|
 
10. Steuersätze (§ 10 UStG 1994)
10.1. Normalsteuersatz
1161
Der Normalsteuersatz beträgt 20% und gilt für Lieferungen,
sonstige Leistungen, Einfuhr,
Eigenverbrauch und innergemeinschaftliche Erwerbe. Der
Normalsteuersatz ist immer dann
anzuwenden, wenn nicht Sondervorschriften wie Steuerbefreiung (zB
§ 6 UStG 1994),
Steuerermäßigung (zB § 10 Abs. 2 UStG 1994) oder sonstige
Ausnahmeregelungen
(zB § 22 UStG 1994) in Betracht kommen.
Randzahlen 1162 bis 1165: derzeit frei.
10.2. Ermäßigter Steuersatz von 10%
10.2.1. Gegenstände der Anlage und Münzen
10.2.1.1. Gegenstände der Anlage Z 1 - 43
1166
Die Gegenstände, deren Lieferung (einschließlich
Werklieferung), Eigenverbrauch gemäß § 3
Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994, Einfuhr und
innergemeinschaftlicher Erwerb dem
ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, sind in der Anlage
Z 1 bis Z 43 erschöpfend
aufgezählt.
1167
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nicht von einem
buchmäßigen Nachweis
abhängig und hat auch im Falle einer Schätzung des Umsatzes zu
erfolgen.
1168
Die Zugehörigkeit der Gegenstände zu der Anlage richtet sich
nach der Kombinierten
Nomenklatur (KN, das ist der gemeinsame Zolltarif der EU).
Maßgebend für die Einreihung
von Waren in den Zolltarif sind der Wortlaut der Positionen bzw.
Unterpositionen und die
Anmerkungen zu den Abschnitten, nicht die Überschriften. Die
für die Tarifierung
maßgeblichen EU-Vorschriften sind im Österreichischen
Gebrauchszolltarif und in den
Erläuterungen zum Österreichischen Zolltarif enthalten.
1169
Bei Lieferungen von Gegenständen der Anlage ist der Grundsatz
der Einheitlichkeit der
Leistung anzuwenden, daher gilt der ermäßigte Steuersatz auch
für unselbständige
Nebenleistungen (zB Beförderung eines Gegenstandes,
Verpackungen, Behältnisse,
Warenumschließungen), auch wenn das Entgelt für die
Nebenleistung gesondert in
Rechnung gestellt wird.
1170
Eine unselbständige Nebenleistung zur Lieferung von Wasser ist
zB die Vermietung von
Zählern, für die neben der laufenden Gebühr auch noch eine
Grundgebühr eingehoben wird;
ebenso eine Leistung, für die eine so genannte Anschlussgebühr
verrechnet wird. Wird Obst
oder Gemüse in Mehrweggebinden geliefert, so ist davon
auszugehen, dass es sich um eine
einheitliche Leistung handelt und das vom Käufer aufgewendete
Pfandgeld Teil des Entgelts
für die einheitliche Warenlieferung ist. Bei Rückerstattung
des Pfandgeldes liegt eine
Entgeltsminderung nach § 16 UStG 1994 vor. Daher ist für die
Lieferung von Obst und
Gemüse in Mehrweggebinden der ermäßigte Steuersatz
anzuwenden.
Werden Sachgesamtheiten geliefert (zB Geschenkkorb), die aus
Waren bestehen, die
verschiedenen Positionen der KN zuzuordnen sind, so ist das
Entgelt - ggf. im
Schätzungsweg - aufzuteilen, wenn verschiedene Steuersätze zur
Anwendung kommen.
1171
Wird für ein Frühstück ein einheitlicher Preis verlangt, so
können die mit 20% zu
versteuernden Entgeltsteile (insbesondere für Kaffe, Tee) mit
20% des einheitlichen Preises
angesetzt werden. Die übrigen Entgeltsteile sind dem
10-prozentigen Steuersatz zu
unterwerfen. Diese Pauschalregelung kann nur einheitlich für
alle Frühstücksabgaben eines
Betriebes während eines Voranmeldungszeitraumes angewendet
werden.
