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12.2.5. Kraftfahrzeuge12.2.5.1. Allgemeines1931 Unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung sind die von § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betroffenen Kraftfahrzeuge nicht Bestandteil des Unternehmens. Eine Privatnutzung stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine Veräußerung ist nicht steuerbar. Die Überlassung eines derartigen Fahrzeuges an einen Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer. 12.2.5.2. Kreis der betroffenen Fahrzeuge1932 Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681/80, 2817/80, 2818/80). Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche Tarifierung als Lastkraftwagen. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend, sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. 1933 Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Begriffe Pkw und Kombinationskraftwagen durch VO näher zu bestimmen. Derzeit ist die Verordnung des BM für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, maßgebend. Danach sind bestimmte Fahrzeugkategorien, und zwar insbesondere Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse, als Fahrzeuge definiert, die nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen anzusehen sind und für die daher der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Fahrzeuges unter diese Fahrzeugkategorien lassen sich unmittelbar aus der VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002, ableiten. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug zutreffen, wäre daher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der für ein bestimmtes Fahrzeug den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung anerkennt das Bundesministerium für Finanzen konkrete Fahrzeugtypen als Kastenwagen, Pritschenwagen oder Klein-Autobusse iSd VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002. Für diese Fahrzeugtypen entfällt die Nachweispflicht durch den Steuerpflichtigen. Nach § 5 der zitierten VO des BM für Finanzen ist unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Nach dem Erkenntnis des VwGH 24.09.2008, 2007/15/0161, sind unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest) sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Weiters müssen die Sitzmöglichkeiten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum für Hilfs- oder Notsitze bietet, liegt nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im Allgemeinen nicht vor. Nach Ansicht des VwGH ist dem Begriff des "(Klein-)Busses" zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten Personen mitbefördern zu können. Nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis ist die rechtliche Beurteilung, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus vorliegt, (zusammengefasst) anhand folgender entscheidungswesentlicher Kriterien vorzunehmen:
- Merkmal der äußeren Form eines Kastenwagens durch annähernd flache Dachlinie,annähernd senkrechtes Heck und annähernd senkrechte Seitenwände; - Merkmal der nach der Verkehrsauffassung für einen Bus erforderlichenFahrzeuginnenhöhe; - Merkmal der erforderlichen Beförderungskapazität von zumindest sieben Personen miteinem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard, und - Merkmal der zusätzlichen räumlichen Voraussetzung zur Mitbeförderung einesMindestausmaßes von Gepäckstücken für die zugelassene Beförderungskapazität. Zudem ist nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis der Kleinbus seiner äußeren Form nach auch von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet worden sind (unter Hinweis auf VwGH 21.09.2006, 2006/15/0185). Unter Personenfahrzeuge fallen daher auch so genannte Sport Utility Vehicle (SUV), Cross-over-Fahrzeuge und dergleichen, die optische Anleihen an ein Geländefahrzeug nehmen (VwGH 08.07.2009, 2009/15/0114). 1934 Das Anbringen von Vorrichtungen und Geräten für einen speziellen Arbeitseinsatz (zB Schneepflug) ändert nichts an der steuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges selbst. 1935 Spezielle Vorrichtungen und Geräte größeren Umfangs (zB Schneepflug) sind allerdings gesondert zu beurteilen. Für die Anschaffung, Montage und Wartung dieser Vorrichtungen und Geräte steht der Vorsteuerabzug zu. 1936 Im Falle der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten werden Umsätze unmittelbar durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt. Wird ein Pkw, Kombinationskraftwagen oder Kraftrad zu mindestens 80% zur Begleitung von Schwer- oder Sondertransporten eingesetzt, dürfen daher Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder Betrieb solcher Fahrzeuge abgezogen werden. 1937 Zu den Krafträdern gehören auch Motorfahrräder und Motorräder mit Beiwagen. Krafträder fallen dann nicht unter die steuerlichen Beschränkungen, wenn sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (zB Fahrzeuge von Reinigungsanstalten). 12.2.5.2.1. Fahrschulkraftfahrzeuge1938 Unter einem Fahrschulkraftfahrzeug iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist ein Fahrzeug zu verstehen, das in einer Fahrschule zu Unterrichtszwecken verwendet wird. Es genügt nicht, dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Fahrschule befindet und dort zu welchen Zwecken auch immer in Verwendung steht. Es reicht eine mindestens 80%ige Verwendung zu Fahrschulunterrichtszwecken aus. Eine bis zu 20-prozentige Nutzung für andere betriebliche oder private Zwecke schließt somit den Vorsteuerabzug nicht aus. 1939 Die Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des Fahrzeuges unbedingt erforderlich sind (zB Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder mit den Unterrichtszwecken in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB Prüfungsfahrten), sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen. 12.2.5.2.2. Vorführkraftfahrzeuge1940 Das sind Kraftfahrzeuge, die überwiegend Vorführzwecken dienen. Damit ist gemeint, dass mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein Vorführfahrzeug sein. Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die von diesen überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für Vorführzwecke eingesetzt werden, sind keine Vorführkraftfahrzeuge. Weiters sind keine Vorführfahrzeuge so genannte Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge (VwGH 21.09.2006, 2004/15/0072). Vorführfahrzeuge sind in aller Regel dem Umlaufvermögen zuzurechnen, weil sie grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Vorführkraftfahrzeugen um "zum alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (VwGH 31.03.1995, 93/17/0393). Demnach muss ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung jedenfalls noch erkennbar sein. Handelt es sich bei den Vorführkraftfahrzeugen um "gängige" Modelle, können diese in durchschnittlicher Betrachtungsweise in kürzerer Zeit (ca. 6 Monate) weiterveräußert werden. Wenn trotz Verkaufsbemühungen innerhalb von 6 Monaten keine Weiterveräußerung erfolgt, kann bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten (noch) von einer "Bestimmung zum alsbaldigen Verkauf" ausgegangen werden. Ausnahmsweise kann bei Vorführfahrzeugen der Luxusklasse ein längerer Zeitraum akzeptiert werden (maximal zwei Jahre), da diese generell schwerer verkäuflich sind. Ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, ist für jeden Einzelfall eigens zu untersuchen (VwGH 12.12.1988, 87/15/0094 zur gewerblichen Weiterveräußerung). Die Voraussetzungen hat der Unternehmer durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch bzw. sonstige Nutzungsaufzeichnungen) nachzuweisen. 1941 Wird ein Vorführkraftfahrzeug für Zwecke außerhalb des Unternehmens eingesetzt, liegt Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 vor. Gleiches gilt, wenn ein Vorführkraftfahrzeug einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten überlassen wird. Wird die Beistellung des Vorführkraftfahrzeuges als Teil des Arbeitsentgeltes geschuldet, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3a Abs. 2 UStG 1994 vor (siehe Rz 66). 1942 Die Veräußerung eines Vorführkraftfahrzeuges unterliegt der Umsatzsteuer. 12.2.5.2.3. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichenWeiterveräußerung bestimmt sind1943 Der An- und Verkauf eines Personen- oder Kombinationskraftwagens durch einen Unternehmer, der nicht Autohändler ist, fällt nur dann nicht in den außerunternehmerischen Bereich, wenn auch die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Tätigkeit darstellt (VwGH 29.4.1996, 95/13/0178). Bei einem einmaligen An- und Verkauf muss geprüft werden, ob Wiederholungsabsicht vorliegt, die für die Annahme einer nachhaltigen Betätigung ausreichen würde. 1944 Wird ein KFZ unentgeltlich übertragen, so liegt keine gewerbliche Weiterveräußerung vor. Dies ist zB bei der Verlosung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Preisausschreibens der Fall (VwGH 12.12.1988, 87/15/0094). 1945 Das KFZ muss "ausschließlich", das bedeutet ohne jede, auch nur die geringste Ausnahme, der gewerblichen Weiterveräußerung dienen (VwGH 10.6.1991, 90/15/0111). 12.2.5.2.4. Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichenPersonenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen1946 Die Beförderung unternehmensfremder Personen muss den eigentlichen Unternehmenszweck bilden (Taxis, Mietwagen) oder in den Rahmen des Unternehmens fallen (zB Hotelwagen). Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Fahrzeuge iSd § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996 (GelverkG), zu verstehen (VwGH 19.10.1981, 1321/79). Eine private oder anderweitige unternehmerische (zB Einkaufsfahrten) Verwendung des Fahrzeuges bis zu einem Ausmaß von 20% berührt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht. 1947 Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GelverkG darf die Konzession betreffend Gästewagen-Gewerbe ("Hotelwagen") ua. nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen und dergleichen durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Gästewagen- Gewerbe) erteilt werden. Für die Beurteilung als Hotelwagen können auch sonstige Fahrten mit Hotelgästen, wie Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die Beförderung der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern usw. in die 80%-Grenze eingerechnet werden. Sonstige betriebliche Fahrten (zB Einkaufsfahrten) zählen nicht zu den begünstigten Fahrten. Für die Anerkennung als Hotelwagen ist nicht erforderlich, dass den Hotelgästen für die Beförderung ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. 