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12.2.5. Kraftfahrzeuge

12.2.5.1. Allgemeines

1931

Unabhängig vom Ausmaß der unternehmerischen Verwendung sind die von

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 betroffenen Kraftfahrzeuge nicht Bestandteil des

Unternehmens. Eine Privatnutzung stellt daher keinen Eigenverbrauch dar und eine

Veräußerung ist nicht steuerbar. Die Überlassung eines derartigen Fahrzeuges an einen

Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Privatfahrten

unterliegt ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

12.2.5.2. Kreis der betroffenen Fahrzeuge

1932

Das Vorliegen eines Pkw oder Kombinationskraftwagens ist in wirtschaftlicher Sichtweise zu

beurteilen. Es kommt auf den optischen Eindruck und die darauf beruhende

Verkehrsauffassung an (VwGH 16.12.1980, 1681/80, 2817/80, 2818/80). Die

kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge kann zwar ein Indiz für die steuerliche

Beurteilung darstellen, sie ist aber ebenso wenig bindend wie etwa die zollrechtliche

Tarifierung als Lastkraftwagen. Nicht der Verwendungszweck im Einzelfall ist entscheidend,

sondern der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von

vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist.

1933

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Begriffe Pkw und

Kombinationskraftwagen durch VO näher zu bestimmen. Derzeit ist die Verordnung des BM

für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und

Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, maßgebend. Danach sind bestimmte Fahrzeugkategorien,

und zwar insbesondere Kastenwagen, Pritschenwagen und Klein-Autobusse, als Fahrzeuge

definiert, die nicht als Personen- bzw. Kombinationskraftwagen anzusehen sind und für die

daher der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einstufung

eines Fahrzeuges unter diese Fahrzeugkategorien lassen sich unmittelbar aus der VO des

Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002, ableiten. Der Nachweis, ob diese

Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug zutreffen, wäre daher grundsätzlich vom

Steuerpflichtigen, der für ein bestimmtes Fahrzeug den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt,

zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung

anerkennt das Bundesministerium für Finanzen konkrete Fahrzeugtypen als Kastenwagen,

Pritschenwagen oder Klein-Autobusse iSd VO des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr.

193/2002. Für diese Fahrzeugtypen entfällt die Nachweispflicht durch den Steuerpflichtigen.

Nach § 5 der zitierten VO des BM für Finanzen ist unter einem Kleinbus ein Fahrzeug zu

verstehen, das ein kastenwagenförmiges Äußeres sowie Beförderungsmöglichkeiten für mehr

als sechs Personen (einschließlich des Fahrzeuglenkers) aufweist. Nach dem Erkenntnis des

VwGH 24.09.2008, 2007/15/0161, sind unter einer Beförderungsmöglichkeit für (zumindest)

sieben Personen Sitze in dieser Anzahl für Erwachsene mit einem dem Stand der Technik

entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard zu verstehen. Weiters müssen die

Sitzmöglichkeiten dafür geeignet sein, Erwachsene über einen längeren Zeitraum und damit

über eine längere Distanz mit dem Fahrzeug zu befördern. Soweit ein Fahrzeug bloß Raum

für Hilfs- oder Notsitze bietet, liegt nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit der

Beförderung auf Sitzplätzen in Bussen im Allgemeinen nicht vor. Nach Ansicht des VwGH ist

dem Begriff des "(Klein-)Busses" zudem immanent, dass im Fahrzeug die räumlichen

Voraussetzungen dafür bestehen, in einem Mindestausmaß Gepäckstücke der beförderten

Personen mitbefördern zu können. Nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis ist die rechtliche

Beurteilung, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus vorliegt, (zusammengefasst)

anhand folgender entscheidungswesentlicher Kriterien vorzunehmen:

 

- Merkmal der äußeren Form eines Kastenwagens durch annähernd flache Dachlinie,

annähernd senkrechtes Heck und annähernd senkrechte Seitenwände;

- Merkmal der nach der Verkehrsauffassung für einen Bus erforderlichen

Fahrzeuginnenhöhe;

- Merkmal der erforderlichen Beförderungskapazität von zumindest sieben Personen mit

einem dem Stand der Technik entsprechenden Komfort und Sicherheitsstandard, und

- Merkmal der zusätzlichen räumlichen Voraussetzung zur Mitbeförderung eines

Mindestausmaßes von Gepäckstücken für die zugelassene Beförderungskapazität.

Zudem ist nach dem zitierten VwGH-Erkenntnis der Kleinbus seiner äußeren Form nach auch

von solchen Fahrzeugen abzugrenzen, die äußerlich den üblichen Typen von

Geländefahrzeugen entsprechen und als solche stets den Personenkraftwagen zugeordnet

worden sind (unter Hinweis auf VwGH 21.09.2006, 2006/15/0185). Unter Personenfahrzeuge

fallen daher auch so genannte Sport Utility Vehicle (SUV), Cross-over-Fahrzeuge und

dergleichen, die optische Anleihen an ein Geländefahrzeug nehmen (VwGH 08.07.2009,

2009/15/0114).

1934

Das Anbringen von Vorrichtungen und Geräten für einen speziellen Arbeitseinsatz

(zB Schneepflug) ändert nichts an der steuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeuges selbst.

1935

Spezielle Vorrichtungen und Geräte größeren Umfangs (zB Schneepflug) sind allerdings

gesondert zu beurteilen. Für die Anschaffung, Montage und Wartung dieser Vorrichtungen

und Geräte steht der Vorsteuerabzug zu.

1936

Im Falle der Begleitung von Sonder- und Schwertransporten werden Umsätze unmittelbar

durch den Einsatz des Fahrzeuges erzielt. Wird ein Pkw, Kombinationskraftwagen oder

Kraftrad zu mindestens 80% zur Begleitung von Schwer- oder Sondertransporten eingesetzt,

dürfen daher Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder Betrieb solcher

Fahrzeuge abgezogen werden.

