Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen


Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  


Information ...
 

 

12. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)

12.1. Allgemeines

1801

Abgezogen werden darf nur eine Umsatzsteuer, die nach österreichischem

Umsatzsteuergesetz geschuldet wird (VwGH 26.11.1996, 92/14/0078).

1802

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich bei allen für das Unternehmen ausgeführten Umsätzen

und bei der Einfuhr jeder Art von Gegenständen für das Unternehmen zulässig. Im

Allgemeinen ist nicht zu unterscheiden, für welche Zwecke der für das Unternehmen

bezogene Gegenstand oder die für das Unternehmen in Anspruch genommene sonstige

Leistung verwendet wird (Ausnahmen siehe Rz 1914 bis Rz 2010). Der Vorsteuerabzug bleibt

auch dann bestehen, wenn ein für das Unternehmen bezogener oder eingeführter

Gegenstand unter dem Einkaufspreis veräußert wird oder weder mittelbar noch unmittelbar

der Ausführung eigener Umsätze (zB bei Untergang der Ware) dient.

12.1.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

1803

Zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 sind alle Unternehmer im Sinne des

§ 2 UStG 1994 (siehe Rz 181 bis Rz 340) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit

berechtigt.

1804

Betreffend Unternehmereigenschaft von Kostengemeinschaften siehe Rz 182. Vorsteuern, die

auf Gegenstände oder Leistungen entfallen, die von den an einer Kanzlei- oder

Ordinationsgemeinschaft beteiligten Unternehmern gemeinsam genutzt werden, dürfen

ungeachtet dessen, ob die diesbezüglichen Rechnungen an den einzelnen Unternehmer oder

an die Gemeinschaft als solche gerichtet sind, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel

aufgeteilt werden.

Bezüglich Vorsteuerabzug bei Vereinen, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen

nichtunternehmerischen Bereich haben, siehe Rz 1246 bis Rz 1254.

1805

Abgezogen werden dürfen auch Vorsteuerbeträge, die einer nachfolgenden oder vorherigen

(nicht unecht befreiten) unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wird daher eine

unternehmerische Tätigkeit begonnen, so dürfen die bis dahin angefallenen Vorsteuern

abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze für das Unternehmen entfallen.

1806

Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (zB durch Geschäftsaufgabe) beendet, so

steht ihm das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen

für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in

dem er keine Umsätze mehr bewirkt.

Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft siehe Rz 193 bis Rz 204.

1807

Für die Einlage von Gegenständen aus der nichtunternehmerischen Sphäre steht der

Vorsteuerabzug nicht zu (EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90, "Lennartz").

1808

Unternehmer, die ihre Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)

ermitteln, haben die Vorsteuern mit den sich danach ergebenden Beträgen anzusetzen. Der

Durchschnittssatz des § 22 UStG 1994 umfasst alle dem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb zuzurechnenden Vorsteuern. Ein weiterer Abzug von Vorsteuerbeträgen ist nicht

mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Land- oder Forstwirt eine zusätzliche Steuer

nach § 22 Abs. 2 UStG 1994 zu entrichten hat.

1809

Im Ausland ansässige Unternehmer dürfen den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann

beanspruchen, wenn sie im Inland keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausführen

bzw. ausgeführt haben. Auch ihnen steht aber der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die

Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Das gilt auch für

Vorsteuern, die mit nicht steuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen, soweit diese

Umsätze, wären sie im Inland ausgeführt worden, steuerpflichtig oder echt steuerbefreit

wären. Um als Unternehmer zu gelten, müssen jedoch auch bei einem ausländischen

Unternehmer die Unternehmerkriterien nach österreichischem Recht (siehe Rz 181 bis

Rz 230) erfüllt sein.

Randzahlen 1810 bis 1814: derzeit frei.

12.1.2. Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnung

12.1.2.1. Rechnung mit gesondertem Steuerausweis

1815

Nur eine gesondert in Rechnung gestellte USt darf als Vorsteuer abgezogen werden (siehe

Rz 1505 bis Rz 1556).

