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11. Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)

11.1. Rechnungslegung

11.1.1. Verpflichtung bzw. Anspruchsberechtigung

1501

Bei Ausführung von Umsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ist der Unternehmer zur

Ausstellung von Rechnungen berechtigt. Sofern der Unternehmer Umsätze an einen anderen

Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht

Unternehmer ist, ausführt, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet. Aufgrund der

seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage ist ein ausdrückliches Verlangen des

Leistungsempfängers nicht mehr vorgesehen.

Die Verpflichtung zur Rechnungslegung gilt grundsätzlich auch für pauschalierte Land- und

Forstwirte (siehe Rz 2858) und für den Fall der Erbringung von steuerbefreiten Leistungen

sowie von solchen Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

übergeht. Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 lit. c UStG

1994 (Banken- bzw. Versicherungsumsätze) ausführen, sind ab 1. Jänner 2004 aufgrund der

VO des BMF, BGBl. II Nr. 279/2004, hinsichtlich dieser Umsätze von der

Rechnungslegungsverpflichtung ausgenommen (siehe Rz 1543).

Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung hat nur der Unternehmer, für dessen Unternehmen

die Leistung ausgeführt wird. Das gilt auch dann, wenn Leistungsempfänger und

Zahlungsverpflichteter auseinander fallen (Entgelt von dritter Seite). Ob eine Leistung für das

Unternehmen bestimmt ist, richtet sich nach § 12 UStG 1994. Wenn nach § 12 Abs. 2 Z 2

UStG 1994 bestimmte Leistungen wie zB für einen PKW oder Repräsentationsauf-wendungen

als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, hat dies auch für § 11 Abs. 1 UStG 1994

Bedeutung. Nach § 2 Abs. 1 IStVG, BGBl. I Nr. 71/2003, sind auch ausländische

Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende

Mitglieder, denen unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung der

Umsatzsteuer für die an sie erbrachten Lieferungen oder sonstige Leistungen zusteht,

berechtigt, vom leistenden Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu

verlangen.

 

11.1.2. Zivilrechtliche Vereinbarung

1502

Ist nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen der Leistungsempfänger

abrechnungsverpflichtet, so kann eine solche Abrechnung (Gutschrift) auch

umsatzsteuerrechtlich die Abrechnung durch den Leistenden ersetzen. Der zivilrechtliche

Anspruch auf Rechnungslegung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 wird dann durch die

vertragliche Vereinbarung überlagert (OGH 15.2.1978, 8 Ob 607/78, JBl 1980/375). Ob das

Entgelt vertraglich vereinbart oder gesetzlich festgelegt ist, ist unerheblich.

 

11.1.3. Durchsetzung des Anspruchs

1503

Der Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ist ein

zivilrechtlicher und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen

(OGH 19.12.1975, 6 Ob 142/75, EvBl 1976/140). Ein entsprechend erwirktes Urteil ersetzt

jedoch nicht die fehlende oder formgerechte Rechnung.

 

11.1.4. Zeitpunkt der Rechnungserteilung

1504

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung nach § 11 UStG 1994 besteht - soweit nichts

anderes vereinbart - ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. bei einer Anzahlung für

eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung ab dem

Zeitpunkt der Vereinnahmung (zu Anzahlung und Vorauszahlung siehe Rz 1521 bis Rz 1524).

Eine zunächst unterlassene Rechnungsausstellung bzw. eine unvollständige oder unrichtige

Rechnung kann nachgeholt oder berichtigt werden. Bei einer Erhöhung der

Bemessungsgrundlage ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich, wenn der

Leistungsempfänger den auf die Erhöhung entfallenden Steuerbetrag als Vorsteuer gelten

machen will.

 

11.1.5. Rechnungsmerkmale

11.1.5.1. Rechnungserteilung durch Dritte

1505

Als Aussteller einer Rechnung kommt nur der leistende Unternehmer oder dessen

gesetzlicher Vertreter (zB Ausstellung der Rechnung durch den Masseverwalter im

Konkursverfahren) in Betracht. Im Rahmen einer Organschaft kann eine Rechnung auch vom

zivilrechtlich leistenden Organ ausgestellt werden. Rechnet der Leistungsempfänger über

eine Leistung ab, so handelt es sich um eine Gutschrift (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994). Der

zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete kann sich im

Abrechnungsverfahren dritter Personen bedienen. Das gilt für Rechnungen des leistenden

Unternehmers als auch für Abrechnungen des Leistungsempfängers. Hinsichtlich der

Rechnungslegung durch Vermittler siehe Rz 1530 bis Rz 1532. Ist die Rechnungsausstellung

nicht der als leistender Unternehmer genannten Person zuzurechnen, entsteht für den

Aussteller eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994.

