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21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

(§ 21 UStG 1994)

21.1. Voranmeldung, Vorauszahlung

21.1.1. Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2751

Gemäß § 21 Abs.1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO

des BMF, BGBl. II Nr. 462/2002 entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z

1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen

haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze

spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum

keine Vorauszahlung ergibt.

Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht seit 2003 die

Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus

Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung

befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein

Überschuss ergibt.

 

Beispiel:

Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2002 600.000 Euro betrugen, tätigt im

Voranmeldungszeitraum 01/2003 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe

von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite

Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer

Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Voranmeldungszeitraum 02/2003 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gem. § 6

Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB

Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit) in Höhe von 3.000 Euro. Da der Arzt nicht

ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen

Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den

Voranmeldungszeitraum 02/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Im Voranmeldungszeitraum 03/2003 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um

15.000 Euro aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss der

Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine

Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum

03/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

2752

Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht gemäß § 21

Abs.1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 2 der VO des BMF,

BGBl. II Nr. 462/2002 auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung

von Voranmeldungen aufgefordert wird.

2753

Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer

- eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur

Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder

- einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder

- die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.

Zur Einreichung einer UVA als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Überschusses

siehe Rz 2763 und Rz 2764.

21.1.2. Voranmeldung als Steuererklärung

2754

Da die Voranmeldung als Steuererklärung gilt, sind auf sie alle Vorschriften anzuwenden, die

sich auf die Steuererklärung beziehen. Die verspätete Abgabe der auf Grund einer

bestehenden Verpflichtung einzureichenden Voranmeldung führt daher nach Maßgabe der

Bestimmung des § 135 BAO zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages.

2755

Gemäß § 21 Abs. 1 vierter und fünfter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO

des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 512/2006 hat die Übermittlung der Voranmeldungen

elektronisch und - entsprechend der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 -

über Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die

elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen

unzumutbar.

Von Unzumutbarkeit mangels technischer Voraussetzungen ist nur dann auszugehen, wenn

der Unternehmer nicht über einen Internet-Anschluss verfügt. Wird die Voranmeldung durch

einen inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter eingereicht, so besteht die Verpflichtung

zur elektronischen Übermittlung dennoch, wenn dieser Parteienvertreter über einen Internet-

Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (siehe Rz 2751) zur Abgabe

von Voranmeldungen verpflichtet ist.

In den Fällen der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist zwingend der amtliche

Vordruck U 30 (Druckversion oder die besorgte Internetversion) zu verwenden. Eigendrucke

müssen der auf der Homepage des BMF unter "Service - Formulare – zur

Formulardatenbank" dargebotenen Internetversion nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich

entsprechen.

Zufolge § 21 Abs. 1 UStG 1994 sind von den Voranmeldungen Durchschriften

(Zweitschriften) anzufertigen, die zu den Aufzeichnungen im Sinne des § 18 Abs. 1 UStG

1994 gehören. Dieser Verpflichtung kann gemäß § 131 Abs. 3 BAO durch Speichern der

elektronisch übermittelten UVA-Daten entsprochen werden.

21.1.3. Wegfall der Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2756

In anderen als den in Rz 2751 bis Rz 2753 angeführten Fällen besteht keine Verpflichtung

zur Einreichung einer UVA.

21.1.4. Interne Voranmeldung

2757

Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen

haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen

Vordruckes für Voranmeldungen (U 30) eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen

(interne Voranmeldung) anzufertigen. Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen im

Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994.

2758

Bei Unternehmen, die ihre Aufzeichnungen (§ 18 UStG 1994) mit Hilfe elektronischer

Datenverarbeitungssysteme führen, sind in diesen Fällen die Ausdrucke der

Besteuerungsgrundlagen als amtliche Vordrucke anzuerkennen. Bedingung dafür ist, dass

diese Ausdrucke inhaltlich und dem Aufbau nach dem Formular U 30 entsprechen. Es

müssen nur die jeweils zutreffenden Angaben ausgedruckt werden.

