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6.1.19. Ärzte

6.1.19.1. Allgemeines

941

Befreit sind die Umsätze aus der Tätigkeit als

- Arzt (im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998),

- Zahnarzt oder Dentist (im Sinne des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005),

- Psychotherapeut (im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990; aber auch

aus selbständig ausgeübter therapeutischer Tätigkeit als Gesundheitspsychologe und

klinischer Psychologe im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990),

- Hebamme (im Sinne des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994),

- freiberuflich Tätiger im Krankenpflegefachdienst (im Sinne des § 52 Abs. 4 des

Bundesgesetzes Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienst, MTF-SHD-G,

BGBl. Nr. 102/1961),

- freiberuflich Tätiger im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992

(Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste –

MTD-Gesetz). An die Stelle des § 7 Abs. 3 MTD-Gesetz in der zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens des UStG 1994 geltenden Fassung trat § 7 Abs. 1 iVm § 1 Z 1 bis 7 des

MTD-Gesetzes. Daher umfasst die Steuerbefreiung alle im § 1 Z 1 bis 7 des MTDGesetzes

genannten gehobenen medizinisch-technischen Dienste; das sind der

physiotherapeutische Dienst, der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst, der

radiologisch-technische Dienst, der Diätdienst und ernährungsmedizinische

Beratungsdienst, der ergotherapeutische Dienst, der logopädisch-phoniatrischaudiologische

Dienst und der orthoptische Dienst,

- sonstige Leistungen von Gemeinschaften dieser Berufsgruppen an ihre Mitglieder

(Praxisgemeinschaften).

Unter die ärztlichen Umsätze fällt nicht die Tätigkeit der Tierärzte. Diese Umsätze unterliegen

dem Normalsteuersatz.

Die Steuerbefreiung für ärztliche und arztähnliche Leistungen ist von der Rechtsform des

Unternehmers unabhängig (siehe dazu Rz 958).

6.1.19.2. Tätigkeit als Arzt

942

"Tätigkeit als Arzt" ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder

"Ärztin". Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998,

BGBl. I Nr. 169/1998 idgF jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete

Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 umfasst auch die Tätigkeit der

Gerichtsmediziner. Dasselbe gilt für die gemäß § 3 Abs. 3 Ärztegesetz 1998,

BGBl. Nr. 169/1998, in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt

befindlichen Ärzte (Turnusärzte), die in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt

stehen, soweit sie in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmen, die

gemäß § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen und

hinsichtlich derer der in Ausbildung befindliche Arzt gemäß § 2 Abs. 6 UStG 1994 als

Unternehmer gilt.

Die in der Heilbehandlung der Betriebsärzte bestehenden Leistungen sind nach

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerbefreit.

Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen sowie

Schwangerschaftsunterbrechungen, soweit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem behandelnden Arzt. Diese

Beurteilung, die durch die Erklärung als steuerfreie Arztleistung dokumentiert wird, ist für die

Finanzverwaltung bindend.

943

Die Tätigkeit eines Zahnarztes besteht in der berufsmäßigen Ausübung der Zahnheilkunde.

Der zahnärztliche Beruf umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005

idgF jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit

einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am

Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.

Als Dentist (§§ 57 ff Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005), wird derjenige anzusehen sein,

der auf Grund einer entsprechenden Ausbildung die Zahnheilkunde in ihren wesentlichen

Erscheinungsformen ausübt.

Heilmasseure, Heilpraktiker und Homöopathen (ohne medizinisches Studium) üben keine

Tätigkeit als Arzt aus.

