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14. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

(§ 14 UStG 1994)

14.1. Vorsteuerpauschalierungen

14.1.1. Allgemein

2226

Die Inanspruchnahme von Pauschalierungen kann für Zwecke der Einkommensteuer und der

Umsatzsteuer jeweils unabhängig voneinander erfolgen.

2227

Sind die Anwendungsvoraussetzungen mehrerer Pauschalierungsverordnungen erfüllt, kann

der Steuerpflichtige frei wählen, welche der in Betracht kommenden Pauschalierungen er in

Anspruch nimmt.

2228

Die Pauschalermittlung der Vorsteuern betrifft die für den jeweiligen Betrieb zu ermittelnden

Vorsteuern. Im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten (zB Umsätze aus Vermietung

und Verpachtung) betrifft die Pauschalierung die für die jeweilige Einkunftsquelle

(Betätigung, Rechtsverhältnis) zu ermittelnden Vorsteuern. Das Wahlrecht kann für jeden

von mehreren Betrieben bzw. jede von mehreren Tätigkeiten eigenständig ausgeübt werden.

Ob mehrere Betätigungen oder Rechtsverhältnisse (zB Mietverhältnisse) insgesamt einen

einheitlichen Betrieb bzw. eine einheitliche Betätigung darstellen, ist nach der

Verkehrsauffassung zu beurteilen.

2229

Bei Betriebseröffnung können die Vorsteuerpauschalierungen angewendet werden, wenn im

ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht

überschritten werden.

2230

Wurde die Tätigkeit im Vorjahr nicht das ganze Jahr hindurch ausgeübt, ist bei der

Pauschalierung keine Umrechnung auf das volle Jahr vorzunehmen.

2231

Eine unentgeltliche Betriebsübertragung im Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum

führt in Fällen einer Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Erbschaftskauf,

Erbschaftsschenkung) zu einer weiteren Berücksichtigung der Verhältnisse des

Rechtsvorgängers beim Rechtsnachfolger (§ 19 Abs. 1 BAO). In Fällen einer (entgeltlichen

oder unentgeltlichen) Einzelrechtsnachfolge (zB Kauf, Schenkung, Vermächtnis) im

Beobachtungs- oder Pauschalierungszeitraum kommt eine Anwendung einer Pauschalierung

für den Rechtsnachfolger nur in Betracht, wenn die in den Verordnungen jeweils

vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen vom Rechtsnachfolger erfüllt werden.

2232

Die Pauschalierung kann im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten bzw.

vereinbarten Entgelten im Sinne des § 17 UStG 1994 angewendet werden.

14.1.2. Berechnung der pauschalen Vorsteuer

2233

Die pauschale Vorsteuer beträgt 1,8% oder einen nach den Verordnungen festgesetzten

Prozentsatz des Gesamtumsatzes mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften. Im Fall

der gesetzlichen Basispauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 darf die pauschal

berechnete, abziehbare Vorsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2004 höchstens 3.960 Euro

pro Jahr betragen.

Der Gesamtumsatz ist im § 17 Abs. 5 UStG 1994 definiert. Darunter sind die steuerbaren

Lieferungen und sonstigen Leistungen (bei der Istbesteuerung die vereinnahmten Entgelte)

und der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 zu verstehen. Außer

Ansatz bleiben die unecht befreiten Umsätze und die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach

§ 4 Abs. 7 UStG 1994. Maßgeblich ist jener Betrag (Teilbetrag) am Gesamtumsatz, der dem

betreffenden Betrieb bzw. der betreffenden Tätigkeit zuzuordnen ist.

2234

Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994) zum Vorsteuerabzug nach

§ 12 UStG 1994 ist für die Zuordnung der Vorsteuer zur Pauschalierung der Zeitpunkt der

Leistung bzw. der Einfuhr des Gegenstandes maßgebend und nicht der Zeitpunkt der

Ausstellung der Rechnung oder der Entrichtung der EUSt. Dies gilt sinngemäß, wenn von

einer Vorsteuer nach § 12 UStG 1994 auf eine Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG 1994)

übergegangen wird (VwGH 11.9.1987, 86/15/0067).

