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19. Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

(§ 19 UStG 1994)

19.1. Steuerschuldner

19.1.1. Allgemeines

19.1.1.1. Übergang der Steuerschuld

2601

Erbringt ein ausländischer Unternehmer (das ist ein solcher, der weder Wohnsitz, Sitz,

gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland hat)

sonstige Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benutzung von

Mautstraßen) oder

Werklieferungen

an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wird die Steuer

vom Leistungsempfänger geschuldet.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Im Falle des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist § 27 Abs. 4 UStG

1994 gegenstandslos.

Umsätze, für die die Steuerschuld übergeht

Unter die Werklieferungen fallen zB Umsätze ausländischer Bauunternehmer, die keine

Bauleistungen darstellen, weil die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1a UStG 1994

fehlen (weil der Leistungsempfänger seinerseits nicht mit der Erbringung dieser Bauleistung

beauftragt ist und auch nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt).

Beispiel:

Der in Deutschland ansässige Bauunternehmer erbringt für eine Sparkasse in Salzburg

eine Werklieferung in deren Geschäftsgebäude.

Der Übergang betrifft sowohl Umsätze für den unternehmerischen als auch für den

nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers, der ein Unternehmer oder eine

juristische Person ist (hinsichtlich Ausnahmen siehe Rz 2602f letzter Absatz).

Ausländische Unternehmer

Maßgeblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in

dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück

besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmer zu

behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der

Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze.

Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt

wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist. Das Gleiche gilt, wenn dem

Unternehmer eine österreichische UID erteilt wurde.

Hinsichtlich der Möglichkeit einer Betriebsstättenbescheinigung siehe Rz 3494

Vorsteuerabzug des ausländischen Leistungsempfängers

Hat der ausländische Unternehmer nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger

die Steuer schuldet, hat er seine Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend zu machen,

ausgenommen, wenn er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet.

Das gilt ab 1. Jänner 2004 auch dann, wenn der ausländische Unternehmer Bauleistungen im

Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 ausgeführt hat.

Soweit an ausländische Unternehmer Umsätze ausgeführt werden, für die diese die Steuer

schulden, haben sie die für ihre Vorleistungen in Rechnung gestellte Steuer im

Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Beispiel 1:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer F nimmt mit anderen französischen

Unternehmern an einer Ausstellung in Wien teil. Mit der Organisation und

Durchführung der Gemeinschaftsausstellung ist die ebenfalls in Frankreich ansässige

Durchführungsgesellschaft D beauftragt.

Der Veranstalter der Messe erbringt sonstige Leistungen an D. D erbringt die sonstigen

Leistungen an die an der Gemeinschaftsausstellung beteiligten Aussteller. D erbringt im

Inland ua. steuerpflichtige Leistungen an den Aussteller F. Die Umsatzsteuer für diese

Leistungen schuldet F. Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 kann F

im Veranlagungsverfahren die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 geschuldete

Steuer und allenfalls weitere für Vorleistungen an ihn in Rechnung gestellte Steuern als

Vorsteuer abziehen.

Beispiel 2:

Ein amerikanischer Unternehmer veranstaltet in Wien einen Kongress. An dem

Kongress nehmen auch ausländische Unternehmer teil (die Leistung des

Kongressveranstalters dient deren unternehmerischen Zwecken und wird daher für

deren Unternehmen ausgeführt).

Die Steuerschuld für die Leistungen des Kongressveranstalters geht auf die

ausländischen Unternehmer, die am Kongress teilnehmen, über.

Die auf die Kongressteilnehmer übergegangene Steuerschuld ist im

Veranlagungsverfahren zu erklären. Will der Unternehmer weitere Vorsteuern gelten

machen - zB für die Beherbergung - kann dies nur im Veranlagungsverfahren erfolgen.

Siehe dazu den nächsten Abschnitt.

Abgabe von Umsatzsteuererklärungen

Eine Steuererklärung haben auch juristische Personen im Nichtunternehmerbereich

abzugeben, soweit sie als Leistungsempfänger eine nach § 19 Abs. 1 UStG 1994 auf sie

übergegangene Steuer schulden.

Hat der ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt oder nur Umsätze

ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er eine

Umsatzsteuererklärung nur abzugeben, wenn

er selbst als Leistungsempfänger eine Steuer schuldet,

wenn er eine Steuer auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und 14

UStG 1994 schuldet oder

wenn er vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert wird.

Veranlagung

Hat der ausländische Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt oder nur Umsätze

ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und schuldet er selbst als

Leistungsempfänger eine Umsatzsteuer, dann kommt es zu keiner Veranlagung, wenn er

hinsichtlich der auf ihn übergegangenen Steuer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und

er nicht auf Grund einer Inrechnungstellung gemäß § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994

Umsatzsteuer schuldet. Das gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer ausdrücklich eine

Veranlagung beantragt. Das gilt weiters nicht für ausländische Unternehmer, die neben der

Vorsteuer für die übergegangene Steuerschuld weitere Vorsteuern geltend machen. In

diesem Fall sind die Vorsteuern im Veranlagungsverfahren geltend zu machen (siehe oben

Beispiel 2).

Haftung

Der leistende Unternehmer haftet für die auf den Leistungsempfänger übergegangenen

Steuer. Diese Haftung wird nur dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger

hinsichtlich der übergegangenen Steuerschuld nicht oder nicht zur Gänze zum

Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Geht bei Leistungen ausländischer Unternehmer die Steuerschuld auf einen anderen

ausländischen Unternehmer über, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (zB

ausländischer Arzt), entfällt die Haftung des leistenden Unternehmers unter folgenden

Voraussetzungen:

Der leistende Unternehmer teilt dem Finanzamt Graz-Stadt vor einer Veranstaltung, bei

der er zahlreichen ausländischen Unternehmern Leistungen erbringt (zB Kongress) mit,

dass er von dieser Vereinfachungsmaßnahme Gebrauch macht.

Der leistende Unternehmer führt den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in

dessen Namen an das vom Finanzamt Graz-Stadt bekannt gegebene Konto ab.

Der leistende Unternehmer übermittelt dem Finanzamt Graz-Stadt eine Auflistung der

Leistungsempfänger (Name des Unternehmers sowie der für das Unternehmen an der

Veranstaltung teilnehmenden Personen, Anschrift des Unternehmers).

Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis

ausstellen.

Der leistenden Unternehmer hat auf der Rechnung anzumerken, dass er den vom

Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen und für dessen Rechnung an

das Finanzamt abführt.

In diesen Fällen ist eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Leistungsempfänger

für diese übergegangene Steuerschuld nicht erforderlich.

Die Ausführungen unter den Rz 2602h bis Rz 2602l (Vorsteuerabzug des

Leistungsempfängers, Aufzeichnungspflichten, Entstehung der Steuerschuld, In-Kraft-Treten)

gelten sinngemäß auch für § 19 Abs. 1 UStG 1994.

2601a

Rechtslage bis 31. Dezember 2004 (zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe Rz 2604):

Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung der Rz 422a betr. den Ort der Lieferung bei der

der Lieferung von elektrischer Energie an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) und an Stromhändler im Sinne

des § 7 Z 37 ElWOG kann die Regelung des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 sinngemäß

angewendet werden. Im Falle der Lieferung von elektrischer Energie an

Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG und an Stromhändler im Sinne des § 7

Z 37 ElWOG kann damit von einer Besteuerung beim Lieferanten abgesehen werden, wenn

der Abnehmer (Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 8 ElWOG oder Stromhändler im

Sinne des § 7 Z 37 ElWOG) die Versteuerung vornimmt.

Diese Regelung (Übergang der Steuerschuld) kann auch für die Lieferung von elektrischer

Energie an die Bilanzgruppenkoordinatoren (Rz 422a fünfter Absatz) oder bei der Lieferung

an bzw. von der inländischen Strombörse zur Anwendung gelangen, immer unter der

Voraussetzung, dass sich die Beteiligten über die Anwendbarkeit der Regelung einigen.

