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18. Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis

18.1. Allgemeines

2521

Die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten sind eine lex specialis zu den

Bestimmungen der BAO und es sind bei der Führung der Aufzeichnungen auch die

Formvorschriften des § 131 BAO und die Aufbewahrungsvorschriften des § 132 BAO zu

beachten.

2522

Nicht aufzuzeichnen sind

die Umsätze ausländischer Unternehmer, die nach der VO des BMF über die

umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges

(Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003, ihre Umsätze

umsatzsteuerfrei belassen,

Vorsteuern, wenn ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach § 14 Abs. 1 Z 1 und 2

UStG 1994 nach Durchschnittssätzen ermittelt,

der Eigenverbrauch, wenn er nach der VO des BMF über die Aufstellung von

Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauchs bei bestimmten

Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden

Umsatzsteuer, BGBl. Nr. 628/1983 idF BGBl. Nr. 499/1985, ermittelt wird, und

die Umsätze und Vorsteuern nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte, die nach

§ 22 Abs. 1 UStG 1994 versteuern. Diese Land- und Forstwirte haben jedoch die

Umsätze, nach denen sich eine zusätzliche Steuer nach § 22 Abs. 2 letzter Satz UStG

1994 ergibt, die geschuldeten Steuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 sowie

nach § 16 Abs. 2 UStG 1994 , die Bemessungsgrundlagen für Leistungen für die die

Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf den Land- und Forstwirt übergeht sowie

die innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe

aufzuzeichnen.

Hinsichtlich der Führung von Büchern im Ausland wird auf § 131 BAO verwiesen.

Randzahlen 2523 bis 2533: derzeit frei.

 

18.2. Aufzeichnungspflichten

18.2.1. Erleichterungen für Spediteure und Beförderungsunternehmer

2534

Spediteuren und Beförderungsunternehmen kann vom Finanzamt gestattet werden, dass

durchlaufende Posten, nichtsteuerbare Umsätze und die gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994

umsatzsteuerfreien Umsätze nicht getrennt aufgezeichnet werden. Alle übrigen Umsätze sind

nach § 18 Abs. 2 UStG 1994 aufzuzeichnen. Voraussetzung für die Genehmigung der

Erleichterung ist für Unternehmer, die auch unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze ausführen,

dass die Vorsteuerbeträge den Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen,

und den übrigen Umsätzen gemäß § 12 Abs. 4 UStG 1994 direkt zugeordnet werden.

 

18.2.2. Erleichterungen für unecht befreite Unternehmen

2535

Bewirkt der Unternehmer nur Umsätze, für die nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 der

Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, so entfällt die Aufzeichnung der Entgelte und

Steuerbeträge für die an das Unternehmen ausgeführten Leistungen.

Randzahlen 2536 bis 2546: derzeit frei.

 

18.3. Aufzeichnung der vereinbarten bzw. vereinnahmten

Entgelte in einer Summe

Randzahlen 2547 bis 2550: derzeit frei.

 

18.4. Aufzeichnung der geleisteten bzw. geschuldeten Entgelte

in einer Summe

Randzahlen 2551 bis 2555: derzeit frei.

 

18.5. Aufzeichnungen der Vorsteuern

Randzahlen 2556 bis 2562: derzeit frei.

 

18.6. Gesonderte Aufzeichnungen für jeden Betrieb

Randzahlen 2563 bis 2568: derzeit frei.

 

18.7. Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang

18.7.1. Allgemeines

2569

Der Unternehmer kann eine erleichterte Trennung der Entgelte nach dem Wareneingang nur

nach vorheriger Genehmigung durch das Finanzamt vornehmen. Das Finanzamt hat die

Genehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes schriftlich zu erteilen. Die

zugelassenen Erleichterungen sind genau zu bezeichnen.

2570

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Unternehmer in der

Vergangenheit ohne Genehmigung durch das Finanzamt eine Trennung der Entgelte nach

dem Wareneingang vorgenommen hat, so ist die Trennung anzuerkennen, wenn das

angewendete Verfahren bei rechtzeitiger Beantragung hätte zugelassen werden können und

der Antrag im Rahmen der Betriebsprüfung nachgeholt wird.

2571

Hätte das angewendete Verfahren nicht zugelassen werden können oder wird im Zuge der

Betriebsprüfung kein Antrag gestellt, so hat das Finanzamt im Wege einer sachgerechten

Schätzung eine Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinsatzes

(Berücksichtigung der Bestände) vorzunehmen.