1937

Zu den Krafträdern gehören auch Motorfahrräder und Motorräder mit Beiwagen. Krafträder

fallen dann nicht unter die steuerlichen Beschränkungen, wenn sie nach ihrer Bauart und

Ausstattung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (zB Fahrzeuge von

Reinigungsanstalten).

12.2.5.2.1. Fahrschulkraftfahrzeuge

1938

Unter einem Fahrschulkraftfahrzeug iSd § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist ein Fahrzeug zu

verstehen, das in einer Fahrschule zu Unterrichtszwecken verwendet wird. Es genügt nicht,

dass sich das Fahrzeug im Betriebsvermögen der Fahrschule befindet und dort zu welchen

Zwecken auch immer in Verwendung steht. Es reicht eine mindestens 80%ige Verwendung

zu Fahrschulunterrichtszwecken aus. Eine bis zu 20-prozentige Nutzung für andere

betriebliche oder private Zwecke schließt somit den Vorsteuerabzug nicht aus.

1939

Die Verwendung des Fahrzeuges für Fahrten, die für den Betrieb oder die Erhaltung des

Fahrzeuges unbedingt erforderlich sind (zB Fahrten zur Tankstelle oder zur Werkstätte) oder

mit den Unterrichtszwecken in unmittelbarem Zusammenhang stehen (zB Prüfungsfahrten),

sind als Verwendungen für Fahrschulunterrichtszwecke anzusehen.

12.2.5.2.2. Vorführkraftfahrzeuge

1940

Das sind Kraftfahrzeuge, die überwiegend Vorführzwecken dienen. Damit ist gemeint, dass

mit Hilfe dieses Fahrzeuges einem potentiellen Kunden die Vorzüge eines derartigen

Fahrzeuges vorgeführt werden sollen. Daraus ergibt sich, dass ein Vorführkraftfahrzeug nur

ein Fahrzeug sein kann, das einer bestimmten Type entspricht, von der der Händler eine

größere Anzahl verkaufen kann und will. Ein Einzelstück kann daher definitionsgemäß kein

Vorführfahrzeug sein. Fahrzeuge des Betriebsinhabers oder von Angestellten, die von diesen

überwiegend privat oder für sonstige betriebliche Zwecke verwendet und nur gelegentlich für

Vorführzwecke eingesetzt werden, sind keine Vorführkraftfahrzeuge. Weiters sind keine

Vorführfahrzeuge so genannte Pool-, Direktions- und Testfahrzeuge (VwGH 21.09.2006,

2004/15/0072). Vorführfahrzeuge sind in aller Regel dem Umlaufvermögen zuzurechnen,

weil sie grundsätzlich nicht dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Vorführkraftfahrzeugen um "zum

alsbaldigen Verkauf" bestimmte Kraftfahrzeuge (VwGH 31.03.1995, 93/17/0393). Demnach

muss ein Zusammenhang mit einer beabsichtigten Weiterveräußerung jedenfalls noch

erkennbar sein. Handelt es sich bei den Vorführkraftfahrzeugen um "gängige" Modelle,

können diese in durchschnittlicher Betrachtungsweise in kürzerer Zeit (ca. 6 Monate)

weiterveräußert werden. Wenn trotz Verkaufsbemühungen innerhalb von 6 Monaten keine

Weiterveräußerung erfolgt, kann bis zu einer Dauer von maximal 12 Monaten (noch) von

einer "Bestimmung zum alsbaldigen Verkauf" ausgegangen werden. Ausnahmsweise kann

bei Vorführfahrzeugen der Luxusklasse ein längerer Zeitraum akzeptiert werden (maximal

zwei Jahre), da diese generell schwerer verkäuflich sind.

Ob ein Vorführkraftfahrzeug vorliegt, ist für jeden Einzelfall eigens zu untersuchen (VwGH

12.12.1988, 87/15/0094 zur gewerblichen Weiterveräußerung). Die Voraussetzungen hat der

Unternehmer durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch bzw. sonstige

Nutzungsaufzeichnungen) nachzuweisen.

1941

Wird ein Vorführkraftfahrzeug für Zwecke außerhalb des Unternehmens eingesetzt, liegt

Eigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 vor. Gleiches gilt, wenn ein

Vorführkraftfahrzeug einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

oder für Privatfahrten überlassen wird. Wird die Beistellung des Vorführkraftfahrzeuges als

Teil des Arbeitsentgeltes geschuldet, liegt ein tauschähnlicher Umsatz gemäß § 3a Abs. 2

UStG 1994 vor (siehe Rz 66).

1942

Die Veräußerung eines Vorführkraftfahrzeuges unterliegt der Umsatzsteuer.

12.2.5.2.3. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen

Weiterveräußerung bestimmt sind

1943

Der An- und Verkauf eines Personen- oder Kombinationskraftwagens durch einen

Unternehmer, der nicht Autohändler ist, fällt nur dann nicht in den außerunternehmerischen

Bereich, wenn auch die mit dem Fahrzeug in Zusammenhang stehende Betätigung - isoliert

betrachtet - eine gewerbliche und insofern nachhaltige Tätigkeit darstellt (VwGH 29.4.1996,

95/13/0178). Bei einem einmaligen An- und Verkauf muss geprüft werden, ob

Wiederholungsabsicht vorliegt, die für die Annahme einer nachhaltigen Betätigung

ausreichen würde.

1944

Wird ein KFZ unentgeltlich übertragen, so liegt keine gewerbliche Weiterveräußerung vor.

Dies ist zB bei der Verlosung eines Kraftfahrzeuges im Rahmen eines Preisausschreibens der

Fall (VwGH 12.12.1988, 87/15/0094).

1945

Das KFZ muss "ausschließlich", das bedeutet ohne jede, auch nur die geringste Ausnahme,

der gewerblichen Weiterveräußerung dienen (VwGH 10.6.1991, 90/15/0111).