1172
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen der Anlage
Z 1 bis Z 43 (zB im
Zusammenhang mit Büchern oder anderen Druckerzeugnissen) fallen
nicht unter den
ermäßigten Steuersatz (zB Leistungen der Druckerei, der
Fotokopieranstalt). Beim Binden
von Zeitschriften nach Jahrgängen, Berichten, Patentschriften
und dgl. liegt eine
Werkleistung vor, für die der Normalsteuersatz zur Anwendung
kommt (VwGH 29.11.1984,
83/15/0083; VwGH 14.11.1988, 86/15/0086).
1173
Das Binden von Büchern und Dissertationen ist als Werklieferung
anzusehen und dem
ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen (VwGH 29.10.1979,
2259/77; VwGH 14.11.1988,
86/15/0086).
10.2.1.2. Münzen und Medaillen aus Edelmetall
1174
Soweit die Umsätze von grundsätzlich dem ermäßigten
Steuersatz unterliegenden Münzen
gemäß § 6 UStG 1994 unecht steuerbefreit sind (zB
Goldmünzen, gesetzliche
Zahlungsmittel), geht die Steuerbefreiung vor.
10.2.1.3. Gegenstände der Anlage Z 44 bis Z 46
1175
Der ermäßigte Steuersatz ist auf die Einfuhr dieser
Gegenstände beschränkt (Ausnahme
siehe Rz 1176).
10.2.1.4. Gegenstände der Anlage Z 44 (Kunstgegenstände)
1176
Unter den im § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 genannten
Voraussetzungen kann der
ermäßigte Steuersatz auch für die Lieferungen und den
Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2
und § 3a Abs. 1a UStG 1994 dieser Gegenstände zur Anwendung
kommen.
10.2.2. Vermietung von Druckerzeugnissen
1177
Bei den in der Z 43 der Anlage angeführten Gegenständen gilt
der ermäßigte Steuersatz
auch für die Vermietung. Darunter fällt die Vermietung von
Büchern und Zeitschriften,
Noten, kartographischen Erzeugnissen aller Art, wobei sich die
Ermäßigung nicht nur auf die
Benützungsgebühr beschränkt, sondern auch auf die
Anmeldegebühren anzuwenden ist. Für
die Vermietung von Gegenständen der Z 1 bis Z 42 der Anlage (zB
Vermietung lebender
Tiere) gilt der Normalsteuersatz.
10.2.3. Tierzucht, Anzucht von Pflanzen und unmittelbar der
Tierzucht
dienende Leistungen
10.2.3.1. Tierzucht (Aufzucht, Mästen und Halten von Tieren)
1178
Zu den Tieren der Z 1 der Anlage zählen insbesondere Pferde,
Esel, Maultiere und Maulesel,
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Hausgeflügel. Nicht dazu
gehören Hasen, Kaninchen,
Rehe, Hirsche, Pelztiere, Raubtiere, Fasane, Rebhühner,
Schwäne, Tauben, Wildenten und
Wildgänse, Katzen, Hunde, Singvögel, Fische, Schlangen,
Mäuse, Ratten und
Meerschweinchen.
1179
Begünstigt ist die Aufzucht, das Mästen und Halten dieser
Tiere, wenn diese Leistungen als
Hauptleistungen entgeltlich einem anderen gegenüber erbracht
werden. Darunter fällt die
entgeltliche Duldung der Mitbenützung von Wiesen durch fremdes
Vieh oder die
Inpflegenahme von Weidevieh sowie die Unterbringung, Fütterung
und Pflege von Reit- oder
Rennpferden (Pensionsviehhaltung) und die Aufzucht und das
Mästen von Vieh für andere
(Lohnmast).
