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Information ...
 

10.2.4.7. Camping

1212

Neben der Überlassung der Stellfläche für das Zelt, den Wohnwagen, das KFZ usw.

unterliegen auch die Zurverfügungstellung von sanitären Anlagen, von

Gemeinschaftseinrichtungen, wie zB Aufenthaltsräumen, von Strom- und Wasseranschlüssen,

von Koch- und Bügeleinrichtungen, die Nutzungsmöglichkeit eines Badestrandes usw. dem

ermäßigten Steuersatz. In allen Fällen kommt der ermäßigte Steuersatz jedoch nur dann zur

Anwendung, wenn ein einheitliches Benützungsentgelt, das sich häufig aus Stellplatz- und

Personengebühr zusammensetzt, verrechnet wird. Nicht begünstigt ist zB die

Zurverfügungstellung von Sporteinrichtungen oder Sportgeräten, von Stromanschlüssen von

technischen Geräten usw., wenn für diese Leistungen ein gesondertes Entgelt verrechnet

wird.

1213

Die Überlassung von Campingplätzen zum Abstellen von Fahrzeugen außerhalb des

Campingbetriebes (zB im Winter, wenn nicht campiert wird) fällt nicht unter die

Begünstigung.

In der Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 30. April 2004 erbrachte Campingleistungen für

nichtunternehmerische Zwecke unterliegen dem Normalsteuersatz.

Für ab 1. Mai 2004 erbrachte Campingleistungen für nichtunternehmerische Zwecke gilt Rz

1197 sinngemäß.

 

10.2.4.8. Wohnungseigentumsgemeinschaften

1214

Die Steuerermäßigung erstreckt sich nur auf Leistungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum

Betrieb der im gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an

der Wohnungseigentum besteht. Dazu gehören insbesondere die Betriebs- und

Verwaltungskosten und die Erhaltungskosten. Errichtungs- bzw. Herstellungskosten zählen

nicht zu den Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften. Werden im Rahmen der

Betriebskostenabrechnungen auch Annuitäten für Darlehen, die für die Errichtung der

Eigentumswohnungen aufgenommen wurden, an die Wohnungseigentümer

weiterverrechnet, so sind diese nicht steuerbar. Zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und

Herstellungsaufwand sind nicht die ertragsteuerlichen Grundsätze heranzuziehen sondern die

mietrechtlichen Bestimmungen (VwGH 12.4.1994, 93/14/0215). Die Regelung des nach dem

Miet- und Wohnungseigentumsrecht maßgeblichen Erhaltungsbegriffes findet sich im

§ 3 MRG. Danach stellt zB der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand

reparierfähigen Liftanlage durch eine gleichartige neue Anlage noch Erhaltung dar. Die

Funktionstüchtigkeit der Anlage ist im Zeitpunkt der Erneuerung nicht erforderlich, wohl aber

im Zeitpunkt des Entstehens der Wohnungseigentumsgemeinschaft. Wird eine Liftanlage

erstmals errichtet, kommt für die an die Wohnungseigentümer weiterverrechneten Kosten

der Normalsteuersatz zur Anwendung.

1215

Leistungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften liegen auch im Falle der teilweisen oder

gänzlichen Wiederherstellung des Gebäudes infolge eines Schadensfalles vor. Der

Wohnungseigentumsgemeinschaft steht daher diesbezüglich der Vorsteuerabzug zu. Dies

auch dann, wenn der Schaden ganz oder teilweise durch eine Versicherung abgedeckt ist

und daher nicht steuerbare Schadenersatzleistungen anfallen. Werden die Reparaturkosten

zunächst den einzelnen Wohnungseigentümern in Rechnung gestellt, so tätigt die

Wohnungseigentumsgemeinschaft damit einen steuerbaren Umsatz, der dem

Normalsteuersatz unterliegt. Wenn die Wohnungseigentumsgemeinschaft dann infolge der

Auszahlung der Versicherungssumme die den Wohnungseigentümern vorgeschriebenen

Kosten wieder refundiert, liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des

§ 16 UStG 1994 vor.

