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14. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
(§ 14 UStG 1994)
14.1. Vorsteuerpauschalierungen
14.1.1. Allgemein
2226
Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der
Einkommensteuer und der
Umsatzsteuer jeweils unabhängig voneinander erfolgen.
2227
Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer
Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann
der Steuerpflichtige frei wählen, welche der in Betracht
kommenden Pauschalierungen er in
Anspruch nimmt.
2228
Die Pauschalermittlung der Vorsteuern betrifft die für den
jeweiligen Betrieb zu ermittelnden
Vorsteuern. Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (zB
Umsätze aus Vermietung
und Verpachtung) betrifft die Pauschalierung die für die
jeweilige Einkunftsquelle
(Betätigung, Rechtsverhältnis) zu ermittelnden Vorsteuern. Das
Wahlrecht kann für jeden
von mehreren Betrieben bzw. jede von mehreren Tätigkeiten
eigenständig ausgeübt werden.
Ob mehrere Betätigungen oder Rechtsverhältnisse (zB
Mietverhältnisse) insgesamt einen
einheitlichen Betrieb bzw. eine einheitliche Betätigung
darstellen, ist nach der
Verkehrsauffassung zu beurteilen.
2229
Bei Betriebseröffnung können die Vorsteuerpauschalierungen
angewendet werden, wenn im
ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung
voraussichtlich nicht
überschritten werden.
2230
Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch
ausgeübt, ist bei der
Pauschalierung keine Umrechnung auf das volle Jahr vorzunehmen.
2231
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder
Pauschalierungszeitraum
führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge,
Erbschaftskauf,
Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der
Verhältnisse des
Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO). In
Fällen einer (entgeltlichen
oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung,
Vermächtnis) im
Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine Anwendung
einer Pauschalierung
für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den
Verordnungen jeweils
vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger
erfüllt werden.
2232
Die Pauschalierung kann im Rahmen der Besteuerung nach
vereinnahmten bzw.
vereinbarten Entgelten im Sinne des § 17 UStG 1994 angewendet
werden.
14.1.2. Berechnung der pauschalen Vorsteuer
2233
Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% oder einen nach den
Verordnungen festgesetzten
Prozentsatz des Gesamtumsatzes mit Ausnahme der Umsätze aus
Hilfsgeschäften. Im Fall
der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 darf die pauschal
berechnete, abziehbare Vorsteuer ab dem Veranlagungszeitraum
2004 höchstens 3.960 Euro
pro Jahr betragen.
Der Gesamtumsatz ist im § 17 Abs. 5 UStG 1994 definiert.
Darunter sind die steuerbaren
Lieferungen und sonstigen Leistungen (bei der Istbesteuerung die
vereinnahmten Entgelte)
und der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a
UStG 1994 zu verstehen. Außer
Ansatz bleiben die unecht befreiten Umsätze und die
Geschäftsveräußerung im Ganzen nach
§ 4 Abs. 7 UStG 1994. Maßgeblich ist jener Betrag (Teilbetrag)
am Gesamtumsatz, der dem
betreffenden Betrieb bzw. der betreffenden Tätigkeit zuzuordnen
ist.
2234
Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994)
zum Vorsteuerabzug nach
§ 12 UStG 1994 ist für die Zuordnung der Vorsteuer zur
Pauschalierung der Zeitpunkt der
Leistung bzw. der Einfuhr des Gegenstandes maßgebend und nicht
der Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung oder der Entrichtung der EUSt. Dies
gilt sinngemäß, wenn von
einer Vorsteuer nach § 12 UStG 1994 auf eine
Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994)
übergegangen wird (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).
14.1.3. Zusätzlich abziehbare Vorsteuer
2235
Zusätzlich abziehbar ist die Vorsteuer für die Lieferung von
abnutzbaren Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens, wenn die Anschaffungskosten 1.100 Euro
übersteigen, sowie - ohne
Bagatellbegrenzung - für die Lieferung von Grundstücken des
Anlagevermögens. Dies gilt
auch für die EUSt, wenn die Anschaffungskosten des
eingeführten abnutzbaren
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens 1.100 Euro übersteigen.
