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12.5.2. Übrige Umsätze

2035

Diese berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug.

2036

Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe sind nicht Umsätze im Sinne des

§ 12 Abs. 5 UStG 1994. Sie sind daher beim Umsatzschlüssel nicht anzusetzen.

12.5.3. Aufteilung nach Mischmethode

2037

Die dritte im Gesetz vorgesehene Aufteilungsmethode (§ 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1994) besteht

darin, dass nur jene Vorsteuerbeträge, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach

§ 12 Abs. 3 UStG 1994 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich

zuzurechnen sind, nach dem Umsatzverhältnis aufgeteilt werden. Die Vorsteuern, welche

einer der beiden Umsatzgruppen ausschließlich zugeordnet werden können, sind nach

Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Sinne des § 12 Abs. 4 UStG 1994 in

abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuern aufzuteilen. Die einer bestimmten

Umsatzgruppe nicht ausschließlich zuzuordnenden Vorsteuern werden nicht nach dem Prinzip

der wirtschaftlichen Zurechnung aufgeteilt sondern schematisch nach dem Umsatzverhältnis.

12.5.4. Wahl der Aufteilungsmethode

2038

Die Wahl sowie die Änderung der Aufteilungsmethode bedürfen weder eines Antrages des

Unternehmers noch einer Bewilligung durch das Finanzamt. Es ist dem Unternehmer

freigestellt, die für sein Unternehmen zweckmäßigste Aufteilungsmethode zu wählen und

wieder davon abzugehen (Ausnahme siehe Rz 2046 bis Rz 2050).

Randzahlen 2039 bis 2045: derzeit frei.

12.6. Ausschluss der Aufteilungsmethode nach

§ 12 Abs. 5 UStG 1994

2046

Wenn die gänzliche oder teilweise Aufteilung der Vorsteuern nach dem Umsatzverhältnis

(§ 12 Abs. 5 Z 1 und 2 UStG 1994) zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil im Sinne des

§ 12 Abs. 6 UStG 1994 führt, ist die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem

Umsatzverhältnis ausgeschlossen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, zu verhindern,

dass durch eine rein schematische Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis ein krass

unrichtiges Ergebnis zu Stande kommt. Dies würde zB der Fall sein, wenn ein

Bauunternehmer in einem Veranlagungszeitraum Gebäude errichtet, die er zum

überwiegenden Teil erst im darauf folgenden Veranlagungszeitraum steuerfrei

(§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994) verkauft. Hat dieser Unternehmer im Jahr der Errichtung

dieser Gebäude sonst nur steuerpflichtige Umsätze aus der übrigen Tätigkeit als

Bauunternehmer, so könnte er nach der Aufteilungsmethode des § 12 Abs. 5 Z 1 UStG 1994

in diesem Fall einen Großteil der mit der Errichtung der Gebäude zusammenhängenden

Vorsteuern abziehen, was ein völlig unrichtiges Ergebnis der Aufteilung bedeuten würde. In

einem derartigen Fall muss die Aufteilung der Vorsteuern daher nach

§ 12 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 2 UStG 1994 vorgenommen werden.

Randzahlen 2047 bis 2050: derzeit frei.

12.7. Gesondert geführter Betrieb

2051

Nach § 12 Abs. 7 UStG 1994 hat das Finanzamt für Zwecke der Aufteilung der

Vorsteuerbeträge auf Antrag zu gestatten, dass ein in der Gliederung des Unternehmens

gesondert geführter Betrieb wie ein selbstständiges Unternehmen behandelt wird.

2052

Diese Vorschrift hat nur für den Vorsteuerabzug Bedeutung. Der Begriff des Unternehmens

wird durch sie nicht berührt.

2053

Die Anwendung der Vorschrift setzt einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert

geführten Betrieb voraus (§ 4 Abs. 7 UStG 1994). Darunter ist in aller Regel ein wirtschaftlich

selbstständiger Betrieb zu verstehen, der einen für sich selbstständigen Organismus bildet,

unabhängig von anderen Betrieben des Unternehmens nach Art eines selbstständigen

Unternehmens betrieben wird und auch nach Außen hin ein selbstständiges, in sich

geschlossenes Wirtschaftsgebilde darstellt.

