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19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (§ 19 UStG 1994) 19.1. Steuerschuldner 19.1.1. Allgemeines 19.1.1.1. Übergang der Steuerschuld (Rechtslage 1.1.2004 bis 31.12.2009) 2601 Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland hat) - sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung vonMautstraßen) oder - Werklieferungenan einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos. Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht Siehe Rz 2601a. Ausländische Unternehmer Maßgeblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Unternehmer eine österreichische UID erteilt wurde. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsstättenbescheinigung siehe Rz 3494 Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers Siehe Rz 2601a. Abgabe von UmsatzsteuererklärungenSiehe Rz 2601a. Veranlagung Siehe Rz 2601a. Haftung Siehe Rz 2601a. 19.1.1.2. Übergang der Steuerschuld (Rechtslage ab 1.1.2010) Zur Rechtslage bis 31.12.2009 siehe Rz 2601. 2601a Erbringt ein Unternehmer, der weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Inland hat - sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung vonMautstraßen) oder - Werklieferungenan einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und Z 2 UStG 1994 oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 ist, wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer. Im Falle des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegenstandslos. Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht Unter die Werklieferungen fallen zB Umsätze ausländischer Bauunternehmer, die keine Bauleistungen darstellen, weil die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994 fehlen (weil der Leistungsempfänger seinerseits nicht mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist und auch nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt).
Beispiel: Der in Deutschland ansässige Bauunternehmer erbringt für eine Sparkasse in Salzburg eine Werklieferung in deren Geschäftsgebäude. Der Übergang betrifft sowohl Umsätze für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers, der ein Unternehmer oder eine juristische Person ist (hinsichtlich Ausnahmen siehe Rz 2602f letzter Absatz). Daneben kann noch in folgenden Fällen die Steuerschuld für Umsätze ausländischer Unternehmer auf den Leistungsempfänger übergehen: - bei der Lieferung− sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an denSicherungsnehmer, − des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenenÜbertragung des vorbehaltenen Eigentums und − bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten imZwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (siehe Rz 2603); - bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität, wenn sich derOrt dieser Lieferung nach § 3 Abs. 13 oder Abs. 14 UStG 1994 bestimmt, wenn der Leistungsempfänger im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist (siehe Rz 2604); - bei durch den Bundesminister für Finanzen durch Verordnung näher zu bestimmendenUmsätzen im Sinne des Art. 199 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2006/112/EG, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist (siehe Rz 2605). Leistender Unternehmer Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld ist, dass der leistende Unternehmer im Inland weder Wohnsitz (Sitz), noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat. Maßgebend für die Beurteilung dieser Voraussetzung ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit (dh. hinsichtlich der Vermietungsumsätze) als inländische Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Unternehmer eine österreichische UID erteilt wurde. Betriebsstätte in Österreich Eine im Inland gelegene Betriebsstätte (im Sinne der Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung) des Leistenden ist dann nicht schädlich für den Übergang der Steuerschuld, wenn sie an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist. Das ist dann der Fall, wenn die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte in keiner Hinsicht für die Ausführung der Leistung genutzt wird. Beteiligung an der Leistungserbringung liegt vor, wenn die Betriebsstätte die Leistung erbringt oder in anderer Weise durch Personal und Sachgüter zur Auftragsabwicklung beiträgt, zB durch die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen oder die Bereitstellung eines zum vereinbarten Leistungsumfang gehörenden Kundendienstes. Unmaßgeblich ist der Umfang der Nutzung der technischen oder personellen Mittel. Wird die technische oder personelle Ausstattung der Betriebsstätte nur für verwaltungstechnische unterstützende Aufgaben, wie zB Buchhaltung, Rechungsstellung und Eintreibung von Schulden genutzt, gilt die Betriebsstätte nicht bereits als an der Leistungserbringung beteiligt. Enthält die Rechnung die UID der Betriebsstätte, gilt die widerlegbare Vermutung, dass diese an der Leistungserbringung beteiligt ist. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsstättenbescheinigung siehe Rz 3494.
Beispiel 1: Ein deutscher Unternehmer D hat eine Betriebsstätte in Salzburg und erbringt an den österreichischen Unternehmer Ö eine sonstige Leistung in Österreich. a) Die Betriebsstätte ist an der Leistungserbringung nicht beteiligt. b) Die Betriebsstätte hat die Geschäftsanbahnung übernommen. Im Fall a) geht die Steuerschuld auf Ö über, im Fall b) nicht.
Beispiel 2: Das französische Beratungsunternehmen F mit einer Betriebsstätte in Wien erbringt - ohne Einschaltung der Wiener Betriebsstätte - eine Beratungsleistung an den österreichischen Unternehmer Ö. Die Steuerschuld geht trotz umsatzsteuerrechtlicher Erfassung der Betriebsstätte in Österreich mangels Beteiligung am Umsatz auf Ö über. Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers ohne Betriebsstätte in Österreich Hat der ausländische Unternehmer nur sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet. Das gilt ab 1. Jänner 2004 auch dann, wenn der ausländische Unternehmer Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 ausgeführt hat. In allen anderen Fällen des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (siehe oben) hat der ausländische Unternehmer seine Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Soweit an ausländische Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer schulden, haben sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer ebenfalls im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.
Beispiel 1: Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt mit anderen französischen Unternehmern an einer Ausstellung in Wien teil. Mit der Organisation und Durchführung der Gemeinschaftsausstellung ist die ebenfalls in Frankreich ansässige Durchführungsgesellschaft D beauftragt. Der Veranstalter der Messe erbringt sonstige Leistungen an D. D erbringt die sonstigen Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im Inland ua. steuerpflichtige Leistungen an den Aussteller F. Die Umsatzsteuer für diese Leistungen schuldet F. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 kann F im Veranlagungsverfahren die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geschuldete Steuer und allenfalls weitere für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuern als Vorsteuer abziehen. Schuldet F ausschließlich die auf ihn übergangene Steuer gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und ist er hinsichtlich dieser Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird F gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 nur dann zur Steuer veranlagt, wenn er dies ausdrücklich schriftlich beantragt.
Beispiel 2: Ein amerikanischer Unternehmer veranstaltet in Wien einen Kongress. An dem Kongress nehmen auch ausländische Unternehmer teil (die Leistung des Kongressveranstalters dient deren unternehmerischen Zwecken und wird daher für deren Unternehmen ausgeführt). Die Steuerschuld für die Leistungen des Kongressveranstalters geht auf die ausländischen Unternehmer, die am Kongress teilnehmen, über. Die auf die Kongressteilnehmer übergegangene Steuerschuld ist im Veranlagungsverfahren zu erklären (siehe jedoch § 21 Abs. 4 UStG 1994). Will der Unternehmer weitere Vorsteuern geltend machen - zB für die Beherbergung - kann dies nur im Veranlagungsverfahren erfolgen. Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit an der Leistungserbringung beteiligter Betriebsstätte in Ö Da es hier zu keinem Übergang der Steuerschuld kommt, ist Steuerschuldner der leistende Unternehmer, der diese Steuer beim Betriebsstättenfinanzamt zu erklären und allenfalls abzuführen hat. Angefallene Vorsteuern sind beim Betriebsstättenfinanzamt im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers mit Betriebsstätte in Ö, die nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist Es kommt für die konkrete Leistungserbringung (ohne Einschaltung der österreichischenBetriebsstätte) zwar zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, allfällige Vorsteuern des Leistenden sind jedoch (mangels Vorliegen der Voraussetzungen für das Erstattungsverfahren) beim Betriebsstättenfinanzamt in Österreich im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Abgabe von Umsatzsteuererklärungen Eine Steuererklärung haben auch juristische Personen im Nichtunternehmerbereich abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger eine nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf sie übergegangene Steuer schulden. Hat der ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt oder nur sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er eine Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn - er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet,- wenn er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 undAbs. 