1948 Zu den Fahrzeugen, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen, gehören Leasingfahrzeuge und Fahrzeuge, die sprachüblich als "Leihfahrzeuge" bezeichnet werden (kurzfristige Vermietung). Unter gewerblicher Vermietung ist auch die Zurverfügungstellung eines Leihwagens durch eine Kfz-Werkstätte an Kunden für die Zeit der Durchführung der Reparaturarbeiten am Kfz des Kunden zu verstehen. Nicht erforderlich ist dabei, dass für die Zurverfügungstellung des Leihwagens ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird. 12.2.5.3. Leistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen1949 Mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang stehen alle Leistungen, die bei der widmungsgemäßen Benützung anfallen. Es sind nicht nur Leistungen betroffen, die mit dem "Fahrbetrieb" des Fahrzeuges in Zusammenhang stehen, wie zB Treibstoffe, Schmierstoffe, Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut oder Bahnverladung, sondern auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Halten des Fahrzeuges, wie etwa Garagierungskosten (VwGH 22.4.1991, 90/15/0011). Nicht zum Betrieb gehören Leistungen, die mit der Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder Reparaturwerkstätten in Zusammenhang stehen. 1950 Aufwendungen für Sondereinrichtungen, die mit dem Betrieb eines KFZ nicht typischerweise verbunden sind und einkommensteuerlich eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994. Als eigene Wirtschaftsgüter sind ua. Autotelefone, Taxameter, Funkeinrichtungen und dgl. anzusehen. 1951 Der Begriff der Miete bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 1952 Nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jene Vorsteuern, die auf Leistungen auf Grund eines Beförderungsvertrages entfallen. Der Vorsteuerabzug für unternehmerisch bedingte Taxifahrten steht daher zu. Randzahlen 1953 bis 1979: derzeit frei. 12.2.6. Vorsteuerabzug bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) überKraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung desBestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt1980 Nach den Erläuterungen zum BG BGBl. I Nr. 29/2000 (87 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XXI. GP) soll die Neuregelung des § 12 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 eine Vereinfachung der Abwicklung in den Fällen bewirken, in denen nach der Vertragslage der Bestandnehmer (Leasingnehmer) alle Risken aus dem Leistungsverhältnis voll zu tragen hat. Wird somit in einem Mietvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge (einschließlich Krafträder) die Verpflichtung zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges dem Mieter (Leasingnehmer) auferlegt, so gilt § 12 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 und der Vorsteuerabzug bezüglich einer vom Vermieter (Leasinggeber) in Auftrag gegebenen Reparaturleistung ist beim Vermieter (Leasinggeber) ausgeschlossen. 1981 Trifft hingegen nach der Vertragslage den Vermieter (Leasinggeber) die Verpflichtung zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges (zB bei Haftungsausschluss des Mieters bei Schäden oder Verlust des Mietfahrzeuges gegen Bezahlung einer Gebühr oder bei Full-Service- Leasingverträgen), so kommt die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 nach ihrem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, dass in diesem Fall dem Vermieter (Leasinggeber) der Vorsteuerabzug hinsichtlich einer von ihm beauftragten Reparaturleistung zusteht und das durch diese Vertragslage bedingte zusätzliche (höhere) Mietentgelt (Leasingentgelt) der Umsatzsteuer unterliegt. 1982 Das gleiche gilt bei einem nicht gänzlichen Haftungsausschluss durch Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Mieters (Leasingnehmers). In diesem Fall steht dem Vermieter (Leasinggeber) der Vorsteuerabzug hinsichtlich einer von ihm beauftragten Reparaturleistung zu und das Entgelt für den teilweisen Haftungsausschluss sowie ein allfällig zu leistender Selbstbehalt unterliegen der Umsatzsteuer. 1983 In den Fällen der kurzfristigen Vermietung von Kraftfahrzeugen mit häufig wechselnden Mietern kommt es vor, dass von mehreren Mietern am selben Auto verursachte Schäden zwar mit den Mietern gesondert abgerechnet werden, jedoch nur ein Reparaturauftrag für diese Beschädigungen erteilt wird. Hier können sich Schwierigkeiten in der Abwicklung dadurch ergeben, dass eine Reparatur sowohl Mietern mit als auch Mietern ohne Haftungsausschluss zuzurechnen ist. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, kann ein Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit die kurzfristige Vermietung von Kraftfahrzeugen ist und bei dem die Möglichkeit besteht, Fahrzeuge sowohl mit als auch ohne Haftungsausschluss zu mieten, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 für sämtliche von ihm beauftragten Reparaturleistungen an den Mietfahrzeugen den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche den Mietern weiterverrechneten Reparaturkosten und Beträge aus dem Titel Selbstbehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden. Randzahlen 1984 bis 1990: derzeit frei. 12.3. Ausschluss vom Vorsteuerabzug12.3.1. Vorsteuerausschluss für unecht befreite Umsätze und bestimmteAuslandsumsätze1991 Für welche Umsätze Leistungen in Anspruch genommen werden, ist an Hand des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen. Hinsichtlich des Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen bzw. mit Umsätzen, die aus einem anderen Grund vom Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. Rz 2000), ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Erbringung der Vorleistungen beachtlich und nicht jene im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Umsätze (VwGH 24.9.2003, 99/14/0232). Kommt es in den Folgejahren zu einer Änderung der Rechtslage, kann ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 vorliegen. 1992 Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (zB Vorsteuern aus Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze). Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit - der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Ausgabe vonGesellschaftsanteilen), - der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung),- dem "Börsegang" eines Unternehmens.Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmers dar und gehen als solche in den Preis seiner Produkte ein. Damit weisen diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers auf. Sind die Umsätze aus diesem Tätigkeitsbereich steuerpflichtig, so kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belastet (vgl. EuGH 22.02.2001, Rs C-408/98, "Abbey National plc"), EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik AG"). Bei Depotgebühren, welche im Zusammenhang mit einer unternehmerisch bedingten Wertpapierhaltung anfallen (zB mit der gesetzlich gebotenen Wertpapierdeckung nach § 14 Abs. 5 und 7 EStG 1988 für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen), handelt es sich um allgemeine Kosten des Unternehmers. Die für solche Depotgebühren in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern es sich bei den Umsätzen, die der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, um steuerpflichtige Umsätze handelt. Vorsteuern für Aufwendungen, welche im Vorfeld der Bestellung von Aufsichtsräten anfallen (zB Kosten für die Ausschreibung eines Aufsichtsratspostens oder für die Vertragsgestaltung), sind dann abzugsfähig, wenn die Gesellschaft steuerpflichtige oder echt steuerbefreite Umsätze bewirkt. 1993 Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet, oder sonstige Leistungen, die er dafür in Anspruch nimmt, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte Gegenstand verwendet wird. Die Einfuhr ist somit ihrer wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend nicht als Umsatz des Unternehmers, sondern als Umsatz an den Unternehmer anzusehen. Damit werden in jenen Fällen Verzerrungen vermieden, in denen die Einfuhr umsatzsteuerrechtlich anders behandelt wird als die unter Verwendung der eingeführten Gegenstände bewirkten Umsätze.
Beispiel: 1. Ein Versicherungsunternehmen importiert für den unecht befreiten Versicherungsbetrieb eine EDV-Anlage. Im Rahmen dieser Einfuhr fällt (nicht abzugsfähige) EUSt und Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit dieser Einfuhr erforderlich waren, an. Diese sonstigen Leistungen sind ebenso wie die eingeführte EDV-Anlage den unecht befreiten Versicherungsumsätzen zuzurechnen, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt, wenn die EDV-Anlage innergemeinschaftlich erworben wird. 2. Eine Arzneimittelfabrik, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze bewirkt, führt Gegenstände EUSt-frei ein. Die mit dem Transport zusammenhängenden Vorsteuern dürfen trotz der steuerfreien Einfuhr abgezogen werden, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätze stehen. 1994 Ist zunächst unklar, ob angefallene Umsatzsteuerbeträge mit echt oder unecht befreiten Umsätzen in Zusammenhang stehen, muss die wahrscheinlichste Lösung getroffen werden. Die für die Vorleistungen eines vom Leistungsempfänger nicht selbst genutzten Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn mit ziemlicher Sicherheit feststeht, dass das Gebäude steuerpflichtig vermietet werden wird. Eine bloße diesbezügliche Absichtserklärung reicht hiefür nicht aus. Vielmehr muss die Absicht in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen zu erschließen sein. 1995 Ändern sich während des Veranlagungszeitraumes die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Tritt die Änderung in einem folgenden Veranlagungszeitraum ein, kommt § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 zur Anwendung. 1996 Hat ein Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum keine nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfreien Umsätze ausgeführt, sind aber Vorsteuern angefallen, die mit späteren Umsätzen dieser Art in Zusammenhang stehen, so hat der Vorsteuerabzug insoweit von vornherein zu unterbleiben (zB bei Vorsteuern für die Errichtung von Eigentumswohnungen, die erst im folgenden Kalenderjahr nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei geliefert werden). Umgekehrt dürfen Vorsteuern, die den zum Abzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits abgezogen werden, bevor die entsprechenden Umsätze ausgeführt werden (zB vor einer Geschäftseröffnung anfallende Vorsteuern). Eine unter Umständen notwendige Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nach den Grundsätzen des § 12 Abs. 4 UStG 1994 vorzunehmen. 12.3.2. Kein Vorsteuerausschluss für andere Umsätze1997 Die Vorleistungen müssen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den nicht unecht befreiten Umsätzen aufweisen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen sind auch dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Kernumsätze der Gesellschaft steuerpflichtig sind (EuGH 6.4.1995, Rs C-4/94). Die im Rahmen des Factoring-Geschäftes dem Anschlusskunden verrechneten Gebühren stehen nicht mit der vom Anschlusskunden vorgenommenen Forderungsabtretung an den Factor, sondern mit der sonstigen unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers im Zusammenhang. 12.3.3. Kein Vorsteuerausschluss bei bestimmten Bank- undVersicherungsgeschäften1998 In den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 lit. b UStG 1994 ist es ohne Bedeutung, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG 1994 vorliegt. Maßgeblich ist, dass der Gegenstand nachweislich und endgültig in das Drittland gelangt.