Rechtslage bis 31. Dezember 2004 (zur Rechtslage ab 1. Jänner 2005 siehe Rz 2604)

Rz 2601a gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen.

 

19.1.1.2. Rechnungslegung

2602

Rechtslage auf Grund des 2. AbgÄG 2002, anzuwenden auf Umsätze und sonstige

Sachverhalte, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Er hat in der

Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und

auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen.

In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der

Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene

Steuer wird vom Unternehmer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und berechtigt

den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug.

Ob eine Rechnung ausgestellt wird und ob in dieser auf die Steuerschuldnerschaft des

Leistungsempfängers hingewiesen wird, hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen

Einfluss.

 

19.1.2. Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft

2602a

§ 19 Abs. 1a UStG 1994 (angefügt durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2002) sieht vor,

dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt, wenn

Bauleistungen

an einen Unternehmer erbracht werden,

der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder

der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt.

 

19.1.2.1. Allgemeines

2602b

Die Bestimmung betreffend Übergang der Steuerschuld stellt nicht darauf ab, ob der

leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger inländischer Unternehmer ist. Wird die

Bauleistung einem ausländischen Unternehmer gegenüber erbracht, der seinerseits zur

Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es daher zum Übergang der

Steuerschuld.

Die Bestimmungen betreffend den Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen sind auf

pauschalierte Landwirte, die Bauleistungen erbringen (zB Erdaushub), nach dem Sinn und

Zweck der Bestimmung nicht anzuwenden, da dies zu einer Kürzung des pauschalierten

Vorsteuerabzuges führen würde.

 

19.1.2.2. Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994)

2602c

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,

Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit

auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem

Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen

oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher

sämtliche Hoch- und Tiefbauten (zB Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest

verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Weiters gehören zu den Bauwerken Fenster

und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände,

wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen,

Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen.

Folgende Leistungen sind, wenn sie als selbständige Hauptleistungen zu beurteilen sind,

keine Bauleistungen:

Ausschließlich planerische Leistungen (zB von Statikern, Architekten, Garten- und

Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren).

Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens. Ebenso das Abholen von

Bauschutt, auch wenn der Auftrag auf (anschließende) Entsorgung des Bauschutts lautet.

Die Vermietung von Geräten (Beistellung ohne Personal), sowie die Durchführung von

Reparatur- und Wartungsarbeiten eines Baugerätes, auch wenn die Arbeiten auf der

Baustelle erfolgen.

Die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, zB Fenstern, es sei denn, es

handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistung zu qualifizierenden

Tätigkeiten. Ebenso die Bauendreinigung. (Eine Bauleistung stellt dagegen ein

Reinigungsvorgang dar, bei dem die zu reinigende Oberfläche verändert wird, zB wenn

die Oberfläche abgeschliffen oder abgestrahlt wird).

Reine Wartungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken, solange nicht Teile

verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Untergeordnete Änderungen

(zB Austausch der Sicherungen oder Lampen bei der Wartung von Aufzugsanlagen)

führen noch nicht zu einer Bauleistung.

Materiallieferungen zB durch Baustoffhändler oder Baumärkte. Das gilt auch bei der

Lieferung von Asphalt oder Beton, die auf Weisung des Leistungsempfängers auf der

Baustelle "abgeladen" werden (siehe Beispiel 3). Ohne Bedeutung ist auch, ob es sich um

Auftragsfertigungen handelt, die am Standort des leistenden Unternehmers oder auf der

Baustelle erbracht und anschließend geliefert, jedoch nicht montiert werden

(zB Maßfenster, Betonfertigteile; siehe Beispiele 4, 5 und 6). Sind mit der Lieferung

untergeordnete Arbeiten am Bauwerk verbunden (siehe Beispiel 2), liegt noch keine

Bauleistungen vor.

Auch die Überlassung von Arbeitskräften ist auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen

Anordnung als Bauleistung anzusehen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher

Bauleistungen erbringen.

Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zB Einbau von Küchen,

Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich

davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt.

Beispiele zur Abgrenzung der Bauleistungen:

Beispiel 1:

Die von einem Generalunternehmer für einen Gastwirt bestellte Theke ist vom

beauftragten Unternehmer individuell nach den Wünschen des Auftraggebers geplant,

gefertigt, geliefert und vor Ort montiert worden. Bei der Montage handelt es sich um

eine Bauleistung. Demgegenüber sind Planung, Fertigung am Standort des leistenden

Unternehmers und Transport durch den Unternehmer nicht als Bauleistung anzusehen.

Da die Theke durch die Montage fest mit dem Gebäude verbunden wird, ist insgesamt

von einer Bauleistung auszugehen.

Beispiel 2:

Einem Generalunternehmer wird eine Maschine geliefert. Der Lieferant nimmt die

Maschine beim Auftraggeber in Betrieb. Zu diesem Zweck muss beim Auftraggeber

eine Steckdose versetzt werden, was durch einen Arbeitnehmer des Lieferanten

erfolgt. Die Lieferung der Maschine stellt keine Bauleistung dar. Bei dem Versetzen der

Steckdose handelt es sich zwar um eine Bauleistung, die jedoch gegenüber der

Lieferung der Maschine geringfügig ist und eine Nebenleistung zur Lieferung der

Maschine darstellt. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Lieferung der Maschine die

Verlegung von Rohren erforderlich, wird von einer getrennt zu beurteilenden

Bauleistung auszugehen sein.

Beispiel 3:

Bei der Lieferung von Transportbeton, der vom leistenden Unternehmer mittels Auto-

Betonpumpe in den ersten Stock eines Rohbaues gepumpt wird, handelt es sich um

eine Materiallieferung.

Beispiel 4:

Ein Unternehmer liefert nach Maß angefertigte Fenster:

Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert - keine Bauleistung.

Die Fenster werden auf die Baustelle geliefert und dort in die bestehenden

Vorrichtungen eingehängt, ohne dass weitere Montagearbeiten erfolgen - keine

Bauleistung.

Die Fenster werden vom liefernden Unternehmer montiert - es liegt eine

Bauleistung vor.

Beispiel 5:

Der Unternehmer liefert 50 Fenster. 45 Fenster werden auf die Baustelle ohne weitere

Arbeiten geliefert. 5 Fenster werden montiert - jede Lieferung ist für sich zu beurteilen.

Hinsichtlich der 5 montierten Fenster liegt eine Bauleistung vor.

Beispiel 6:

Verpflichtet sich ein Unternehmer zur Durchführung einer Bauleistung (zB Einbau von

Fenstern) und bedient er sich zur Durchführung seiner Leistung Subunternehmer, ist

seine Leistung als Bauleistung zu beurteilen, auch wenn er selbst unmittelbar keine

Leistung erbringt. Bei den Subunternehmern ist bei jeder einzelnen Leistung zu prüfen,

ob eine Bauleistung vorliegt (zB der Hauptauftragnehmer beauftragt einen Tischler mit

der Herstellung der Fenster, der seinerseits einen Glaser mit dem Einbau der Scheiben

beauftragt. Anschließend werden die Fenster vom Tischler eingebaut - der Tischler

führt eine Bauleistung durch, der Glaser nicht).

Einzelfälle:

Anschlussgebühren siehe Rz 2602d.

Bauaufsicht und Rechnungskontrolle sind keine Bauleistungen.

Einbauküchen: Die Lieferung von Einbauküchen stellt regelmäßig eine Bauleistung dar.

Das gilt jedoch nicht für mitgelieferte Geräte wie Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler usw.,

ausgenommen, die Küche wird zu einem Pauschalpreis angeboten und gekauft.

Feuerlöscher: Lieferung von Feuerlöschern, die an einer Wandaufhängung befestigt

werden, ist keine Bauleistung.

