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Information ...
 

 

10.2.8.3. Museen usw.

10.2.8.3.1. Begriff Museum allgemein

1263

Museen sind Einrichtungen, die der Sammlung und systematischen Aufbewahrung von

Gegenständen von kultureller Bedeutung dienen. Die Begünstigung erstreckt sich somit vor

allem auf wissenschaftliche Sammlungen, Kunstsammlungen, aber auch auf Ausstellungen zu

besonderen Anlässen (Landesausstellungen). Des Weiteren werden auch Denkmäler der

Bau- und Gartenkunst als Museen gewertet.

10.2.8.3.2. Begriff wissenschaftliche Sammlung und Kunstsammlung

1264

Wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen sind vor allem Gemäldegalerien,

Volkskunde- und Heimatmuseen, kunst- und naturhistorische Museen. Als

Kunstausstellungen können auch Kunstsammlungen in Betracht kommen. Hiebei muss es

sich um Kunstsammlungen handeln, die ausgestellt und dadurch der Öffentlichkeit zum

Betrachten und den damit verbundenen kulturellen und bildenden Zwecken zugänglich

gemacht werden. Kunstausstellungen, die Verkaufszwecken dienen und damit gewerbliche

Zwecke verfolgen, sind keine Museen (zB Verkaufsausstellungen wie Antiquitätenmessen

oder Galerien).

10.2 8.3.3. Begriff Denkmäler der Baukunst

1265

Denkmäler der Baukunst sind Bauwerke, die nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten als

schützenswerte Zeugnisse der Architektur anzusehen sind. Hiezu gehören zB Kirchen,

Schlösser, Burgen und Burgruinen. Auf eine künstlerische Ausgestaltung kommt es nicht an.

10.2.8.3.4. Begriff Denkmäler der Gartenbaukunst

1266

Zu den Denkmälern der Gartenbaukunst gehören zB Parkanlagen mit künstlerischer

Ausgestaltung.

10.2.8.3.5. Umfang der Begünstigung

1267

Begünstigt sind insbesondere die Leistungen der Museen, für die als Entgelt Eintrittsgelder

erhoben werden, und zwar auch insoweit, als es sich um Sonderausstellungen, Führungen

und Vorträge handelt. Zu den regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums verbundenen

Nebenleistungen gehören der Verkauf von Museumsführern und Katalogen sowie von

Ansichtskarten, Fotografien, Diapositiven usw., wenn es sich um Darstellungen von Objekten

des betreffenden Museums handelt, das Museum diese Abbildungen selbst herstellt oder

herstellen lässt und diese Gegenstände ausschließlich in diesem Museum - nicht auch im

gewerblichen Handel - vertrieben werden. Zu den üblichen Nebenleistungen gehört auch das

Dulden der Anfertigung von Reproduktionen, Abgüssen und Nachbildungen sowie die

Erlaubnis zu fotografieren. Nicht begünstigt ist der Betrieb von Restaurants oder Buffets

sowie der Verkauf von Ansichtskarten, Fotos und Broschüren, die zum Museum selbst in

keinerlei Beziehung stehen.

10.2.8.3.6. Begriff botanische Gärten

1268

Unter botanischer Garten ist eine Anlage für Forschung und Unterricht in Pflanzenkunde zu

verstehen. Eine große Anzahl von ausländischen Bäumen und Gewächsen (in Parkanlagen)

ist noch kein botanischer Garten im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 8 lit. c UStG 1994, kann aber als

Denkmal der Gartenkunst unter den Museumsbegriff fallen.

10.2.8.3.7. Begriff zoologische Gärten

1269

Zu den zoologischen Gärten zählen neben den Tiergärten (Menagerien) und Tierparks auch

Aquarien und Terrarien. Bezüglich der üblichen Nebenleistungen gelten die Ausführungen zu

den Museen sinngemäß. Der Verkauf von Tieren kann begünstigt sein, wenn er den

Aufgaben des zoologischen Gartens dient oder mit dem Betrieb zwangsläufig im

Zusammenhang steht. Dies ist insbesondere beim Verkauf zum Zweck der Zurschaustellung

in einem anderen zoologischen Garten, oder beim Verkauf zum Zwecke der Zucht oder

Verjüngung des Tierbestandes gegeben.

