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12. Vorsteuerabzug (§ 12 UStG 1994)12.1. Allgemeines1801 Abgezogen werden darf nur eine Umsatzsteuer, die nach österreichischem Umsatzsteuergesetz geschuldet wird (VwGH 26.11.1996, 92/14/0078). 1802 Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich bei allen für das Unternehmen ausgeführten Umsätzen und bei der Einfuhr jeder Art von Gegenständen für das Unternehmen zulässig. Im Allgemeinen ist nicht zu unterscheiden, für welche Zwecke der für das Unternehmen bezogene Gegenstand oder die für das Unternehmen in Anspruch genommene sonstige Leistung verwendet wird (Ausnahmen siehe Rz 1914 bis Rz 2010). Der Vorsteuerabzug bleibt auch dann bestehen, wenn ein für das Unternehmen bezogener oder eingeführter Gegenstand unter dem Einkaufspreis veräußert wird oder weder mittelbar noch unmittelbar der Ausführung eigener Umsätze (zB bei Untergang der Ware) dient. 12.1.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis1803 Zum Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994 sind alle Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 (siehe Rz 181 bis Rz 340) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit berechtigt. 1804 Betreffend Unternehmereigenschaft von Kostengemeinschaften siehe Rz 182. Vorsteuern, die auf Gegenstände oder Leistungen entfallen, die von den an einer Kanzlei- oder Ordinationsgemeinschaft beteiligten Unternehmern gemeinsam genutzt werden, dürfen ungeachtet dessen, ob die diesbezüglichen Rechnungen an den einzelnen Unternehmer oder an die Gemeinschaft als solche gerichtet sind, nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt werden. Bezüglich Vorsteuerabzug bei Vereinen, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich haben, siehe Rz 1246 bis Rz 1254. 1805 Abgezogen werden dürfen auch Vorsteuerbeträge, die einer nachfolgenden oder vorherigen (nicht unecht befreiten) unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Wird daher eine unternehmerische Tätigkeit begonnen, so dürfen die bis dahin angefallenen Vorsteuern abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze für das Unternehmen entfallen. 1806 Hat ein Unternehmer seine Unternehmertätigkeit (zB durch Geschäftsaufgabe) beendet, so steht ihm das Recht des Abzuges von Vorsteuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen auch noch in einem Veranlagungs-(Voranmeldungs-)zeitraum zu, in dem er keine Umsätze mehr bewirkt. Zum Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft siehe Rz 193 bis Rz 204. 1807 Für die Einlage von Gegenständen aus der nichtunternehmerischen Sphäre steht der Vorsteuerabzug nicht zu (EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90, "Lennartz"). 1808 Unternehmer, die ihre Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994) ermitteln, haben die Vorsteuern mit den sich danach ergebenden Beträgen anzusetzen. Der Durchschnittssatz des § 22 UStG 1994 umfasst alle dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnenden Vorsteuern. Ein weiterer Abzug von Vorsteuerbeträgen ist nicht mehr zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Land- oder Forstwirt eine zusätzliche Steuer nach § 22 Abs. 2 UStG 1994 zu entrichten hat. 1809 Im Ausland ansässige Unternehmer dürfen den Vorsteuerabzug grundsätzlich auch dann beanspruchen, wenn sie im Inland keine Lieferungen und sonstigen Leistungen ausführen bzw. ausgeführt haben. Auch ihnen steht aber der Vorsteuerabzug nur insoweit zu, als die Vorsteuerbeträge ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Das gilt auch für Vorsteuern, die mit nicht steuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehen, soweit diese Umsätze, wären sie im Inland ausgeführt worden, steuerpflichtig oder echt steuerbefreit wären. Um als Unternehmer zu gelten, müssen jedoch auch bei einem ausländischen Unternehmer die Unternehmerkriterien nach österreichischem Recht (siehe Rz 181 bis Rz 230) erfüllt sein. Randzahlen 1810 bis 1814: derzeit frei. 12.1.2. Vorsteuerabzug aufgrund der Rechnung12.1.2.1. Rechnung mit gesondertem Steuerausweis1815 Nur eine gesondert in Rechnung gestellte USt darf als Vorsteuer abgezogen werden (siehe Rz 1505 bis Rz 1556). 1816 Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. 1817 Eine Rückdatierung der Rechnung ist unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. 1818 Fallen Empfang der Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind. 1819 Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, dürfen die Vorsteuerbeträge auch später, nämlich für jenen Besteuerungszeitraum geltend machen, in welchem die Bezahlung der Rechnung erfolgt. Unzulässig ist diese Vorgangsweise jedoch dann, wenn sie zu einem Nachteil für den Fiskus führt. 