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Information ...
 

6.1.20. Zahntechniker

6.1.20.1. Allgemeines

971

Erfolgt die Lieferung von Zahnersatz aus dem Gemeinschaftsgebiet im Rahmen von

Versandhandelslieferungen (Art. 3 Abs. 3 UStG 1994) und ist im anderen Mitgliedstaat das

Recht auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Zahnersatz nicht ausgeschlossen, so sind die

Lieferungen steuerpflichtig.

 

6.1.20.2. Ausfuhrlieferungen durch Zahntechniker

972

Bei der Lieferung von Zahnersatz ins Ausland hat die unechte Steuerbefreiung Vorrang.

 

6.1.21. Lieferung von menschlichem Blut und Organen

6.1.21.1. Begriffsbestimmung

973

- Zum menschlichen Blut gehören folgende Erzeugnisse: Vollblutkonserven,

Plasmakonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile.

- Nicht hierunter fallen die aus Mischungen von humanem Blutplasma hergestellten

Plasmapräparate. Dazu gehören insbesondere: Faktoren-Präparate, Humanalbumin,

Fibrinogen, Immunglobuline.

Plasma, das ausschließlich zur industriellen Weiterverarbeitung und zur Erzeugung von

Arzneispezialitäten verwendet wird, fällt nicht unter menschliches Blut im Sinne der

genannten Befreiungen. Dieses Produkt muss bei der Lieferung bzw. bei der Einfuhr durch

den Einführer durch einen geeigneten Hinweis, wie zB "Nur zur Verarbeitung bestimmt!"

gekennzeichnet werden.

Menschliche Organe sind natürliche Organe, nicht hingegen Prothesen.

 

6.1.22. Krankenbeförderung

6.1.22.1. Allgemeines

974

Die Beförderung muss durch Fahrzeuge (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge) mit einer für

den Krankentransport typischen Einrichtung erfolgen (zB Liegen, Spezialsitze).

 

6.1.22.2. Krankenbeförderung durch Luftfahrzeuge

975

Die grenzüberschreitende Beförderung von kranken oder verletzten Personen mit

Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994

steuerfrei.

 

6.1.22.3. Krankenbeförderung mit Notarzt

976

Der Einsatz eines Notarztes im Zusammenhang mit der Beförderung von verletzten und

kranken Personen ist nach § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 umsatzsteuerfrei.

 

6.1.23. Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

6.1.23.1. Allgemeines

977

Für die Anwendung der Steuerbefreiung für Jugendheime usw. ist es nicht entscheidend,

dass das betreffende Heim tatsächlich eine der im Gesetz genannten Bezeichnungen führt.

Es können daher auch Kinderheime, Kindergärten, Kinderhorte, Schülerheime,

Jugendherbergen und Studentenheime diese Befreiung in Anspruch nehmen. Insbesondere

sind auch Einrichtungen erfasst, die der Betreuung von Jugendlichen nur über Tag dienen

(Kindergärten usw.).

 

6.1.23.2. Begriff Körperschaft öffentlichen Rechts

978

Hinsichtlich des Begriffes Körperschaft öffentlichen Rechts wird auf Abschn. 2.3 verwiesen.

Ausgegliederte Rechtsträger (zB Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die im Eigentum

von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen), fallen nicht unter diese

Befreiungsbestimmung (vgl. aber Abschn. 6.1.25).

 

6.1.23.3. Anwendungsbereich

979

Zu den befreiten Leistungen gehören sowohl die Beherbergung und Verköstigung der

Jugendlichen (samt den hiebei üblichen Nebenleistungen) als auch die Betreuungsleistungen,

die in der Beaufsichtigung, Erziehung, Ausbildung und Fortbildung bestehen können. Als

übliche Nebenleistungen kommen auch zB die Zurverfügungstellung von Spiel- und

Sportplätzen, bzw. -einrichtungen in Betracht.

Die Steuerbefreiung kommt allerdings nur für Leistungen an Personen, die das 27.

Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Betracht. Werden Leistungen auch an Personen

erbracht, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, so scheiden diese Leistungen aus der

Steuerbefreiung aus.

Auf Getränkeumsätze, Verkauf von Gebrauchsgegenständen, Ansichtskartenverkäufe und

andere Hilfsgeschäfte, die nicht den begünstigten Leistungen zuzurechnen sind, kann die

gegenständliche Steuerbefreiung keine Anwendung finden. Für diese Umsätze kommt auch

nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 in Betracht.