Randzahlen 2054 bis 2060: derzeit frei.

12.8. Auflagen bei Bewilligung nach § 12 Abs. 7 UStG 1994

2061

Die Bewilligung nach § 12 Abs. 7 UStG 1994 kann zwecks Vermeidung eines

ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des § 12 Abs. 6 UStG 1994 mit Auflagen

verbunden werden. Insbesondere ist durch eine entsprechende Auflage sicherzustellen, dass

Vorsteuerbeträge eines Betriebes, die den unecht steuerfreien Umsätzen eines anderen

Betriebes des Unternehmers zuzurechnen sind, nicht abgezogen werden dürfen.

 

Beispiel:

Ein Bauunternehmer betreibt im Rahmen eines gesondert geführten Betriebes im Sinne

des § 12 Abs. 7 UStG 1994 Grundstücksgeschäfte. Die Umsätze daraus werden nach

§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 zur Gänze steuerfrei behandelt. Für Reparaturen an

bebauten Grundstücken vor deren Veräußerung verwendet er Material aus dem

Baubetrieb. Hier würde die Anwendung des § 12 Abs. 7 UStG 1994 bei Gewährung des

vollen Vorsteuerabzuges ungerechtfertigte Steuervorteile ergeben. Der Unternehmer

darf daher den Vorsteuerabzug für das zur Ausführung der Reparaturen verwendete

Material nicht vornehmen.

Randzahlen 2062 bis 2065: derzeit frei.

12.9. Vorsteuerberechnung, wenn Steuerbetrag nicht

ausgewiesen

Randzahlen 2066 bis 2070: derzeit frei.

12.10. Änderung der Verhältnisse beim Anlagevermögen

2071

§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 sehen eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vor, wenn

sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Dadurch sollen

sowohl ungerechtfertigte Steuervorteile wie auch steuerliche Nachteile, die sich durch eine

nachträgliche Änderung des Verwendungszweckes für den Unternehmer ergeben könnten,

vermieden werden.

12.10.1. Begriff

2072

Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, muss die Änderung der Verhältnisse im

Unternehmensbereich eingetreten sein. Eine solche Änderung kann daher nur vorliegen,

wenn der Unternehmer zwar ursprünglich Umsätze ausgeführt hat, die ihn zum

Vorsteuerabzug berechtigten, in weiterer Folge aber Umsätze ausführt, die ihn vom

Vorsteuerabzug ausschließen oder umgekehrt.

2073

Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein bisheriger (unecht befreiter) Kleinunternehmer zur

Regelbesteuerung optiert oder ein bisher regelbesteuerter Unternehmer zum (unecht

befreiten) Kleinunternehmer wird. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich

das Ausmaß der Verwendung eines Gegenstandes zur Ausführung steuerpflichtiger (echt

befreiter) oder unecht befreiter Umsätze ändert. Eine Vorsteuerkorrektur ist daher

vorzunehmen, wenn ein Gegenstand, der bisher zB je zur Hälfte zur Ausführung

steuerpflichtiger und unecht steuerfreier Umsätze verwendet wurde, nunmehr nur noch zu

20% zur Ausführung steuerpflichtiger und zu 80% zur Ausführung unecht steuerfreier

Umsätze verwendet wird.

Weiters ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges zB dann vorzunehmen, wenn sich bei

einem Gebäude, das teilweise unternehmerisch (vorsteuerabzugsfähiger Bereich) und

teilweise privat (nicht vorsteuerabzugsfähiger Bereich) verwendet wird, das Verhältnis der

Nutzung ändert (betrifft zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnete Gebäude).

 

Beispiel:

Ein Rechtsanwalt errichtet im August 2005 ein Haus, das ab 1. September 2005 als

Anlagevermögen genutzt wird. 50% werden privat genutzt. Das Grundstück ist zur

Gänze dem Unternehmen zugeordnet. Die Vorsteuern betrugen insgesamt 240.000

Euro.

