|

7. Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994)
1051
Eine Ausfuhrlieferung ist unter folgenden Voraussetzungen
steuerfrei:
- der liefernde Unternehmer
hat den Gegenstand in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in
das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, oder
- der ausländische Abnehmer
hat den Gegenstand in das Drittlandsgebiet versendet oder
befördert,
- über die erfolgte Ausfuhr
liegt ein Ausfuhrnachweis vor und
- die vorstehenden
Voraussetzungen werden buchmäßig nachgewiesen (siehe Rz 2521 bis
Rz 2600).
Die Ausfuhrbelege müssen sieben Jahre im Original aufbewahrt
werden.
Zum Drittlandsgebiet im umsatzsteuerrechtlichen Sinne siehe Rz
146 bis Rz 148.
1051a
Für Ausfuhrlieferungen in Beitrittsländer, die vor dem 1. Mai
2004 beginnen, gilt Folgendes:
Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes an einen ausländischen
Abnehmer vor dem
1. Mai 2004 und erfolgt die Verbringung in das Gebiet eines
Beitrittsstaates jedoch erst nach
dem 30. April 2004, wird von den österreichischen Zollbehörden
die Ausgangsbestätigung
nicht mehr erteilt. In diesen Fällen gilt der Nachweis, dass
der Gegenstand der Lieferung den
Zollbehörden des Bestimmungslandes für Zwecke der
Einfuhrumsatzsteuer gestellt wurde,
als Ausfuhrnachweis.
1051b
Der Gegenstand der Lieferung kann durch einen Beauftragten oder
mehrere Beauftragte des
Abnehmers oder eines folgenden Abnehmer sowohl im Inland als
auch in einem anderen EUMitgliedstaat
bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
1051c
Durch die spezielle Ortsregelung für die Lieferung von Gas
über das Erdgasnetz oder
Elektrizität wird klargestellt, dass Lieferungen dieser
Gegenstände keine bewegten
Lieferungen sind. Daraus folgt, dass keine Ausfuhrlieferung nach
§ 7 UStG 1994 vorliegen
kann.
7.1. Beförderung oder Versendung
7.1.1. Beförderung
1052
Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer befördert den
Gegenstand selbst in das
Drittland. Im Falle der Beförderung durch den Abnehmer ist
seine Eigenschaft als
ausländischer Abnehmer zu beachten.
7.1.2. Versendung
1053
Der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer lässt den
Gegenstand der Lieferung durch
einen Frachtführer oder Verfrachter befördern oder eine solche
Beförderung durch einen
Spediteur besorgen. Im Falle der Versendung durch den Abnehmer
ist dessen Eigenschaft als
ausländischer Abnehmer zu beachten.
7.1.3. Touristenexport
1054
Ein solcher liegt vor, wenn
- der Erwerb des
Gegenstandes nicht für unternehmerische Zwecke erfolgt und
- der Abnehmer den
Gegenstand im persönlichen Reisegepäck ausführt.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände,
welche ein Reisender bei
einem Grenzübertritt mit sich führt (zB das Handgepäck oder
das im KFZ mitgeführte
Gepäck). Als "im Reisegepäck mitgeführt" gelten
auch solche Gegenstände, die nicht im
selben Beförderungsmittel wie der Reisende befördert werden (zB
im Eisenbahnverkehr oder
Flugverkehr aufgegebenes Gepäck). Ein PKW gilt nicht als
persönliches Reisegepäck.
1055
Die zugrunde liegende Lieferung kann unter folgenden
Voraussetzungen steuerfrei belassen
werden:
- der Abnehmer darf keinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Gemeinschaftsgebiet haben (Rz 1062 bis Rz 1064);
- der Gegenstand muss vor
Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den Monat der
Lieferung folgt, ausgeführt werden;
- der Gesamtbetrag der
Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer
gelieferten Gegenstände muss 75 Euro übersteigen.
Randzahlen 1056 bis 1058: derzeit frei.
7.2. Ausländischer Abnehmer
1059
Im Falle der Beförderung bzw. Versendung durch den Abnehmer
muss dieser ein
ausländischer Abnehmer im Sinne der folgenden Ausführungen
sein.