 

11.1.5.2. Rechnungsmängel

1506

Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer

eine Firma auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des

leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug

berechtigt (VwGH 24.4.1996, 94/13/0133). Bei Fehlen von Angaben über den Namen und

die Adresse des leistenden Unternehmers steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu,

wenn dem Leistungsempfänger Name und Anschrift bekannt sind und die USt unstrittig an

das Finanzamt abgeführt wurde (VwGH 20.11.1996, 96/15/0027). Die Verwendung eines

Scheinnamens (Scheinfirma) entspricht ebenfalls nicht den Erfordernissen einer Rechnung.

Eine Rechnungslegung nach Löschung im Firmenbuch ist nicht schädlich, da die Löschung

nicht die Rechtssubjektseigenschaft der juristischen Person beendet (VwGH 20.11.1996,

95/15/0179).

 

11.1.5.3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers

1507

Werden die Rechnungen nicht an den Leistungsempfänger selbst oder an seinen

Bevollmächtigten adressiert (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Hausverwalter), so muss

aus der Rechnung hervorgehen, für wen die Leistung bestimmt war. Stimmt der angegebene

Leistungsempfänger nicht mit dem tatsächlichen Leistungsempfänger überein

(zB Gesellschafter statt Gesellschaft), so führt dies neben der Steuerschuld auf Grund des

Umsatzes zu einer Steuerschuld auf Grund der Inrechnungstellung. Hinsichtlich

Rechnungsberichtigung siehe Rz 1771 bis Rz 1800.

 

11.1.5.4. Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware

11.1.5.4.1. Art und Umfang der Leistung

1508

Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen, wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel,

Textil-, Reinigungs- und Putzmittel, Büromaterial, Eisenwaren, Bekleidung, Fachliteratur,

Wäsche, Werkzeuge usw., stellen keine handelsübliche Bezeichnung dar und reichen daher

nicht aus, um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung im Sinne des

§ 11 UStG 1994 sprechen zu können. Es bedarf in derartigen Fällen einer den tatsächlichen

Gegebenheiten entsprechenden Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer. Die

Bezeichnung Geschenkkorb wird hingegen als handelsüblich angesehen (siehe Rz 1623 und

Rz 1624). Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht

werden. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit, Fuhrleistungen ohne weitere Angaben

sind nicht ausreichend. Unselbständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung

teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden.

1509

Besteht zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung ausgewiesenen Ware

keine Übereinstimmung, steht der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu, wenn die

Bezeichnung als handelsüblich angesehen werden kann. Von fehlender Übereinstimmung

wird dabei auch dann ausgegangen, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung eine

solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten

Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (zB anstatt teurer Parfumöle billige Riechstoffe -

VwGH 28.5.1998, 96/15/0132). An der erforderlichen Übereinstimmung zwischen Rechnung

und geliefertem Gegenstand fehlt es auch dann, wenn es sich bei den tatsächlich gelieferten,

weitgehend wertlosen Produkten aufgrund ihrer Minderwertigkeit offensichtlich um anders

geartete Gegenstände handelt als die in der Rechnung ausgewiesenen (VwGH 28.5.1998,

96/15/0220). Die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers ist dabei ohne Bedeutung

(VwGH 25.6.1998, 97/15/0019).

 

11.1.5.4.2. Versorgungsunternehmen

1510

Gemäß § 17 Abs. 1 UStG 1994 gelten bei Versorgungsunternehmen

Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen auch

dann als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie keine Angaben über Menge und

Bezeichnung der Lieferung enthalten.

 

11.1.5.5. Zeitpunkt und Zeitraum

1511

Aufgrund der seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechtsgrundlage muss eine Rechnung sowohl

das Ausstellungsdatum, als auch den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den

Leistungszeitraum enthalten. Sofern der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung mit dem Tag

der Lieferung oder sonstigen Leistung zusammenfällt, kann die gesonderte Angabe des

Leistungszeitpunktes entfallen, wenn die Rechnung den Vermerk "Rechnungsdatum ist

Liefer- bzw. Leistungsdatum" enthält.