- Im Jahr 2005 Vorsteuerabzug 50% (120.000 Euro).

Im Jahr 2006 erhöht sich der unternehmerisch genutzte Anteil auf 60%.

- Es ist eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von 2.400 Euro (10% von 24.000) zu

Gunsten des Unternehmers vorzunehmen.

Im Jahr 2007 verringert sich der unternehmerisch genutzte Anteil auf 40%.

-? Es ist eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von 2.400 Euro (10% von 24.000) zu

Lasten des Unternehmers vorzunehmen.

Im Jahr 2008 wird das Haus verkauft/entnommen.

- Keine Option: Steuerfreier Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich

des unternehmerisch genutzten Teiles (7/10 von 120.000 Euro = 84.000 Euro zu

Lasten des Unternehmers).

- Option: Steuerpflichtiger Grundstücksumsatz. Vorsteuerberichtigung hinsichtlich

des privat genutzten Teiles (7/10 von 120.000 Euro = 84.000 Euro zu Gunsten des

Unternehmers).

2074

Keine Änderung der Verhältnisse liegt demnach vor:

- bei Entnahmen, es sei denn, es liegt ein unecht steuerfreier Eigenverbrauch vor

(zB Gebäude(teil), für das (den) bisher der Vorsteuerabzug zustand, wird ohne Option

zur Steuerpflicht in den Privatbereich übergeführt),

- bei Einlagen,

- bei nicht steuerbaren Vorgängen (zB Umgründungen im Sinne des UmgrStG),

- bei Gesamtrechtsnachfolgen

- und bei Übergang von oder zu der landwirtschaftlichen Pauschalierung (siehe Rz 2855).

12.10.2. Zeitpunkt der Änderung

2075

Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht bereits dann vor, wenn die Absicht besteht, das

Wirtschaftsgut zur Ausführung unecht steuerfreier bzw. anderer (zB steuerpflichtiger)

Umsätze zu verwenden, sondern erst mit der tatsächlich geänderten Verwendung. Ändert

sich die Verwendung noch im Jahr der Anschaffung und der erstmaligen Verwendung, liegt

kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 10 UStG 1994 vor. Der Vorsteuerabzug ist zur Gänze im

Voranmeldungszeitraum, in dem die Änderung erfolgt, richtig zu stellen.

 

Beispiel

Im Jänner erfolgt die Anschaffung eines Gebäudes mit Vorsteuerabzug. Das Gebäude

wird bis Dezember steuerpflichtig vermietet und in diesem Monat sodann steuerfrei

verkauft. Der Vorsteuerabzug wurde für Jänner zu Recht geltend gemacht. Durch die

Verwendungsänderung im Dezember des gleichen Kalenderjahres ist in diesem

Voranmeldungszeitraum der Vorsteuerabzug zur Gänze wieder rückgängig zu machen.

Würde der steuerfreie Verkauf erst im Jänner des nächsten Jahres erfolgen, wäre der

Vorsteuerabzug im Ausmaß von 9/10 zu berichtigen.

2076

Fallen hingegen das Jahr des Leistungsbezuges (der Anschaffung) und das Jahr der

erstmaligen Verwendung auseinander und ändert sich die ursprünglich beabsichtigte

Verwendung vor der Inverwendungnahme, ist ein Anwendungsfall des

§ 12 Abs. 11 UStG 1994 gegeben (siehe Rz 2101 bis Rz 2115).

 

Beispiel:

Im Jahr 1999 wird ein Betriebsgebäude errichtet und der Vorsteuerabzug geltend

gemacht. Im Jahr 2000 erfolgt entgegen der ursprünglichen Absicht keine betriebliche

Verwendung, sondern das Gebäude wird steuerfrei verkauft. Der Vorsteuerabzug ist im

Jahr 2000 zur Gänze nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 zu berichtigen.

12.10.3. Anlagevermögen

2077

Der Begriff Anlagevermögen ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen.