7.2.1. Grundsatz
1060
Grundsätzlich liegt ein ausländischer Abnehmer nur dann vor,
wenn dieser keinen Wohnsitz
(Sitz) im Inland hat. Bei der Beurteilung ist von den
tatsächlichen Verhältnissen auszugehen.
Dasselbe gilt auch für ausländische Zweigniederlassungen, die
das Umsatzgeschäft im
eigenen Namen abgeschlossen haben.
1061
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Österreich
bzw. internationale
Organisationen mit Amtssitz in Österreich sind keine
ausländischen Abnehmer, weil sie ihren
Sitz im Bundesgebiet haben. Die österreichischen Botschaften,
Konsulate und sonstigen
Vertretungsbehörden im Ausland sind als ausländische Abnehmer
im Sinne dieser
Bestimmung anzusehen, sofern sie das Umsatzgeschäft mit dem
inländischen Unternehmer
im eigenen Namen abgeschlossen haben.
7.2.2. Touristenexport
1062
Im Falle des Touristenexportes (Rz 1054 bis Rz 1058) darf der
Abnehmer keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet haben. Zu
dessen Bestimmung ist der
Ort, der im Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittsdokument
eingetragen ist,
heranzuziehen.
Befindet sich im Reisepass keine Eintragung über einen Wohnsitz
oder gewöhnlichen
Aufenthalt, ist wie folgt zu unterscheiden:
- Bei Abnehmern, deren
Reisepass von einer Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellt
wurde, ist davon auszugehen, dass ein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im
Gemeinschaftsgebiet vorliegt.
- In den übrigen Fällen
ist von einem Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet auszugehen, wenn
im Reisepass ein Aufenthaltstitel für die Republik Österreich
(§ 7 Fremdengesetz 1997,
BGBl. I Nr. 75/1997) oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet
eingetragen ist. Die
Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung sind in
diesen Fällen nicht erfüllt.
Dasselbe gilt, wenn eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 1
Aufenthaltsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996 vorliegt.
Aufenthaltstitel werden regelmäßig
in der Form von Vignetten, welche die Aufschrift
"Aufenthaltstitel" (in der jeweiligen
Amtssprache der zuständigen Behörde) bzw.
"Aufenthaltsbewilligung" tragen, erteilt (vgl.
Gemeinsame Maßnahme, ABl. Nr. L 7/97 vom 16.12.1996).
Die obigen Ausführungen gelten nicht für jene Fälle, in denen
im Grenzübertrittsdokument
lediglich ein Einreisetitel in Form einer Vignette mit der
Aufschrift "Visum" bzw. "Visa" (vgl.
Verordnung (EG) Nr. 1683/95, ABl. Nr. L 164/1995 vom 14.7.1995)
vermerkt ist.
Randzahlen 1063 bis 1064: derzeit frei.
7.3. Ausrüstung und Versorgung eines Beförderungsmittels
1065
Ist der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung
eines Beförderungsmittels
bestimmt, so ist in Abholfällen die Steuerfreiheit
grundsätzlich auf jene Fälle eingeschränkt,
in denen
- ein ausländischer
Abnehmer vorliegt und
- das Beförderungsmittel
unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient.
Bei der Anwendung sind die folgenden Ausführungen zu beachten.
7.3.1. Gegenstände zur Ausrüstung eines KFZ
1066
Dazu gehören KFZ-Bestandteile (Ersatzteile) und
KFZ-Zubehörteile einschließlich
Sonderausstattungen.
7.3.2. Werklieferungen
1067
Werklieferungen fallen nicht unter die gegenständliche
Einschränkung. Die Reparatur eines
KFZ ist als Werklieferung anzusehen, wenn der auf die
Bestandteile entfallende Entgeltsteil
mehr als 50% des Gesamtentgelts beträgt. Im umgekehrten Fall
ist zwingend von einer
Werkleistung auszugehen. Unter Bestandteile fallen nicht
Hilfsstoffe, Kleinmaterial oder
Betriebsstoffe (zB Dichtungen, Ölfilter, Zündkerzen,
Scheibenwischerblätter, Motoröl,
Bremsflüssigkeit usw.). Bei der Aufteilung des Entgelts müssen
die im Unternehmen üblichen
Entgelte angesetzt werden.