Gartenarbeiten: Kommt es bei Landschaftsgärtnern zu Arbeiten, die über das Pflanzen

von Blumen, Sträuchern und Bäumen hinausgehen (zB Aufschütten von Hügeln und

Böschungen, Errichtung von Wegen, Anlegen eines Teiches, Einbau von Beleuchtung,

Bau eines Abwasserkanals), so liegt insgesamt eine Bauleistung vor.

Gerüst: Im Falle des Auf- und Abbaus von Gerüsten durch den "Vermieter" liegt

insgesamt (dh. Auf-, Abbau und Miete, auch wenn darüber gesondert abgerechnet wird)

eine einheitliche Bauleistung vor (anders wäre es zu beurteilen, wenn das Gerüst durch

den Mieter oder in dessen Auftrag von einem Dritten aufgestellt wird).

Inbetriebnahme von Anlagen: Werden Anlagen geliefert, diese vom

Leistungsempfänger installiert/montiert und in der Folge vom Lieferer in Betrieb

genommen, liegt keine Bauleistung vor (zB der Unternehmer liefert an den

Bauunternehmer Gegensprechanlagen, die von diesem installiert werden. Nach der

Installation durch den Leistungsempfänger wird die Gegensprechanlage vom Lieferer in

Betrieb genommen).

Maschinen: Werden bei der Lieferung von Maschinen diese mit dem Grund und Boden

verbunden (zB Vorrichtungen, die Teil des Grundstückes werden wie etwa

Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen; ebenso die Montage von Maschinenanlagen oder der

Einbau von Turbinen), liegt eine Bauleistung vor.

Restaurateure: Soweit sich ihre Tätigkeit auf Gebäude bezieht (zB Restaurierung von

Fresken), liegt eine Bauleistung vor.

Tribünenbau (zB Theater-, Konzert- und Kinotribünen, Tribünen für die Zuschauer für

Veranstaltungen im Freien) ist eine Bauleistung.

Vermietung

- Container: Die Vermietung von Containern (zB Büro-, Wohn- oder Sanitärcontainer),

die vom Vermieter aufgestellt und mit Grund und Boden verbunden werden

(Anschrauben; Fundamentierung), ist eine Bauleistung.

- Autokran: Der Verleih eines Autokrans mit Personal an einen Bauunternehmer stellt

eine Bauleistung dar (Vermietung von Geräten mit Beistellung von Personal). Keine

Bauleistung liegt vor, wenn der Autokran an den Lieferer von Baumaterial überlassen

wird, der diesen zum Abladen seiner Lieferung benötigt (Materiallieferungen

einschließlich des Abladens).

- Kran: Die Vermietung eines Krans ohne Personal, der vom Vermieter aufgestellt

wird, stellt insgesamt eine Bauleistung dar.

Unterschiedliche Leistungen in einer Rechnung

Werden umsatzsteuerrechtlich selbständige Leistungen erbracht, die teilweise

Bauleistungen (Grabungsarbeiten), teilweise keine Bauleistungen (Transporte,

Materiallieferungen) sind, können diese nicht einheitlich als Bauleistung betrachtet

werden (siehe auch vorstehendes Beispiel 5).

Gestellung von Arbeitskräften

Beschäftigt ein Unternehmer im Rahmen einer von ihm zu erbringenden Bauleistung

entliehene Arbeitskräfte, so ist bei der Beantwortung der Frage, ob diese eine

Bauleistung erbringen, nicht nach der von diesen tatsächlich erbrachten Leistung

auszugehen, sondern, ob sie im Rahmen einer Bauleistung tätig werden (zB eine

geliehene Arbeitskraft übt die Bauaufsicht aus; ein Leihtechniker führt im Rahmen der

Bauführung technische Zeichnungen aus). Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn es

sich nicht um entliehene Arbeitskräfte handelt, sondern um selbständige Unternehmer,

die die genannten Leistungen erbringen.

Werden bei Arbeitsgemeinschaften, die mit der Erbringung von Bauleistungen

beauftragt sind, für die Geschäftsführung (Federführung) durch einen

Bauunternehmer, das Mitglied der ARGE ist, Federführungsgebühren an die ARGE

verrechnet, so kann davon ausgegangen werden, das es sich dabei um Bauleistungen

handelt. Ebenso im Falle der Personalgestellung (zB des Bauleiters) durch einen

ARGE-Partner an die ARGE.

Bei der Gestellung von Arbeitskräften ist es gleichgültig, ob die Arbeitskräfte einem

Unternehmer gestellt werden, der üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Maßgeblich ist, ob die Arbeitskräfte vom Entleiher tatsächlich im Rahmen einer

Bauleistung eingesetzt werden. Dies müsste dem Verleiher entsprechend bekannt

gegeben werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Beurteilung, ob die geliehene Arbeitskraft

Bauleistungen erbringt, vom Überwiegen ausgegangen werden. Wird die Arbeitskraft

zu mehr als 50% der Gesamttätigkeit (zeitlich gesehen) im Rahmen von

Bauleistungen eingesetzt, kann insgesamt von einer Bauleistung ausgegangen

werden; im umgekehrten Fall liegt insgesamt keine Bauleistung vor. In Grenzfällen

(zB es steht noch nicht fest, ob letztlich eine Bauleistung bewirkt wird) kann von

einer Bauleistung ausgegangen werden.

Nehmen der Leistende und der Leistungsempfänger im Zweifelsfall an, dass eine Bauleistung

nicht vorliegt, obwohl sich dies nachträglich als falsch erweist, bleibt es dabei, wenn es

dadurch endgültig zu keinem Steuerausfall gekommen ist (zB die Umsatzsteuer für diese

Leistung wurde an das Finanzamt abgeführt). Diesen Umstand hat der Unternehmer

nachzuweisen.

 

19.1.2.3. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits mit der

Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1a erster Unterabsatz

UStG 1994)

2602d

Die Leistung muss einem Unternehmer gegenüber erbracht werden. Zum Übergang der

Steuerschuld kommt es jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der Leistungsempfänger

seinerseits hinsichtlich dieser Vorleistung beauftragt worden ist, Bauleistungen zu erbringen

(Ausnahme siehe weiter unten: der Leistungsempfänger erbringt seinerseits üblicherweise

Bauleistungen). Der zugrunde liegende Gedanke ist, dass die Steuerschuld nicht auf den

ersten Auftraggeber übergehen soll.

Beispiel:

Der Unternehmer A, der Maschinen herstellt, beauftragt den Generalunternehmer B,

auf seinem Grundstück eine Fabrikhalle zu errichten. Der Generalunternehmer bedient

sich seinerseits Subunternehmer.

Die Steuerschuld geht nur bis zum Generalunternehmer B, aber nicht mehr auf den

Unternehmer A über.

Anschlussgebühren (zB Hausanschlüsse von Gas-, Wasser- oder

Stromversorgungsunternehmern, Heizungsanschlüsse), die dem Kunden weiterverrechnet

werden, führen dazu, dass die Versorgungsunternehmen ihrerseits zu den dazu allenfalls

erforderlichen Bauleistungen beauftragt wurden (das gilt jedoch nicht für Leitungen, die

außerhalb des Grundstückes des Anschlusswerbers liegen). Aus Vereinfachungsgründen

kann davon ausgegangen werden, dass bei Anschlussgebühren das

Versorgungsunternehmen nicht zur Ausführung von Bauleistungen beauftragt worden ist.

Werden bei Telefonanschlüssen nur geringfügige Arbeiten (Befestigung der

"Telefonkästen", Verlegung der Leitungen außer Putz oder in bereits vorgegebenen

Rohre) gegen eine pauschale Anschlussgebühr erbracht, so liegt keine Bauleistung vor.

Die Montage von Strom-, Gas- und Wasserzähler stellt, sofern nicht weitere

Bauleistungen hinzutreten, für sich allein keine Bauleistung dar.

Wohnungseigentümergemeinschaften: Siehe Rz 2602f.