1820 Eine amtswegige Wiederaufnahme zwecks Aberkennung von Vorsteuern, die für ein anderes Jahr zustehen, ist rechtswidrig, wenn eine (amtswegige) Wiederaufnahme für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug zusteht, unterbleibt (VfGH 5.3.1988, B 70/87 und VfGH 8.10.1990, B 181/89). 1821 Ein gesonderter Steuerausweis erfordert, dass in der Rechnung der auf das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung entfallende Steuerbetrag getrennt angeführt ist (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Fehlt dieses Merkmal, so ist der Vorsteuerabzug auch dann unzulässig, wenn der Rechnungsaussteller den Rechnungsempfänger durch einen Zusatz auf der Rechnung ermächtigt, den Steuerbetrag aus dem angegebenen Bruttopreis zu errechnen. Für Kleinbetragsrechnungen, Fahrscheine und Reisekosten gibt es Erleichterungen (siehe Rz 1625 bis Rz 1637, Rz 1691 bis Rz 1710). 1822 Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Unternehmer rückgängig gemacht oder ändert sich der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag nachträglich, so ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen (siehe Rz 2381 bis Rz 2400). 1823 Steuern, die gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet werden, dürfen vom Empfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. 1824 Auch eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer ist vom Leistungsempfänger grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, "Genius"; VwGH 25.2.1998, 97/14/0107). 1825 Aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, darf eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgewiesen ist. Dies gilt nicht, wenn dem Leistungsempfänger Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird oder wenn für den Leistungsempfänger erkennbar ist, dass die ausgewiesene Steuer höher ist, als sie dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) entspricht. Eine in den Fällen des Überganges der Steuerschuld zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug (siehe Rz 2602). 1826 Weiters gilt diese Erleichterung nicht für Gutschriften. Wird mit Gutschriften abgerechnet, so darf eine in der Gutschrift zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Steuerausweis in gutem Glauben erfolgt ist. 1827 Eine Gutschrift ist eine Urkunde, die - unabhängig von ihrer Bezeichnung - vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (siehe § 11 Abs. 7 UStG 1994). Eine Gutschrift liegt etwa auch dann vor, wenn eine als "Rechnung" bezeichnete Abrechnung aufgrund des Datenmaterials des Leistungsempfängers mittels dessen EDV-Anlage erstellt wird und der Leistende an der Erstellung der Abrechnung in keiner Weise mitwirkt oder gar nicht mitwirken kann, weil er die erforderlichen Daten nicht besitzt. Die Bezeichnung der Abrechnung als "Rechnung" ändert nichts am Vorliegen einer Gutschrift, sondern kann als Bestätigung gewertet werden, dass der Leistende der Gutschrift nicht widerspricht. 1828 Wurde für eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung ein Beleg ausgestellt, der grundsätzlich als Rechnung zu qualifizieren ist, aber Mängel (zB keine oder unvollständige Angabe des Abnehmers) aufweist, so berechtigt diese Abrechnung nur nach entsprechender Rechnungsberichtigung durch den Leistenden zum Vorsteuerabzug. Eine eigenmächtige Änderung der Angaben in der Rechnung durch den Empfänger ist nicht zulässig. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-) Zeitraum vorgenommen werden, in dem die Berichtigung der mangelhaften Rechnung erfolgt (keine Rückwirkung). 1829 Die vom leistenden Unternehmer vorzunehmende Berichtigung kann in der Weise erfolgen, dass unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung die notwendigen Ergänzungen oder Berichtigungen vorgenommen werden (Berichtigungsnote) oder eine komplette berichtigte Rechnung unter Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wird. Auch Sammelberichtigungen sind möglich (siehe auch Rz 1533 und Rz 1534). 1830 Wurde über eine an den Unternehmer bewirkte Lieferung oder sonstige Leistung keine Rechnung oder nur ein Beleg ausgestellt, der nicht als Rechnung im Sinne des §11 UStG 1994 zu qualifizieren ist (zB Lieferschein), setzt ein Vorsteuerabzug eine (nachträgliche) Rechnungslegung durch den liefernden oder leistenden Unternehmer voraus. Der Vorsteuerabzug darf erst in dem Veranlagungs- (Voranmeldungs-) Zeitraum vorgenommen werden, in dem die erstmalige, ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird (keine Rückwirkung). 