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Information ...
 

 

11.1.5.11. Duplikat

1527

Der leistende Unternehmer darf in Bezug auf einen Umsatz nur eine Rechnung (mit

gesondertem Steuerausweis) ausstellen. Hat der Unternehmer über einen Umsatz

(zB Lieferung) eine Rechnung erteilt, darf er grundsätzlich eine zweite Rechnung für

denselben Umsatz nicht mehr erteilen. Stellt er eine zweite Rechnung für denselben Umsatz

aus, so kann sich daraus eine Steuerschuld auf Grund des unberechtigten Steuerausweises

ergeben.

1528

Davon zu unterscheiden ist die Anfertigung von Duplikaten oder Abschriften von

Rechnungen. Soll es zu keiner Steuerschuld auf Grund des unberechtigten (nochmaligen)

Steuerausweises kommen, muss die Rechnung eindeutig als "Duplikat", "Zweitschrift" und

dgl. gekennzeichnet sein.

11.1.5.12. Mautgebühren

1529

Automationsunterstützt erstellte Maut-Rechnungsausdrucke über 150 Euro enthalten vielfach

keine Angaben über den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers und werden

daher auch ohne diese Angaben gespeichert. Es ist dabei regelmäßig vorgesehen, dass in

den Beleg der Leistungsempfänger seinen Namen und seine Anschrift einsetzt.

Automationsunterstützt erstellte Rechnungen, die in einer Mautkabine abgegeben werden

und alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben, mit Ausnahme der Angabe des

Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers enthalten, und die der

Leistungsempfänger durch Eintragung seines Namens und seiner Anschrift ergänzt,

berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß im Falle eines Beleges über die Vorschreibung

einer Ersatzmaut und über die Ausgabe einer Pre-Pay Go-Box gemäß Bundesstraßen-

Mautgesetz 2002, sofern in den Belegen überdies das KFZ-Kennzeichen angegeben ist.

11.1.5.13. Rechnungslegung durch Vermittler

1530

Der Unternehmer kann sich zur Abrechnung grundsätzlich Dritter bedienen (siehe Rz 1505).

Beispiel:

1531

Ist der Dritte (Vermittler) nicht zur Ausstellung von Rechnungen oder Gutschriften mit

gesondertem Ausweis der USt bevollmächtigt und legt er trotzdem eine Rechnung, so

schuldet er nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 die in der Rechnung ausgewiesene USt

(VwGH 22.2.2000, 99/14/0062).

1532

Erbringt der Unternehmer gegenüber seinem Auftraggeber eigene Umsätze und wird er

daneben zugleich als Vermittler für einen oder mehrere Unternehmer tätig, so kann er die

eigenen und fremden Umsätze zusammen auf einem Schriftstück abrechnen. Derartige

Schriftstücke sind als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994 anzusehen, wenn

- der Unternehmer von dem anderen Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen

bevollmächtigt ist und

- aus dem Schriftstück klar zu ersehen ist, welche Umsätze einem anderen Unternehmer

zuzurechnen sind.

 

1533

Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung oder Ergänzung einer

Rechnung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung

die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden oder eine

berichtigte Rechnung zur ursprünglichen Rechnung ausgestellt wird. Der Unternehmer muss

Zeitschrift "Motorjournal“ 6,00 Euro

+ 10% USt 0,60 Euro

* 30 Liter Diesel netto à 0,75 Euro 22,50 Euro

+ 20% USt 4,50 Euro

33,60 Euro

nachweisen, dass die berichtigte Rechnung dem Leistungsempfänger zugekommen ist. Stellt

der Unternehmer eine zweite Rechnung für einen Umsatz aus, über den er bereits eine

Rechnung gelegt hat, so kann sich eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 ergeben.

Um die Rechtsfolgen einer zweiten Rechnungslegung zu vermeiden, muss der Unternehmer

in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinweisen.

1534

Für die Frage der Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen (auch im Rahmen von

Berichtigungen) ist es nicht erforderlich, dass über jeden Einzelumsatz eine gesonderte

Rechnung ausgestellt wird. In einer Rechnung kann durchaus über mehrere Lieferungen

oder Leistungen mit unterschiedlichem Liefer- oder Leistungsdatum abgerechnet werden.