14 UStG 1994 schuldet oder - wenn er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.Veranlagung Hat der ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt oder nur sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von Mautstraßen) oder Werklieferungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung, wenn er hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und Abs. 14 UStG 1994 Umsatzsteuer schuldet. Das gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer ausdrücklich eine Veranlagung beantragt. Das gilt weiters nicht für ausländische Unternehmer, die neben der Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In diesem Fall sind die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen (siehe oben Beispiel 2). Haftung Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangene Steuer. Diese Haftung wird nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Geht bei Leistungen ausländischer Unternehmer die Steuerschuld auf einen anderen ausländischen Unternehmer über, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (zB ausländischer Arzt), entfällt die Haftung des leistenden Unternehmers unter folgenden Voraussetzungen: - Der leistende Unternehmer teilt dem Finanzamt Graz-Stadt vor einer Veranstaltung, beider er zahlreichen ausländischen Unternehmern Leistungen erbringt (zB Kongress) mit, dass er von dieser Vereinfachungsmaßnahme Gebrauch macht. - Der leistende Unternehmer führt den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag indessen Namen an das vom Finanzamt Graz-Stadt bekannt gegebene Konto ab. - Der leistende Unternehmer übermittelt dem Finanzamt Graz-Stadt eine Auflistung derLeistungsempfänger (Name des Unternehmers sowie der für das Unternehmen an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, Anschrift des Unternehmers). - Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweisausstellen. - Der leistende Unternehmer hat auf der Rechnung anzumerken, dass er den vomLeistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen und für dessen Rechnung an das Finanzamt abführt. - In diesen Fällen ist eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch denLeistungsempfänger für diese übergegangene Steuerschuld nicht erforderlich. - Die Ausführungen unter den Rz 2602h bis Rz 2602l (Vorsteuerabzug desLeistungsempfängers, Aufzeichnungspflichten, Entstehung der Steuerschuld, In-Kraft- Treten) gelten sinngemäß auch für § 19 Abs. 1 UStG 1994. Randzahl 2601b: entfällt. 19.1.1.3. Rechnungslegung 2602 Rechtslage auf Grund des 2. AbgÄG 2002, anzuwenden auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen: Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen. In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Ob eine Rechnung ausgestellt wird und ob in dieser auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird, hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss. 19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft 2602a § 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn - Bauleistungen- an einen Unternehmer erbracht werden,- der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder- der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.19.1.2.1. Allgemeines 2602b Die Bestimmung betreffend Übergang der Steuerschuld stellt nicht darauf ab, ob der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger inländischer Unternehmer ist. Wird die Bauleistung einem ausländischen Unternehmer gegenüber erbracht, der seinerseits zur Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es daher zum Übergang der Steuerschuld. Die Bestimmungen betreffend den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen sind auf pauschalierte Landwirte, die Bauleistungen erbringen (zB Erdaushub), nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung nicht anzuwenden, da dies zu einer Kürzung des pauschalierten Vorsteuerabzuges führen würde. 19.1.2.2. Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 2602c Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Weiters gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen. Folgende Leistungen sind, wenn sie als selbständige Hauptleistungen zu beurteilen sind, keine Bauleistungen:- Ausschließlich planerische Leistungen (zB von Statikern, Architekten, Garten- undInnenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren). - Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens. Ebenso das Abholen vonBauschutt, auch wenn der Auftrag auf (anschließende) Entsorgung des Bauschutts lautet. - Die Vermietung von Geräten (Beistellung ohne Personal), sowie die Durchführung vonReparatur- und Wartungsarbeiten eines Baugerätes, auch wenn die Arbeiten auf der Baustelle erfolgen. - Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zB Fenstern, es sei denn, eshandelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden Tätigkeiten. Ebenso die Bauendreinigung. (Eine Bauleistung stellt dagegen ein Reinigungsvorgang dar, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, zB wenn die Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt wird). - Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teileverändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Untergeordnete Änderungen (zB Austausch der Sicherungen oder Lampen bei der Wartung von Aufzugsanlagen) führen noch nicht zu einer Bauleistung. - Materiallieferungen zB durch Baustoffhändler oder Baumärkte. Das gilt auch bei derLieferung von Asphalt oder Beton, die auf Weisung des Leistungsempfängers auf der Baustelle "abgeladen" werden (siehe Beispiel 3). Ohne Bedeutung ist auch, ob es sich um Auftragsfertigungen handelt, die am Standort des leistenden Unternehmers oder auf der Baustelle erbracht und anschließend geliefert, jedoch nicht montiert werden (zB Maßfenster, Betonfertigteile; siehe Beispiele 4, 5 und 6). Sind mit der Lieferung untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden (siehe Beispiel 2), liegt noch keine Bauleistungen vor. Auch die Überlassung von Arbeitskräften ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung als Bauleistung anzusehen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt. Beispiele zur Abgrenzung der Bauleistungen:
Beispiel 1: Die von einem Generalunternehmer für einen Gastwirt bestellte Theke ist vom beauftragten Unternehmer individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant, gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Montage handelt es sich um eine Bauleistung. Demgegenüber sind Planung, Fertigung am Standort des leistenden Unternehmers und Transport durch den Unternehmer nicht als Bauleistung anzusehen. Da die Theke durch die Montage fest mit dem Gebäude verbunden wird, ist insgesamt von einer Bauleistung auszugehen.
Beispiel 2: Einem Generalunternehmer wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten erfolgt. Die Lieferung der Maschine stellt keine Bauleistung dar. Bei dem Versetzen der Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch gegenüber der Lieferung der Maschine geringfügig ist und eine Nebenleistung zur Lieferung der Maschine darstellt. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung der Maschine die Verlegung von Rohren erforderlich, wird von einer getrennt zu beurteilenden Bauleistung auszugehen sein.
Beispiel 3: Bei der Lieferung von Transportbeton, der vom leistenden Unternehmer mittels Auto- Betonpumpe in den ersten Stock eines Rohbaues gepumpt wird, handelt es sich um eine Materiallieferung.
Beispiel 4: Ein Unternehmer liefert nach Maß angefertigte Fenster: - Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert - keine Bauleistung.- Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert und dort in die bestehendenVorrichtungen eingehängt, ohne dass weitere Montagearbeiten erfolgen - keine Bauleistung. - Die Fenster werden vom liefernden Unternehmer montiert - es liegt eineBauleistung vor.
Beispiel 5: Der Unternehmer liefert 50 Fenster. 45 Fenster werden auf die Baustelle ohne weitere Arbeiten geliefert. 5 Fenster werden montiert - jede Lieferung ist für sich zu beurteilen. Hinsichtlich der 5 montierten Fenster liegt eine Bauleistung vor.
Beispiel 6: Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Durchführung einer Bauleistung (zB Einbau von Fenstern) und bedient er sich zur Durchführung seiner Leistung Subunternehmer, ist seine Leistung als Bauleistung zu beurteilen, auch wenn er selbst unmittelbar keine Leistung erbringt. Bei den Subunternehmern ist bei jeder einzelnen Leistung zu prüfen, ob eine Bauleistung vorliegt (zB der Hauptauftragnehmer beauftragt einen Tischler mit der Herstellung der Fenster, der seinerseits einen Glaser mit dem Einbau der Scheiben beauftragt. Anschließend werden die Fenster vom Tischler eingebaut - der Tischler führt eine Bauleistung durch, der Glaser nicht). Einzelfälle: - Anschlussgebühren siehe Rz 2602d.- Bauaufsicht und Rechnungskontrolle sind keine Bauleistungen.