Beispiel: In das Drittland ausgeführte Gegenstände (Ausfuhrlieferung oder zB Verbringen) werden gegen Transportschäden versichert; der Versicherer ist insoweit nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 1999 In den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 lit. c UStG 1994 sind jene Umsätze betroffen, die nach § 3a Abs. 14 Z 7 iVm Abs. 13 lit. a UStG 1994 oder § 3a Abs. 6 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 10 Z 7 iVm Abs. 9 UStG 1994) als im Drittland ausgeführt gelten. Beispiel: Eine Bank gewährt einem Unternehmer mit Sitz in Zürich einen Kredit. Die Bank ist insoweit nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. 12.3.4. Nicht steuerbarer Eigenverbrauch (Rechtslage ab 1. Mai 2004)12.3.4.1. Allgemeines2000 Gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 idF ab 1. Mai 2004 ist die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke steht. Im § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannte Zwecke sind solche, die außerhalb des Unternehmens liegen, und solche für den Bedarf des Personals des Unternehmers, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Änderung des § 3a Abs. 1a UStG 1994, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes keinen Eigenverbrauch darstellt (vgl. Rz 481). Korrespondierend zu dem nicht steuerbaren Eigenverbrauch ist auch der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Im Ergebnis entsprechen die Auswirkungen einem unecht steuerfreien Eigenverbrauch. Die Bestimmung, die wie eine unechte Steuerbefreiung wirkt, kann bei einer Änderung der Verwendung iSd § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 führen (der Wechsel von einem steuerpflichtigen Umsatz zu einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch oder umgekehrt). 12.3.4.2. Beispiele zum Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch2001 a) Errichtung vor dem Jahr 2004 - Kein Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Teil Der Unternehmer konnte hinsichtlich eines gemischt genutzten Grundstückes, das zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet war, grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes geltend machen (vgl. Rz 1912). Mit 1. Jänner 2004 können sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, im Hinblick auf den Wegfall der Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch von Grundstücken auf Grund des BG BGBl. I Nr. 134/2003, ändern (bisher steuerfreier Eigenverbrauch, ab 1. Jänner 2004 steuerpflichtiger Eigenverbrauch). Mit Inkrafttreten der Umsatzsteuernovelle 2004 zum 1. Mai 2004, auf Grund der die Verwendung eines gemischt genutzten Grundstückes für nicht unternehmerische Zwecke keinen steuerbaren Vorgang darstellt, kann es wieder zu einer Änderung der Verhältnisse kommen (ab 1. Jänner 2004 steuerpflichtiger Eigenverbrauch, ab 1. Mai 2004 nicht steuerbarer Eigenverbrauch). Der Umstand, dass die Verwendung für nicht unternehmerische Zwecke keinen Eigenverbrauch darstellt, schließt ebenso wie ein unecht befreiter Umsatz gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 idgF vom Vorsteuerabzug aus. Im Falle der tatsächlichen Veräußerung oder Entnahme nach dem 1. Jänner 2004 bzw. 1. Mai 2004 tätigt der Unternehmer einen grundsätzlich steuerfreien Grundstücksumsatz (sowohl hinsichtlich des unternehmerisch als auch hinsichtlich des nichtunternehmerisch genutzten Teiles).