10.2.3.2. Anzucht von Pflanzen
1180
Die Anzucht von Pflanzen ist als sonstige Leistung zu
qualifizieren und liegt vor, wenn ein
Pflanzenzüchter junge Pflanzen (Sämlinge, Setzlinge) einem
Unternehmer überlässt, damit
dieser sie auf seinem Grundstück einpflanzt, pflegt und dem
Pflanzenzüchter auf Abruf
zurückgibt. Eine Lieferung und Rücklieferung wäre bei
Überlassung von Samen, Wurzeln
oder Knollen und Rückgabe der gezogenen Pflanzen anzunehmen und
dem Normalsteuersatz
zu unterziehen. Ebenso ist die Pflege von fremden Pflanzen keine
Anzucht und unterliegt
daher auch dem Normalsteuersatz.
10.2.3.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht und
künstliche Besamung
1181
Vatertierhaltung: Begünstigt sind Deckgelder, Umlagen, die nach
der Zahl der deckfähigen
Tiere bemessen werden, Zuschüsse, die nach Maßgabe der
gedeckten Tiere bemessen
werden.
1182
Förderung der Tierzucht: Unter Tierzucht sind die Maßnahmen zu
verstehen, die auf eine
Verbesserung der erblich bedingten Anlagen von Tieren gerichtet
sind. Begünstigt sind
Entgelte für Abstammungsnachweise und Stallbücher,
Körgebühren, Standgelder,
Provisionen für die Vermittlung des An- und Verkaufes von
Zuchttieren oder der
Durchführung von Zuchttierversteigerungen, Entgelte, die von
Tierzüchtern oder ihren
Angestellten für die Teilnahme an Ausstellungen erhoben werden.
1183
Künstliche Tierbesamung: Auch die Lieferung von Tiersamen und
von Arzneimitteln, die
wegen der künstlichen Besamung angewendet werden müssen,
fällt hierunter.
10.2.4. Vermietung von Grundstücken;
Wohnungseigentumsgemeinschaften
10.2.4.1. Allgemeines
1184
Die Vermietung und Verpachtung sowie die Nutzungsüberlassung
von Grundstücken zu
Wohnzwecken und die Leistungen von
Wohnungseigentumsgemeinschaften im
Zusammenhang mit Wohnungen unterliegen aufgrund einer
Vereinbarung im Beitrittsvertrag
dem ermäßigten Steuersatz. Diese ursprünglich auf vier Jahre
beschränkte
Ausnahmeregelung wurde durch die Richtlinie 2000/17/EG des Rates
vom 30. März 2000
verlängert.
10.2.4.2. Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke
1185
Für die Frage, ob eine Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken für
Wohnzwecke vorliegt, ist der tatsächliche letztliche
Verwendungszweck des
Mietgegenstandes maßgebend. So kommt der ermäßigte Steuersatz
für den Vermieter einer
Wohnung zB auch dann zur Anwendung, wenn die Wohnung (oder Teile
hiervon) nicht vom
Mieter selbst für Wohnzwecke verwendet, sondern untervermietet
wird. Wird ein Grundstück
teils für Wohnzwecke und teils für andere Zwecke verwendet,
ist für die Umsatzbesteuerung
eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen (zB Vermietung eines
Gebäudes, in dem sich teils
Wohnungen und teils Geschäftslokale befinden). Es bestehen
allerdings keine Bedenken,
wenn in diesen Fällen einheitlich eine Versteuerung mit dem
Normalsteuersatz vorgenommen
wird. Diese Vorgangsweise würde sich etwa dann anbieten, wenn
ein gemischt genutztes
Gebäude (Gebäudekomplex) an einen einzigen Unternehmer
vermietet wird und der
letztliche Verwendungszweck der einzelnen Gebäudeteile von
vornherein nicht feststeht.