- Einbauküchen: Die Lieferung von Einbauküchen stellt regelmäßig eine Bauleistung dar.Das gilt jedoch nicht für mitgelieferte Geräte wie Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler usw., ausgenommen, die Küche wird zu einem Pauschalpreis angeboten und gekauft. - Feuerlöscher: Lieferung von Feuerlöschern, die an einer Wandaufhängung befestigtwerden, ist keine Bauleistung. - Gartenarbeiten: Kommt es bei Landschaftsgärtnern zu Arbeiten, die über das Pflanzenvon Blumen, Sträuchern und Bäumen hinausgehen (zB Aufschütten von Hügeln und Böschungen, Errichtung von Wegen, Anlegen eines Teiches, Einbau von Beleuchtung, Bau eines Abwasserkanals), so liegt insgesamt eine Bauleistung vor. - Gerüst: Im Falle des Auf- und Abbaus von Gerüsten durch den "Vermieter" liegt insgesamt (dh. Auf-, Abbau und Miete, auch wenn darüber gesondert abgerechnet wird) eine einheitliche Bauleistung vor (anders wäre es zu beurteilen, wenn das Gerüst durch den Mieter oder in dessen Auftrag von einem Dritten aufgestellt wird). - Inbetriebnahme von Anlagen: Werden Anlagen geliefert, diese vomLeistungsempfänger installiert/montiert und in der Folge vom Lieferer in Betrieb genommen, liegt keine Bauleistung vor (zB der Unternehmer liefert an den Bauunternehmer Gegensprechanlagen, die von diesem installiert werden. Nach der Installation durch den Leistungsempfänger wird die Gegensprechanlage vom Lieferer in Betrieb genommen). - Maschinen: Werden bei der Lieferung von Maschinen diese mit dem Grund und Bodenverbunden (zB Vorrichtungen, die Teil des Grundstückes werden wie etwa Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen; ebenso die Montage von Maschinenanlagen oder der Einbau von Turbinen), liegt eine Bauleistung vor. - Restaurateure: Soweit sich ihre Tätigkeit auf Gebäude bezieht (zB Restaurierung vonFresken), liegt eine Bauleistung vor. - Tribünenbau (zB Theater-, Konzert- und Kinotribünen, Tribünen für die Zuschauer fürVeranstaltungen im Freien) ist eine Bauleistung. - Vermietung− Container: Die Vermietung von Containern (zB Büro-, Wohn- oder Sanitärcontainer),die vom Vermieter aufgestellt und mit Grund und Boden verbunden werden (Anschrauben; Fundamentierung), ist eine Bauleistung. − Autokran: Der Verleih eines Autokrans mit Personal an einen Bauunternehmer stellteine Bauleistung dar (Vermietung von Geräten mit Beistellung von Personal). Keine Bauleistung liegt vor, wenn der Autokran an den Lieferer von Baumaterial überlassen wird, der diesen zum Abladen seiner Lieferung benötigt (Materiallieferungen einschließlich des Abladens). − Kran: Die Vermietung eines Krans ohne Personal, der vom Vermieter aufgestelltwird, stellt insgesamt eine Bauleistung dar. - Unterschiedliche Leistungen in einer RechnungWerden umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen erbracht, die teilweise Bauleistungen (Grabungsarbeiten), teilweise keine Bauleistungen (Transporte, Materiallieferungen) sind, können diese nicht einheitlich als Bauleistung betrachtet werden (siehe auch vorstehendes Beispiel 5). - Gestellung von ArbeitskräftenBeschäftigt ein Unternehmer im Rahmen einer von ihm zu erbringenden Bauleistung entliehene Arbeitskräfte, so ist bei der Beantwortung der Frage, ob diese eine Bauleistung erbringen, nicht nach der von diesen tatsächlich erbrachten Leistung auszugehen, sondern, ob sie im Rahmen einer Bauleistung tätig werden (zB eine geliehene Arbeitskraft übt die Bauaufsicht aus; ein Leihtechniker führt im Rahmen der Bauführung technische Zeichnungen aus). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es sich nicht um entliehene Arbeitskräfte handelt, sondern um selbständige Unternehmer, die die genannten Leistungen erbringen. - Werden bei Arbeitsgemeinschaften, die mit der Erbringung von Bauleistungenbeauftragt sind, für die Geschäftsführung (Federführung) durch einen Bauunternehmer, das Mitglied der ARGE ist, Federführungsgebühren an die ARGE verrechnet, so kann davon ausgegangen werden, das es sich dabei um Bauleistungen handelt. Ebenso im Falle der Personalgestellung (zB des Bauleiters) durch einen ARGE-Partner an die ARGE. - Bei der Gestellung von Arbeitskräften ist es gleichgültig, ob die Arbeitskräfte einemUnternehmer gestellt werden, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.Maßgeblich ist, ob die Arbeitskräfte vom Entleiher tatsächlich im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt werden. Dies müsste dem Verleiher entsprechend bekannt gegeben werden. Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Beurteilung, ob die geliehene Arbeitskraft Bauleistungen erbringt, vom Überwiegen ausgegangen werden. Wird die Arbeitskraft zu mehr als 50% der Gesamttätigkeit (zeitlich gesehen) im Rahmen von Bauleistungen eingesetzt, kann insgesamt von einer Bauleistung ausgegangen werden; im umgekehrten Fall liegt insgesamt keine Bauleistung vor. In Grenzfällen (zB es steht noch nicht fest, ob letztlich eine Bauleistung bewirkt wird) kann von einer Bauleistung ausgegangen werden. Nehmen der Leistende und der Leistungsempfänger im Zweifelsfall an, dass eine Bauleistung nicht vorliegt, obwohl sich dies nachträglich als falsch erweist, bleibt es dabei, wenn es dadurch endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist (zB die Umsatzsteuer für diese Leistung wurde an das Finanzamt abgeführt). Diesen Umstand hat der Unternehmer nachzuweisen. 19.1.2.3. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz UStG 1994) 2602d Die Leistung muss einem Unternehmer gegenüber erbracht werden. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsempfänger seinerseits hinsichtlich dieser Vorleistung beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen (Ausnahme siehe weiter unten: der Leistungsempfänger erbringt seinerseits üblicherweise Bauleistungen). Der zugrunde liegende Gedanke ist, dass die Steuerschuld nicht auf den ersten Auftraggeber übergehen soll.
Beispiel: Der Unternehmer A, der Maschinen herstellt, beauftragt den Generalunternehmer B, auf seinem Grundstück eine Fabrikhalle zu errichten. Der Generalunternehmer bedient sich seinerseits Subunternehmer. Die Steuerschuld geht nur bis zum Generalunternehmer B, aber nicht mehr auf den Unternehmer A über. - Anschlussgebühren (zB Hausanschlüsse von Gas-, Wasser- oderStromversorgungsunternehmern, Heizungsanschlüsse), die dem Kunden weiterverrechnet werden, führen dazu, dass die Versorgungsunternehmen ihrerseits zu den dazu allenfalls erforderlichen Bauleistungen beauftragt wurden (das gilt jedoch nicht für Leitungen, die außerhalb des Grundstückes des Anschlusswerbers liegen). Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass bei Anschlussgebühren das Versorgungsunternehmen nicht zur Ausführung von Bauleistungen beauftragt worden ist. Werden bei Telefonanschlüssen nur geringfügige Arbeiten (Befestigung der"Telefonkästen", Verlegung der Leitungen außer Putz oder in bereits vorgegebenen Rohre) gegen eine pauschale Anschlussgebühr erbracht, so liegt keine Bauleistung vor. Die Montage von Strom-, Gas- und Wasserzähler stellt, sofern nicht weitere Bauleistungen hinzutreten, für sich allein keine Bauleistung dar. - Wohnungseigentümergemeinschaften: Siehe Rz 2602f.19.1.2.4. Nachweis der Beauftragung des Leistungsempfängers (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz UStG 1994) 2602e Damit der Unternehmer, der die Bauleistung erbringt, weiß, dass der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist, und dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der Leistungsempfänger den leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen (zB in Form einer schriftlichen Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von der Firma XX zur Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt worden ist). Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers (es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld), doch schuldet in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer (Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO). Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung der Bauleistungen beauftragt wurde, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der leistende Unternehmer schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994, der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. 19.1.2.5. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994) 2602f Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt (zB Baumeister, Maurermeister), so wird stets die Umsatzsteuer vom Empfänger der Bauleistung geschuldet, dh. auch dann, wenn dieser nicht seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist.
Beispiel: Der Bauunternehmer A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück Einfamilienhäuser errichten, um diese später zu verkaufen. Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistungen beauftragt worden ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Da der Übergang der Steuerschuld bei Leistungen an Unternehmer, die ihrerseits üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets eintritt, entfällt in einem Großteil der Fälle der Hinweis des Leistungsempfängers, dass er seinerseits zu Bauleistungen beauftragt worden ist. Es wird daher zu dem Hinweis auf die Beauftragung regelmäßig nur in den Fällen kommen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Im Falle der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, nach der Tätigkeit der einzelnen Gesellschaften bzw. des Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises. Es ist gleichgültig, ob die Bauleistung für den unternehmerischen oder den privaten Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt wird. Ein Unternehmer, der Arbeitskräfte verleiht, ist nicht als Unternehmer anzusehen, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, selbst wenn diese Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen. Bei den in Anhang 4 angeführten Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie üblicherweise Bauleistungen erbringen. Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der ÖNACE 1995 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen. Die Aufzählung der Tätigkeiten ist eine beispielsweise. Es könne auch andere Tätigkeiten eines Unternehmers dazu führen, dass er als Unternehmer anzusehen ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. "Insbesondere" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bauleistungen mehr als 50% des Umsatzes betragen. Werden die Tätigkeiten von einem Unternehmer im Rahmen eines (nach außen hin erkennbar) gesondert geführten Betriebes ausgeführt, ist dieser Betrieb für sich zu beurteilen. In diesem Fall sind (außerhalb der Beauftragung durch einen anderen) nur Leistungen an den gesondert geführten Betrieb vom Übergang der Steuerschuld erfasst. Betragen die Bauleistungen weniger als 50% des Umsatzes, handelt es sich nicht um einen Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Nimmt der Unternehmer Bauleistungen in Anspruch, zu deren Erbringung er seinerseits nicht beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers. Ist es für den leistenden Unternehmer nicht erkennbar, dass der Leistungsempfänger üblicherweise bzw. nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird es zweckmäßig sein, wenn der Auftraggeber dies seinem Auftragnehmer mitteilt. Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, bleibt es trotzdem bei den im § 19 Abs. 1a UStG 1994 vorgesehenen Rechtsfolgen bzw. bei der Steuerschuld des Leistenden. Eine Besteuerung hat somit in der Form zu erfolgen, wie sie auf Grund des tatsächlich verwirklichten Sachverhaltes richtigerweise vorgenommen werden muss. Das bedeutet, dass es bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, auch ohne Mitteilung zum Übergang der Steuerschuld kommt, bei Bauleistungen an einen Leistungsempfänger, der üblicherweise nicht Bauleistungen erbringt, der Leistende Steuerschuldner bleibt. Nur in jenen Fällen, in denen der Unternehmer seinem Auftragnehmer mitteilt, dass er üblicherweise Bauleistungen im Sinne der obigen Ausführungen erbringt, bleibt es beim Übergang der Steuerschuld, auch wenn die Mitteilung unrichtig war. Bei der Beurteilung, ob überwiegend Bauleistungen erbracht werden, wird grundsätzlich von einer Durchschnittsbetrachtung der Umsätze der vorangegangenen drei Jahre auszugehen sein. In Grenzfällen (zB ist es nicht eindeutig, inwieweit in vergangenen Zeiträumen Bauleistungen ausgeführt worden sind) kann der Unternehmer davon ausgehen, dass er ein Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Ist eine Durchschnittsbetrachtung nicht möglich (zB Beginn der Unternehmertätigkeit), hat der Unternehmer eine Vorausbetrachtung anzustellen (teilt er diese dem Finanzamt mit, bleibt es bei der Vorausbetrachtung, auch wenn sich diese nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes als unrichtig herausstellt). Einzelfälle: - Bauträger: Die Tätigkeit des Bauträgers umfasst die Abwicklung von Bauvorhaben aufeigene oder fremde Rechnung. Verkauft oder saniert der Bauträger eigene Grundstücke, handelt es sich nicht um Bauleistungen. Wird er für fremde Rechnung tätig, handelt es sich um Bauleistungen. Der Bauträger ist nur dann ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt, wenn die Bauleistungen überwiegen. Verkauft der Bauträger vor der Fertigstellung (zB während der Bauphase) bereits Wohnungen bzw. Gebäude, so wird er damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt. - Hausverwaltung: Hausverwalter werden regelmäßig als direkte Stellvertreter derGrundstückseigentümer (Alleineigentümer, Hausgemeinschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften) tätig. Sie werden weder zur Bauleistung beauftragt, noch erbringen sie üblicherweise Bauleistungen. - Wohnbauvereinigungen: Wohnbauvereinigungen (auch gemeinnützige) erbringenüblicherweise keine Bauleistungen (sie vermieten - überlassen zur Nutzung - bzw. verkaufen üblicherweise von ihnen errichtete Räumlichkeiten). - Wohnungseigentumsgemeinschaften: Sie werden grundsätzlich nicht im Auftrag dereinzelnen Wohnungseigentümer tätig (auch wenn von diesen die anteilig angefallenen Kosten ersetzt werden). - Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich: Wird die Leistung für dennichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht und tritt der Unternehmer beim Auftrag zur Bauleistung nicht als Unternehmer auf, kann vom Übergang der Steuerschuld Abstand genommen werden (zB der Unternehmer empfängt für sein zur Gänze privat genutztes Ferienhaus oder für seine private, gemietete Wohnung eine Bauleistung). Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist und der Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet. 19.1.2.6. Rechnungslegung bei Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a UStG 1994) 2602g Bis 31. Dezember 2002 ist es nicht zu beanstanden, wenn die UID auf der Rechnung nicht angegeben wird, wenn der Rechnungsempfänger noch über keine UID verfügt. 19.1.2.7. Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) 2602h Die Steuer für Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 berechtigt nach Maßgabe des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistung entfällt, kann sie aus Vereinfachungsgründen (abweichend von Rz 1875) abgezogen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist (Ausnahme siehe Rz 2602l). In den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde. 19.1.2.8. Aufzeichnungspflichten (§ 18 Abs. 2 UStG 1994)2602i - Leistender Unternehmer (§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994)Der leistende Unternehmer hat die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet wird, gesondert aufzuzeichnen. - Leistungsempfänger (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994)Der Leistungsempfänger hat die Bemessungsgrundlagen für die Bauleistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen), für die die Steuer auf ihn übergegangen ist, getrennt nach Steuersätzen, und die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen. 19.1.2.9. Entstehung der Steuerschuld bei Sollbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. a UStG 1994) 2602j Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer bereits in den Voranmeldungszeitraum aufnimmt, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch, wenn der Leistungsempfänger Kleinunternehmer ist. Erbringen Kleinunternehmer ihrerseits Bauleistungen, kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, da die Leistungen der Kleinunternehmer steuerfrei sind. Wurde die Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt oder nicht bzw. ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, unrichtig vorgenommen und in der Folge die Besteuerung richtig gestellt (es liegt richtigerweise kein Übergang der Steuerschuld vor - nachträgliche Versteuerung des Umsatzes beim leistenden Unternehmer; es liegt richtigerweise ein Übergang der Steuerschuld vor - nachträgliche Streichung des Vorsteuerabzuges), ist von der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen. 19.1.2.10. Entstehung der Steuerschuld bei Istbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994) 2602k Versteuert der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten und wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, so entsteht die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.
Beispiel: Für eine Bauleistung wird ein Entgelt von 100.000 Euro vereinbart. Die Bauleistung wird am 20. Mai erbracht. Folgende Zahlungen werden durchgeführt: Zeitpunkt Zahlung Steuerschuld Fälligkeit 15. April 25.000 Euro Ende April 15. Juni 15. Mai 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli 15. Juni 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli 15. Juli 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli 19.1.2.11. Inkrafttreten 2602l Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Rz 2602a bis Rz 2602k) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden. Auf Umsätze (und Änderungen der Bemessungsgrundlage für solche Umsätze), die vor dem 1. Oktober 2002 ausgeführt wurden, sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Wurden für Leistungen nach dem 30. September 2002 vor dem 1. Oktober 2002 Anzahlungen geleistet, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden (die für eine Anzahlung vor dem 1. Oktober 2002 erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen. Es kommt zu keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung; siehe Rz 1523). Der leistende Unternehmer hat für solche vor dem 1. Oktober 2002 geleistete Anzahlungen eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu legen. Soweit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die auf den Anzahlungsbetrag entfallende und in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer geltend machen. Wurde für eine Leistung nach dem 30. September 2002 vor dem 1. Oktober 2002 eine Anzahlung geleistet, die vom leistenden Unternehmer nach dem 30. September 2002 vereinnahmt wurde, sind die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld anzuwenden. In diesem Fall kann kein Vorsteuerabzug auf Grund einer vom leistenden Unternehmer ausgestellten Rechnung mit Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Anzahlungsrechnung ist in diesem Fall zu berichtigen.
Beispiel: Der Unternehmer überweist auf Grund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro zuzüglich 20.000 Euro USt am 26.9.2002. Der Betrag wird vom leistenden Unternehmer am 3.10.2002 vereinnahmt. Es kommen bereits die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld zu Anwendung. Der Leistungsempfänger schuldet die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bemessungsgrundlage 120.000 Euro) und hat den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994. Hinsichtlich der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen USt in Höhe von 20.000 Euro steht kein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 (Vorsteuerabzug bei Anzahlungsrechnungen) zu. Der Unternehmer hat die Rechnung zu berichtigen. In einer Schlussrechnung für nach dem 30. September 2002 ausgeführte Umsätze sind die Nettobeträge auszuweisen. Der Nettobetrag der Anzahlungen ist anzurechnen. Bei der Berechnung der vom Leistungsempfänger geschuldeten Steuer ist von dem um die Anzahlungen verminderten Betrag auszugehen. Die Anzahlungen vor dem 1. Oktober 2002 und nach dem 30. September 2002 sind zweckmäßigerweise jeweils gesondert auszuweisen.
Beispiel: Der Unternehmer U erbringt an den Unternehmer A im Dezember 2002 eine Bauleistung. A erhält über diese Leistung im Jänner 2003 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag (netto) 100.000 Euro abzüglich Anzahlung vor 1.10.2002 (netto) 20.000 Euro abzüglich Anzahlung nach 30.9.2002* 20.000 Euro 60.000 Euro Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld des Leistungsempfängers A ist 60.000 Euro (gleichgültig, ob die auf die vor dem 1.10.2002 geleistete Anzahlung entfallende Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer entrichtet worden ist). Das gilt auch für den Vorsteuerabzug. Wurde hinsichtlich der Anzahlung keine Rechnung gelegt, kann ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anzahlung nur auf Grund einer (nachträglich) ausgestellten Rechnung vorgenommen werden. Wurde für die Leistung eines ausländischen Unternehmers die VO BGBl. Nr. 800/1974 angewendet, so gilt das oben Ausgeführte entsprechend.