Beispiel: Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 2000 ein Haus. 50% wurden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro. Im Hinblick auf den steuerfreien Eigenverbrauch hatte der Unternehmer hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teiles einen Vorsteuerabzug iHv (umgerechnet) 120.000 Euro. a) Das Grundstück wird im Jahre 2004 weiterhin wie im Jahr 2000 zu 50% für unternehmerische Zwecke genutzt: Es findet sowohl am 1. Jänner 2004 als auch am 1. Mai 2004 eine Änderung der Verhältnisse statt. Das bedeutet, dass im Jahre 2004 der privat genutzte Teil des Grundstückes 4 Monate für einen steuerpflichtigen und 8 Monate für einen nicht steuerbaren Eigenverbrauch verwendet wird. Es kommt daher gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu einer Vorsteuerkorrektur von 4/12 von 12.000 Euro = 4.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers, jedoch zu einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch (Steuersatz 20%) für 4 Monate. In den folgenden Jahren kommt es bei gleich bleibender Nutzung zu keiner Vorsteuerkorrektur. b) Das Grundstück wird im April/August 2004 verkauft/entnommen: • Die unter Punkt a) dargestellte Vorsteuerkorrektur ist gegenstandslos, da eineJahresbetrachtung stattzufinden hat. • Keine Option: Es kommt zu einem steuerfreien Grundstücksumsatz.Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teiles (Beobachtungszeitraum bis 2009, daher 6/10 von 120.000 Euro = 72.000 Euro zu Lasten des Unternehmers). • Option: Es kommt zu einem steuerpflichtigen Grundstücksumsatz. Berichtigunggemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich des privat genutzten Teiles (6/10 von 120.000 Euro = 72.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers). c) Das Grundstück wird ab 1. Jänner 2005 zu 60% unternehmerisch (zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze) genutzt: Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kommt bis zum Jahr 2009 zu einer jährlichen Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu Gunsten des Unternehmers iHv jeweils 2.400 Euro: Bisher 50% von 24.000 (1/10 des gesamten Vorsteuerabzuges) 12.000 Euro nunmehr 60% von 24.000 (1/10 des gesamten Vorsteuerabzuges) 14.400 Euro § 12 Abs. 10 UStG 1994 2.400 Euro 2002 b) Errichtung vor dem Jahr 2004 - Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Teil Es stand für den nichtunternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes wegen untergeordneter nicht unternehmerischer Nutzung ein Vorsteuerabzug zu. Der Vorsteuerabzug ist in offenen oder wieder offenen Verfahren bis zum 1. Mai 2004 zu gewähren.
Beispiel: a) Errichtung 1997 Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 1997 ein Haus. 10% wurden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro. Der Unternehmer hatte einen Vorsteuerabzug iHv 100%. Ab 1998 hätte es - aus der Sicht des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der 6. MWSt-RL zu keiner jährlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 kommen dürfen. In offenen oder wieder offenen Verfahren wäre die Vorsteuerberichtigung zu stornieren und eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Ab 1. Mai 2004 kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994. Das bedeutet, dass im Jahre 2004 der privat genutzte Teil des Grundstückes für 4 Monate für einen steuerpflichtigen und 8 Monate für einen nicht steuerbaren Eigenverbrauch verwendet wird. Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 iHv 8/12 von 2.400 Euro (= 1/10 von 24.000 Euro) = 1.600 Euro zu Lasten des Unternehmers. In den folgenden Jahren kommt es bei gleich bleibender Nutzung jeweils zu einer Vorsteuerkorrektur iHv 2.400 Euro zu Lasten des Unternehmers. b) Errichtung 1998 Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 1998 ein Haus. 10% wurden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro. Im Jahre 1998 hätte ein Vorsteuerabzug gewährt werden müssen bzw. wäre ein Vorsteuerabzug im offenen Verfahren zu gewähren. Durch die geänderte Rechtslage zum 1. Mai 2005 (nicht steuerbarer Eigenverbrauch, der vom Vorsteuerabzug ausschließt) kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994, sofern für das Jahr 1998 ein Vorsteuerabzug gewährt wurde (Korrektur wie im Beispiel a). 2003 c) Errichtung zwischen 1. Jänner 2004 und 1. Mai 2004 (Gesetzesänderung): - Zunächst voller Vorsteuerabzug.- Auf Grund der Gesetzesänderung kein Vorsteuerabzug mehr für den privaten Teil. Gemäß§ 12 Abs. 3 UStG 1994 ist entsprechend den besteuerten und nicht besteuerten Zeiträumen der Vorsteuerabzug aufzuteilen. - In den folgenden Jahren Zehntelberichtigung.