2759

Keine Verpflichtung zur Erstellung einer UVA besteht, wenn sich für den

Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Für

Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen,

besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer UVA insoweit, als sie eine zusätzliche Steuer

(siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2875) zu entrichten haben. In den Fällen des

§ 27 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 3491 bis Rz 3500) trifft die Verpflichtung zur Erstellung

einer UVA den leistenden ausländischen Unternehmer und nicht den inländischen

Leistungsempfänger.

21.1.5. Erstellung der Voranmeldung in Euro

2760

Die UVA darf für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro ausgefertigt werden.

21.1.6. Vorauszahlung

2761

Ob und in welcher Höhe für den Voranmeldungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten

ist bzw. ein allfälliger Überschuss geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus § 20 Abs. 1

und 2 sowie Art. 20 UStG 1994 (siehe Rz 2681 bis Rz 2691, Rz 2701 bis Rz 2703, Rz 4056 bis

Rz 4063, Rz 4071, Rz 4077, Rz 4121 bis Rz 4123).

21.1.7. Ermittlung der Vorauszahlung bzw. des Überschusses in Euro;

Überweisung in Euro

2762

Die USt-Vorauszahlungen bzw. -Überschüsse dürfen für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro

ermittelt werden. Eine sich ergebende Vorauszahlung darf in Euro überwiesen werden.

21.1.8. Entrichtung der Umsatzsteuer, Geltendmachung eines

Überschusses

2763

Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die

Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit

der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das

Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das

vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 Euro nicht überstiegen hat. Gibt

der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung

nicht.

2764

Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (vgl. Rz 2751 bis Rz 2753) nicht

besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.

21.1.9. Fälligkeit der Umsatzsteuer

2765

Zu der neben den gesetzlichen Fälligkeitstagen geltenden Fälligkeit der Umsatzsteuer gemäß

§ 2 Abs. 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 über die Aufstellung

von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten

Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

siehe Rz 2821 bis Rz 2827.

2766

Wird die Vorauszahlung nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag entrichtet, so tritt die

Verpflichtung zur Entrichtung eines 1. Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser

Verpflichtung nicht kraft gesetzlicher Anordnung hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 4 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht

erreichen, nicht festzusetzen.

21.1.10. Wirksamwerden eines Überschusses

2767

Hinsichtlich eines nicht vorangemeldeten Überschusses bzw. Teiles des Überschusses wird

die Gutschrift mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides wirksam.

21.1.11. Nichtunternehmer

Siehe Rz 4131 bis Rz 4140.

Randzahlen 2768 bis 2775:derzeit frei.

21.2. Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum

2776

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Für einen Unternehmer,

dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr

30.000 Euro (bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro) nicht überstiegen haben, gilt das

Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum. Durch die rechtzeitige Entrichtung der

Vorauszahlung für den ersten Kalendermonat des Veranlagungszeitraumes kann dieser

Unternehmer den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen.

2777

Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen

Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in

diesen Fällen die 30.000 Euro-Grenze (bzw. bis 31.12.2009: 22.000 Euro-Grenze)

maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen

Umsatz im Jahr des Beginnes der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der

Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz

umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz UStG 1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann

der vom übergebenden Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr erzielte

Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden, wenn der neue Unternehmer die

Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.

2778

Das Kalendervierteljahr kann gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht

Voranmeldungszeitraum sein, wenn der Unternehmer einen vom Kalenderjahr abweichenden

Veranlagungszeitraum gewählt hat.

Randzahlen 2779 bis 2785: derzeit frei.

21.3. Festsetzung der Umsatzsteuer

2786

Jahresbescheide treten an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nach

§ 21 Abs. 3 UStG 1994. Daher ist für solche Bescheide § 274 BAO anwendbar. Stellt eine

bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage für eine

andere Abgabe (insbesondere 1. Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die

Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe Erlass des BMF vom 14.

Dezember 1995, Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).

Randzahlen 2787 bis 2793: derzeit frei.

21.4. Veranlagung

2794

Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des

Unternehmers zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr.

Nicht hiezu verpflichtet sind

- Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,

- Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und

keine zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2875) zu entrichten haben,

- ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 2 der VO des

BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und

des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1

Abs. 3 Z 3 dieser VO),

- ausländische Unternehmer, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994

auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen siehe Rz 2601).

Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe Rz 2798 bis Rz 2808.