7.3.3. Feste Verbindung bzw. bestimmungsgemäße Verwendung
1068
Unter die gegenständliche Einschränkung fallen - soweit nicht
eine Werklieferung zur
Anwendung kommt (diesbezüglich siehe den vorstehenden Rz 1067)
- die gelieferten
Ausrüstungsgegenstände nur,
- wenn sie bereits vor der
Ausfuhr mit dem Fahrzeug fest verbunden werden (zB Montage
der Reifen, der Stoßstange, der Zusatzscheinwerfer usw.) oder
- wenn es sich um
Gegenstände handelt, die nicht zur festen Verbindung mit dem KFZ
bestimmt sind (zB Schonbezüge, Warnblinkleuchte, Reservereifen
usw.), und diese
Gegenstände im Zeitpunkt der Ausfuhr schon im KFZ
bestimmungsgemäß verwendet
werden. Eine derartige Verwendung liegt nicht vor, wenn sich die
Gegenstände noch in
der Originalverpackung oder in einer Verpackung des liefernden
Unternehmers befinden
oder noch nicht in eine vorgesehene Halterung des Fahrzeuges
eingefügt worden sind
(zB Reservereifen).
1069
Nicht im Rahmen einer Werklieferung erfolgende Lieferungen
liegen vor, wenn keine Beoder
Verarbeitungsleistung des liefernden Unternehmers erbracht wird
(zB bloßes
Anschrauben des Ausrüstungsgegenstandes oder Montage nicht
durch den Lieferer).
7.3.4. Versorgung eines KFZ
1070
Dazu gehören zB Treibstoffe, die sich bei der Ausfuhr im
Hauptbehälter oder Reservekanister
des Fahrzeuges befinden, Motoröle, Bremsflüssigkeiten,
Frostschutzmittel usw., die vor der
Ausfuhr in das KFZ eingefüllt worden sind.
7.3.5. Entscheidungsbaum
1071
Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung
eines Fahrzeuges an
Nichtunternehmer in Abholfällen
Ausfuhrlieferung (§ 7 UStG 1994) - Lohnveredlung (§ 8 UStG
1994)
7.3.6. Andere Beförderungsmittel
1072
Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere
Beförderungsmittel als KFZ sinngemäß
(zB Wasser- und Luftfahrzeuge).
Randzahlen 1073 bis 1074: derzeit frei.
7.4. Ausfuhrnachweis allgemein
1075
Dieser Nachweis zählt zu den materiell-rechtlichen
Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
Lieferung. Fehlt dieser Nachweis, kann die Steuerfreiheit nicht
gewährt werden. Es genügt
nicht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Belege
ursprünglich vorhanden gewesen sind
(VwGH 21.5.1990, 89/15/0110). Im Hinblick darauf, dass der
Unternehmer zur Abgabe von
Voranmeldungen verpflichtet ist, muss er jeweils bei Abgabe der
Voranmeldungen prüfen,
für welche Ausfuhrlieferungen der Ausfuhrnachweis bereits
erbracht worden ist. Nur bei
Vorliegen der Ausfuhrnachweise kann die Steuerfreiheit geltend
gemacht werden. In den
übrigen Fällen müssen die Umsätze zunächst steuerpflichtig
behandelt werden.
1076
§ 7 UStG 1994 sieht aus Vereinfachungsgründen vor, dass der
Unternehmer bereits vor
Erbringung des Ausfuhrnachweises die Steuerfreiheit in Anspruch
nehmen kann, wenn dieser
Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Bewirkung der
Lieferung erbracht wird. Wird
der Nachweis innerhalb dieses Zeitraumes nicht erbracht, so ist
die diese Lieferung
betreffende Voranmeldung (bzw. Jahreserklärung) zu berichtigen
(ex tunc). Langt der
Ausfuhrnachweis nach der Berichtigung ein, kann die
Steuerfreiheit wiederum in Anspruch
genommen werden (ex tunc) und zwar bis zur Rechtskraft des
Bescheides für jenen
Zeitraum, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (von den
Fällen einer Wiederaufnahme
des Verfahrens abgesehen).
1077
Nimmt der Unternehmer im Falle des Touristenexports die
Steuerfreiheit stets erst nach
Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die
zunächst vorgenommene
Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der UVA für jenen
UVA-Zeitraum rückgängig gemacht
werden, in dem der Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt (ex
nunc). Dies erfolgt in
der Jahreserklärung unter der Kennziffer 090.