Demgemäß sind auch Berichtigungen oder Ergänzungen im Wege von

Sammelberichtigungen oder -ergänzungen zulässig.

11.1.5.15. Rechnungsberichtigung Touristenexport

1535

Wurden in den Fällen des Touristenexportes Rechnungen mit offenem Steuerausweis gelegt,

kann eine Rechnungsberichtigung unterbleiben, ohne dass eine Steuerschuld nach

§ 11 Abs. 12 UStG 1994 entsteht, wenn der Unternehmer das Original der Rechnung, in der

die Steuer offen ausgewiesen wurde, zurückerhalten hat. Das Rechnungsoriginal muss der

Unternehmer bei seinen Unterlagen über den maßgeblichen Umsatz aufbewahren und in

seinen Aufzeichnungen darauf hinweisen.

11.1.5.16. Rechnungslegung bei Leistungen aus Stromlieferungsverträgen und

Netzanschluss- und Netznutzungsverträgen

1536

Beauftragt bzw. bevollmächtigt der Netzbetreiber den Stromlieferanten für ihn seine Leistung

an den Endkunden abzurechnen und wird dieses Auftragsverhältnis bzw.

Vollmachtsverhältnis dem Endkunden gegenüber offengelegt, dann kann der Stromlieferant

für den Netzbetreiber auch dessen Leistung an den Endverbraucher im Sinne des

§ 11 UStG 1994 abrechnen. Die Ausstellung einer Rechnung für den Netzbetreiber führt

dabei zu einer Rechnung des Netzbetreibers. Der Kunde ist unter den allgemeinen

Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Stromlieferant

versteuert die Stromlieferung, der Netzbetreiber versteuert das Entgelt für die

Netzbereitstellung. Rz 1505, Rz 1530 bis Rz 1532 gelten sinngemäß. Der Stromlieferant hat

dem Netzbetreiber die Rechnungsdaten in geeigneter Form (Rechnungsduplikate,

elektronischer Datenträger usw.) zu übermitteln, wobei die Daten der vom

Rechnungsaussteller selbst erbrachten Leistung abgedeckt werden können bzw. nicht

enthalten sein müssen.

Abweichend von den zivilrechtlichen Verhältnissen wird für umsatzsteuerliche Zwecke die

Leistung des Netzbetreibers als für den Stromlieferanten erbracht angesehen, wenn eine

vertragliche Vereinbarung zwischen Stromlieferanten, Netzbetreiber und Kunden über die

Anwendung dieser Vereinfachungsmöglichkeit getroffen wird. In diesem Fall legt der

Netzbetreiber seine Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an den Stromlieferanten,

welcher seinerseits eine Rechnung über Stromlieferung und die Netzbereitstellung an den

Endkunden ausstellt. Dabei ist es ausreichend, wenn der Netzbetreiber die für Kunden eines

Stromlieferanten erbrachten Netzdienstleistungen in einer Sammelrechnung im Sinne des

§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 oder durch elektronischen Rechnungsdatenaustausch gemäß

Rz 1561 bis Rz 1563 abrechnet. Hinsichtlich der Netzbereitstellung hat der Lieferant den

Vorsteuerabzug. Der Stromlieferant versteuert seinerseits sowohl die Stromlieferung als auch

die Netzbereitstellung. Der Endkunde hat nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 den

Vorsteuerabzug aus der vom Stromlieferanten ausgestellten Rechnung. Diese Vorgangsweise

kann nur solange angewendet werden, als eine Vereinbarung über ihre Anwendung zwischen

dem Stromlieferanten, dem Netzbetreiber und dem Kunden besteht.