 

19.1.2.4. Nachweis der Beauftragung des Leistungsempfängers (§ 19 Abs. 1a

erster Unterabsatz UStG 1994)

2602e

Damit der Unternehmer, der die Bauleistung erbringt, weiß, dass der Leistungsempfänger

seinerseits zur Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist, und dass nicht er,

sondern der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat der Leistungsempfänger den

leistenden Unternehmer auf diesen Umstand hinzuweisen (zB in Form einer schriftlichen

Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von der Firma XX zur

Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt worden ist).

Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an ihn

erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des

leistenden Unternehmers (es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld), doch schuldet in

diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer

(Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO).

Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung der

Bauleistungen beauftragt wurde, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der

leistende Unternehmer schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß

§ 11 Abs. 12 UStG 1994, der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung

ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen.

 

19.1.2.5. Bauleistungen an einen Unternehmer, der seinerseits üblicherweise

Bauleistungen erbringt (§ 19 Abs. 1a zweiter Unterabsatz UStG 1994)

2602f

Wird die Leistung an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits üblicherweise

Bauleistungen erbringt (zB Baumeister, Maurermeister), so wird stets die Umsatzsteuer vom

Empfänger der Bauleistung geschuldet, dh. auch dann, wenn dieser nicht seinerseits zur

Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt worden ist.

Beispiel:

Der Bauunternehmer A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück Einfamilienhäuser

errichten, um diese später zu verkaufen.

Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistungen beauftragt worden ist, kommt es zum

Übergang der Steuerschuld.

Da der Übergang der Steuerschuld bei Leistungen an Unternehmer, die ihrerseits

üblicherweise Bauleistungen erbringen, stets eintritt, entfällt in einem Großteil der Fälle der

Hinweis des Leistungsempfängers, dass er seinerseits zu Bauleistungen beauftragt worden

ist. Es wird daher zu dem Hinweis auf die Beauftragung regelmäßig nur in den Fällen

kommen, in denen es zweifelhaft ist, ob es sich um einen Unternehmer handelt, der

üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Im Falle der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Unternehmer üblicherweise

Bauleistungen erbringt, nach der Tätigkeit der einzelnen Gesellschaften bzw. des

Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises.

Es ist gleichgültig, ob die Bauleistung für den unternehmerischen oder den privaten Bereich

des Leistungsempfängers ausgeführt wird.

Ein Unternehmer, der Arbeitskräfte verleiht, ist nicht als Unternehmer anzusehen, der

üblicherweise Bauleistungen erbringt, selbst wenn diese Arbeitskräfte für den Entleiher

Bauleistungen erbringen.

Bei den in Anhang 4 angeführten Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie

üblicherweise Bauleistungen erbringen.

Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der

ÖNACE 1995 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise

Bauleistungen erbringen.

Die Aufzählung der Tätigkeiten ist eine beispielsweise. Es könne auch andere Tätigkeiten

eines Unternehmers dazu führen, dass er als Unternehmer anzusehen ist, der üblicherweise

Bauleistungen erbringt.

"Insbesondere" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Bauleistungen mehr als 50%

des Umsatzes betragen. Werden die Tätigkeiten von einem Unternehmer im Rahmen eines

(nach außen hin erkennbar) gesondert geführten Betriebes ausgeführt, ist dieser Betrieb für

sich zu beurteilen. In diesem Fall sind (außerhalb der Beauftragung durch einen anderen)

nur Leistungen an den gesondert geführten Betrieb vom Übergang der Steuerschuld erfasst.

Betragen die Bauleistungen weniger als 50% des Umsatzes, handelt es sich nicht um einen

Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Nimmt der Unternehmer

Bauleistungen in Anspruch, zu deren Erbringung er seinerseits nicht beauftragt worden ist,

bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers.

Ist es für den leistenden Unternehmer nicht erkennbar, dass der Leistungsempfänger

üblicherweise bzw. nicht üblicherweise Bauleistungen erbringt, wird es zweckmäßig sein,

wenn der Auftraggeber dies seinem Auftragnehmer mitteilt.

Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, bleibt es trotzdem bei den im § 19 Abs. 1a UStG

1994 vorgesehenen Rechtsfolgen bzw. bei der Steuerschuld des Leistenden. Teilt der

Unternehmer seinem Auftragnehmer mit, dass er üblicherweise Bauleistungen im Sinne der

obigen Ausführungen erbringt, bleibt es beim Übergang der Steuerschuld, auch wenn die

Mitteilung unrichtig war.

Bei der Beurteilung, ob überwiegend Bauleistungen erbracht werden, wird grundsätzlich von

einer Durchschnittsbetrachtung der Umsätze der vorangegangenen drei Jahre auszugehen

sein. In Grenzfällen (zB ist es nicht eindeutig, inwieweit in vergangenen Zeiträumen

Bauleistungen ausgeführt worden sind) kann der Unternehmer davon ausgehen, dass er ein

Unternehmer ist, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Ist eine

Durchschnittsbetrachtung nicht möglich (zB Beginn der Unternehmertätigkeit), hat der

Unternehmer eine Vorausbetrachtung anzustellen (teilt er diese dem Finanzamt mit, bleibt es

bei der Vorausbetrachtung, auch wenn sich diese nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes

als unrichtig herausstellt).

Einzelfälle:

Bauträger: Die Tätigkeit des Bauträgers umfasst die Abwicklung von Bauvorhaben auf

eigene oder fremde Rechnung. Verkauft oder saniert der Bauträger eigene Grundstücke,

handelt es sich nicht um Bauleistungen. Wird er für fremde Rechnung tätig, handelt es

sich um Bauleistungen. Der Bauträger ist nur dann ein Unternehmer, der üblicherweise

Bauleistungen erbringt, wenn die Bauleistungen überwiegen.

Verkauft der Bauträger vor der Fertigstellung (zB während der Bauphase) bereits

Wohnungen bzw. Gebäude, so wird er damit regelmäßig nicht über Auftrag des neuen

Grundstückseigentümers tätig, da er weiterhin Bauherr bleibt.

Hausverwaltung: Hausverwalter werden regelmäßig als direkte Stellvertreter der

Grundstückseigentümer (Alleineigentümer, Hausgemeinschaften,

Wohnungseigentümergemeinschaften) tätig. Sie werden weder zur Bauleistung

beauftragt, noch erbringen sie üblicherweise Bauleistungen.

Wohnbauvereinigungen: Wohnbauvereinigungen (auch gemeinnützige) erbringen

üblicherweise keine Bauleistungen (sie vermieten - überlassen zur Nutzung - bzw.

verkaufen üblicherweise von ihnen errichtete Räumlichkeiten).

Wohnungseigentumsgemeinschaften: Sie werden grundsätzlich nicht im Auftrag der

einzelnen Wohnungseigentümer tätig (auch wenn von diesen die anteilig angefallenen

Kosten ersetzt werden).

Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich: Wird die Leistung für den

nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers erbracht und tritt der Unternehmer

beim Auftrag zur Bauleistung nicht als Unternehmer auf, kann vom Übergang der

Steuerschuld Abstand genommen werden (zB der Unternehmer empfängt für sein zur

Gänze privat genutztes Ferienhaus oder für seine private, gemietete Wohnung eine

Bauleistung). Dies unter der weiteren Voraussetzung, dass der leistende Unternehmer

dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert ausweist und der

Leistungsempfänger diese dem Leistenden auch entrichtet.

 

19.1.2.6. Rechnungslegung bei Übergang der Steuerschuld (§ 11 Abs. 1a

UStG 1994)

2602g

Bis 31. Dezember 2002 ist es nicht zu beanstanden, wenn die UID auf der Rechnung nicht

angegeben wird, wenn der Rechnungsempfänger noch über keine UID verfügt.

 

19.1.2.7. Vorsteuerabzug (§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)

2602h

Die Steuer für Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a UStG 1994 berechtigt nach Maßgabe

des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor

Ausführung dieser Leistung entfällt, kann sie aus Vereinfachungsgründen (abweichend von

Rz 1875) abgezogen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist (Ausnahme siehe

Rz 2602l).

