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12.1.3.2. Sonderfall bei Beförderungs- und Versendungslieferungen

1852

In den Fällen des § 3 Abs. 9 UStG 1994 wird der Ort der Lieferung in das Einfuhrland verlegt,

wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies ist der

Fall, wenn die Lieferkondition "verzollt und versteuert" lautet und somit die Anmeldung durch

den Lieferer oder dessen Beauftragten erfolgt. Zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer ist

diesfalls der Lieferer berechtigt.

Randzahl 1853: derzeit frei.

12.1.3.3. Einfuhrumsatzsteuer-Abzug bei Werklieferungen ausländischer

Unternehmer

1854

Bei Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist im Zeitpunkt der Einfuhr der

Bestandteile noch der leistende ausländische Unternehmer verfügungsberechtigt. Dieser

wäre somit nach allgemeinen Grundsätzen zum Abzug der auf die eingeführten Bestandteile

entfallenden Einfuhrumsatzsteuer berechtigt.

1855

Rechtslage bis 31. Dezember 2003

§ 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974, bestimmt, dass davon abweichend die

eingeführten Bestandteile unter den in Rz 3501 bis Rz 3515 genannten Voraussetzungen als

für den inländischen Leistungsempfänger eingeführt gelten und diesem das Recht auf EUSt-

Abzug zusteht. Macht der ausländische Werklieferer im Übrigen von der Steuerfreiheit der

genannten VO keinen Gebrauch, darf die Rechnung mit USt-Ausweis nicht mehr jene

Bestandteile umfassen, die bereits als für das Unternehmen des Abnehmers eingeführt

galten.

1855a

Rechtslage ab 1. Jänner 2004

An die Stelle der Sonderregelung des § 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist ab

1. Jänner 2004 die Regelung auf Grund des § 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003

getreten. Im Hinblick auf die Neufassung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 ab 1. Jänner 2004

wurde die Bestimmung um den Satz ergänzt, dass es hinsichtlich des auf die eingeführten

Bestandteile entfallenden Entgeltes zu keinem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 UStG

1994 kommt.

Die Voraussetzungen für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer durch den Empfänger der

Werklieferung sind:

- Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen

Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,

- erbringt im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG 1994),

- führt Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland

ein,

- legt über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung ohne Umsatzsteuer-Ausweis und

- die Einfuhrumsatzsteuer wurde vom Leistungsempfänger oder für dessen Rechnung

entrichtet.

Da die Bestandteile auf Grund der Fiktion des § 2 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003

bereits als für das Unternehmen des Empfängers der Werklieferung eingeführt gelten,

umfasst die Rechnung des ausländischen Unternehmers über die Werklieferung nicht die

eingeführten Bestandteile. Hinsichtlich dieser Werklieferung (Restlieferung: Werklieferung

abzüglich eingeführter Bestandteile) kommt es ab dem 1. Jänner 2004 zum Übergang der

Steuerschuld, nicht jedoch hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden

Entgeltes.

12.1.3.4. Reihengeschäft bzw. inländische Lohnveredler und Werklieferer

12.1.3.4.1. Reihengeschäft

1856

Rechtslage bis 31. Dezember 2003

Nach der VO des BMF, BGBl. II Nr. 33/1998 darf bei Lieferungen im Rahmen eines

Reihengeschäftes aus dem Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr

Verfügungsberechtigte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sondern jener

Abnehmer, der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Dies allerdings nur unter der

Voraussetzung, dass die Lieferung an diesen Abnehmer nach § 1 der VO des BMF,

BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei belassen wird.

 

Beispiel:

Ö in Österreich bestellt Waren bei U1 in Ungarn, der diese bei U2 in Ungarn bezieht.

Vereinbarungsgemäß versendet U2 "unversteuert" direkt an Ö.

U2 liefert an U1 in Ungarn (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). U1 liefert an Ö gemäß § 3

Abs. 7 UStG 1994 steuerpflichtig in Österreich. Liefert U1 ohne USt-Ausweis an Ö

(VO 800/1974), so ist nicht U1, sondern Ö als Schuldner der EUSt zum Vorsteuerabzug

berechtigt.

1856a

Rechtslage ab 1. Jänner 2004

An die Stelle der VO BGBl. II Nr. 33/1998 ist ab 1. Jänner 2004 § 1 der VO des BMF, BGBl. II

Nr. 584/2003 getreten. Mit dieser VO wurde auch die Steuerbefreiung gemäß § 1 der VO des

BMF, BGBl. Nr. 800/1974 aufgehoben. Nur für den Fall der Lieferung im Reihengeschäft

wurde eine Steuerbefreiung, ähnlich wie sie in der Verordung BGBl. Nr. 800/1974 bestanden

hatte, in die VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 aufgenommen.

Auch nach der neuen VO darf bei Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem

Drittland in das Inland nicht der bei der Einfuhr Verfügungsberechtigte die

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sondern der letzte Abnehmer, wenn er

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Es liegt ein Reihengeschäft mit drei Beteiligten vor, das in der Weise erfüllt wird, dass der

erste Unternehmer oder der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar

die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft.

Die Lieferung ist gemäß § 1 Abs. 2 der zitierten VO steuerfrei. Das ist dann der Fall, wenn

- der erste Abnehmer in der Reihe im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und im Inland nicht zur

Umsatzsteuer erfasst ist,

- der letzte Abnehmer in der Reihe hinsichtlich einer für diese Lieferung in Rechnung

gestellten Umsatzsteuer gemäß § 12 UStG 1994 zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt

wäre und

- über diese Lieferung keine Rechnung ausgestellt wird, in der die Umsatzsteuer gesondert

ausgewiesen ist.

Die Steuerbefreiung schließt vom Vorsteuerabzug aus.

Ändert sich nachträglich eine der oben geforderten Voraussetzungen, so entfällt die

Steuerfreiheit. Die Steuerpflicht tritt für jenen Veranlagungszeitraum ein, in dem die

Voraussetzung für die Steuerfreiheit weggefallen ist. Auch der Vorsteuerabzug ist in diesem

Veranlagungszeitraum zu berichtigen.