12.10.3.1. Ausmaß der Berichtigung

2078

Nur die in einer Rechnung ausgewiesenen und zu Recht abgezogenen Vorsteuerbeträge

dürfen bzw. müssen berichtigt werden. Ein nicht geltend gemachter Vorsteuerabzug darf im

Wege der Berichtigung nicht nachgeholt werden.

12.10.3.2. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

aktivierungspflichtige Aufwendungen

2079

Diese Begriffe sind nach ertragsteuerlichen Grundsätzen auszulegen.

Instandsetzungsaufwendungen, die nach § 4 Abs. 7 EStG 1988 bzw. § 28 Abs. 2 EStG 1988

bloß zu verteilen sind, fallen nicht darunter. Bei Instandsetzungsaufwendungen wird es sich

allerdings in der Regel um Großreparaturen handeln (siehe Rz 2080).

12.10.3.3. Großreparaturen bei Gebäuden

2080

Der Begriff Großreparatur ist dem derzeit geltenden Einkommensteuerrecht fremd. Er

stammt aus dem EStG 1972. Nach § 28 Abs. 2 EStG 1972 handelte es sich dabei um

Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht regelmäßig jährlich erwachsen.

Hinzu kommt, dass es sich um einen relativ hohen Aufwand handeln muss.

12.10.3.4. Berichtigungszeitraum

2081

Der Berichtigungszeitraum beginnt mit dem auf das Jahr der erstmaligen Verwendung

folgenden Kalenderjahr. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes bzw. der

Geltendmachung des Vorsteuerabzuges kommt es daher nicht an.

2082

Für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige

Aufwendungen oder Großreparaturen besteht ein eigener Berichtigungszeitraum. Er beginnt

mit dem Jahr, das dem Jahr der erstmaligen Verwendung der diesen Kosten zu Grunde

liegenden Leistungen folgt. Dabei kann der Berichtigungszeitraum für das betreffende

Wirtschaftsgut selbst schon abgelaufen sein.

12.10.3.5. Laufende Änderung

2083

Die Änderung der Verhältnisse wird wie folgt berücksichtigt:

Es ist von 1/5 (1/10) der gesamten auf den Gegenstand entfallenden Vorsteuer auszugehen.

Von diesem Betrag ist im Jahr der Änderung der nunmehr zustehende Vorsteuerbetrag zu

ermitteln.

2084

Dieser Betrag ist 1/5 (1/10) des im ersten Jahr tatsächlich vorgenommenen

Vorsteuerabzuges gegenüberzustellen. Der Differenzbetrag stellt die Rückforderung bzw. die

zusätzliche Vorsteuer dar.

Beispiel:

Es wird eine Maschine (darauf entfallende Vorsteuer 10.000 Euro) angeschafft, welche

im Jahr der Anschaffung ausschließlich zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze

verwendet wird. Im nächsten Jahr wie auch in den Folgejahren wird diese Maschine zu

50% zur Ausführung steuerpflichtiger und zu 50% zur Ausführung unecht steuerfreier

Umsätze verwendet. Die zu Gunsten des Unternehmers zu berichtigende Vorsteuer

beträgt im zweiten Jahr und in den folgenden drei Jahren 1/5 von 10.000 Euro, davon

50%, somit je 1.000 Euro. Es kommt daher insgesamt zu einer Vorsteuerberichtigung

von 4.000 Euro.

Wäre diese Maschine im Jahr der Anschaffung ausschließlich zur Ausführung

steuerpflichtiger Umsätze verwendet worden, wäre die Vorsteuerberichtigung zu Lasten

des Unternehmers wie folgt durchzuführen: Der im Jahr der Änderung zustehende

Vorsteuerbetrag beträgt 1.000 Euro (50% von 1/5 von 10.000 Euro). Dieser Betrag ist

1/5 des im Jahr der Anschaffung tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzuges

gegenüberzustellen, das sind 2.000 Euro. Der für vier Jahre zu Lasten des

Unternehmers zu berichtigende Vorsteuerabzug beträgt daher jährlich 1.000 Euro,

insgesamt daher 4.000 Euro.