2572

Die Zulassung zur Trennung der Entgelte unter Berücksichtigung des Wareneinganges setzt

voraus, dass dem Unternehmer nach Art und Umfang seines Unternehmens eine genaue

Trennung der Entgelte nach Steuersätzen nicht zumutbar ist. Dies wird dann der Fall sein,

wenn entsprechende Einrichtungen, die eine Trennung der Entgelte nach Steuersätzen

möglich machen, fehlen. Dies wird insbesondere auf Einzelhandelsgeschäfte zutreffen, die

über keine entsprechend ausgestattete Registrierkasse verfügen oder keine entsprechenden

Abrechnungen in Form von Paragonblocks vornehmen und die idR auch nur Inklusivpreise

(Entgelt einschließlich Umsatzsteuer) verrechnen.

 

18.7.2. Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte

2573

Die unecht umsatzsteuerfreien Umsätze oder die mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von

10% oder mit dem Normalsteuersatz zu versteuernden Umsätze sind aufgrund des

Wareneinganges zu ermitteln. Eine Umsatzgruppe (unecht steuerbefreite Umsätze oder

Umsätze mit einem ermäßigten Steuersatz oder Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu

versteuern) ist rechnerisch zu ermitteln.

Beispiel:

Die Einnahmen eines Trafikanten für einen Voranmeldungszeitraum betragen

56.000 Euro. Aufgrund des Wareneinganges wurde ermittelt, dass die unecht

umsatzsteuerbefreiten Umsätze Brief- und Stempelmarken 10.000 Euro und die

Einnahmen für den Verkauf von Gegenständen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

unterliegen, 22.000 Euro betragen.

Einnahmen 56.000

unecht steuerfreie Umsätze -10.000 10.000

- Umsätze zu 10% -22.000 20.000

= Umsätze zu 20% 24.000 20.000

Steuerbare Umsätze 50.000

2574

Zur Ermittlung der Umsätze für einzelne Umsatzgruppen sind folgende Verfahren zugelassen:

Ermittlung der Umsätze auf Grund der Wareneingänge unter Heranziehung der

tatsächlichen oder üblichen Aufschläge:

Die erworbenen Gegenstände einer Umsatzgruppe sind im Wareneingangsbuch oder auf

dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen. Auf der

Grundlage der Wareneingänge sind entweder die Umsätze der Gegenstände unter

Heranziehung des Verkaufspreises oder der tatsächlichen oder üblichen Aufschläge zu

ermitteln.

Ermittlung der Umsätze auf Grund der Wareneingänge unter Heranziehung eines

gewogenen Durchschnittsaufschlages.

Die erworbenen Gegenstände einer Umsatzgruppe sind im Wareneingangsbuch, auf dem

Wareneinkaufskonto oder in einem besonderen Buch getrennt von den übrigen Waren

aufzuzeichnen. Die Umsätze der Gegenstände sind unter Berücksichtigung des

gewogenen Durchschnittsaufschlagssatzes für die betreffende Umsatzgruppe rechnerisch

zu ermitteln.

Der gewogene Durchschnittsaufschlagssatz ist vom Unternehmer zu ermitteln. Bei der

Feststellung des gewogenen Durchschnittsaufschlagssatzes ist von den tatsächlichen

Verhältnissen eines Kalendervierteljahres auszugehen. Der Unternehmer ist - sofern sich

die Umsatzstruktur seines Unternehmens nicht ändert und das Finanzamt in der

Bewilligung keinen kürzeren Zeitraum festlegt - berechtigt, nach dem ermittelten

gewogenen Durchschnittsaufschlagssatz für die Dauer von drei Jahren die Trennung der

Entgelte vorzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der

Umsatzstruktur des Unternehmens ist der Durchschnittsaufschlagssatz neu zu ermitteln.

Die FÄ sind berechtigt, neben den in diesem Abschnitt aufgezeigten Verfahren auf Antrag

auch andere Verfahren zuzulassen, wenn deren steuerliches Ergebnis nicht wesentlich

von dem Ergebnis einer Aufzeichnung der Entgelte, getrennt nach Steuersätzen,

abweicht.

2575

Die Aufzeichnungen können nach einem Brutto- oder Nettosystem erfolgen.

Eine Berücksichtigung der Warenbestände hat weder bei der Aufteilung für den einzelnen

Voranmeldungszeitraum noch bei der Aufteilung für die Jahressteuererklärung zu erfolgen.