 

11.1.5.6. Entgelt

11.1.5.6.1. Wert der Gegenleistung

1512

Es ist die getrennte Angabe des Entgeltes und des auf das Entgelt entfallenden

Steuerbetrages erforderlich. Der Hinweis auf den Steuersatz ist weder ausreichend, wenn

das Entgelt allein, noch wenn Entgelt und Steuer in einer Summe ausgewiesen werden. Der

Ausweis eines Bruttobetrages in Zusammenhang mit einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG

1994 ist nur bei Kleinbetragsrechnungen (siehe Rz 1625 bis Rz 1637) und Fahrausweisen

(siehe Rz 1691 bis Rz 1710) zulässig.

1513

Zum Entgelt gehört nach § 4 UStG 1994 auch, was der Leistungsempfänger freiwillig

aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten sowie was ein anderer als

der Leistungsempfänger dem Unternehmer gewährt (Entgelt von dritter Seite).

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung

auch die auf das zusätzliche Entgelt entfallende USt ausweist.

Beispiel:

Werkleistung 60.000 Euro

zuzüglich Entgelt von dritter Seite 10.000 Euro

70.000 Euro

zuzüglich 20% USt 14.000 Euro

84.000 Euro

abzüglich Zuschuss von dritter Seite 10.000 Euro

noch zu begleichen 74.000 Euro

 

11.1.5.6.2. Durchlaufende Posten

1514

Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung

eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Diese sind - soweit sie

in der Rechnung angeführt werden - entsprechend kenntlich zu machen. Werden Entgelt und

durchlaufende Posten in einer Summe angegeben und hievon die USt berechnet, entsteht

die Steuerschuld für die auf die durchlaufenden Posten entfallende USt auf Grund der

Bestimmung des § 11 Abs. 12 UStG 1994.

 

11.1.5.6.3. Tausch

1515

Beim Tausch (tauschähnlichen Umsatz) zwischen zwei Unternehmern gilt der Wert jedes

Umsatzes zugleich als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 4 Abs. 6 UStG 1994; siehe Rz 671

bis Rz 675). Als Entgelt ist somit der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung

anzugeben. Eine Saldierung mit dem Wert der eigenen Leistung ist nicht zulässig. Wird über

den Tausch - mit oder ohne Baraufzahlung - nur in einer Urkunde (Gegenrechnung)

abgerechnet, hat diese alle geforderten Angaben des § 11 UStG 1994 für beide Umsätze zu

enthalten.

 

11.1.5.6.4. Auf- und Abrundung

1516

Über die Auf- oder Abrundung der USt bei der Rechnungserteilung enthält das Steuerrecht

keine besonderen Vorschriften. Die USt muss daher vom Unternehmer für die von ihm

ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen genau berechnet werden. Soweit in einer

Rechnung der Steuerbetrag oder der Rechnungsendbetrag (der zivilrechtliche Preis) auf-

oder abgerundet wurde, hat dies für die Höhe der Steuerschuld keine Bedeutung bzw. ist

§ 11 Abs. 12 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

Siehe auch EURO-Einführungserlass, AÖF Nr. 019/1999.

 

11.1.5.7. Gesonderter Steuerausweis

11.1.5.7.1. Entgelt und Steuerbetrag

1517

Nicht von Bedeutung ist es, ob der ausgewiesene Steuerbetrag als "USt" oder als

"Mehrwertsteuer" bezeichnet wird.

 

11.1.5.7.2. Unterschiedliche Steuersätze

1518

Werden in einer Rechnung Leistungen abgerechnet, die unterschiedlichen Steuersätzen

unterliegen, so ist bei der Rechnungsausstellung darauf Bedacht zu nehmen.

Beispiel:

Bestell Nr. Bezeichnung Menge Einzelpreis Steuersatz Betrag Steuer

24 Ware A 100 kg 0,60 Euro 10% 60 Euro 6 Euro

33 Ware B 50 Lt 2,00 Euro 10% 100 Euro 10 Euro

44 Ware C 40 St 2,50 Euro 20% 100 Euro 20 Euro

96 Ware D 20 Fl 3,00 Euro 20% 60 Euro 12 Euro

320 Euro 48 Euro

+ Mehrwertsteuer 48 Euro

Gesamtrechnungsbetrag 368 Euro

1519

Unselbständige Nebenleistungen unterliegen dem gleichen Steuersatz wie die

Hauptleistungen. Werden in einer Rechnung Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen

abgerechnet, so sind auch die unselbständigen Nebenleistungen entsprechend aufzuteilen.

