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7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)

1051

Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

- der liefernde Unternehmer hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in

das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder

- der ausländische Abnehmer hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder

befördert,

- über die erfolgte Ausfuhr liegt ein Ausfuhrnachweis vor und

- die vorstehenden Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis

Rz 2600).

Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt werden.

Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz 146 bis Rz 148.

1051a

Für Ausfuhrlieferungen in Beitrittsländer, die vor dem 1. Mai 2004 beginnen, gilt Folgendes:

Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes an einen ausländischen Abnehmer vor dem

1. Mai 2004 und erfolgt die Verbringung in das Gebiet eines Beitrittsstaates jedoch erst nach

dem 30. April 2004, wird von den österreichischen Zollbehörden die Ausgangsbestätigung

nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung den

Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde,

als Ausfuhrnachweis.

1051b

Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte des

Abnehmers oder eines folgenden Abnehmer sowohl im Inland als auch in einem anderen EUMitgliedstaat

bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

1051c

Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder

Elektrizität wird klargestellt, dass Lieferungen dieser Gegenstände keine bewegten

Lieferungen sind. Daraus folgt, dass keine Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG 1994 vorliegen

kann.

 

7.1. Beförderung oder Versendung

7.1.1. Beförderung

1052

Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert den Gegenstand selbst in das

Drittland. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist seine Eigenschaft als

ausländischer Abnehmer zu beachten.

 

7.1.2. Versendung

1053

Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer lässt den Gegenstand der Lieferung durch

einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche Beförderung durch einen

Spediteur besorgen. Im Falle der Versendung durch den Abnehmer ist dessen Eigenschaft als

ausländischer Abnehmer zu beachten.

 

7.1.3. Touristenexport

1054

Ein solcher liegt vor, wenn

- der Erwerb des Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und

- der Abnehmer den Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt.

Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, welche ein Reisender bei

einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder das im KFZ mitgeführte

Gepäck). Als "im Reisegepäck mitgeführt" gelten auch solche Gegenstände, die nicht im

selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB im Eisenbahnverkehr oder

Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein PKW gilt nicht als persönliches Reisegepäck.

1055

Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei belassen

werden:

- der Abnehmer darf keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im

Gemeinschaftsgebiet haben (Rz 1062 bis Rz 1064);

- der Gegenstand muss vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der

Lieferung folgt, ausgeführt werden;

- der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer

gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen.

Randzahlen 1056 bis 1058: derzeit frei.

 

7.2. Ausländischer Abnehmer

1059

Im Falle der Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer muss dieser ein

ausländischer Abnehmer im Sinne der folgenden Ausführungen sein.

 

7.2.1. Grundsatz

1060

Grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor, wenn dieser keinen Wohnsitz

(Sitz) im Inland hat. Bei der Beurteilung ist von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.

Dasselbe gilt auch für ausländische Zweigniederlassungen, die das Umsatzgeschäft im

eigenen Namen abgeschlossen haben.

1061

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Österreich bzw. internationale

Organisationen mit Amtssitz in Österreich sind keine ausländischen Abnehmer, weil sie ihren

Sitz im Bundesgebiet haben. Die österreichischen Botschaften, Konsulate und sonstigen

Vertretungsbehörden im Ausland sind als ausländische Abnehmer im Sinne dieser

Bestimmung anzusehen, sofern sie das Umsatzgeschäft mit dem inländischen Unternehmer

im eigenen Namen abgeschlossen haben.

 

7.2.2. Touristenexport

1062

Im Falle des Touristenexportes (Rz 1054 bis Rz 1058) darf der Abnehmer keinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. Zu dessen Bestimmung ist der

Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument eingetragen ist,

heranzuziehen.

Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden:

- Bei Abnehmern, deren Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt

wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im

Gemeinschaftsgebiet vorliegt.

- In den übrigen Fällen ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn

im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich (§ 7 Fremdengesetz 1997,

BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet eingetragen ist. Die

Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sind in diesen Fällen nicht erfüllt.

Dasselbe gilt, wenn eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz 1992,

BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt. Aufenthaltstitel werden regelmäßig

in der Form von Vignetten, welche die Aufschrift "Aufenthaltstitel" (in der jeweiligen

Amtssprache der zuständigen Behörde) bzw. "Aufenthaltsbewilligung" tragen, erteilt (vgl.

Gemeinsame Maßnahme, ABl. Nr. L 7/97 vom 16.12.1996).

Die obigen Ausführungen gelten nicht für jene Fälle, in denen im Grenzübertrittsdokument

lediglich ein Einreisetitel in Form einer Vignette mit der Aufschrift "Visum" bzw. "Visa" (vgl.