2576

Die Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte nach Steuersätzen können vor allem

von Unternehmern beantragt werden, die nur erworbene Waren liefern, wie zB

Lebensmitteleinzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buchhändler, Tabaktrafiken. Sie können

aber auch von Unternehmern geltend gemacht werden, die neben erworbenen Waren auch

hergestellte Erzeugnisse liefern (zB Fleischhauer). Voraussetzung ist jedoch, dass diese

Unternehmer, sofern sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die

Verkaufspreise rechnerisch ermitteln, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.

 

18.7.3. Erleichterte Trennung nachträglicher Entgeltsminderungen

2577

Unternehmer, für die gemäß § 18 Abs. 7 UStG 1994 ein Verfahren zur erleichterten

Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zugelassen worden ist, sind berechtigt,

nachträgliche Entgeltsminderungen (zB durch Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe)

für umsatzsteuerliche Zwecke nach dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die

verschiedenen Steuersätzen unterliegen, aufzuteilen. Einer besonderen Bewilligung durch

das Finanzamt bedarf es in diesen Fällen nicht.

Randzahlen 2578 bis 2580: derzeit frei.

 

18.8. Buchmäßiger Nachweis

18.8.1. Allgemeines

2581

Nach dem UStG 1994 ist ein buchmäßiger Nachweis in folgenden Fällen vorgesehen:

§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c UStG 1994: Die Beförderung von Gegenständen und sonstige

Leistungen, die sich auf die eingeführten Gegenstände beziehen;

§ 6 Abs. 1 Z 5 UStG 1994: Steuerfreie Vermittlung von steuerfreien Umsätzen;

§ 7 Abs. 1 UStG 1994 : Steuerfreie Ausfuhrlieferung;

§ 8 Abs. 1 UStG 1994: Steuerfreie Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr;

§ 9 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt;

§ 12 Abs. 17 UStG 1994: Vorsteuerabzug bei Lieferung von gebrauchten Fahrzeugen ins

Drittland;

§ 23 Abs. 6 UStG 1994: Steuerfreie Reiseleistungen ins Drittland;

Art. 6 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie Einfuhr von Gegenständen mit anschließender

innergemeinschaftlicher Lieferung;

Art. 7 Abs. 3 UStG 1994: Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

2582

Der buchmäßige Nachweis ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

Ist er nicht vorhanden, kann die Steuerfreiheit auch bei zweifelsfreier Erfüllung aller übrigen

Voraussetzungen nicht gewährt werden (siehe zuletzt VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128).

Im Erkenntnis vom 12. Dezember 2003, B 916/02, ist der Verfassungsgerichtshof jedoch zu

der Auffassung gelangt, dass die strenge Erfüllung des buchmäßigen Nachweises im

Einzelfall überschießend sein kann. Das traf zB auf den Anlassfall zu, in dem der Unternehmer

in zwei Jahren überhaupt nur drei Ausfuhrumsätze getätigt hatte, die Umsätze dem

Unternehmer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erst nachträglich zugerechnet worden

sind (und der Unternehmer keine Bücher geführt hat und zur Zeit der Zurechnung den Buchnachweis

überhaupt nicht mehr hätte erbringen können) und die belangte Behörde sowohl

von der Tatsache des Abschlusses eines Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer

als auch davon ausgegangen war, dass der Ausfuhrnachweis über die in Erfüllung

dieses Umsatzgeschäftes erfolgte Beförderung des Gegenstandes in das Ausland erbracht

worden war.

Diese Rechtsprechung des VfGH wird auch in vergleichbaren Fällen Anwendung finden

können.

In den meisten Veranlagungsfällen mit Ausfuhrlieferungen liegt jedoch eine Vielzahl von

Umsätzen vor und es erfolgt keine nachträgliche Zurechnung der Umsätze an einen anderen

Unternehmer. In diesen Fällen wird ohne entsprechenden buchmäßigen Nachweis der

Voraussetzungen der Ausfuhrlieferung die Steuerfreiheit nach wie vor nicht gewährt werden

können.

Hinsichtlich des Zeitpunktes des Vorliegens des Buchnachweises siehe Rz 2584.

2583

Die dem buchmäßigen Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen sind im Inland zu

führen und mit den dazugehörigen Unterlagen (zB Ausfuhrnachweise im Original) im Inland

aufzubewahren. Eine allfällige Bewilligung zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen im

Ausland nach § 131 BAO kann sich nicht auf die Erbringung des buchmäßigen Nachweises

beziehen.

