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9. Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt

(§ 9 UStG 1994)

1131

Es handelt sich um eine Vorstufenbefreiung, dh. nicht die Umsätze der See- und Luftfahrt

sind befreit, sondern die Umsätze für die Seeschifffahrt bzw. Luftfahrt.

Beispiel:

Der Unternehmer A, der einen Handel mit technischen Geräten betreibt, liefert

Bordinstrumente an die Fluggesellschaft B.

 

9.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

9.1.1. Betroffene Wasserfahrzeuge

1132

Unter Seeschifffahrt ist die Hochseeschifffahrt zu verstehen.

Gemäß § 2 Z 2 Seeschifffahrtgesetz, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 452/1992, versteht

man unter "Seeschiff" ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf

See verwendet werden kann. Betriebsvorrichtungen wie Bohrinseln, Schwimmkräne,

Schwimmdocks sowie Schiffe, die zwar hochseetauglich sind, aber in der Flussschifffahrt

eingesetzt werden (Donauschifffahrt), fallen nicht unter die Steuerbefreiung.

Die Schiffe müssen Erwerbszwecken dienen (Ausnahme: Rettungsschiffe). Die Befreiung

bezieht sich somit weder auf Seeschiffe, die hoheitliche Aufgaben erfüllen (zB Kriegsschiffe),

noch auf Ausbildungsschiffe, Forschungsschiffe, hochseetüchtige Segelyachten oder sonstige

der Freizeitgestaltung dienende Seeschiffe.

 

9.1.2. Betroffene Leistungen

1133

Gemäß § 9 Abs. 1 UStG 1994 sind befreit:

- Z 1: Die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vermietungen und

Vercharterungen von Seeschiffen (befreit ist auch Leasing).

- Z 2: Die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von

Ausrüstungsgegenständen für Seeschiffe, auch wenn diese nicht fest verbunden sind

(etwa optische und nautische Geräte, Tauwerk, Rettungsboote und -ringe,

Schwimmwesten, Werkzeug, Möbel, Geschirr, Wäsche, Seekarten, Handbücher).

- Z 3: Die Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Seeschiffen, wie

zB Treibstoffe, Schmierstoffe, Farben sowie Proviant, Genussmittel, Wasser und Waren

für Bordapotheken oder Bordläden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Lieferungen zur

Versorgung von Schiffen, die auf einer vorhergehenden Handelsstufe erfolgen.

- Z 4: Die sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der Fahrzeuge,

einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen bestimmt sind

(zB Leistungen der Schiffsmakler, Havariekommissare, Sachverständigen, Hafenbetriebe;

das Schleppen, Lotsen, Bergen).

1134

Von der Befreiung sind Vermittlungsleistungen nicht umfasst. Diese können jedoch nach

§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 steuerfrei sein.

Randzahlen 1135 bis 1140: derzeit frei.

 

9.2. Umsätze für die Luftfahrt

9.2.1. Betroffene Luftfahrzeuge

1141

Bei den Luftfahrzeugen muss es sich um solche handeln, die zur Verwendung durch

Unternehmer bestimmt sind und die im entgeltlichen Luftverkehr eingesetzt werden.

Entgeltlicher Luftverkehr muss nicht den alleinigen Betriebsgegenstand des Unternehmens

ausmachen. Der Unternehmer muss jedoch im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs

überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf reinen

Auslandsstrecken durchführen. Maßstab dafür, ob im Rahmen des entgeltlichen Luftverkehrs

der internationale oder der inländische Luftverkehr überwiegt, sind die Umsatzverhältnisse.

Erfüllt der Unternehmer die Voraussetzungen des Überwiegens der grenzüberschreitenden

Beförderungen bzw. der reinen Auslandsbeförderungen, gilt die Steuerbefreiung auch für die

im § 9 Abs. 2 UStG 1994 genannten Leistungen betreffend Luftfahrzeuge, die der

Unternehmer zum überwiegenden Teil oder ausschließlich für Inlandsflüge einsetzt (EuGH

16.9.2004, Rs C-382/02, "Cimber Air A/S").

1142

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung muss der leistende Unternehmer

wie folgt prüfen:

Hat das Luftverkehrsunternehmen seinen Sitz im Ausland, kann davon ausgegangen werden,

dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Hat es seinen Sitz im Inland, prüft die

Finanzverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen und veröffentlicht jährlich eine Liste

der Unternehmer mit Sitz im Inland, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie

diese Voraussetzungen erfüllen.

1142a

Bis zur Aufnahme eines Unternehmers in die in Rz 1142 genannte Liste gilt Folgendes: Hat

das zuständige Finanzamt festgestellt, dass der Unternehmer im entgeltlichen Luftverkehr

überwiegend internationalen Luftverkehr betreibt und keine gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG

1994 steuerfreien Beförderungsleistungen erbringt, erteilt das zuständige Finanzamt hierüber

eine schriftliche Bestätigung, die bis zur Veröffentlichung einer neuen Liste gilt. Der

Unternehmer kann anderen Unternehmern Kopien dieser Mitteilung übermitteln und sie auf

diese Weise informieren. Die anderen Unternehmer sind berechtigt, diese Kopien bis zur

Veröffentlichung einer neuen Liste für die Führung des buchmäßigen Nachweises zu

verwenden.

1143

Da Fluggesellschaften, welche (auch) Beförderungen von kranken und verletzten Personen

mit Fahrzeugen, die hiefür besonders eingerichtet sind, durchführen, gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, fallen sie nicht unter

die Vorstufenbefreiung nach § 9 Abs. 2 UStG 1994.