Randzahlen 2795 bis 2797: derzeit frei.

21.5. Fälligkeit bei Nachforderungen

2798

Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu

Rz 2765 und Rz 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf

Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer

Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.

Randzahlen 2799 bis 2805: derzeit frei.

21.6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer

Steuererklärung für Kleinunternehmer

2806

Voraussetzung hiefür ist ua., dass der Kleinunternehmer für den Veranlagungszeitraum keine

Steuer zu entrichten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kleinunternehmer keinen der in

Rz 2687 bis Rz 2700, Rz 4121 bis Rz 4130 aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat.

21.7. Einzelbesteuerung

Randzahlen 2807 bis 2815: derzeit frei.

21.8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch

21.8.1. Allgemeines

2816

Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985,

Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches ist die Umsatzsteuer

für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird und die Umsatzsteuer für

den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 erst in der für den letzten

Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu

berechnen.

Hinsichtlich weiterer Inhalte der Verordnung siehe Rz 2522.

Randzahlen 2817 bis 2820: derzeit frei.

21.8.2. Fälligkeit

2821

Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die

Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei

bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden

Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO

ermittelt wird, und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des

Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der VO des BMF,

BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann

als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes

angesehen werden.

Randzahlen 2822 bis 2827: derzeit frei.

21.9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer

(Rechtslage für bis 31.12.2009 gestellte Erstattungsanträge)

Zur Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge siehe Abschnitt 21.10.

21.9.1. Voraussetzungen

2828

Die Vorsteuererstattung für Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine

Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF

BGBl. II Nr. 384/2003 genannten Fällen zulässig. Ausländische Unternehmer, die andere als

die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003

genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 12 AVOG beim Finanzamt Graz-

Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch ausländische

Unternehmer siehe Rz 2601.

21.9.2. Unternehmernachweis

2829

Um eine Vorsteuererstattung nach der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr.

384/2003, zu erhalten, muss der (ausländische) Unternehmer, der im Inland keine Umsätze

erzielt, durch eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis

erbringen, dass er als Unternehmer unter einer StNr. eingetragen ist (§ 3 Abs. 3 der VO des

BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Auf dieses (formale) Erfordernis des

Vorliegens einer Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft kann nicht verzichtet

werden.

21.9.3. Erstattungsfähige Vorsteuern

2830

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die

Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So

können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet

werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein

Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind

Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese

Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen

gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen

(§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der

Reisenden nicht refundiert werden.

Die Vorsteuererstattungsverordnung VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl.

II Nr. 384/2003, ist nicht anwendbar auf Lieferungen von Gegenständen, die von der Steuer

befreit sind oder nach Art. 7 UStG 1994 befreit werden können, wenn die gelieferten

Gegenstände vom Erwerber oder für dessen Rechnung versandt oder befördert werden (Art.

171 Abs. 3 MWSt-RL 2006/112/EG iVm der 8. und der 13. RL).

Steht jedoch endgültig fest, dass eine Lieferung von Gegenständen nicht steuerfrei erfolgen

kann (zB mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis, Näheres hierzu siehe Rz 4006),

bleibt die VorsteuererstattungsVO beim Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen

grundsätzlich anwendbar.

2831

Erstattet werden entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weiters nur Vorsteuern, die

auf Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden (EuGH 13.12.1989, Rs C-

342/87, “Genius Holding").

2832

Erstattungsfähig ist hingegen die Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und

Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche

Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 7 UStG 1994 bzw. des Art 7 UStG 1994 in

Rechnung gestellt wird.

Randzahl 2833: derzeit frei.

21.9.4. Frist zur Abgabe von Erstattungsanträgen

2834

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist

ist in der 8. Richtlinie 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979 und 13. Richtlinie

86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 21.11.1986 als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach

den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen

noch durch Aufnahme in die Fristenliste).

In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr.

384/2003, einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein (zusammengefasster) Antrag

für ein und denselben Zeitraum gestellt werden. Sollte ein ergänzender Antrag noch vor

Ablauf der Einreichungsfrist (30. Juni des Folgejahres) eingereicht werden, ist dieser nur

dann zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer gleichzeitig nachweist, dass es sich hierbei

um keine Doppelerstattung handelt. Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren

können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.