Die Eigenschaft als
Anlagevermögen sowie die Höhe der Anschaffungskosten sind
jeweils nach
ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.
2236
Abziehbar ist weiters die Vorsteuer für sonstige Leistungen bei
der Herstellung von
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die
Herstellungskosten
1.100 Euro übersteigen.
2237
In den Verordnungen wird jeweils auch auf den Abzug von
Vorsteuern gemäß § 14 Abs. 1 Z
1 lit. b UStG 1994 Bezug genommen. Diese Bestimmung lässt den
gesonderten
Vorsteuerabzug für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der
Herstellung von
abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu, deren
Herstellungskosten
1.100 Euro übersteigen. Die Vorschrift ist in ganzheitlicher
Betrachtung in Wechselbeziehung
mit § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 so zu verstehen, dass im
Rahmen einer Herstellung
eines Anlagegutes auch für Lieferungen anfallende
Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, wenn
die Einzellieferung bis zu 1.100 Euro beträgt, die gesamten
Herstellungskosten aber über
diesem Betrag liegen (zB Ankauf von Baumaterial bis zu 1.100
Euro, das für die Herstellung
eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens mit
Gesamtherstellungskosten von
mehr als 1.100 Euro eingesetzt wird).
2238
Abziehbar ist auch die Vorsteuer für die Lieferung von Waren,
Rohstoffen, Halberzeugnissen,
Hilfsstoffen, Zutaten und für Fremdlöhne. Die Regelung gilt
weiters sinngemäß für die
entrichtete EUSt, wenn Gegenstände eingeführt werden. Siehe
EStR 2000 Rz 4117 und
Rz 4118, Rz 4124 und Rz 4125.
14.1.4. Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hinsichtlich
der Vorsteuer
2239
Soweit die Vorsteuer pauschal errechnet wird, ist der
Unternehmer von den
Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994
befreit (§ 18 Abs. 9 UStG 1994)
und die dazugehörenden Belege sind nach § 132 BAO nicht
aufzubewahren. Soweit die
tatsächlichen Vorsteuern geltend gemacht werden, sind die
Aufzeichnungspflichten des
§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 zu beachten und aufzubewahren
sind Belege, die die
Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch darstellen
(zur vereinfachten
Führung des Wareneingangsbuches nach den Verordnungen
betreffend Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe siehe EStR 2000 Rz 4307 und Rz 4308 und
Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler siehe EStR 2000 Rz 4321 und Rz 4322).
14.1.5. Vorsteuerberichtigung
2240
Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse (zB Übergang von der
steuerpflichtigen Vermietung eines Geschäftslokals zur unecht
befreiten Vermietung), so
kommt es auch bei aufrechter Pauschalierung zu einer
Vorsteuerberichtigung
gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Vorsteuern im Sinne des
§ 12 Abs. 10
und 11 UStG 1994 sind nur für solche Vorgänge zu berichtigen,
die vor dem
Pauschalierungszeitraum oder innerhalb dessen tatsächlich zum
Vorsteuerabzug
berechtigten, nicht jedoch für solche, die durch die
Vorsteuerpauschalierung abgegolten
waren.
2241
Wechselt ein Unternehmer hingegen von der Pauschalierung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 zur unechten
Steuerbefreiung
gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 oder umgekehrt, so ändern
sich die für den
Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Eine
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10
und 11 UStG 1994 ist daher unter Beachtung der Bagatellregelung
des
§ 12 Abs. 13 UStG 1994 durchzuführen.
2242
Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich
wesentlich durch
Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren
geändert werden und dadurch die
jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten werden,
fällt die
Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung
(nachträglich) weg. Vorsteuern stehen
in diesem Falle aber insoweit zu, als den
Rechnungserfordernissen entsprochen wird (siehe
Rz 1815 bis Rz 1832).
14.1.6. Basispauschalierung
2243
Die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
(Basispauschalierung) können nur
Unternehmer in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen
gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfüllen. Die in § 17 Abs.