Beispiel: Der in Frankreich ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer B im Inland im Dezember 2002 eine Bauleistung. B erhält über diese Leistung im Jänner 2003 folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird: Gesamtbetrag 100.000 Euro abzüglich Anzahlung vor 1.10.2002 20.000 Euro abzüglich Anzahlung nach 30.9.2002* 20.000 Euro 60.000 Euro Hinsichtlich der vor dem 1.10.2002 geleisteten Anzahlungen wurde die Steuerbefreiung gemäß § 1 der VO BGBl. Nr. 800/1974 angewendet. Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld des Leistungsempfängers ist 60.000 Euro. *Im Hinblick auf den Übergang der Steuerschuld enthalten Anzahlungen nach dem 30.9.2002 grundsätzlich keine Umsatzsteuer. Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmungen über den Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft ist, dass es sich um Leistungen handelt, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt wurden bzw. Anzahlungen für solche Leistungen, die nach dem 30. September 2002 vereinnahmt wurden. Darunter sind Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) zu verstehen, die nach den umsatzsteuerlichen Vorschriften als nach dem 30. September 2002 als ausgeführt gelten (siehe diesbezüglich die Rz 2611 ff). Es handelt sich dabei nicht um Abschlagsrechnungen im Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 56.29.4 für Leistungen entsprechend dem Baufortschritt vor Fertigstellung. Solche Rechnungen sind aus der Sicht der Umsatzsteuer Anzahlungsrechnungen. Handelt es sich jedoch um Leistungen, die umsatzsteuerrechtlich vor dem 1. Oktober 2002 erbracht wurden, kommt die alte Rechtslage zur Anwendung. Wann die Rechnung für diese Umsätze ausgestellt wird, hat keinen Einfluss auf diese Betrachtungsweise. Auch Rechnungen, die nach dem 30. September 2002 ausgestellt werden, können mit Steuerausweis ausgestellt werden und berechtigen - bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 - zum Vorsteuerabzug. Anzahlungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die vor dem 1. Oktober 2002 gelegt wurden, müssen, auch wenn sie erst nach dem 30. September 2002 bezahlt werden, - aus der Sicht der Umsatzsteuer - grundsätzlich nicht berichtigt werden. Einzige Ausnahme ist der oben beschriebene Sonderfall (Zahlung vor dem Stichtag, Vereinnahmung nach dem Stichtag). 19.1.3. Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen imSicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und Zwangsversteigerungsverfahren 2603 Lieferung von Sicherungseigentum Bei der Sicherungsübereignung geht das zivilrechtliche Eigentum am Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer (Kreditgeber) über, das Sicherungsgut selbst bleibt in der Regel in der Verfügungsmacht des Sicherungsgebers (Kreditnehmers). Die Sicherungsübereignung selbst sowie eine Rückübereignung nach Wegfall des Sicherungsgrundes führen nicht zu einer Lieferung. Beim Verfall kommt es mit der Verwertung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer im Wege der Veräußerung an einen Dritten zu einer Doppellieferung (siehe Rz 431). Für die Feststellung des Zeitpunktes der Lieferung durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer wird in der Regel auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Veräußerung durch den Sicherungsnehmer an den Dritten abgestellt. Nur die Lieferung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer führt zum Übergang der Steuerschuld, bei der Lieferung im Insolvenzverfahren durch einen Masseverwalter als Sicherungsgeber an einen Dritten ist kein Umsatz zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer gegeben.
Beispiel: Eine Bank finanziert für den Unternehmer A die Anschaffung einer Maschine, die ihr sicherungsübereignet wird. Da A das Darlehen nicht bezahlen kann, verwertet die Bank die Maschine und veräußert sie an den Unternehmer B. Es kommt zu einer Lieferung des Unternehmers A als Sicherungsgeber an die Bank als Sicherungsnehmerin und einer Lieferung der Bank an den Unternehmer B. Die Steuerschuld für die Lieferung des Unternehmers A geht auf die Bank als Leistungsempfängerin über. Lieferung von Vorbehaltseigentum bei vorangegangener Übertragung des Eigentumsvorbehalts Wurde die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes durch einen Dritten (zB Kreditinstitut) finanziert und dabei vom Veräußerer des Wirtschaftsgutes der Eigentumsvorbehalt zusammen mit seiner Kaufpreisforderung an den Dritten abgetreten, kommt es bei der Lieferung des Vorbehaltskäufers (Erwerber des Wirtschaftsgutes) an den Vorbehaltseigentümer (zB Kreditinstitut) im Zuge der Verwertung zum Übergang der Steuerschuld (siehe hierzu auch Rz 2411). Macht der Veräußerer selbst einen Eigentumsvorbehalt geltend, ist von der Rückgängigmachung der Lieferung auszugehen (siehe Rz 430 und Rz 2409), so dass hier mangels Umsatz ein Übergang der Steuerschuld nicht möglich ist.
Beispiel: Eine Bank finanziert für den Unternehmer A die Anschaffung einer Maschine. Der Veräußerer V der Maschine tritt der Bank den Eigentumsvorbehalt sowie die Kaufpreisforderung ab. Da A das Darlehen nicht bezahlen kann, macht die Bank den Eigentumsvorbehalt geltend und veräußert die von A herausgegebene Maschine an den Unternehmer B. Es kommt zu einer Lieferung des Unternehmers A als Vorbehaltskäufer an die Bank als Vorbehaltseigentümerin und einer Lieferung der Bank an den Unternehmer B. Die Steuerschuld für die Lieferung des Unternehmers A geht auf die Bank als Leistungsempfängerin über. Lieferung von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung Betroffen vom Übergang der Steuerschuld sind Lieferungen von Grundstücken als Vollstreckungsobjekt im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Bestimmung bezieht sich auf Grundstücke im zivilrechtlichen Sinn zuzüglich Gebäude auf fremdem Boden und Baurechte. Anders als Grundstücke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 (siehe Rz 774 ff) sind hier vom Grundstücksbegriff auch Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, erfasst. Damit es bei der Lieferung eines Grundstücks im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zum Übergang der Steuerschuld kommen kann, muss auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Ein solcher Verzicht ist nur zulässig, wenn hierüber spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes (§ 144 EO) eine Mitteilung an das Exekutionsgericht erfolgt (siehe Rz 793). Soweit zu einem solchen Grundstück gehörende Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, zwangsversteigert werden, liegt immer eine steuerpflichtige Lieferung vor. 19.1.4. Übergang der Steuerschuld bei Gas- und Stromlieferungen (§ 19 Abs. 1c UStG 1994) 2604a Rechtslage bis 31. Dezember 2004: Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rz 422a betreffend den Ort der Lieferung bei der Lieferung von elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und an Stromhändler im Sinne des § 7 Z 37 ElWOG kann die Regelung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 sinngemäß angewendet werden. Im Falle der Lieferung von elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG und an Stromhändler im Sinne des § 7 Z 37 ElWOG kann damit von einer Besteuerung beim Lieferanten abgesehen werden, wenn der Abnehmer (Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG oder Stromhändler im Sinne des § 7 Z 37 ElWOG) die Versteuerung vornimmt. Diese Regelung (Übergang der Steuerschuld) kann auch für die Lieferung von elektrischer Energie an die Bilanzgruppenkoordinatoren (Rz 422a fünfter Absatz) oder bei der Lieferung an bzw. von der inländischen Strombörse zur Anwendung gelangen, immer unter der Voraussetzung, dass sich die Beteiligten über die Anwendbarkeit der Regelung einigen. 2604b Rechtslage bis 31. Dezember 2004: Rz 2604a gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen. 2604c Rechtslage ab 1. Jänner 2005: Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat, an einen Abnehmer, der im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 19 Abs. 1c UStG 1994). Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.
Beispiel 1: Das ungarische Elektrizitätsunternehmen U liefert Strom nach Österreich an den Stromhändler Ö. Die Lieferung des U wird gemäß § 3 Abs. 13 UStG 1994 in Österreich bewirkt. Nach § 19 Abs. 1c UStG 1994 kommt es zum Übergang der Steuerschuld von U auf Ö.
Beispiel 2: Das italienische Elektrizitätsunternehmen I liefert Strom an die Tischlerei K in Kärnten für deren Tischlereibetrieb. Da K kein „Wiederverkäufer“ ist, bestimmt sich der Lieferort nach § 3 Abs. 14 UStG 1994, somit danach, wo K den Strom nutzt oder verbraucht. Das ist jener Ort, an dem sich der Zähler der Tischlerei K befindet. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld von I auf K. Ab 1.1.2010 ist eine Betriebsstätte in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung eine solche iSd Judikatur des EuGH zur festen Niederlassung und nur dann nicht schädlich für den Übergang der Steuerschuld, wenn sie an der Leistungserbringung nicht beteiligt ist. 19.1.5. Übergang der Steuerschuld bei durch Verordnung zu bestimmenden Umsätzen an Unternehmer 2605 Mit Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 129/2007 (Schrott- Umsatzsteuerverordnung), wurde von der in § 19 Abs. 1d UStG 1994 vorgesehenen Ermächtigung, für bestimmte, in Art. 199 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Anhang VI der MWSt-RL 2006/112/EG angeführte Umsätze, den Übergang der Steuerschuld vorzusehen, Gebrauch gemacht. Allgemeines (zu § 1 der Verordnung) Die Steuerschuld geht bei bestimmten Umsätzen im Zusammenhang mit Gegenständen, die in einer Anlage zu dieser Verordnung genannt sind, auf den Leistungsempfänger über. Bei diesen Umsätzen kommt es zum Übergang der Steuerschuld unabhängig davon, ob ein inländischer oder ausländischer leistender Unternehmer vorliegt und ob ein inländischer oder ausländischer Unternehmer Leistungsempfänger ist. Zu einem Übergang der Steuerschuld kann es allerdings nur kommen, wenn eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht wird. Entsteht keine Steuerschuld, kann auch keine Steuerschuld übergehen. Dies ist zB der Fall bei - im Ausland ausgeführten Umsätzen,- innergemeinschaftlichen Lieferungen,- Ausfuhrlieferungen oder- Umsätzen von Kleinunternehmern.Erbringt ein pauschalierter Land- oder Forstwirt Umsätze im Sinne der Verordnung (zB er liefert unbrauchbare Maschinen an einen Schrotthändler), kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, da dies zu einer Kürzung des pauschalen Vorsteuerabzuges führen würde. Der pauschalierte Landwirt kann 12% Umsatzsteuer in Rechnung stellen (analog zu den Bauleistungen, siehe Rz 2602b). Lieferung von in der Anlage aufgezählten Gegenständen (zu § 2 Z 1 und § 3 der Verordnung) Bei der Lieferung von in dieser Verordnung abschließend aufgezählten Gegenständen wird die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist. Dies gilt auch für die Lieferung von Zusammensetzungen aus diesen Gegenständen, soweit das Entgelt überwiegend für die Lieferung eines oder mehrerer dieser Gegenstände geleistet wird. Die Auflistung der vom Übergang der Steuerschuld erfassten Gegenstände erfolgt zwecks weitgehender Vermeidung von Abgrenzungs- und Vollziehungsschwierigkeiten nach Zolltarifpositionen.