 

Beispiel:

Ö in Österreich bestellt Waren bei CH1 in der Schweiz, der diese bei CH2 in der

Schweiz bezieht. Vereinbarungsgemäß versendet CH2 "unversteuert" direkt an Ö.

CH2 liefert an CH1 in der Schweiz (§ 3 Abs. 8 UStG 1994). CH1 liefert an Ö gemäß § 3

Abs. 7 UStG 1994 steuerpflichtig in Österreich. CH1 hat in Österreich weder einen

Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte und ist

auch nicht zur Umsatzsteuer erfasst. Ö wird Schuldner der EUSt. Liefert CH1 ohne USt-

Ausweis an Ö, so ist nicht CH1, sondern Ö als Schuldner der EUSt zum Vorsteuerabzug

berechtigt.

12.1.3.4.2. Einfuhrumsatzsteuer-Abzug durch inländische Lohnveredler und

Werklieferer

1857

Wenn ein ausländischer Auftraggeber (im Sinne des § 8 Abs. 2 UStG 1994) einem

inländischen Unternehmer einen Gegenstand zur Be- oder Verarbeitung oder zur Ausführung

einer Werkleistung oder Werklieferung überlässt, wäre nach allgemeinen Grundsätzen der

ausländische Unternehmer bei der Einfuhr über den beigestellten Gegenstand

verfügungsberechtigt. Ihm stünde im Fall des Entstehens einer Einfuhrumsatzsteuer-Schuld

der Vorsteuerabzug zu.

1858

Unter folgenden Voraussetzungen darf der inländische Unternehmer die auf die beigestellten

Gegenstände entfallende und von ihm oder auf seine Rechnung entrichtete

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen:

- Wiederausfuhr des Gegenstandes nach erfolgter Be- oder Verarbeitung (ausgenommen

die üblicherweise anfallenden Abfälle).

- Ausfuhrnachweis darüber im Sinne des § 7 Abs. 2 bis 5 UStG 1994.

- Getrennte Aufzeichnung der für die beigestellten Gegenstände entrichteten

Einfuhrumsatzsteuer.

- Der Beleg über die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer muss beim inländischen

Unternehmer bleiben.

- Nachweis der genannten Voraussetzungen durch den inländischen Unternehmer.

- Mitteilung an das zuständige Finanzamt anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser

Regelung.

- Der inländische Unternehmer hat auf dem Beleg über die Entrichtung der

Einfuhrumsatzsteuer anzumerken, dass er von dieser Regelung Gebrauch macht und für

welchen Voranmeldungszeitraum die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen

wurde.

1859

Sollte der beigestellte Gegenstand in weiterer Folge im Inland verbleiben, ist ein eventuell

bereits vorgenommener Einfuhrumsatzsteuer-Abzug vom inländischen Unternehmer

rückgängig zu machen. Diesfalls darf der ausländische Unternehmer bei Vorliegen der

Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.

12.1.3.4.3. EUSt-Abzug bei kostenpflichtigen Reparaturen in fremdem Auftrag

1859a

Lässt ein Unternehmer auftragsgemäß Gegenstände, über die er umsatzsteuerrechtlich nicht

verfügungsberechtigt ist, in einem Drittland kostenpflichtig reparieren, kann er die bei der

Wiedereinfuhr anfallende EUSt dann als Vorsteuer abziehen, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

- die Weiterverrechnung der Reparaturkosten unterliegt der (inländischen oder

ausländischen) Umsatzsteuer

- über das Vorliegen dieses Umstandes wird ein Nachweis erbracht

- es liegt ein Reparaturauftrag vor

- über die entrichtete EUSt liegen getrennte Aufzeichnungen vor

- der Beleg über die Entrichtung der EUSt muss beim inländischen Unternehmer bleiben

- der Unternehmer vermerkt auf dem Beleg über die Entrichtung der EUSt, dass er von

dieser Regelung Gebrauch macht und für welchen Voranmeldungszeitraum die EUSt als

Vorsteuer abgezogen wurde

- das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen wird durch diesen Unternehmer nachgewiesen

- anlässlich der erstmaligen Anwendung dieser Regelung erfolgt eine Mitteilung an das

zuständige Finanzamt.

12.1.3.5. Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

1860

Nur die auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 entrichtete Einfuhrumsatzsteuer darf als

Vorsteuer abgezogen werden. Der Abzug anderer Eingangsabgaben oder Nebenansprüche ist

nicht zulässig.

Zum Abzug einer auf dem Finanzamtskonto verbuchten Einfuhrumsatzsteuer siehe Rz 1874a

bis Rz 1874e.

1861

Entrichtet ist die Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie die Zollbehörde erhalten hat. Eine

gestundete Einfuhrumsatzsteuer ist nicht entrichtet und eine Sicherheitsleistung ist nicht

ausreichend.

1862

Gleichgültig ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat. Der Abzug der

Einfuhrumsatzsteuer ist auch zulässig, wenn der Vorlieferer oder ein Beauftragter Schuldner

der Einfuhrumsatzsteuer ist.

12.1.3.6. Nachweisführung und erforderliche Belege

1863

Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten

Gegenstände und der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer auch den Tag der Entrichtung

fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der

Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen

sich die Bemessungsgrundlage, die Einfuhrumsatzsteuer und der Zeitpunkt der Entrichtung

ergibt.

1864

Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten

Einfuhrumsatzsteuer müssen mittels eines zollamtlichen Originalbeleges

(zB Eingangsabgabenbescheid, Berufungsvorentscheidung und dgl.) erfolgen.

1865

Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher

Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit WE-Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein

Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art. 221 ZK, in welcher der Abgabenbetrag

detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.

1866

Die Mitteilung nach Art. 221 ZK erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der

Spediteur) mit dem Tagesauszug (aus dem der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der

Lieferung eine Erklärung des Spediteurs, der über ein Zahlungsaufschubkonto verfügt bzw.

der Post, dass die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer bis zum 15. des Folgemonats beim

Hauptzollamt entrichtet wird. Der Leistungsempfänger kann sich die Einfuhrumsatzsteuer

dann für den Monat der tatsächlichen Entrichtung abziehen.