1831 Wird im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung festgestellt, dass der Vorsteuerabzug auf Grund einer fehlerhaften oder mangelhaften Rechnung vorgenommen wurde, so kann der Mangel innerhalb einer vom Prüfer festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden. Die Frist hat im Regelfall einen Monat nicht zu überschreiten. Wird die Rechnung innerhalb dieses Zeitraumes berichtigt, so ist der ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzug zu belassen. Bei einem unrichtigen (ursprünglich zu niedrigen) Steuerausweis ist diese Vorgangsweise jedoch nicht zulässig. Der Begriff "finanzbehördliche Überprüfung" umfasst Überprüfungsmaßnahmen des Außendienstes (zB Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen, usw.) und des Innendienstes (zB Vorbescheidkontrollen, Nachbescheidkontrollen, Vorhalte, usw.), die in einer ausdrücklichen Aufforderung seitens der Behörde zur Vorlage der Rechnung bestehen. Nicht erfasst sind daher jene Fälle, in denen eine Rechnung bereits dem Antrag beigelegt werden muss (zB im Rahmen des Vorsteuererstattungsverfahrens). Randzahl 1832: entfällt. 12.1.2.2. Innenumsätze, OrganschaftSiehe Rz 1520. 12.1.2.3. Unrichtiger Steuerausweis1833 Ist in der Rechnung (Gutschrift) ein zu niedriger Steuerbetrag ausgewiesen, so darf der Leistungsempfänger nur den zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen. 1834 Bezüglich Vorsteuerabzug bei einem in der Rechnung zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag siehe Rz 1815 bis Rz 1832. 12.1.2.4. Maßgebende Verhältnisse für den Vorsteuerabzug1835 Maßgebend für den Vorsteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Umsatzes an den Unternehmer. Beispiel: Ein pauschalierter Landwirt bezieht eine Leistung, die Rechnung hierüber erhält er aber erst im nächsten Jahr, in dem er nicht mehr pauschaliert ist. Der Vorsteuerabzug ist nicht zulässig (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067). 12.1.2.4.1. Vertretbare Sachen1836 Bei der Lieferung vertretbarer (teilbarer) Sachen ist die darauf entfallende Steuer entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für Vereine, bei denen neben dem unternehmerischen noch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht. 1837 Handelt es sich aber bei den erworbenen Gegenständen um solche, die der Unternehmer üblicherweise im Rahmen seines Unternehmens weiterliefert (zB Kohle bei einem Kohlenhändler oder Lebensmittel bei einem Lebensmittelhändler), steht der volle Vorsteuerabzug zu. Eine spätere Verwendung derartiger Gegenstände für Zwecke außerhalb des Unternehmens ist als Eigenverbrauch im Sinne des § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu versteuern. Wenn die bezogenen Gegenstände von vornherein nicht zur Gänze für das Unternehmen bestimmt sind, kann jedoch auch in diesem Fall die USt entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Anteil aufgeteilt werden. 12.1.2.4.2. Einheitliche Gegenstände1838 Bezüglich des Vorsteuerabzuges bei gemischt genutzten einheitlichen (nicht vertretbaren) Gegenständen siehe Rz 1902 bis Rz 1913. 12.1.2.5. Schätzung von Vorsteuern1839 Die Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung des Vorsteuerabzuges dar. Sofern eine Rechnung nicht ausgestellt und zugeleitet worden ist, ist eine Schätzung der Vorsteuern nicht zulässig. 1840 Waren jedoch ursprünglich Rechnungen vorhanden, die aber später beim Leistungsempfänger in Verlust geraten sind, so dürfen die Vorsteuern entsprechend der Judikatur des VwGH geschätzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgestellt worden sind (VwGH 15.6.1988, 84/13/0279). Die Beweislast trifft den Unternehmer. 12.1.2.6. Anzahlungen12.1.2.6.1. Vorsteuerabzug vor Leistungserbringung1841 Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Anzahlungen ist bereits vor der Lieferung oder sonstigen Leistung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 - gegeben, wenn über die Anzahlung eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und die Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist. Der Vorsteuerabzug darf frühestens für den Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind. 12.1.2.6.2. Höhe des Vorsteuerabzuges1842 Ist der in der Rechnung (§ 11 Abs. 1 dritter Satz UStG 1994) gesondert ausgewiesene Steuerbetrag höher als die Steuer, die auf die Zahlung vor Umsatzausführung entfällt, so darf nur der Steuerbetrag abgezogen werden, der in der im Voraus geleisteten Zahlung enthalten ist. Das gilt auch, wenn vor der Ausführung des Umsatzes über die gesamte Leistung abgerechnet wird, die Gegenleistung aber in Teilbeträgen gezahlt wird. In diesen Fällen hat daher der Unternehmer den insgesamt ausgewiesenen Steuerbetrag auf die einzelnen Teilbeträge aufzuteilen.