1078
Bis 31. Dezember 2004 wird bei der Lieferung elektrischer
Energie wird mangels physikalisch
nachvollziehbarer Warenbewegung der Nachweis der Beförderung
oder Versendung in das
Drittlandsgebiet dadurch erbracht, dass der Empfänger
schriftlich bestätigt, dass ein
Liefergeschäft abgeschlossen und ausgeführt wurde. Zur
Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe
Rz 1051c sowie Rz 474a bis Rz 474e.
Randzahlen 1079 bis 1082: derzeit frei.
7.5. Ausfuhrnachweis im Versendungsfall
1083
Der Ausfuhrnachweis ist bei Versendung des Gegenstandes in das
Drittland durch
Versendungsbelege zu erbringen. Versendungsbelege sind
- Frachtbriefe,
Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dgl. oder deren
Doppelstücke. Drittschriften oder lediglich der Schriftwechsel
mit dem
Beförderungsunternehmer oder dem ausländischen Abnehmer
können in aller Regel nicht
als Versendungsbelege anerkannt werden. In den Fällen, in denen
der Unternehmer den
Gegenstand ohne Einschaltung eines Spediteurs in das Ausland
versendet und das
Frachtbriefdoppel einem Dritten überlassen werden muss, wie
dies insbesondere beim
Dokumenteninkasso, Akkreditiv oder bei einem Remboursgeschäft
üblich ist, kann der
Ausfuhrnachweis in Form des Frachtbrieftriplikates oder einer
Ablichtung bzw.
bestätigten Abschrift des Frachtbriefdoppels in Verbindung mit
den übrigen
Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung erbracht werden.
Anstelle dieser Versendungsbelege darf der Unternehmer den
Ausfuhrnachweis auch führen
durch
- die Ausfuhrbescheinigung
eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs oder
- die schriftliche Anmeldung
in der Ausfuhr, die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung
versehen ist.
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Spediteurs
(Spediteurbescheinigung) muss ab 1. Jänner 2007 folgende
Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des
Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift des
Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der
Unternehmer ist
- Datum der Übergabe des
Gegenstandes an den Spediteur
- Handelsübliche
Bezeichnung der Menge der Gegenstände
- Ort und Tag der Ausfuhr
oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet
- Name und Anschrift des
Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet
- Eine Versicherung des
Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von
Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet
nachprüfbar sind
- Unterschrift des
Ausstellers
Die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet
ansässigen Spediteurs
(Spediteurbescheinigung) muss vom Spediteur nicht eigenhändig
unterschrieben worden
sein, wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die
Verwendung des
Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen maschinellen
Unterschriftsausdruck genehmigt
hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des
Finanzamtes unter
Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.
1084
Die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr und die zollamtliche
Bestätigung regelt das
Zollrecht (siehe Zolldokumentation ZK-0610, ZK-0611 und
ZK-1610). Demgemäß ist als
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr regelmäßig das Exemplar
3 des Einheitspapiers
(Formular Za 58a) zu verstehen. Insbesondere beim vereinfachten
Verfahren
gemäß Art. 76 ZK bestehen jedoch Ausnahmen. Beim vereinfachten
Anmeldeverfahren
(Art. 76 Abs. 1 Buchstabe b ZK) sowie beim Anschreibeverfahren
(Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK) werden auch Handelsdokumente
(Rechnung, Lieferschein)
als schriftliche Anmeldung anerkannt.
1085
Die Ausgangsbestätigung wird grundsätzlich von der
Ausgangszollstelle erteilt. Dies ist die
letzte Zollstelle vor dem Ausgang aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft. Im Falle der
Beförderung im Eisenbahn-, Post-, Luft- oder Schiffsverkehr ist
dies jene Zollstelle, wo der
Beförderer den Gegenstand zur durchgehenden Beförderung ins
Drittland übernimmt. Bei
Abfertigung zum Versandverfahren (Carnet TIR oder
gemeinschaftliches Versandverfahren
mit T1 oder T2) mit Bestimmung in ein Drittland oder zu einer
Ausgangszollstelle erteilt die
Abgangszollstelle die Ausgangsbescheinigung. In diesem Fall wird
der weitere Warenweg ab
der Eröffnung des Versandverfahrens von der Abgangszollstelle
überwacht. Kommt es nicht
zur ordnungsgemäßen Rückmeldung seitens der
Bestimmungszollstelle im Drittland bzw.