1867

Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben in einem pauschalierten Satz in einer

Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzuges nicht aus, es sei

denn, es handelt sich um den Inhaber einer Sammelbewilligung und die Entrichtung der

Eingangsabgaben für die betreffenden Fälle ist auf Grund der vorgelegten Tagesauszüge

nachvollziehbar.

1868

In bestimmten Fällen werden durch das Zollamt auch Ersatzbelege ausgestellt, die diesfalls

als Nachweis gelten.

1869

In Fällen, in denen der Inhaber einer Sammelanmeldung für einen Teil der in der

Sammelanmeldung zusammengefassten Waren nicht selbst, sondern ein anderer

Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können vom Begünstigten (= Inhaber einer

Sammelanmeldungsbewilligung) vorgelegte Ersatzbelege (zB Ersatzbeleg für Zwecke des

Vorsteuerabzuges, Lager Nr. U 35) zollamtlich bestätigt werden, wenn die

Überwachungszollstelle gleichzeitig auf der Sammelanmeldung/ Auftrag zur buchmäßigen

Erfassung (Lager-Nr. Za 130) die teilweise Ungültigkeit für den Vorsteuerabzug vermerkt und

der Wortlaut der zu bestätigenden Ersatzbelege entsprechend abgeändert wird. Es ist daher

auf den Ersatzbelegen der Satz "Der dem Anmelder (Fa...) erteilte Abgabenbescheid wurde

hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht" zu ersetzen

durch den Satz "Die Sammelanmeldung für den Monat.../... des Begünstigten (Fa...) wurde

hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht (Bewilligung

vom... Zl...)". Die "Erklärung des Anmelders" auf dem Ersatzbeleg ist insoweit den

Erfordernissen anzupassen, dass an Stelle der auf dem Vordruck des Ersatzbeleges

aufscheinenden WE-Nr. die Sammelanmeldung für den jeweiligen Zeitraum anzugeben und

der Vermerk "laut Tagesauszug" durch "laut Tagesauszug der Bank vom ..." zu ergänzen ist.

12.1.3.7. Nachträgliche Korrekturen der Einfuhrumsatzsteuer

1870

Eine zusätzlich vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer ist nach allgemeinen Grundsätzen

abzugsfähig.

1871

Bei einer Minderung der Einfuhrumsatzsteuer ist ein Anwendungsfall des

§ 16 Abs. 4 UStG 1994 gegeben. Die Korrektur ist für den Voranmeldungs-Zeitraum

vorzunehmen, in dem der Unternehmer wieder über die Einfuhrumsatzsteuer-Beträge

verfügen kann.

12.1.3.8. Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

1872

Die in § 22 UStG 1994 vorgesehenen Pauschal-Steuersätze für Umsätze von

nichtbuchführungspflichtigen Unternehmen, die Umsätze im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, gelten nicht für die Einfuhr. Die Einfuhr zählt zwar

zu den in § 1 UStG 1994 aufgezählten Umsätzen, wirtschaftlich handelt es sich aber um

einen Umsatz an den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die Einfuhrumsatzsteuer wird

nach allgemeinen Kriterien festgesetzt. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

kommt auf Grund der Pauschalierung nicht in Betracht.

12.1.3.9. Nichtannahme des Liefergegenstandes

1873

Wird ein Gegenstand durch Beförderung oder Versendung aus dem Drittland in das Inland

geliefert, geht grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 die umsatzsteuerrechtliche

Verfügungsmacht auf den Abnehmer am Abgangsort im Drittland über. Voraussetzung hiefür

ist, dass es überhaupt zu einer Lieferung kommt. Verweigert der vorgesehene Abnehmer

aber in weiterer Folge die Annahme des eingeführten Gegenstandes (zB wegen Lieferverzugs

oder Qualitätsmängel) kommt es zu keiner Lieferung (VwGH 4.10.1973, 0351/73).

Verfügungsberechtigt bleibt der Versender und nur dieser darf die entrichtete EUSt als

Vorsteuer abziehen.

1874

Eine andere Beurteilung ergibt sich, wenn der Abnehmer den eingeführten Gegenstand

zunächst angenommen und erst in weiterer Folge zurückgewiesen hat. In diesem Fall war

der Abnehmer bei der Einfuhr über den Gegenstand verfügungsberechtigt.

12.1.3.10. Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung ab 1. Oktober 2003

1874a

Für Zeiträume ab 1. Oktober 2003 kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen (§ 26 Abs.

3 Z 2 UStG 1994) die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden:

- Die Einfuhrumsatzsteuerschuld ist nach Art. 201 des Zollkodex entstanden. Bei diesen

Fällen handelt es sich um die ordnungsgemäße Überführung einer

einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Entsteht die

Einfuhrumsatzsteuerschuld nach Art. 202 ff Zollkodex (zB eine einfuhrabgabenpflichtige

Ware wird vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder eine

einfuhrabgabenpflichtige Ware wird der zollamtlichen Überwachung entzogen), ist die

Neuregelung ausgeschlossen.

- Es darf sich um keine nachträgliche Berichtigung handeln, auch wenn hier die

Steuerschuld nach Art. 201 Zollkodex entstanden ist. Nachträgliche Berichtigungen (zB

EUSt-Schuld erhöht sich aufgrund einer zollrechtlichen Überprüfung oder vermindert sich

aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens) sind wie bisher abzuwickeln.

- Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer (§ 2 UStG 1994), im Inland zur

Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt. Ob

die Gegenstände „für sein Unternehmen eingeführt werden“, richtet sich nach § 12 UStG

1994.

- Für Gegenstände, die nicht für das Untenehmen eingeführt werden (zB der Unternehmer

führt Gegenstände für den privaten Bedarf ein), kommt die Neuregelung nicht zur

Anwendung.

