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Information ...
 

11.6. Kleinbetragsrechnungen

1625

Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, auch bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag

150 Euro nicht übersteigt, Entgelt und Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Auch in

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, ist die Trennung der Entgelte

nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten

sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Auf Rz 1623 und Rz 1624 wird

in diesem Zusammenhang hingewiesen.

1626

Einheitliche Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 150 Euro entspricht,

können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Werden jedoch - auch zum

selben Zeitpunkt - mehrere Leistungen erbracht, können auch mehrere

Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden, wenn die einzelne Rechnung den maßgeblichen

Gesamtbetrag nicht überschreitet.

Randzahlen 1627 bis 1637: derzeit frei.

 

11.7. Gutschriften als Rechnung

1638

Die Möglichkeit der Abrechnung per Gutschrift ist nicht auf bestimmte Branchen

eingeschränkt.

 

11.7.1. Berechtigung zum gesonderten Steuerausweis

1639

Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der

Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung im Sinne des

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 berechtigt sein.

1640

Ist der Unternehmer nicht zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt, steht dem

Leistungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, "Genius";

VwGH 25.2.1998, 97/14/0107). Bezüglich Ausnahmen von diesem Grundsatz siehe

Rz 1825 ff.

 

11.7.2. Einverständnis

1641

Ob das Einverständnis vorliegt, ist unter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Regeln über

Rechtsgeschäfte zu beurteilen. Auf welche Art und Weise das Einverständnis hergestellt wird,

ist unmaßgeblich. Zur Vermeidung von Zweifeln ist einer schriftlichen Vereinbarung der

Vorzug zu geben. Die Unterwerfung unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als

Einverständnis zu werten (VwGH 23.6.1983, 82/15/0023). Stillschweigen des leistenden

Unternehmers wird in aller Regel kein Einverständnis bewirken. Insbesondere ist

Einverständnis auch dann erforderlich, wenn die vom leistenden Unternehmer übermittelte

Rechnungsurkunde unvollständig oder fehlerhaft ist und im Hinblick auf den Vorsteuerabzug

vom Leistungsempfänger ergänzt oder berichtigt wird. Verweigert der leistende Unternehmer

die Ausfertigung einer Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 überhaupt, vermittelt die

Erstellung und Zusendung einer Gutschrift jedenfalls keinen Anspruch auf den

Vorsteuerabzug.

 

11.7.3. Zuleitung

1642

Die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die steuerpflichtige Lieferung oder sonstige

Leistung ausgeführt hat, zugeleitet worden sein. Die Beweislast über diesen Umstand trifft

den Leistungsempfänger (Aussteller der Gutschrift).

 

11.7.4. Widerspruch

1643

Nach § 11 Abs. 7 dritter Satz UStG 1994 verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung,

soweit der leistende Unternehmer (Empfänger der Gutschrift) dem in ihr enthaltenen

Steuerbetrag widerspricht. Dadurch wird der leistende Unternehmer von den Rechtsfolgen

einer abstrakten Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 (VwGH 23.6.1983,

82/15/0026; 16.3.1987, 85/15/0329) bewahrt. Das Erfordernis der Erhebung eines

Widerspruchs setzt zwangsläufig eine dem Grunde nach wirksame Gutschrift ("soweit")

voraus, insbesondere das Vorliegen eines rechtswirksamen Einverständnisses. Eine

(rechtswirksame) Gutschrift liegt etwa auch dann vor, wenn eine als "Rechnung" bezeichnete

Abrechnung auf Grund des Datenmaterials des Leistungsempfängers mittels dessen EDVAnlage

erstellt wird und der Leistende an der Erstellung der Abrechnung in keiner Weise

mitwirkt oder gar nicht mitwirken kann, weil er die erforderlichen Daten nicht besitzt. Die

Bezeichnung der Abrechnung als "Rechnung" ändert nichts am Vorliegen einer Gutschrift.