Hinsichtlich der Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt Abschn. 6.1.25.3.

Randzahl 980: derzeit frei.

 

6.1.24. Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc.

6.1.24.1. Begriff Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen

etc

981

Zu den Begriffen Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. wird auf

Rz 1255 ff verwiesen.

6.1.24.2. Musik- und Gesangsaufführungen durch Gebietskörperschaften

982

Eine Befreiung einer Gebietskörperschaft kommt nur dann zum Tragen, wenn ihr die

Aufführung selbst zuzurechnen ist, nicht hingegen, wenn sie bloß als Veranstalter auftritt.

 

6.1.24.3. Begünstigte Rechtsträger

983

Im Gegensatz zur Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 sind nur Umsätze von Bund,

Ländern oder Gemeinden befreit und nicht auch von anderen Körperschaften des

öffentlichen Rechts. Eine Befreiung von Umsätzen hinsichtlich Theater-, Musik- und

Gesangsaufführungen, Konzerten, Museen usw. von anderen Körperschaften öffentlichen

Rechts ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 möglich.

Hinsichtlich Nichtanwendung der unechten Steuerbefreiung gilt Abschn. 6.1.25.4.

Randzahlen 984 bis 985: derzeit frei.

 

6.1.25. Gemeinnützige Vereinigungen, die Jugend-, Erziehungs-,

Ausbildungs- und Erholungsheime, Theater-, Musik- und

Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen etc. betreiben

6.1.25.1. Allgemeines

986

Die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime

an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben (zB Kindergärten,

Studentenheime), sind unecht steuerfrei, wenn diese von Körperschaften öffentlichen Rechts

bewirkt werden (vgl. Abschn. 6.1.23). Dasselbe gilt für Leistungen des Bundes, der Länder

und Gemeinden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Theaters, von Musik- und

Gesangsaufführungen, eines Museums, botanischen oder zoologischen Gartens oder

Naturparks stehen (vgl. Abschn. 6.1.24). Die angeführten Leistungen sind auch dann unecht

steuerfrei, wenn sie von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen,

die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bewirkt werden.

Hinsichtlich der Begriffe "gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke" wird auf die

VereinsR 2001 Rz 13 bis Rz 104 verwiesen.

 

6.1.25.2. Begünstigte Rechtsträger

987

Hinsichtlich der begünstigen Rechtsträger wird auf den Erlass des BMF vom

29. Juli 1982 13 5202/15/-IV/13/82, betreffend Richtlinien für die Besteuerung von Vereinen,

AÖF Nr. 211/1982 verwiesen.

 

6.1.25.3. Option zur Steuerpflicht

988

Gemäß Artikel XIV BG BGBl. Nr. 21/1995 idF BGBl. Nr. 756/1996, sind die Steuerbefreiungen

für Jugendheime, Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen usw. sowie die

Steuerbefreiung gemäß Z 25, soweit sie sich auf die vorgenannten Leistungen bezieht, nicht

anzuwenden, wenn der Unternehmer zur Steuerpflicht optiert (Näheres siehe Rz 925).

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen können nur dann zur

Steuerpflicht optieren, wenn für die jeweilige Tätigkeit (zB Studentenheim, Kindergarten,

Theater, Museum, Musikaufführungen) die Umsätze jährlich regelmäßig 2.900 Euro

übersteigen.

Die Erklärung ist bis zur Rechtskraft des Bescheides betreffend jenes Kalenderjahres

abzugeben, für das die unechte Befreiung erstmals nicht angewendet werden soll.

Unterhält ein Unternehmer mehrere Jugendheime bzw. Theater, Museen usw., kann die

Erklärung auf einzelne Jugendheime bzw. Theater, Museen usw. beschränkt werden.

Im Falle des Vorliegens der schriftlichen Erklärung oder des Bescheides unterliegen die

Umsätze aus den angeführten Tätigkeiten dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z

8 bzw. Z 14 UStG 1994.

Randzahlen 989 bis 990: derzeit frei.

 

6.1.26. Lieferung und Entnahme von Gegenständen

6.1.26.1. Lieferung und Entnahme

991

Nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist die Lieferung von Gegenständen, für die kein

Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, befreit, wenn sie der Unternehmer

ausschließlich für Tätigkeiten verwendet hat, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994

steuerfrei sind.