Verordnung (EG) Nr. 1683/95, ABl. Nr. L 164/1995 vom 14.7.1995) vermerkt ist.

Randzahlen 1063 bis 1064: derzeit frei.

 

7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels

1065

Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels

bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt,

in denen

- ein ausländischer Abnehmer vorliegt und

- das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient.

Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten.

 

7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ

1066

Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und KFZ-Zubehörteile einschließlich

Sonderausstattungen.

 

7.3.2. Werklieferungen

1067

Werklieferungen fallen nicht unter die gegenständliche Einschränkung. Die Reparatur eines

KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die Bestandteile entfallende Entgeltsteil

mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall ist zwingend von einer

Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder

Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen, Scheibenwischerblätter, Motoröl,

Bremsflüssigkeit usw.). Bei der Aufteilung des Entgelts müssen die im Unternehmen üblichen

Entgelte angesetzt werden.

 

7.3.3. Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung

1068

Unter die gegenständliche Einschränkung fallen - soweit nicht eine Werklieferung zur

Anwendung kommt (diesbezüglich siehe den vorstehenden Rz 1067) - die gelieferten

Ausrüstungsgegenstände nur,

- wenn sie bereits vor der Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage

der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw.) oder

- wenn es sich um Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ

bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen usw.), und diese

Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ bestimmungsgemäß verwendet

werden. Eine derartige Verwendung liegt nicht vor, wenn sich die Gegenstände noch in

der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden Unternehmers befinden

oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges eingefügt worden sind

(zB Reservereifen).

1069

Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen liegen vor, wenn keine Beoder

Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird (zB bloßes

Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht durch den Lieferer).

 

7.3.4. Versorgung eines KFZ

1070

Dazu gehören zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im Hauptbehälter oder Reservekanister

des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten, Frostschutzmittel usw., die vor der

Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind.

 

7.3.5. Entscheidungsbaum

1071

Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Fahrzeuges an

Nichtunternehmer in Abholfällen

Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) - Lohnveredlung (§ 8 UStG 1994)

 

7.3.6. Andere Beförderungsmittel

1072

Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere Beförderungsmittel als KFZ sinngemäß

(zB Wasser- und Luftfahrzeuge).

Randzahlen 1073 bis 1074: derzeit frei.

 

7.4. Ausfuhrnachweis allgemein

1075

Dieser Nachweis zählt zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der

Lieferung. Fehlt dieser Nachweis, kann die Steuerfreiheit nicht gewährt werden. Es genügt

nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belege ursprünglich vorhanden gewesen sind

(VwGH 21.5.1990, 89/15/0110). Im Hinblick darauf, dass der Unternehmer zur Abgabe von

Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er jeweils bei Abgabe der Voranmeldungen prüfen,

für welche Ausfuhrlieferungen der Ausfuhrnachweis bereits erbracht worden ist. Nur bei

Vorliegen der Ausfuhrnachweise kann die Steuerfreiheit geltend gemacht werden. In den

übrigen Fällen müssen die Umsätze zunächst steuerpflichtig behandelt werden.

1076

§ 7 UStG 1994 sieht aus Vereinfachungsgründen vor, dass der Unternehmer bereits vor

Erbringung des Ausfuhrnachweises die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn dieser

Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Wird

der Nachweis innerhalb dieses Zeitraumes nicht erbracht, so ist die diese Lieferung

betreffende Voranmeldung (bzw. Jahreserklärung) zu berichtigen (ex tunc). Langt der

Ausfuhrnachweis nach der Berichtigung ein, kann die Steuerfreiheit wiederum in Anspruch

genommen werden (ex tunc) und zwar bis zur Rechtskraft des Bescheides für jenen

Zeitraum, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (von den Fällen einer Wiederaufnahme

des Verfahrens abgesehen).

1077

Nimmt der Unternehmer im Falle des Touristenexports die Steuerfreiheit stets erst nach

Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene

Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der UVA für jenen UVA-Zeitraum rückgängig gemacht

werden, in dem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt (ex nunc). Dies erfolgt in

der Jahreserklärung unter der Kennziffer 090.

1078

Bis 31. Dezember 2004 wird bei der Lieferung elektrischer Energie wird mangels physikalisch

nachvollziehbarer Warenbewegung der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das

Drittlandsgebiet dadurch erbracht, dass der Empfänger schriftlich bestätigt, dass ein

Liefergeschäft abgeschlossen und ausgeführt wurde. Zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe

Rz 1051c sowie Rz 474a bis Rz 474e.

Randzahlen 1079 bis 1082: derzeit frei.