1216

Die als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme ist vom ermäßigten Steuersatz

ausdrücklich ausgenommen (siehe Rz 1192 bis Rz 1196).

 

10.2.4.9. Garagen im Wohnungseigentum

1217

In jenen Fällen, in denen die Wohnungseigentümer auch an der Garage (dem Abstellplatz)

Wohnungseigentum erworben haben, kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur

Anwendung, weil dieser ausdrücklich auf Liegenschaftsteile beschränkt ist, die Wohnzwecken

dienen. Die darauf entfallenden weiterverrechneten Kosten sind

gemäß § 6 Abs. 1 Z 17 UStG 1994 steuerfrei, sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wird.

Wurde hingegen an Garagen (Abstellplätzen) Wohnungseigentum nicht begründet, sondern

erfolgt eine Vermietung (Nutzungsüberlassung) der Garagen (Abstellplätze) durch die

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an alle oder einzelne Wohnungseigentümer oder an

andere Personen, so unterliegt diese Leistung zwingend dem Normalsteuersatz. Zur

Ermittlung der Bemessungsgrundlage, wenn kein gesondertes oder kein angemessenes

Entgelt für die Garagierung (Abstellung) verrechnet wird, siehe Rz 1189 bis Rz 1191.

Randzahlen 1218 bis 1222: derzeit frei.

 

10.2.5. Künstler

10.2.5.1. Begriff Künstler

1223

Der Begriff "Künstler" im § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 entspricht dem des § 22 Z 1 lit. a EStG

1988. Für Auslegungsfragen wird daher auf die EStR 2000 Abschn. 16.2.6 verwiesen.

 

10.2.5.2. Begriff Tätigkeit als Künstler

1224

Begünstigt sind nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, nicht also allfällige

Hilfsgeschäfte (zB der Verkauf eines beruflich verwendeten Computers) bzw. Umsätze aus

nichtkünstlerischer Tätigkeit. Der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG

1994 (zB von selbst hergestellten Kunstwerken für private Zwecke) unterliegt aber dem

begünstigten Steuersatz.

1225

Eine Personenvereinigung (ohne Rechtspersönlichkeit), die als solche nach außen in

Erscheinung tritt und somit Unternehmereigenschaft besitzt, kann die Begünstigung für sich

in Anspruch nehmen, sofern jeder Beteiligte (wenn auch im Zusammenhang mit den anderen

Mitgliedern) eine künstlerische Leistung erbringt (VwGH 26.11.1985, 83/14/0249;

VwGH 20.11.1989, 89/14/0142).

 

10.2.5.3. Einräumung und Übertragung von urheberrechtlich geschützten

Rechten

1226

Bei Einräumung und Übertragung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften

ergeben, kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994 dann zur

Anwendung kommen, wenn es sich um die Einräumung (Übertragung) der Rechte an

künstlerischen Werken durch den Künstler handelt.

 

10.2.5.4. Autoren

1227

Unter "Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" fallen neben den Umsätzen der künstlerisch

tätigen Komponisten auch die Umsätze der künstlerisch tätigen Literaten und Textautoren.

Nicht künstlerisch tätig sind Fach- und Sachbuchautoren.

 

10.2.6. Schwimmbäder, Thermalbehandlung

10.2.6.1. Begünstigte Umsätze von Schwimmbädern

1228

Die Begünstigung wird unabhängig vom Rechtsträger des Bades gewährt. Betroffen sind

somit Hallen- oder Freibäder öffentlich-rechtlicher Körperschaften (= Betriebe gewerblicher

Art), ebenso wie Vereins- und Privatbäder - sämtliche in Form von Natur- oder Kunstbädern.

Nicht umfasst sind die Umsätze von Reinigungsbädern.

1229

Begünstigt sind nur die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen

Umsätze. Darunter fallen insbesondere Entgelte für die Benützung der Schwimmbäder (durch

Einzelpersonen, Gruppen oder Vereine), Zuschläge für ergänzende Nebenleistungen (zB für

die Benützung von Einzelkabinen), Entgelte für die Erteilung von Schwimmunterricht und

Nebeneinnahmen aus unmittelbar notwendigen Hilfsleistungen (zB die Aufbewahrung der

Garderobe, die Vermietung von Schwimmgürteln, Badekleidung, Handtüchern oder

Haartrocknern).

Nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind ua. die Umsätze aus

dem Betrieb von Kiosken, Restaurants und Buffets, die Vermietung von Parkplätzen und

Fahrradabstellflächen und die Nutzungsüberlassung zusätzlicher Sportanlagen und -geräte

(Minigolf, Tischtennis oder Wasserrutsche gegen gesondertes Entgelt). Nicht begünstigt sind

ferner die Vermietung von Liegestühlen, Strandkörben oder Sonnenschirmen und

Solarienumsätze (VwGH 31.3.1998, 93/13/0073).

 

10.2.6.2. Begünstigte Umsätze im Rahmen der Thermalbehandlung

1230

Nach der Verkehrsauffassung wird unter Thermalbehandlung die medizinische Nutzung von

Temperaturänderungen, im Besonderen von Wärme zu therapeutischen Zwecken

verstanden. Die Begünstigung erstreckt sich somit auf Dampf-, Heißluft-, und Kneippbäder,

auf Thermalbäder im engeren Sinn und den Saunabetrieb.

1231

Die Thermalbehandlung umfasst ua. nicht die Verabreichung von Mineralbädern,

Heilmassagen oder physikalischer Therapie.

1232

Die Entgelte so genannter Pauschalbadekuren (für die Beherbergung und Verköstigung von

Kurgästen und die Verabreichung von Thermalbehandlungen) können zur Gänze mit dem

ermäßigten Steuersatz versteuert werden.

 

10.2.7. Gemeinnützige Rechtsträger

10.2.7.1. Begünstigte Rechtsträger

1233

Unter den Begriff Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen fallen alle

im § 1 KStG 1988 angeführten juristischen Personen sowie Betriebe gewerblicher Art von

Körperschaften öffentlichen Rechts.

1234

Zu den Begriffen "gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich" siehe VereinsR 2001 Rz 13 bis Rz

104.

 

10.2.7.2. Gemeinnützige Bauvereinigungen

1235

Hinsichtlich des Begriffes gemeinnützige Bauvereinigung, die nach dem

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt wurde, siehe

Durchführungsrichtlinien des BMF vom 25. März 1991, 06 5215/1-IV/6/91, AÖF Nr. 146/1992

(zur Behandlung von Bauvereinigungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes).

 

10.2.7.3. Umfang der Begünstigung

1236

Hinsichtlich der Abgrenzung der Leistungen, die von einem begünstigten Rechtsträger im

Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 BAO (begünstigungsschädliche

Betriebe) ausgeführt werden, zu den übrigen (dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden)

Leistungen siehe VereinsR 2001 Rz 522 bis Rz 524.

1237

Nicht begünstigt sind auch die steuerpflichtigen Lieferungen von Gebäuden, oder

Gebäudeteilen. Bei Optionen gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 bezüglich § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a

oder Z 16 UStG 1994 kommt der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung, sondern der

Normalsteuersatz.

1238

Nicht begünstigt ist auch der Eigenverbrauch.

 

10.2.7.4. Liebhabereivermutung

1239

Bezüglich Liebhabereivermutung bei Körperschaften, Personenvereinigungen und

Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, siehe

Erlass des BMF vom 23. Dezember 1997, 14 0661/6-IV/14/97, (Liebhaberei-Richtlinien

1997), AÖF Nr. 47/1998.

1240

Voraussetzung für die Widerlegung der Liebhaberei-Vermutung im Sinne des Punktes 25.2

der Liebhaberei-Richtlinien 1997 ist, dass die Umsätze des wirtschaftlichen

Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig 2.900 Euro übersteigen.

 

10.2.7.5. Auswirkung einer Ausnahmegenehmigung nach der BAO

1241

Erteilt das zuständige Finanzamt dem begünstigten Rechtsträger eine

Ausnahmegenehmigung (gemäß § 44 Abs. 2 BAO), bzw. besteht eine automatische

Ausnahmegenehmigung (gemäß § 45a BAO) für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

gemäß § 45 Abs. 3 BAO, Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe (vgl.