6.1.19.2.1. Umsätze als Arzt

6.1.19.2.1.1. Heilbehandlung

944

Tätigkeiten im Rahmen der Heilbehandlung sind insbesondere

- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten,

Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die

krankhafter Natur sind;

- die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

- die Behandlung solcher Zustände;

Die Verabreichung eines Medikamentes zur sofortigen Einnahme, die Verabreichung einer

Injektion oder das Anlegen eines Verbandes im Rahmen einer ärztlichen

Behandlungsleistung gehört als übliche Nebenleistung zur begünstigten ärztlichen

Heiltätigkeit;

- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

- die Vorbeugung von Erkrankungen (dazu gehören auch Drogenpräventivvorträge);

- die Geburtshilfe;

- die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen

Hilfsmitteln;

- die Vornahme von Leichenöffnungen (§ 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. Nr. 169/1998);

- Anpassung von Kontaktlinsen durch Augenärzte (VwGH 13.03.1997, 95/15/0124);

Anpassung von Hörgeräten durch Hals-, Nasen-, Ohrenärzte;

- die Tätigkeit der Ärzte im Rahmen der gemäß § 32 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 227/1969, durchzuführenden Untersuchungen;

- die (beratende) Tätigkeit durch Ärzte im Rahmen des Arbeitnehmerschutzbeirates

(§ 91 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz);

- die fachärztliche Beratung im Sinne des § 69 Abs. 3 und 4 des Gentechnikgesetzes, BGBl.

Nr. 510/1994 idF BGBl. I Nr. 127/2005, vor und nach Durchführung einer genetischen

Analyse;

- der Einsatz eines freiberuflich tätigen Notarztes einschließlich des Bereitschaftsdienstes.

945

Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

insbesondere die in § 4 Abs. 3 und 4 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, angeführten

Tätigkeiten.

Die zahnärztliche Behandlungsleistung stellt insgesamt stets eine sonstige Leistung dar, auch

wenn Elemente von Lieferungen in ihr enthalten sind. Es sind daher sowohl die Vornahme

von Zahnfüllungen, Extraktionen und Wurzelbehandlungen als auch die mit der Eingliederung

von Zahnersatz (einschließlich Stiftzähnen, Brücken, herausnehmbaren Zahnprothesen und

dgl.) verbundenen Leistungen als sonstige Leistungen des Zahnarztes anzusehen. Die

Verabreichung von schmerzstillenden Mitteln und Injektionen im Zuge der Zahnbehandlung

gilt als Nebenleistung.

Der Dentistenberuf umfasst die in § 4 Abs. 3 und 4 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005,

angeführten Tätigkeiten mit Ausnahme jener zahnmedizinischen Behandlungen, für die eine

Vollnarkose durchgeführt wird oder erforderlich ist. Zur Tätigkeit eines Dentisten gehören

insbesondere die Eingliederung von Zahnersatz (einschließlich des Einsetzens von Stiftzähnen

und Brücken) sowie die Vornahme von Zahnfüllungen, Extraktionen und

Wurzelbehandlungen.

6.1.19.2.1.2. Erstellung von Gutachten

946

Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten

gehört zur Berufstätigkeit als Arzt (§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998). Die Steuerbefreiung des § 6

Abs. 1 Z 19 UStG 1994 ("Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt") geht nicht

dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens von einem Dritten erteilt

wird (zB Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer

Versicherungsleistung).

Lediglich die Erstattung folgender ärztlicher Gutachten fällt - zum Teil gestützt auf die

Judikatur des EuGH - nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994:

- Die auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologischerbbiologischen

Verwandtschaft (EuGH 14.9.2000, Rs C-384/98);

- ärztliche Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim

Menschen und die dermatologische Untersuchung von kosmetischen Stoffen;

- psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.

- ärztliche Bescheinigungen für Zwecke eines Anspruches nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 (KVOG), BGBl. Nr. 152/1957 idF (EuGH 20.11.2003, Rs C-

307/01)

- ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren, wie zB

   − ärztliche Gutachten für zivil- und strafrechtliche Haftungsfragen (EuGH 20.11.2003,

     Rs C-307/01);

  − ärztliche Gutachten über ärztliche Kunstfehler (EuGH 20.11.2003, Rs C-307/01) oder

     Behandlungsfehler;

   ärztliche Gutachten im Zusammenhang mit Invaliditäts-, Berufs-, oder

     Erwerbsunfähigkeitspensionen sowie über Leistungen aus Unfallversicherungen

     (EuGH 20.11.2003, Rs C-212/01);

   − ärztliche Gutachten zur Feststellung des Grades einer Invalidität, Berufs- oder

     Erwerbsminderung.