Beispiel 1: Ein Schrotthändler veräußert Abfälle und Schrott aus Metallen (Z 10 bis Z 32 der Anlage zur Verordnung) an ein Stahlwerk und erhält hiefür ein Entgelt in Höhe von 1000 Euro (netto). In der Rechnung des Schrotthändlers (bzw. - bei Abrechnung mittels Gutschrift - in der Gutschrift des Stahlwerks) darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein; es ist nur der Nettobetrag in Rechnung zu stellen. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld in Höhe von 200 Euro (20% von 1000 Euro) auf das Stahlwerk, das diesen Betrag bei Zutreffen der Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen kann. Werden nicht mehr gebrauchsfähige Gegenstände geliefert, die sich aus mehreren Stoffen zusammensetzen (Verbundstoffe), so kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn das Entgelt überwiegend für einen oder mehrere im Gegenstand enthaltene Stoffe, die in der Anlage zur Verordnung genannt sind, geleistet wird. Es kommt hier insgesamt zum Übergang der Steuerschuld, auch wenn für andere Teile des Gegenstandes, die in der Verordnung nicht genannt sind, ebenfalls ein Entgelt geleistet wird. Bei durch Bruch, Verschleiß oder aus ähnlichen Gründen nicht mehr gebrauchsfähigen Maschinen, Elektro- und Elektronikgeräten, Heizkesseln und bei Autowracks ist davon auszugehen, dass sie unter die von der Verordnung erfassten Gegenstände fallen. Sonstige Leistungen (zu § 2 Z 2 der Verordnung) Von den sonstigen Leistungen sind die in der Verordnung taxativ aufgezählten Leistungen (Sortieren, Zerschneiden, Zerteilen einschließlich Demontage, und Pressen) im Zusammenhang mit in der Anlage zur Verordnung genannten Gegenständen erfasst. Nicht erfasst von der Verordnung sind daher zB folgende Leistungen: - Containervermietung- Sammlung von Altstoffen- Beförderung von Altstoffen- Entgegennahme von Altstoffen (Entsorgung)
Beispiel 2: Altelektrogeräte, Altpapier, Altglas, gebrauchte Getränkedosen oder andere in der Verordnung genannte Gegenstände werden zu einem Unternehmer U (Entsorgungsunternehmer, Deponie, Betreiber einer Schredderanlage usw.) gebracht, wobei die Verfügungsmacht über diese Gegenstände auf den Unternehmer U übergeht. Für die Entgegennahme der Gegenstände wird vom Unternehmer U eine Gebühr verrechnet. Diese Leistung (Entgegennahme der Gegenstände zwecks ordnungsgemäßer Behandlung, Entsorgung usw.) ist vom Übergang der Steuerschuld nicht betroffen. Der entgegennehmende Unternehmer U muss Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wobei der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 zur Anwendung kommen kann. Auf welche Weise der Unternehmer die Abfallstoffe behandelt (zB Zerteilen, Zerschneiden), entsorgt (Verbrennen, Deponieren usw.) oder zur Entsorgung weitergibt bzw. ob die Gegenstände einer Wiederverwertung zugeführt werden, ist hierbei unerheblich. Anders ist der Fall dann gelagert, wenn von der Verordnung erfasste Abfallstoffe einem anderen Unternehmer (Auftragnehmer) mit dem Auftrag übergeben werden, eine oder mehrere in § 2 Z 2 der Verordnung genannte Leistungen zu erbringen und die Verfügungsmacht über diese Gegenstände weder vor noch nach der Erbringung der sonstigen Leistungen auf den Auftragnehmer übergeht.
Beispiel 3: Ein Abfallbeseitigungsunternehmer übergibt einem Schredderunternehmer Altmetalle mit dem Auftrag, diese zu sortieren und zu zerschneiden (oder Altpapier zu schreddern). Nach dieser Bearbeitung wird das in der Verfügungsmacht des Abfallbeseitigungsunternehmers verbleibende Material von diesem veräußert. Die Leistungen des Schredderunternehmers fallen unter § 2 Z 2 der Verordnung (Übergang der Steuerschuld auf den Abfallbeseitigungsunternehmer). Werden in der Verordnung genannte sonstige Leistungen betreffend überwiegend von der Verordnung erfasste Gegenstände erbracht, kommt es insgesamt zum Übergang der Steuerschuld (zB Sortieren von überwiegend von der Verordnung erfassten Verpackungsabfällen). Wird für mehrere sonstige Leistungen, die nur teilweise unter § 2 Z 2 der Verordnung fallen, ein einheitliches Entgelt verrechnet, so kann von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden. Zum Übergang der Steuerschuld kommt es in diesen Fällen, wenn die in § 2 Z 2 der Verordnung genannten Leistungen wertmäßig überwiegen. Bei Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit der Lieferung von in der Anlage zur Verordnung genannten Gegenständen bzw. im Zusammenhang mit von der Verordnung erfassten sonstigen Leistungen handelt es sich in der Regel um unselbständige Nebenleistungen. Wird von einem zB Entsorgungsunternehmer für die Entgegennahme von Abfallstoffen ein (Entsorgungs-)Entgelt verlangt und von diesem Unternehmer andererseits für die Abfallstoffe ein Entgelt bezahlt (der Materialwert vergütet), liegen grundsätzlich getrennte Leistungen vor.
Beispiel 4: Für die Entgegennahme zur Entsorgung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen (zB nicht mehr gebrauchsfähige Maschinen oder Altpapier) verrechnet der Entsorgungsunternehmer, in dessen Verfügungsmacht die Gegenstände übergehen, dem Übergeber (zB Industrieunternehmen oder Druckerei) ein Entgelt in Höhe von 1000 Euro (netto). Diese Leistung des Entsorgungsunternehmers ist von der Verordnung nicht erfasst. Der Entsorgungsunternehmer stellt 1000 Euro zuzüglich 100 Euro USt (10% von 1000 Euro) in Rechnung. Für das in den entgegengenommenen Gegenständen enthaltene Material (im Beispielsfall Eisen oder Papier) leistet der Entsorgungsunternehmer (unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt) ein Entgelt in Höhe von 200 Euro (netto). Dieses Entgelt wird für die Lieferung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen geleistet (Lieferer ist das Industrieunternehmen/die Druckerei) und es kommt diesbezüglich zum Übergang der Steuerschuld (in Höhe von 40 Euro) vom Industrieunternehmen bzw. von der Druckerei auf den Entsorgungsunternehmer. Werden diese Leistungen nicht gesondert verrechnet, sondern erfolgt von vornherein eine (pauschale) Gegenverrechnung bzw. wird für das entgegengenommene Material überhaupt kein Entgelt geleistet, kann von einer einzigen Leistung ausgegangen werden.
Beispiel 5: Für die Entgegennahme zur Entsorgung von unter die Verordnung fallenden Gegenständen verrechnet der Entsorgungsunternehmer, in dessen Verfügungsmacht die Gegenstände übergehen, dem Übergeber ein Entgelt in Höhe von 800 Euro (netto). Eine gesonderte Vergütung des Materialwertes der übergebenen Gegenstände erfolgt nicht. Es kommt zu keinem Übergang der Steuerschuld. Der Entsorgungsunternehmer stellt 800 Euro zuzüglich 80 Euro USt (10% von 800 Euro) in Rechnung. Getrennte Leistungen werden jedenfalls bei Containervermietung und Abtransport der Abfallstoffe einerseits (normale Umsatzbesteuerung) und Entgeltzahlung für die Abfallstoffe andererseits (Übergang der Steuerschuld) vorliegen. Steuersatz Grundsätzlich kommt für die vom Übergang der Steuerschuld erfassten Umsätze der Normalsteuersatz zur Anwendung. In Ausnahmefällen kann es im Bereich der von der Verordnung erfassten sonstigen Leistungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommen.
Beispiel 6: Ein Entsorgungsunternehmer A sortiert und zerkleinert (schreddert) für einen anderen mit der Abfallentsorgung befassten Unternehmer B Altmetalle, die in der Verfügungsmacht des B verbleiben. Der Unternehmer A erbringt eine im Sinne der Judikatur des VwGH als Müllbeseitigung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 13 UStG 1994 zu qualifizierende Leistung, für die der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Es kommt zum Übergang der Steuerschuld von A auf B. In der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein und es wäre - zusätzlich zu den sonstigen Rechnungsmerkmalen (siehe Punkt 5) - auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes hinzuweisen. Es bestehen keine Einwände, wenn auch in diesen Fällen im Interesse der leichteren (buchhalterischen) Handhabung die übergegangene Steuer mit dem Normalsteuersatz berechnet wird. Zur Rechnungslegung siehe Rz 2602. Vorsteuererstattung Hat ein ausländischer Unternehmer nur sonstige Leistungen ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen, ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine übergegangene Steuer schuldet (analog zu den Bauleistungen, siehe Rz 2601).