Beispiel:

Ein Versicherungsvertreter, dessen Umsätze nach § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 steuerfrei

sind, stellt seine Tätigkeit ein und veräußert seinen Kundenstock.

Die Lieferung des Kundenstockes ist steuerfrei.

992

Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 auch

in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Unternehmer die Gegenstände in

geringfügigem Umfang (höchstens 5%) für Tätigkeiten verwendet hat, die nicht nach § 6

Abs. 1 Z 7 bis 25 UStG 1994 befreit sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der

Unternehmer für diese Gegenstände darauf verzichtet, einen anteiligen Vorsteuerabzug

vorzunehmen.

Beispiel:

Eine Bank erwirbt für den Bankbetrieb eine EDV-Ausstattung. Ein Vorsteuerabzug wird

nicht vorgenommen. Die EDV-Ausstattung wird auch in geringfügigem Maße für

steuerpflichtige Tätigkeiten verwendet (zB Depotgeschäft).

§ 6 Abs. 1 Z 26 UStG 1994 ist auf die Veräußerung anwendbar.

 

6.1.26.2. Nutzungseigenverbrauch

993

Die vorübergehende Verwendung von Gegenständen für Zwecke, die außerhalb des

Unternehmens liegen, wenn diese Gegenstände ausschließlich für eine nach den Z 7 bis 25

steuerfreie Tätigkeit verwendet wurden, ist nicht steuerbar, da ein Vorsteuerabzug im

Zusammenhang mit einer ausschließlich steuerfreien Tätigkeit nicht zulässig ist.

Beispiel:

Ein Versicherungsvertreter nutzt seinen im Unternehmen eingesetzten PC zu 40%

privat.

Die Umsätze des Versicherungsvertreters sind unecht steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 13

UStG 1994).

Die Privatnutzung des PC ist nicht steuerbar.

 

6.1.27. Kleinunternehmer

6.1.27.1. Allgemeines

994

Anwendbar ist die Regelung auf Unternehmer, die einen Wohnsitz oder Sitz in Österreich

haben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens 22.000 Euro

betragen.

Erzielt ein im Ausland ansässiger Unternehmer Umsätze aus der Vermietung eines im Inland

gelegenen Grundstückes, ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer ebenfalls nur bei

Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder Sitzes anwendbar. Ob dies der Fall ist, richtet

sich nach §§ 26 und 27 BAO.

Von einem Wohnsitz im Inland (§ 26 BAO) ist zB auszugehen, wenn der Wohnungs- oder

Hauseigentümer, die Möglichkeit der jederzeitigen Benutzung der Wohnung oder (eines

Teiles) des Gebäudes hat (VwGH 23.5.1990, 89/13/0015) oder wenn er bei bloß

gelegentlichen Vermietungen (zB an Feriengäste) rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit

hat, nach seinem Willen die Zeit der Eigennutzung zu bestimmen (VwGH 4.11.1980,

3235/79, zu einer Ferienwohnung, die teils der Vermietung, teils der Eigennutzung dient).

Ergibt sich aus den konkreten Umständen, dass ein ausländischer Vermieter weder über

einen Wohnsitz noch einen Sitz im Inland verfügt, unterliegen seine Vermietungsumsätze

nicht der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (siehe aber Rz 2601 zum Übergang der

Steuerschuld).

 

6.1.27.2. Ermittlung der 22.000 Euro - Umsatzgrenze

995

Für die Berechnung der Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist nicht von der

Steuerbefreiung für Kleinunternehmer, sondern von der Besteuerung nach den allgemeinen

Regelungen auszugehen. Somit stellt die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 auf

die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht ab (VwGH 28.10.1998, 98/14/0057).

Beispiel:

Der Unternehmer erzielt im Veranlagungszeitraum Gesamteinnahmen von 23.860 Euro,

die sich wie folgt zusammensetzen:

Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe

von 17.400 Euro,

Einnahmen aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in

Höhe von 3.270 Euro und

Einnahmen aus der Vermietung einer Wohnung in Höhe von 3.190 Euro.

Für die Ermittlung der 22.000 Euro - Umsatzgrenze ist zunächst von der Besteuerung

der Leistungen unter Außerachtlassung der unechten Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs.