12.2.5.2.4. Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen

Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen

1946

Die Beförderung unternehmensfremder Personen muss den eigentlichen

Unternehmenszweck bilden (Taxis, Mietwagen) oder in den Rahmen des Unternehmens

fallen (zB Hotelwagen). Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen sind Fahrzeuge iSd § 3 Abs. 1 Z

2 bis 4 Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996 (GelverkG), zu verstehen

(VwGH 19.10.1981, 1321/79). Eine private oder anderweitige unternehmerische (zB

Einkaufsfahrten) Verwendung des Fahrzeuges bis zu einem Ausmaß von 20% berührt das

Recht auf Vorsteuerabzug nicht.

1947

Nach § 3 Abs. 1 Z 4 GelverkG darf die Konzession betreffend Gästewagen-Gewerbe

("Hotelwagen") ua. nur für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der

Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten,

von Erholungsheimen und dergleichen durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom

eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt (Gästewagen-

Gewerbe) erteilt werden.

Für die Beurteilung als Hotelwagen können auch sonstige Fahrten mit Hotelgästen, wie

Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die Beförderung der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern usw.

in die 80%-Grenze eingerechnet werden. Sonstige betriebliche Fahrten (zB Einkaufsfahrten)

zählen nicht zu den begünstigten Fahrten.

Für die Anerkennung als Hotelwagen ist nicht erforderlich, dass den Hotelgästen für die

Beförderung ein gesondertes Entgelt in Rechnung gestellt wird.

1948

Zu den Fahrzeugen, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Vermietung

dienen, gehören Leasingfahrzeuge und Fahrzeuge, die sprachüblich als "Leihfahrzeuge"

bezeichnet werden (kurzfristige Vermietung). Unter gewerblicher Vermietung ist auch die

Zurverfügungstellung eines Leihwagens durch eine Kfz-Werkstätte an Kunden für die Zeit der

Durchführung der Reparaturarbeiten am Kfz des Kunden zu verstehen. Nicht erforderlich ist

dabei, dass für die Zurverfügungstellung des Leihwagens ein gesondertes Entgelt in

Rechnung gestellt wird.

12.2.5.3. Leistungen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen

1949

Mit dem Betrieb in ursächlichem Zusammenhang stehen alle Leistungen, die bei der

widmungsgemäßen Benützung anfallen. Es sind nicht nur Leistungen betroffen, die mit dem

"Fahrbetrieb" des Fahrzeuges in Zusammenhang stehen, wie zB Treibstoffe, Schmierstoffe,

Wartung, Pflege, Reparaturen, Maut oder Bahnverladung, sondern auch Leistungen im

Zusammenhang mit dem Halten des Fahrzeuges, wie etwa Garagierungskosten

(VwGH 22.4.1991, 90/15/0011). Nicht zum Betrieb gehören Leistungen, die mit der

Errichtung und Erhaltung von betriebseigenen Garagen, Tankstellen oder

Reparaturwerkstätten in Zusammenhang stehen.

1950

Aufwendungen für Sondereinrichtungen, die mit dem Betrieb eines KFZ nicht typischerweise

verbunden sind und einkommensteuerlich eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen, fallen

nicht in den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994. Als eigene

Wirtschaftsgüter sind ua. Autotelefone, Taxameter, Funkeinrichtungen und dgl. anzusehen.

1951

Der Begriff der Miete bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

1952

Nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind jene Vorsteuern, die auf Leistungen auf

Grund eines Beförderungsvertrages entfallen. Der Vorsteuerabzug für unternehmerisch

bedingte Taxifahrten steht daher zu.

Randzahlen 1953 bis 1979: derzeit frei.

12.2.6. Vorsteuerabzug bei einem Bestandvertrag (Leasingvertrag) über

Kraftfahrzeuge oder Krafträder im Falle der Beschädigung des

Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt

1980

Nach den Erläuterungen zum BG BGBl. I Nr. 29/2000 (87 der Beilagen zu den

Stenographischen Protokollen des NR XXI. GP) soll die Neuregelung des § 12 Abs. 2 Z 4

UStG 1994 eine Vereinfachung der Abwicklung in den Fällen bewirken, in denen nach der

Vertragslage der Bestandnehmer (Leasingnehmer) alle Risken aus dem Leistungsverhältnis

voll zu tragen hat. Wird somit in einem Mietvertrag (Leasingvertrag) über Kraftfahrzeuge

(einschließlich Krafträder) die Verpflichtung zur Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges dem

Mieter (Leasingnehmer) auferlegt, so gilt § 12 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 und der Vorsteuerabzug

bezüglich einer vom Vermieter (Leasinggeber) in Auftrag gegebenen Reparaturleistung ist

beim Vermieter (Leasinggeber) ausgeschlossen.

1981

Trifft hingegen nach der Vertragslage den Vermieter (Leasinggeber) die Verpflichtung zur

Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges (zB bei Haftungsausschluss des Mieters bei Schäden

oder Verlust des Mietfahrzeuges gegen Bezahlung einer Gebühr oder bei Full-Service-

Leasingverträgen), so kommt die Regelung des § 12 Abs. 2 Z 4 UStG 1994 nach ihrem Sinn

und Zweck nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, dass in diesem Fall dem Vermieter

(Leasinggeber) der Vorsteuerabzug hinsichtlich einer von ihm beauftragten Reparaturleistung

zusteht und das durch diese Vertragslage bedingte zusätzliche (höhere) Mietentgelt

(Leasingentgelt) der Umsatzsteuer unterliegt.

1982

Das gleiche gilt bei einem nicht gänzlichen Haftungsausschluss durch Vereinbarung eines

Selbstbehaltes des Mieters (Leasingnehmers). In diesem Fall steht dem Vermieter

(Leasinggeber) der Vorsteuerabzug hinsichtlich einer von ihm beauftragten Reparaturleistung

zu und das Entgelt für den teilweisen Haftungsausschluss sowie ein allfällig zu leistender

Selbstbehalt unterliegen der Umsatzsteuer.

