werden und die hiefür

erforderlichen Kureinrichtungen bestehen. Unmittelbar mit der Kurbehandlung im

Zusammenhang stehen auch Zusatztherapien unabhängig davon, ob sie ärztlich verordnet

wurden.

Randzahlen 934 bis 940: derzeit frei.

 

 

 


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