14.1.3. Zusätzlich abziehbare Vorsteuer

2235

Zusätzlich abziehbar ist die Vorsteuer für die Lieferung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern

des Anlagevermögens, wenn die Anschaffungskosten 1.100 Euro übersteigen, sowie - ohne

Bagatellbegrenzung - für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens. Dies gilt

auch für die EUSt, wenn die Anschaffungskosten des eingeführten abnutzbaren

Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens 1.100 Euro übersteigen. Die Eigenschaft als

Anlagevermögen sowie die Höhe der Anschaffungskosten sind jeweils nach

ertragsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen.

2236

Abziehbar ist weiters die Vorsteuer für sonstige Leistungen bei der Herstellung von

abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Herstellungskosten

1.100 Euro übersteigen.

2237

In den Verordnungen wird jeweils auch auf den Abzug von Vorsteuern gemäß § 14 Abs. 1 Z

1 lit. b UStG 1994 Bezug genommen. Diese Bestimmung lässt den gesonderten

Vorsteuerabzug für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von

abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu, deren Herstellungskosten

1.100 Euro übersteigen. Die Vorschrift ist in ganzheitlicher Betrachtung in Wechselbeziehung

mit § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a UStG 1994 so zu verstehen, dass im Rahmen einer Herstellung

eines Anlagegutes auch für Lieferungen anfallende Vorsteuerbeträge abzugsfähig sind, wenn

die Einzellieferung bis zu 1.100 Euro beträgt, die gesamten Herstellungskosten aber über

diesem Betrag liegen (zB Ankauf von Baumaterial bis zu 1.100 Euro, das für die Herstellung

eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens mit Gesamtherstellungskosten von

mehr als 1.100 Euro eingesetzt wird).

2238

Abziehbar ist auch die Vorsteuer für die Lieferung von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Hilfsstoffen, Zutaten und für Fremdlöhne. Die Regelung gilt weiters sinngemäß für die

entrichtete EUSt, wenn Gegenstände eingeführt werden. Siehe EStR 2000 Rz 4117 und

Rz 4118, Rz 4124 und Rz 4125.

14.1.4. Erleichterung der Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Vorsteuer

2239

Soweit die Vorsteuer pauschal errechnet wird, ist der Unternehmer von den

Aufzeichnungspflichten des § 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 befreit (§ 18 Abs. 9 UStG 1994)

und die dazugehörenden Belege sind nach § 132 BAO nicht aufzubewahren. Soweit die

tatsächlichen Vorsteuern geltend gemacht werden, sind die Aufzeichnungspflichten des

§ 18 Abs. 2 Z 4 und 5 UStG 1994 zu beachten und aufzubewahren sind Belege, die die

Grundlage für Eintragungen in das Wareneingangsbuch darstellen (zur vereinfachten

Führung des Wareneingangsbuches nach den Verordnungen betreffend Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbe siehe EStR 2000 Rz 4307 und Rz 4308 und Lebensmitteleinzel- oder

Gemischtwarenhändler siehe EStR 2000 Rz 4321 und Rz 4322).

14.1.5. Vorsteuerberichtigung

2240

Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse (zB Übergang von der

steuerpflichtigen Vermietung eines Geschäftslokals zur unecht befreiten Vermietung), so

kommt es auch bei aufrechter Pauschalierung zu einer Vorsteuerberichtigung

gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 10

und 11 UStG 1994 sind nur für solche Vorgänge zu berichtigen, die vor dem

Pauschalierungszeitraum oder innerhalb dessen tatsächlich zum Vorsteuerabzug

berechtigten, nicht jedoch für solche, die durch die Vorsteuerpauschalierung abgegolten

waren.

2241

Wechselt ein Unternehmer hingegen von der Pauschalierung

gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994 zur unechten Steuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 oder umgekehrt, so ändern sich die für den

Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse. Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10

und 11 UStG 1994 ist daher unter Beachtung der Bagatellregelung des

§ 12 Abs. 13 UStG 1994 durchzuführen.

2242

Sollten pauschalierungsrelevante Umsätze nachträglich wesentlich durch

Betriebsprüfungsergebnisse oder durch andere Verfahren geändert werden und dadurch die

jeweils in Betracht kommende Umsatzgrenze überschritten werden, fällt die

Anwendungsvoraussetzung der jeweiligen Verordnung (nachträglich) weg. Vorsteuern stehen

in diesem Falle aber insoweit zu, als den Rechnungserfordernissen entsprochen wird (siehe

Rz 1815 bis Rz 1832).