Beauftragt ein Endkunde den Energielieferanten mit der Administration und Bezahlung von

Netzrechnungen (Jahresrechungen oder Teilzahlungsrechnungen), ohne dass es zu einer

Änderung der Rechtsbeziehung mit dem Netzbetreiber kommt, kann wie folgt vorgegangen

werden, vorausgesetzt, dass diesbezüglich Einvernehmen mit dem Netzbetreiber hergestellt

wird:

Der Netzbetreiber kann die Originalrechnung betreffend die Netzbereitstellung an den

Energielieferanten übermitteln. Die Originalrechung verbleibt beim Energielieferanten. Die in

dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Energielieferanten nicht zum

Vorsteuerabzug. Der Energielieferant legt an den Endkunden eine Rechnung über die

Stromlieferung und teilt dem Endkunden die Daten der Rechnung des Netzbetreibers mit.

Der Energielieferant versteuert nur die Energielieferung. Die Bekanntgabe der

Netzbereitstellung-Rechungsdaten führt beim Energielieferanten zu keiner Steuerschuld auf

Grund der Rechnung. Der Endkunde kann den in der Rechnung des Energielieferanten für

die Stromlieferung ausgewiesenen bzw. für die Netzbereitstellung genannten Steuerbetrag

nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 als Vorsteuer abziehen.

1536a

Rz 1536 gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.

11.1.6. Änderungen der Rechnungslegung auf Grund des zweiten

Abgabenänderungsgesetzes 2002

11.1.6.1. Allgemeines

1537

Auf Grund des 2. AbgÄG 2002 hat der § 11 Abs. 1 UStG 1994 folgende Änderungen

erfahren:

- Werden Leistungen an juristische Personen erbracht, haben auch diese einen Anspruch

auf Ausstellung einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994.

- Es besteht auch ein Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung, wenn der Umsatz

steuerfrei ist.

- Die Rechnung hat den anzuwendenden Steuersatz bzw. einen Hinweis auf die

Steuerbefreiung zu enthalten.

- Die Rechnung hat das Ausstellungsdatum,

- eine fortlaufende Nummer und

- die dem Unternehmer erteilte UID zu enthalten.

1538

Diese Bestimmungen gelten auch für Anzahlungsrechnungen und Gutschriften, nicht jedoch

für Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr. Aufgrund der

seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage haben aber auch Kleinbetragsrechnungen,

Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr jedenfalls ein Ausstellungsdatum zu

enthalten. Hinsichtlich der Fahrausweise siehe weiters Rz 1691.

1539

Das Vorliegen dieser Merkmale ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der

fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger keine Überprüfung vorzunehmen.

Hinsichtlich des Ausstellungsdatums siehe Rz 1547. Die inhaltliche Richtigkeit der UID ist bis

auf weiteres nicht zu überprüfen.

1540

Die Bestimmungen über die Ausstellung von Rechnungen betreffen nur solche über

steuerbare Vorgänge. In den Fällen, in denen die Steuerpflicht auf den ausländischen

Unternehmer im Binnenmarkt übergeht, ist jedoch zu beachten, dass die übrigen

Mitgliedstaaten - jedenfalls ab 1. Jänner 2004 - die gleiche Rechtslage wie Österreich haben

und überdies die Anführung der UID in der Rechnung dem leistenden Unternehmer ua. als

Nachweis dienen wird, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist.

1541

Wird eine Rechnung berichtigt und wird dieselbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein

Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Wird eine neue

Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnung und deren Nummer

verwiesen werden.

1542

Die Neuregelungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Die zusätzlichen

Rechnungsmerkmale müssen daher bei Rechnungen vorliegen, die nach dem 31. Dezember

2002 ausgestellt werden.

11.1.6.2. Erleichterungen

1543

Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 und 9 lit c UStG 1994

ausführen, sind für die genannten Umsätze im Jahre 2003 von der Verpflichtung der

zusätzlichen Rechnungsmerkmale nach dem 2. AbgÄG 2002 befreit. Aufgrund der VO des

BMF, BGBl. II Nr. 279/2004 sind Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs. 1

Z 8 und 9 lit. c UStG 1994 ausführen, für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2003 nicht

mehr verpflichtet, für derartige Umsätze Rechnungen gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 auszustellen.