21.9.5. Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter, Vertreter von

Personenvereinigungen

2835

Der (ausländische) Unternehmer braucht für das Erstattungsverfahren keinen Fiskalvertreter

oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom ausländischen Unternehmer die

Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden

(§ 10 Zustellgesetz).

Kommen bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zur Erfüllung der

abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine

Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten (zB berufsmäßiger

Parteienvertreter) der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu

machen, die solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde

ermächtigt gilt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft

gemacht wird. Wurde kein solcher Zustellungsbevollmächtigter genannt, kann die

Abgabenbehörde eine der hierfür in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit

Wirkung für die Gesamtheit bestellen (siehe auch § 81 BAO).

21.10. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer

(Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte Erstattungsanträge)

21.10.1. Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz in anderen EUMitgliedstaaten

21.10.1.1. Voraussetzungen

2836

Die Vorsteuererstattung für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die im

Inland weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der VO

des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 genannten Fällen

zulässig. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die andere als die in § 1

Abs. 1 Z 2 bis Z 4 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009

genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 12 AVOG beim Finanzamt Graz-

Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch ausländische

Unternehmer siehe Rz 2601a.

21.10.1.2. Erstattungszeitraum

2837

Der Erstattungszeitraum kann wahlweise mindestens drei Monate bis höchstens ein

Kalenderjahr betragen. Der Erstattungszeitraum kann kürzer als drei Monate sein, wenn sich

der Antrag auf die letzten Monate des Kalenderjahres bezieht (zB November und Dezember

oder nur Dezember).

In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF

BGBl. II Nr. 222/2009, einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein

(zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden.

In einem Antrag können jedoch auch abziehbare Vorsteuern enthalten sein, die in

vorangegangene Erstattungszeiträume des Antragsjahres fallen, soweit diese noch nicht

geltend gemacht worden sind und die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages für diese

Erstattungszeiträume (30. September des Folgejahres) noch nicht abgelaufen ist.

Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren können nur dann berücksichtigt

werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.

21.10.1.3. Verfahrensbestimmungen

21.10.1.3.1. Antragstellung

2838

Der Antragsteller hat den Erstattungsantrag ausnahmslos auf elektronischem Weg über das

von seinem Ansässigkeitsstaat eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln.

Der Ansässigkeitsstaat überprüft die Vollständigkeit und Zulässigkeit des Antrages (zB

Vorliegen der Unternehmereigenschaft) und leitet diesen bei Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen an den Erstattungsstaat weiter. Der Antragsteller wird vom

Ansässigkeitsstaat über die Weiterleitung oder die nicht erfolgte Weiterleitung in Kenntnis

gesetzt.

Eine Antragstellung beim für die Durchführung des Erstattungsverfahrens in Österreich

zuständigen Finanzamt Graz-Stadt ist unzulässig.

Originale oder Durchschriften von Rechnungen oder Einfuhrdokumenten sind nicht

gemeinsam mit dem Antrag einzureichen, können aber im Rahmen des Vorhalteverfahrens

(auch per E-Mail) angefordert werden. Darüber hinaus ist auch die Einholung weiterer, für

die Erledigung des Antrages notwendiger Informationen zulässig.

21.10.1.3.2. Frist

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres (§ 3

Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).

Diese Frist ist in der Richtlinie 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom 12.02.2008 S. 23 als Fallfrist

vorgesehen und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder

durch Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste).

21.10.1.3.3. Erstattungsbetrag

Der zu erstattende Betrag für einen Antragszeitraum muss mindestens 400 Euro betragen, es

sei denn, der Erstattungszeitraum ist das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines

Kalenderjahres; in diesen Fällen muss der zu erstattende Betrag mindestens 50 Euro

betragen.

21.10.1.3.4. Bescheidzustellung

Der Bescheid wird an die Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaates auf demselben

elektronischen Weg übermittelt, wie der Erstattungsantrag bei der Finanzverwaltung im

Erstattungsstaat einlangt ist. Über die Art der Zustellung (über das elektronische Portal des

Ansässigkeitsstaates oder in Papierform) entscheidet der Ansässigkeitsstaat.