Andere ärztliche Gutachten in laufenden Gerichtsverfahren sind ebenfalls steuerpflichtig,

außer sie dienen dem Schutz der Gesundheit des Betreffenden, wie zB Gutachten über

die Vernehmungs- oder Verhandlungsfähigkeit oder Haftvollzugstauglichkeit.

Die Änderungen aufgrund des letzten Punktes sind ab 1. Jänner 2007 anzuwenden.

6.1.19.2.2. Hilfsgeschäfte

947

Hilfsgeschäfte der Ärzte (Veräußerung und Entnahme von Anlagenvermögen, Veräußerung

der Praxis) sind nicht nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 befreit, es kann jedoch die

Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 in Betracht kommen.

6.1.19.2.3. Keine Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit

948

Nicht zur Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 gehören zB die

folgenden Tätigkeiten, die nicht Ausübung der Heilkunde sind:

- die schriftstellerische Tätigkeit, auch wenn es sich dabei um Berichte in einer ärztlichen

Fachzeitschrift handelt;

- die Chefredaktionstätigkeit bei medizinischen Fachzeitschriften;

- die Vortragstätigkeit, auch wenn der Vortrag vor Ärzten im Rahmen der Fortbildung

(Fachkongresse) gehalten wird;

- die Lehrtätigkeit;

- die Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen zu medizinischen Themen;

- die Mitarbeit bei EDV-Programmen für Ärzte;

- die Konsulententätigkeit in medizinischen Fachbeiräten (zB Arzneimittelbeirat);

- die Lieferungen von Hilfsmitteln, zB Kontaktlinsen, Schuheinlagen; anders als die

Anfertigung von Zahnprothesen, die schon seit jeher eine typische heilberufliche Tätigkeit

des Zahnarztes oder Dentisten gewesen ist, gehört die Lieferung von Kontaktlinsen bzw.

schalen nicht zum typischen Berufsbild eines Augenarztes;

- die Lieferung von Medikamenten zur Einnahme außerhalb der Ordination;

- die Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke;

- die entgeltliche Nutzungsüberlassung von medizinischen Groß- und Kleingeräten;

- die Vermietung von Räumlichkeiten durch Ärzte (zB an andere Ärzte).

Zur Überlassung von Räumlichkeiten im Rahmen einer Kostengemeinschaft siehe

Abschn. 6.1.19.5.3.

6.1.19.2.4. Abgrenzung ärztliche Tätigkeit - Krankenanstalt

949

Die Frage, ob medizinische Leistungen als Umsatz im Rahmen einer Krankenanstalt oder als

selbständige ärztliche Leistungen erbracht werden, ist für die Anwendung des ermäßigten

Steuersatzes (bei Zuordnung zu den Umsätzen als Krankenanstalt) oder der unechten

Steuerbefreiung (bei Zuordnung zu den Arztleistungen) von Bedeutung.

950

Betreibt ein Arzt eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstalten- und

Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF - wie zB Pflegeanstalten für chronisch

Kranke, Gebäranstalten und Entbindungsheime, Sanatorien und selbständige Ambulatorien

(wozu Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen, wie zB auch

chemisch-diagnostische Laboratorien gehören) -, so liegen keine Umsätze einer

Krankenanstalt vor, wenn die Einkünfte aus dieser Krankenanstalt den Einkünften aus

freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 (bzw. § 22 Z 3 EStG 1988 bei

Personengesellschaften) zuzurechnen sind. Die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften

aus freiberuflicher Tätigkeit (mit der Folge der unechten Steuerbefreiung) oder zu den

Einkünften aus Gewerbebetrieb (mit der Folge des ermäßigten Steuersatzes für

Krankenanstalten) hängt davon ab, ob der Arzt aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und

eigenverantwortlich tätig wird oder ob der Umsatz als Krankenanstalt im Vordergrund steht.