In den Fällen des Überganges der Steuerschuld ist der Leistungsempfänger zum

Vorsteuerabzug unabhängig davon berechtigt, ob die Rechnung ordnungsgemäß ausgestellt

oder ob überhaupt eine Rechnung ausgestellt wurde.

 

19.1.2.8. Aufzeichnungspflichten (§ 18 Abs. 2 UStG 1994)

2602i

Leistender Unternehmer (§ 18 Abs. 2 Z 1 und 2 UStG 1994)

Der leistende Unternehmer hat die Entgelte für Umsätze, bei denen die Steuer vom

Empfänger der Leistung geschuldet wird, gesondert aufzuzeichnen.

Leistungsempfänger (§ 18 Abs. 2 Z 4 UStG 1994)

Der Leistungsempfänger hat die Bemessungsgrundlagen für die Bauleistungen

(Lieferungen und sonstigen Leistungen), für die die Steuer auf ihn übergegangen ist,

getrennt nach Steuersätzen, und die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.

 

19.1.2.9. Entstehung der Steuerschuld bei Sollbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. a

UStG 1994)

2602j

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder

sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen

Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates

erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt

worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes,

in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu

beanstanden, wenn der Leistungsempfänger die Steuer bereits in den

Voranmeldungszeitraum aufnimmt, in dem die Beträge von ihm verausgabt werden.

Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch, wenn der Leistungsempfänger

Kleinunternehmer ist. Erbringen Kleinunternehmer ihrerseits Bauleistungen, kommt es nicht

zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, da die Leistungen der

Kleinunternehmer steuerfrei sind.

Wurde die Beurteilung, ob eine Bauleistung vorliegt oder nicht bzw. ob ein Unternehmer

üblicherweise Bauleistungen erbringt, unrichtig vorgenommen und in der Folge die

Besteuerung richtig gestellt (es liegt richtigerweise kein Übergang der Steuerschuld vor -

nachträgliche Versteuerung des Umsatzes beim leistenden Unternehmer; es liegt

richtigerweise ein Übergang der Steuerschuld vor - nachträgliche Streichung des

Vorsteuerabzuges), ist von der Verhängung eines Säumniszuschlages abzusehen.

 

19.1.2.10. Entstehung der Steuerschuld bei Istbesteuerung (§ 19 Abs. 2 lit. b

UStG 1994)

2602k

Versteuert der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten und wird die Steuer

vom Empfänger der Leistung geschuldet, so entsteht die Steuerschuld für vereinbarte, im

Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des

Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist.

Beispiel:

Für eine Bauleistung wird ein Entgelt von 100.000 Euro vereinbart. Die Bauleistung

wird am 20. Mai erbracht. Folgende Zahlungen werden durchgeführt:

Zeitpunkt Zahlung Steuerschuld Fälligkeit

15. April 25.000 Euro Ende April 15. Juni

15. Mai 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli

15. Juni 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli

15. Juli 25.000 Euro Ende Mai 15. Juli

 

19.1.2.11. Inkrafttreten

2602l

Die Vorschriften zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Rz 2602a bis Rz

2602m) sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt

werden.

Auf Umsätze (und Änderungen der Bemessungsgrundlage für solche Umsätze), die vor dem

1. Oktober 2002 ausgeführt wurden, sind die bisherigen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Wurden für Leistungen nach dem 30. September 2002 vor dem 1. Oktober 2002

Anzahlungen geleistet, sind ebenfalls die bisherigen Vorschriften anzuwenden (die für eine

Anzahlung vor dem 1. Oktober 2002 erteilte Rechnung ist nicht zu berichtigen. Es kommt zu

keiner Steuerschuld auf Grund der Rechnung; siehe Rz 1523).

Der leistende Unternehmer hat für solche vor dem 1. Oktober 2002 geleistete Anzahlungen

eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu legen. Soweit der Leistungsempfänger

zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er die auf den Anzahlungsbetrag entfallende und in

Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer geltend machen.

Wurde für eine Leistung nach dem 30. September 2002 vor dem 1. Oktober 2002 eine

Anzahlung geleistet, die vom leistenden Unternehmer nach dem 30. September 2002

vereinnahmt wurde, sind die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld anzuwenden.

In diesem Fall kann kein Vorsteuerabzug auf Grund einer vom leistenden Unternehmer

ausgestellten Rechnung mit Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die

Anzahlungsrechnung ist in diesem Fall zu berichtigen.

Beispiel:

Der Unternehmer überweist auf Grund einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis

einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro zuzüglich 20.000 Euro USt am 26.9.2002. Der

Betrag wird vom leistenden Unternehmer am 3.10.2002 vereinnahmt.

Es kommen bereits die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld zu

Anwendung. Der Leistungsempfänger schuldet die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1a

UStG 1994 (Bemessungsgrundlage 120.000 Euro) und hat den Vorsteuerabzug gemäß

§ 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994. Hinsichtlich der in der Rechnung gesondert ausgewiesenen

USt in Höhe von 20.000 Euro steht kein Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG

1994 (Vorsteuerabzug bei Anzahlungsrechnungen) zu. Der Unternehmer hat die

Rechnung zu berichtigen.

In einer Schlussrechnung für nach dem 30. September 2002 ausgeführte Umsätze sind die

Nettobeträge auszuweisen. Der Nettobetrag der Anzahlungen ist anzurechnen. Bei der

Berechnung der vom Leistungsempfänger geschuldeten Steuer ist von dem um die

Anzahlungen verminderten Betrag auszugehen. Die Anzahlungen vor dem 1. Oktober 2002

und nach dem 30. September 2002 sind zweckmäßigerweise jeweils gesondert auszuweisen.

Beispiel:

Der Unternehmer U erbringt an den Unternehmer A im Dezember 2002 eine

Bauleistung. A erhält über diese Leistung im Jänner 2003 folgende Rechnung, in der

auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird:

Gesamtbetrag (netto) 100.000 Euro

abzüglich Anzahlung vor 1.10.2002 (netto) 20.000 Euro

abzüglich Anzahlung nach 30.9.2002* 20.000 Euro

60.000 Euro

Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld des Leistungsempfängers A ist 60.000

Euro (gleichgültig, ob die auf die vor dem 1.10.2002 geleistete Anzahlung entfallende

Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer entrichtet worden ist). Das gilt auch für

den Vorsteuerabzug. Wurde hinsichtlich der Anzahlung keine Rechnung gelegt, kann

ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der Anzahlung nur auf Grund einer (nachträglich)

ausgestellten Rechnung vorgenommen werden.

Wurde für die Leistung eines ausländischen Unternehmers die VO BGBl. Nr. 800/1974

angewendet, so gilt das oben Ausgeführte entsprechend.

Beispiel:

Der in Frankreich ansässige Unternehmer U erbringt an den Unternehmer B im Inland

im Dezember 2002 eine Bauleistung. B erhält über diese Leistung im Jänner 2003

folgende Rechnung, in der auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

hingewiesen wird:

Gesamtbetrag 100.000 Euro

abzüglich Anzahlung vor 1.10.2002 20.000 Euro

abzüglich Anzahlung nach 30.9.2002* 20.000 Euro

60.000 Euro

Hinsichtlich der vor dem 1.10.2002 geleisteten Anzahlungen wurde die Steuerbefreiung

gemäß § 1 der VO BGBl. Nr. 800/1974 angewendet.

Berechnungsgrundlage für die Steuerschuld des Leistungsempfängers ist 60.000 Euro.

*Im Hinblick auf den Übergang der Steuerschuld enthalten Anzahlungen nach dem

30.9.2002 grundsätzlich keine Umsatzsteuer.