10.2.8.3.8. Begriff Naturpark

1270

Naturparks sind Landschafts- oder Naturschutzgebiete oder Teile von solchen, die für die

Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignet sind,

allgemein zugänglich sind und durch entsprechende Einrichtungen eine Begegnung des

Menschen mit dem geschützten Naturgut ermöglichen. Bei der Beurteilung, ob ein Naturpark

vorliegt, wird in erster Linie auf die jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften abzustellen

sein. Naturdenkmäler (zB Wasserfälle, Seen, Klammen) oder Naturhöhlen

(Schauhöhlenbetriebe, Karsterscheinungen) sind - auch wenn diese unter Denkmalschutz

gestellt sind - keine Naturparks und fallen nicht unter diese Begünstigung.

Randzahlen 1271 bis 1275: derzeit frei.

10.2.9. Rundfunk

10.2.9.1. Leistungen von Rundfunkunternehmen

1276

Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 ist nicht auf öffentlichrechtliche

Rundfunkunternehmen beschränkt.

1277

Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg

sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen - bei Vorliegen der

übrigen Voraussetzungen - unter die Bestimmung.

1278

Begünstigt ist allerdings nur der “programmschöpfende" Rundfunk. Notwendig ist, dass es

sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße

Programmweiterleitung ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994

(der "passive" Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings - bei Vorliegen der

entsprechenden Voraussetzungen - unter die Ermäßigung nach

§ 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994).

1279

Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF,

nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes,

BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die

Einhebung des Entgelts beim Kunden stellt keine Entgeltsminderung sondern eine

Entgeltsverwendung dar.

Leistungen, die nicht durch Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte abgegolten werden,

unterliegen nicht der gegenständlichen Begünstigung.

1280

Nicht begünstigt sind zB:

- Umsätze aus Werbesendungen,

- der Tausch von Programmen mit anderen Rundfunkunternehmen,

- die Vergabe von Aufführungsrechten,

- die Veranstaltung von Konzerten,

- der Verkauf von Tonträgern, Videokassetten, Druckwerken.

10.2.9.2. Leistungen von Kabelfernsehunternehmen

1281

Damit sonstige Leistungen unter die Begünstigung des

§ 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 fallen können, ist es nicht notwendig, dass

“Kabelfernsehen" der einzige Betriebsgegenstand des Unternehmens ist.

1282

Die Verbreitung eigener Programme ist nicht begünstigt, kann aber unter

§ 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 fallen.

1283

Gemeinschaftsantennen erfüllen erst bei mehr als 500 Teilnehmern das Erfordernis der

“Allgemeinheit".

1284

Bei der Anschlussgebühr für die Berechtigung an das Kabelnetz angeschlossen zu werden,

handelt es sich um das Entgelt für eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung (der

Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen mittels Kabelnetz). Diese Nebenleistung unterliegt

daher ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz.

1285

Nicht unter die Begünstigung des § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994 fallen zB:

- Entgelte für das Schaffen der technischen Voraussetzungen beim einzelnen Empfänger

(zB Verlegung von Leitungen innerhalb der Wohnung oder des Grundstücks des

Empfängers, Installation von Geräten),

- Lieferung von Gegenständen,

- Vermietung von Geräten,

- Entgelte für Werbesendungen.

10.2.10. Filmvorführungen

10.2.10.1. Begriff Film

1286

Unter "Film" ist eine den Eindruck eines bewegten Bildes vermittelnde Bildfolge bzw. Bild-

Tonfolge zu verstehen, wobei es auf das bei der Bildaufzeichnung bzw. Bild-Tonaufzeichnung

verwendete Trägermaterial nicht ankommt; auch auf "Videokassetten" oder auf

elektronischen Datenträgern gespeicherte bewegte Bild- Tonfolgen sind unter den Begriff

"Film" zu subsumieren (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080).

10.2.10.2. Begriff Vorführung

1287

Unter "Vorführungen" (VwGH 8.10.1990, 89/15/0080) sind öffentliche Aufführungen

(Vorführungen) zu verstehen. Eine Aufführung ist nach dem herrschenden

Öffentlichkeitsbegriff dann öffentlich, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht,

die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen

begrenzten Kreis von Teilnehmern abgestimmt ist, aber auch dann, wenn die Veranstaltung

zwar nicht allgemein zugänglich, der bestimmte oder bestimmbare Teilnehmerkreis aber

nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der

Privatsphäre erscheinen lassen. Begünstigt sind daher auch Großprojektionen von

Fernsehsendungen. Filmvorführungen liegen auch vor, wenn zentral abgespielte Videofilme

den Kunden eines "Sexshop" bzw. einer "Videopeepshow" nach Münzeinwurf auf

Vorführgeräten in Einzelkabinen über Drahtleitungen sichtbar gemacht werden

(VwGH 8.10.1990, 89/15/0080).

