14 Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen (§ 14 UStG 1994)
14.1 Vorsteuerpauschalierungen
14.1.1 Allgemein
2226
Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der
Einkommensteuer und
2227
Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer
Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann
2228
Die Pauschalermittlung der Vorsteuern betrifft die für den
jeweiligen Betrieb zu ermittelnden
2229
Bei Betriebseröffnung können die Vorsteuerpauschalierungen
angewendet werden, wenn im
2230
Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch
ausgeübt, ist bei der
2231
Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder
Pauschalierungszeitraum
2232
Die Pauschalierung kann im Rahmen der Besteuerung nach
vereinnahmten bzw.
14.1.2 Berechnung der pauschalen Vorsteuer
2233
Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% oder einen nach den
Verordnungen festgesetzten
2234
Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994)
zum Vorsteuerabzug
14.1.3 Zusätzlich abziehbare Vorsteuer
2235
Zusätzlich abziehbar ist die Vorsteuer für die Lieferung von
abnutzbaren Wirtschaftsgütern
2236
Abziehbar ist weiters die Vorsteuer für sonstige Leistungen bei
der Herstellung von
2237
In den Verordnungen wird jeweils auch auf den Abzug von
Vorsteuern gemäß § 14 Abs. 1 Z
2238
Abziehbar ist auch die Vorsteuer für die Lieferung von Waren,
Rohstoffen,
14.1.4 Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der
Vorsteuer
2239
Soweit die Vorsteuer pauschal errechnet wird, ist der
Unternehmer von den
14.1.5 Vorsteuerberichtigung
2240
Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse (zB Übergang von der
2241
Wechselt ein Unternehmer hingegen von der Pauschalierung
2242
Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich
wesentlich durch
14.1.6 Basispauschalierung
2243
Die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
(Basispauschalierung) können nur
14.2 Verordnungsermächtigung
14.2.1 Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen
2251
Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert
werden:
Bestimmte Berufsgruppen,
VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984,
Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe, VO des BMF, BGBl. II Nr. 227/1999,
anwendbar ab 2000;
Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999,
anwendbar ab 2000;
Drogisten, VO des BMF,
BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;
Individualpauschalierung,
VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999,
anwendbar von 2000 bis 2002;
Handelsvertreter, VO des
BMF, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000;
Künstler und
Schriftsteller, VO des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000;
Ausländische
Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen
durchführen, VO des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002, anwendbar ab 1.
April 2002.
2252
Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das
Nichtüberschreiten von
Bestimmte Berufsgruppen,
VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige
Handels- und Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung.
Für die angeführten Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine
Umsatzgrenzen.
Verordnung betreffend
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000
Euro betragen haben und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der
VO).
Verordnung betreffend
Drogisten: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§§ 1 und 3 der VO in
Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze
600.000 Euro (§ 1 der VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).
Individualpauschalierungsverordnung:
Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der jeweiligen Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und
1999 jeweils nicht mehr als 5.000.000 S (363.364,17 Euro) betragen haben (§ 8 Abs. 1 Z
8 und Abs. 2 Z 8 der VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999).
Bei der betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der
Umsatzgrenze sind auf Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer
Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die
Ermittlung der Umsatzgrenze im Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind,
maßgebend.
Verordnung betreffend
Künstler und Schriftsteller: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000
Euro (§ 1 der VO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO). Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.
2253
Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer
der Verordnungen zu § 14
Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die
Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z
1 UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von
220.000 Euro, sind aber die
Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983
(bestimmte Berufsgruppen), VO
des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe), VO des BMF,
BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler), VO des BMF,
BGBl. II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VO des BMF BGBl. II Nr.
417/2000 (Künstler und
Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die
Pauschalierung nach der VO
überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung
der Bindungsfrist von zwei
Jahren möglich.
14.2.2 Verhältnis der Verordnungen untereinander
2254
Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel-
oder Gemischtwarenhändler,
VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF,
BGBl. II Nr. 229/1999, gilt
Folgendes:
Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der
Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die
Voraussetzungen der
Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der
Verordnung betreffend
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.
14.2.3 Beilage als Anwendungsvoraussetzung
2255
Grundsätzlich sind die Fristen nach § 14 Abs. 4 und 5 UStG
1994 zu beachten (siehe
Rz 2288 bis 2350). Die Pauschalierungen betreffend Gaststätten-
und
Beherbergungsgewerbe, Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler, Handelsvertreter,
Künstler und Schriftsteller und die Individualpauschalierung
dürfen nur angewendet werden,
wenn aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage
hervorgeht, dass der
Steuerpflichtige von der jeweiligen Pauschalierung Gebrauch
macht. Der Steuerpflichtige hat
in der Beilage die Berechungsgrundlagen darzustellen (§ 5 VO
des BMF
BGBl. II Nr. 227/1999 betreffend Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbe; § 5 VO des BMF
BGBl. II Nr. 228/1999 betreffend Lebensmitteleinzel- oder
Gemischtwarenhändler;
§ 8 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 9 VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999
idF BGBl. II Nr. 500/1999
betreffend Individualpauschalierung, § 3 VO des BMF, BGBl. II
Nr. 95/2000 betreffend
Handelsvertreter und § 3 Abs. 1 VO des BMF BGBl. II Nr.