1816

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum

ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der

Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu

beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den

Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen.

1817

Eine Rückdatierung der Rechnung ist unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

1818

Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der

Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen

erfüllt sind.

1819

Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dürfen die

Vorsteuerbeträge auch später, nämlich für jenen Besteuerungszeitraum geltend machen, in

welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Unzulässig ist diese Vorgangsweise jedoch

dann, wenn sie zu einem Nachteil für den Fiskus führt.

1820

Eine amtswegige Wiederaufnahme zwecks Aberkennung von Vorsteuern, die für ein anderes

Jahr zustehen, ist rechtswidrig, wenn eine (amtswegige) Wiederaufnahme für das Jahr, in

dem der Vorsteuerabzug zusteht, unterbleibt (VfGH 5.3.1988, B 70/87 und VfGH 8.10.1990,

B 181/89).

1821

Ein gesonderter Steuerausweis erfordert, dass in der Rechnung der auf das Entgelt für die

Lieferung oder sonstige Leistung entfallende Steuerbetrag getrennt angeführt ist

(§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Fehlt dieses Merkmal, so ist der Vorsteuerabzug auch dann

unzulässig, wenn der Rechnungsaussteller den Rechnungsempfänger durch einen Zusatz auf

der Rechnung ermächtigt, den Steuerbetrag aus dem angegebenen Bruttopreis zu

errechnen. Für Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine und Reisekosten gibt es

Erleichterungen (siehe Rz 1625 bis Rz 1637, Rz 1691 bis Rz 1710).

1822

Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Unternehmer rückgängig gemacht oder

ändert sich der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag nachträglich, so ist der

Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (siehe Rz 2381 bis Rz 2400).

1823

Steuern, die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werden, dürfen vom Empfänger

nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

1824

Auch eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer ist vom Leistungsempfänger

grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, "Genius";

VwGH 25.2.1998, 97/14/0107).

1825

Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe

nicht in systemwidriger Weise zu behindern, darf eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994

geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die

Steuer in einer vom Leistenden erstellten Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994

ausgewiesen ist. Dies gilt nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände vorliegen, aus

denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom

Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder wenn für den

Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie dem

Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) entspricht.

Eine in den Fällen des Überganges der Steuerschuld zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer

berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (siehe Rz 2602).

1826

Weiters gilt diese Erleichterung nicht für Gutschriften. Wird mit Gutschriften abgerechnet, so

darf eine in der Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger

nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der

Steuerausweis in gutem Glauben erfolgt ist.

1827

Eine Gutschrift ist eine Urkunde, die - unabhängig von ihrer Bezeichnung - vom

Leistungsempfänger ausgestellt wird (siehe § 11 Abs. 7 UStG 1994). Eine Gutschrift liegt

etwa auch dann vor, wenn eine als "Rechnung" bezeichnete Abrechnung aufgrund des

Datenmaterials des Leistungsempfängers mittels dessen EDV-Anlage erstellt wird und der

Leistende an der Erstellung der Abrechnung in keiner Weise mitwirkt oder gar nicht

mitwirken kann, weil er die erforderlichen Daten nicht besitzt. Die Bezeichnung der

Abrechnung als "Rechnung" ändert nichts am Vorliegen einer Gutschrift, sondern kann als

Bestätigung gewertet werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht.

1828

Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung ein Beleg

ausgestellt, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (zB keine oder

unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese Abrechnung nur nach

entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug. Eine

eigenmächtige Änderung der Angaben in der Rechnung durch den Empfänger ist nicht

zulässig. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-) Zeitraum

vorgenommen werden, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung erfolgt (keine

Rückwirkung).

1829

Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung kann in der Weise erfolgen,

dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder

Berichtigungen vorgenommen werden (Berichtigungsnote) oder eine komplette berichtigte

Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wird. Auch

Sammelberichtigungen sind möglich (siehe auch Rz 1533 und Rz 1534).