14.1.6. Basispauschalierung

2243

Die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Basispauschalierung) können nur

Unternehmer in Anspruch nehmen, die die Voraussetzungen

gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 erfüllen. Die in § 17 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 normierten

Voraussetzungen (keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung) sind für die

umsatzsteuerliche Pauschalierung ohne Bedeutung. Es kann daher zB auch eine

Kapitalgesellschaft von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 Gebrauch

machen.

Randzahlen 2244 bis 2250: derzeit frei.

14.2. Verordnungsermächtigung

14.2.1. Vorsteuerpauschalierung aufgrund von Verordnungen

2251

Auf Grund folgender Verordnungen können Vorsteuern pauschaliert werden:

- Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983, anwendbar ab 1984,

- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, VO des BMF, BGBl. II Nr. 227/1999,

anwendbar ab 2000;

- Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999,

anwendbar ab 2000;

- Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, anwendbar ab 2000;

- Individualpauschalierung, VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999,

anwendbar von 2000 bis 2002;

- Handelsvertreter, VO des BMF, BGBl. II Nr. 95/2000, anwendbar ab 2000;

- Künstler und Schriftsteller, VO des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000, anwendbar ab 2000;

- Ausländische Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen

durchführen, VO des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002, anwendbar ab 1. April 2002.

2252

Die Inanspruchnahme der Pauschalierungen ist jeweils an das Nichtüberschreiten von

Umsatzgrenzen (§ 125 Abs. 1 BAO) gebunden. Durchlaufende Posten stellen keine Umsätze

im Sinne des § 125 Abs. 1 BAO dar.

Die maßgebenden Umsatzgrenzen sind:

- Bestimmte Berufsgruppen, VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983: Die Umsätze für

freiberuflich tätige Unternehmer dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als

255.000 Euro betragen haben. Für nichtbuchführungspflichtige Handels- und

Gewerbetreibende gelten die jeweiligen Grenzen zur Buchführung. Für die angeführten

Tätigkeiten gemeinnütziger Einrichtungen gelten keine Umsatzgrenzen.

- Verordnung betreffend Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe: Die Umsätze des

vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 255.000 Euro betragen haben

und der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein (§ 2 der VO).

- Verordnung betreffend Drogisten: Der Betrieb darf nicht buchführungspflichtig sein;

maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§§ 1 und 3 der VO in Verbindung mit § 125

Abs. 1 lit. a BAO).

- Verordnung betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler: Der Betrieb darf

nicht buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 600.000 Euro (§ 1 der VO in

Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).

- Individualpauschalierungsverordnung: Die Umsätze des jeweiligen Betriebes (der

jeweiligen Einkunftsquelle) dürfen in den Jahren 1997, 1998 und 1999 jeweils nicht mehr

als 5.000.000 S (363.364,17 Euro) betragen haben (§ 8 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 8 der VO

des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999). Bei der

betriebsbezogenen/einkunftsquellenbezogenen Betrachtung der Umsatzgrenze sind auf

Grund der ausdrücklichen Anordnung auch Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§

22 und 28 EStG 1988, die gemäß § 125 BAO nicht für die Ermittlung der Umsatzgrenze

im Hinblick auf die Buchführungsgrenze relevant sind, maßgebend.

- Verordnung betreffend Künstler und Schriftsteller: Der Betrieb darf nicht

buchführungspflichtig sein; maßgebliche Umsatzgrenze 400.000 Euro (§ 1 der VO in

Verbindung mit § 125 Abs. 1 lit. a BAO).

Keine Umsatzgrenze: Verordnung betreffend Handelsvertreter.

2253

Steigt der Umsatz eines Unternehmers, dessen Tätigkeit in einer der Verordnungen zu § 14

Abs. 1 Z 2 UStG 1994 angeführt ist und der bisher die Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1

UStG 1994 in Anspruch genommen hat, über die Grenze von 220.000 Euro, sind aber die

Voraussetzungen gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 (bestimmte Berufsgruppen), VO

des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 (Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe), VO des BMF,

BGBl. II Nr. 228/1999 (Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler), VO des BMF, BGBl.