417/2000 betreffend Künstler und
Schriftsteller).
2256
Die Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen. Auf
der Beilage ist jeweils
hinsichtlich ESt und USt ausdrücklich zu erklären, von welcher
Pauschalierung in Bezug auf
welche(n) Betrieb(e)/Einkunftsquelle(n) Gebrauch gemacht wird.
Die
Berechnungsgrundlagen sind jeweils für jede(n) pauschalierte(n)
Betrieb/Einkunftsquelle
gesondert darzustellen.
2257
Die Beilage kann mit rechtlicher Wirkung in jeder Lage des
Verfahrens, dh. bis zur
Rechtskraft des Bescheides, nachgereicht werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt kann auch auf
die Anwendung der Pauschalierung verzichtet werden.
Rz 2258 bis 2265: derzeit
frei.
14.3 Auflagen im Zusammenhang mit der
Verordnungsermächtigung
14.3.1 Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten-
und
Beherbergungsgewerbe
2266
Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt
siehe EStR 2000
Rz 4291 bis 4302.
2267
Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5% der
Umsätze exklusive
Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher
abziehbarer Vorsteuerbeträge zu
ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als
Betriebseinnahmen Umsätze
gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze
aus im Ausland
ausgeführten Leistungen, ausgenommen sie wären unecht
steuerfrei. Nicht zu den
Betriebseinnahmen zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus
der
Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus
Hilfsgeschäften.
2268
Hinsichtlich der pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß
der Verordnung über die
Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der
Höhe des Eigenverbrauchs bei
bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den
Eigenverbrauch entfallenden
USt, BGBl. Nr. 628/1983 ist davon auszugehen, dass auf Getränke
15% des
Sachbezugswertes entfallen.
14.3.2 Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 -
Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler
2269
Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt
siehe EStR 2000
Rz 4311 bis 4319.
14.3.3 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten
2270
Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis 4326.
14.3.4 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II
Nr. 500/1999 - Individualpauschalierung
14.3.4.1 Voraussetzung zur Anwendung
Der vorsteuerpauschalierte Betrieb bzw. die
vorsteuerpauschalierte Tätigkeit muss in den
Jahren 1997 bis 1999 ausgeübt worden sein. Wurde der Betrieb zB
im Jahr 1998 entgeltlich
erworben, kommt die Anwendung der Individualpauschalierung nicht
in Betracht, da die
Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 VO des BMF, BGBl. II Nr.
230/1999 idF
BGBl. II Nr. 500/1999 nicht vorliegen, wonach die Betätigung in
den Jahren 1997, 1998
und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt
worden sein muss.
2272
In den Jahren 1997, 1998 und 1999 müssen tatsächlich
Vorsteuern angefallen und diese in
voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt
worden sein. Die
Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in einem der
genannten Jahre 1997
bis 1999 (zB gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bewirkt die
Unanwendbarkeit der
Verordnung.
Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Umsätze
erzielt, so sind die
Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Z 4 der Verordnung nicht
erfüllt und die
Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in
Betracht.
2273
Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Vorsteuern
gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht daraufhin zu
untersuchen, ob und in
welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen
werden. Es sind die tatsächlich
im Beobachtungszeitraum angefallenen Vorsteuern zu
berücksichtigen.
14.3.4.2 Berechnung des Vorsteuerabzuges
2274
Bei Berechnung der monatlichen oder vierteljährlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen ist der
Vorsteuerabzug wie folgt vorzunehmen:
2275
Es ist in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen der Betrag, der
sich aus der Anwendung
des durchschnittlichen Prozentsatzes aus den Vorsteuern der
Jahre 1997, 1998 und 1999
ergibt, bis zu jenem betraglichen Ausmaß anzusetzen, das (in
Summe) dem
"Vorsteuerhöchstbetrag" (arithmetisches Mittel der in
den Jahren 1997, 1998 und 1999
tatsächlich angefallenen Vorsteuern) entspricht.
2276
Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem
Beobachtungszeitraum nachträglich
Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des §
303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen,
der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen
über pauschalierte Jahre
abgesprochen wurde.
14.3.5 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und
Schriftsteller
2277
EStR 2000 Rz 4361 bis 4369 gelten sinngemäß.