1544

Für das Jahr 2003 ist es nicht zu beanstanden, wenn Rechnungen bis zu einem Entgelt von

300 Euro nicht die zusätzlichen Rechnungsmerkmale nach dem 2. AbgÄG 2002 aufweisen.

11.1.6.3. Anspruch auf Ausstellung einer Rechnung

1545

Aufgrund der seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage hat Anspruch auf Ausstellung einer

Rechnung

- jeder Unternehmer, wenn Umsätze für sein Unternehmen ausgeführt werden sowie

- jede juristische Person, auch soweit sie nicht Unternehmer ist.

Von der unter Rz 1543 genannten Ausnahme abgesehen, besteht ein Anspruch auf

Ausstellung einer Rechnung auch dann, wenn der Umsatz steuerfrei ist oder wenn die

Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (siehe auch Rz 1503).

11.1.6.4. Steuersatz und Steuerbefreiung

1546

Es genügt der Hinweis auf den Steuersatz und die Steuerbefreiung. Die Anführung der

gesetzlichen Bestimmung ist nicht erforderlich. Die Verpflichtungen gemäß Art. 11 UStG 1994

bleiben jedoch aufrecht.

11.1.6.5. Ausstellungsdatum

1547

Ist das Ausstellungsdatum nicht richtig (zB wurde die Rechnung rückdatiert) steht der

Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu (siehe

Rz 1816).

11.1.6.6. Fortlaufende Nummer

1548

Die Rechnung hat eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur

Identifizierung einmalig vergeben werden, zu enthalten. Im Rahmen der fortlaufenden

Nummer sind auch Buchstaben zulässig, sofern das Erfordernis der fortlaufenden

Bezeichnung gewährleistet ist.

1549

Das Erfordernis der Rechnungsnummer gilt sowohl für die Ausstellung von Rechnungen als

auch für die Ausstellung von Gutschriften. Die Rechnungsnummern können für Gutschriften

auch getrennt erteilt werden. Gutschriften benötigen keine fortlaufende Nummer beim

Empfänger der Gutschrift.

1550

In die fortlaufende Nummerierung können auch die Kleinbetragsrechnungen einbezogen

werden.

1551

Der Zeitpunkt des Beginnes der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch

systematisch sein (auch täglicher Nummernbeginn ist zulässig).

1552

Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig (zB Filialen, Betriebsstätten, Bestandobjekte,

Registrierkassen), die Zuordnung muss jedoch eindeutig sein. Es können auch verschiedene

Vertriebssysteme, Warengruppen oder Leistungsprozesse (zB Safe oder Depotleistungen bei

Kreditinstituten) als eigene Rechnungskreise angesehen werden.

1553

Bei ausländischen Unternehmern ist für inländische Umsätze ein eigener Nummernkreis

erforderlich. Ebenso ist bei Konzernunternehmen (die keine Organschaft sind) für jeden

Unternehmer ein eigener Nummernkreis erforderlich.

11.1.6.7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1554

Die Verpflichtung zur Angabe der UID in der Rechnung besteht nur, soweit der Unternehmer

im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf

Vorsteuerabzug besteht.

Ab 1. Juli 2006 ist bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt (maßgebend

ist der in der Rechnung angeführte Gesamtbetrag, dh. Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer), als

zusätzliches Rechnungsmerkmal auch die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) anzuführen, wenn der leistende Unternehmer im

Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat

und der Umsatz für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil

dieser über keine gültige UID verfügt (zB erteilt das Finanzamt Unternehmern, die

ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen oder pauschalierten Landwirten nicht

automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer

keine Konsequenzen. In den genannten Fällen genügt der Hinweis "Keine UID angegeben".

Verfügt der Leistungsempfänger nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben.

Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden.

Der Leistungsempfänger seinerseits ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die

Rechnung alle erforderlichen Merkmale (dh. auch seine eigene UID) aufweist. Eine

Rechnungsberichtigung (zB fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen

werden.

Ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz und § 19 Abs. 1a UStG 1994 ein ausländischer

Unternehmer im Inland nicht zur Umsatzsteuer zu erfassen, ist bei einem Unternehmer im

Gemeinschaftsgebiet die ausländische UID anzugeben, bei einem Drittlandsunternehmer

entfällt die Anführung einer UID.