Der Umsatz als Krankenanstalt wird ua. dann im Vordergrund stehen, wenn sich bei

wirtschaftlicher Betrachtungsweise die angebotenen und erbrachten Leistungen der

jeweiligen Anstalt auch objektiv vom Leistungsangebot einer Facharztpraxis unterscheiden.

951

Bildet die Führung eines Sanatoriums oder eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne des

einer Krankenanstalt durch einen Arzt eine Einheit mit der Praxis dieses Arztes, so ist zu

prüfen, ob insgesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb

vorliegen, da aufgrund des häufig vorliegenden engen wirtschaftlichen und sachlichen

Zusammenhanges eine getrennte Beurteilung meist nicht möglich sein wird. Liegen

insgesamt Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor, so unterliegen die gesamten Umsätze der

unechten Steuerbefreiung für ärztliche Leistungen. Die Anwendung des ermäßigten

Steuersatzes für Umsätze als Krankenanstalt kommt nur dann in Frage, wenn insgesamt

Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen oder eine eindeutige Trennung der Krankenanstalt

als Gewerbebetrieb (keine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Arztes) möglich

ist.

Weitere Ausführungen zur Abgrenzung der Einkunftsarten siehe EStR 2000 Abschn. 16.2.3

und Abschn. 16.2.4.

951a

Unabhängig von der ertragsteuerlichen Einstufung liegen jedoch bei einer Krankenanstalt im

Sinne des Krankenanstaltengesetzes Umsätze als Krankenanstalt auch im Sinne des UStG

1994 vor, wenn ua. folgende Voraussetzungen gegeben sind (vgl. VwGH 19.06.2002,

2000/15/0053, VwGH 30.07.2002, 98/14/0203 sowie VwGH 24.09.2008, 2006/15/0283 mit

Verweis auf VfGH-Judikatur):

- Die Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen,

- das Bestehen einer Organisation, die jener einer Krankenanstalt entspricht,

- die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters, woraus sich die Notwendigkeit

ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen,

- eine Anstaltsordnung, der sowohl die Patienten als auch die Ärzte unterliegen,

- der (Behandlungs-)Vertrag wird nicht (nur) mit dem Arzt, sondern (auch) mit der

Einrichtung, die unter sanitätsbehördlicher Aufsicht steht, abgeschlossen.

Die krankenanstaltenrechtliche Bewilligung kann ein (qualifiziertes) Indiz für das Vorliegen

einer Krankenanstalt sein, reicht aber dann nicht, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen

nicht dem wirtschaftlichen Bild einer Krankenanstalt entsprechen. Das offenkundige Abstellen

der Betriebszeiten eines Instituts auf die Arbeitsmöglichkeiten des Arztes spricht gegen das

Vorliegen einer für eine Krankenanstalt typischen Organisation (VwGH 24.09.2008,

2006/15/0283).

6.1.19.3. Tätigkeit als Psychotherapeut

952

Psychotherapeutische Tätigkeit ist im Sinne des § 1 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte,

umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder auch

psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlichpsychotherapeutischen

Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren

Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende

Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu

ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.

6.1.19.3.1. Umsätze als Psychotherapeut

953

Unter Bedachtnahme auf diese grundsätzlichen Ausführungen sind folgende Leistungen der

Psychotherapeuten ab 1. Jänner 1997 unecht steuerbefreit:

- Die psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik und Indikation unter

Anwendung anerkannter wissenschaftlich-psychotherapeutischer Methoden;

- die psychotherapeutische Beratung unter Anwendung anerkannter wissenschaftlichpsychotherapeutischer

Methoden, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit in der

persönlichen Konfliktbearbeitung besteht. Hierunter fallen zB auch die individuellen

Beratungen in Familienberatungsstellen, im Rahmen der Sozialhilfe, Lebenshilfe, Aids-

Hilfe und dgl., die Beratung im Sinne des § 69 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr.