- Gelten die Gegenstände hingegen gemäß § 12 UStG 1994 für das Unternehmen

eingeführt (zB ein Gegenstand wird [auch] für unecht befreite Umsätze verwendet oder

ein Gegenstand wird teilweise privat genutzt), kann die Neuregelung zur Anwendung

kommen.

Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer erklärt in der Zollanmeldung, dass er von der

Neuregelung Gebrauch macht.

1874b

Liegen die unter Rz 1874a genannten Voraussetzungen vor, ist für die Einhebung und

zwangsweise Einbringung der Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr das Zollamt, sondern das

Finanzamt zuständig, und zwar jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des

Unternehmers zuständig ist.

Diese Zuständigkeitsverlagerung betrifft nicht das Festsetzungsverfahren, dh. für die

Annahme der Zollanmeldung und für die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer ist auch in

den Fällen der Neuregelung das Zollamt zuständig.

Die Einbuchung der Einfuhrumsatzsteuer-Schuld erfolgt jedoch nicht auf dem Zollamtskonto,

sondern monatsweise auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers. Es werden alle

Einfuhrumsatzsteuerschuldigkeiten, die in einen Kalendermonat fallen, zusammengefasst in

einem Betrag eingebucht. Die Einfuhrumsatzsteuer wird am 15. des Kalendermonates, der

dem Tag der Verbuchung auf dem Abgabenkonto folgt, fällig.

 

Beispiel:

Der Unternehmer tätigt je eine Einfuhr von Waren am 5., am 12., und am 25. Oktober,

wobei als Anmelder drei verschiedene Spediteure als indirekte Vertreter auftreten. Es

entstehen Einfuhrumsatzschuldigkeiten in Höhe von 200 Euro, 300 Euro und 40 Euro.

In den Zollbescheiden (Mitteilungen nach Art. 221 Zollkodex) wird diese EUSt zwar

ausgewiesen, sie ist jedoch im zu entrichtenden Gesamtbetrag an Eingangsabgaben

nicht enthalten.

Auf dem Finanzamtskonto des Unternehmers wird der EUSt-Gesamtbetrag für den

Kalendermonat Oktober in Höhe von 900 Euro Ende November/Anfang Dezember

eingebucht. Dieser Betrag ist am 15. Dezember fällig. Zum gleichen Zeitpunkt wird

auch die als Vorsteuer abziehbare EUSt für Oktober wirksam. Bei voller

Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers kann dieser somit einen EUSt-

Vorsteuerabzug in Höhe von 900 Euro geltend machen, sodass sich im Ergebnis keine

EUSt-Belastung ergibt.

Damit der Unternehmer die auf seinem Abgabenkonto jeweils für einen Monat eingebuchte

Einfuhrumsatzsteuer-Schuld nachvollziehen kann, wird ihm von der Zollverwaltung monatlich

eine Aufstellung übermittelt, in der unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen

bzw. Sammelanmeldungen die in einem Monat entstandenen Einfuhrumsatzsteuer-

Schuldigkeiten detailliert angeführt sind.

1874c

Die Vorsteuer betreffend die Einfuhrumsatzsteuer, für die von der Neuregelung Gebrauch

gemacht wird, wird zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Einfuhrumsatzsteuer fällig

wird. Die zB in den Kalendermonat Oktober fallenden Einfuhrumsatzsteuer-Schuldigkeiten

werden Ende November/Anfang Dezember auf dem Finanzamtskonto eingebucht und am 15.

Dezember fällig. Die entsprechende Einfuhrumsatzsteuer-Vorsteuer wird somit am

15. Dezember wirksam. Dies gilt – im Gegensatz zu den übrigen Vorsteuern - auch, wenn die

UVA zu einem früheren Zeitpunkt (zB bereits am 2. November) beim Finanzamt eingereicht

wird.

1874d

Nach den zollrechtlichen Bestimmungen sind bei der indirekten Vertretung sowohl der

Anmelder (Spediteur) als auch der Vertretene Schuldner der Einfuhrabgaben. In den Fällen

des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 geht jedoch die gesamte Gebarung auf das Finanzamtskonto

über, sodass der Anmelder keine Kontrollmöglichkeit über die Entrichtung der

Einfuhrumsatzsteuer mehr hat. Es gilt daher Folgendes: Im Falle der indirekten Vertretung

wird der Anmelder nicht als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer herangezogen, wenn dem

Anmelder ein schriftlicher Auftrag des Vertretenen zur Anwendung der Regelung des § 26

Abs. 3 Z 2 UStG 1994 vorliegt.

Gibt der zur Anwendung der Regelung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 beauftragte indirekte

Vertreter seinerseits einem anderen Unternehmer, der als indirekter Vertreter auftritt, den

Auftrag zur Anwendung des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 weiter (zB ein Spediteur beauftragt

die ÖBB zur Abfertigung der Ware), so wird auch dieser nicht als Schuldner der

Einfuhrumsatzsteuer herangezogen, wenn er die Beauftragung mit seinen Unterlagen

belegen kann.

Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde

liegen und der Anmelder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die

Angaben unrichtig sind.

1874e

In der Regel ist der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner auch derjenige, für dessen Unternehmen

der Gegenstand eingeführt wird und somit der Vorsteuerabzugsberechtige hinsichtlich der

Einfuhrumsatzsteuer. Von der Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher Gebrauch

gemacht werden.

Ist hingegen in Sonderfällen der Einfuhrumsatzsteuer-Schuldner nicht derjenige, für dessen

Unternehmen nach umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen der Gegenstand eingeführt wird,

kann die Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung nicht zur Anwendung kommen.

 

Beispiel:

Der Unternehmer S, Salzburg, bestellt Ware bei W, Wien, und dieser bei B, Bern. Die

Ware wird direkt von B, Bern, zu S, Salzburg, versendet.

S lässt die Maschine in Österreich zum freien Verkehr abfertigen und ist daher

Schuldner der EUSt.