II Nr. 229/1999 (Drogisten) oder VO des BMF BGBl. II Nr. 417/2000 (Künstler und

Schriftsteller) erfüllt, so kann der Unternehmer auf die Pauschalierung nach der VO

überwechseln. In diesen Fällen ist dies auch ohne Einhaltung der Bindungsfrist von zwei

Jahren möglich.

14.2.2. Verhältnis der Verordnungen untereinander

2254

Im Verhältnis der Verordnungen betreffend Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler,

VO des BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, und Drogisten, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999, gilt

Folgendes:

Treffen auf einen Betrieb sowohl die Voraussetzungen der Verordnung betreffend

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler als auch die Voraussetzungen der

Verordnung betreffend Drogisten zu, kommt nur die Anwendung der Verordnung betreffend

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler in Betracht.

Randzahlen 2255 bis 2265: derzeit frei.

14.3. Auflagen im Zusammenhang mit der

Verordnungsermächtigung

14.3.1. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 227/1999 - Gaststätten- und

Beherbergungsgewerbe

2266

Ob ein Gaststätten- und/oder Beherbergungsgewerbe vorliegt siehe EStR 2000

Rz 4291 bis Rz 4302.

2267

Gemäß § 4 dieser Verordnung ist die Vorsteuer mit 5,5% der Umsätze exklusive

Getränkeumsätze zuzüglich dort genannter tatsächlicher abziehbarer Vorsteuerbeträge zu

ermitteln. Im Hinblick auf § 14 Abs. 3 UStG 1994 gelten als Betriebseinnahmen Umsätze

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 zuzüglich der Umsätze aus im Ausland ausgeführten

Leistungen, ausgenommen sie wären unecht steuerfrei. Nicht zu den Betriebseinnahmen

zählen unecht befreite Umsätze, Umsätze aus der Geschäftsveräußerung

(§ 4 Abs. 7 UStG 1994) und Umsätze aus Hilfsgeschäften.

2268

Hinsichtlich der pauschalen Eigenverbrauchsermittlung gemäß der Verordnung über die

Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauchs bei

bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden

USt, BGBl. Nr. 628/1983 ist davon auszugehen, dass auf Getränke 15% des

Sachbezugswertes entfallen.

14.3.2. Verordnung des BMF BGBl. II Nr. 228/1999 - Lebensmitteleinzeloder

Gemischtwarenhändler

2269

Ob ein Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler vorliegt siehe EStR 2000

Rz 4311 bis Rz 4319.

14.3.3. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 - Drogisten

2270

Siehe EStR 2000 Rz 4324 bis Rz 4326.

14.3.4. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF

BGBl. II Nr. 500/1999 - Individualpauschalierung

14.3.4.1. Voraussetzung zur Anwendung

2271

Der vorsteuerpauschalierte Betrieb bzw. die vorsteuerpauschalierte Tätigkeit muss in den

Jahren 1997 bis 1999 ausgeübt worden sein. Wurde der Betrieb zB im Jahr 1998 entgeltlich

erworben, kommt die Anwendung der Individualpauschalierung nicht in Betracht, da die

Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Z 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF

BGBl. II Nr. 500/1999 nicht vorliegen, wonach die Betätigung in den Jahren 1997, 1998

und 1999 jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt worden sein muss.

2272

In den Jahren 1997, 1998 und 1999 müssen tatsächlich Vorsteuern angefallen und diese in

voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden sein. Die

Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung in einem der genannten Jahre 1997

bis 1999 (zB gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) bewirkt die Unanwendbarkeit der

Verordnung.

Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Umsätze erzielt, so sind die

Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Z 4 der Verordnung nicht erfüllt und die

Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in Betracht.

2273

Für die Ermittlung der Pauschalierungssätze der Vorsteuern

gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung sind diese nicht daraufhin zu untersuchen, ob und in

welcher Höhe sie in den Folgejahren voraussichtlich anfallen werden. Es sind die tatsächlich

im Beobachtungszeitraum angefallenen Vorsteuern zu berücksichtigen.