510/1994 idF BGBl. I Nr. 127/2005, die psychotherapeutische Betreuung gemäß § 5 Abs.

2 und § 7 Abs. 2 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992; siehe auch

Rz 957;

- die Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten, Befunden und dgl., sofern sie sich

auf eine konkrete Diagnostik gründet und der psychotherapeutischen Betreuung der

betreffenden Person dient.

6.1.19.3.2. Keine Umsätze aus psychotherapeutischer Tätigkeit

954

Nicht zur Tätigkeit als Psychotherapeut gehören zB folgende Tätigkeiten von

Psychotherapeuten, die nicht oder nicht primär Heilbehandlung sind:

- Die Vortragstätigkeit einschließlich der Abhaltung von Seminaren

(zB Wirtschaftsseminare, Seminare auf dem Gebiet der Persönlichkeitsentwicklung) und

der Fortbildung von Psychotherapeuten;

- Beratungen, die nicht unter Abschn. 6.1.19.3.1, Punkt 2 der Aufzählung fallen, wie

zB Berufs-, Betriebs-, Organisations- und Managementberatung;

- die schriftstellerische Tätigkeit einschließlich Redaktionstätigkeit in Fachzeitschriften;

- die Mitarbeit in Rundfunk- und Fernsehsendungen;

- die Tätigkeit in Fachbeiräten, zB Psychotherapiebeirat;

- die Forschungstätigkeit;

- die Erstellung von Gutachten, ausgenommen sie fällt unter Abschn. 6.1.19.3.1, Punkt 3

der Aufzählung;

- die Supervision. Von der Selbsterfahrung und der psychotherapeutischen Behandlung

unterscheidet sich die psychotherapeutische Supervision insbesondere dadurch, dass sie,

im Gegensatz zu diesen, vom beruflichen Kontext ausgeht und bestimmte Probleme des

beruflichen Handelns reflektiert. Sie strebt grundsätzlich keine Rekonstruktion oder

Modifikation der gesamten Person bzw. ihres Verhaltens und ebenso wenig primär eine

Behebung eines Leidenszustandes im Sinne des Psychotherapiegesetzes,

BGBl. Nr. 361/1990, an. Bezüglich der Ausbildungssupervision siehe Abschn. 6.1.11.1.3.

6.1.19.4. Tätigkeit als Psychologe

955

Unter "Umsätze aus der Tätigkeit als Psychotherapeut" fallen in erster Linie die Umsätze der

selbständig tätigen Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes. Unter die

Befreiung sind aber auch entsprechende therapeutische Tätigkeiten von Psychologen

subsumierbar. Dies betrifft die selbständig ausgeübte Tätigkeit der Gesundheitspsychologen

und der klinischen Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990.

6.1.19.4.1. Umsätze als Psychologe

956

Die Tätigkeit der Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990 - wie

auch der Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990 -

wird jedoch nur dann unter die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994

subsumierbar sein, wenn eine therapeutische Tätigkeit ausgeübt wird. Andere Leistungen

dieser Berufsgruppe, wie zB die Beratungs-, Lehr- oder Forschungstätigkeit (zB die

Durchführung psychologischer Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken,

Firmenberatung etwa als Betriebs- oder Organisationspsychologe, Abhaltung von Seminaren,

Fortbildungen, Supervision usw.) stellen selbst keine Heilbehandlung dar und fallen daher

nicht unter die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994.

6.1.19.4.2. Beratungsleistungen durch Psychologen, Psychotherapeuten und

andere Personen

957

Psychotherapeutische bzw. psychologische Beratungsleistungen, deren Schwerpunkt in der

persönlichen Konfliktbearbeitung besteht, durch Psychotherapeuten im Sinne des

Psychotherapiegesetzes und durch Psychologen im Sinne des Psychologengesetzes ist unecht

umsatzsteuerbefreit. Hingegen sind Beratungsleistungen durch andere Berufsgruppen, wie

zB Sozialarbeiter, Familienberater, Entwicklungshelfer nicht gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 umsatzsteuerfrei.