1555

Die UID muss im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird sie erst

später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche

Rechnungsmerkmale vorliegen. Im Rahmen einer Überprüfung durch die Finanzbehörde ist

dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu stellen. Wird die

UID rechtzeitig ergänzt, ist die Rechnung rückwirkend anzuerkennen (siehe Rz 1831).

1556

Unternehmer, die nur Umsätze bewirken, für die die Steuer nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 mit

10% bzw. 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt wird, erhalten in der Regel keine

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer, siehe aber auch den letzten Absatz) und

können daher in ihren Rechnungen auch die "dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte UIDNummer"

(§ 11 Abs. 1 UStG 1994 idF 2. AbgÄG 2002) nicht angeben. Derartige Rechnungen

berechtigen trotz Fehlens der UID-Nummer des leistenden Unternehmers zum

Vorsteuerabzug, vorausgesetzt der leistende Unternehmer weist in der Rechnung an einen

anderen Unternehmer darauf hin, dass der Umsatz nach § 22 Abs. 1 UStG 1994 dem

Durchschnittssteuersatz von 12% unterliegt (Vermerk: Durchschnittssteuersatz 12%). Wird

mit Gutschrift gegenüber pauschalierten Land- und Forstwirten abgerechnet, ist der oben

geforderte Hinweis auf der Gutschrift erforderlich.

Diese Vereinfachung gilt auch für Rechnungen an Unternehmer betreffend Lieferungen von

bestimmten Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten, die gemäß § 22 Abs. 2 UStG 1994

der Zusatzsteuer in Höhe von 8% unterliegen (siehe Rz 2871 und Rz 2872; zB Ausschank

von Schnaps und Obstsäften im Buschenschank), wenn die Rechnung bzw. Gutschrift den

Vermerk "Durchschnittssteuersatz 12% zzgl. Zusatzsteuersatz 8%" enthält.

In Rechnungen (Gutschriften) über (steuerpflichtige) innergemeinschaftliche Lieferungen von

pauschalierten Land- und Forstwirten ist jedoch zwingend die UID-Nummer des leistenden

Unternehmers anzugeben, da pauschalierte Land- oder Forstwirte in diesen Fällen über eine

UID-Nummer verfügen und Zusammenfassende Meldungen abgeben müssen (siehe Rz 3988,

Rz 4154 und Rz 4339).

11.2 Rechnungsarten

11.2.1. Urkundenprinzip

1557

Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige

Leistung abrechnet (siehe jedoch Rz 1561 betreffend elektronisch übermittelte Rechnung).

Es ist nicht erforderlich, dass diese Urkunde die Bezeichnung “Rechnung" trägt.

1558

Erfolgt über eine erbrachte Leistung eine Gebührenabrechnung in Form eines Bescheides

(zB Wassergebühren), so gilt dieser Bescheid als Rechnung, wenn in ihm alle jene Angaben

enthalten sind, die § 11 UStG 1994 vorsieht.

1559

Als Urkunde kann nur ein Schriftstück verstanden werden. Nach der Judikatur des VwGH

muss jedoch der Beweis darüber, dass dem Unternehmer eine Rechnung zugekommen ist,

nicht ausschließlich durch Vorlage der Originalrechnungen (Schriftstücke) erbracht werden.

Vielmehr ist auch, wenn diese Rechnungen nicht mehr vorhanden sind (aber vorhanden

waren), ein anderer Beweis zulässig. Dieser Beweis kann zB durch mikroverfilmte

Rechnungen erbracht werden. Dasselbe gilt für die optische Speicherplatte, wenn die mittels

Scanner erfassten und urschriftgetreu auf der optischen Speicherplatte gespeicherten

Rechnungen nicht mehr verändert werden können.

Eine urschriftgetreue Speicherung setzt voraus, dass auch beschriebene oder bedruckte

Rückseiten der Belege eingescannt werden. Eine farbgetreue Wiedergabe ist dann

erforderlich, wenn beim einscannen in Schwarz-Weiß Informationen oder Zusammenhänge,

die nur auf Grund der farblichen Gestaltung erkennbar sind, verloren gehen würden.