Der Ort der Lieferung des B an W ist gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 Bern. Der Ort der

Lieferung des W an S ist gemäß § 3 Abs. 7 UStG 1994 Salzburg. W ist bei Zutreffen der

Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt berechtigt (W hat im

Zeitpunkt des Grenzübertritts die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht).

Die Vereinfachungsregelung des § 26 Abs. 3 Z 2 (EUSt neu) kann nicht zur Anwendung

kommen, da nicht derselbe Unternehmer, der die EUSt schuldet,

vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Bei Anwendung des § 1 der VO BGBl. II Nr. 584/2003 (bis 31. Dezember 2003: VO BGBl. II

Nr. 33/1998) kann der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer als derjenige Unternehmer

im Sinne des § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 angesehen werden, für dessen Unternehmen die

Gegenstände eingeführt werden. Die Einfuhrumsatzsteuer-Neuregelung kann daher zur

Anwendung kommen. Dasselbe gilt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Rz 1858 für den

inländischen Lohnveredler und Werklieferer sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen der

Rz 1859a für den Unternehmer, der Reparaturen im Drittland durchführen lässt (jeweils

ausgenommen der Voraussetzungen, die sich auf die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer

beziehen).

12.1.4. Übergang der Steuerschuld

1875

Beim Übergang der Steuerschuld schuldet der Leistungsempfänger die USt (siehe Rz 2606

bis Rz 2650). Der Leistungsempfänger darf - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen -

zum selben Zeitpunkt (für denselben Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld

entsteht) diese Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass es bei zu vollem

Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern zu keiner (auch nicht zu einer

vorübergehenden) Umsatzsteuerbelastung kommt. Dies gilt auch, wenn die Steuer

nachträglich, zB im Zuge einer finanzbehördlichen Prüfung, festgesetzt wird.

1876

Eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer (diese würde auf Grund der

Rechnungslegung geschuldet; siehe Rz 2602 bis Rz 2605) ist hiefür nicht erforderlich.

Randzahlen 1877 bis 1900: derzeit frei.

12.2. Leistungen für Zwecke des Unternehmens

1901

Eine Leistung wird grundsätzlich an den erbracht, der aus dem schuldrechtlichen

Vertragsverhältnis, das dem Leistungsverhältnis zu Grunde liegt, berechtigt oder verpflichtet

ist. Wird in der Rechnung ein anderer bezeichnet als der Leistungsempfänger, ist

grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zulässig (Ausnahme: siehe § 13 UStG 1994).

12.2.1. Bewegliche Gegenstände

1902

Diesbezügliche Leistungen gelten zur Gänze als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie

zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken dienen. Davon abweichend kann ab

1. Jänner 2000 auch nur der unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet

werden (außer die Geringfügigkeitsgrenze von 10% wird nicht erreicht) bzw. ein gemischt

genutzter Gegenstand zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer verwendet einen PC zu 60% unternehmerisch und zu 40% privat. Er

hat die Möglichkeit, den PC zur Gänze (100% Vorsteuerabzug, 40% Eigenverbrauch),

zu 60% (60% Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch), dem Unternehmensbereich oder

zur Gänze dem nichtunternehmerischen Bereich (kein Vorsteuerabzug, kein

Eigenverbrauch, kein Hilfsgeschäft) zuzuordnen.

Wird der PC nur zB zu 5% unternehmerisch genutzt, ist eine Zuordnung zum

Unternehmensbereich und somit ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

1903

Zu beachten ist, dass im Falle der Zuordnung entsprechend der tatsächlichen Verwendung

eine nachträgliche Verwendungsänderung zu keiner positiven Vorsteuerkorrektur berechtigt.

 

Beispiel:

Der Unternehmer nutzt den zu 60% dem Unternehmensbereich zugeordneten PC im

Folgejahr zu 80% unternehmerisch. Eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des

Unternehmers (§ 12 Abs. 10 UStG 1994) ist nicht zulässig.

12.2.2. Gebäude

Rechtslage 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1997

1904

Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden stehende Leistungen

gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Das

Gleiche gilt nach Sinn und Zweck der Bestimmung dann, wenn die Entgelte nur deshalb

keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, weil nach den Vorschriften des

Einkommensteuerrechtes Einkünfte nicht gegeben sind (zB bei Vermietung von

Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder bei Voluptuarbesitz). In

derartigen Fällen kommt es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug darauf an, ob die

Entgelte für die Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von

Gebäuden nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder

Werbungskosten wären, wenn Einkünfte vorliegen würden.

1905

Unmaßgeblich ist, ob die Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder

Erhaltung von Gebäuden auf einmal als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen

werden dürfen oder ob dies nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt auf die

Nutzungsdauer zulässig ist. Entscheidend ist allein, ob die Entgelte ihrem Wesen nach

Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

1906

Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 8. Mai 2003, C-269/00, Seeling

1912

Der EuGH (EuGH 8.5.2003, Rs C-269/00, "Seeling") hat entschieden, dass die Verwendung

eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf

des Unternehmers keine steuerfreie Vermietung eines Grundstückes im Sinne des Art 13 Teil

B lit. b 6. MWSt-RL (entspricht § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) darstellt (eine Vermietung an sich

selbst ist begrifflich nicht möglich). Es kommt daher weder die Steuerbefreiung des § 6 Abs.

1 Z 16 UStG 1994 noch die Steuerermäßigung des § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994, sondern

stets der Normalsteuersatz zur Anwendung.

Das würde grundsätzlich bedeuten, dass ein Unternehmer, der ein gemischt genutztes

Gebäude, das zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet ist, errichtet bzw. anschafft, auch

diejenigen auf die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge

abziehen kann, die den nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteil betreffen.

Dieses Urteil ist aus folgenden Gründen für den Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis

31. Dezember 2003 grundsätzlich nicht anzuwenden:

Gemäß Art. 17 Abs. 6 6. MWSt-RL legt der Rat auf Vorschlag der Kommission fest, bei

welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen

Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen

Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und

Repräsentationsaufwendungen. Bis zum In-Kraft-Treten einer solchen Richtlinie können die

Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz 6. MWSt-RL alle Ausschlüsse

beibehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. MWSt-RL (das war für

Österreich der Zeitpunkt des Beitrittes am 1. Jänner 1995) bestehenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften vorgesehen waren.