1830

Wurde über eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung keine

Rechnung oder nur ein Beleg ausgestellt, der nicht als Rechnung im Sinne des

§11 UStG 1994 zu qualifizieren ist (zB Lieferschein), setzt ein Vorsteuerabzug eine

(nachträgliche) Rechnungslegung durch den liefernden oder leistenden Unternehmer voraus.

Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-) Zeitraum

vorgenommen werden, in dem die erstmalige, ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird

(keine Rückwirkung).

1831

Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug

auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann

der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben

werden. Die Frist hat im Regelfall einen Monat nicht zu überschreiten. Wird die Rechnung

innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene

Vorsteuerabzug zu belassen. Bei einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen)

Steuerausweis ist diese Vorgangsweise jedoch nicht zulässig.

Der Begriff "finanzbehördliche Überprüfung" umfasst Überprüfungsmaßnahmen des

Außendienstes (zB Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, usw.) und des

Innendienstes (zB Vorbescheidkontrollen, Nachbescheidkontrollen, Vorhalte, usw.), die in

einer ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde zur Vorlage der Rechnung bestehen.

Nicht erfasst sind daher jene Fälle, in denen eine Rechnung bereits dem Antrag beigelegt

werden muss (zB im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens).

Randzahl 1832: entfällt.

12.1.2.2. Innenumsätze, Organschaft

Siehe Rz 1520.

12.1.2.3. Unrichtiger Steuerausweis

1833

Ist in der Rechnung (Gutschrift) ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen, so darf der

Leistungsempfänger nur den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

1834

Bezüglich Vorsteuerabzug bei einem in der Rechnung zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag

siehe Rz 1815 bis Rz 1832.

12.1.2.4. Maßgebende Verhältnisse für den Vorsteuerabzug

1835

Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den

Unternehmer.

Beispiel:

Ein pauschalierter Landwirt bezieht eine Leistung, die Rechnung hierüber erhält er aber

erst im nächsten Jahr, in dem er nicht mehr pauschaliert ist.

Der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).

12.1.2.4.1. Vertretbare Sachen

1836

Bei der Lieferung vertretbarer (teilbarer) Sachen ist die darauf entfallende Steuer

entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren

Anteil aufzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts

sowie für Vereine, bei denen neben dem unternehmerischen noch ein

nichtunternehmerischer Bereich besteht.

1837

Handelt es sich aber bei den erworbenen Gegenständen um solche, die der Unternehmer

üblicherweise im Rahmen seines Unternehmens weiterliefert (zB Kohle bei einem

Kohlenhändler oder Lebensmittel bei einem Lebensmittelhändler), steht der volle

Vorsteuerabzug zu. Eine spätere Verwendung derartiger Gegenstände für Zwecke außerhalb

des Unternehmens ist als Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a

UStG 1994 zu versteuern. Wenn die bezogenen Gegenstände von vornherein nicht zur Gänze

für das Unternehmen bestimmt sind, kann jedoch auch in diesem Fall die USt entsprechend

dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil

aufgeteilt werden.

12.1.2.4.2. Einheitliche Gegenstände

1838

Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten einheitlichen (nicht vertretbaren)

Gegenständen siehe Rz 1902 bis Rz 1913.

12.1.2.5. Schätzung von Vorsteuern

1839

Die Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 stellt eine materiellrechtliche

Voraussetzung des Vorsteuerabzuges dar. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und

zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung der Vorsteuern nicht zulässig.

1840

Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim

Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der

Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen

angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des

§ 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind (VwGH 15.6.1988, 84/13/0279). Die

Beweislast trifft den Unternehmer.

12.1.2.6. Anzahlungen

12.1.2.6.1. Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung

1841

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen ist bereits vor der Lieferung oder

sonstigen Leistung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 -

gegeben, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und die

Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist. Der Vorsteuerabzug darf frühestens für den

Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind.

12.1.2.6.2. Höhe des Vorsteuerabzuges

1842

Ist der in der Rechnung (§ 11 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994) gesondert ausgewiesene

Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor Umsatzausführung entfällt, so

darf nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus geleisteten Zahlung

enthalten ist. Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte

Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. In diesen

Fällen hat daher der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die

einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.