11.2.2. Sammelrechnungen

1560

Die Erleichterung betreffend Sammelrechnungen (§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994) kann von

jedem Unternehmer in Anspruch genommen werden, sie ist nicht auf bestimmte Branchen

beschränkt (VwGH 24.6.1985, 84/15/0170).

11.2.3. Elektronische übermittelte Rechnung

11.2.3.1. Grundsätze

1561

Rechnungen können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers - auch auf

elektronischem Weg übermittelt werden (§ 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Die Zustimmung des Empfängers der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf keiner

besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und

Rechnungsempfänger darüber bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt werden

soll. Die Zustimmung kann zB in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. Sie kann

auch nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese

Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.

Nach § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gilt eine auf elektronischem Weg

übermittelte Rechnung nur dann als Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn die

Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Dies kann

gemäß VO BGBl. II Nr. 583/2003 auf zwei Arten erfolgen:

- Mit elektronischer Signatur gemäß Z1 der VO II Nr. 583/2003 (im Folgenden als

"fortgeschrittene Signatur" bezeichnet) und

- Im EDI-Verfahren gemäß Z 2 der VO II Nr. 583/2003.

Der Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen Übermittlung einer Rechnung

angewandten Verfahrens müssen leicht nachprüfbar sein. Vor allem muss überprüft werden

können, auf welche Daten sich die elektronische Signatur bezieht, wer der Signator ist und

ob die Möglichkeit besteht, bereits signierte Daten zu verändern. Dies setzt für jede neue

Programmversion eine Verfahrensdokumentation voraus, die all jene Informationen enthält,

die die Erforschung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse durch die

Abgabenbehörde (zB Betriebsprüfer) ohne Erschwernisse innerhalb angemessener Frist

ermöglicht (zB bei Standardsoftware eine Ablaufbeschreibung des Herstellers einschließlich

Datenformat der Rechnung und Signaturformat).

Fordert das Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist es nicht zu

beanstanden, wenn der Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck der

elektronisch übermittelten Rechnung vorlegt. Dies entbindet den Unternehmer allerdings

nicht von der Verpflichtung, auf Anforderung nachzuweisen, dass die elektronisch

übermittelte Rechnung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UStG 1994 erfüllt.

11.2.3.2. Elektronische Signatur

1562

Gemäß Z 1 VO BGBl. II Nr. 583/2003 ist eine elektronisch übermittelte Rechnung mit einer

Signatur zu versehen, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz

entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des

Signaturgesetzes beruht (fortgeschrittene Signatur). Die von österreichischen Zertifizierungsdiensteanbietern

angebotenen Dienste werden auf der Website der Aufsichtsstelle für

elektronische Signaturen (http://www.signatur.rtr.at/) veröffentlicht.

Ein Zertifikat kann nach § 2 Z 2 SigG nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist

zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt

werden, für den Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem leistenden

Unternehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen

Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden.

Es ist zulässig, mehrere Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei

zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer fortgeschrittenen Signatur an den

Empfänger zu übermitteln. Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem

automatisierten Massenverfahren signieren.

11.2.3.3. Elektronischer Datenaustausch (EDI-Rechnungen)

1563

Gemäß Z 2 VO BGBl. II Nr. 583/2003 ist es zulässig, eine Rechnung im EDI-Verfahren zu

übermitteln, wenn zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung (Sammelrechnung) in

- Die in der Sammelrechnung fehlenden Merkmale (insbesondere § 11 Abs. 1 Z 3 und 4

UStG 1994 müssen beim Leistungsempfänger aus den gespeicherten Einzelabrechnungen

oder aus den Unterlagen, auf die in diesen Einzelabrechnungen verwiesen wird, eindeutig

hervorgehen.

- Es muss erkennbar sein, dass die schriftliche Sammelabrechnung der leistende

Unternehmer erstellt hat (zB Bestätigung des Leistenden durch Stempelaufdruck und

Unterschrift darüber, dass er der Rechnungsaussteller ist).

- In der Sammelrechnung wird auf diese Einzelabrechnungen hingewiesen. Grundlage für

den Vorsteuerabzug ist die Sammelrechnung. Der Vorsteuerabzug ist daher, wenn die

Rechnungsausstellung in einem der Leistung folgenden Voranmeldungszeitraum erfolgt,

für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Sammelrechnung ausgestellt

worden ist.