14.3.4.2. Berechnung des Vorsteuerabzuges

2274

Bei Berechnung der monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervorauszahlungen ist der

Vorsteuerabzug wie folgt vorzunehmen:

2275

Es ist in den einzelnen Voranmeldungszeiträumen der Betrag, der sich aus der Anwendung

des durchschnittlichen Prozentsatzes aus den Vorsteuern der Jahre 1997, 1998 und 1999

ergibt, bis zu jenem betraglichen Ausmaß anzusetzen, das (in Summe) dem

"Vorsteuerhöchstbetrag" (arithmetisches Mittel der in den Jahren 1997, 1998 und 1999

tatsächlich angefallenen Vorsteuern) entspricht.

2276

Ändern sich bei der Individualpauschalierung in einem Beobachtungszeitraum nachträglich

Vorsteuern, wird regelmäßig ein Sachverhalt im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen,

der zu einer Änderung von Bescheiden führen kann, mit denen über pauschalierte Jahre

abgesprochen wurde.

14.3.5. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 417/2000 - Künstler und

Schriftsteller

2277

EStR 2000 Rz 4361 bis Rz 4369 gelten sinngemäß.

14.3.6. Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 418/2000 – Sportler

2278

Die Verordnung betreffend die Sportlerpauschalierung ist nur zur Einkommensteuer

ergangen und kann für die Bereiche der Umsatzsteuer nicht angewendet werden. Die

Umsätze von Sportlern unterliegen nur dann der österreichischen Umsatzsteuer, wenn der

Sportler seine Leistung in Österreich erbringt. Die Bestimmung des Leistungsortes erfolgt

dabei nach § 3a UStG 1994. Das bedeutet:

- Preisgelder, die ein Sportler für die Teilnahme an einem Wettkampf in Österreich erhält,

sind in Österreich zu versteuern. Der Ort dieser Leistung (Teilnahme am Wettkampf)

bestimmt sich nach § 3a Abs. 11 lit. a UStG 1994 (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 8 lit. a UStG

1994 (Tätigkeitsort)).

- Preisgelder für die Teilnahme an einem Wettkampf im Ausland unterliegen nicht der

österreichischen Umsatzbesteuerung.

- Einnahmen, die ein Sportler für Werbeleistungen für einen österreichischen Unternehmer

erhält, unterliegen in Österreich zur Gänze der Umsatzsteuer. Dass für den

österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im

Ausland geworben wird, ist dabei unerheblich. Der Leistungsort für Werbeleistungen an

Unternehmer bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 nach dem

Empfängerortprinzip (bis 31.12.2009: § 3a Abs. 9 lit. a iVm Abs. 10 Z 2 UStG 1994).

- Umgekehrt unterliegen Werbeleistungen, die ein Sportler im Auftrag eines Unternehmers

mit Sitz außerhalb Österreichs erbringt, nicht der österreichischen Umsatzbesteuerung.

Dass für den ausländischen Unternehmer auch anlässlich von Wettkämpfen in Österreich

geworben wird, ist unerheblich.

Die Besteuerung von Schirennläufern entsprechend diesen Ausführungen ist jedenfalls für

Leistungen durchzuführen, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden. Für die

Leistungen von Schirennläufern, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgeführt wurden, ist es nicht

zu beanstanden, wenn die Besteuerung noch analog der "alten" Schirennläufer-

Erlassregelung (Erlass des BMF vom 22. März 1977, 261.500-IV/6/76) erfolgt.

14.3.7. Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 166/2002 – ausländische

Busunternehmer (aufgehoben durch Verordnung des BMF, BGBl. II Nr.

423/2006, mit 31. Dezember 2006)

2279

Rechtslage vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2006

Ausländische Unternehmer können vom 1. April 2002 bis 31. Dezember 2006 für die

Umsätze aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr (siehe

Rz 2280) mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern die abziehbaren

Vorsteuern mit einem Durchschnittssatz von 10% des aus der genannten Tätigkeit erzielten

Umsatzes (§ 1 Abs. 1 Z 1 und Z 2 UStG 1994) berechnen, wenn folgende Voraussetzungen

vorliegen:

- Der Unternehmer hat im Inland weder Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder

eine Betriebsstätte;

- die Umsätze im Veranlagungszeitraum (Beförderungsleistungen und andere Umsätze

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994) übersteigen nicht 22.000 Euro (Rz 2281),

- für die genannten Leistungen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung wird

keine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt (Rz 2282);

- der Unternehmer will die Pauschalierung in Anspruch nehmen.