 

Beispiel:

Der Unternehmer hat bereits im März eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu

liefernden Gegenstand über 10.000 Euro zuzüglich gesondert ausgewiesener USt von

2.000 Euro, insgesamt = 12.000 Euro erhalten. Er leistet in den Monaten März, April

und Mai Anzahlungen von jeweils 2.400 Euro. Die Restzahlung von 4.800 Euro

überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung.

Der Unternehmer darf für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der

jeweiligen Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 400 Euro als Vorsteuer abziehen.

Die in der Restzahlung von 4.800 Euro enthaltene Vorsteuer von 800 Euro darf für den

Voranmeldungszeitraum Juli (Zeitpunkt der Umsatzausführung) abgezogen werden.

 

12.1.3. Abzug der EUSt (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994)

1843

Der Unternehmer darf die entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte (siehe

Rz 1874a bis Rz 1874e) EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden,

als Vorsteuer abziehen.

1844

Ohne Bedeutung ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgte (Verkauf, Vermietung

eines Gegenstandes usw.).

12.1.3.1. Persönliche Abzugsberechtigung

1845

Grundsätzlich darf nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände

eingeführt worden sind, die (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die

Abgrenzungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG 1994 gilt sinngemäß auch für die

Einfuhrumsatzsteuer.

1846

Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Daher darf nur der

Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem

Zeitpunkt die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand

hatte (siehe auch VwGH 25.9.1978, 0856/78).

1847

Entscheidend ist dabei nicht das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld sondern das

körperliche Verbringen in das Inland. Daher darf auch in Fällen, in denen etwa ein späterer

Abnehmer durch zollrechtliche Anmeldung zum Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner wird, nur der

bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als

Vorsteuer abziehen.

1848

Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne umsatzsteuerrechtlich

verfügungsberechtigt zu sein (zB Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind daher

auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend

entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen.

1849

Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland geliefert (§ 3 Abs. 8 UStG 1994),

so gelten sie als für den Abnehmer eingeführt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist somit

der Abnehmer berechtigt, sofern er auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994

erfüllt (Ausnahme siehe Rz 1854 und Rz 1855).

1850

Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass sich die Vorschriften des

§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und des § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 gegenseitig ausschließen. Es

darf somit beim Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine gesondert in Rechnung

gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden.

1851

Wird ein Gegenstand von einem Kommittenten aus dem Drittland an einen inländischen

Verkaufskommissionär versendet oder befördert, so erfolgt diese Lieferung nach § 3 Abs. 3

in Verbindung mit § 3 Abs. 8 UStG 1994 bereits im Ausland und der Kommissionär ist im

Zeitpunkt der Einfuhr über die eingeführten Gegenstände umsatzsteuerrechtlich

verfügungsberechtigt. Auch die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG 1994 ändert daran nichts, weil

sich diese nur auf den Zeitpunkt und nicht auf den Ort der Lieferung bezieht.

 

 

 


   

Top | Home | Unternehmen | Arbeitnehmer | SteuerNews

Unsere Steuerberater. Steuerberater Wien: AuconDr. Ingrid Deitzer, Intercompute, Dr. Eva Mölzer, Dr. Schmalzl & Partner, Westermayer, Niederösterreich: Dr. Jakob Schmalzl, Koll & Koll, Renate Sivec, Johann Traunsteiner Salzburg: Dr. Klinger & Riegerit-steuerberatung, Oberösterreich: Josef Fasching, Manfred Haas, Mag. Richard Leisch, Gerhard Leitner, S & K Teamtreuhand, Tirol: F & H Mag. Harald Houdek, Mag. Bernhard Siess, Wirtschaftstreuhand Kufstein Vorarlberg: Bröll Wirtschaftstreuhand, Kärnten: Dr. Brandner & Mag. Napetschnig, Intellecta Steiermark: Fiebich & Partnerinnen, Mag. Thomas Steinkellner 

Steuerplattform des ÖSV Österreichischer Steuerverein und seiner Steuerberater - Kontakt - Impressum