12.10.3.6. Veräußerung oder Entnahme

2085

Liegt in der Veräußerung oder Entnahme selbst eine Änderung der Verhältnisse, so ist die

Vorsteuerberichtigung für den gesamten restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der

letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung

oder Entnahme erfolgt. Die Berichtigung kann jedoch auch bereits in der Voranmeldung des

Voranmeldungszeitraumes erfolgen, in dem die Veräußerung oder Entnahme erfolgt. Die im

Jahr der Veräußerung bzw. Entnahme getätigten laufenden Umsätze sind nicht zu

berücksichtigen.

 

Beispiel 1:

Eine Maschine (darauf entfallende Vorsteuer 10.000 Euro) wird bis zu deren

Veräußerung zu 25% zur Ausführung unecht steuerfreier Umsätze verwendet. Es wird

ein Vorsteuerabzug in Höhe von 7.500 Euro vorgenommen. Im Mai des dem Jahr der

Anschaffung und Inverwendungsnahme folgenden Jahres wird sie steuerpflichtig

verkauft. Es kann in der Voranmeldung für Mai eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten des

Unternehmers im Ausmaß von 2.000 Euro (4/5 von 10.000 Euro x 25%) vorgenommen

werden.

 

Beispiel 2:

Ein Gebäude (darauf entfallende Vorsteuer 100.000 Euro) wird bis zu dessen

Veräußerung nur zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet. Im Mai des

dem Jahr der Anschaffung und Inverwendungnahme folgenden Jahres wird die

Liegenschaft samt Gebäude steuerfrei verkauft.

Es ist in der Voranmeldung für Mai eine Vorsteuerkorrektur zu Lasten des

Unternehmers im Ausmaß von 90.000 Euro (9/10 von 100.000 Euro) vorzunehmen.

12.10.4. Qualifikation des Rückforderungsanspruches im

Insolvenzverfahren

Siehe Rz 2404 und Rz 2405.

Randzahlen 2086 bis 2100: derzeit frei.

12.11. Änderung der Verhältnisse beim Umlaufvermögen und

sonstigen Leistungen

2101

Als Anwendungsbereich der Bestimmung des § 12 Abs. 11 UStG 1994 kommt in Betracht:

- Umlaufvermögen,

- sonstige Leistungen,

- in Bau befindliche Anlagen,

- noch nicht in Verwendung genommene Gegenstände des Anlagevermögens.

2102

Die Berichtigung nach dieser Vorschrift sieht weder eine zeitliche Begrenzung noch eine

Aliquotierung noch eine Limitierung vor.

2103

Die Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung

eingetreten ist. Mit Ablauf dieses Jahres beginnt daher auch die Verjährungsfrist zu laufen,

wobei es gleichgültig ist, ob die Berichtigung zu Gunsten oder zu Lasten des Unternehmers

zu erfolgen hat.

Eine Änderung der Verhältnisse iSd § 12 Abs. 11 UStG 1994 tritt bereits in jenem

Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum ein, in dem der Unternehmer seine Absicht,

einen Gegenstand oder eine sonstige Leistung zur Ausführung unecht steuerfreier bzw.

steuerpflichtiger oder echt steuerfreier Umsätze zu verwenden, nach außen hin erkennbar,

klar bestimmt und verbindlich geändert hat (zB durch Abschluss von verbindlichen

Nutzungsverträgen dahingehend, zu errichtende Wohnungen nunmehr steuerpflichtig

vermieten zu wollen), und nicht erst im Zeitpunkt des erstmaligen Bewirkens von Umsätzen

(vgl. VwGH 11.11.2008, 2006/13/0070; siehe auch Rz 901).

 

Beispiel:

Eine gemeinnützige Bauaktiengesellschaft beginnt im Jahr 2007 mit der Errichtung

einer Wohnhausanlage. Ursprünglich ist der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994

unecht steuerfreie Verkauf von Eigentumswohnungen geplant. Ein Vorsteuerabzug aus

den Errichtungskosten wird daher für das Jahr 2007 nicht geltend gemacht.