21.10.1.3.5. Säumnisabgeltung

Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, hat der Antragsteller Anspruch

auf Zahlung einer Säumnisabgeltung (§ 3 Abs. 4 bis 11 der VO des BM für Finanzen, BGBl.

Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).

Kann der Antrag ohne zusätzliche Informationen des Antragstellers erledigt werden, entsteht

der Anspruch auf eine Säumnisabgeltung, wenn die Zahlung des Erstattungsbetrages nicht

spätestens vier Monate und zehn Werktage nach Eingang des Erstattungsantrages bei der

Erstattungsbehörde erfolgt ist.

Hat die Erstattungsbehörde zusätzliche Informationen angefordert, entsteht der Anspruch

auf eine Säumnisabgeltung, wenn die Zahlung des Erstattungsbetrages nicht nach zehn

Werktagen nach Ablauf von zwei Monaten ab Eingang der entsprechenden Informationen

erfolgt ist; frühestens jedoch nach zehn Werktagen nach Ablauf von sechs Monaten ab

Eingang des Erstattungsantrages.

Sind darüber hinaus noch weitere Informationen erforderlich, entsteht der Anspruch auf eine

Säumnisabgeltung mit Ablauf von zehn Werktagen nach Ablauf von acht Monaten ab

Eingang des Erstattungsantrages.

Die Zahlung gilt mit Ablauf von zehn Werktagen nach dem Tag der Bekanntgabe des

Erstattungsbescheides als erfolgt, soweit nicht der Unternehmer den Nachweis einer

späteren Zahlung erbringt.

Auch eine Pfändung des Erstattungsbetrages oder dessen Verwendung zur Tilgung fälliger

Abgabenschulden des Antragstellers gegenüber dem Bund gelten als Zahlung.

21.10.1.4. Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern

2839

Das Erstattungsverfahren ist nicht anwendbar für

- fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge, sowie

- für in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Ausfuhrlieferungen (Abholfall) oder

innergemeinschaftliche Lieferungen, die steuerfrei sind oder von der Steuer befreit

werden können (Art. 4 Richtlinie 2008/9/EG, ABl. Nr. L 44 vom 12.02.2008 S. 23).

In diesen Fällen muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim

Rechnungsaussteller bemühen.

Steht jedoch endgültig fest, dass eine Lieferung von Gegenständen nicht steuerfrei erfolgen

kann (zB mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis, Näheres hierzu siehe Rz 4006),

bleibt die VorsteuererstattungsVO bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen grundsätzlich

anwendbar.

21.10.1.5. Erstattungsfähige Vorsteuern

2840

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die

Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So

können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet

werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein

Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind

Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese

Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen

gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs.

8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden

nicht refundiert werden.

Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung besteht nur, wenn der Unternehmer Umsätze bewirkt,

die ihm in seinem Ansässigkeitsstaat das Recht zum Vorsteuerabzug vermitteln.

Einem Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist und Umsätze ausführt, die zum

Teil den Vorsteuerabzug ausschließen, wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in

der er in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für

Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit

des § 7 UStG 1994 bzw. des Art. 7 UStG 1994 in Rechnung gestellt wird, ist erstattungsfähig.

Randzahl 2841: derzeit frei

21.10.1.6. Inkrafttreten

2842

Die VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 gilt für

Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich

der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.

21.10.2. Vorsteuererstattung an Unternehmer mit Sitz im Drittlandsgebiet

21.10.2.1. Voraussetzungen

2843

Die Vorsteuererstattung für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder

einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der VO des BM für

Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 genannten Fällen zulässig. Im

Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die andere als die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis Z 4 der VO

des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 genannten Umsätze im

Inland erzielen, werden gemäß § 12 AVOG beim Finanzamt Graz-Stadt zur Umsatzsteuer

veranlagt. Zur Vermietung von Grundstücken durch ausländische Unternehmer siehe Rz

2601a.