 

7.5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall

1083

Der Ausfuhrnachweis ist bei Versendung des Gegenstandes in das Drittland durch

Versendungsbelege zu erbringen. Versendungsbelege sind

- Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren

Doppelstücke. Drittschriften oder lediglich der Schriftwechsel mit dem

Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer können in aller Regel nicht

als Versendungsbelege anerkannt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer den

Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland versendet und das

Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie dies insbesondere beim

Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft üblich ist, kann der

Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer Ablichtung bzw.

bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit den übrigen

Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden.

Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch führen

durch

- die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs oder

- die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung

versehen ist.

Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs

(Spediteurbescheinigung) muss ab 1. Jänner 2007 folgende Angaben enthalten:

- Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung

- Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der

Unternehmer ist

- Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur

- Handelsübliche Bezeichnung der Menge der Gegenstände

- Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet

- Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet

- Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von

Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind

- Unterschrift des Ausstellers

Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs

(Spediteurbescheinigung) muss vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden

sein, wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die Verwendung des

Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt

hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes unter

Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.

1084

Die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr und die zollamtliche Bestätigung regelt das

Zollrecht (siehe Zolldokumentation ZK-0610, ZK-0611 und ZK-1610). Demgemäß ist als

schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr regelmäßig das Exemplar 3 des Einheitspapiers

(Formular Za 58a) zu verstehen. Insbesondere beim vereinfachten Verfahren

gemäß Art. 76 ZK bestehen jedoch Ausnahmen. Beim vereinfachten Anmeldeverfahren

(Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK) sowie beim Anschreibeverfahren

(Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK) werden auch Handelsdokumente (Rechnung, Lieferschein)

als schriftliche Anmeldung anerkannt.

1085

Die Ausgangsbestätigung wird grundsätzlich von der Ausgangszollstelle erteilt. Dies ist die

letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Im Falle der

Beförderung im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Schiffsverkehr ist dies jene Zollstelle, wo der

Beförderer den Gegenstand zur durchgehenden Beförderung ins Drittland übernimmt. Bei

Abfertigung zum Versandverfahren (Carnet TIR oder gemeinschaftliches Versandverfahren

mit T1 oder T2) mit Bestimmung in ein Drittland oder zu einer Ausgangszollstelle erteilt die

Abgangszollstelle die Ausgangsbescheinigung. In diesem Fall wird der weitere Warenweg ab

der Eröffnung des Versandverfahrens von der Abgangszollstelle überwacht. Kommt es nicht

zur ordnungsgemäßen Rückmeldung seitens der Bestimmungszollstelle im Drittland bzw.

seitens der Ausgangszollstelle, führt die Abgangsstelle ein Suchverfahren durch. Nach einem

erfolglos durchgeführten Suchverfahren fordert die Abgangsstelle den Versender auf, die

Zollanmeldung zwecks Streichung der Ausgangsbestätigung vorzulegen. Daneben

verständigt die Ausgangsstelle das für den Unternehmer zuständige Finanzamt, dass die

erteilte Ausgangsbestätigung zu Unrecht erfolgte. Kann die Ausgangsbestätigung nicht

ungültig gemacht werden, wird dies unter Angabe des Grundes in der Kontrollmitteilung

vermerkt. Erhält ein Finanzamt eine solche Kontrollmitteilung über die Ungültigkeit einer

Ausgangsbestätigung, hat es festzustellen, ob die allenfalls zugrunde liegende

Ausfuhrlieferung steuerpflichtig behandelt wurde.

1086

Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei

einem Postamt aufgegeben werden, dient als Ausfuhrnachweis der Versendungsbeleg

(Aufgabeschein, EMS-Formular oder Lieferschein) oder die Zollanmeldung der Post.

1087

Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und sonstigen Drucksachen, die bei

einem Postamt als einfacher Brief aufgegeben werden und für die durch das Postamt kein

Versendungsbeleg ausgestellt wird, kann die Ausfuhr des Gegenstandes durch

innerbetriebliche Unterlagen in Verbindung mit den Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung

nachgewiesen werden.

Der Ausfuhrnachweis für die Ausfuhr solcher Gegenstände kann jedoch nur dann als erbracht

angesehen werden, wenn jede der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

- Die Bestellung des Gegenstandes durch den Abnehmer muss schriftlich erfolgt sein und

nachgewiesen werden können (Bestellschreiben, Schriftverkehr).

- Die einzelnen Sendungen müssen in einem fortlaufend und lückenlos geführten

Postversandbuch eingetragen sein; aus den Eintragungen müssen der Tag der

Versendung, der Name des ausländischen Abnehmers und der Bestimmungsort der

Sendung hervorgehen. Als Postversandbuch können auch Versandlisten oder ähnliche,

für innerbetriebliche Zwecke eingerichtete Aufzeichnungen anerkannt werden, wenn aus

diesen die oben geforderten Angaben hervorgehen.