 

11.1.5.8. Organschaft

1520

Rechnungen innerhalb eines Unternehmens (zB zwischen dem Hauptbetrieb und den Filialen,

innerhalb der Gesellschaften eines Organkreises im Inland) gelten nicht als Rechnungen im

Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994. Derartige Rechnungen stehen mit keinen steuerbaren

Umsätzen im Zusammenhang und lösen als bloße Innenumsätze keine Steuerpflicht aus; sie

berechtigen auch nicht zum Vorsteuerabzug.

 

11.1.5.9. Rechnung bei Voraus- oder Anzahlungen

11.1.5.9.1. Allgemein

1521

Die Vorschrift über Rechnungslegung in Zusammenhang mit Voraus- oder Anzahlungen

gelangt sowohl bei der Sollbesteuerung als auch in den Fällen der Istbesteuerung zur

Anwendung. Über die vereinnahmten Voraus- oder Anzahlungen kann auch mittels Gutschrift

abgerechnet werden.

 

11.1.5.9.2. Zeitpunkt der Rechnungserteilung

1522

Voraussetzung für die Berechtigung bzw. Verpflichtung zur Begebung einer Voraus- oder

Anzahlungsrechnung ist, dass die Anforderung bzw. Vereinnahmung des Entgelts

bzw. Teilentgelts für eine bestimmte, unbedingte, steuerpflichtige und in Zukunft

auszuführende Leistung erfolgt.

1523

Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis können schon erteilt werden, bevor eine

Voraus- oder Anzahlung vereinnahmt wurde. Ist das im Voraus vereinnahmte Teilentgelt

niedriger als in der Rechnung angegeben, so entsteht die Umsatzsteuerschuld nur insoweit,

als sie auf das tatsächlich vereinnahmte Entgelt oder Teilentgelt entfällt. Einer Berichtigung

der Rechnung bedarf es in diesem Falle nicht. Der Unternehmer kann für jede einzelne

Voraus- oder Anzahlung eine separate Abrechnungsurkunde mit gesondertem Steuerausweis

erteilen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, mittels einer Abrechnungsurkunde über

mehrere oder alle in Zusammenhang mit einer Leistung stehenden Voraus- oder

Anzahlungen abzurechnen.

 

11.1.5.9.3. Angaben in der Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung

1524

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 gilt sinngemäß. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Lieferung oder

sonstigen Leistung ist der (vereinbarte) voraussichtliche Zeitpunkt oder Zeitraum anzugeben.

Sollte der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistung noch nicht feststehen, genügt der Hinweis,

dass diesbezüglich noch keine Vereinbarung getroffen wurde. An die Stelle des Entgelts und

des darauf entfallenden Steuerbetrages für die Leistung tritt das vor der Ausführung der

Leistung vereinnahmte oder angeforderte Entgelt (Teilentgelt) sowie der darauf entfallende

Steuerbetrag. Erteilt der Unternehmer losgelöst von einer Voraus- oder Anzahlung über eine

noch nicht erbrachte Leistung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis

("Vorausrechnung"), so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag auf Grund der

Inrechnungstellung, ohne dass der Empfänger dieser Rechnung das Recht hätte, die

ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend zu machen. Um eine Steuerschuld auf Grund der

Inrechnungstellung hintanzuhalten, muss aus der vor Ausführung der Leistung erstellten

Abrechnungsurkunde zweifelsfrei ersichtlich sein, dass damit über eine Voraus- oder

Anzahlung abgerechnet wird. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, empfiehlt sich eine

entsprechende Bezeichnung der Abrechnungsurkunde (zB " Anzahlungsrechnung über den

am ... vereinnahmten Teilbetrag", "1. Teilrechnung über die vereinbarte und am ... fällig

werdende Abschlagszahlung") unter Angabe des Ausstellungsdatums sowie eine ergänzende

und klarstellende Formulierung (zB Hinweis auf einen erst in der Zukunft liegenden

Leistungszeitpunkt) im eigentlichen Abrechnungstext der Vorauszahlungs- oder

Anzahlungsrechnung.