VereinsR 2001 Rz 184 bis Rz 214), so entfällt dadurch die Abgabenpflicht grundsätzlich nicht.

Hinsichtlich der ausgenommenen Betriebe kann daher auch in diesem Fall der ermäßigte

Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG 1994 grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen.

Eine Ausnahmegenehmigung bewirkt somit, dass die Begünstigungen für die nicht

schädlichen Betriebe nicht verloren gehen.

 

10.2.7.6. Umfang des betrieblichen Bereiches bei gemeinnützigen Vereinen

1242

Neben dem betrieblichen können gemeinnützige Vereine auch einen außerbetrieblichen

Bereich haben. Nur für den betrieblichen Bereich besteht Unternehmereigenschaft. Der

betriebliche (= unternehmerische) Bereich umfasst alle im Rahmen eines

Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche

(= nichtunternehmerische) Bereich alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung

seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange

seiner Mitglieder bewirkt. Hilfsgeschäfte, wie zB der Verkauf von Vermögensgegenständen,

sind dann dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen, wenn die Gegenstände zuletzt im

unternehmerischen Bereich Verwendung gefunden hatten.

1243

Die Vereinseinnahmen sind dahingehend zu untersuchen, ob sie mit dem unternehmerischen

oder dem nichtunternehmerischen Bereich im Zusammenhang stehen. Mit dem

nichtunternehmerischen Bereich zusammenhängende Einnahmen sind zB echte

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften und Subventionen zur allgemeinen

Förderung des Rechtsträgers. Keine echten Mitgliedsbeiträge liegen jedoch vor, wenn damit

Sonderleistungen an Mitglieder abgegolten werden ("unechte Mitgliedsbeiträge").

Beispiele:

"Mitgliedsbeiträge" für Eintrittskarten von Kulturvereinen, für Versorgung der Mitglieder

mit Sportartikeln, für die Einschaltung eines Inserates in der Vereinszeitung sind

unechte Mitgliedsbeiträge.

Randzahl 1244 bis 1245: derzeit frei.

 

10.2.7.7. Aufteilung der Vorsteuern

1246

Unter den im § 12 UStG 1994 genannten Voraussetzungen steht einem Verein für den

unternehmerischen Bereich der Vorsteuerabzug zu. Da die sachgerechte Zuordnung der

Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem nichtunternehmerischen

Bereich zuzurechnen sind, und die bei Anlagegegenständen erforderlich werdende

Versteuerung des Anteils der vorübergehenden unternehmensfremden Verwendung

(Nutzung) als Eigenverbrauch bei Vereinen zu verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten führen

könnten, kann wie folgt vorgegangen werden.

1247

Die Aufteilung der Vorsteuern, die teilweise dem unternehmerischen und teilweise dem

nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen sind, erfolgt nach dem Verhältnis der

Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich zu den Einnahmen aus dem

nichtunternehmerischen Bereich. Aus Vereinfachungsgründen können auch alle

Vorsteuerbeträge, die sich auf die so genannten Verwaltungsgemeinkosten beziehen (zB die

Vorsteuer für die Beschaffung des Büromaterials) einheitlich in den Aufteilungsschlüssel

einbezogen werden, auch wenn einzelne dieser Vorsteuerbeträge an sich dem

unternehmerischen oder dem nichtunternehmerischen Bereich ausschließlich zuzurechnen

wären.

1248

Zu den Einnahmen gehören alle Zuwendungen, die dem Verein zufließen, insbesondere

Einnahmen aus Leistungen, Mitgliedsbeiträgen, Subventionen, Zuschüssen, Spenden usw.

1249

Für die Voranmeldungszeiträume können die Vorsteuerbeträge auch nach den Verhältnissen

eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den voraussichtlichen

Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufgeteilt werden. Bei der Veranlagung

sind jedoch in jedem Falle die Verhältnisse des in Betracht kommenden

Veranlagungszeitraumes zugrunde zu legen.

1250

Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dieser Methode ist aber dann ausgeschlossen,

wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. Die Bestimmung des

§ 12 Abs. 6 UStG 1994 ist in diesem Zusammenhang sinngemäß anzuwenden.