1983

In den Fällen der kurzfristigen Vermietung von Kraftfahrzeugen mit häufig wechselnden

Mietern kommt es vor, dass von mehreren Mietern am selben Auto verursachte Schäden

zwar mit den Mietern gesondert abgerechnet werden, jedoch nur ein Reparaturauftrag für

diese Beschädigungen erteilt wird. Hier können sich Schwierigkeiten in der Abwicklung

dadurch ergeben, dass eine Reparatur sowohl Mietern mit als auch Mietern ohne

Haftungsausschluss zuzurechnen ist. Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden, kann ein

Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit die kurzfristige Vermietung von

Kraftfahrzeugen ist und bei dem die Möglichkeit besteht, Fahrzeuge sowohl mit als auch

ohne Haftungsausschluss zu mieten, bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des

§ 12 UStG 1994 für sämtliche von ihm beauftragten Reparaturleistungen an den

Mietfahrzeugen den Vorsteuerabzug geltend machen. Dies gilt jedoch nur unter der

Voraussetzung, dass sämtliche den Mietern weiterverrechneten Reparaturkosten und Beträge

aus dem Titel Selbstbehalt der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Randzahlen 1984 bis 1990: derzeit frei.

12.3. Ausschluss vom Vorsteuerabzug

12.3.1. Vorsteuerausschluss für unecht befreite Umsätze und bestimmte

Auslandsumsätze

1991

Für welche Umsätze Leistungen in Anspruch genommen werden, ist an Hand des

wirtschaftlichen Zusammenhangs im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu beurteilen.

Hinsichtlich des Zusammenhanges mit unecht steuerbefreiten Umsätzen bzw. mit Umsätzen,

die aus einem anderen Grund vom Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. Rz 2000), ist die

Rechtslage im Zeitpunkt der Erbringung der Vorleistungen beachtlich und nicht jene im

Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Umsätze (VwGH 24.9.2003, 99/14/0232). Kommt

es in den Folgejahren zu einer Änderung der Rechtslage, kann ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung

gemäß § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 vorliegen.

1992

Vom Abzugsverbot sind auch jene Steuern betroffen, die in bloß mittelbarem wirtschaftlichen

Zusammenhang mit den unecht befreiten Umsätzen stehen (zB Vorsteuern aus

Verwaltungskosten, Vorsteuern aus Werbeaufwendungen für unecht befreite Umsätze).

Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gilt nicht für die Kosten im Zusammenhang mit

- der Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften (Ausgabe von

Gesellschaftsanteilen),

- der Aufnahme neuer Gesellschafter (Kapitalerhöhung),

- dem "Börsegang" eines Unternehmens.

Diese Kosten stellen allgemeine Kosten des Unternehmers dar und gehen als solche in den

Preis seiner Produkte ein. Damit weisen diese Dienstleistungen einen direkten und

unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Teil der wirtschaftlichen Tätigkeit des

Unternehmers auf. Sind die Umsätze aus diesem Tätigkeitsbereich steuerpflichtig, so kann

der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer abziehen, die seine Ausgaben für die Vergütung

dieser Dienstleistungen belastet (vgl. EuGH 22.02.2001, Rs C-408/98, "Abbey National plc"),

EuGH 26.5.2005, Rs C-465/03, "Kretztechnik AG").

Bei Depotgebühren, welche im Zusammenhang mit einer unternehmerisch bedingten

Wertpapierhaltung anfallen (zB mit der gesetzlich gebotenen Wertpapierdeckung nach § 14

Abs. 5 und 7 EStG 1988 für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen), handelt es sich um

allgemeine Kosten des Unternehmers. Die für solche Depotgebühren in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, sofern es sich bei den Umsätzen, die

der Unternehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt, um steuerpflichtige

Umsätze handelt.

Vorsteuern für Aufwendungen, welche im Vorfeld der Bestellung von Aufsichtsräten anfallen

(zB Kosten für die Ausschreibung eines Aufsichtsratspostens oder für die

Vertragsgestaltung), sind dann abzugsfähig, wenn die Gesellschaft steuerpflichtige oder echt

steuerbefreite Umsätze bewirkt.

1993

Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr verwendet, oder sonstige

Leistungen, die er dafür in Anspruch nimmt, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der

eingeführte Gegenstand verwendet wird. Die Einfuhr ist somit ihrer wirtschaftlichen

Bedeutung entsprechend nicht als Umsatz des Unternehmers, sondern als Umsatz an den

Unternehmer anzusehen. Damit werden in jenen Fällen Verzerrungen vermieden, in denen

die Einfuhr umsatzsteuerrechtlich anders behandelt wird als die unter Verwendung der

eingeführten Gegenstände bewirkten Umsätze.

 

Beispiel:

1. Ein Versicherungsunternehmen importiert für den unecht befreiten

Versicherungsbetrieb eine EDV-Anlage. Im Rahmen dieser Einfuhr fällt (nicht

abzugsfähige) EUSt und Vorsteuern aus sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang

mit dieser Einfuhr erforderlich waren, an. Diese sonstigen Leistungen sind ebenso wie

die eingeführte EDV-Anlage den unecht befreiten Versicherungsumsätzen zuzurechnen,

weshalb ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt. Entsprechendes gilt, wenn die

EDV-Anlage innergemeinschaftlich erworben wird.

2. Eine Arzneimittelfabrik, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze bewirkt, führt

Gegenstände EUSt-frei ein. Die mit dem Transport zusammenhängenden Vorsteuern

dürfen trotz der steuerfreien Einfuhr abgezogen werden, weil sie im wirtschaftlichen

Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätze stehen.

1994

Ist zunächst unklar, ob angefallene Umsatzsteuerbeträge mit echt oder unecht befreiten

Umsätzen in Zusammenhang stehen, muss die wahrscheinlichste Lösung getroffen werden.