 

11.1.5.9.4. Rechnungen für künftige Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche

Leistungen

1524a

Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf

entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der

Vorsteuerabzug abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nach der Leistungserbringung

begrifflich keine Anzahlungen mehr möglich sind, entsprechend den geleisteten Zahlungen in

sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 vorgenommen

werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung auf Grund einer solchen Rechnung ist in diesen

Fällen nicht zulässig. Weiters kann bei Anzahlungsrechnungen betreffend die genannten

Leistungen die Angabe des Leistungszeitraumes auch in der Weise erfolgen, dass der Beginn

des Leistungszeitraumes mit dem Zusatz angeführt wird, dass die Vorschreibung (=

Anzahlungsrechnung) bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung gilt.

 

11.1.5.10. Endrechnung

1525

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet

("Endrechnung"), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte

und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus-

oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind

(§ 11 Abs. 1 vierter Satz UStG 1994). Der Vorschrift ist entsprochen, wenn die einzelnen

vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfallenden Steuerbeträgen in der

Endrechnung abgesetzt werden. Es genügt aber auch, wenn der Gesamtbetrag der

vorausgezahlten Teilentgelte und die hierauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe

abgesetzt werden.

Beispiel 1:

Absetzung der einzelnen vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf entfallenden

Steuerbeträge:

Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation

Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000

Entgelt USt (20%) brutto

Endrechnungsbetrag 9.000.000 Euro 1.800.000 Euro 10.800.000 Euro

Abschlagszahlungen

5.6.2000 -1.500.000 Euro -300.000 Euro -1.800.000 Euro

8.7.2000 -2.000.000 Euro -400.000 Euro -2.400.000 Euro

3.8.2000 -3.000.000 Euro -600.000 Euro -3.600.000 Euro

Restforderung 2.500.000 Euro 500.000 Euro 3.000.000 Euro

Beispiel 2:

Absetzung des Gesamtbetrags der vereinnahmten Teilentgelte und der hierauf

entfallenden Steuerbeträge in einer Summe:

Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation

Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000

Entgelt USt (20%) brutto

Endrechnungsbetrag 9.000.000 Euro 1.800.000 Euro 10.800.000 Euro

Abschlagszahlungen

5.6, 8.7. und 3.8.2000 -6.500.000 Euro -1.300.000 Euro -7.800.000 Euro

Restforderung 2.500.000 Euro 500.000 Euro 3.000.000 Euro

1526

Unterbleibt in der Endrechnung die Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der

darauf entfallenden Steuerbeträge, schuldet der Unternehmer diese Beträge nach

 

§ 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung. Die Steuerschuld besteht bis zum

Zeitpunkt der Berichtigung der Endrechnung (ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung).

Keine Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung im Sinne des § 11 Abs. 12 UStG 1994

entsteht, wenn in der Endrechnung die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur

hinsichtlich des Restentgelts ausgewiesen wird.

Beispiel:

Endrechnung über die Errichtung einer Seilbahntalstation

Lieferung und Abnahme: 13. Oktober 2000

Gesamtentgelt netto 9.000.000 Euro

Abschlagszahlungen netto

5.6, 8.7. und 3.8.2000 -6.500.000 Euro

Restentgelt netto 2.500.000 Euro

Umsatzsteuer 500.000 Euro

Restforderung 3.000.000 Euro

Bei Unterlassung der geforderten Absetzung der vereinnahmten Teilentgelte und der darauf

entfallenden Steuerbeträge in der Schlussrechnung ist eine Vorsteuerabzugsberechtigung

hinsichtlich des gesamten ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages (bestehend aus den bereits

geltend gemachten Steuerbeträgen aus den entrichteten Voraus- oder Anzahlungen und dem

restlichen Mehrwertsteuerbetrag) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (siehe auch Rz 1825)

nicht gegeben.

Die Ausstellung einer Endrechnung kann entfallen, wenn das gesamte Entgelt und der

hierauf entfallende Steuerbetrag durch die bereits ausgehändigten Voraus- oder

Anzahlungsrechnungen abgedeckt sind und die Beträge vor Leistungserbringung

vereinnahmt wurden. Nach Leistungserbringung ist begrifflich eine Anzahlung nicht mehr

möglich. Für Beträge nach Leistungserbringung ist für Zwecke des Vorsteuerabzuges eine

Schluss- oder Restrechnung erforderlich.

 

 

 


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