1186
Wird ein grundsätzlich als Wohnung dienender Mietgegenstand
teilweise auch für andere
Zwecke verwendet (zB Teile der Wohnung dienen als Arbeitszimmer,
Kanzleiräume,
Ordination, Verkaufslokal usw.) und wird ein einheitliches
Mietentgelt verrechnet, kann
insgesamt von einer Vermietung für Wohnzwecke ausgegangen und
der ermäßigte
Steuersatz angewendet werden. Diese Vorgangsweise ist nicht
möglich, wenn der
Mietgegenstand "Wohnung" zur Gänze anderen als
Wohnzwecken dient (zB ausschließliche
Nutzung als Kanzlei, Ordination, Geschäftsräume usw.).
1187
Verwendet der Mieter den Mietgegenstand als Gästehaus für
Schüler ist der letztliche
Verwendungszweck nicht die Vermietung zu Wohnzwecken sondern die
Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, sodass der ermäßigte
Steuersatz nicht zur
Anwendung kommt. Dies gilt auch bei der Vermietung von
Gebäuden, die dem Mieter zum
Betrieb eines Hotels, Studentenheimes und dgl. dienen.
1188
Bezieht sich ein Bestandvertrag auf ein unbebautes Grundstück
und errichtet der
Bestandnehmer selbst - etwa in der Rechtsform eines
Superädifikats - ein Wohngebäude, so
handelt es sich dabei um die Nutzungsüberlassung eines
Grundstückes, das nicht
Wohnzwecken dient. Das Wohngebäude ist in diesem Fall nicht
Gegenstand des
Leistungsaustausches, der ermäßigte Steuersatz kommt somit
nicht zur Anwendung.
10.2.4.3. Nebenleistungen
10.2.4.3.1. Allgemeines
1189
Der ermäßigte Steuersatz erstreckt sich auch auf
unselbständige Nebenleistungen. Dazu
zählen zB die Aufzugsbenützung, Reparaturen und Verbesserungen
auf Wunsch des Mieters,
Waschküchenbenützung, Endreinigung bei Ferienwohnungen und
Appartements,
Wasserversorgung, Flur- und Treppenreinigung,
Treppenbeleuchtung.
1190
Nicht begünstigt ist die Vermietung von beweglichen
Einrichtungsgegenständen (zB im
Rahmen der Vermietung einer möblierten Wohnung). Die als
Nebenleistung erbrachte
Lieferung von Wärme ist ausdrücklich von der ermäßigten
Besteuerung ausgenommen (siehe
Rz 1192 bis Rz 1196).
10.2.4.3.2. Fahrzeugabstellplätze
1191
Werden im Zusammenhang mit einer Wohnungsvermietung den Mietern
auch Garagen oder
Plätze für das Abstellen von Fahrzeugen (siehe Rz 896 bis Rz
898) überlassen, so kann diese
Leistung nicht als unselbständige Nebenleistung zur
Wohnungsvermietung angesehen
werden. Die Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes für die Vermietung
von Grundstücken für Wohnzwecke beruht nicht auf der 6.
MWSt-RL, sondern besteht
aufgrund einer speziell für Österreich eingeräumten
Ausnahmeregelung (siehe Rz 1184).
Derartige Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen. Diese
Beurteilung als
umsatzsteuerrechtlich selbstständige Leistung gilt unabhängig
davon, ob dem Mieter eine
Garage, eine Garagenbox oder ein Abstellplatz in einer Garage
oder im Freien zur Verfügung
steht und ob die Garagierung (Abstellung) des Fahrzeuges auf
einem fixen oder frei
wählbaren Platz erfolgt. Auch kommt es nicht darauf an, ob für
die Garagierung (Abstellung)
ein gesondertes Entgelt verrechnet wird (was die Regel sein
wird) oder ob ein einheitliches
Entgelt für die Wohnungsvermietung einschließlich der
Nutzungsüberlassung der Garage
(des Abstellplatzes) verlangt wird. Im Falle eines einheitlichen
Entgelts ist der auf die
Nutzungsüberlassung der Garage (des Abstellplatzes) entfallende
Entgeltsanteil - allenfalls im
Schätzungswege - zu ermitteln. Dieser Entgeltsanteil wird neben
den Errichtungskosten der
Garage (des Abstellplatzes) jedenfalls die anteiligen
Betriebskosten einschließlich
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die anteiligen
Verwaltungskosten und
einen allfälligen Gewinnzuschlag zu umfassen haben.