 

18.8.2. Zeitpunkt des Vorliegens des Buchnachweises

2584

Die für den buchmäßigen Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen sind unmittelbar nach

Ausführung des Umsatzgeschäftes vorzunehmen (vgl. VwGH 15.9.1986, 84/15/0043 und

VwGH 13.11.1989, 87/15/0101). Das schließt aber nicht aus, dass einzelne Angaben

innerhalb des Buchnachweises, die irrtümlich oder unrichtig aufgezeichnet waren oder

fehlten, berichtigt oder ergänzt werden können (zB um die im Zeitpunkt der Lieferung noch

nicht bekannte UID des Abnehmers). Der vollständige Buchnachweis muss grundsätzlich zu

Beginn einer Umsatzsteuer-nachschau oder einer Betriebsprüfung vorliegen. Dem

Unternehmer ist jedoch nach Beginn einer Umsatzsteuernachschau oder einer

Betriebsprüfung unter Setzung einer Nachfrist von ca. einem Monat die Möglichkeit

einzuräumen, einzelne fehlende Teile des buchmäßigen Nachweises nachzubringen.

 

18.8.3. Belege

2585

Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den

dazugehörenden Belegen zu führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus.

Beispiel zum Buchnachweis (umsatzsteuerfreie Ausfuhr):

Ein Abnehmer (Nichtunternehmer) aus der Schweiz kauft im Inland bei einem

Kunstschmied einen geschmiedeten Beleuchtungskörper. Der zivilrechtliche Preis

beträgt 2.400 Euro der Nettopreis (ohne USt) 2.000 Euro. Der Abnehmer begehrt

Umsatzsteuerfreiheit. Der Unternehmer legt folgende Rechnung

Herbst Franz

Kunstschmiede

3384 Knetzersdorf 12

12.12.2000

Rechnungsdatum = Lieferdatum

Rechnung Nr. 1212

für

Georg Sprüngli

Bahnhofstraße 123

CH-8000 Zürich

1 geschmiedeter sechsarmiger Leuchter 2.400 Euro

Im Preis sind 400 Euro USt enthalten.

 

Der Unternehmer fertigt eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Lager Nr.

U 34, als Ausfuhrnachweis aus, versieht diese mit der fortlaufenden Nr. 24 und

übergibt diese zum Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr durch das Grenzzollamt dem

Abnehmer aus dem Drittland. Das Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" soll auch zur

Erbringung des Buchnachweises dienen. Der Unternehmer verbucht daher die

Rechnung am Konto "Steuerfreie Ausfuhrlieferungen" und vermerkt am Konto die

fortlaufende Nr. 24 des Ausfuhrnachweises.

Der Abnehmer lässt die Ausfuhrbescheinigung beim Ausgangszollamt

Feldkirch/Meiningen am Tag der Lieferung (=Ausfuhr) abstempeln und sendet diese

unmittelbar danach an den Unternehmer zurück. Der Unternehmer legt diese in einem

Ordner unter der fortlaufenden Nr. 24 ab.

Fortlaufende Nummer Rechnungsnummer Ausfuhrnachweis

23 ... ...

24 ... ...

25 1212 Buchungstext 24

Aus dem einlangenden Ausfuhrnachweis ist der Tag der Ausfuhr zu entnehmen.

Aus dem so geführten Buchnachweis sind die Voraussetzungen für die

Umsatzsteuerfreiheit zu entnehmen: Der Abnehmer hat keinen Wohnsitz im

Gemeinschaftsgebiet, der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten

Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt, der Gesamtbetrag

der Rechnung übersteigt 75 Euro.

Der Unternehmer hat zu überprüfen, ob die Ausfuhrnachweise rechtzeitig innerhalb der

Sechsmonatsfrist ab Lieferung einlangen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Umsatz

für den Zeitpunkt der Lieferung auf steuerpflichtig umzubuchen.

Der Buchnachweis kann auch in Aufzeichnungen außerhalb der Buchhaltung

vorgenommen werden.

Randzahlen 2586 bis 2588: derzeit frei.

 

18.9. Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

2589

Optieren Unternehmer zu einer Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder

2 UStG 1994 so entfällt die Aufzeichnung der Vorsteuerbeträge und der Einfuhrumsatzsteuer.

Randzahlen 2590 bis 2592: derzeit frei.

 

18.10. Aufbewahrungspflicht

Randzahlen 2593 bis 2600: derzeit frei.

 

 

 


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