Die für die Vorleistungen eines vom Leistungsempfänger nicht selbst genutzten Gebäudes in

Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf nur dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn mit

ziemlicher Sicherheit feststeht, dass das Gebäude steuerpflichtig vermietet werden wird. Eine

bloße diesbezügliche Absichtserklärung reicht hiefür nicht aus. Vielmehr muss die Absicht in

bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die

Absichtserklärung hinausgehenden Umständen zu erschließen sein.

1995

Ändern sich während des Veranlagungszeitraumes die für den Vorsteuerabzug maßgebenden

Verhältnisse, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Tritt die Änderung in einem folgenden

Veranlagungszeitraum ein, kommt § 12 Abs. 10 oder Abs. 11 UStG 1994 zur Anwendung.

1996

Hat ein Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum keine nach

§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfreien Umsätze ausgeführt, sind aber Vorsteuern

angefallen, die mit späteren Umsätzen dieser Art in Zusammenhang stehen, so hat der

Vorsteuerabzug insoweit von vornherein zu unterbleiben (zB bei Vorsteuern für die

Errichtung von Eigentumswohnungen, die erst im folgenden Kalenderjahr nach

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei geliefert werden). Umgekehrt dürfen Vorsteuern,

die den zum Abzug berechtigenden Umsätzen zuzurechnen sind, bei Vorliegen der sonstigen

Voraussetzungen bereits abgezogen werden, bevor die entsprechenden Umsätze ausgeführt

werden (zB vor einer Geschäftseröffnung anfallende Vorsteuern). Eine unter Umständen

notwendige Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist nach den Grundsätzen des

§ 12 Abs. 4 UStG 1994 vorzunehmen.

12.3.2. Kein Vorsteuerausschluss für andere Umsätze

1997

Die Vorleistungen müssen eine direkte und unmittelbare Verbindung mit den nicht unecht

befreiten Umsätzen aufweisen. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von

Gesellschaftsanteilen sind auch dann vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die

Kernumsätze der Gesellschaft steuerpflichtig sind (EuGH 6.4.1995, Rs C-4/94).

Die im Rahmen des Factoring-Geschäftes dem Anschlusskunden verrechneten Gebühren

stehen nicht mit der vom Anschlusskunden vorgenommenen Forderungsabtretung an den

Factor, sondern mit der sonstigen unternehmerischen Tätigkeit des Unternehmers im

Zusammenhang.

12.3.3. Kein Vorsteuerausschluss bei bestimmten Bank- und

Versicherungsgeschäften

1998

In den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 lit. b UStG 1994 ist es ohne Bedeutung, ob eine steuerfreie

Ausfuhrlieferung nach § 7 UStG 1994 vorliegt. Maßgeblich ist, dass der Gegenstand

nachweislich und endgültig in das Drittland gelangt.

 

Beispiel:

In das Drittland ausgeführte Gegenstände (Ausfuhrlieferung oder zB Verbringen)

werden gegen Transportschäden versichert; der Versicherer ist insoweit nicht vom

Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

1999

In den Fällen des § 12 Abs. 3 Z 3 lit. c UStG 1994 sind jene Umsätze betroffen, die nach § 3a

Abs. 14 Z 7 iVm Abs. 13 lit. a UStG 1994 oder § 3a Abs. 6 UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a

Abs. 10 Z 7 iVm Abs. 9 UStG 1994) als im Drittland ausgeführt gelten.

Beispiel:

Eine Bank gewährt einem Unternehmer mit Sitz in Zürich einen Kredit. Die Bank ist

insoweit nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

12.3.4. Nicht steuerbarer Eigenverbrauch (Rechtslage ab 1. Mai 2004)

12.3.4.1. Allgemeines

2000

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 idF ab 1. Mai 2004 ist die Steuer für Lieferungen und sonstige

Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit

sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten

Grundstückes für die in § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 genannten Zwecke steht. Im § 3a Abs.

1a Z 1 UStG 1994 genannte Zwecke sind solche, die außerhalb des Unternehmens liegen,

und solche für den Bedarf des Personals des Unternehmers, soweit keine Aufmerksamkeiten

vorliegen.

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Änderung des § 3a Abs. 1a

UStG 1994, wonach die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes

keinen Eigenverbrauch darstellt (vgl. Rz 481). Korrespondierend zu dem nicht steuerbaren

Eigenverbrauch ist auch der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Im

Ergebnis entsprechen die Auswirkungen einem unecht steuerfreien Eigenverbrauch.

Die Bestimmung, die wie eine unechte Steuerbefreiung wirkt, kann bei einer Änderung der

Verwendung iSd § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12

Abs. 10 bis 12 UStG 1994 führen (der Wechsel von einem steuerpflichtigen Umsatz zu einem

nicht steuerbaren Eigenverbrauch oder umgekehrt).

12.3.4.2. Beispiele zum Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch

2001

a) Errichtung vor dem Jahr 2004 - Kein Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch

genutzten Teil

Der Unternehmer konnte hinsichtlich eines gemischt genutzten Grundstückes, das zur Gänze

dem Unternehmen zugeordnet war, grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug für den

nichtunternehmerisch genutzten Teil des Grundstückes geltend machen (vgl. Rz 1912).

Mit 1. Jänner 2004 können sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich

waren, im Hinblick auf den Wegfall der Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch von

Grundstücken auf Grund des BG BGBl. I Nr. 134/2003, ändern (bisher steuerfreier

Eigenverbrauch, ab 1. Jänner 2004 steuerpflichtiger Eigenverbrauch).

Mit Inkrafttreten der Umsatzsteuernovelle 2004 zum 1. Mai 2004, auf Grund der die

Verwendung eines gemischt genutzten Grundstückes für nicht unternehmerische Zwecke

keinen steuerbaren Vorgang darstellt, kann es wieder zu einer Änderung der Verhältnisse

kommen (ab 1. Jänner 2004 steuerpflichtiger Eigenverbrauch, ab 1. Mai 2004 nicht

steuerbarer Eigenverbrauch). Der Umstand, dass die Verwendung für nicht

unternehmerische Zwecke keinen Eigenverbrauch darstellt, schließt ebenso wie ein unecht

befreiter Umsatz gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 idgF vom Vorsteuerabzug aus.