Beispiel 7: Ein Unternehmer, der weder Sitz noch Betriebsstätte in Österreich hat, demontiert und zerschneidet maschinelle Anlagen für ein österreichisches Industrieunternehmen. Die Leistung fällt unter § 2 Z 2 der Verordnung (Übergang der Steuerschuld auf das Industrieunternehmen). Allfällige Vorsteuern sind vom ausländischen Unternehmer im Erstattungsverfahren (gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der geltenden Fassung) geltend zu machen. Zweifelsfragen zu den in der Anlage zur Verordnung aufgezählten Gegenständen Zu Nr. 3 (Schlacken, Aschen und Rückstände [ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung], die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten): Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen fallen auch dann nicht unter diese Ziffer, wenn sie Metalle enthalten; sie gehören in die Position 2621 der Kombinierten Nomenklatur und sind somit von der Verordnung nicht erfasst. Der Metallgehalt solcher Aschen und Rückstände ist für eine wirtschaftliche Wiedergewinnung der Metalle oder Metallverbindungen zu gering. Als Siedlungsabfälle gelten solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung, sowie auch Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Anmerkung: Bezüglich Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung siehe Nr. 1 und 2 der Anlage zur Verordnung. Zu Nr. 4 (Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen): Hierunter fallen auch Styropor sowie gebrauchte (leere) Tonerkartuschen und Tintenpatronen. Zu Nr. 5 (Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert): Hierunter fallen auch zum Runderneuern ungeeignete, gebrauchte Reifen sowie Granulate aus Altreifen. Zu Nr. 7 (Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren): Altkleider, die noch verwendet werden können, fallen nicht hierunter. Zu Nr. 33 (Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren): Hierunter fallen nicht mehr gebrauchsfähige Batterien und nicht mehr aufladbare Akkus. 19.2. Entstehung der Steuerschuld 19.2.1. Lieferungen und sonstige Leistungen 19.2.1.1. Anzahlungen 2606 Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest - Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen worden ist und keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt wurde. 2607 Anzahlungen sind nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im Zusammenhang stehen. Sie sind auch dann steuerbar, wenn keine Rechnung vorliegt. Anzahlungen - Einzelfälle: - Beherbergungsgewerbe und Reiseleistungen: Die Umsatzversteuerung der Anzahlungenkann unterbleiben, wenn diese im Beherbergungsgewerbe und im Zusammenhang mit Reiseleistungen 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.
Beispiel: Endgültiger Hotelpreis 490 Euro, Anzahlung 50 Euro. Anzahlung unter 35% des endgültigen Beherbergungspreises und somit nicht zu versteuern. - Grund- und Baukostenbeiträge, die vom Nutzungsberechtigten zur Finanzierung einesBauvorhabens vereinnahmt werden (zB Finanzierungsbeiträge nach § 14 WGG oder § 69 WWSFG 89), sind nicht als Anzahlung anzusehen, wenn im Falle der Auflösung des Vertrages nicht verwohnte Beiträge zurückzuzahlen sind (§ 17 Abs. 4 WGG). - Gutschein: Das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheines ist keine Anzahlung.Ausnahme: Die Veräußerung des Gutscheines erfolgt in Bezug auf eine konkrete Leistung.
Beispiele für keine Anzahlung: Gutschein einer Handelskette über 100 Euro für zukünftigen Wareneinkauf. Gutschein eines Reisebüros über 1.000 Euro für eine noch auszusuchende Reise. Beispiel für Anzahlung: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung. - Kautionen, die als Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicherVerpflichtungen hingegeben werden, insbesondere bei Leasingverträgen (Mietverträgen) sind nicht umsatzsteuerbar, weil diese noch nicht im Zusammenhang mit einer konkreten Leistung stehen. - Rücklage zum Instandhaltungsfonds bei Wohnungseigentümergemeinschaften: DieZahlungen zu dieser Rücklage sind keine Anzahlungen. ? Telefonwertkarten: Der Verkauf von Telefonwertkarten eines Telekomunternehmens, dieausschließlich zum Telefonieren bei einer bestimmten Telekomgesellschaft berechtigen, unterliegt der Anzahlungsbesteuerung. 19.2.1.2. Zeitpunkt der Leistungserbringung (Leistungsabgrenzung) 2608 Der Frage, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht ist, kommt insbesondere wegen des Entstehens der Steuerschuld Bedeutung zu. 2609 Die Lieferung einer Maschine und die nachfolgende in dem Aufstellen der Maschine bestehende Bearbeitung ist umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung zu betrachten, die erst mit der Übergabe des fertigen Werkes erfüllt ist. Eine andere rechtliche Beurteilung kann nur für Fälle vertreten werden, in denen der Wille des Bestellers von vornherein nur auf die Lieferung, nicht auch auf die nachfolgende Bearbeitung des gelieferten Gegenstandes gerichtet ist und die nachfolgende Bearbeitung der gelieferten Ware durch den Lieferer erst auf einem späteren, nach Erbringung der Lieferung gefassten Willensentschluss des Bestellers beruht (VwGH 22.6.1967, 0153/65) 2610 Eine besondere Stellung nehmen Leistungen aus einem Bestandvertrag ein, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden. Bei derartigen Leistungen ist davon auszugehen, dass sie anteilig in allen Voranmeldungszeiträumen erbracht werden, in denen die Benützung des Bestandobjektes geduldet wird. Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge), die nicht als Anzahlungen anzusehen sind (siehe Rz 2607 zweiter Punkt), sind nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung, sondern erst nach Maßgabe der Verwohnung zu versteuern. Das Ausmaß der jährlichen Verwohnung richtet sich nach der aufgrund der Wohnrechtsgesetzgebung vorgesehenen jährlichen Abschreibung der Finanzierungsbeiträge. Durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, wurde eine Änderung der jährlichen Abschreibung der Finanzierungsbeiträge nach dem WGG von 2% auf 1% vorgenommen. Weiters wurde für den Fall der Auflösung des Miet- (oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisses ein unbedingter Anspruch des ausscheidenden Mieters auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich Abschreibung gegenüber der Bauvereinigung geschaffen. Umsatzsteuerrechtlich ergeben sich dadurch folgende Auswirkungen: - NeumietenAufgrund der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde der jährliche Abschreibungssatz für Miet- (oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisse in Baulichkeiten, die ab 1. Juli 2000 bezogen worden sind, mit 1% festgesetzt (§ 17 Abs. 4 WGG). Eine Aufwertung der Finanzierungsbeiträge für Zwecke des Mieterwechsels hat nicht mehr zu erfolgen. Daraus ergibt sich, dass für solche Mietverhältnisse eine jährliche Verwohnung und somit Versteuerung der Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1% zu erfolgen hat. Im Falle einer Auflösung des Mietverhältnisses hat der ausscheidende Mieter Anspruch auf die von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der jährlichen 1-prozentigen Abschreibung. Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden (§ 17 Abs. 1 und 2 WGG). Die Rückzahlung dieser nicht verwohnten Finanzierungsbeiträge hat - da sie bisher nicht versteuert wurden - keine umsatzsteuerliche Konsequenz. Die vom Neumieter in derselben Höhe bezahlten Finanzierungsbeiträge sind nach Maßgabe der jährlichen 1%igen Verwohnung zu versteuern (1% vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag). - AltmietenFür Mietverhältnisse in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, ist nach der Wohnrechtsnovelle 2000 wie folgt vorzugehen: Gemäß § 39 Abs. 27 WGG hat der bisherige Mieter im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der bisher vorgesehenen jährlichen 2%igen Abschreibung zuzüglich eines Aufwertungsbetrages nach § 17 Abs. 4 WGG in der Fassung vor der Wohnrechtsnovelle 2000. Im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses ab 1. Jänner 2001 vermindert sich der so ermittelte Betrag um eine jährliche Abschreibung von 1%. Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden. Die auch buchmäßig von der Bauvereinigung darzustellende Aufwertung hat, solange kein Mieterwechsel stattfindet, keinen Einfluss auf die Ermittlung des jährlich zu versteuernden Anteils des Finanzierungsbeitrages. Da jedoch ab 1. Jänner 2001 auch für diese Altmieten eine Umstellung auf die 1-prozentige Abschreibung des noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages erfolgt, ist auch umsatzsteuerlich auf die jährlich 1%ige Versteuerung des zum 1.Jänner 2001 noch nicht abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages (ohne Aufwertung) umzustellen. Kommt es zur Auflösung des Mietverhältnisses und Begründung eines Mietverhältnisses mit einem neuen Mieter ist für die Umsatzversteuerung des Finanzierungsbeitrages (nach Maßgabe der Verwohnung) nunmehr von dem vom Neumieter verlangten Betrag (also einschließlich Aufwertung) auszugehen. Der Aufwertungsbetrag ist deshalb in die Besteuerung einzubeziehen, weil dieser Betrag vom Nachfolgemieter an die Bauvereinigung tatsächlich zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 WGG).