Beispiel: Ein Rechtsanwalt errichtete im Februar 2004 ein Haus, das ab 1. März 2004 als Anlagevermögen genutzt wird. 50% wurden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro. Der Unternehmer machte zunächst den Vorsteuerabzug zu 100% geltend. a) Das Grundstück wird während des Jahres 2004 zu 50% privat genutzt: Im Jahre 2004 wird der privat genutzte Teil 2 Monate für einen steuerpflichtigen und 8 Monate für einen nicht steuerbaren Eigenverbrauch verwendet. Daher gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 Vorsteuern hinsichtlich des privat genutzten Teiles iHv 2/10 (Nutzung 10 Monate, davon 2 Monate pflichtig) von 120.000 Euro = 24.000 Euro, jedoch steuerpflichtiger Eigenverbrauch (Steuersatz 20%) für 2 Monate. In den folgenden Jahren jeweils eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 iHv 2.400 Euro (1/10 von 24.000 Euro) zu Lasten des Unternehmers. b) Im August 2004 wird das Haus verkauft/entnommen: - Die unter Punkt a) dargestellte Vorsteuerkorrektur ist gegenstandslos, da eineJahresbetrachtung stattzufinden hat. - Keine Option: Es kommt zu einem steuerfreien Grundstücksumsatz. KeinVorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994. - Option: Es kommt zu einem steuerpflichtigen Grundstücksumsatz. Vorsteuerabzuggemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 hinsichtlich des gesamten Grundstückes. 2004 d) Errichtung ab 1. Mai 2004 (nach der Gesetzesänderung): - Kein Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil.- Im Falle der tatsächlichen Entnahme/Veräußerung tätigt der Unternehmer einen grundsätzlich steuerfreien Grundstücksumsatz. - Wird nicht optiert, kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10UStG 1994 für den unternehmerisch genutzten Teil zu Lasten des Unternehmers. - Wird optiert, kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG1994 für den nichtunternehmerisch genutzten Teil zu Gunsten des Unternehmers.
Beispiel 1: Ein Rechtsanwalt errichtet im August 2004 ein Haus, das ab 1. September 2004 als Anlagevermögen genutzt wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro. Im Jahr 2004 Vorsteuerabzug 50%. Im Jahr 2005 wird das Haus verkauft/entnommen: -Keine Option: Steuerfreier Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des unternehmerisch genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Lasten des Unternehmers). -Option: Steuerpflichtiger Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des privat genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers).
Beispiel 2: Ein Rechtsanwalt errichtete im April 2004 ein Haus, das ab 1. Juni 2004 als Anlagevermögen genutzt wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000 Euro. Der Unternehmer machte bis April 2004 die gesamten Vorsteuern geltend. Das Grundstück wird 2004 nur zu 50% für steuerpflichtige Umsätze verwendet. Vorsteuerabzug im Jahre 2004 daher 50%. Der bis April für den nichtunternehmerischen Bereich geltend gemachte Vorsteuerabzug ist gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 rückgängig zu machen. 12.3.5. Kein Vorsteuerausschluss bei Verzicht auf die Steuerfreiheit beibestimmten im Ausland ausgeführten Umsätzen2005 Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 ist die Steuer für Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie im Inland steuerbar - steuerfrei sein würden. Unter folgenden Voraussetzungen kann der Ausschluss vom Vorsteuerabzug unterbleiben (vgl. auch BFH 6.5.2004, BStBl II 856): - Der Unternehmer hat einen Umsatz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, den erbei Ausführung im Inland gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 steuerpflichtig behandeln könnte (zB Vermietung eines im anderen Mitgliedstaat gelegenen Geschäftslokales). - Entsprechend dem innerstaatlichen Recht des anderen Mitgliedstaates ist eine wahlweisesteuerpflichtige Behandlung dieses Umsatzes zulässig. - Der Unternehmer weist nach, dass er diesen Umsatz tatsächlich gegenüber derzuständigen Abgabenbehörde des anderen Mitgliedstaates steuerpflichtig behandelt hat. Randzahlen 2005 bis 2010: derzeit frei. 12.4. Aufteilung des Vorsteuerabzuges12.4.1. Allgemeines2011 Die Vorschriften über die Aufteilung der Vorsteuerbeträge gelten nicht nur für die Berechnung der Steuer eines Veranlagungszeitraumes sondern auch für die Berechnung der Steuer eines Voranmeldungszeitraumes. Der Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind jeweils die Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraumes zu Grunde zu legen. Es ist jedoch auch möglich, dass der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen den gesamten Vorsteuerabzug erst in der Erklärung für den Veranlagungszeitraum geltend macht. 2012 Aus Vereinfachungsgründen ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer für die Voranmeldungszeiträume die Vorsteuerbeträge nach den Verhältnissen (zB dem Umsatzschlüssel) eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufteilt. Voraussetzung hiefür ist, dass der Unternehmer das Finanzamt vorher darüber unterrichtet und keine gewichtigen Bedenken (zB Gefährdung des Steueranspruchs) gegen diese Handhabung bestehen. Bei der Veranlagung sind in jedem Falle die Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungszeitraumes zu Grunde zu legen. 