21.10.2.2. Erstattungszeitraum

2844

Der Erstattungszeitraum kann wahlweise mindestens drei Monate bis höchstens ein

Kalenderjahr betragen. Der Erstattungszeitraum kann kürzer als drei Monate sein, wenn sich

der Antrag auf die letzten Monate des Kalenderjahres bezieht (zB November und Dezember

oder nur Dezember). In diesem Antrag können auch abziehbare Vorsteuern enthalten sein,

die in vorangegangene Erstattungszeiträume des Antragsjahres fallen.

In einem vom Unternehmer gemäß § 2 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF

BGBl. II Nr. 222/2009, einmal gewählten Erstattungszeitraum kann nur ein

(zusammengefasster) Antrag für ein und denselben Zeitraum gestellt werden. Sollte ein

ergänzender Antrag noch vor Ablauf der Einreichungsfrist (30. Juni des Folgejahres, siehe die

folgende Rz 2845) eingereicht werden, ist dieser nur dann zu berücksichtigen, wenn der

Unternehmer gleichzeitig nachweist, dass es sich hierbei um keine Doppelerstattung handelt.

Zusätzliche Erstattungsanträge im Rechtsmittelverfahren können nur dann berücksichtigt

werden, wenn diese noch in der Einreichungsfrist erfolgen.

21.10.2.3. Verfahrensbestimmungen

21.10.2.3.1. Antragstellung

2845

Der Antragsteller hat den Erstattungsantrag mit dem hierfür vorgesehen Formular U 5

ausnahmslos schriftlich (weder elektronisch noch per FAX) bei dem für die Durchführung des

Erstattungsverfahrens in Österreich zuständigen Finanzamt Graz-Stadt einzubringen.

21.10.2.3.2. Unternehmerbescheinigung

Um eine Vorsteuererstattung nach der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF

BGBl. II Nr. 222/2009, zu erhalten, muss der (ausländische) Unternehmer, der im Inland

keine Umsätze erzielt, durch eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, den

Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist

(§ 3a Abs. 1 der VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009). Auf

dieses formale Erfordernis des Vorliegens einer Bescheinigung über die

Unternehmereigenschaft kann nicht verzichtet werden.

21.10.2.3.3. Vorlage von Originaldokumenten

Weiters müssen dem Antrag zwingend die Originale der Rechnungen oder

Einfuhrdokumente, für die die Erstattung der darin ausgewiesenen Mehrwertsteuer beantragt

wird, sowie eine diesbezügliche Aufstellung beigelegt werden.

Kopien können nicht akzeptiert werden, die Nachreichung von Originalbelegen kann nur

dann zu einer Erstattung führen, wenn sie noch innerhalb der Antragsfrist (siehe den

nachfolgenden Punkt) erfolgt.

21.10.2.3.4. Antragsfrist zur Abgabe von Erstattungsanträgen

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist

ist in der 13. Richtlinie 86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 21.11.1986 als Fallfrist vorgesehen

und daher nicht nach den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch

Fristverlängerungsansuchen noch durch Aufnahme in die Fristenliste).

21.10.2.4. Von der Erstattung ausgeschlossene Vorsteuern

2846

Das Erstattungsverfahren ist nicht anwendbar für Lieferungen von Gegenständen, die

- von der Steuer befreit sind oder

- nach Art. 7 UStG 1994 (innergemeinschaftliche Lieferung) befreit werden können, wenn

die gelieferten Gegenstände vom Erwerber oder für dessen Rechnung versandt oder

befördert werden (Art. 171 Abs. 3 MWSt-RL 2006/112/EG).

In diesen Fällen muss sich der Leistungsempfänger um eine Rechnungsberichtigung beim

Rechnungsaussteller bemühen.

Steht jedoch endgültig fest, dass eine Lieferung von Gegenständen nicht steuerfrei erfolgen

kann (zB mangels Beförderungs- oder Versendungsnachweis, Näheres hierzu siehe Rz 4006),

bleibt die VorsteuererstattungsVO bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen grundsätzlich

anwendbar.

Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH sind weiters auch nur Vorsteuern, die auf

Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden (EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87, “Genius

Holding") erstattungsfähig.

Wird daher fälschlich für einen im Inland nicht steuerbaren Umsatz österreichische

Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, so ist eine Erstattung insoweit ebenfalls

ausgeschlossen.