Auch eine allfällige Unterschriftsleistung des Leistenden auf der Abrechnung führt nicht zur

Umwandlung von einer Gutschrift in eine Rechnung, sondern kann als Bestätigung gewertet

werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht. Der Empfänger der Gutschrift

kann dem in der Gutschrift angeführten Steuerbetrag zur Gänze oder nur hinsichtlich eines

Teilbetrages widersprechen. Im Ausmaß des erhobenen Widerspruchs gilt der davon

betroffene Steuerbetrag als nicht mehr gesondert ausgewiesen. Ein erhobener Widerspruch

entfaltet nur dann seine Wirksamkeit, wenn er dem Leistungsempfänger (Aussteller der

Gutschrift) zugegangen ist (Wirkung ex nunc).

Randzahlen 1644 bis 1663: derzeit frei.

 

11.8. Voraussetzungen für Gutschriften als Rechnung

Randzahlen 1664 bis 1690: derzeit frei.

 

11.9. Fahrausweise als Rechnung

11.9.1. Fahrausweise allgemein

1691

Unter Fahrausweisen sind Urkunden zu verstehen, die zur Inanspruchnahme von

Personenbeförderungsleistungen berechtigen, also einen Beförderungsanspruch des

Inhabers dokumentieren. Als Fahrausweise sind ua. Fahrscheine und Fahrkarten für

Einzelfahrten, Flugscheine, Mehrfahrtenblocks, Monats- oder Jahreskarten, Kilometerbanken,

Bahnkontokarten, Zuschlagskarten, Platzkarten, Liege- und Schlafwagenkarten anzusehen.

Keine Fahrausweise sind dagegen Belege, die mit der Beförderung selbst nichts zu tun

haben. Dazu gehören bloße Quittungen über die Bezahlung des Kaufpreises.

Aufgrund der seit 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage haben Fahrausweise neben den im §

11 Abs. 9 UStG 1994 genannten Angaben jedenfalls ein Ausstellungsdatum sowie nunmehr

in allen Fällen (auch im Eisenbahn-Personenverkehr) die Angabe des Steuersatzes zu

enthalten. Fehlt es an diesen Mindestangaben, gelten Fahrausweise nicht als Rechnungen im

Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 und berechtigen daher auch nicht zum Vorsteuerabzug

gemäß § 12 UStG 1994.

 

11.9.2. Eisenbahn-Personenverkehr

1692

Eine Beförderung im Eisenbahn-Personenverkehr liegt vor, wenn die Personenbeförderung

durch Eisenbahnen im Sinne des EBG 1957, BGBl. Nr. 60/1957, erfolgt. Zu den Eisenbahnen

im Sinne dieses Gesetzes zählen neben den Eisenbahnen im engeren Sinne die Haupt- und

Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Standseilbahnen, Seilschwebebahnen und Sessellifte,

nicht hingegen Schlepplifte. Fahrausweise dieser Eisenbahnen für die Beförderung von

Personen gelten aufgrund der bis 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage auch dann als

Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994, wenn sie die Angabe des Steuersatzes

(10%) nicht enthalten. Zur Rechtslage ab 1. Jänner 2004 siehe Rz 1691.

 

11.9.3. Zuschlagskarten

1693

Für Zuschlagskarten, Platz-, Liege- und Schlafwagenkarten usw. gelten die für Fahrausweise

aufgestellten Grundsätze sinngemäß. Als Fahrausweise, die das Anrecht auf eine

Beförderung zum Ausdruck bringen (Berechtigungsausweise), gelten auch Flugscheine.

 

11.9.4. Taxifahrten

1694

Belege über die Benutzung von Platz- und Mietwagen (Taxi) gelten nicht als Fahrausweise im

Sinne des § 11 Abs. 9 UStG 1994.

 

11.9.5. Liftkarten oder Skipässe

1695

Liftkarten bzw. Skipässe (auch im Tarifverbund) enthalten in der Regel nicht alle Merkmale

einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994. Darüber hinaus werden Skipässe immer mehr in Form

von Chipkarten mit Pfandeinsatz ausgegeben, die nach Ablauf der Gültigkeitsperiode wieder

dem Liftbetreiber gegen Pfandrückersatz zurückgegeben werden. Die Liftunternehmen haben

daher gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (zB Hotelbetreiber)

Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 auszustellen.

Randzahlen 1695 bis 1710: derzeit frei.