seitens der Ausgangszollstelle, führt die Abgangsstelle ein
Suchverfahren durch. Nach einem
erfolglos durchgeführten Suchverfahren fordert die
Abgangsstelle den Versender auf, die
Zollanmeldung zwecks Streichung der Ausgangsbestätigung
vorzulegen. Daneben
verständigt die Ausgangsstelle das für den Unternehmer
zuständige Finanzamt, dass die
erteilte Ausgangsbestätigung zu Unrecht erfolgte. Kann die
Ausgangsbestätigung nicht
ungültig gemacht werden, wird dies unter Angabe des Grundes in
der Kontrollmitteilung
vermerkt. Erhält ein Finanzamt eine solche Kontrollmitteilung
über die Ungültigkeit einer
Ausgangsbestätigung, hat es festzustellen, ob die allenfalls
zugrunde liegende
Ausfuhrlieferung steuerpflichtig behandelt wurde.
1086
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und
sonstigen Drucksachen, die bei
einem Postamt aufgegeben werden, dient als Ausfuhrnachweis der
Versendungsbeleg
(Aufgabeschein, EMS-Formular oder Lieferschein) oder die
Zollanmeldung der Post.
1087
Bei der Ausfuhr von Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und
sonstigen Drucksachen, die bei
einem Postamt als einfacher Brief aufgegeben werden und für die
durch das Postamt kein
Versendungsbeleg ausgestellt wird, kann die Ausfuhr des
Gegenstandes durch
innerbetriebliche Unterlagen in Verbindung mit den
Aufzeichnungen der Finanzbuchhaltung
nachgewiesen werden.
Der Ausfuhrnachweis für die Ausfuhr solcher Gegenstände kann
jedoch nur dann als erbracht
angesehen werden, wenn jede der folgenden Voraussetzungen
vorliegt:
- Die Bestellung des
Gegenstandes durch den Abnehmer muss schriftlich erfolgt sein und
nachgewiesen werden können (Bestellschreiben, Schriftverkehr).
- Die einzelnen Sendungen
müssen in einem fortlaufend und lückenlos geführten
Postversandbuch eingetragen sein; aus den Eintragungen müssen
der Tag der
Versendung, der Name des ausländischen Abnehmers und der
Bestimmungsort der
Sendung hervorgehen. Als Postversandbuch können auch
Versandlisten oder ähnliche,
für innerbetriebliche Zwecke eingerichtete Aufzeichnungen
anerkannt werden, wenn aus
diesen die oben geforderten Angaben hervorgehen.
- Der Ausfuhrvorgang muss
buchmäßig nachgewiesen sein.
Bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss die
Begleichung des Gegenwertes
der Lieferung belegt werden können (Nachweis des
Zahlungseinganges).
Randzahlen 1088 bis 1092: derzeit frei.
7.6. Ausfuhrnachweis im Touristenexport bzw. bei sonstiger
Beförderung
7.6.1. Ausfuhrnachweis im Touristenexport
1093
Im Falle des so genannten Touristenexports (dh. der Gegenstand
der Lieferung wird nicht für
unternehmerische Zwecke erworben und im persönlichen
Reisegepäck ausgeführt) ist der
Ausfuhrnachweis durch eine vom liefernden Unternehmer
ausgestellte und mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen
Ausfuhrbescheinigung zu führen.
1094
Was als Ausgangszollstelle gilt, bestimmt Art. 793 Abs. 2 lit. c
ZK-Durchführungsverordnung
(ZK-DVO). Demgemäß gilt die letzte Zollstelle vor dem Ausgang
der Waren aus dem
Zollgebiet der Gemeinschaft als Ausgangszollstelle. Diese kann
daher auch in einem anderen
Mitgliedstaat als Österreich liegen.
1095
Wird der Gegenstand der Ausfuhr dem Beförderer bereits in
Österreich zur durchgehenden
Beförderung ins Drittlandsgebiet übergeben (zB
"durchgechecktes" Reisegepäck im
Flugverkehr), kann die Bestätigung vom dortigen Zollamt erteilt
werden.