Zur Verfahrensdokumentation siehe Rz 1561.

11.2.3.4. Per Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung

1564

Auch bei Rechnungen, die per Telefax oder E-Mail übermittelt werden, handelt es sich um

elektronisch übermittelte Rechnungen. Elektronische übermittelte Rechnungen gelten nur als

Rechnungen, wenn sie mit einer fortgeschrittenen Signatur versehen sind oder im Rahmen

des EDI-Verfahrens übermittelt werden.

Bis zum Ende des Jahres 2011 können Rechnungen weiterhin mittels Fernkopierer (Telefax)

übermittelt werden.

11.2.3.5. Elektronisch übermittelte Gutschriften

1564a

Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zulässig. Dabei ist die Gutschrift durch den

Leistungsempfänger mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Bei Abrechnung durch

Gutschrift im EDI-Verfahren hat der Leistungsempfänger zusätzlich eine zusammenfassende

Rechnung (Gutschrift) nach Maßgabe des Z 2 VO BGBl. II Nr. 583/2003 zu erstellen und zu

übermitteln (siehe oben).

11.2.3.6. Erstellung und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch Dritte

1564b

Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten

ausgestellt werden (Rz 1505). Dies gilt auch für elektronisch übermittelte Rechnungen.

Bei der Einschaltung von Dritten werden eine oder mehrere natürliche Personen beim Dritten

bevollmächtigt, für den leistenden Unternehmer oder im Fall der Gutschrift für den

Leistungs-empfänger Rechnungen mit einer elektronischen Signatur zu versehen.

Die Anforderungen des § 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994 gelten nicht für die

Übermittlung der Daten vom leistenden Unternehmer oder vom Leistungsempfänger zum

Zweck der Rechnungserstellung an den Dritten. Der Dritte ist nach § 143 BAO verpflichtet,

dem Finanzamt die Prüfung des Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage von

Unterlagen zu gestatten.

Der Empfänger einer elektronisch übermittelten Rechnung, die mit einer fortgeschrittenen

Signatur versehen wurde, kann die Prüfung der Signatur auch auf einen Dritten übertragen.

Dies gilt insbesondere für die entsprechende Prüfung einer elektronisch übermittelten

Rechnung in Form einer Gutschrift mit einer elektronischen Signatur.

11.2.4. Aufbewahrungspflicht

11.2.4.1. Durchschriften und Abschriften von Rechnungen

1565

Durchschriften werden gleichzeitig mit dem Original hergestellt. Abschriften sind zeitlich

nachfolgende Ausfertigungen einer Urkunde, die inhaltlich mit dem Original übereinstimmen.

1566

Rechnungen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige,

geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen

Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (§ 132 Abs. 2 BAO). Eine solche

Aufbewahrung kann zum Beispiel durch Mikroverfilmung, Erfassen auf einer optischen

Speicherplatte oder durch Scannen erfolgen, sofern die elektronisch aufbewahrten Daten im

Nachhinein nicht verändert werden können.

11.2.4.2. Kleinbetragsrechnungen

1567

Die Aufbewahrungspflicht gilt grundsätzlich auch für Rechnungen, deren Gesamtbetrag

150 Euro nicht übersteigt und in denen das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe

ausgewiesen werden dürfen (§ 11 Abs. 6 UStG 1994).

1568

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn Unternehmer, die in der Regel Kleinumsätze

bewirken (zB Tankstellen, Fremdenverkehrsbetriebe, Beförderungsunternehmer hinsichtlich

der Beförderung von Personen), von Rechnungen, deren Gesamtbetrag 75 Euro nicht

übersteigt, keine Durchschriften oder Abschriften anfertigen, soweit sie hiezu nicht nach den

Bestimmungen des § 129 BAO verpflichtet sind.

11.2.4.3. Grundstücke

1569

Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke im Sinne des

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 betreffen, sind zwölf Jahre aufzubewahren

(§ 18 Abs. 10 UStG 1994).