 

11.10. Grenzüberschreitender Personenverkehr

1711

Fahrausweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im

Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994, wenn durch den Beförderungsunternehmer oder seinen

Beauftragten bescheinigt wird, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische

Strecke entfällt. Neben der Angabe des Beförderungspreises für die inländische Strecke

(Beförderungsentgelt einschließlich USt) hat die Bescheinigung auch eine Angabe über die

Höhe des Steuersatzes zu enthalten. Der Reisende, der Unternehmer ist und die

Beförderungsleistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt, hat auf die Erteilung einer

solchen Bescheinigung einen Rechtsanspruch (§ 11 Abs. 10 UStG 1994).

1712

Die Bescheinigung ist vom Beförderungsunternehmer oder seinem Beauftragten zu erteilen.

Es können derartige Bescheinigungen auch von allen jenen Stellen ausgestellt werden, die

von einem Beförderungsunternehmer zur Ausgabe von Fahrausweisen für eine

grenzüberschreitende Personenbeförderung berechtigt sind (zB Reisebüros).

Randzahlen 1713 bis 1720: derzeit frei.

 

11.11. Reisegepäck

1721

Die Beförderung von Reisegepäck stellt im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung

eine Nebenleistung dar und teilt daher umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der

Hauptleistung. Für die Beförderung von Reisegepäck gelten daher die gleichen

Bestimmungen wie für die Personenbeförderung. Die für Fahrausweise getroffene Regelung

(auch bezüglich des grenzüberschreitenden Verkehrs) ist sinngemäß auch für Belege im

Reisegepäckverkehr anzuwenden (§ 11 Abs. 11 UStG 1994).

Randzahlen 1722 bis 1732: derzeit frei.

 

11.12. Unrichtiger Steuerausweis

11.12.1. Erhöhter Steuerausweis

1733

Der Unternehmer schuldet für einen Umsatz grundsätzlich jenen Steuerbetrag, der sich bei

Heranziehung des Entgeltes unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat

der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen

höheren Steuerbetrag ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung.

Das Gleiche gilt auch für Gutschriften, soweit der Gutschriftempfänger hinsichtlich des

ausgewiesenen Steuerbetrages der Gutschrift nicht widerspricht.

Zu einer Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung kommt es auch bei Kleinbetragsrechnungen

(§11 Abs. 6 UStG 1994) mit unrichtiger (= überhöhter) Steuersatzangabe. Die

Angabe des Bruttoentgeltes in Verbindung mit dem Steuersatz hat bei

Kleinbetragsrechnungen die Wirkung eines gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages.

1734

Beispiel:

Entgelt 2.350 Euro

+ 20% USt (fehlerhafte Berechnung) 490 Euro

Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird 2.840 Euro

Der Unternehmer schuldet 490 Euro (473,33 Euro auf Grund des Umsatzes und 16,67 Euro

auf Grund der Inrechnungstellung), obwohl die Steuer (20% von 2.350 Euro) nur 470 Euro

beträgt. Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12

UStG 1994 den ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend machen.

 

11.12.2. Berichtigungsmöglichkeit bei erhöhtem Steuerausweis

1735

Der Unternehmer hat das Recht, eine Rechnung (Gutschrift) hinsichtlich des ausgewiesenen

Steuerbetrages zu berichtigen. Eine allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene

Berichtigung einer Rechnung ändert jedoch nichts daran, dass der zu hoch ausgewiesene

Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird. Im Falle der Berichtigung

kommt es hinsichtlich des berichtigten Betrages gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 zu einer

Gutschrift in jenem Veranlagungszeitraum (Voranmeldungszeitraum), in dem die

Berichtigung der Rechnung vorgenommen wurde (§ 11 Abs. 12 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 UStG 1994).

 

11.12.3. Verminderter Steuerausweis

1736

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen geringeren Steuerbetrag ausgewiesen, als

dem Leistungsumfang entspricht, so hat dies keinen Einfluss auf seine tatsächliche

Steuerschuld. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob der unrichtige Steuerausweis auf einen

Rechenfehler zurückzuführen ist oder ob ein zu niedriger Steuersatz angewendet wurde. Das

Entgelt - als Basis für die Ermittlung der Steuerschuld - leitet sich aus dem Gesamtbetrag

(Bruttobetrag) ab.