Es ist davon auszugehen, dass nicht registrierte ausländische Busunternehmer die

Pauschalierungsregelung anwenden wollen. Auf die Abgabe einer gesonderten schriftlichen

Erklärung im Sinne des § 14 Abs. 4 UStG 1994 wird in diesen Fällen verzichtet.

2280

Die Verordnung ist nur für grenzüberschreitende Personenbeförderungen im

Gelegenheitsverkehr anwendbar. Gelegenheitsverkehr liegt immer dann vor, wenn die

Beförderung nicht im behördlich bewilligten Linienverkehr durchgeführt wird. Gleichgültig ist,

ob die Beförderungen durch Busse oder PKW (Taxis) erfolgen.

Bei der Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Linienverkehr ist

zwingend eine Veranlagung beim zuständigen Finanzamt vorzunehmen.

2281

Die Umsatzgrenze von 22.000 Euro pro Veranlagungsjahr umfasst alle gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

und 2 UStG 1994 steuerbaren Umsätze des ausländischen Unternehmers in Österreich.

Erzielt der Unternehmer neben den Umsätzen aus der Personenbeförderung im

Gelegenheitsverkehr auch noch andere Umsätze (etwa aus dem Linienverkehr), so ist die

Pauschalierung für den Gelegenheitsverkehr anwendbar, wenn der gesamte Umsatz

(Gelegenheitsverkehr und andere Umsätze) die Grenze von 22.000 Euro nicht übersteigt.

Der Nachweis, dass der ausländische Busunternehmer mit seinen Umsätzen die Grenze von

22.000 Euro nicht überschritten hat, ist im Hinblick auf die Befreiung von den

Aufzeichnungspflichten (siehe hiezu auch Rz 2286) durch geeignete Unterlagen zu führen.

2282

Anwendungsvoraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung ist, dass der ausländische

Busunternehmer über die Beförderungsleistungen keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG

1994 ausstellt, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen (dazu gehören

auch Fahrausweise gemäß § 11 Abs. 9 UStG 1994).

2283

Mit dem Durchschnittssatz sind alle Vorsteuern abgegolten, die mit den Umsätzen aus den

grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr zusammenhängen.

Da diese Umsätze gemäß § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz

unterliegen (siehe hiezu auch Rz 1301 ff), kommt es durch die Pauschalierung der

Vorsteuern mit 10% der Umsätze zu keiner Zahllast.

 

Beispiel:

Der ausländische Busunternehmer B verrechnet für die Fahrt von Triest nach Wien

(insgesamt 550 km) 275 Euro (ohne USt). Dabei entfallen 170 km auf die Strecke in

Italien und 380 km auf die Strecke in Österreich. Auf die in Österreich zurückgelegte

Strecke entfallen damit 190 Euro.

Bei Anwendung der Pauschalierung beträgt die zu entrichtende Umsatzsteuer 19 Euro,

die pauschalierte Vorsteuer ebenfalls 19 Euro. Somit ergibt sich keine Umsatzsteuer-

Zahllast.

2284

Neben den pauschal ermittelten Vorsteuern können keine tatsächlich angefallenen

Vorsteuern, die mit dem Gelegenheitsverkehr zusammenhängen, im Erstattungsverfahren

geltend gemacht werden. Der Unternehmer kann jedoch insgesamt die Vorsteuern im

allgemeinen Verfahren geltend machen (siehe Rz 2285).

2285

Bei Abgabe von Voranmeldungen bzw. einer Jahressteuererklärung (zB weil die tatsächlich

angefallenen Vorsteuern die zu zahlende Umsatzsteuer erheblich übersteigen) wird der

ausländische Unternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt. Das Erstattungsverfahren kommt in

diesem Fall nicht zur Anwendung, da der Unternehmer Umsätze erzielt, die vom

Erstattungsverfahren ausschließen (bis zum 1. April 2002 war das Erstattungsverfahren auch

dann anzuwenden, wenn der Unternehmer nur Umsätze erzielte, die unter die

Einzelbesteuerung gefallen sind).