Im UStG war im Zeitpunkt des Beitrittes ein Vorsteuerabzug für Lieferungen und sonstige

Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung und Erhaltung von Gebäuden

gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 nur insoweit zulässig, als die Entgelte hiefür nach den

einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren.

Damit war der Eigenverbrauch des nichtunternehmerischen Teiles grundsätzlich

ausgeschlossen (Ausnahme siehe weiter unten).

1998 wurden die Bestimmungen dahingehend geändert, dass auch der nicht

unternehmerisch genutzte Teil dem Unternehmen zugeordnet werden konnte, ab 2000 war

die Zuordnung zum Unternehmen der Regelfall, sie konnte jedoch auf den unternehmerisch

genutzten Teil eingeschränkt werden. Der Ausschluss des Vorsteuerabzuges erfolgte seit

1998 durch die unechte Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch gemäß § 6 Abs. 1 Z 16

UStG 1994, bei der gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 nicht zur Steuerpflicht optiert werden

konnte.

Österreich hat daher von der Regelung des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz 6. MWSt-RL

Gebrauch gemacht.

Lediglich in den Fällen einer untergeordneten (bis zu 20%) nicht unternehmerischen Nutzung

von Gebäuden stand aufgrund der damaligen Anknüpfung an ertragsteuerrechtliche

Grundsätze der volle Vorsteuerabzug für das Gebäude zu und es war daher in diesen Fällen

ein laufender Eigenverbrauch zu versteuern.

Auf Grund der mit 1. Jänner 1998 eingeführten unechten Befreiung des Eigenverbrauches

ergab sich auf Grund des damaligen Rechtsverständnisses ab dem Jahr 1998 das Erfordernis

von Vorsteuerberichtigungen zu Lasten des Unternehmers gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994

hinsichtlich des untergeordnet nichtunternehmerisch genutzten Gebäudeteils. Diese

Vorsteuerberichtigungen waren sowohl im Hinblick auf das Urteil des EuGH C-269/00 als

auch in Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 6. MWSt-RL, der nur einen Vorsteuerausschluss in dem

zum 1. Jänner 1995 bestehenden Umfang zulässt, nicht gerechtfertigt.

Dasselbe gilt für einen Vorsteuerausschluss für eine untergeordnete nicht unternehmerische

Nutzung von Grundstücken, die ab 1. Jänner 1998 angeschafft oder errichtet wurden.

In offenen bzw. wieder offenen Verfahren ab dem Jahr 1998 sind die gemäß § 12 Abs. 10

UStG 1994 durchgeführten Vorsteuerberichtigungen bzw. ein gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994

vorgenommener Vorsteuerausschluss rückgängig zu machen und gleichzeitig eine

Versteuerung des Eigenverbrauches zum Normalsteuersatz vorzunehmen.

Wird in diesen Fällen die Eigenverbrauchsbesteuerung nachgeholt, ist von der Festsetzung

eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen.

Der ermäßigte Steuersatz für den Eigenverbrauch im Zusammenhang mit der Beherbergung

in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie mit der Vermietung (Nutzungsüberlassung)

von Grundstücken für Campingzwecke gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. e UStG 1994 kann bis

31. Dezember 2003 weiter angewendet werden.

Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Rechtslage ab 1. Jänner 2004 siehe die Beispiele unter

den Rz 2001 ff.

Auswirkungen des Urteils des EuGH 23.04.2009, C-460/07 "Sandra Puffer" sowie

des Erkenntnisses des VwGH 28.05.2009, 2009/15/0100

1912a

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom VwGH 28.05.2009, 2009/15/0100, unter Bezugnahme auf

das EuGH-Urteil vom EuGH 23.04.2009, C-460/07, „Sandra Puffer“, entschieden, dass § 12

Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 leg. cit., also autonom

anwendbar ist. Aus § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a

EStG 1988 ergibt sich, dass bei einem Gebäude, bei welchem einzelne Teile (Räume)

überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers dienen (zB ein Teil des Gebäudes wird als

private Wohnung des Unternehmers genutzt), die Umsatzsteuern, die auf eben diese Räume

entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst sind (siehe auch Rz 1919a ff).

Da § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 seit dem EU-Beitritt Österreichs unverändert besteht,

kommt der Vorsteuerausschluss nach dieser Bestimmung für alle Zeiträume im

Geltungsbereich des UStG 1994 zur Anwendung, unabhängig davon, ob (auch) § 12 Abs. 2 Z

1 UStG 1994 anwendbar ist und ob sich der Rechtsanwender auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994

gestützt hat.

Körperschaften

1912b

Körperschaften des öffentlichen Rechts darf der Vorsteuerabzug in Bezug auf Grundstücke

(Gebäude) insoweit nicht gewährt werden, als diese dem nichtunternehmerischen,

hoheitlichen Bereich dienen (VwGH 24.06.2009, 2007/15/0192). Für die Vorsteueraufteilung

ist ein Maßstab zu wählen, der im Einzelfall zu einem möglichst sachgerechten Ergebnis

führt, wie zB in Anlehnung an das Hallenschwimmbaderkenntnis (VwGH 24.04.1980,

2730/77) das zeitliche Nutzungsverhältnis bzw. bei räumlicher Trennbarkeit nach dem

Verhältnis der Nutzflächen. Zulässig ist jede Methode, die eine wirtschaftlich zutreffende

Zuordnung der Vorsteuerbeträge zum Hoheitsbereich bzw. zum unternehmerischen Bereich

der Körperschaften des öffentlichen Rechts gewährleistet (EuGH 12.02.2009, C-515/07,

„VLNTO“, mit Verweis auf EuGH 13.03.2008, C-437/06, "Securenta").