6.1.19.5. Ärztliche Praxisgemeinschaften

6.1.19.5.1. Allgemeines

958

Gemäß § 3 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 idF BGBl. I Nr. 122/2006 ist die selbständige

Ausübung des ärztlichen Berufes auch als Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen

Gesellschaft zulässig.

Entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung ist die Steuerbefreiung für ärztliche

und arztähnliche Leistungen von der Rechtsform des Unternehmers unabhängig (EuGH

10.9.2002, Rs C-141/00, „Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH“). Auch Unternehmer in der

Rechtsform von anderen Personengesellschaften oder von Kapitalgesellschaften (zB

arbeitsmedizinische GmbH) können daher die Steuerbefreiung für ärztliche oder arztähnliche

Leistungen anwenden. Voraussetzung ist aber, dass die unmittelbare Leistungsausführung

durch Personen erfolgt, die über die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise

verfügen und die im Falle der selbstständigen Leistungserbringung die Steuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 anwenden könnten.

959

Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten im Sinne des § 49 Abs. 2 des

Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF, bzw. von Angehörigen des zahnärztlichen

Berufes im Sinne des § 24 Abs. 1 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005, kann bei Wahrung

der Eigenverantwortlichkeit eines jeden Arztes aber auch in der gemeinsamen Nutzung von

Ordinationsräumen (Ordinationsgemeinschaft) und/oder von medizinischen Geräten

(Apparategemeinschaft) bestehen (§ 52 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 bzw. § 25 Abs. 1

Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005). Ordinations- und Apparategemeinschaften dürfen

nur zwischen freiberuflich tätigen Ärzten oder zwischen freiberuflich tätigen Ärzten und einer

Gruppenpraxis in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft begründet werden. Bei

Zahnärzten und Dentisten können solche Gemeinschaften auch mit selbstständig tätigen

Angehörigen anderer Gesundheitsberufe eingegangen werden.

Die Zusammenarbeit von Ärzten und Angehörigen des zahnärztlichen Berufes kann weiters

auch als selbstständig berufsbefugte Gruppenpraxis erfolgen, welche in der Rechtsform einer

offenen Gesellschaft im Sinne des § 105 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, zu erfolgen hat (§ 52a

Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 122/2006 bzw. § 26 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr.

126/2005). Einer solchen Gruppenpraxis dürfen nur zur selbstständigen Berufsausübung

berechtigte Ärzte, Zahnärzte und Dentisten als persönlich haftende Gesellschafter

angehören.

6.1.19.5.2. Innengemeinschaften

960

Unter ärztlichen Praxisgemeinschaften sind vertragliche Zusammenschlüsse nach Art einer

Mitunternehmerschaft zum Zwecke gemeinschaftlicher ärztlicher Betätigung zu verstehen, an

denen ausschließlich Ärzte beteiligt sind. Die beteiligten Ärzte müssen insbesondere am

Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven der in der Gemeinschaft genutzten

Wirtschaftsgüter sowie am gemeinsamen Firmenwert (Praxiswert) beteiligt sein. Eine weitere

Voraussetzung für die Annahme einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinschaftliche

Anstellung allfälliger für die Ärzte tätiger Arbeitnehmer. Tritt eine derartige

Ärztegemeinschaft nicht nach außen in Erscheinung, handelt es sich daher um eine so

genannte Innengesellschaft. Mangels eines nach außen gerichteten Auftretens der

Gemeinschaft kann diese nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 eingestuft

werden. Unternehmer sind die an der Gemeinschaft beteiligten Ärzte, die jeweils die auf sie

entfallenden Umsätze zu versteuern haben. Auf ertragsteuerlichem Gebiet sind reine

Innengesellschaften in der Regel keine Mitunternehmerschaften (VwGH 20.3.1959, 1593/58).

Mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft findet keine einheitliche und gesonderte

Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 BAO statt. Im Hinblick auf die enge

wirtschaftliche Verflechtung zwischen den an der Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzten

sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben kann folgende vereinfachte Form der

Umsatz- und Vorsteueraufteilung vorgenommen werden (hinsichtlich Gewinnaufteilung siehe

EStR 2000).

961

Für Zwecke der USt sind den beteiligten Ärzten die Umsätze - soweit es sich um

steuerpflichtige Umsätze handelt (Umsätze, die nicht aus der Tätigkeit als Arzt resultieren) -

aus denjenigen Leistungen zuzurechnen, die sie als Unternehmer Dritten gegenüber erbracht

haben. Über die Frage, welcher der beteiligten Ärzte jeweils als Unternehmer aufgetreten ist,

entscheidet ausschließlich das Außenverhältnis. Der Gewinnverteilungsschlüssel ist daher in

diesem Bereich unmaßgeblich.

Abziehbare Vorsteuerbeträge, die auf Gegenstände oder Leistungen entfallen, die von den an

der Gemeinschaft beteiligten Ärzten gemeinsam genutzt werden, können ungeachtet dessen,

ob die diesbezüglichen Rechnungen an den einzelnen Arzt oder an die Gemeinschaft als

solche gerichtet sind, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt werden.

6.1.19.5.3. Außengemeinschaften

962

Tritt die Gemeinschaft als Unternehmer auf, fallen die sonstigen Leistungen der ärztlichen

Praxisgemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in

§ 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bezeichneten Berufe sind, unter die Steuerbefreiung des

§ 6 Abs. 1 Z 19 zweiter Satzteil UStG 1994.

Unter die Befreiung fallen grundsätzlich alle sonstigen Leistungen, also zB auch die

Gestellung von Personal von Praxisgemeinschaften an die beteiligten Ärzte oder

Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen,

die von den Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen

ihrer Mitglieder ausgeführt werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann wenn eine sonstige Leistung der Praxisgemeinschaft auch

dann nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerfrei belassen wird, wenn der

leistungsempfangende Arzt die Gemeinschaftsleistung zur Ausführung eines steuerpflichtigen

Umsatzes verwendet. Nicht erforderlich ist es weiters, dass die Leistung unmittelbar

gegenüber dem Patienten eingesetzt wird (so fällt zB auch die Buchführung oder die

Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle unter die Befreiung).

Obliegt der Praxisgemeinschaft die zentrale Beschaffung von Praxisräumen und ihre

Überlassung zur Nutzung an die einzelnen Mitglieder, so handelt es sich um sonstige

Leistungen, die in der Regel unter die Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken

(§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 mit der Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht) fallen.

Soweit eine Praxisgemeinschaft Umsätze an Personen erbringt, die nicht Mitglieder sind, sind

diese Umsätze nicht nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerfrei. Die Steuerfreiheit der

Umsätze an die Mitglieder wird dadurch nicht berührt.

963

Wird eine Kostengemeinschaft mehrerer Ärzte in der Form geführt, dass nur ein Arzt die

Anmietung der Ordination, die Anschaffung der Geräte, die Anstellung der Ordinationshilfe

usw. vornimmt und die Kosten für die zeitweilige Überlassung der Ordination zur Nutzung

dem anderen Arzt (den anderen Ärzten) weiterverrechnet, so kann die Nutzungsüberlassung

(einschließlich Personalgestellung) - sofern nicht § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 zur Anwendung

kommt - noch unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 subsumiert werden.

Voraussetzung hierfür ist, dass nur die anteiligen Kosten (ohne Aufschlag) weiterverrechnet

werden und die Geräte, das Personal usw. vom anderen Arzt (von den anderen Ärzten) zur

Ausführung von nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 steuerfreien Umsätzen verwendet werden.

Randzahlen 964 bis 970: derzeit frei.

 

 

 


   

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