1251

Ist einem Verein (der Unternehmer ist) eine Organgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994)

untergeordnet, so ist diese hinsichtlich der Berechnung der USt und des Vorsteuerabzuges in

analoger Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 7 UStG 1994 wie ein selbständiges

Unternehmen zu behandeln.

 

10.2.7.8. Eigenverbrauch

1252

Sofern in das Verfahren der Vorsteuerermittlung Vorsteuerbeträge einzubeziehen sind, die

durch den Erwerb, die Herstellung oder die Einfuhr einheitlicher Gegenstände angefallen sind

(zB durch den Ankauf eines für den unternehmerischen und den nichtunternehmerischen

Bereich bestimmten grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigten Kraftwagens), führt die

vorübergehende Verwendung (Nutzung) dieser Gegenstände im nichtunternehmerischen

Bereich nicht zu einem Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a UStG 1994. Dafür sind jedoch

alle durch die Verwendung oder Nutzung dieses Gegenstandes anfallenden Vorsteuerbeträge

in das Aufteilungsverhältnis einzubeziehen.

1253

Die Steuerpflicht der Überführung eines solchen Gegenstandes in den

nichtunternehmerischen Bereich (Entnahme zur dauernden Verwendung außerhalb des

Unternehmens) als Eigenverbrauch bleibt unberührt.

 

10.2.7.9. Sinngemäße Anwendung

1254

Die Ausführungen der Rz 1242 bis Rz 1245 gelten analog für gemeinnützige Vereine im

Sinne des § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 und auch für nicht gemeinnützige Vereine.

 

10.2.8. Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen, Konzerte, Museen

usw.

10.2.8.1. Theateraufführungen

10.2.8.1.1. Begriff Theater

1255

Ein Theater im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 8 lit. a UStG 1994 liegt vor, wenn so viele

künstlerische und technische Kräfte und die zur Aufführung von Theaterveranstaltungen

notwendigen technischen Voraussetzungen unterhalten werden, dass die Durchführung eines

Spielplanes aus eigenen Kräften möglich ist. Es genügt, dass ein Theater die künstlerischen

und technischen Kräfte nur für die Spielzeit eines Stückes verpflichtet. Ein eigenes oder

gemietetes Theatergebäude braucht nicht vorhanden zu sein. Bei Auslegung des Begriffes

Theater wird im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994 ein nicht allzu strenger Maßstab

anzuwenden sein, wobei aber ein gewisser Mindeststandard der Darbietung gegeben sein

muss. So sind zB auch die Vorführungen der Spanischen Hofreitschule nach dieser

Bestimmung begünstigt.

 

10.2.8.1.2. Beispiele

1256

Begünstigt sind demnach zB Schauspiel-, Opern-, Operettenaufführungen, ferner Kabarett,

Tanzkunst, Kleinkunst und Varieté, Pantomime und Ballett, Puppen- und Marionettenspiele,

Eisrevuen, sowohl durch Berufsdarbietende, als auch durch Laien. Unter Theater sind nicht

nur Schauspiel- und Opernhäuser, Keller- und Kaffeehaustheater, sondern auch

Freilichttheater, Wanderbühnen, Tourneetheater usw. anzusehen. Begünstigt sind auch

Theateraufführungen in einem Fernsehstudio, und zwar unabhängig davon, ob die

Theatervorführung unmittelbar übertragen oder lediglich aufgezeichnet wird.

1257

Nicht begünstigt sind hingegen die Zusammenstellung von Balleröffnungen und Schautänzen

durch Debütanten (VwGH 4.3.1987, 85/13/0195), eine "Peep Show" (VwGH 14.10.1991,

91/15/0069, 91/15/0070) oder Diavorträge oder Diashows (VwGH 23.11.1992, 91/15/0133)

und Filmvorführungen (diesbezüglich siehe aber Rz 1286 bis Rz 1289).