1 Z 27 UStG 1994 auszugehen und die in den Einnahmen diesfalls enthaltene USt

herauszurechnen. Es ergibt sich somit folgende für die Kleinunternehmerregelung

maßgebliche Umsatzhöhe:

Umsätze aus einer Vortragstätigkeit bei einem privaten Seminarveranstalter in Höhe

von 14.500 Euro (Herausrechnung von 20% USt),

Umsätze aus einer Vortragstätigkeit als Privatlehrer an einer öffentlichen Schule in

Höhe von 3.270 Euro (unter Außerachtlassung der Kleinunternehmerregelung unecht

befreit gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. b UStG 1994) und

Umsätze aus der Wohnungsvermietung in Höhe von 2.900 Euro (Herausrechnung von

10% USt).

Weiters tätigt der Unternehmer noch durch die laufende 40-prozentige private Nutzung

eines ansonsten unternehmerisch genutzten PCs einen Eigenverbrauch in Höhe von

750 Euro.

Dies ergibt insgesamt maßgebliche Umsätze in Höhe von 21.420 Euro. Die 22.000 Euro

Kleinunternehmergrenze ist somit nicht überschritten. Die Umsätze des Unternehmers

sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 unecht steuerfrei.

996

Es sind alle Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 - außer Hilfsgeschäfte

einschließlich Geschäftsveräußerungen - bei der Prüfung, ob die 22.000 Euro - Grenze

überschritten wird, mit einzubeziehen. Dazu gehören auch die Umsätze, die unter die

landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallen. Im Falle

einer Schätzung, können diese Umsätze mit 150% des Wertes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 125 Abs. 1 lit. b BAO) angesetzt werden.

Auch ein unter die unechte Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 fallender Unternehmer

hat jedenfalls die EUSt (gegebenenfalls Erwerbsteuer) sowie die Steuerbeträge, die sich

durch die Anwendung des § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994, § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994

und § 16 UStG 1994 ergeben, zu entrichten.

 

6.1.27.3. Toleranzgrenze von 15%

997

Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren kann der Unternehmer - unter

Beibehaltung der Anwendung der Befreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 - einmal die

22.000 Euro - Grenze um 15% überschreiten. Von der Toleranzgrenze kann neuerlich erst

wieder im fünften Jahr nach Anwendung der Toleranzgrenze Gebrauch gemacht werden (zB

Anwendung der Toleranzgrenze im Jahr 2002, neuerliche Möglichkeit der Inanspruchnahme

der Toleranzgrenze im Jahr 2007).

998

Auch bei Ermittlung der Toleranzgrenze ist von den Einnahmen unter Herausrechnung der

allenfalls hierin enthaltenen USt - wie in Abschn. 6.1.27.2 dargestellt - auszugehen. Bei der

Prüfung, ob die Toleranzgrenze in früheren Veranlagungszeiträumen bereits überschritten

wurde, ist bereits von der Netto-Umsatzgrenze im Sinne der VwGH-Judikatur auszugehen,

auch wenn für die zu prüfenden Veranlagungszeiträume bereits rechtskräftige Bescheide

vorliegen, die von einer Bruttoumsatzgrenze ausgegangen sind.

Beispiel:

Der Unternehmer, der für kein Veranlagungsjahr zur Steuerpflicht optiert hat, erzielte

in den Jahren bis einschließlich 1996 Umsätze in Höhe von jeweils eindeutig unter

300.000 S. Im Jahr 1997 erzielte der Unternehmer Einnahmen aus schriftstellerischer

Tätigkeit in Höhe von 348.000 S. In Folge der seinerzeitigen Berechnungsmethode der

Kleinunternehmergrenze wurde diese um mehr als 15% überschritten. Unter

Herausrechnung der 20-prozentigen USt ergab sich ein steuerpflichtiger Umsatz von

290.000 S. Es liegt hierüber ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid für das

Jahr 1997 vor, dessen Aufrollung nicht mehr möglich ist. Die Umsätze des Jahres 1998

lagen wieder eindeutig unter 300.000 S. Im (noch nicht veranlagten) Jahr 1999 erzielte

der Unternehmer Einnahmen aus schriftstellerischer Tätigkeit in Höhe von 408.000 S.

Die Umsätze unter Herausrechnung der 20-prozentigen USt betrugen somit 340.000 S.

Der Unternehmer fällt im Jahr 1999 unter die unechte Steuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, da unter Berücksichtigung der VwGH-Judikatur die

Kleinunternehmergrenze erstmals um nicht mehr als 15% überschritten wurde.

 

6.1.27.4. Abweichendes Wirtschaftsjahr

999

Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres findet die Befreiung des

§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 keine Anwendung (§ 20 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994).