1288

Keine begünstigten Filmvorführungen sind Diavorträge, Diashows oder Tonbildschauen

(VwGH 23.11.1992, 91/15/0133) und die Leistungen der Film- und Videoverleiher

(VwGH 29.4.1991, 90/15/0088). Die Vorführung von Werbefilmen ist eine Filmvorführung

und daher begünstigt; nicht begünstigt sind hingegen die Entgelte, die der vorführende

Unternehmer vom werbenden Unternehmer für die Werbeleistung erhält.

10.2.10.3. Umfang der Begünstigung

1289

Entgelte für die Filmvorführungen sind die Eintrittsgelder. Die Aufbewahrung der Garderobe

und der Verkauf von Programmen unterliegen als Nebenleistungen ebenfalls dem ermäßigten

Steuersatz, nicht hingegen der Verkauf von Getränken an die Besucher.

10.2.11. Zirkusvorführungen und Schausteller

10.2.11.1. Begriff Zirkusvorführung

1290

Als Zirkusvorführungen wird die Vorführung eines Programms anzusehen sein, dass sich in

aller Regel aus artistischen und komischen Darbietungen sowie aus Dressurleistungen

(zB mit Pferden, Raubtieren, Elefanten) und ähnlichen Leistungen zusammensetzt und

musikalisch umrahmt wird. Die Vorführungen finden üblicherweise in einem ortsfesten

Gebäude oder in einem transportablen Großzelt (Wanderzirkus) mit einer in der Mitte

befindlichen Manege statt.

10.2.11.2. Umfang der Begünstigung

1291

Auch die mit den Zirkusveranstaltungen üblicherweise verbundenen Nebenleistungen

(zB Aufbewahrung der Garderobe, Verkauf von Programmen, Tierschauen) fallen unter die

Begünstigung. Ebenso fällt das Entgelt, das der Zirkusunternehmer von Fernseh- oder

Filmunternehmungen für die Übertragung von Zirkusvorführungen erhält, unter diese

Ermäßigung.

10.2.11.3. Nicht begünstigte Nebenleistungen

1292

Nicht begünstigt ist nach dieser Bestimmung die Vermietung des Zirkuszeltes, der Betrieb

von Gaststätten oder der Verkauf von Erfrischungen und Getränken. Hilfsumsätze, wie der

Verkauf von Inventar oder lebenden Tieren, unterliegen grundsätzlich dem

Normalsteuersatz, sofern es sich nicht um Tiere handelt, die unter die Z 1 der Anlage zum

UstG 1994 fallen (zB Pferde, Maultiere, Rinder).

10.2.11.4. Begriff Schausteller

1293

Schausteller sind Personen, die gewerbsmäßig Jahrmärkte und Volksfeste mit ihrem der

Unterhaltung und Belustigung dienenden Unternehmen beschicken. Für die Tätigkeit als

Schausteller ist maßgebend, ob die Leistungen entweder auf gelegentlich stattfindenden

Jahrmärkten, Volksfesten, Messen oder aber im Rahmen von ortsgebundenen festen

Rummelplätzen in Gemeinschaft mit anderen Schaustellern erbracht werden. Erst die Vielfalt

der bei solchen Anlässen gebotenen Schaustellungen, Belustigungen und Fahrgeschäften

aller Art macht jene Personen, die bei einer solchen Veranstaltung Schaustellungsleistungen

erbringen, zu Schaustellern gemäß § 10 Abs. 2 Z 11 UStG 1994 (VwGH 27.7.1994,

93/13/0263). In aller Regel üben sie ihr Gewerbe nicht in einer ortsgebundenen festen

Anlage aus, doch gibt es Ausnahmen, wie etwa der Wiener Prater, oder auch Themen- und

Freizeitparks (Westerncitys, Erlebniswelten usw.).