- Der Ausfuhrvorgang muss buchmäßig nachgewiesen sein.

Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss die Begleichung des Gegenwertes

der Lieferung belegt werden können (Nachweis des Zahlungseinganges).

Randzahlen 1088 bis 1092: derzeit frei.

 

7.6. Ausfuhrnachweis im Touristenexport bzw. bei sonstiger

Beförderung

7.6.1. Ausfuhrnachweis im Touristenexport

1093

Im Falle des so genannten Touristenexports (dh. der Gegenstand der Lieferung wird nicht für

unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen Reisegepäck ausgeführt) ist der

Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der

zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung zu führen.

1094

Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 793 Abs. 2 lit. c ZK-Durchführungsverordnung

(ZK-DVO). Demgemäß gilt die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem

Zollgebiet der Gemeinschaft als Ausgangszollstelle. Diese kann daher auch in einem anderen

Mitgliedstaat als Österreich liegen.

1095

Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in Österreich zur durchgehenden

Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB "durchgechecktes" Reisegepäck im

Flugverkehr), kann die Bestätigung vom dortigen Zollamt erteilt werden.

1096

Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der Ausgangszollstelle nicht erlangen

konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr die Zollverwaltung des

Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung erteilt hätte, zuständig. Wenn

eine österreichische Ausgangsstelle zuständig ist, dann richten sich die Voraussetzungen für

eine nachträgliche Ausgangsbescheinigung nach Abschnitt 8 UM-1400 der

Zolldokumentation.

1097

Keine zollamtlichen Bestätigungen liegen jedenfalls vor, wenn österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland oder Finanzbehörden im Inland entsprechende

Bestätigungen ausstellen.

1098

Als Ausfuhrbescheinigung ist das Formular Lager Nr. U 34 oder ein inhaltlich entsprechendes

anderes Formblatt zu verwenden. Auch eine Rechnung, die den Inhaltserfordernissen des

§ 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag) entspricht,

und die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen wurde, kann als

Ausfuhrnachweis verwendet werden, sofern die Ausgangszollstelle bestätigt, dass die

Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im Grenzübertrittsdokument

übereinstimmen.

 

7.6.2. Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung

1099

Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland (durch den Lieferer oder durch

den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes erfolgt (zB weil der

Gegenstand vom Lieferer befördert wird oder für unternehmerische Zwecke erworben oder

nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wurde), ist der Ausfuhrnachweis durch eine

mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr

zu führen. Ist eine solche nach zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich (zB es handelt

sich um eine Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken, deren Gesamtwert die statistische

Wertschwelle von 1.000 Euro - ab 1. Jänner 2002, bis dahin 11.500 Schilling - nicht

übersteigt), muss der Ausfuhrnachweis durch eine vom Unternehmer ausgestellte und mit

der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen Ausfuhrbescheinigung erbracht werden

(siehe Rz 1093 bis Rz 1098).

Randzahlen 1100 bis 1102: derzeit frei.

 

7.7. Verordnungsermächtigung

Randzahlen 1103 bis 1105: derzeit frei.

 

7.8. Unselbständige Nebenleistungen

1106

Wird im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen auch der Antrag erteilt, die zur

Herstellung oder Bearbeitung notwendigen Formen, Modelle oder besonderen Werkzeuge

herzustellen oder zu beschaffen, kann eine unselbständige Nebenleistung zur

Ausfuhrlieferung vorliegen, wenn

- die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge beim inländischen

Unternehmer verbleibt, der sie nach Erfüllung des Auftrags ins Drittland versendet oder

- die Verfügungsmacht über die Formen, Modelle und Werkzeuge vom Hersteller dem

ausländischen Abnehmer zwar sofort eingeräumt wird, aber nur um zu verhindern, dass

sie vom Unternehmer auch für die Bearbeitung etc. von Gegenständen anderer Unternehmer

verwendet werden, und dieser Umstand aus Vereinbarungen eindeutig ersichtlich

ist.

Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Zustand die Formen nach der Auftragserfüllung

in das Drittland gelangen, ob die Kosten getrennt verrechnet werden, und ob die Formen

durch den inländischen Unternehmer selbst hergestellt wurden oder in seinem Auftrag durch

einen anderen Unternehmer.

Von einer selbständigen Lieferung hinsichtlich der Formen, Modelle oder Werkzeuge ist

hingegen auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über sie erwirbt,

um sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, sein Hauptinteresse also auf die

Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge gerichtet ist (zB wenn der Abnehmer die

Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmern zur Herstellung von Gegenständen

zur Verfügung stellen will).

Randzahlen 1107 bis 1110: derzeit frei

 

 

 


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