 

6.1.27.5. Überschreiten/Unterschreiten der Umsatzgrenze

1000

Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerfreiheit aus und überschreitet er im Laufe des

Kalenderjahres die 22.000 Euro - Grenze (bzw. innerhalb von fünf Kalenderjahren einmal die

25.300 Euro - Grenze), so werden sämtliche Umsätze dieses Jahres (somit auch die schon

bewirkten Umsätze nachträglich) steuerpflichtig. In diesem Fall können die schon bewirkten

Umsätze als in den Voranmeldungszeitraum fallend angesehen werden, in dem die

22.000 Euro - (25.300 Euro-) Grenze überschritten wird. Eine Berichtigung der Rechnung

(mit Ausweis der USt), die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist

möglich.

1001

Geht der Unternehmer zunächst von der Steuerpflicht aus und stellt er Rechnungen mit

Ausweis der USt aus und ergibt sich am Ende des Veranlagungszeitraumes, dass die

22.000 Euro - Grenze nicht überschritten wurde, und gibt der Unternehmer keine

Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 ab, so kann er die Rechnungen nachträglich

berichtigen. Bis zur Berichtigung schuldet der Unternehmer die in den Rechnungen

ausgewiesene Steuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994.

 

6.1.27.6. Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge durch

Kleinunternehmer

1002

Die persönliche unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 geht den echten

Befreiungen (zB Ausfuhrlieferungen gemäß § 7 UStG 1994 und

innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994) vor. Lediglich hinsichtlich der

innergemeinschaftlichen Lieferung neuer Fahrzeuge gilt gemäß Art. 6 Abs. 5 UStG 1994 die

unechte Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht; in diesem Fall liegt eine

innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Randzahlen 1003 bis 1010: derzeit frei.

 

6.1.28. Zusammenschlüsse von Banken, Versicherungen und

Pensionskassen

6.1.28.1. Allgemeines

1011

§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 befreit Umsätze von Unternehmern, die überwiegend Bank-,

Versicherungs- und Pensionskassenumsätze tätigen (begünstige Unternehmer). Im ersten

und zweiten Fall ist Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar zur Ausführung der

genannten Umsätze verwendet werden (begünstigte Umsätze). Sie kennt folgende

Befreiungen:

- Sonstige Leistungen von Zusammenschlüssen von begünstigten Unternehmern an ihre

Mitglieder, soweit sie unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet

werden,

- sonstige Leistungen von begünstigten Unternehmern untereinander, soweit sie

unmittelbar zur Ausführung begünstigter Umsätze verwendet werden,

- Personalgestellung von begünstigten Unternehmern an Zusammenschlüsse begünstigter

Unternehmer.

Bei den im § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 als Voraussetzung für die Steuerbefreiung geforderten

Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen muss es sich um steuerbare Umsätze

handeln.

Für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung ist die gewerberechtliche Behandlung (Besitz

einer entsprechenden Konzession) nicht maßgebend.

 

6.1.28.2. Zusammenschlüsse

1012

Zusammenschlüsse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 sind nur solche, an denen

ausschließlich Unternehmer beteiligt sind, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder

Pensionskassenumsätze tätigen. Die Tatbestandsvoraussetzung, dass überwiegend Bank-,

Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze getätigt werden, muss nicht beim

Zusammenschluss, sondern bei den Unternehmern gegeben sein, die den Zusammenschluss

bilden.

- Die Steuerfreiheit geht nicht verloren, wenn an dem Zusammenschluss ein Unternehmer

beteiligt ist, an dem zB nur Banken beteiligt sind, der selbst aber keine Bankumsätze

bewirkt (mittelbare Beteiligung).

- Die Befreiung gilt auch für Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer GmbH.

- Die Befreiung gilt nicht für Zusammenschlüsse, an denen ein Unternehmer mit Sitz im

Ausland beteiligt ist, da dieser regelmäßig nicht überwiegend steuerbare begünstigte

Umsätze erbringt (siehe Rz 1011).

 

6.1.28.3. Begünstigte Leistungen der Zusammenschlüsse

1013

Voraussetzung ist, dass diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung von Bankumsätzen

verwendet werden. Unmittelbar bedeutet hier, in einem funktionalen betriebswirtschaftlichen

Zusammenhang mit den steuerfreien Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätzen

stehend. Unter die genannte Befreiungsbestimmung können demnach EDV-Leistungen,

Beratungsleistungen, Personalausbildung und -schulung etc subsumiert werden.