Maßgeblich für die Anwendung der Bestimmungen über den Übergang der Steuerschuld in

der Bauwirtschaft ist, dass es sich um Leistungen handelt, die nach dem 30. September 2002

ausgeführt wurden bzw. Anzahlungen für solche Leistungen, die nach dem 30. September

2002 vereinnahmt wurden.

Darunter sind Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) zu verstehen, die nach den

umsatzsteuerlichen Vorschriften als nach dem 30. September 2002 als ausgeführt gelten

(siehe diesbezüglich die Rz 2611 ff). Es handelt sich dabei nicht um Abschlagsrechnungen im

Sinne der ÖNORM B 2110 Punkt 56.29.4 für Leistungen entsprechend dem Baufortschritt vor

Fertigstellung. Solche Rechnungen sind aus der Sicht der Umsatzsteuer

Anzahlungsrechnungen.

Handelt es sich jedoch um Leistungen, die umsatzsteuerrechtlich vor dem 1. Oktober 2002

erbracht wurden, kommt die alte Rechtslage zur Anwendung. Wann die Rechnung für diese

Umsätze ausgestellt wird, hat keinen Einfluss auf diese Betrachtungsweise. Auch

Rechnungen, die nach dem 30. September 2002 ausgestellt werden, können mit

Steuerausweis ausgestellt werden und berechtigen - bei Zutreffen der weiteren

Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 - zum Vorsteuerabzug.

Anzahlungsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die vor dem 1. Oktober 2002 gelegt

wurden, müssen, auch wenn sie erst nach dem 30. September 2002 bezahlt werden, - aus

der Sicht der Umsatzsteuer - grundsätzlich nicht berichtigt werden. Einzige Ausnahme ist der

oben beschriebene Sonderfall (Zahlung vor dem Stichtag, Vereinnahmung nach dem

Stichtag).

 

19.1.3. Übergang der Steuerschuld bei Lieferungen im

Sicherungseigentum, Vorbehaltseigentum und

Zwangsversteigerungsverfahren

Randzahl 2603: derzeit frei.

 

19.1.4. Übergang der Steuerschuld bei Gas- und Stromlieferungen (§ 19

Abs. 1c UStG 1994)

2604

Rechtslage ab 1. Jänner 2005 (zur Rechtslage bis 31. Dezember 2004 siehe Rz 2601a und Rz

2601b):

Bei Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch einen Unternehmer,

der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine

Betriebsstätte hat, an einen Abnehmer, der im Inland für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst

ist, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 19 Abs. 1c UStG 1994).

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer.

Randzahl 2605: derzeit frei

 

19.2. Entstehung der Steuerschuld

19.2.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

19.2.1.1. Anzahlungen

2606

Zahlungen die vor Ausführung der Leistung entrichtet werden, sind auch bei der

Sollversteuerung jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung zu versteuern (Mindest -

Istbesteuerung). Diese Regelung ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgeltes auf

einem Vertrag beruht, der vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen worden ist und keine

Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt wurde.

2607

Anzahlungen sind nur zu versteuern, wenn diese mit einer konkreten Leistung im

Zusammenhang stehen. Sie sind auch dann steuerbar, wenn keine Rechnung vorliegt.

Anzahlungen - Einzelfälle:

Beherbergungsgewerbe und Reiseleistungen: Die Umsatzversteuerung der Anzahlungen

kann unterbleiben, wenn diese im Beherbergungsgewerbe und im Zusammenhang mit

Reiseleistungen 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten.

Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu

versteuern.

Beispiel:

Endgültiger Hotelpreis 490 Euro, Anzahlung 50 Euro.

Anzahlung unter 35% des endgültigen Beherbergungspreises und somit nicht zu

versteuern.

Grund- und Baukostenbeiträge, die vom Nutzungsberechtigten zur Finanzierung eines

Bauvorhabens vereinnahmt werden (zB Finanzierungsbeiträge nach § 14 WGG oder § 69

WWSFG 89), sind nicht als Anzahlung anzusehen, wenn im Falle der Auflösung des

Vertrages nicht verwohnte Beiträge zurückzuzahlen sind (§ 17 Abs. 4 WGG).

Gutschein: Das Entgelt für die Veräußerung eines Gutscheines ist keine Anzahlung.

Ausnahme: Die Veräußerung des Gutscheines erfolgt in Bezug auf eine konkrete

Leistung.

Beispiele für keine Anzahlung:

Gutschein einer Handelskette über 100 Euro für zukünftigen Wareneinkauf.

Gutschein eines Reisebüros über 1.000 Euro für eine noch auszusuchende Reise.

Beispiel für Anzahlung:

Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten

Theatervorstellung.

Kautionen, die als Sicherheitsleistung im Hinblick auf die Erfüllung vertraglicher

Verpflichtungen hingegeben werden, insbesondere bei Leasingverträgen (Mietverträgen)

sind nicht umsatzsteuerbar, weil diese noch nicht im Zusammenhang mit einer konkreten

Leistung stehen.

Rücklage zum Instandhaltungsfonds bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Die

Zahlungen zu dieser Rücklage sind keine Anzahlungen.

Telefonwertkarten: Der Verkauf von Telefonwertkarten eines Telekomunternehmens, die

ausschließlich zum Telefonieren bei einer bestimmten Telekomgesellschaft berechtigen,

unterliegt der Anzahlungsbesteuerung.

 

19.2.1.2. Zeitpunkt der Leistungserbringung (Leistungsabgrenzung)

2608

Der Frage, wann eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht ist, kommt insbesondere

wegen des Entstehens der Steuerschuld Bedeutung zu.

2609

Die Lieferung einer Maschine und die nachfolgende in dem Aufstellen der Maschine

bestehende Bearbeitung ist umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung zu betrachten, die erst

mit der Übergabe des fertigen Werkes erfüllt ist. Eine andere rechtliche Beurteilung kann nur

für Fälle vertreten werden, in denen der Wille des Bestellers von vornherein nur auf die

Lieferung, nicht auch auf die nachfolgende Bearbeitung des gelieferten Gegenstandes

gerichtet ist und die nachfolgende Bearbeitung der gelieferten Ware durch den Lieferer erst

auf einem späteren, nach Erbringung der Lieferung gefassten Willensentschluss des

Bestellers beruht (VwGH 22.6.1967, 0153/65)

2610

Eine besondere Stellung nehmen Leistungen aus einem Bestandvertrag ein, die über einen

längeren Zeitraum erbracht werden. Bei derartigen Leistungen ist davon auszugehen, dass

sie anteilig in allen Voranmeldungszeiträumen erbracht werden, in denen die Benützung des

Bestandobjektes geduldet wird.

Grund- und Baukostenbeiträge (Finanzierungsbeiträge), die nicht als Anzahlungen anzusehen

sind (siehe Rz 2607 zweiter Punkt), sind nicht bereits im Zeitpunkt der Entrichtung, sondern

erst nach Maßgabe der Verwohnung zu versteuern. Das Ausmaß der jährlichen Verwohnung

richtet sich nach der aufgrund der Wohnrechtsgesetzgebung vorgesehenen jährlichen

Abschreibung der Finanzierungsbeiträge.

Durch die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, wurde eine Änderung der jährlichen

Abschreibung der Finanzierungsbeiträge nach dem WGG von 2% auf 1% vorgenommen.

Weiters wurde für den Fall der Auflösung des Miet- (oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisses

ein unbedingter Anspruch des ausscheidenden Mieters auf Rückzahlung der von ihm

geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich Abschreibung gegenüber der Bauvereinigung

geschaffen. Umsatzsteuerrechtlich ergeben sich dadurch folgende Auswirkungen:

Neumieten

Aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2000 wurde der jährliche Abschreibungssatz für Miet-

(oder sonstige Nutzungs-)Verhältnisse in Baulichkeiten, die ab 1. Juli 2000 bezogen

worden sind, mit 1% festgesetzt (§ 17 Abs. 4 WGG). Eine Aufwertung der

Finanzierungsbeiträge für Zwecke des Mieterwechsels hat nicht mehr zu erfolgen. Daraus

ergibt sich, dass für solche Mietverhältnisse eine jährliche Verwohnung und somit

Versteuerung der Finanzierungsbeiträge in Höhe von 1% zu erfolgen hat. Im Falle einer

Auflösung des Mietverhältnisses hat der ausscheidende Mieter Anspruch auf die von ihm

geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der jährlichen 1-prozentigen Abschreibung.

Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden (§ 17 Abs. 1 und 2 WGG). Die

Rückzahlung dieser nicht verwohnten Finanzierungsbeiträge hat - da sie bisher nicht

versteuert wurden - keine umsatzsteuerliche Konsequenz. Die vom Neumieter in

derselben Höhe bezahlten Finanzierungsbeiträge sind nach Maßgabe der jährlichen

1%igen Verwohnung zu versteuern (1% vom ursprünglichen Finanzierungsbeitrag).

Altmieten

Für Mietverhältnisse in Baulichkeiten, die vor dem 1. Juli 2000 bezogen worden sind, ist

nach der Wohnrechtsnovelle 2000 wie folgt vorzugehen:

Gemäß § 39 Abs. 27 WGG hat der bisherige Mieter im Falle der Auflösung des

Mietverhältnisses bis 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rückzahlung der von ihm

geleisteten Finanzierungsbeiträge abzüglich der bisher vorgesehenen jährlichen 2%igen

Abschreibung zuzüglich eines Aufwertungsbetrages nach § 17 Abs. 4 WGG in der

Fassung vor der Wohnrechtsnovelle 2000. Im Falle der Auflösung des Mietverhältnisses

ab 1. Jänner 2001 vermindert sich der so ermittelte Betrag um eine jährliche

Abschreibung von 1%. Vom Neumieter darf dieser Betrag verlangt werden.

Die auch buchmäßig von der Bauvereinigung darzustellende Aufwertung hat, solange

kein Mieterwechsel stattfindet, keinen Einfluss auf die Ermittlung des jährlich zu

versteuernden Anteils des Finanzierungsbeitrages. Da jedoch ab 1. Jänner 2001 auch für

diese Altmieten eine Umstellung auf die 1-prozentige Abschreibung des noch nicht

abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages erfolgt, ist auch

umsatzsteuerlich auf die jährlich 1%ige Versteuerung des zum 1.Jänner 2001 noch nicht

abgeschriebenen (noch nicht verwohnten) Finanzierungsbeitrages (ohne Aufwertung)

umzustellen.

Kommt es zur Auflösung des Mietverhältnisses und Begründung eines Mietverhältnisses

mit einem neuen Mieter ist für die Umsatzversteuerung des Finanzierungsbeitrages (nach

Maßgabe der Verwohnung) nunmehr von dem vom Neumieter verlangten Betrag (also

einschließlich Aufwertung) auszugehen. Der Aufwertungsbetrag ist deshalb in die

Besteuerung einzubeziehen, weil dieser Betrag vom Nachfolgemieter an die

Bauvereinigung tatsächlich zu entrichten ist (§ 17 Abs. 2 WGG).

Beispiel:

Erstbezug Anfang Jänner 1991, Mieterwechsel Ende Dezember 2010.

Der ursprüngliche Mieter leistete im Jahr des Erstbezuges 1991 einen

Finanzierungsbeitrag von 275.206 Schilling (umgerechnet 20.000 Euro). Zum 1.1.2001

waren bereits 55.041,20 Schilling (umgerechnet 4.000 Euro) verwohnt (2% jährlich);

ergibt einen noch nicht verwohnten Wert von 220.164,80 Schilling (umgerechnet

16.000 Euro) zuzüglich die zum 1.1.2001 vorzunehmende Aufwertung von

angenommen 41.280,90 Schilling (umgerechnet 3.000 Euro). Die Bauvereinigung hat

in den Jahren 2001 bis 2010 eine Umsatzversteuerung nach Maßgabe der Verwohnung

in Höhe von je 1% von 16.000 Euro vorzunehmen.

Ab dem Jahr 2011 (also nach dem Mieterwechsel) hat die Bauvereinigung eine

Versteuerung von jährlich 1% von 19.000 Euro für die verbleibende

Abschreibungsdauer von 90 Jahren (also bis zum Jahr 2100) vorzunehmen.

 

19.2.1.3. Teilleistungen in der Bauwirtschaft

2611

Eine Werklieferung in der Bauwirtschaft, die auf dem Grund und Boden des Auftraggebers

als Gesamtleistung geschuldet wird, ist bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht

am fertigen Werk erhält.

2612

Wird das Werk nicht im Ganzen, sondern in Teilen geschuldet und geliefert, so unterliegen

die ausgeführten Teillieferungen der Umsatzsteuer.

2613

Teillieferungen können angenommen werden, wenn

1. die geschuldete Werklieferung nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbar ist,

2. die Teile der Werklieferung abgenommen worden sind,

3. vor der Abnahme vereinbart worden ist, dass für die Teile der Werklieferung ein

entsprechendes Teilentgelt zu zahlen ist,

4. das Teilentgelt gesondert und endgültig abgerechnet wird; die Teilabrechnung kann auch

nach der Abnahme erfolgen.

Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme.

2614

Ist als Gesamtentgelt für eine Werklieferung (zB die Fliesenlegerarbeiten an einem

Wohnblock) eine Pauschalsumme vereinbart, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass

die Werklieferung nicht in Teilen, sondern im ganzen geschuldet wird.

2615

Setzt sich der Pauschalpreis für eine Bauanlage aus verschiedenen Einzelpauschalpreisen

zusammen (zB der Pauschalpreis für eine Wohnanlage aus Pauschalpreisen für die einzelnen

Wohngebäude der Anlage), so können Teillieferungen angenommen werden.

2616

Der Annahme von Teillieferungen steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die

Gewährleistungsfristen zu unterschiedlichen Zeitpunkten jeweils bei der Abnahme der

einzelnen Teile beginnen, jedoch zu einem besonders vereinbarten einheitlichen Zeitpunkt

enden.

2617

Teillieferungen liegen nicht vor, wenn das Gesamtwerk abgenommen, jedoch auf die

Abnahme der Teile verzichtet wird.

Beispiele zur Teilbarkeit von Werklieferungen:

Beispiel 1:

Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen. In

der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen. Der

Auftragnehmer versendet die Materialien vor dem 1. Jänner zum Bestimmungsort und

führt die Parkettarbeiten im nächsten Jahr aus.

Gegenstand der Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet

eine wirtschaftliche Einheit, die nicht in eine vor dem 1. Jänner ausgeführte

Materiallieferung und in eine nach dem 31. Dezember zu erbringende Werkleistung

zerlegt werden kann.

Beispiel 2:

Ein Bauunternehmer hat sich als Generalunternehmer verpflichtet, 15 nacheinander zu

errichtende Wohnhäuser schlüsselfertig zu liefern. Für die einzelnen Wohnhäuser sind

Pauschalpreise vereinbart. Vier Wohnhäuser werden noch im selben Jahr fertig gestellt

und abgenommen. Sie werden getrennt abgerechnet.

Es handelt sich um Teillieferungen, die im Jahr der Fertigstellung der USt unterliegen.

Um Teillieferungen handelt es sich im Beispielsfalle auch, wenn der Unternehmer für

sämtliche Wohnhäuser lediglich bestimmte Arbeiten übernommen hat (zB Maurer- und

Betonarbeiten, Außenputzarbeiten, Zimmererarbeiten, Dachdeckerarbeiten,

Zentralheizungs- und Lüftungsbauarbeiten, Spenglerarbeiten, Putz- und

Stuckateurarbeiten, Fliesen- und Plattenarbeiten, Schlosserarbeiten, Glaserarbeiten).

Das gilt auch, wenn die einzelnen Arbeiten nicht zu Pauschalpreisen, sondern zu

Einheitspreisen vergeben werden.