21.10.2.5. Erstattungsfähige Vorsteuern

2847

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die

Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So

können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet

werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein

Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind

Reisevorleistungen iSd § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese Incentivereisen

durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen gesondert in Rechnung

gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen (§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus

diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der Reisenden nicht refundiert

werden.

Ein Anspruch auf Vorsteuererstattung besteht nur, wenn der Unternehmer Umsätze bewirkt,

die ihm in seinem Ansässigkeitsstaat das Recht zum Vorsteuerabzug vermitteln.

Einem Antragsteller, der Umsätze ausführt, die zum Teil den Vorsteuerabzug ausschließen,

wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe erstattet, in der er in dem Mitgliedstaat, in dem er

ansässig ist, zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre.

Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für

Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit

des § 7 UStG 1994 bzw. des Art. 7 UStG 1994 in Rechnung gestellt wird, ist erstattungsfähig.

21.10.2.6. Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter, Vertreter von

Personenvereinigungen

2848

Der im Drittland ansässige Unternehmer benötigt für das Erstattungsverfahren keinen

Fiskalvertreter oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom im Drittland ansässigen

Unternehmer die Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellungsbevollmächtigten

verlangt werden (§ 10 Zustellgesetz).

Kommen bei einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) zur Erfüllung der

abgabenrechtlichen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hierfür eine

Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten (zB berufsmäßiger

Parteienvertreter) der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu

machen, die solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde

ermächtigt gilt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft

gemacht wird. Wurde kein solcher Zustellungsbevollmächtigter genannt, kann die

Abgabenbehörde eine der hierfür in Betracht kommenden Personen als Vertreter mit

Wirkung für die Gesamtheit bestellen (siehe auch § 81 BAO).

21.10.2.7. Inkrafttreten

2849

Die VO des BM für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009 gilt für

Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden. Der Zeitraum, auf den sich

der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht ausschlaggebend.

21.11. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer

21.11.1. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch

andere EU-Mitgliedstaaten (Rechtslage für ab 1.1.2010 gestellte

Erstattungsanträge)

21.11.1.1. Vorsteuererstattungsverfahren in Österreich

21.11.1.1.1. Antragstellung

2850

Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der einen Antrag auf Erstattung von

Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat stellt, hat diesen Antrag ausnahmslos

elektronisch über Finanz-Online einzureichen.

Für jeden Mitgliedstaat, in dem eine Rückerstattung von Vorsteuern beantragt werden soll,

ist ein gesonderter Antrag einzubringen.

21.11.1.1.2. Frist

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. September des Folgejahres

(Artikel 15 der Richtlinie 2008/9/EG).

21.11.1.1.3. Inkrafttreten

§ 21 Abs. 11 UStG 1994 gilt für Erstattungsanträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt

werden. Der Zeitraum, auf den sich der Erstattungsantrag bezieht, ist somit nicht

ausschlaggebend.

21.11.1.2. Vorsteuererstattungsverfahren im Erstattungsmitgliedstaat

2850a

Das Recht auf Vorsteuerabzug richtet sich danach, wie dies der jeweilige

Erstattungsmitgliedstaat innerstaatlich geregelt hat.

Vorsteuern, die in Österreich abzugsfähig sind, können in anderen Mitgliedstaaten gänzlich

oder zum Teil vom Abzug ausgeschlossen sein (zB Reise- oder Hotelkosten).

Darüber hinaus sind die – neben dem eigentlichen Vorsteuererstattungsverfahren –

geltenden allgemeinen Verfahrensbestimmungen (zB hinsichtlich der Frist zur Einbringung

von Rechtsmitteln) in den übrigen Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelt.

Über folgende Internetseite können die von den Mitgliedstaaten bei der EU hinterlegten

allgemeinen Informationen abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/traders/vat_refunds/index_de.htm

21.11.2. Vorsteuererstattung an österreichische Unternehmer durch

Drittlandsstaaten

2850b

In diesen Fällen gelten für eine Vorsteuererstattung an in Österreich ansässige Unternehmer

– wie bisher – die im jeweiligen Erstattungsstaat vorgesehenen Vorschriften.

 

 

 


   

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