Beispiel: Erstbezug Anfang Jänner 1991, Mieterwechsel Ende Dezember 2010. Der ursprüngliche Mieter leistete im Jahr des Erstbezuges 1991 einen Finanzierungsbeitrag von 275.206 Schilling (umgerechnet 20.000 Euro). Zum 1.1.2001 waren bereits 55.041,20 Schilling (umgerechnet 4.000 Euro) verwohnt (2% jährlich); ergibt einen noch nicht verwohnten Wert von 220.164,80 Schilling (umgerechnet 16.000 Euro) zuzüglich die zum 1.1.2001 vorzunehmende Aufwertung von angenommen 41.280,90 Schilling (umgerechnet 3.000 Euro). Die Bauvereinigung hat in den Jahren 2001 bis 2010 eine Umsatzversteuerung nach Maßgabe der Verwohnung in Höhe von je 1% von 16.000 Euro vorzunehmen. Ab dem Jahr 2011 (also nach dem Mieterwechsel) hat die Bauvereinigung eine Versteuerung von jährlich 1% von 19.000 Euro für die verbleibende Abschreibungsdauer von 90 Jahren (also bis zum Jahr 2100) vorzunehmen. 19.2.1.3. Teilleistungen in der Bauwirtschaft 2611 Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers als Gesamtleistung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält. 2612 Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen die ausgeführten Teillieferungen der Umsatzsteuer. 2613 Teillieferungen können angenommen werden, wenn 1. die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist, 2. die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind, 3. vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist, 4. das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch nach der Abnahme erfolgen. Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme. 2614 Ist als Gesamtentgelt für eine Werklieferung (zB die Fliesenlegerarbeiten an einem Wohnblock) eine Pauschalsumme vereinbart, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im ganzen geschuldet wird. 2615 Setzt sich der Pauschalpreis für eine Bauanlage aus verschiedenen Einzelpauschalpreisen zusammen (zB der Pauschalpreis für eine Wohnanlage aus Pauschalpreisen für die einzelnen Wohngebäude der Anlage), so können Teillieferungen angenommen werden. 2616 Der Annahme von Teillieferungen steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die Gewährleistungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils bei der Abnahme der einzelnen Teile beginnen, jedoch zu einem besonders vereinbarten einheitlichen Zeitpunkt enden. 2617 Teillieferungen liegen nicht vor, wenn das Gesamtwerk abgenommen, jedoch auf die Abnahme der Teile verzichtet wird.
Beispiele zur Teilbarkeit von Werklieferungen:
Beispiel 1: Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der Auftragnehmer versendet die Materialien vor dem 1. Jänner zum Bestimmungsort und führt die Parkettarbeiten im nächsten Jahr aus. Gegenstand der Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet eine wirtschaftliche Einheit, die nicht in eine vor dem 1. Jänner ausgeführte Materiallieferung und in eine nach dem 31. Dezember zu erbringende Werkleistung zerlegt werden kann.
Beispiel 2: Ein Bauunternehmer hat sich als Generalunternehmer verpflichtet, 15 nacheinander zu errichtende Wohnhäuser schlüsselfertig zu liefern. Für die einzelnen Wohnhäuser sind Pauschalpreise vereinbart. Vier Wohnhäuser werden noch im selben Jahr fertig gestellt und abgenommen. Sie werden getrennt abgerechnet. Es handelt sich um Teillieferungen, die im Jahr der Fertigstellung der USt unterliegen. Um Teillieferungen handelt es sich im Beispielsfalle auch, wenn der Unternehmer für sämtliche Wohnhäuser lediglich bestimmte Arbeiten übernommen hat (zB Maurer- und Betonarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Zentralheizungs- und Lüftungsbauarbeiten, Spenglerarbeiten, Putz- und Stuckateurarbeiten, Fliesen- und Plattenarbeiten, Schlosserarbeiten, Glaserarbeiten). Das gilt auch, wenn die einzelnen Arbeiten nicht zu Pauschalpreisen, sondern zu Einheitspreisen vergeben werden.
Beispiel 3: Ein Bauunternehmer hat an einem Einfamilienhaus folgende Arbeiten übernommen: Herstellung des Rohbaues sowie Innen- und Außenputz. Nach Fertigstellung des Rohbaues im Jahr 2000 wird dieser abgenommen und abgerechnet. Erfolgt die Abnahme im Jahr 2000 und liegt eine entsprechende Teilentgeltsvereinbarung vor, so ist die Teillieferung im Jahr 2000 zu versteuern. Eine nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbare Werklieferung wäre im Beispielsfall nicht gegeben, soweit der Bauunternehmer seine Arbeiten im Jahr 2000 lediglich am Kellergeschoß und teilweise am Erdgeschoß vollendet hat.
Beispiel 4: Ein Bauunternehmer hat an einem zu errichtenden Wohnhaus mit 24 Wohnungen die Bäder und Küchen zu kacheln. Die Arbeiten in 18 Küchen und 19 Bädern werden im Jahr 2000 vollendet. Sie werden im Jahr 2000 abgenommen und abgerechnet. Die Teillieferung unterliegt der USt. Nicht teilbar wäre die Werklieferung einer Zentralheizungsanlage für das Wohnhaus. 2618 Beispiele zur Teilbarkeit von Werkleistungen:
Beispiel 1: Ein Bauunternehmer wird beauftragt, zu Einheitspreisen 500 m Kabelgraben auszuheben und zu verfüllen. Die Kabel werden vom Auftraggeber gestellt. Die Arbeiten werden im Jahr 2000 für 150 m beendet, abgenommen und abgerechnet. Die Teilleistung unterliegt der USt.
Beispiel 2: Ein Zimmermeister hat zu Einheitspreisen die Dachstuhlarbeiten an fünf freistehenden Wohnblöcken auszuführen. Das Material wird vom Auftraggeber gestellt. Im Jahr 2000 schließt der Zimmermeister die Arbeiten an zwei Wohnblöcken ab und vereinbart für sie die Zahlung eines entsprechenden Teilentgelts. Die Arbeiten werden im Jahr 2000 gesondert abgenommen und abgerechnet. Sie unterliegen im Jahr 2000 der USt. Um eine wirtschaftlich teilbare Werkleistung handelt es sich nicht, soweit der Zimmermeister im Beispielsfall die Dachstuhlarbeiten an einem Wohnblock nur zum Teil ausgeführt hat.
Beispiel 3: Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Ausschachtungs- und Verfüllungsarbeiten sowie die Maurer- und Betonarbeiten an einem Wohnblock auszuführen. Im Jahr 2000 werden die Ausschachtungsarbeiten vollendet, abgenommen und abgerechnet. Diese Arbeiten unterliegen der USt. 19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen 2619 Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem jeweils für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung (Abrechnung) ausgeführt sind: - Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen,- Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen,- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten(zB Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.), - Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern,- Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen),- sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei eineinheitliches Entgelt verrechnet wird (zB Leistungen der Rauchfangkehrer), - Telekomleistungen.2620 Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung bzw. Vereinnahmung erfolgt. 2621 Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der Abrechnung gesondert auszuweisen. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in diesem Falle ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur Gänze erhalten hat oder nicht. 19.2.1.5. Sollbesteuerung bei unbestimmtem Entgelt 2622 Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann aus Vereinfachungsgründen die Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung vorzunehmen. 2623 Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann die Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das erforderlichenfalls zu schätzen ist. 19.2.1.6. Besteuerung der Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften 2624 Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Leistungen für den Wohnungseigentümer besorgt und die Besorgung an die Wohnungseigentümer weiterverrechnet. Bei Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten ist für den Monat der jeweiligen Erbringung der Besorgungsleistung zu versteuern, bei Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 Abs. 2 UStG 1994) im Monat der Bezahlung. Akontozahlungen für Beträge für die Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im Wohnungseigentum bestehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft sind auch bei der Sollversteuerung im Voranmeldungszeitraum der Akontozahlungen zu versteuern (Erlass des BMF 7.2.1995, 09 4501/3-IV/9/95, AÖF Nr. 87/1995). Damit Zivilrecht und Umsatzsteuerrecht übereinstimmen, bestehen keine Bedenken, auch bei einer Sollversteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit zu versteuern. Randzahlen 2625 bis 2630: derzeit frei. 19.2.1.7. Personenbeförderung nach § 20 Abs. 4 UStG 1994 Randzahlen 2631 bis 2640: derzeit frei. 19.2.2. EigenverbrauchRandzahlen 2641 bis 2650: derzeit frei. 19.3. Zu hoher und unberechtigter Steuerausweis Randzahlen 2651 bis 2660: derzeit frei. 19.4. Minderung des Entgeltes Randzahlen 2661 bis 2670: derzeit frei. 19.5. Einfuhrumsatzsteuer Randzahlen 2671 bis 2680: derzeit frei.
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