Beispiel: Der Unternehmer hat bereits im März eine Gesamtrechnung für einen im Juli zu liefernden Gegenstand über 10.000 Euro zuzüglich gesondert ausgewiesener USt von 2.000 Euro, insgesamt = 12.000 Euro erhalten. Er leistet in den Monaten März, April und Mai Anzahlungen von jeweils 2.400 Euro. Die Restzahlung von 4.800 Euro überweist er einen Monat nach Empfang der Leistung. Der Unternehmer darf für die Voranmeldungszeiträume März, April und Mai den in der jeweiligen Anzahlung enthaltenen Steuerbetrag von 400 Euro als Vorsteuer abziehen. Die in der Restzahlung von 4.800 Euro enthaltene Vorsteuer von 800 Euro darf für den Voranmeldungszeitraum Juli (Zeitpunkt der Umsatzausführung) abgezogen werden.
12.1.3. Abzug der EUSt (§ 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994)1843 Der Unternehmer darf die entrichtete oder auf dem Finanzamtskonto verbuchte (siehe Rz 1874a bis Rz 1874e) EUSt für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, als Vorsteuer abziehen. 1844 Ohne Bedeutung ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Einfuhr erfolgte (Verkauf, Vermietung eines Gegenstandes usw.). 12.1.3.1. Persönliche Abzugsberechtigung1845 Grundsätzlich darf nur jener Unternehmer, für dessen Unternehmen die Gegenstände eingeführt worden sind, die (entrichtete) Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Abgrenzungsvorschrift des § 12 Abs. 2 UStG 1994 gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer. 1846 Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einfuhr vorliegen. Daher darf nur der Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, der in diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand hatte (siehe auch VwGH 25.9.1978, 0856/78). 1847 Entscheidend ist dabei nicht das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld sondern das körperliche Verbringen in das Inland. Daher darf auch in Fällen, in denen etwa ein späterer Abnehmer durch zollrechtliche Anmeldung zum Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner wird, nur der bei der Einfuhr umsatzsteuerrechtlich Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. 1848 Personen, die lediglich bei der Einfuhr mitgewirkt haben, ohne umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt zu sein (zB Spediteure, Frachtführer, Handelsvertreter), sind daher auch dann nicht abzugsberechtigt, wenn sie den eingeführten Gegenstand vorübergehend entsprechend den Weisungen ihres Auftraggebers auf Lager nehmen. 1849 Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland geliefert (§ 3 Abs. 8 UStG 1994), so gelten sie als für den Abnehmer eingeführt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist somit der Abnehmer berechtigt, sofern er auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 erfüllt (Ausnahme siehe Rz 1854 und Rz 1855). 1850 Aus den dargestellten Grundsätzen ergibt sich, dass sich die Vorschriften des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und des § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 gegenseitig ausschließen. Es darf somit beim Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden. 1851 Wird ein Gegenstand von einem Kommittenten aus dem Drittland an einen inländischen Verkaufskommissionär versendet oder befördert, so erfolgt diese Lieferung nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 8 UStG 1994 bereits im Ausland und der Kommissionär ist im Zeitpunkt der Einfuhr über die eingeführten Gegenstände umsatzsteuerrechtlich verfügungsberechtigt. Auch die Fiktion des § 3 Abs. 3 UStG 1994 ändert daran nichts, weil sich diese nur auf den Zeitpunkt und nicht auf den Ort der Lieferung bezieht.
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