10.2.11.5. Umfang der Begünstigung

1294

Zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gehören Belustigungsgeschäfte und

Fahrgeschäfte aller Art, wie Ringelspiele, Schaukeln, Grotten- und Geisterbahnen,

Schießbuden, Geschicklichkeitsspiele, Ausspielungen usw., wobei es gleichgültig ist, ob es

sich um sesshafte oder nicht sesshafte Schausteller handelt. Ebenso begünstigt ist das

Betreiben einer Schau für Auto- und Motorradakrobatik bei ständigem Ortswechsel im

Rahmen größerer Veranstaltungen und in eigener Regie, bzw. auch das Aufstellen von nicht

ortsfesten Kinderreitautomaten (zB "Bullenreiten" bei diversen Festen), bzw. auch bei diesen

Gelegenheiten typisch anzutreffenden Automaten, wie etwa den "Watschenmann". Auch

gewerbliche Leistungen, die grundsätzlich nicht begünstigt sind, können unter den

angeführten Voraussetzungen unter diese Begünstigung fallen (Bauchredner, Conférenciers,

Stimmenimitatoren, Zauberer, Wahrsager).

10.2.11.6. Nicht begünstigte (Neben-)Leistungen

1295

Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern es sich nicht um Waren handelt, die unter die

Anlage zum UStG 1994 fallen, sowie Hilfsgeschäfte der Schausteller (zB Verkauf von

Betriebseinrichtungen). Ebenso nicht unter die gegenständliche Begünstigung fällt zB auch

die Aufstellung und der Betrieb von Musik- und (Glücks-)Spielautomaten (VwGH 3.11.1986,

85/15/0117), wie etwa Flipper, Aufrechner und auch Videospiele in Gaststätten und in

anderen Räumlichkeiten (zB Spielhallen), der Betrieb eines Spielsalons (VwGH 9.2.1987,

87/15/0004), oder einer Sommerrodelbahn (VwGH 23.9.1985, 84/15/0073) sowie eine

"Peep Show" (VwGH 14.10.1991, 91/15/0069, 91/15/0070). Das Aufstellen von

Kinderreitautomaten im örtlichen Bereich von Kaufhäusern, Einkaufszentren, Supermärkten

und Sparkassen ist nicht begünstigt (VwGH 27.7.1994, 93/13/0263).

Randzahlen 1296 bis 1300: derzeit frei.

10.2.12. Personenbeförderung

10.2.12.1. Allgemeines

1301

Soweit es sich bei steuerbaren Beförderungsleistungen um grenzüberschreitende

Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen (ausgenommen auf dem

Bodensee) handelt, fallen sie unter die Steuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (siehe dazu Rz 727 bis Rz 731).

1302

Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die dafür besonders

eingerichtet sind, ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 22 UStG 1994 steuerfrei (siehe dazu Rz 974 bis

Rz 976).

1303

Unter Personenbeförderung ist eine Leistung zu verstehen, deren Hauptzweck auf eine der

Raumüberwindung dienende Fortbewegung von Personen gerichtet ist.

1304

Bei einer Beförderung in Schlafwagen bewirkt neben dem Eisenbahnunternehmen auch die

Schlafwagengesellschaft eine Beförderungsleistung. Die gegenständliche Begünstigung ist

daher auch auf die Zurverfügungstellung von Schlafgelegenheiten in Eisenbahnschlafwagen

anzuwenden.

1305

Leistungen die (zumindest überwiegend) der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder

Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen, stellen keinen Anwendungsfall des

§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dar.

1306

Die bloße Vermietung eines Verkehrmittels ist keine Personenbeförderung.

1307

Ein Mietvertrag wird in all jenen Fällen vorliegen, in welchen das Beförderungsmittel ohne

Bedienungspersonal überlassen wird. Der Vermieter ist in den eigentlichen

Beförderungsvorgang nicht eingeschaltet. Das Mietentgelt unterliegt daher dem

Normalsteuersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter Leistungen erbringt, die über den

Rahmen eines gewöhnlichen Mietvertrages hinausgehen, aber nicht den unmittelbaren

Beförderungsvorgang betreffen (zB Pflege, Reinigung, Instandsetzung, Auftanken,

Versicherung und Unterstellen des Fahrzeuges).

1308

Keine Personenbeförderung liegt auch dann vor, wenn das Beförderungsmittel samt

Bedienungspersonal überlassen wird und der Mieter für die Dauer der Überlassung

uneingeschränkt über das Beförderungsmittel und das Bedienungspersonal verfügen kann.