10.2.4.4. Lieferung von Wärme
1192
Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme unterliegt
dem Normalsteuersatz.
Unter Wärme ist jene Form von Energie zu verstehen, die aus
Kohle, Heizöl, Gas, Strom oder
anderen Energieträgern gewonnen und für Zwecke der Regulierung
der Raumtemperatur
abgegeben wird. Auf welche Weise die Wärme gewonnen wird, ist
hiebei ohne Belang. Es ist
daher auch gleichgültig, ob sie beispielsweise in einer
hauseigenen Zentralheizungs- oder
Klimaanlage gewonnen oder von einem Fernheizwerk bezogen wird.
Ohne Einfluss ist es
auch, ob die Wärme durch Leitungen oder durch Strahlung
übertragen wird bzw. ob die
Regulierung der Raumtemperatur über Heizkörper oder durch
Zuführung von Warmluft
erfolgt.
1193
Keine Lieferung von Wärme liegt bei der Lieferung von
Warmwasser für Gebrauchszwecke
(zB für Reinigungs- oder Badezwecke) vor.
1194
Wird für die Lieferung der Wärme kein vom Mietentgelt
(Nutzungsentgelt) abgesondertes
Entgelt vereinbart, so ist der auf die Lieferung von Wärme
entfallende Entgeltsteil aus dem
einheitlichen Entgelt zu ermitteln.
1195
Bei der Ermittlung des auf die Wärmelieferung entfallenden
Entgeltsteiles sind alle Kosten zu
berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der
Wärme in Zusammenhang
stehen. Es werden dies vor allem jene Kosten sein, die
regelmäßig unter der Bezeichnung
"Heizungsbetriebskosten" verrechnet werden, worunter
nicht nur die Kosten für Strom, Gas,
Öl oder für einen anderen Energieträger fallen, sondern auch
jene für die Wartung, die
Instandhaltung und die technische Betreuung der Heizungsanlage.
1196
Die Abschreibung der Heizanlage (AfA) und die
Finanzierungskosten für die Anschaffung der
Heizanlage zählen nicht zum Entgelt für die Wärmelieferung
(VwGH 27.2.2003, 99/15/0128).
10.2.4.5. Eigenverbrauch
1197
Ist ein zum Teil unternehmerisch, zum Teil privat (hoheitlich)
genutztes Gebäude zur Gänze
dem Unternehmensbereich zugeordnet, so stellt die Nutzung für
nichtunternehmerische
Zwecke ab 1. Mai 2004 einen nicht steuerbaren Vorgang dar. Die
auf diesen Vorgang
entfallenden Vorsteuern sind nicht abziehbar.
10.2.4.6. Beherbergung
10.2.4.6.1. Allgemeines
1198
Begünstigt ist die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und
Schlafräumen samt den
regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (zB Beleuchtung,
Beheizung, Bedienung).
Es fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels,
Gaststätten usw. als auch die
Privatzimmervermietung unter den ermäßigten Steuersatz.
In der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. April 2004 erbrachte
Beherbergungsleistungen für
nichtunternehmerische Zwecke unterliegen dem Normalsteuersatz.
Für ab 1. Mai 2004 erbrachte Beherbergungsleistungen für
nichtunternehmerische Zwecke
gilt Rz 1197 sinngemäß.
1199
Zu den mit der Beherbergung regelmäßig verbundenen
Nebenleistungen zählt kraft
gesetzlicher Fiktion auch die Verabreichung eines ortsüblichen
Frühstücks, wenn der Preis
hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Auf diese Weise
ist gewährleistet, dass die im
Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vorkommenden
Pauschalpreise (Vollpension,
Halbpension, Zimmer mit Frühstück) zur Gänze dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen. Ein
Sektfrühstück wird in aller Regel nicht als ortsübliches
Frühstück angesehen werden können.