Grundsätzlich ist für ausländische Unternehmer das Finanzamt Graz-Stadt zuständig. Nimmt

der Unternehmer die Pauschalierung nicht in Anspruch, muss er sämtlichen, sich aus dem

UStG 1994 ergebenden allgemeinen Verpflichtungen (Erklärungs- und Aufzeichnungs- bzw.

Nachweispflichten) nachkommen.

2286

Bei Anwendung der Pauschalierung ist der Unternehmer von der Aufzeichnungspflicht gemäß

§ 18 UStG 1994 befreit. Ausländische Unternehmer müssen somit für grenzüberschreitende

Personenbeförderungsleistungen im Gelegenheitsverkehr in Österreich weder

Aufzeichnungen über die Umsätze noch über die Vorsteuern führen.

2287

Rechtslage ab 1. Jänner 2007

Durch Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 423/2006, wurde die Möglichkeit der

Vorsteuerpauschalierung für ausländische Busunternehmer aufgehoben (vgl. EuGH

28.9.2006, Rs C-128/05). Die Inanspruchnahme dieser Vorsteuerpauschalierung ist somit ab

1. Jänner 2007 nicht mehr zulässig. Ab dem Jahr 2007 haben ausländische Busunternehmer

die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu beachten und sind zur Umsatzsteuer zu

veranlagen (siehe Rz 2716), ausgenommen es liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4

letzter Unterabsatz UStG 1994 vor (siehe Rz 2601).

14.4. Erklärung

2288

Bei der USt bedarf es einer schriftlichen Erklärung auf Anwendung einer Pauschalierung nach

§ 14 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 bis zur Rechtskraft des Bescheides des betreffenden

Jahres, in dem erstmals der Vorsteuerabzug pauschaliert werden soll.

2289

Die Erklärung des Unternehmers an das Finanzamt, die Pauschalierung

gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 anzuwenden, bindet ihn für mindestens zwei Jahre. Nach

Ablauf dieser Frist kann der Unternehmer seine Erklärung widerrufen und falls die in der VO

des BMF, BGBl. Nr. 627/1983 genannten Voraussetzungen zutreffen auf die Pauschalierung

gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 übergehen oder die Vorsteuern nach den allgemeinen

Vorschriften ermitteln. Entscheidet sich der Unternehmer für die Vorsteuerpauschalierung

nach § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, so ist er daran für zwei Jahre gebunden, entscheidet er sich

für die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften, so ist er daran fünf Jahre

gebunden.

Ausnahme: siehe Rz 2251 bis Rz 2253.

Randzahlen 2290 bis 2300: derzeit frei.

14.5. Widerruf und Wechsel der Vorsteuerpauschalierung

2301

Wechselt der Unternehmer von der Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zur

Pauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 oder umgekehrt oder geht der

Unternehmer von einer der beiden Pauschalierungen auf die Vorsteuerermittlung nach den

allgemeinen Vorschriften über oder umgekehrt, so löst diese Änderung keine Berichtigung

der Vorsteuer gemäß § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 aus, da in allen Fällen ein

Vorsteuerabzug, wenn auch in unterschiedlicher Form zusteht.

2302

Die Bindungswirkungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 sind zu beachten. Ein Übersteigen

der für die Anwendung relevanten Grenzen gilt nicht als Widerruf im Sinne des

§ 14 Abs. 5 UStG 1994. Es tritt daher bei einem späteren Abfallen unter die

Anwendungsgrenzen nicht die Sperrfrist im Sinne des § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 in Kraft,

sondern die Vorsteuern sind pauschal abzuziehen. Soll eine Pauschalierungsverordnung nicht

mehr in Anspruch genommen werden, müsste ein Widerruf nach § 14 Abs. 5 UStG 1994

erfolgen.

2303

Wurde eine Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 UStG 1994, die nicht auf

Grund der Verordnung aus dem Jahre 1999 (VO des BMF, BGBl. II Nr. 227/1999, VO des

BMF, BGBl. II Nr. 228/1999, VO des BMF, BGBl. II Nr. 229/1999 und VO des BMF,

BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II idF Nr. 500/1999) erfolgte, vor dem Jahr 2000 widerrufen,

steht der Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnungen aus dem Jahre 1999 die Frist

nach § 14 Abs. 5 lit. b UStG 1994 nicht entgegen.

Randzahlen 2304 bis 2350: derzeit frei.

 

 

 


   

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