2 Z 1 EStG 1988 normierten
Voraussetzungen (keine Buchführungspflicht und keine
freiwillige Buchführung) sind für die
umsatzsteuerliche Pauschalierung ohne Bedeutung. Es kann daher
zB auch eine
Kapitalgesellschaft von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 Gebrauch
machen.
Randzahlen 2244 bis 2250: derzeit frei.
14.2.
Verordnungsermächtigung
14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen
2251
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert
werden:
- Bestimmte Berufsgruppen,
VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984,
- Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, VO des BMF, BGBl. II Nr. 227/1999,
anwendbar ab 2000;
- Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999,
anwendbar ab 2000;
- Drogisten, VO des BMF,
BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;
- Individualpauschalierung,
VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999,
anwendbar von 2000 bis 2002;
- Handelsvertreter, VO des
BMF, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000;
- Künstler und
Schriftsteller, VO des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000;
- Ausländische Unternehmer,
die grenzüberschreitende Personenbeförderungen
durchführen, VO des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002, anwendbar ab 1.
April 2002.
2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das
Nichtüberschreiten von
Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten
stellen keine Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.
Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:
- Bestimmte Berufsgruppen,
VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für
freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als
255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige
Handels- und
Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung.
Für die angeführten
Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine
Umsatzgrenzen.
- Verordnung betreffend
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Die Umsätze des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000
Euro betragen haben
und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der
VO).
- Verordnung betreffend
Drogisten: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein;
maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§§ 1 und 3 der VO in
Verbindung mit § 125
Abs. 1 lit. a BAO).
- Verordnung
betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der Betrieb darf
nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze
600.000 Euro (§ 1 der VO in
Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
- Individualpauschalierungsverordnung:
Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der
jeweiligen Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und
1999 jeweils nicht mehr
als 5.000.000 S (363.364,17 Euro) betragen haben (§ 8 Abs. 1 Z
8 und Abs. 2 Z 8 der VO
des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Bei
der
betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der
Umsatzgrenze sind auf
Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§
22 und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die
Ermittlung der Umsatzgrenze
im Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind,
maßgebend.
- Verordnung betreffend
Künstler und Schriftsteller: Der Betrieb darf nicht
buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000
Euro (§ 1 der VO in
Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.
2253
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer
der Verordnungen zu § 14
Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die
Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000
Euro, sind aber die
Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983
(bestimmte Berufsgruppen), VO
des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe), VO des BMF,
BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler), VO des BMF, BGBl.
II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VO des BMF BGBl. II Nr.
417/2000 (Künstler und
Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die
Pauschalierung nach der VO
überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung
der Bindungsfrist von zwei
Jahren möglich.
14.2.2. Verhältnis der Verordnungen untereinander
2254
Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel-
oder Gemischtwarenhändler,
VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF,
BGBl. II Nr. 229/1999, gilt
Folgendes:
Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der
Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die
Voraussetzungen der
Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der
Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.
Randzahlen 2255 bis 2265: derzeit frei.
14.3. Auflagen im Zusammenhang mit der
Verordnungsermächtigung
14.3.1. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten-
und
Beherbergungsgewerbe
2266
Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt
siehe EStR 2000
Rz 4291 bis Rz 4302.
2267
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5% der
Umsätze exklusive
Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher
abziehbarer Vorsteuerbeträge zu
ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als
Betriebseinnahmen Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze
aus im Ausland ausgeführten
Leistungen, ausgenommen sie wären unecht steuerfrei. Nicht zu
den Betriebseinnahmen
zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus der
Geschäftsveräußerung
(§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus Hilfsgeschäften.
2268
Hinsichtlich der pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß
der Verordnung über die
Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der
Höhe des Eigenverbrauchs bei
bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den
Eigenverbrauch entfallenden
USt, BGBl. Nr. 628/1983 ist davon auszugehen, dass auf Getränke
15% des
Sachbezugswertes entfallen.
14.3.2. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 -
Lebensmitteleinzeloder
Gemischtwarenhändler
2269
Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt
siehe EStR 2000
Rz 4311 bis Rz 4319.
14.3.3. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten
2270
Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis Rz 4326.