 

10.2.8.1.3. Umfang der Begünstigung

1258

Begünstigt sind die eigentlichen Theaterleistungen einschließlich der damit verbundenen

Nebenleistungen. Als Theaterleistungen sind auch solche Leistungen anzusehen, die

gegenüber einem gastgebenden Theater ausgeführt werden, zB Zurverfügungstellung eines

Ensembles, nicht hingegen die Leistungen von Agenturen. Veranstalter im Sinne dieser

Bestimmung ist jeder, der - ohne selbst ein Theater zu betreiben - Theaterleistungen

selbständig organisiert und im eigenen Namen anbietet. Werden bei Theatervorführungen

mehrere Veranstalter tätig, so kann bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen jeder

Veranstalter den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen. Die Begünstigung kann daher

bei Tourneeveranstaltungen sowohl dem Tourneeveranstalter als auch dem örtlichen

Veranstalter zustehen.

 

10.2.8.1.4. Nebenleistungen

1259

Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbundenen - und somit begünstigten -

Nebenleistungen gehören insbesondere die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von

Programmen und die Vermietung von Theatergläsern. Nicht unter diese Begünstigung fällt

zB die Führung eines Buffets oder die Aufnahme von Inseraten in die Programmhefte.

Ebenso fallen nicht unter diese Begünstigung die Leistungen der Kostüm- und

Textbücherverleiher an den Veranstalter. Für den Verleih von Textbüchern kann allerdings

§ 10 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 zur Anwendung kommen.

 

10.2.8.2. Musik- und Gesangsaufführungen usw. (§ 10 Abs. 2 Z 8 lit. b UStG 1994)

10.2.8.2.1. Begriffe

1260

- Unter Musik wird sowohl die Instrumentalmusik (Orchester-, Kammer- und Salonmusik),

als auch Vokalmusik, wie reine A-cappella-Musik, bzw. die von Instrumenten begleitete

Gesangsmusik, in Chor und Sologesang verstanden. Auf die Art der Musik kommt es nicht

an. Auch Musikgruppen aus der Unterhaltungsbranche können demnach unter den

ermäßigten Steuersatz fallen.

- Orchester ist eine größere Gruppe von Instrumentalisten, die ein in sich differenziertes,

musikalisch sinnvolles Klangensemble bilden, das in der Regel unter der Leitung eines

Dirigenten steht. Es umfasst alle Musiksparten, bzw. alle instrumentalen Klangkörper der

unterschiedlichen Musizierformen, auch außereuropäische Instrumentengruppen. Es

werden darunter zB auch Volks-, Blas-, Marsch- und Militärmusik, große und kleine

Unterhaltungsorchester und Jazzorchester (Bigband) verstanden. Ebenfalls begünstigt

sind Kammermusikensembles (Trio, Quartett, Quintett).

- Gesang ist ein Singen, das in der Regel an Worte oder Texte mit deutlich geprägtem

Sinnzusammenhang gebunden ist. Es ist aber auch möglich, sinnleere Laute oder Silben

zu singen (zB Jodeln, Vocalise oder Scat).

- Chor ist eine Vereinigung von Sängern, die ein Gesangsstück gemeinsam vortragen,

wobei jede Stimme mehrfach besetzt ist.

 

10.2.8.2.2. Umfang der Begünstigung

1261

Musik- und Gesangsaufführungen aus der Konserve (Tonband, Schallplatte oder

elektronische Tonträger) sind nicht begünstigt. In Bezug auf Musik- und

Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer gilt das für die Theater Gesagte

sinngemäß.

 

10.2.8.2.3. Zusammentreffen mit anderen Leistungen

1262

Werden in Verbindung mit Theater-, Musik- und Gesangsaufführungen auch Leistungen

anderer Art erbracht, und sind diese nicht von untergeordneter Bedeutung, wird dadurch der

Charakter der Veranstaltung als Theater-, Musik- und Gesangsaufführung beeinträchtigt.

Dies wird etwa bei zB gesanglichen, kabarettistischen oder tänzerischen Darbietungen im

Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der

Besucher von Gaststätten der Fall sein. In diesem Fall geht die Begünstigung für den

Veranstalter verloren, die Leistungen an den Veranstalter (zB von Musikgruppen und

Solisten) fallen jedoch unter die Ermäßigung.

 

 

 


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