Im Jahr 2008 beschließt die Gesellschaft "wegen grundlegender Änderung der

Marktsituation infolge des gesunkenen Interesses für Wohnungseigentumsobjekte", die

Wohnungen nach Fertigstellung zu vermieten (steuerpflichtig zum ermäßigten

Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 lit. a UStG 1994). Noch im Jahr 2008 schließt sie mit

zukünftigen Mietern Nutzungsverträge ab, in denen ua. vereinbart wird, dass die Hälfte

des Grundkostenbeitrages einen Monat nach Unterfertigung des Vertrages, der

Restbetrag vier Wochen vor Wohnungsübergabe und das Nutzungsentgelt ab

Fertigstellung zu leisten ist. Im Herbst des Jahres 2009 wird das Bauobjekt schließlich

fertig gestellt und erfolgt die Wohnungsübergabe an die Mieter.

Im Hinblick auf den – nunmehr gegebenen - Zusammenhang mit einer zukünftigen

steuerpflichtigen Vermietung für Wohnzwecke steht dem Unternehmer der

Vorsteuerabzug für Errichtungskosten betreffend die jeweiligen, den

Nutzungsvereinbarungen unterliegenden Eigentumswohnungen, die im Jahr 2008

angefallen sind, schon für den Voranmeldungs- bzw. Veranlagungszeitraum 2008 zu.

Zudem liegt hinsichtlich der im Jahre 2007 angefallenen und diese

Eigentumswohnungen betreffenden Vorsteuern bereits im Jahr 2008 und nicht erst im

Jahr der Fertigstellung und Umsatzerzielung eine nach außen hin erkennbare, klar

bestimmte und verbindliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs. 11 UStG 1994

vor und kann eine Vorsteuerberichtigung somit zur Gänze bereits im Veranlagungsjahr

2008 vorgenommen werden.

Im Jahre 2009 ist das Gebäude fertig gestellt und es kommt zur steuerpflichtigen

Vermietung. Dem Unternehmer steht der Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden

Vorsteuern des Jahres 2009 zu. Einer Vorsteuerberichtung betreffend das Jahr 2007

bedarf es nicht mehr.

2104

Ein Anwendungsfall dieser Bestimmung ist auch gegeben, wenn die Änderung der

Verhältnisse im Jahr der erstmaligen Verwendung erfolgt und die Anschaffung in einem

vorangegangenen Jahr liegt (siehe Rz 2075 und Rz 2076).

 

Beispiel:

Im Jahr 1999 erfolgt die Errichtung eines Gebäudes, das zur steuerpflichtigen

Vermietung bestimmt ist. Im Jahr 2000 wird das Gebäude zwar steuerpflichtig

vermietet, es erfolgt jedoch im gleichen Jahr eine steuerfreie Veräußerung. Die

Bestimmung des § 12 Abs. 10 UStG 1994 setzt voraus, dass sich die Verhältnisse in

den dem Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden Jahren ändern. Im

gegenständlichen Fall ändern sich die Verhältnisse aber noch im Jahr der erstmaligen

Verwendung. Es ist daher nach § 12 Abs. 11 UStG 1994 der Vorsteuerabzug zur Gänze

zu berichtigen.

Randzahlen 2105 bis 2115: derzeit frei.

12.12. Änderung der Verhältnisse bei nicht zum

Betriebsvermögen gehörenden Gegenständen

2116

Durch § 12 Abs. 12 UStG 1994 wird klargestellt, dass die Berichtigungsbestimmungen des

§ 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem

Betriebsvermögen gehören, Geltung haben. Die Berichtigungsvorschriften sind also

insbesondere auch auf Gegenstände anwendbar, die der Erzielung von Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung dienen.

Randzahlen 2117 bis 2120: derzeit frei.

