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17. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten -

Istbesteuerung (§ 17 UStG 1994)

17.1. Soll-Istbesteuerung

2451

Die Sollbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) ist die grundsätzliche

Besteuerungsart. Die Istbesteuerung ist nur für die im § 17 UStG 1994 angeführten Fälle

vorgesehen.

 

17.1.1. Istbesteuerung für freiberufliche und entsprechende Tätigkeiten

2452

Bei den im ersten Satz des § 17 Abs. 1 UStG 1994 genannten Unternehmern unterliegen

sämtliche mit ihrer Berufstätigkeit zusammenhängenden Umsätze, auch die so genannten

Umsätze aus Hilfsgeschäften, der Istbesteuerung. Dies gilt auch, wenn die Grundgeschäfte

steuerfrei sind. Führt zB ein Arzt auch eine Hausapotheke oder veräußert ein Rechtsanwalt

ein Anlagegut, so sind alle diese Umsätze in die Istbesteuerung einzubeziehen.

2453

Das Finanzamt hat jedoch auf Antrag zu gestatten, dass der Unternehmer die Steuer für die

mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten

(Sollbesteuerung) berechnet. Ein Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin

der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt

werden.

 

17.1.2. Istbesteuerung für Versorgungsunternehmen

2454

Für die im § 17 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 genannten Versorgungsunternehmen, die ihre

Leistungen in aller Regel auf Grund von Dauerleistungsverträgen erbringen und große

Schwierigkeiten hätten, die in den einzelnen Kalendermonaten ausgeführten Leistungen

festzustellen, ist zwingend die Istbesteuerung vorgesehen.

2455

Durch die Anknüpfung an die Rechnungslegung sind in dieser Art der Istbesteuerung auch

Elemente der Sollbesteuerung enthalten. Auf Grund der gesetzlichen Fiktion, dass das

Entgelt mit der Rechnungslegung (wobei auch Teilzahlungsanforderungen als Rechnungen

anzusehen sind, auch wenn sie bestimmte Rechnungsangaben gemäß § 11 UStG 1994 nicht

enthalten) als vereinnahmt anzusehen ist, hat das Versorgungsunternehmen - unabhängig

von der tatsächlichen Vereinnahmung des Entgeltes - die Versteuerung bereits auf Grund der

Teilzahlungsanforderung für einen bestimmten Zeitabschnitt vorzunehmen. Durch die

weitere gesetzliche Fiktion, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen mit der

Rechnungslegung als ausgeführt gelten, wird der vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger der

Teilzahlungsanforderung in die Lage versetzt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, und

zwar unabhängig davon, ob die verrechneten Leistungen schon tatsächlich ausgeführt sind.

2456

Bei Rechnungslegung im Wege einer Teilzahlungsanforderung und der damit verbundenen

fiktiven Vereinnahmung des Entgeltes bzw. fiktiven Ausführung der Leistung ist im Interesse

einer gleichmäßigen Vorgangsweise davon auszugehen, dass die Rechnungslegung nicht

schon im Zeitpunkt der Zustellung der Teilzahlungsanforderung an den Leistungsempfänger

erfolgt ist, sondern erst mit Beginn jenes Zeitraumes, für den die Teilzahlungsanforderung

gilt.

2457

Für den Fall, dass von den der Istbesteuerung unterliegenden Versorgungsunternehmen

überhaupt keine Rechnung gelegt wird, hat die Besteuerung nach Maßgabe der tatsächlichen

Entgeltsvereinnahmung zu erfolgen. Bei den Versorgungsunternehmen ist ein Antrag auf

Sollbesteuerung nicht möglich.

2458

Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten

auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3

und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994).

Teilzahlungsanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus

weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie bis 31. Dezember 2006 die UID des

leistenden Unternehmers oder (ab 1. Juli 2006) bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag

10.000 Euro übersteigt, die UID des Leistungsempfängers enthalten. Derartige Rechnungen

berechtigen bis 31. Dezember 2006 daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer

bzw. der UID des Leistenden sowie (ab 1. Juli 2006) des Leistungsempfängers bei Vorliegen

der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug.

Für Zeiträume ab 1. Jänner 2007 ist es weiterhin nicht zu beanstanden, wenn

Teilzahlungsanforderungen nicht fortlaufend nummeriert sind.

Randzahlen 2459 bis 2460: derzeit frei.

 

17.2. Istbesteuerung für nichtbuchführungspflichtige Landwirte

und Gewerbetreibende sowie für Unternehmer mit niedrigem

Gesamtumsatz

2461

Die im § 17 Abs. 2 UStG 1994 genannten Unternehmer unterliegen grundsätzlich der

Istbesteuerung.

2462

Das Finanzamt hat jedoch auf Antrag zu gestatten, dass der Unternehmer die Steuer für die

mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach vereinbarten Entgelten

(Sollbesteuerung) berechnet. Ein Antrag auf Sollbesteuerung muss spätestens zum Termin

der Abgabe (Erstellung) der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt

werden.

2463

Unter die Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz (bis 110.000 Euro) fallen insbesondere

solche, die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG 1988) oder aus

Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988) erzielen.

Randzahlen 2464 bis 2475: derzeit frei.

 

17.3. Wegfall der Istbesteuerung

2476

Der Wegfall der Istbesteuerung und Übergang zur Sollbesteuerung in den in

§ 17 Abs. 3 UStG 1994 genannten Fällen bedarf keines Bescheides des Finanzamtes.

Randzahlen 2477 bis 2479: derzeit frei.

 

17.4. Wechsel in der Besteuerungsart

2480

Beim Übergang von der Soll- zur Istbesteuerung sind Entgelte für die vor dem Übergang zur

Istbesteuerung bewirkten Umsätze, die erst nach dem Übergang vereinnahmt werden

(Außenstände im Zeitpunkt des Übergangs), in dem auf den Übergang folgenden

Voranmeldungszeitraum wieder abzusetzen.

Randzahlen 2481 bis 2483: derzeit frei.

 

17.5. Gesamtumsatz

Randzahlen 2484 bis 2494: derzeit frei.

 

17.6. Vereinnahmte Entgelte

Randzahlen 2495 bis 2505: derzeit frei.

 

17.7. Geschäftsveräußerung im Ganzen

2506

Für die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist von Gesetzes wegen stets die Sollbesteuerung

vorgesehen (§ 17 Abs. 7 UStG 1994). Für die übrigen Umsätze des Unternehmers, also auch

für die Veräußerung von zurückbehaltenen, nicht in die Geschäftsveräußerung einbezogenen

Wirtschaftsgütern, gilt weiterhin die Istbesteuerung.

Randzahlen 2507 bis 2520: derzeit frei.

 

 

 


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