Der Mieter erhält für die Dauer der Überlassung des Beförderungsmittels die unmittelbare

Weisungsbefugnis gegenüber dem Fahrer eingeräumt. In diesen Fällen liegt ein so genannter

Gestellungsvertrag vor. In der Beistellung des Fahrers ist nur eine unselbständige

Nebenleistung zur Vermietung des Beförderungsmittels zu sehen. Eine vertragliche Bindung

an eine bestimmte Fahrtstrecke oder an bestimmte Fahrziele ist diesfalls nicht gegeben. Das

auf eine bestimmte Dauer abgestellte Mietverhältnis endet auch nicht schon mit der

Erbringung einer Beförderungsleistung, sondern erst mit Ablauf der für den Gebrauch des

Beförderungsmittels vereinbarten Zeit.

1309

Demgegenüber liegt ein den Werkverträgen zuzurechnender Beförderungsvertrag in allen

jenen Fällen vor, in welchen zwischen dem Auftraggeber und dem Beförderungsunternehmer

eine Einigung über die Beförderung von Personen (oder Gütern) von einem bestimmten Ort

zu einem anderen bestimmten Ort erzielt wird. Bei einem Beförderungsvertrag erhält daher

der Auftraggeber kein unmittelbares Weisungsrecht über den Fahrer und das Fahrzeug; er

muss vielmehr dem Beförderungsunternehmer einen bestimmten Beförderungsauftrag erteilt

haben, in dem einerseits der Ausgangs- und Endpunkt der Beförderung und andererseits das

Beförderungsobjekt umschrieben ist. Diesen Erfordernissen wird allerdings schon Genüge

getan sein, wenn der Ausgangs- und Endpunkt der Fahrt einem vom

Beförderungsunternehmer zur Entgegennahme dieses Auftrags ermächtigten Fahrer bekannt

gegeben wird. Was das Beförderungsobjekt betrifft, so werden nicht unbedingt alle seine

Eigenschaften genau umschrieben sein müssen. Ein Beförderungsvertrag wird daher auch

schon angenommen werden können, wenn sich die Charakterisierung des

Beförderungsobjektes auf allgemeine Bezeichnungen wie "Reisegesellschaft" oder

"Schulklasse" beschränkt. In welcher Form das Beförderungsentgelt vereinbart wird, ist für

die Frage des Vorliegens eines Beförderungsvertrages nicht von ausschlaggebender

Bedeutung. Es wird daher in aller Regel gleichgültig sein, ob das Beförderungsentgelt nach

der Zahl der gefahrenen Kilometer (Personenkilometer) oder nach der Zeit oder pauschal

bemessen wird.

1310

Es wird von einem Gestellungsvertrag auszugehen sein, wenn ein Omnibusunternehmer die

Beförderung von Personen für Namen und Rechnung des Inhabers einer Kraftfahrlinie

durchführt. Der Omnibusunternehmer vermietet den Omnibus mit Fahrer an den

Linieninhaber und der Linieninhaber erbringt die Beförderungsleistung.

1311

Benützt ein Beförderungsunternehmer ein dem Unternehmen dienendes Verkehrsmittel für

Zwecke außerhalb des Unternehmens, so unterliegt dieser Eigenverbrauch dem

Normalsteuersatz.

1312

Unter die Begünstigung fallen auch die unmittelbar mit der Personenbeförderung im

Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, wie zB die Beförderung von Reisegepäck (nicht

jedoch die Gepäckaufbewahrung). Fahrpreiszuschläge (zB Schnellzugszuschlag, Platzkarten,

Liegewagen- oder Schlafwagenzuschlagskarten usw.) stellen kein Entgelt für selbständige

Leistungen dar, sondern sind Entgeltsteile für die Beförderungsleistungen, mit denen ihre

Zahlung im Zusammenhang steht.

10.2.12.2. Einzelfälle

1313

Aufzüge: Fest in Gebäude eingebaute Aufzüge stellen keine Verkehrsmittel im Sinne des

§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dar (VwGH 22.6.1987, 87/15/0022, VwGH 16.2.1994,

93/13/0266).

Bergbahnen, Seilbahnen, Sessel- und Schilifte: Die Personenbeförderung mit diesen

Verkehrsmitteln fällt unter den ermäßigen Steuersatz.