12.4.2. Aufteilung nach Maßgabe der Zurechenbarkeit2013 Nach der Grundnorm des § 12 Abs. 4 UStG 1994 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh. sie sind danach aufzuteilen, wie sie den unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Eine bestimmte Form der Aufteilung ist nicht vorgeschrieben. Es ist daher jede Methode, die im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende Zuordnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht, zulässig. 2014 Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 sind drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden: 12.4.2.1. Voll abziehbare Vorsteuern2015 Diese können ausschließlich Umsätzen zugerechnet werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das sind zB in einem Fertigungsbetrieb die Vorsteuern, die bei der Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die Vorsteuern aus Wareneinkäufen in Betracht. 12.4.2.2. Voll nicht abziehbare Vorsteuern2016 Diese sind ausschließlich Umsätzen zuzurechnen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen. Hiezu gehören zB bei Grundstücksumsätzen, die nicht steuerpflichtig behandelt werden, die Vorsteuern, die für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für Inserate anfallen. 12.4.2.3. Übrige Vorsteuern2017 In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, als auch mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hiezu gehören zB die Vorsteuerbeträge, die mit den Verwaltungsgemeinkosten eines Wohnungsunternehmens in Verbindung stehen, das sowohl Wohnungen steuerpflichtig vermietet als auch Eigentumswohnungen steuerfrei verkauft. 2018 Die Aufteilung der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern hat nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung zu erfolgen. Hiebei ist die betriebliche Kostenrechnung (Betriebsabrechnungsbogen, Kostenträgerrechnung) oder die Aufwandsund Ertragsrechnung in der Regel als geeigneter Anhaltspunkt heranzuziehen. Wird die Kostenrechnung zu Grunde gelegt, ist jedoch zu beachten, dass die verrechneten Kosten und der verrechnete Aufwand nicht mit den Werten (Vorumsätzen) übereinstimmen, über deren Vorsteuern zu entscheiden ist. Denn die Kostenrechnung erfasst nur die für die Erstellung einer Leistung notwendigen Kosten und die Aufwands- und Ertragsrechnung nur den in einer Abrechnungsperiode entstandenen Aufwand. Das betrifft insbesondere die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Kostenrechnung wie in der Aufwands- und Ertragsrechnung nur mit den Abschreibungen angesetzt werden. Der Unternehmer kann diese Unterlagen daher nur als Hilfsmittel verwenden. 2019 Die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge können auch schätzungsweise aufgeteilt werden. Dabei kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, wie bei der Schätzung eine wirtschaftlich sachgerechte Aufteilung dieser Vorsteuerbeträge vorzunehmen ist. Unbedenklich erscheint zB bei einem Kreditunternehmen die Aufteilung der mit dem Betrieb einer EDV-Anlage zusammenhängenden Vorsteuern nach Betriebsstunden, wenn die Anlage sowohl eigenen Zwecken des Kreditunternehmens dient als auch vermietet wird. Randzahlen 2020 bis 2030: derzeit frei. 12.5. Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis - Ermittlung desUmsatzschlüssels2031 An Stelle einer Aufteilung nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen. Diese Methode ist aus Vereinfachungsgründen zusätzlich zu der Grundnorm des § 12 Abs. 4 UStG 1994 vorgesehen; sie macht eine exakte Zuordnung der Vorsteuern zu bestimmten Umsätzen entbehrlich. Bei dieser Aufteilungsmethode sind alle Vorsteuern des Unternehmens nach dem Umsatzverhältnis des jeweiligen Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraumes aufzuteilen. Auf die wirtschaftliche Zurechenbarkeit kommt es daher nicht an. 2032 Bietet der Unternehmer keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Aufteilung der Vorsteuern nach Maßgabe der Zurechenbarkeit, so kann von der Behörde subsidiär die Methode der Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis angewendet werden (VwGH 11.11.1987, 85/13/0197). Eine Aufteilung der Vorsteuern nach der Wertschöpfung (bei steuerpflichtigen Umsätzen einerseits und bei unecht steuerbefreiten Umsätzen andererseits) findet im Gesetz keine Deckung (VwGH 6.3.1989, 87/15/0087). Die Berechnungsweise des Pachtschillings (zB steuerfreie Umsätze werden bei dessen Berechnung nicht oder nur teilweise berücksichtigt) hat auf die Vorsteueraufteilung keinen Einfluss (VwGH 3.7.1996, 96/13/0057). 2033 Bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels zur Aufteilung der Vorsteuern sind die folgenden beiden Umsatzgruppen zu unterscheiden: 12.5.1. Unecht steuerfreie Umsätze und bestimmte Auslandsumsätze2034 Das sind die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze (siehe Rz 1991 bis Rz 1996).
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