14.3.4. Verordnung des BMF, BGBl.
II Nr. 230/1999 idF
BGBl. II Nr. 500/1999 - Individualpauschalierung
14.3.4.1. Voraussetzung zur Anwendung
2271
Der vorsteuerpauschalierte Betrieb bzw. die
vorsteuerpauschalierte Tätigkeit muss in den
Jahren 1997 bis 1999 ausgeübt worden sein. Wurde der Betrieb zB
im Jahr 1998 entgeltlich
erworben, kommt die Anwendung der Individualpauschalierung nicht
in Betracht, da die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 VO des BMF, BGBl. II Nr.
230/1999 idF
BGBl. II Nr. 500/1999 nicht vorliegen, wonach die Betätigung in
den Jahren 1997, 1998
und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt
worden sein muss.
2272
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 müssen tatsächlich
Vorsteuern angefallen und diese in
voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt
worden sein. Die
Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in einem der
genannten Jahre 1997
bis 1999 (zB gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bewirkt die
Unanwendbarkeit der
Verordnung.
Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Umsätze
erzielt, so sind die
Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Z 4 der Verordnung nicht
erfüllt und die
Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in
Betracht.
2273
Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Vorsteuern
gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht daraufhin zu
untersuchen, ob und in
welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen
werden. Es sind die tatsächlich
im Beobachtungszeitraum angefallenen Vorsteuern zu
berücksichtigen.
14.3.4.2. Berechnung des Vorsteuerabzuges
2274
Bei Berechnung der monatlichen oder vierteljährlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ist der
Vorsteuerabzug wie folgt vorzunehmen:
2275
Es ist in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen der Betrag, der
sich aus der Anwendung
des durchschnittlichen Prozentsatzes aus den Vorsteuern der
Jahre 1997, 1998 und 1999
ergibt, bis zu jenem betraglichen Ausmaß anzusetzen, das (in
Summe) dem
"Vorsteuerhöchstbetrag" (arithmetisches Mittel der in
den Jahren 1997, 1998 und 1999
tatsächlich angefallenen Vorsteuern) entspricht.
2276
Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem
Beobachtungszeitraum nachträglich
Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des §
303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen,
der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen
über pauschalierte Jahre
abgesprochen wurde.
14.3.5. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler
und
Schriftsteller
2277
EStR 2000 Rz 4361 bis Rz 4369 gelten sinngemäß.
14.3.6. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000
– Sportler
2278
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur
Einkommensteuer
ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht
angewendet werden. Die
Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der
österreichischen Umsatzsteuer, wenn der
Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung
des Leistungsortes erfolgt
dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:
- Preisgelder, die ein
Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält,
sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung
(Teilnahme am Wettkampf)
bestimmt sich nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 (bis
31.12.2009: § 3a Abs. 8 lit. a UStG
1994 (Tätigkeitsort)).
- Preisgelder für die
Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen nicht der
österreichischen Umsatzbesteuerung.
- Einnahmen, die ein
Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer
erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer.
Dass für den
österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich
von Wettkämpfen im
Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort
für Werbeleistungen an
Unternehmer bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach
dem
Empfängerortprinzip (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 9 lit. a iVm
Abs. 10 Z 2 UStG 1994).
- Umgekehrt unterliegen
Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers
mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der
österreichischen Umsatzbesteuerung.
Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von
Wettkämpfen in Österreich
geworben wird, ist unerheblich.
Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen
Ausführungen ist jedenfalls für
Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000
ausgeführt werden. Für die
Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001
ausgeführt wurden, ist es nicht
zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der
"alten" Schirennläufer-
Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977,
261.500-IV/6/76) erfolgt.
14.3.7. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002 –
ausländische
Busunternehmer (aufgehoben durch Verordnung des BMF, BGBl. II
Nr.
423/2006, mit 31. Dezember 2006)
2279
Rechtslage vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2006
Ausländische Unternehmer können vom 1. April 2002 bis 31.