Beispiel 3:

Ein Bauunternehmer hat an einem Einfamilienhaus folgende Arbeiten übernommen:

Herstellung des Rohbaues sowie Innen- und Außenputz. Nach Fertigstellung des

Rohbaues im Jahr 2000 wird dieser abgenommen und abgerechnet. Erfolgt die

Abnahme im Jahr 2000 und liegt eine entsprechende Teilentgeltsvereinbarung vor, so

ist die Teillieferung im Jahr 2000 zu versteuern.

Eine nach wirtschaftlicher Betrachtung teilbare Werklieferung wäre im Beispielsfall

nicht gegeben, soweit der Bauunternehmer seine Arbeiten im Jahr 2000 lediglich am

Kellergeschoß und teilweise am Erdgeschoß vollendet hat.

Beispiel 4:

Ein Bauunternehmer hat an einem zu errichtenden Wohnhaus mit 24 Wohnungen die

Bäder und Küchen zu kacheln. Die Arbeiten in 18 Küchen und 19 Bädern werden im

Jahr 2000 vollendet. Sie werden im Jahr 2000 abgenommen und abgerechnet.

Die Teillieferung unterliegt der USt.

Nicht teilbar wäre die Werklieferung einer Zentralheizungsanlage für das Wohnhaus.

2618

Beispiele zur Teilbarkeit von Werkleistungen:

Beispiel 1:

Ein Bauunternehmer wird beauftragt, zu Einheitspreisen 500 m Kabelgraben

auszuheben und zu verfüllen. Die Kabel werden vom Auftraggeber gestellt. Die

Arbeiten werden im Jahr 2000 für 150 m beendet, abgenommen und abgerechnet.

Die Teilleistung unterliegt der USt.

Beispiel 2:

Ein Zimmermeister hat zu Einheitspreisen die Dachstuhlarbeiten an fünf freistehenden

Wohnblöcken auszuführen. Das Material wird vom Auftraggeber gestellt. Im Jahr 2000

schließt der Zimmermeister die Arbeiten an zwei Wohnblöcken ab und vereinbart für

sie die Zahlung eines entsprechenden Teilentgelts. Die Arbeiten werden im Jahr 2000

gesondert abgenommen und abgerechnet.

Sie unterliegen im Jahr 2000 der USt.

Um eine wirtschaftlich teilbare Werkleistung handelt es sich nicht, soweit der

Zimmermeister im Beispielsfall die Dachstuhlarbeiten an einem Wohnblock nur zum Teil

ausgeführt hat.

Beispiel 3:

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen die Ausschachtungs- und

Verfüllungsarbeiten sowie die Maurer- und Betonarbeiten an einem Wohnblock

auszuführen. Im Jahr 2000 werden die Ausschachtungsarbeiten vollendet,

abgenommen und abgerechnet.

Diese Arbeiten unterliegen der USt.

 

19.2.1.4. Sollbesteuerung bei Dauerleistungen

2619

Bei einer Anzahl von Leistungen, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden und die

in größeren Zeitabständen abgerechnet werden, ist die genaue Feststellung des Zeitpunktes

der einzelnen Leistungen und damit eine exakte Steuerabrechnung nach dem Sollsystem

jeweils für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, mit erheblichen

Schwierigkeiten verbunden. Unbeschadet des Rechtes der leistenden Unternehmer, ihre

Leistungen jeweils für den Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Steuerschuld

entsteht, kann zwecks Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten davon ausgegangen

werden, dass die nachstehend angeführten Leistungen mit der Rechnungslegung

(Abrechnung) ausgeführt sind:

Leistungen auf Grund von Abonnementverträgen,

Leistungen auf Grund von Wartungsverträgen,

die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten

(zB Lizenzverträge, Verlagsverträge usw.),

Leistungen von Handelsvertretern und anderen Vermittlern,

Leistungen von Schulen, soweit sie steuerpflichtig sind (zB Fahrschulen),

sonstige Leistungen, die in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkt werden, wobei ein

einheitliches Entgelt verrechnet wird (zB Leistungen der Rauchfangkehrer),

Telekomleistungen.

2620

Diese Leistungen können somit nach Maßgabe der Abrechnung versteuert werden, wobei

jedoch auch in der Einhebung eines Entgeltes (auch Teilentgeltes, Anzahlung usw.) eine

Teilabrechnung zu erblicken ist; die auf das abgerechnete oder das eingehobene Entgelt

entfallende Steuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu entrichten, in dem die Abrechnung

bzw. Vereinnahmung erfolgt.

2621

Soweit der leistende Unternehmer die Steuer nach diesem Verfahren entrichtet, ist er auch

berechtigt, dem Leistungsempfänger die Steuer zum Zwecke des Vorsteuerabzuges in der

Abrechnung gesondert auszuweisen. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug in

diesem Falle ohne Rücksicht darauf vornehmen, ob er die abgerechnete Leistung bereits zur

Gänze erhalten hat oder nicht.

 

19.2.1.5. Sollbesteuerung bei unbestimmtem Entgelt

2622

Wenn im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung die genaue Höhe des Entgeltes

nicht feststeht (zB bei Übernahme von Getreide oder Weintrauben nach der Ernte durch eine

Genossenschaft gegen spätere Abrechnung), so kann aus Vereinfachungsgründen die

Versteuerung auf Basis des vorläufig abgerechneten Entgeltes erfolgen, auch wenn mit

Sicherheit anzunehmen ist, dass bei der Endabrechnung noch eine weitere Zahlung erfolgen

wird. Sollten bis zur Endabrechnung weitere Zahlungen erfolgen, so sind diese gleichfalls

 

laufend zu versteuern. Die endgültige Versteuerung ist anlässlich der Endabrechnung

vorzunehmen.

2623

Wird bei der Übernahme der Waren überhaupt kein Entgelt gezahlt, so kann die

Versteuerung zunächst nach Maßgabe des voraussichtlichen Entgeltes erfolgen, das

erforderlichenfalls zu schätzen ist.

 

19.2.1.6. Besteuerung der Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften

2624

Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz 1975 geht die Finanzverwaltung

davon aus, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzelne Leistungen für den

Wohnungseigentümer besorgt und die Besorgung an die Wohnungseigentümer

weiterverrechnet. Bei Umsatzversteuerung nach vereinbarten Entgelten ist für den Monat der

jeweiligen Erbringung der Besorgungsleistung zu versteuern, bei Umsatzversteuerung nach

vereinnahmten Entgelten (§ 17 Abs. 2 UStG 1994) im Monat der Bezahlung.

Akontozahlungen für Beträge für die Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der im

Wohnungseigentum bestehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft sind auch bei der

Sollversteuerung im Voranmeldungszeitraum der Akontozahlungen zu versteuern (Erlass des

BMF 7.2.1995, 09 4501/3-IV/9/95, AÖF Nr. 87/1995). Damit Zivilrecht und

Umsatzsteuerrecht übereinstimmen, bestehen keine Bedenken, auch bei einer

Sollversteuerung die auf die Betriebskosten entfallenden Abschlusszahlungen oder

Gutschriften im Zeitraum der zivilrechtlichen Fälligkeit zu versteuern.

Randzahlen 2625 bis 2630 : derzeit frei.

 

19.2.1.7. Personenbeförderung nach § 20 Abs. 4 UStG 1994

Randzahlen 2631 bis 2640: derzeit frei.

 

19.2.2. Eigenverbrauch

Randzahlen 2641 bis 2650: derzeit frei.

 

19.3. Zu hoher und unberechtigter Steuerausweis

Randzahlen 2651 bis 2660: derzeit frei.

 

19.4. Minderung des Entgeltes

Randzahlen 2661 bis 2670: derzeit frei.

 

19.5. Einfuhrumsatzsteuer

Randzahlen 2671 bis 2680: derzeit frei.

 

 

 


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