14.3.6 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 418/2000 - Sportler
2278
Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur
Einkommensteuer
ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht
angewendet werden.
Die Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der
österreichischen Umsatzsteuer, wenn
der Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die
Bestimmung des Leistungsortes erfolgt
dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:
Preisgelder, die ein
Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält,
sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung
(Teilnahme am Wettkampf)
bestimmt sich nach § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 (Tätigkeitsort).
Preisgelder für die
Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen nicht der
österreichischen Umsatzbesteuerung.
Einnahmen, die ein
Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer
erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer.
Dass für den
österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich
von Wettkämpfen im
Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort
für Werbeleistungen an
Unternehmer bestimmt sich nach dem Empfängerortprinzip (§ 3a
Abs. 9 lit. a in
Verbindung mit Abs. 10 Z 2 UStG 1994).
Umgekehrt unterliegen
Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers
mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der
österreichischen Umsatzbesteuerung.
Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von
Wettkämpfen in Österreich
geworben wird, ist unerheblich.
Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen
Ausführungen ist jedenfalls für
Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000
ausgeführt werden. Für die
Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001
ausgeführt wurden, ist es nicht
zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der
"alten" Schirennläufer-
Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977,
261.500-IV/6/76) erfolgt.
14.3.7 Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002 - ausländische
Busunternehmer
2279
Ausländische Unternehmer können für die Umsätze aus der
grenzüberschreitenden
Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr (siehe Rz 2280) mit
nicht im Inland
zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die abziehbaren
Vorsteuern mit einem
Durchschnittssatz von 10% des aus der genannten Tätigkeit
erzielten Umsatzes (§ 1 Abs. 1
Z 1 und 2 UStG 1994) berechnen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
Der Unternehmer hat im
Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder
eine Betriebsstätte;
die Umsätze im
Veranlagungszeitraum (Beförderungsleistungen und andere Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) übersteigen nicht
22.000 Euro (Rz 2281),
für die genannten
Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung wird
keine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt (Rz 2282);
der Unternehmer will die
Pauschalierung in Anspruch nehmen.
Es ist davon auszugehen, dass nicht registrierte ausländische
Busunternehmer die
Pauschalierungsregelung anwenden wollen. Auf die Abgabe einer
gesonderten schriftlichen
Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG 1994 wird in diesen
Fällen verzichtet.
2280
Die Verordnung ist nur für grenzüberschreitende
Personenbeförderungen im
Gelegenheitsverkehr anwendbar. Gelegenheitsverkehr liegt immer
dann vor, wenn die
Beförderung nicht im behördlich bewilligten Linienverkehr
durchgeführt wird. Gleichgültig ist,
ob die Beförderungen durch Busse oder PKW (Taxis) erfolgen.
Bei der Durchführung von Beförderungen im
grenzüberschreitenden Linienverkehr ist
zwingend eine Veranlagung beim zuständigen Finanzamt
vorzunehmen.
2281
Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Veranlagungsjahr umfasst
alle gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze des ausländischen
Unternehmers in Österreich.
Erzielt der Unternehmer neben den Umsätzen aus der
Personenbeförderung im
Gelegenheitsverkehr auch noch andere Umsätze (etwa aus dem
Linienverkehr), so ist die
Pauschalierung für den Gelegenheitsverkehr anwendbar, wenn der
gesamte Umsatz
(Gelegenheitsverkehr und andere Umsätze) die Grenze von 22.000
Euro nicht übersteigt.
Der Nachweis, dass der ausländische Busunternehmer mit seinen
Umsätzen die Grenze von
22.000 Euro nicht überschritten hat, ist im Hinblick auf die
Befreiung von den
Aufzeichnungspflichten (siehe hiezu auch Rz 2286) durch
geeignete Unterlagen zu führen.
2282
Anwendungsvoraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung ist,
dass der ausländische
Busunternehmer über die Beförderungsleistungen keine
Rechnungen im Sinne des § 11
UStG 1994 ausstellt, die den Leistungsempfänger zum
Vorsteuerabzug berechtigen (dazu
gehören auch Fahrausweise gemäß § 11 Abs. 9 UStG 1994).
2283
Mit dem Durchschnittssatz sind alle Vorsteuern abgegolten, die
mit den Umsätzen aus den
grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im
Gelegenheitsverkehr zusammenhängen.
Da diese Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dem
ermäßigten Steuersatz
unterliegen (siehe hiezu auch Rz 1301 ff), kommt es durch die
Pauschalierung der
Vorsteuern mit 10% der Umsätze zu keiner Zahllast.