1200
Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen kann nicht als
begünstigte Nebenleistung zur
Beherbergung qualifiziert werden, dies schon deshalb, weil die
Räume üblicherweise einem
Veranstalter und nicht dem einzelnen Hotelgast überlassen
werden.
Randzahlen 1201 bis 1205: derzeit frei.
10.2.4.6.2. All-Inclusive
1206
In der österreichischen Tourismusbranche kommt es vermehrt zu
Packages- und All-
Inclusive-Angeboten. "All-Inclusive" umfasst
insbesondere die Benützung von
Sporteinrichtungen und die Tischgetränke beim Abendessen.
Daneben werden von Hoteliers
für die Hotelgäste häufig Begrüßungscocktails gereicht oder
mit den Hotelgästen
Wanderungen (Skitouren) durchgeführt.
1207
Folgende Leistungen können als regelmäßig mit der
Beherbergung verbundene
Nebenleistungen angesehen werden, wenn dafür kein gesondertes
Entgelt verrechnet wird:
- Begrüßungstrunk,
- Tischgetränke
(einschließlich zwischen den Mahlzeiten oder an der Bar abgegebene
Getränke) von untergeordnetem Wert (Einkauftswert liegt unter
5% des
Pauschalangebotes),
- Vermietung von
Parkplätzen, Gargagenplätzen oder von Hotelsafes,
- Kinderbetreuung,
- Überlassung von Wäsche (zB
Bademäntel),
- Zurverfügungstellung von
Fernsehgeräten,
- Verleih von Sportgeräten,
- Zurverfügungstellung von
Sauna, Solarium, Dampf- und Schwimmbad, Fitnessräume,
- Verabreichung von
Massagen,
- Verleih von Liegestühlen,
Fahrrädern und Sportgeräten,
- geführte Wanderungen oder
Skitouren,
- Zurverfügungstellung
eines Tennis-, Golf- oder Eislaufplatzes, einer Kegelbahn oder
Schießstätte usw.,
- die Bereitstellung von
Tennis-, Ski-, Golf- oder Reitlehrern,
- die Abgabe von Liftkarten
(zB Skilift), von Eintrittskarten (zB Theater), der
Autobahnvignette oder - zB in Kärnten - der "Kärnten-Card",
- Animation.
- Wellness-Leistungen,
ausgenommen hievon sind Beauty- bzw. Kosmetikbehandlungen.
10.2.4.6.3. Time-Sharing
1208
Im Rahmen des Time-Sharing wird für einen längeren Zeitraum (zB
30 Jahre) oder auf Dauer
das (übertragbare) Recht eingeräumt, alljährlich für einen
im Vorhinein vertraglich
vereinbarten Zeitraum ein möbliertes Appartement, Hotelzimmer,
Ferienhaus oder eine
sonstige Unterkunftseinheit samt allfälliger infrastruktureller
Nebeneinrichtungen
ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen.
1209
Die vereinbarte Leistung steht im Zusammenhang mit einem
konkreten Grundstück und ist
nur steuerbar, wenn das Grundstück, an dem das Nutzungsrecht
vereinbart wurde, im Inland
gelegen ist (siehe Rz 516 bis Rz 523).
1210
Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt an Räumlichkeiten,
die rasch wechselnden
Benützern zu Erholungszwecken dienen. Die Umsätze unterliegen
daher dem für die
Beherbergung anzuwendenden ermäßigten Steuersatz. Zur
Einräumung von
Teilzeitnutzungsrechten im Zusammenhang mit der Übertragung
eines ideellen
Miteigentumsanteiles ("Teilzeiteigentum") siehe Rz
801.
1211
Wird vertraglich die Möglichkeit eingeräumt, im
"Tauschwege" andere Räumlichkeiten zu
nutzen, so ist ggf. die Umsatzbesteuerung zu berichtigen.
 
|