1014

Aus Vereinfachungsgründen kann eine sonstige Leistung auch dann nach

§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 steuerfrei belassen werden, wenn die leistungsempfangende

Bank, Versicherung oder Pensionskasse diese sonstige Leistung zur Ausführung

steuerpflichtiger Umsätze verwendet (zB Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren

durch eine Zwischenbank).

Unter die Befreiung fallen grundsätzlich alle sonstigen Leistungen. Aus

Vereinfachungsgründen kann bei der Vermietung von Grundstücken die Regelung des

§ 6 Abs. 2 UStG 1994 (Option zur Steuerpflicht) angewendet werden.

1015

Es ist nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass der Zusammenschluss überwiegend

Leistungen an die Mitglieder erbringt. Die Steuerfreiheit für die Personalgestellung geht

daher auch dann nicht verloren, wenn der Zusammenschluss keine oder nur geringfügige

Leistungen an die Mitglieder erbringt. Der Umstand, dass der Zusammenschluss damit keine

(oder nur im geringfügigen Umfang) nach § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 steuerfreie Leistungen

erbringt, ist dabei unbeachtlich.

 

6.1.28.4. Kosten

1016

Unter Kosten sind sämtliche in der Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des

Rechnungslegungsgesetzes enthaltenen Aufwendungen zu verstehen, soweit sie mit den

unecht befreiten Leistungen im Zusammenhang stehen. Dazu zählen auch

Fremdkapitalzinsen, welche von dem Zusammenschluss aufgewendet werden müssen, sowie

die Amortisation immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere von Firmenwerten oder

Softwarepaketen, die vom Zusammenschluss erworben wurden. Auch Nebenkosten, wie zB

die Kosten für die Personalverrechnung für jene Mitarbeiter, welche zur Ausführung der nach

§ 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 benötigt werden, oder etwa die Abwicklung der

Anlagenbuchhaltung, soweit sie sich auf Anlagegüter bezieht, die im Zusammenhang mit den

befreiten Umsätzen stehen, fallen unter die Steuerbefreiung. Bei der Leistungsverrechnung

bestehen keine Bedenken, wenn den Mitgliedern zunächst Sockelbeträge in Form einer

Bereitstellungsgebühr in Rechnung gestellt werden und womit die Fixkosten (Amortisation

und Verzinsung der Investitionen) abgedeckt werden. Diese Bereitstellungsprovision

orientiert sich an der Anzahl der Mitglieder. Der verbleibende Restbetrag der (geschätzten)

Kosten wird durch die erbrachten Leistungseinheiten dividiert, wodurch sich ein Preis pro

Leistungseinheit ergibt. Dieser Preis wird den Mitgliedern nach Maßgabe der

Inanspruchnahme der Leistung verrechnet. Ergibt sich nach Vorliegen der effektiven Kosten

des Jahres eine Abweichung, erfolgt ein Ausgleich über entsprechende Gutschriften oder

Nachbelastungen.

 

6.1.28.5. Leistungen zwischen den Unternehmen

1017

Die genaue Kostenerstattung, wie sie für die Leistungen der Zusammenschlüsse an ihre

Mitglieder gefordert wird, ist für die unter den zweiten Satz dieser Regelung fallenden

Leistungen nicht Voraussetzung.

- Die sonstigen Leistungen zwischen Zusammenschlüssen von Unternehmern, die

überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, können unter

die Befreiungsbestimmung der § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 subsumiert werden.

- § 6 Abs. 1 Z 28 UStG 1994 gilt nicht, wenn die Umsätze zwischen Unternehmern erbracht

werden, bei denen ein Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, da dieser regelmäßig

nicht überwiegend steuerbare begünstigte Umsätze erbringt (siehe Rz 1011).

 

6.1.28.6. Einzelfälle

1018

Depotgebühren: Die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch Banken für die

folgenden Institutionen und Einrichtungen ist befreit:

- Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern,

- Wohlfahrtseinrichtungen der Österreichischen Dentistenkammer,

- Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

- Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen von Orden und Kongregationen,

- Pensionsfonds von Kammern (zB Wirtschafts-, Arbeiter-, Landwirtschaftskammer) oder

einer Diözese,

- Gebietskrankenkassen.