Beispiel:
Der ausländische Busunternehmer B verrechnet für die Fahrt von
Triest nach Wien
(insgesamt 550 km) 275 Euro (ohne USt). Dabei entfallen 170 km
auf die Strecke in
Italien und 380 km auf die Strecke in Österreich. Auf die in
Österreich zurückgelegte
Strecke entfallen damit 190 Euro.
Bei Anwendung der Pauschalierung beträgt die zu entrichtende
Umsatzsteuer 19 Euro,
die pauschalierte Vorsteuer ebenfalls 19 Euro. Somit ergibt sich
keine Umsatzsteuer Zahllast.
2284
Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern können keine
tatsächlich angefallenen
Vorsteuern, die mit dem Gelegenheitsverkehr zusammenhängen, im
Erstattungsverfahren
geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann jedoch insgesamt
die Vorsteuern im
allgemeinen Verfahren geltend machen (siehe Rz 2285).
2285
Bei Abgabe von Voranmeldungen bzw. einer Jahressteuererklärung
(zB weil die tatsächlich
angefallenen Vorsteuern die zu zahlende Umsatzsteuer erheblich
übersteigen) wird der
ausländische Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt. Das
Erstattungsverfahren kommt in
diesem Fall nicht zur Anwendung, da der Unternehmer Umsätze
erzielt, die vom
Erstattungsverfahren ausschließen (bis zum 1. April 2002 war
das Erstattungsverfahren auch
dann anzuwenden, wenn der Unternehmer nur Umsätze erzielte, die
unter die
Einzelbesteuerung gefallen sind).
Grundsätzlich ist für ausländische Unternehmer das Finanzamt
Graz-Stadt zuständig. Nimmt
der Unternehmer die Pauschalierung nicht in Anspruch, muss er
sämtlichen, sich aus dem
UStG 1994 ergebenden allgemeinen Verpflichtungen (Erklärungs-
und Aufzeichnungs- bzw.
Nachweispflichten) nachkommen.
2286
Bei Anwendung der Pauschalierung ist der Unternehmer von der
Aufzeichnungspflicht
gemäß § 18 UStG 1994 befreit. Ausländische Unternehmer
müssen somit für
grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen im
Gelegenheitsverkehr in
Österreich weder Aufzeichnungen über die Umsätze noch über
die Vorsteuern führen.
Rz 2287: derzeit frei.
14.4 Erklärung
2288
Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf
Anwendung einer Pauschalierung
nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des
Bescheides des betreffenden
Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden
soll.
2289
Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die
Pauschalierung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für
mindestens zwei Jahre. Nach
Ablauf dieser Frist kann der Unternehmer seine Erklärung
widerrufen und falls die in der VO
des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 genannten Voraussetzungen zutreffen
auf die Pauschalierung
gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 übergehen oder die
Vorsteuern nach den allgemeinen
Vorschriften ermitteln. Entscheidet sich der Unternehmer für
die Vorsteuerpauschalierung
nach § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, so ist er daran für zwei Jahre
gebunden, entscheidet er
sich für die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen
Vorschriften, so ist er daran fünf Jahre
gebunden.
Ausnahme: siehe Rz 2251 bis 2253.
Rz 2290 bis 2300: derzeit
frei.
14.5 Widerruf und Wechsel der Vorsteuerpauschalierung
2301
Wechselt der Unternehmer von der Pauschalierung gemäß § 14
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zur
Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 oder umgekehrt
oder geht der
Unternehmer von einer der beiden Pauschalierungen auf die
Vorsteuerermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst diese
Änderung keine Berichtigung
der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 aus, da in
allen Fällen ein
Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form zusteht.
2302
Die Bindungswirkungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 sind zu
beachten. Ein
Übersteigen der für die Anwendung relevanten Grenzen gilt
nicht als Widerruf im Sinne des
§ 14 Abs. 5 UStG 1994. Es tritt daher bei einem späteren
Abfallen unter die
Anwendungsgrenzen nicht die Sperrfrist im Sinne des § 14 Abs. 5
lit. b UStG 1994 in Kraft,
sondern die Vorsteuern sind pauschal abzuziehen. Soll eine
Pauschalierungsverordnung
nicht mehr in Anspruch genommen werden, müsste ein Widerruf
nach
§ 14 Abs. 5 UStG 1994 erfolgen.
2303
Wurde eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z
2 UStG 1994, die nicht auf
Grund der Verordnung aus dem Jahre 1999 (VO des BMF, BGBl. II
Nr. 227/1999, VO des
BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999
und VO des BMF,
BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II idF Nr. 500/1999) erfolgte,
vor dem Jahr 2000 widerrufen,
steht der Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnungen aus
dem Jahre 1999 die Frist
nach § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 nicht entgegen.