Beispiel:

Entgelt 2.000 Euro

+ 10% USt (statt richtigerweise 20%) 200 Euro

Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird 2.200 Euro

1737

Der Unternehmer schuldet den aus dem Bruttobetrag herausgerechneten Normalsteuersatz

von 366,66 Euro (2.200 Euro x 0,166666). Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der

Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 nur den ausgewiesenen Steuerbetrag (200 Euro)

als Vorsteuer geltend machen.

 

11.12.4. Berechtigung zur Rechnungsberichtigung

1738

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die

zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung einer

hinsichtlich des Steuerbetrages unrichtig ausgestellten Rechnung kann nur der

Rechnungsaussteller vornehmen. Eine einseitige Berichtigung der Angaben in einer

Rechnung durch den Leistungsempfänger im Allgemeinen und hinsichtlich des

ausgewiesenen Steuerbetrages im Besonderen hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der

Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 11 Abs. 12 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Aus anderen Gründen erforderliche Rechnungskorrekturen (zB bei

Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung) können jedoch durch den

Leistungsempfänger mit einer entsprechenden Belastungsnote erfolgen. Derartige Belege

können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen

als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

 

11.12.5. Berichtigung einer Rechnung mit Steuerausweis im

Zusammenhang mit Liebhaberei

1739

Die Beurteilung der Frage, ob im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf Dauer gesehen

Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erzielt werden, ist oft erst nach einem mehrjährigen

Beobachtungszeitraum möglich. Zunächst ist es häufig noch ungewiss, ob die Tätigkeit im

Rahmen eines Unternehmens ausgeübt wird und die Einnahmen daher umsatzsteuerbar sind

oder ob die Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als nicht unternehmerisch gilt

und die Einnahmen daher nicht der USt unterliegen. Werden in einem solchen Fall bis zur

endgültigen Klärung der Unternehmereigenschaft Rechnungen mit Steuerausweis ausgestellt,

so können diese Rechnungen in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG 1994

nachträglich berichtigt werden (VwGH 16.12.1980, 1641/79, 1805/79; 19.1.1984,

83/15/0010).

1740

Hinsichtlich der Berichtigung von Rechnungen im Allgemeinen und im Touristenexport wird

auf die Rz 1533 bis Rz 1556 verwiesen.

Randzahlen 1741 bis 1755: derzeit frei.

 

11.13. Nachträgliche Entgeltsminderung -

Wechseldiskontierung

1756

 

Der in einer Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag wird auf Grund der Rechnung nicht

geschuldet, wenn das Entgelt sich wegen Zahlungsabzügen jeder Art vermindert hat

(zB Skonto, Rabatte, Nachlässe). Nach § 11 Abs. 13 UStG 1994 ist die Berichtigung einer

Rechnung wegen einer Entgeltsminderung zur Vermeidung einer Steuerschuld auf Grund der

Rechnung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 nur erforderlich, wenn sich das Entgelt wegen des

Abzuges von Wechselvorzinsen (Diskontzinsen) vermindert hat. Die Berichtigung der Steuer

aus diesem Grunde setzt voraus, dass der Unternehmer seinem Abnehmer eine berichtigte

Rechnung erteilt. Ohne Rechnungsberichtigung darf der Unternehmer seine Steuerschuld im

Zusammenhang mit einer Wechseldiskontierung nicht mindern. Es kann jedoch im Falle der

Wechseldiskontierung von der Berichtigung der Rechnung absichtlich Abstand genommen

werden, um dem Abnehmer nicht die näheren Umstände der Rechnungsberichtigung

mitteilen zu müssen. Eine Berichtigung der Steuerschuld darf dabei nicht erfolgen;

demgemäß ist dann auch eine Kürzung des Vorsteuerabzuges beim Abnehmer nicht

erforderlich.

Randzahlen 1757 bis 1770: derzeit frei.

 

11.14. Unberechtigter Steuerausweis

1771

Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche

Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt

(siehe Rz 1505 ff). Der Zweck der Regelung liegt darin, einem unberechtigten

Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen

(VwGH 26.6.2001, 2001/14/0023).

Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der

Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig

beseitigt hat, ohne dass eine solche Berichtigung vom guten Glauben des Ausstellers der

betreffenden Rechnung abhängig gemacht werden darf (EuGH 19.9.2000, Rs C-454/98,

"Schmeink & Cofreth und Strobel").

Randzahlen 1772 bis 1800: derzeit frei.

 

 

 


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