Soweit eine Körperschaft ein Gebäude teilweise für nicht unternehmerische, aber nicht

unternehmensfremde Zwecke (zB satzungsmäßige Zwecke eines Vereines) und teilweise für

unternehmerische Zwecke verwendet, ist der Vorsteuerabzug analog der teilweise

hoheitlichen Nutzung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts

aufzuteilen und steht daher nur für den unternehmerischen Teil zu. Ein Eigenverbrauch liegt

insoweit nicht vor (EuGH 12.02.2009, C-515/07, "VLNTO", sowie VwGH 24.04.1980,

2730/77).

Zur Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit einer

"privaten" Gebäudenutzung vgl. Rz 1929.

12.2.3. Wahlrecht ab 1. Jänner 2000 - Mitteilung an das Finanzamt

1913

Ordnet der Unternehmer nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil eines

Gegenstandes dem Unternehmen zu, ist diese Tatsache dem Finanzamt bis zum Ablauf des

Veranlagungszeitraumes, in dem die Vorleistungen angefallen sind, schriftlich mitzuteilen.

Erfolgt die Innutzungnahme des Gegenstandes (zB Gebäude) erst in einem späteren

Veranlagungszeitraum, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf dieses

Veranlagungszeitraumes. Eine spätere Änderung der Zuordnung ist nicht zulässig.

12.2.4. Ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen

1914

Kraft gesetzlicher Fiktion gelten die in § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 genannten Lieferungen,

sonstigen Leistungen und Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, auch wenn

sie tatsächlich für das Unternehmen erfolgen.

1915

Diese Leistungsbezüge sind somit nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnen. Die

Lieferung derartiger Gegenstände ist nicht steuerbar und ihre Verwendung für

nichtunternehmerische Zwecke löst keine Eigenverbrauchsbesteuerung aus.

12.2.4.1. Allgemeines, Anwendungsbereich, Überwiegen, vertretbare und teilbare

Sachen, Verhältnis zum Eigenverbrauch

1916

Von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 sind nur jene Aufwendungen erfasst, die zwar für

Zwecke des Unternehmens erfolgen, aber auf Grund der genannten ertragsteuerlichen

Vorschriften vom Abzug ausgeschlossen sind.

1917

Der Vorsteuerabzug ist zur Gänze ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Leistung (Einfuhr)

an den Unternehmer bereits feststeht, dass das Entgelt für die Leistung überwiegend

nichtabzugsfähig im Sinne des genannten ertragsteuerlichen Vorschriften ist.

1918

Nur bei der Lieferung oder Einfuhr vertretbarer oder teilbarer Sachen hat eine Aufteilung der

Vorsteuer nach Maßgabe der ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit des Entgeltes zu erfolgen.

1919

Soweit die Aufwendungen zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges (der Einfuhr) noch nicht als

nichtabzugsfähige Aufwendungen qualifiziert werden können und sich erst nachträglich die

Nichtabzugsfähigkeit herausstellt, liegt Eigenverbrauch vor.

12.2.4.2. Ertragsteuerliche Bestimmungen

12.2.4.2.1. Aufwendungen für die private Lebensführung (§ 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2

lit. a EStG 1988 idF zum 1. Jänner 1995)

1919a

Aufwendungen des Unternehmers für die seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung

stellen nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung dar (VwGH 26.03.2007,

2005/14/0091) und sind so hin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für

Gebäude, die teilweise privaten Wohnzwecken („klassische Privatnutzung“) und teilweise

unternehmerischen Zwecken dienen (VwGH 28.05.2009, 2009/15/0100, VwGH 24.06.2009,

2009/15/0104).

Zur "klassischen Privatnutzung" durch einen Gesellschafter, der den privaten Wohnraum von

einer Kapitalgesellschaft zur Verfügung gestellt bekommt, siehe Rz 1929.

1919b

Für die Aufteilung eines solcherart gemischt genutzten Gebäudes ist zunächst jeder Raum als

betrieblicher oder als privater Raum einzustufen. Diese Einstufung erfolgt nach dem

Überwiegen der betrieblichen oder privaten Nutzung des Raumes. Die Aufteilung des

Gebäudes ergibt sich sodann aus dem Verhältnis der Summe der Nutzflächen der auf diese

Weise ermittelten betrieblichen Räume zur Summe der Nutzflächen der auf diese Weise

ermittelten privaten Räume. Räume, die von vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienen

(zB Heizraum, Tankraum, Stiegenhaus), beeinflussen das Aufteilungsverhältnis nicht. Der

Vorsteuerabzug wird nach dem so gewonnenen Verhältnis aufgeteilt, sodass die von

vornherein gemeinschaftlichen Zwecken dienenden Räume anteilig in den betrieblichen

Bereich fallen (VwGH 28.05.2009, 2009/15/0100).

Wird ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke

genutzt, richtet sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden

Anteils grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer errichtet ein Einfamilienwohnhaus samt Schwimmbad mit der Absicht

zwei Zimmer (11% der Nutzfläche) des Einfamilienhauses zu Bürozwecken

steuerpflichtig zu vermieten. Die vermieteten Zimmer werden ausschließlich (oder

überwiegend) unternehmerisch genutzt, die restlichen Räume werden ausschließlich

(oder überwiegend) privat genutzt.

Die Aufteilung der Vorsteuern hat nach dem Verhältnis der vermieteten zur privaten

Nutzfläche zu erfolgen.

12.2.4.2.1a. Unangemessen hohe, unternehmerisch veranlasste Aufwendungen

für bestimmte Wirtschaftsgüter, die auch die Lebensführung betreffen (§ 20 Abs.

1 Z 2 lit. b EStG 1988 idF zum 1. Jänner 1995)

1920

Die Angemessenheit ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu überprüfen. Bei

Unangemessenheit dem Grunde nach gilt der Aufwand insgesamt als nicht unternehmerisch

veranlasst und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Ist ein Aufwand dem Grunde nach

angemessen, überwiegt aber der Höhe nach die unangemessene Komponente des

§ 20 EStG 1988, darf die Vorsteuer insgesamt nicht abgezogen werden, auch nicht

hinsichtlich des angemessenen Teils.