Im Falle der tatsächlichen Veräußerung oder Entnahme nach dem 1. Jänner 2004 bzw.

1. Mai 2004 tätigt der Unternehmer einen grundsätzlich steuerfreien Grundstücksumsatz

(sowohl hinsichtlich des unternehmerisch als auch hinsichtlich des nichtunternehmerisch

genutzten Teiles).

 

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 2000 ein Haus. 50% wurden privat genutzt. Das

Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen

insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro.

Im Hinblick auf den steuerfreien Eigenverbrauch hatte der Unternehmer hinsichtlich

des unternehmerisch genutzten Teiles einen Vorsteuerabzug iHv (umgerechnet)

120.000 Euro.

a) Das Grundstück wird im Jahre 2004 weiterhin wie im Jahr 2000 zu 50% für

unternehmerische Zwecke genutzt:

Es findet sowohl am 1. Jänner 2004 als auch am 1. Mai 2004 eine Änderung der

Verhältnisse statt. Das bedeutet, dass im Jahre 2004 der privat genutzte Teil des

Grundstückes 4 Monate für einen steuerpflichtigen und 8 Monate für einen nicht

steuerbaren Eigenverbrauch verwendet wird. Es kommt daher gemäß § 12 Abs. 10

UStG 1994 zu einer Vorsteuerkorrektur von 4/12 von 12.000 Euro = 4.000 Euro zu

Gunsten des Unternehmers, jedoch zu einem steuerpflichtigen Eigenverbrauch

(Steuersatz 20%) für 4 Monate. In den folgenden Jahren kommt es bei gleich

bleibender Nutzung zu keiner Vorsteuerkorrektur.

b) Das Grundstück wird im April/August 2004 verkauft/entnommen:

Die unter Punkt a) dargestellte Vorsteuerkorrektur ist gegenstandslos, da eine

Jahresbetrachtung stattzufinden hat.

Keine Option: Es kommt zu einem steuerfreien Grundstücksumsatz.

Berichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich des unternehmerisch

genutzten Teiles (Beobachtungszeitraum bis 2009, daher 6/10 von 120.000

Euro = 72.000 Euro zu Lasten des Unternehmers).

Option: Es kommt zu einem steuerpflichtigen Grundstücksumsatz. Berichtigung

gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 hinsichtlich des privat genutzten Teiles (6/10

von 120.000 Euro = 72.000 Euro zu Gunsten des Unternehmers).

c) Das Grundstück wird ab 1. Jänner 2005 zu 60% unternehmerisch (zur Ausführung

steuerpflichtiger Umsätze) genutzt:

Es liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Es kommt bis zum Jahr 2009 zu einer

jährlichen Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 zu Gunsten des

Unternehmers iHv jeweils 2.400 Euro:

Bisher 50% von 24.000 (1/10 des gesamten Vorsteuerabzuges) 12.000 Euro

nunmehr 60% von 24.000 (1/10 des gesamten

Vorsteuerabzuges)

14.400 Euro

§ 12 Abs. 10 UStG 1994 2.400 Euro

2002

b) Errichtung vor dem Jahr 2004 - Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten

Teil

Es stand für den nichtunternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes wegen untergeordneter

nicht unternehmerischer Nutzung ein Vorsteuerabzug zu. Der Vorsteuerabzug ist in offenen

oder wieder offenen Verfahren bis zum 1. Mai 2004 zu gewähren.

 

Beispiel:

a) Errichtung 1997

Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 1997 ein Haus. 10% wurden privat genutzt. Das

Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen

insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro.

Der Unternehmer hatte einen Vorsteuerabzug iHv 100%.

Ab 1998 hätte es - aus der Sicht des Art. 17 Abs. 6 zweiter Unterabsatz der

6. MWSt-RL zu keiner jährlichen Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG

1994 kommen dürfen. In offenen oder wieder offenen Verfahren wäre die

Vorsteuerberichtigung zu stornieren und eine Eigenverbrauchsbesteuerung

vorzunehmen.

Ab 1. Mai 2004 kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10

UStG 1994. Das bedeutet, dass im Jahre 2004 der privat genutzte Teil des

Grundstückes für 4 Monate für einen steuerpflichtigen und 8 Monate für einen nicht

steuerbaren Eigenverbrauch verwendet wird.

Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 iHv 8/12 von 2.400 Euro (= 1/10

von 24.000 Euro) = 1.600 Euro zu Lasten des Unternehmers. In den folgenden Jahren

kommt es bei gleich bleibender Nutzung jeweils zu einer Vorsteuerkorrektur iHv 2.400

Euro zu Lasten des Unternehmers.

b) Errichtung 1998

Ein Rechtsanwalt errichtete im Jahre 1998 ein Haus. 10% wurden privat genutzt. Das

Grundstück ist zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen

insgesamt (umgerechnet) 240.000 Euro.

Im Jahre 1998 hätte ein Vorsteuerabzug gewährt werden müssen bzw. wäre ein

Vorsteuerabzug im offenen Verfahren zu gewähren.

Durch die geänderte Rechtslage zum 1. Mai 2005 (nicht steuerbarer Eigenverbrauch,

der vom Vorsteuerabzug ausschließt) kommt es zu einer Vorsteuerkorrektur gemäß §

12 Abs. 10 UStG 1994, sofern für das Jahr 1998 ein Vorsteuerabzug gewährt wurde

(Korrektur wie im Beispiel a).

2003

c) Errichtung zwischen 1. Jänner 2004 und 1. Mai 2004 (Gesetzesänderung):

- Zunächst voller Vorsteuerabzug.

- Auf Grund der Gesetzesänderung kein Vorsteuerabzug mehr für den privaten Teil. Gemäß

§ 12 Abs. 3 UStG 1994 ist entsprechend den besteuerten und nicht besteuerten

Zeiträumen der Vorsteuerabzug aufzuteilen.