Beispiel:

Das österreichische Unternehmen X verkauft Treibstoff an die österreichischen

Flugunternehmen Y und Z. Y betreibt ein Flugunternehmen, das auch

Krankenbeförderungen durchführt. Z ist in der Liste der Finanzverwaltung enthalten

Y ist mit den Krankenbeförderungen (unecht) steuerbefreit. Ihm kann daher nicht

steuerfrei geliefert werden. Der Umsatz an Z kann steuerfrei behandelt werden.

 

9.2.2. Betroffene Leistungen

1144

Folgende Leistungen können befreit sein:

- § 9 Abs. 2 Z 1 UStG 1994: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen,

Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (ebenso Leasing von

Luftfahrzeugen). Grundsätzlich steht es dem leistenden Unternehmen frei, bei Vorliegen

der Voraussetzungen die Steuerbefreiung gemäß § 7 bzw. § 8 UStG 1994 oder nach

§ 9 Abs. 2 UStG 1994 in Anspruch zu nehmen. Für jede der genannten Befreiungen ist

die Erbringung eines Buchnachweises Voraussetzung.

- § 9 Abs. 2 Z 2 UStG 1994: Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen

von Ausrüstungsgegenständen für Luftfahrzeuge, wie zB Instrumente, Werkzeuge,

Karten, Handbücher, Schwimmwesten.

- § 9 Abs. 2 Z 3 UStG 1994: Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von

Luftfahrzeugen. Das sind technische Verbrauchsgegenstände (zB Treibstoffe,

Schmierstoffe), sonstige zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und Fluggäste

bestimmte Gegenstände (zB Proviant, Genussmittel, Toiletteartikel, Zeitungen und

Zeitschriften), Waren für Flugzeugapotheken und Waren (Genussmittel und Non-food-

Artikel), die an Bord verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder

Gebrauch an Bord bestimmt sind.

1145

§ 9 Abs. 2 Z 4 UStG 1994: Zu den anderen als den in Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen

Leistungen für den unmittelbaren Bedarf von Luftfahrzeugen gehören insbesondere:

- Die Duldung der Benützung des Flughafens und seiner Anlagen (zB die Überlassung von

Abstellflächen und Hallen zu Abstellzwecken; die Überlassung von Räumlichkeiten zu

Abfertigungszwecken) einschließlich der Erteilung der Start- und Landeerlaubnis;

- die Reinigung und das Enteisen von Luftfahrzeugen;

- die Umschlagsleistungen in Zusammenhang mit dem Be- bzw. Entladen von

Luftfahrzeugen;

- die Leistungen der Havariekommissare, soweit sie bei Beförderungen im Luftverkehr

anlässlich von Schäden an den Beförderungsmitteln oder ihren Ladungen tätig werden.

Ein Havariekommissar ist in der Regel als Schadensagent für Versicherer,

Versicherungsnehmer, Versicherte oder Beförderungsunternehmer tätig. Er hat

hauptsächlich die Aufgabe, die Interessen seines Auftraggebers wahrzunehmen, wenn

bei Beförderungen Schäden an den Beförderungsmitteln oder an ihren Ladungen

eintreten;

- die Abfertigung von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Fracht und Luftpost, soweit es sich nicht

um behördliche Aufgaben (zB Pass- und Zollabfertigung) handelt. Es sind dies

Tätigkeiten, die insbesondere beim Ein- und Aussteigen von Fluggästen, beim Ein- und

Ausladen von Fracht und Luftpost durchzuführen sind (zB Ladekontrolle,

Gepäcksabfertigung, Dokumentenabfertigung, Postabfertigung, Beförderung von

Passagieren, Fracht und Post zwischen Flugzeug und Flughafenabfertigungsgebäude

bzw. im Flughafenabfertigungsgebäude);

- die mit dem Flugbetrieb zusammenhängenden sonstigen Leistungen von

Luftfahrtunternehmen untereinander (zB Schleppen von Flugzeugen eines anderen

Unternehmers).

1146

Nicht unter die Steuerbefreiung des § 9 UStG 1994 fallen sonstige Leistungen, die nur

mittelbar dem Bedarf von Luftfahrzeugen dienen. Das sind insbesondere:

- Die Vermittlung von befreiten Umsätzen. Es kann jedoch die Steuerbefreiung nach

§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 in Betracht kommen.

- Die Vermietung von Hallen für Werftbetriebe auf Flughäfen.

- Die Leistungen an eine Luftfahrtbehörde für Zwecke der Luftaufsicht.

- Die Beherbergung von Besatzungsmitgliedern eines Luftfahrzeuges.

- Die Beförderung von Besatzungsmitgliedern (zB mit einem Taxi, vom Flughafen zum

Hotel und zurück).

- Die Beherbergung von Passagieren bei Flugunregelmäßigkeiten sowie die Beförderung

von Passagieren und Fluggepäck (zB mit einem KFZ, zu einem Ausweichflughafen).

- Die Transporte von Luftfracht mit KFZ zum Zielflughafen (so genannte

Luftfrachtersatztransporte).

- Die Überlassung von Räumlichkeiten des Flughafens zu Veranstaltungszwecken (zB für

Pressekonferenzen).

- Die Überlassung von Piloten.

Randzahlen 1147 bis 1151: derzeit frei.

 

9.3. Buchnachweis

1152

Der Buchnachweis ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und bezieht

sich auf Umstände, die in der Sphäre des Leistungsempfängers liegen.

Randzahlen 1153 bis 1160: derzeit frei.

 

 

 


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