Gestionsprovisionen: Gestionsprovisionen, die an einen Konsortialführer für die

Verwaltung der Kreditanteile der übrigen Konsorten gezahlt werden, sind steuerfrei. Das gilt

auch für Gestionsprovisionen, die vom Kreditnehmer dem Kreditgeber bezahlt werden.

Landeshypothekenanstalt: Werden die von den Ämtern der Landesregierungen

gewährten Darlehen (zB Landeswohnbauförderung) durch eine Landeshypothekenbank

verwaltet, ist diese Verwaltung befreit.

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988:

Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften sind begünstigte Unternehmer iSd Rz 1011.

Verbundkosten: Die sonstige Leistung selbst muss nicht bank- oder versicherungstypisch

sein. Daher kann auch die Weiterverrechnung von Verbundkosten im Bankenbereich befreit

sein.

 

6.2. Option zur Steuerpflicht

Siehe Rz 758, Rz 772, Rz 793 bis Rz 800, Rz 899 und Rz 923.

 

6.3. Kleinunternehmer, Option zur Steuerpflicht

6.3.1. Option zur Steuerpflicht (Verzichtserklärung)

1019

Der Unternehmer kann gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 durch eine schriftliche, beim Finanzamt

einzureichende Erklärung auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 verzichten und

damit zu der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes

optieren.

Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 hat keine Auswirkung auf die unter die

Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallenden Umsätze.

Beispiel:

Ein unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 fallender Landwirt

erzielt aus der Vermietung einer Eigentumswohnung im Veranlagungszeitraum

Mieteinnahmen in Höhe von 7.500 Euro. Die unter die Durchschnittssatzbesteuerung

fallenden - allenfalls geschätzten - Einnahmen betragen im Veranlagungszeitraum

11.000 Euro.

Eine Optionserklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 bewirkt die Steuerpflicht der

Mieteinnahmen. Die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG 1994 wird

hierdurch nicht berührt.

 

6.3.2. Rücknahme der Verzichtserklärung

1020

Verzichtserklärungen gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 können bis zur Rechtskraft des

Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen werden.

Beispiel:

Der Unternehmer K erzielt jährliche Umsätze von rund 15.000 Euro. Der

Umsatzsteuererklärung 2001 legt er eine Verzichtserklärung bei.

a) Noch vor Ergehen des Umsatzsteuerbescheides 2001 erklärt er schriftlich gegenüber

seinem Finanzamt, dass er die Verzichtserklärung wieder zurücknimmt.

b) K wird erklärungsgemäß zur USt veranlagt. Er beruft gegen den

Umsatzsteuerbescheid 2001 und nimmt dabei die Verzichtserklärung zurück.

In beiden Fällen wurde die Verzichtserklärung wirksam zurückgenommen.

Es tritt weder für 2001 noch für die vier Folgejahre bis einschließlich 2005 eine

Bindungswirkung ein. K kann in diesen Jahren die unechte Steuerbefreiung für

Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

 

6.3.3. Widerruf der Verzichtserklärung

1021

Hat ein Unternehmer eine Verzichtserklärung abgegeben und diese nicht bis zur Rechtskraft

des Umsatzsteuerbescheides wieder zurückgenommen, so tritt die in

§ 6 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 normierte Bindungswirkung ein.

Der Unternehmer ist danach für das Jahr, für das er die Verzichtserklärung abgegeben hat,

und für mindestens noch vier darauf folgende Jahre (insgesamt also mindestens fünf Jahre)

an die Regelbesteuerung gebunden, innerhalb der vier Folgejahre ist eine Rücknahme der

Verzichtserklärung für eines dieser Jahre nicht mehr möglich.

1022

Erst nach Ablauf des fünfjährigen Bindungszeitraumes kann gemäß § 6 Abs. 3 dritter und

vierter Satz UStG 1994 die Verzichtserklärung bis zum Ablauf des ersten Monats eines

Kalenderjahres widerrufen und die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer wiederum

in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Sachverhalt zunächst wie Beispiel in Abschn. 6.3.2, K gibt in weiterer Folge im Jahr

2003 neuerlich eine Verzichtserklärung ab, die er bis zur Rechtskraft des

Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 nicht wieder zurücknimmt.

K ist für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 an seine Erklärung gebunden und hat

seine Umsätze zu versteuern. Gibt er bis Ende Jänner 2008 eine Widerrufserklärung

ab, so kann er frühestens ab dem Jahr 2008 seine Umsätze wieder steuerfrei

behandeln.

 

 

 


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