Gas- und Heißluftballonfahrten: Bei Gas- und Heißluftballons handelt es sich nicht um

Verkehrsmittel im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994, da sie ihrer Art oder Funktion nach

nicht den im seinerzeitigen Beförderungssteuergesetz genannten gleichen. Es ist daher der

Normalsteuersatz anzuwenden.

Rafting: Beim Rafting (Wildwasserfahrten) steht nicht die Personenbeförderung sondern die

(Abenteuer vermittelnde) Sportausübung im Vordergrund. Die Voraussetzungen für die

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes liegen daher nicht vor (VwGH 30.3.1992,

90/15/0158).

Sommerrodelbahnen: Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen fallen, da es

sich nicht um eine Personenbeförderung handelt, nicht unter den ermäßigten Steuersatz

(VwGH 23.9.1985, 84/15/0073, VwGH 11.9.1987, 86/15/0103).

Randzahlen 1314 bis 1320: derzeit frei

10.2.13. Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen

10.2.13.1. Allgemeines

1321

Die Anwendung der Bestimmung ist nicht auf Körperschaften des öffentlichen Rechts

beschränkt.

10.2.13.2. Müllbeseitigung

1322

Der Begriff “Müll" ist eine Sammelbezeichnung für feste Abfallstoffe wie zB Hausmüll,

Gewerbemüll, Industriemüll, Bauschutt und Straßenkehricht (VwGH 18.9.1978, 2416/77),

aber auch Sperrmüll, Sondermüll, Autoreifen, Autowracks, Biomüll, Altpapier, Altglas uÄ.

Unter Müllbeseitigung ist die Übernahme von Müll, die Verwertung von übernommenen

Müllbestandteilen mit und ohne Bearbeitung, die Lagerung und Deponierung auf

ordnungsgemäß errichteten Deponien, aber auch die Sortierung von Müll zu verstehen. Der

Verkauf von aus dem Müll gewonnenen neu verwertbaren Produkten unterliegt nicht dem

ermäßigten Steuersatz.

1323

Unter den ermäßigten Steuersatz fällt aber der Verkauf von Mülltonnen und Müllsäcken,

sowie die Vermietung von Müllcontainern durch den Müllbeseitigungsbetrieb, wenn diese

Behältnisse für den Abtransport des Mülls durch diesen Betrieb bestimmt sind.

1324

Die Beseitigung von Altpapier unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, nicht aber die Lieferung

von Altpapier (zB Verkauf an Papierfabrik).

1325

Die Altlastensanierungsabgabe ist Bestandteil des Entgelts, welches der Deponiebetreiber

von seinem Kunden einhebt, und unterliegt somit der Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz).

Die Elektroaltgeräteverordnung - EAG-VO, BGBl. II Nr. 121/2005, verpflichtet die Hersteller

von Elektro- und Elektronikgeräten zur Rücknahme von Altgeräten (§ 7 EAG - VO).

Unabhängig davon, ob die Kosten der Sammlung und Behandlung (dazu zählt auch die

Entsorgung) vom Hersteller getrennt ausgewiesen werden oder nicht (§ 9 EAG - VO),

unterliegt die "Altgeräteabgabe" als Teil des Entgelts für die Lieferung des Neugerätes dem

Normalsteuersatz von 20%.

10.2.13.3. Abfuhr von Spülwasser und Abfällen

1326

Unter dem Begriff “Abfuhr von Spülwasser" ist der Abtransport von Abwässern mittels

Kanalanlagen oder durch Fahrzeuge zu subsumieren.

1327

Der begünstigte Steuersatz erstreckt sich auch auf die Kanalanschlussgebühren (VwGH

24.6.2004, 2000/15/0140).

10.2.13.4. Entsorgung von Klärschlamm

1327a

Bei kontaminiertem Klärschlamm, der einer Entsorgung (zB Verbrennung, Kompostierung

usw.) zugeführt werden muss, handelt es sich idR um Müll iSd § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994.

Transport, Verbrennung und Kompostierung dieses Klärschlamms sind jeweils Tätigkeiten,

die unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 fallen. Dabei ist es auch

nicht schädlich, wenn nicht der Unternehmer selbst, sondern von ihm beauftragte Dritte die

eigentliche Transport- bzw. Verbrennungs- oder Kompostierungstätigkeit vornehmen.