- In den folgenden Jahren Zehntelberichtigung.

 

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt errichtete im Februar 2004 ein Haus, das ab 1. März 2004 als

Anlagevermögen genutzt wird. 50% wurden privat genutzt. Das Grundstück ist zur

Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000

Euro.

Der Unternehmer machte zunächst den Vorsteuerabzug zu 100% geltend.

a) Das Grundstück wird während des Jahres 2004 zu 50% privat genutzt:

Im Jahre 2004 wird der privat genutzte Teil 2 Monate für einen steuerpflichtigen und 8

Monate für einen nicht steuerbaren Eigenverbrauch verwendet. Daher gemäß § 12

Abs. 3 UStG 1994 Vorsteuern hinsichtlich des privat genutzten Teiles iHv 2/10

(Nutzung 10 Monate, davon 2 Monate pflichtig) von 120.000 Euro = 24.000 Euro,

jedoch steuerpflichtiger Eigenverbrauch (Steuersatz 20%) für 2 Monate. In den

folgenden Jahren jeweils eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 iHv

2.400 Euro (1/10 von 24.000 Euro) zu Lasten des Unternehmers.

b) Im August 2004 wird das Haus verkauft/entnommen:

- Die unter Punkt a) dargestellte Vorsteuerkorrektur ist gegenstandslos, da eine

Jahresbetrachtung stattzufinden hat.

- Keine Option: Es kommt zu einem steuerfreien Grundstücksumsatz. Kein

Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994.

- Option: Es kommt zu einem steuerpflichtigen Grundstücksumsatz. Vorsteuerabzug

gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 hinsichtlich des gesamten Grundstückes.

2004

d) Errichtung ab 1. Mai 2004 (nach der Gesetzesänderung):

- Kein Vorsteuerabzug für den nicht unternehmerisch genutzten Teil.

- Im Falle der tatsächlichen Entnahme/Veräußerung tätigt der Unternehmer einen

grundsätzlich steuerfreien Grundstücksumsatz.

- Wird nicht optiert, kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10

UStG 1994 für den unternehmerisch genutzten Teil zu Lasten des Unternehmers.

- Wird optiert, kommt es zu einer Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 10 UStG

1994 für den nichtunternehmerisch genutzten Teil zu Gunsten des Unternehmers.

 

Beispiel 1:

Ein Rechtsanwalt errichtet im August 2004 ein Haus, das ab 1. September 2004 als

Anlagevermögen genutzt wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur

Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000

Euro.

Im Jahr 2004 Vorsteuerabzug 50%.

Im Jahr 2005 wird das Haus verkauft/entnommen:

-Keine Option: Steuerfreier Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des

unternehmerisch genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Lasten

des Unternehmers).

-Option: Steuerpflichtiger Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich des

privat genutzten Teiles (9/10 von 120.000 Euro = 108.000 Euro zu Gunsten des

Unternehmers).

 

Beispiel 2:

Ein Rechtsanwalt errichtete im April 2004 ein Haus, das ab 1. Juni 2004 als

Anlagevermögen genutzt wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur

Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000

Euro.

Der Unternehmer machte bis April 2004 die gesamten Vorsteuern geltend.

Das Grundstück wird 2004 nur zu 50% für steuerpflichtige Umsätze verwendet.

Vorsteuerabzug im Jahre 2004 daher 50%. Der bis April für den

nichtunternehmerischen Bereich geltend gemachte Vorsteuerabzug ist gemäß § 12

Abs. 3 UStG 1994 rückgängig zu machen.

12.3.5. Kein Vorsteuerausschluss bei Verzicht auf die Steuerfreiheit bei

bestimmten im Ausland ausgeführten Umsätzen

2005

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 ist die Steuer für Leistungen sowie für die Einfuhr von

Gegenständen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie mit Umsätzen im

Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie im

Inland steuerbar - steuerfrei sein würden.

Unter folgenden Voraussetzungen kann der Ausschluss vom Vorsteuerabzug unterbleiben

(vgl. auch BFH 6.5.2004, BStBl II 856):

- Der Unternehmer hat einen Umsatz im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt, den er

bei Ausführung im Inland gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 steuerpflichtig behandeln könnte

(zB Vermietung eines im anderen Mitgliedstaat gelegenen Geschäftslokales).

- Entsprechend dem innerstaatlichen Recht des anderen Mitgliedstaates ist eine wahlweise

steuerpflichtige Behandlung dieses Umsatzes zulässig.

- Der Unternehmer weist nach, dass er diesen Umsatz tatsächlich gegenüber der

zuständigen Abgabenbehörde des anderen Mitgliedstaates steuerpflichtig behandelt hat.

Randzahlen 2005 bis 2010: derzeit frei.

12.4. Aufteilung des Vorsteuerabzuges

12.4.1. Allgemeines

2011

Die Vorschriften über die Aufteilung der Vorsteuerbeträge gelten nicht nur für die

Berechnung der Steuer eines Veranlagungszeitraumes sondern auch für die Berechnung der

Steuer eines Voranmeldungszeitraumes. Der Aufteilung der Vorsteuerbeträge sind jeweils die

Verhältnisse des in Betracht kommenden Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraumes zu

Grunde zu legen. Es ist jedoch auch möglich, dass der Unternehmer aus

Vereinfachungsgründen den gesamten Vorsteuerabzug erst in der Erklärung für den

Veranlagungszeitraum geltend macht.

2012

Aus Vereinfachungsgründen ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer für die

Voranmeldungszeiträume die Vorsteuerbeträge nach den Verhältnissen (zB dem

Umsatzschlüssel) eines vorangegangenen Veranlagungszeitraumes oder nach den

voraussichtlichen Verhältnissen des laufenden Veranlagungszeitraumes aufteilt.