11.2.4.4. Aufbewahrungspflichten hinsichtlich elektronischer Rechnungen

1570

Da eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung nur unter der Voraussetzung als

Rechnung gilt, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts

gewährleistet ist, haben sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Leistungsempfänger

auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der

Rechnung aufzubewahren (elektronische Signatur, Signaturprüfprotokoll und Vereinbarung

betreffend EDI-Verfahren).

Randzahlen 1571 bis 1585: derzeit frei.

11.3. Erleichterung bei der Erstellung von Rechnungen

Randzahlen 1586 bis 1590: derzeit frei.

11.4. Schlüsselzahlen und Symbole

Randzahlen 1591 bis 1620: derzeit frei.

11.5. Getrennte Ausweise

11.5.1. Maschinelle Ermittlung des Steuerbetrages

1621

Wird in einer Rechnung der Steuerbetrag für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die

verschiedenen Steuersätzen unterliegen, durch Maschinen (zB Fakturierautomaten,

Datenverarbeitungsanlagen) automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung

angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die

einzelnen Posten der Rechnung der maßgebliche Steuersatz angegeben wird. Dabei kann an

Stelle des Steuersatzes eine Kennziffer oder ein Symbol verwendet werden, falls auf der

Rechnung eine entsprechende Erläuterung erfolgt. Der angewendete Steuersatz ist in der

Erläuterung ausdrücklich anzuführen.

11.5.2. Nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze

1622

Wenn in einer Rechnung neben steuerpflichtigen Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen

unterliegen, auch nichtsteuerbare oder steuerfreie Umsätze abgerechnet werden, so kann

die Kennzeichnung der nichtsteuerbaren oder der steuerfreien Umsätze gleichfalls durch

Kennziffern oder Symbole erfolgen, wenn diese auf der Rechnung übersichtlich erläutert

werden.

11.5.3. Geschenkkörbe

1623

Geschenkkörbe, die insbesondere von Feinkost- und Delikatessengeschäften geliefert

werden, enthalten in der Regel neben Waren, die dem allgemeinen Steuersatz von 20%

unterliegen, auch Erzeugnisse, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% zu versteuern

sind. In diesen Fällen kann in den Rechnungen als handelsübliche Bezeichnung des

Liefergegenstandes lediglich "Geschenkkorb" angegeben werden. Die Mengen und die

handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände brauchen in

der Rechnung nicht genannt zu werden. Enthält der Geschenkkorb Waren, auf deren

Lieferung teils der allgemeine und teils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, müssen in

der Rechnung die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben

werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, genügt es, den

Verkaufspreis (Entgelt und Steuerbetrag) nach den Anteilen an begünstigten und

nichtbegünstigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen

Steuersatz anzugeben.

1624

Das Gleiche gilt sinngemäß auch für Sachgesamtheiten anderer Art, bei denen die einzelnen

Waren mit verschiedenen Steuersätzen zu versteuern sind.

Erlangt der Pensionsgast bei Pauschalangeboten mit Bezahlung des Halbpensionspreises ua.

einen Anspruch auf die Konsumtion bestimmter Getränke während des Abendessens, muss

in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von einem Zusammenhang zwischen der Berechtigung

zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und der Entgelt-Leistung der

Letztverbraucher für die Halbpension gesprochen werden. Eine Verknüpfung zwischen dem

Leistungspaket des Unternehmers und den dafür von den Pensionsgästen geleisteten

Entgelten liegt auch dann vor, wenn aus Werbegründen kein gesonderter Ausweis der auf

die einzelnen Leistungen entfallenden Entgeltteile erfolgt. Das Pauschale-Entgelt ist daher auf

sämtliche Leistungskomponenten zu verteilen: Dabei wäre die Bewertung einer einzelnen

Komponente mit dem Einkaufspreis nur dann sachgerecht, wenn auch alle anderen

Leistungskomponenten zu "Einkaufswerten" dem Konsumenten weiter-verrechnet werden

(VwGH 27.6.2000, 95/14/0108). Siehe auch Rz 1207 zu All Inklusive.

 

 

 


   

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