Bringt ein Landwirt im Rahmen bodenschutzrechtlicher Vorgaben Klärschlamm auf seine

Felder gegen Entgelt auf, so stellt dies ebenfalls eine Entsorgungsleistung dar, die

grundsätzlich von § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 erfasst ist. Von einem tauschähnlichen Umsatz

ist nicht auszugehen, wenn eine gesonderte Verrechnung des Materialwerts (Klärschlamm als

Dünger) gegenüber der Entsorgungsleistung des Landwirts nicht erfolgt. Zur Entsorgung von

Klärschlamm durch pauschalierte Landwirte siehe Rz 2900.

10.2.14. Jugendheime

1328

Nach § 6 Abs. 1 Z 23 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die genannten Leistungen der

Jugend- Erziehungsheime usw. unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen

Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern erbracht werden.

1329

Auf die Steuerbefreiung kann gemäß Art XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 verzichtet werden. In

diesem Fall kommt der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 14 UStG 1994 zur

Anwendung.

1330

Werden die in § 6 Abs. 1 Z 23 UStG 1994 genannten Leistungen der Jugend-,

Erziehungsheime usw. nicht von einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen

Rechtsträgern erbracht, so kommt jedenfalls der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung.

Randzahlen 1331 bis 1335: derzeit frei.

10.2.15. Kranken- und Pflegeanstalten, Altersheime, Kuranstalten usw.

10.2.15.1. Allgemeines

1336

Nach § 6 Abs. 1 Z 18 in Verbindung mit Z 25 UStG 1994 sind die Umsätze der Kranken- und

Pflegeanstalten, der Alters-, Blinden-, und Siechenheime sowie der Kuranstalten und

Kureinrichtungen unecht steuerfrei, wenn sie von Körperschaften öffentlichen Rechts bzw.

von gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden (siehe Rz 924 bis Rz 940).

10.2.15.2. Abgrenzung zu § 6 Abs. 1 Z 18 und Z 25

1337

Krankenanstalten usw., die nicht unter die Befreiung fallen, unterliegen

gemäß § 10 Abs. 2 Z 15 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz. Die Ermäßigung betrifft

einerseits die genannten Einrichtungen, soweit sie nicht von Körperschaften öffentlichen

Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern bewirkt werden, andererseits an sich befreite

Einrichtungen, bei denen gemäß Art. XIV Z 1, BGBl. Nr. 21/1995 auf die Steuerbefreiung

verzichtet wurde (siehe Rz 925).

Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung stimmt mit dem im

§ 6 Abs. 1 Z 18 UStG 1994 überein.

10.2.15.3. Abgrenzung zur ärztlichen Leistung

1338

Siehe Rz 949 bis Rz 951a.

Randzahlen 1339 bis 1350: derzeit frei.

10.3. Ermäßigter Steuersatz von 12%

10.3.1. Lieferungen (und der den Lieferungen gleichgestellte

Eigenverbrauch) von Wein und anderen gegorenen Getränken

1351

Nicht unter Wein aus frischen Weintrauben (Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der

Kombinierten Nomenklatur) fällt Schaumwein.

Unter andere gegorene Getränke aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur fallen

zB Apfel-, Birnen- und Ribiselwein sowie Met. Gebrannte Getränke fallen nicht hierunter.

10.3.1.1. Selbsterzeugter Wein

1352

Lässt sich nicht feststellen, ob und inwieweit der vom Landwirt verkaufte Wein aus selbst

geernteten oder zugekauften Trauben erzeugt wurde, so geht deshalb die Begünstigung

nicht zur Gänze verloren. In derartigen Fällen wird vielmehr unter Berücksichtigung des

Zukaufes und der üblichen Ausbeutesätzen das Ausmaß der Begünstigung im

Schätzungswege ermittelt werden müssen.

10.3.1.2. Lieferung von Wein, der im Rahmen der Übergabe des Betriebes an nahe

Angehörige mitübergeben wurde

1353

Unter Betriebsübergabe ist die unentgeltliche Betriebsübergabe unter Lebenden (etwa im

Zuge der vorweggenommenen Erbfolge), der Übergang im Erbweg als auch der entgeltliche

Betriebsübergang erfasst. Die Begünstigung kann auch im Fall der Verpachtung angewendet

werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass der Verpächter den Betrieb nie mehr

wieder auf eigene Rechnung und Gefahr führen wird.

Randzahlen 1354 bis 1500: derzeit frei.

 

 

 


   

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