Dezember 2006 für die
Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im
Gelegenheitsverkehr (siehe
Rz 2280) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und
Anhängern die abziehbaren
Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 10% des aus der
genannten Tätigkeit erzielten
Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994) berechnen, wenn
folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- Der Unternehmer hat im
Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder
eine Betriebsstätte;
- die Umsätze im
Veranlagungszeitraum (Beförderungsleistungen und andere Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) übersteigen nicht
22.000 Euro (Rz 2281),
- für die genannten
Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung wird
keine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt (Rz 2282);
- der Unternehmer will die
Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Es ist davon auszugehen, dass nicht registrierte ausländische
Busunternehmer die
Pauschalierungsregelung anwenden wollen. Auf die Abgabe einer
gesonderten schriftlichen
Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG 1994 wird in diesen
Fällen verzichtet.
2280
Die Verordnung ist nur für grenzüberschreitende
Personenbeförderungen im
Gelegenheitsverkehr anwendbar. Gelegenheitsverkehr liegt immer
dann vor, wenn die
Beförderung nicht im behördlich bewilligten Linienverkehr
durchgeführt wird. Gleichgültig ist,
ob die Beförderungen durch Busse oder PKW (Taxis) erfolgen.
Bei der Durchführung von Beförderungen im
grenzüberschreitenden Linienverkehr ist
zwingend eine Veranlagung beim zuständigen Finanzamt
vorzunehmen.
2281
Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Veranlagungsjahr umfasst
alle gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze des ausländischen
Unternehmers in Österreich.
Erzielt der Unternehmer neben den Umsätzen aus der
Personenbeförderung im
Gelegenheitsverkehr auch noch andere Umsätze (etwa aus dem
Linienverkehr), so ist die
Pauschalierung für den Gelegenheitsverkehr anwendbar, wenn der
gesamte Umsatz
(Gelegenheitsverkehr und andere Umsätze) die Grenze von 22.000
Euro nicht übersteigt.
Der Nachweis, dass der ausländische Busunternehmer mit seinen
Umsätzen die Grenze von
22.000 Euro nicht überschritten hat, ist im Hinblick auf die
Befreiung von den
Aufzeichnungspflichten (siehe hiezu auch Rz 2286) durch
geeignete Unterlagen zu führen.
2282
Anwendungsvoraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung ist,
dass der ausländische
Busunternehmer über die Beförderungsleistungen keine
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG
1994 ausstellt, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug
berechtigen (dazu gehören
auch Fahrausweise gemäß § 11 Abs. 9 UStG 1994).
2283
Mit dem Durchschnittssatz sind alle Vorsteuern abgegolten, die
mit den Umsätzen aus den
grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im
Gelegenheitsverkehr zusammenhängen.
Da diese Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dem
ermäßigten Steuersatz
unterliegen (siehe hiezu auch Rz 1301 ff), kommt es durch die
Pauschalierung der
Vorsteuern mit 10% der Umsätze zu keiner Zahllast.
Beispiel:
Der ausländische Busunternehmer B verrechnet für die Fahrt von
Triest nach Wien
(insgesamt 550 km) 275 Euro (ohne USt). Dabei entfallen 170 km
auf die Strecke in
Italien und 380 km auf die Strecke in Österreich. Auf die in
Österreich zurückgelegte
Strecke entfallen damit 190 Euro.
Bei Anwendung der Pauschalierung beträgt die zu entrichtende
Umsatzsteuer 19 Euro,
die pauschalierte Vorsteuer ebenfalls 19 Euro. Somit ergibt sich
keine Umsatzsteuer-
Zahllast.
2284
Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern können keine
tatsächlich angefallenen
Vorsteuern, die mit dem Gelegenheitsverkehr zusammenhängen, im
Erstattungsverfahren
geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann jedoch insgesamt
die Vorsteuern im
allgemeinen Verfahren geltend machen (siehe Rz 2285).
2285
Bei Abgabe von Voranmeldungen bzw. einer Jahressteuererklärung
(zB weil die tatsächlich
angefallenen Vorsteuern die zu zahlende Umsatzsteuer erheblich
übersteigen) wird der
ausländische Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt. Das
Erstattungsverfahren kommt in
diesem Fall nicht zur Anwendung, da der Unternehmer Umsätze
erzielt, die vom
Erstattungsverfahren ausschließen (bis zum 1. April 2002 war
das Erstattungsverfahren auch
dann anzuwenden, wenn der Unternehmer nur Umsätze erzielte, die
unter die
Einzelbesteuerung gefallen sind).