1096
Wenn ein Abnehmer die zollamtliche Bestätigung der
Ausgangszollstelle nicht erlangen
konnte, so ist für die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr
die Zollverwaltung des
Mitgliedstaates, der ursprünglich die Ausgangsbestätigung
erteilt hätte, zuständig. Wenn
eine österreichische Ausgangsstelle zuständig ist, dann
richten sich die Voraussetzungen für
eine nachträgliche Ausgangsbescheinigung nach Abschnitt 8
UM-1400 der
Zolldokumentation.
1097
Keine zollamtlichen Bestätigungen liegen jedenfalls vor, wenn
österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland oder Finanzbehörden im Inland
entsprechende
Bestätigungen ausstellen.
1098
Als Ausfuhrbescheinigung ist das Formular Lager Nr. U 34 oder
ein inhaltlich entsprechendes
anderes Formblatt zu verwenden. Auch eine Rechnung, die den
Inhaltserfordernissen des
§ 11 UStG 1994 (abgesehen von dem auf das Entgelt entfallenden
Steuerbetrag) entspricht,
und die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehen
wurde, kann als
Ausfuhrnachweis verwendet werden, sofern die Ausgangszollstelle
bestätigt, dass die
Angaben in Bezug auf den Abnehmer in der Rechnung mit jenen im
Grenzübertrittsdokument
übereinstimmen.
7.6.2. Ausfuhrnachweis bei sonstiger Beförderung
1099
Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in das Drittland
(durch den Lieferer oder durch
den Abnehmer), welche nicht im Rahmen des Touristenexportes
erfolgt (zB weil der
Gegenstand vom Lieferer befördert wird oder für
unternehmerische Zwecke erworben oder
nicht im persönlichen Reisegepäck ausgeführt wurde), ist der
Ausfuhrnachweis durch eine
mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr
zu führen. Ist eine solche nach zollrechtlichen Vorschriften
nicht erforderlich (zB es handelt
sich um eine Ausfuhr zu kommerziellen Zwecken, deren Gesamtwert
die statistische
Wertschwelle von 1.000 Euro - ab 1. Jänner 2002, bis dahin
11.500 Schilling - nicht
übersteigt), muss der Ausfuhrnachweis durch eine vom
Unternehmer ausgestellte und mit
der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehenen
Ausfuhrbescheinigung erbracht werden
(siehe Rz 1093 bis Rz 1098).
Randzahlen 1100 bis 1102: derzeit frei.
7.7. Verordnungsermächtigung
Randzahlen 1103 bis 1105: derzeit frei.
7.8. Unselbständige Nebenleistungen
1106
Wird im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gegenständen auch der
Antrag erteilt, die zur
Herstellung oder Bearbeitung notwendigen Formen, Modelle oder
besonderen Werkzeuge
herzustellen oder zu beschaffen, kann eine unselbständige
Nebenleistung zur
Ausfuhrlieferung vorliegen, wenn
- die Verfügungsmacht über
die Formen, Modelle und Werkzeuge beim inländischen
Unternehmer verbleibt, der sie nach Erfüllung des Auftrags ins
Drittland versendet oder
- die Verfügungsmacht über
die Formen, Modelle und Werkzeuge vom Hersteller dem
ausländischen Abnehmer zwar sofort eingeräumt wird, aber nur
um zu verhindern, dass
sie vom Unternehmer auch für die Bearbeitung etc. von
Gegenständen anderer Unternehmer
verwendet werden, und dieser Umstand aus Vereinbarungen
eindeutig ersichtlich
ist.
Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Zustand die Formen
nach der Auftragserfüllung
in das Drittland gelangen, ob die Kosten getrennt verrechnet
werden, und ob die Formen
durch den inländischen Unternehmer selbst hergestellt wurden
oder in seinem Auftrag durch
einen anderen Unternehmer.
Von einer selbständigen Lieferung hinsichtlich der Formen,
Modelle oder Werkzeuge ist
hingegen auszugehen, wenn der Leistungsempfänger die
Verfügungsmacht über sie erwirbt,
um sie für eigene wirtschaftliche Zwecke zu verwenden, sein
Hauptinteresse also auf die
Beschaffung der Formen, Modelle oder Werkzeuge gerichtet ist (zB
wenn der Abnehmer die
Formen, Modelle oder Werkzeuge auch anderen Unternehmern zur
Herstellung von Gegenständen
zur Verfügung stellen will).
Randzahlen 1107 bis 1110: derzeit frei
 
|