12.13. Bagatellregelung

2121

Eine Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 (nicht auch nach Abs. 11)

unterbleibt, wenn die auf den einzelnen Gegenstand entfallende Vorsteuer 220 Euro nicht

übersteigt. Maßgebend ist daher die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder

Herstellung angefallene Vorsteuer und nicht der Berichtigungsbetrag oder der tatsächlich als

Vorsteuer abgezogene Betrag. Die Vorschrift wirkt sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des

Unternehmers. Nachträgliche Anschaffungskosten, Großreparaturen usw. sind jeweils

gesondert zu beurteilen.

Randzahlen 2122 bis 2125: derzeit frei.

12.14.

Derzeit frei.

Randzahlen 2126 bis 2150: derzeit frei.

12.15. Vorsteuerabzug bei Eigenverbrauch

2151

Der leistende Unternehmer darf die für den Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und

§ 3a Abs. 1a UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer gesondert in Rechnung stellen und der

Leistungsempfänger darf diese als Vorsteuer abziehen. An Stelle des Entgelts ist in der

Rechnung die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch anzugeben. Wird in der

Rechnung eine nicht geschuldete Steuer ausgewiesen, entsteht die Steuerschuld auf Grund

der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994.

2152

Eine Vorsteuerberichtigung, die wegen steuerfreiem Eigenverbrauch bzw. ab 1. Mai 2004

wegen einem nicht steuerbaren Eigenverbrauch eines vorher zur Ausführung nicht unecht

befreiter Umsätze verwendeten Grundstückes vorzunehmen ist, darf nicht nach § 12 Abs. 15

UStG 1994 in Rechnung gestellt werden, weil diese nicht für, sondern nur mittelbar wegen

des Eigenverbrauches geschuldet wird.

Randzahlen 2153 bis 2160: derzeit frei.

12.16. Vorsteuerabzug beim Export von Gebrauchtfahrzeugen

(aufgehoben durch AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007)

Rechtslage bis zum 31. Dezember 2007

2161

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen gelangt § 12 Abs. 16 UStG 1994 nicht zur

Anwendung.

2162

Es muss sich um ein KFZ der Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur handeln. Das sind

Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die hauptsächlich zur Beförderung von Personen

gebaut sind, ausgenommen solche für die Beförderung von 10 oder mehr Personen,

einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen. Nicht darunter fallen

zB Lastkraftwagen, Traktoren, Zugmaschinen und Spezialkraftfahrzeuge. Die mindestens

zweijährige Zulassung im Inland bedeutet, dass das Fahrzeug bis zum Zeitpunkt der

Ausfuhrlieferung eine inländische Zulassung von insgesamt zwei Jahren aufweisen muss. Die

Zeiten, in denen keine inländische Zulassung bestanden hat, sind nicht mitzurechnen. Nach

der neuerlichen Zulassung beginnt die Frist allerdings nicht wieder neu zu laufen, vielmehr

sind sämtliche - auch nicht zusammenhängende - Zeiten der inländischen Zulassung

zusammenzurechnen.

2163

Die Vorsteuer ist mit 20% aus dem Erwerbspreis herauszurechnen. Sie beträgt somit 16,67%

des Erwerbspreises.

Beispiel:

Ein Gebrauchtwagenhändler erwirbt von einem Privaten (oder von einem Unternehmer,

der für das Fahrzeug gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 keinen Vorsteuerabzug

hatte) einen Pkw um 6.000 Euro. Der angenommene Verkaufspreis an einen Inländer

beträgt 7.800 Euro (davon 300 Euro USt auf Grund der Berechnung nach § 24 UStG

1994). Liegt nun eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor, darf der Händler einen

Vorsteuerabzug von 1.000 Euro (herausgerechnete 20% aus 6.000 Euro) geltend

machen. Der Nettopreis könnte bei gleichem Gewinn auf 6.500 Euro sinken.

2164

Auch wenn der Veräußerungspreis unter dem Erwerbspreis liegt, darf die Vorsteuer aus dem

Erwerbspreis herausgerechnet werden.

Randzahlen 2165 bis 2200: derzeit frei.

 

 

 


   

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