1921

Überwiegt der unternehmerisch veranlasste angemessene Teil, steht der volle

Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich des unangemessenen Teils liegt Eigenverbrauch vor. Eine

vereinfachte Form der sofortigen Aufteilung der Vorsteuer in einen abzugsfähigen und nicht

abzugsfähigen Teil ist nicht zulässig.

 

Beispiel:

Ein Unternehmer schafft einen Barockschrank an. Nach den ertragsteuerlichen

Bestimmungen sind betrieblich genutzte Antiquitäten dem Grunde nach angemessen.

Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass nach ertragsteuerlichen

Bestimmungen 12.000 Euro Anschaffungskosten angemessen sind.

a) Anschaffungskosten des Barockschranks in Höhe von 20.000 Euro: Die

Anschaffungskosten sind überwiegend angemessen. Sowohl aus den

Anschaffungskosten als auch aus allfälligen Reparaturen steht der volle Vorsteuerabzug

zu. Hinsichtlich des nicht angemessenen Teiles (8.000 Euro; 40%) ist Eigenverbrauch

zu versteuern. Im Fall eines Verkaufs unterliegt der Erlös zu 100% der USt.

b) Anschaffungskosten in Höhe von 36.000 Euro: Da die Anschaffungskosten

überwiegend unangemessen sind, steht weder aus diesen noch aus allfälligen

Reparaturen ein Vorsteuerabzug zu. Der Schrank gilt nicht als für das Unternehmen

angeschafft, sodass auch bei einem Verkauf keine USt anfällt.

Randzahl 1922: derzeit frei.

12.2.4.2.2. Arbeitszimmer (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988)

1923

Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer gemäß

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 als für das

Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1. Jänner 1995

auszugehen (VwGH 24.9.2002, 98/14/0198). Im Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 2 EStG

1988 idF zum 1. Jänner 1995 können Aufwendungen (Ausgaben) für ein im

Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer steuerlich dann berücksichtigt werden, wenn

das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich bzw.

beruflich genutzt wird und die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich betrieblichen bzw.

beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer notwendig macht (vgl. VwGH 24.6.1999,

97/15/0070).

Randzahl 1924: derzeit frei.

12.2.4.2.3. Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten

(§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988)

1925

Hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsessen

gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 als für

das Unternehmen ausgeführt gelten, ist von der Rechtslage des EStG 1988 zum

1. Jänner 1995 auszugehen (vgl. VwGH 24.9.2002, 98/14/0198 hinsichtlich der

Abzugsfähigkeit der Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer). Im

Geltungsbereich des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF zum 1. Jänner 1995 waren derartige

Aufwendungen oder Ausgaben entweder zur Gänze vorsteuerabzugsberechtigt, wenn diese

der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog,

oder - bei Fehlen dieser Voraussetzung - zur Gänze von der Vorsteuerabzugsberechtigung

ausgeschlossen. Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden

betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe EStR 2000 Rz 4823.

1926

Wenn die Bewirtung durch einen Dritten (zB Gastwirt) erfolgt und im Zeitpunkt des

Leistungsbezuges die Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen bereits feststeht, kann von

vornherein kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

1927

Steht dagegen im Zeitpunkt der Leistung an den Unternehmer noch nicht fest, zu welchem

konkreten Zweck die Leistungen bezogen werden (zB bei Lieferungen an die betriebseigene

Kantine), steht der Vorsteuerabzug zur Gänze zu. Anlässlich der Bewirtung ist dann ein

Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 134/2003 zu versteuern,

sofern nicht die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt und die Bewirtung der

Werbung dient.

1928

Kommt es auf Grund der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten zur Kürzung der

ertragsteuerlich zu berücksichtigenden Tagesdiäten, ist insofern die Grundlage für die

Berechnung des Vorsteuerabzuges nach § 13 UStG 1994 zu vermindern.

12.2.4.2.4. Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG 1988)

1929

Betroffen von dieser Bestimmung sind vor allem Leistungen, die die Gesellschaft von einem

Dritten bezieht und bezahlt und die nicht (überwiegend) für das Unternehmen der

Körperschaft bestimmt sind, sondern einem Gesellschafter im Wege einer verdeckten

Gewinnausschüttung zu Gute kommen. In diesen Fällen ist bei Überwiegen des

nichtabzugsberechtigten Teils der Aufwendung ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.

Grundsätzlich führt die nichtunternehmerische Nutzung von Gebäuden durch Körperschaften

zum Versagen des Vorsteuerabzugs (siehe Rz 1912b). Bei Körperschaften können

unternehmensfremde Zwecke – die einen Vorsteuerabzug mit anschließender Besteuerung

eines Verwendungseigenverbrauchs möglich machen würden - im Wesentlichen bloß in

jenem Bereich vorkommen, der ertragsteuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung

qualifiziert wird („klassische Privatnutzung“ bei Körperschaften; vgl. VwGH 24.06.2009,

2007/15/0192). In diesen Fällen besteht allerdings der Vorsteuerausschluss gemäß § 12

Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 KStG 1988 (vgl. bereits VwGH

26.03.2007, 2005/14/0091).

1930

Die Bestimmung (Überwiegensregel) ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft für

eine Leistung des Gesellschafters eine überhöhte Gegenleistung gewährt und dies ihre

Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Für die auf den angemessenen Teil der

Gegenleistung entfallende Umsatzsteuer steht der Vorsteuerabzug zu. Für den Mehrbetrag

ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (VwGH 27.5.1999, 97/15/0067, 97/15/0068).

 

Beispiel:

Für eine von einem Gesellschafter an die Gesellschaft gelieferte Maschine (objektiver

Wert: 10.000 Euro) wird aus Gründen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis

haben, ein Betrag von 40.000 Euro plus 20% USt bezahlt. Der Gesellschaft steht ein

Vorsteuerabzug in Höhe von 20% von 10.000 Euro zu. Der Mehrbetrag wurde nicht als

Gegenleistung für die Maschine aufgewendet, sondern um (in verdeckter Form)

Gewinn auszuschütten.

 

 

 


   

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