Grundsätzlich ist für ausländische Unternehmer das Finanzamt
Graz-Stadt zuständig. Nimmt
der Unternehmer die Pauschalierung nicht in Anspruch, muss er
sämtlichen, sich aus dem
UStG 1994 ergebenden allgemeinen Verpflichtungen (Erklärungs-
und Aufzeichnungs- bzw.
Nachweispflichten) nachkommen.
2286
Bei Anwendung der Pauschalierung ist der Unternehmer von der
Aufzeichnungspflicht gemäß
§ 18 UStG 1994 befreit. Ausländische Unternehmer müssen somit
für grenzüberschreitende
Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr in
Österreich weder
Aufzeichnungen über die Umsätze noch über die Vorsteuern
führen.
2287
Rechtslage ab 1. Jänner 2007
Durch Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 423/2006, wurde die
Möglichkeit der
Vorsteuerpauschalierung für ausländische Busunternehmer
aufgehoben (vgl. EuGH
28.9.2006, Rs C-128/05). Die Inanspruchnahme dieser
Vorsteuerpauschalierung ist somit ab
1. Jänner 2007 nicht mehr zulässig. Ab dem Jahr 2007 haben
ausländische Busunternehmer
die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beachten und sind
zur Umsatzsteuer zu
veranlagen (siehe Rz 2716), ausgenommen es liegen die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 4
letzter Unterabsatz UStG 1994 vor (siehe Rz 2601).
14.4. Erklärung
2288
Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf
Anwendung einer Pauschalierung nach
§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des
Bescheides des betreffenden
Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden
soll.
2289
Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die
Pauschalierung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für
mindestens zwei Jahre. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Unternehmer seine Erklärung
widerrufen und falls die in der VO
des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 genannten Voraussetzungen zutreffen
auf die Pauschalierung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 übergehen oder die
Vorsteuern nach den allgemeinen
Vorschriften ermitteln. Entscheidet sich der Unternehmer für
die Vorsteuerpauschalierung
nach § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, so ist er daran für zwei Jahre
gebunden, entscheidet er sich
für die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften,
so ist er daran fünf Jahre
gebunden.
Ausnahme: siehe Rz 2251 bis Rz 2253.
Randzahlen 2290 bis 2300: derzeit frei.
14.5. Widerruf und Wechsel der Vorsteuerpauschalierung
2301
Wechselt der Unternehmer von der Pauschalierung gemäß § 14
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zur
Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 oder umgekehrt
oder geht der
Unternehmer von einer der beiden Pauschalierungen auf die
Vorsteuerermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst diese
Änderung keine Berichtigung
der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 aus, da in
allen Fällen ein
Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form zusteht.
2302
Die Bindungswirkungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 sind zu
beachten. Ein Übersteigen
der für die Anwendung relevanten Grenzen gilt nicht als
Widerruf im Sinne des
§ 14 Abs. 5 UStG 1994. Es tritt daher bei einem späteren
Abfallen unter die
Anwendungsgrenzen nicht die Sperrfrist im Sinne des § 14 Abs. 5
lit. b UStG 1994 in Kraft,
sondern die Vorsteuern sind pauschal abzuziehen. Soll eine
Pauschalierungsverordnung nicht
mehr in Anspruch genommen werden, müsste ein Widerruf nach §
14 Abs. 5 UStG 1994
erfolgen.
2303
Wurde eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z
2 UStG 1994, die nicht auf
Grund der Verordnung aus dem Jahre 1999 (VO des BMF, BGBl. II
Nr. 227/1999, VO des
BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999
und VO des BMF,
BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II idF Nr. 500/1999) erfolgte,
vor dem Jahr 2000 widerrufen,
steht der Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnungen aus
dem Jahre 1999 die Frist
nach § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 nicht entgegen.
Randzahlen 2304 bis 2350: derzeit frei.
 
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