Voraussetzung hiefür ist, dass der Unternehmer das Finanzamt vorher darüber unterrichtet

und keine gewichtigen Bedenken (zB Gefährdung des Steueranspruchs) gegen diese

Handhabung bestehen. Bei der Veranlagung sind in jedem Falle die Verhältnisse des in

Betracht kommenden Veranlagungszeitraumes zu Grunde zu legen.

12.4.2. Aufteilung nach Maßgabe der Zurechenbarkeit

2013

Nach der Grundnorm des § 12 Abs. 4 UStG 1994 sind die Vorsteuern grundsätzlich nach

Maßgabe ihrer Zurechenbarkeit aufzuteilen, dh. sie sind danach aufzuteilen, wie sie den

unecht steuerfreien Umsätzen und den übrigen Umsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung

ganz oder teilweise zuzurechnen sind. Eine bestimmte Form der Aufteilung ist nicht

vorgeschrieben. Es ist daher jede Methode, die im Einzelfall eine wirtschaftlich zutreffende

Zuordnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht, zulässig.

2014

Bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 sind drei Gruppen von

Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden:

12.4.2.1. Voll abziehbare Vorsteuern

2015

Diese können ausschließlich Umsätzen zugerechnet werden, die zum Vorsteuerabzug

berechtigen. Das sind zB in einem Fertigungsbetrieb die Vorsteuern, die bei der Anschaffung

von Material oder Anlagegütern anfallen. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die

Vorsteuern aus Wareneinkäufen in Betracht.

12.4.2.2. Voll nicht abziehbare Vorsteuern

2016

Diese sind ausschließlich Umsätzen zuzurechnen, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges

führen. Hiezu gehören zB bei Grundstücksumsätzen, die nicht steuerpflichtig behandelt

werden, die Vorsteuern, die für die Leistungen des Maklers und des Notars sowie für

Inserate anfallen.

12.4.2.3. Übrige Vorsteuern

2017

In diese Gruppe fallen alle Vorsteuerbeträge, die sowohl mit Umsätzen, die den

Vorsteuerabzug ausschließen, als auch mit Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,

in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hiezu gehören zB die Vorsteuerbeträge, die mit

den Verwaltungsgemeinkosten eines Wohnungsunternehmens in Verbindung stehen, das

sowohl Wohnungen steuerpflichtig vermietet als auch Eigentumswohnungen steuerfrei

verkauft.

2018

Die Aufteilung der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuern hat

nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung zu erfolgen. Hiebei ist die betriebliche

Kostenrechnung (Betriebsabrechnungsbogen, Kostenträgerrechnung) oder die Aufwandsund

Ertragsrechnung in der Regel als geeigneter Anhaltspunkt heranzuziehen. Wird die

Kostenrechnung zu Grunde gelegt, ist jedoch zu beachten, dass die verrechneten Kosten und

der verrechnete Aufwand nicht mit den Werten (Vorumsätzen) übereinstimmen, über deren

Vorsteuern zu entscheiden ist. Denn die Kostenrechnung erfasst nur die für die Erstellung

einer Leistung notwendigen Kosten und die Aufwands- und Ertragsrechnung nur den in einer

Abrechnungsperiode entstandenen Aufwand. Das betrifft insbesondere die Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens, die in der Kostenrechnung wie in der Aufwands- und Ertragsrechnung

nur mit den Abschreibungen angesetzt werden. Der Unternehmer kann diese Unterlagen

daher nur als Hilfsmittel verwenden.

2019

Die nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge können auch schätzungsweise

aufgeteilt werden. Dabei kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalles an, wie bei der

Schätzung eine wirtschaftlich sachgerechte Aufteilung dieser Vorsteuerbeträge vorzunehmen

ist. Unbedenklich erscheint zB bei einem Kreditunternehmen die Aufteilung der mit dem

Betrieb einer EDV-Anlage zusammenhängenden Vorsteuern nach Betriebsstunden, wenn die

Anlage sowohl eigenen Zwecken des Kreditunternehmens dient als auch vermietet wird.

Randzahlen 2020 bis 2030: derzeit frei.

12.5. Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis - Ermittlung des

Umsatzschlüssels

2031

An Stelle einer Aufteilung nach § 12 Abs. 4 UStG 1994 kann der Unternehmer die

Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden

Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge

aufteilen. Diese Methode ist aus Vereinfachungsgründen zusätzlich zu der Grundnorm des

§ 12 Abs. 4 UStG 1994 vorgesehen; sie macht eine exakte Zuordnung der Vorsteuern zu

bestimmten Umsätzen entbehrlich. Bei dieser Aufteilungsmethode sind alle Vorsteuern des

Unternehmens nach dem Umsatzverhältnis des jeweiligen Voranmeldungs- bzw.

Veranlagungszeitraumes aufzuteilen. Auf die wirtschaftliche Zurechenbarkeit kommt es daher

nicht an.

2032

Bietet der Unternehmer keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Aufteilung der Vorsteuern

nach Maßgabe der Zurechenbarkeit, so kann von der Behörde subsidiär die Methode der

Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis angewendet werden (VwGH 11.11.1987,

85/13/0197). Eine Aufteilung der Vorsteuern nach der Wertschöpfung (bei steuerpflichtigen

Umsätzen einerseits und bei unecht steuerbefreiten Umsätzen andererseits) findet im Gesetz

keine Deckung (VwGH 6.3.1989, 87/15/0087). Die Berechnungsweise des Pachtschillings

(zB steuerfreie Umsätze werden bei dessen Berechnung nicht oder nur teilweise

berücksichtigt) hat auf die Vorsteueraufteilung keinen Einfluss (VwGH 3.7.1996,

96/13/0057).

2033

Bei der Ermittlung des Umsatzschlüssels zur Aufteilung der Vorsteuern sind die folgenden

beiden Umsatzgruppen zu unterscheiden:

12.5.1. Unecht steuerfreie Umsätze und bestimmte Auslandsumsätze

2034

Das sind die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze (siehe Rz 1991 bis

Rz 1996).

 

 

 


   

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