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21. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung

(§ 21 UStG 1994)

21.1. Voranmeldung, Vorauszahlung

21.1.1. Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2751

Gemäß § 21 Abs.1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO

des BMF, BGBl. II Nr. 462/2002 entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z

1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen

haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze

spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum

keine Vorauszahlung ergibt.

Wurde die genannte Umsatzgrenze hingegen überschritten, besteht seit 2003 die

Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen. Unternehmer, die ausschließlich gemäß

§ 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind jedoch aus

Vereinfachungsgründen von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung

befreit, sofern sich für einen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein

Überschuss ergibt.

Beispiel:

Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2002 600.000 Euro betrugen, tätigt im

Voranmeldungszeitraum 01/2003 Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe

von 40.000 Euro. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite

Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer

Umsatzsteuervoranmeldung.

Im Voranmeldungszeitraum 02/2003 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gem. § 6

Abs. 1 Z 19 UStG 1994 in Höhe von 48.000 Euro auch steuerpflichtige Umsätze (zB

Vorträge, schriftstellerische Tätigkeit) in Höhe von 3.000 Euro. Da der Arzt nicht

ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigt und seine Umsätze im vorangegangenen

Kalenderjahr 100.000 Euro überstiegen haben, ist er verpflichtet, für den

Voranmeldungszeitraum 02/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Im Voranmeldungszeitraum 03/2003 erwirbt der Arzt ein medizinisches Gerät um

15.000 Euro aus Deutschland. Da die Erwerbsschwelle überschritten wird, muss der

Erwerb in Österreich versteuert werden. Aus diesem Grund ergibt sich eine

Vorauszahlung und der Unternehmer ist verpflichtet, für den Voranmeldungszeitraum

03/2003 eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

2752

Eine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht gemäß § 21

Abs.1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 2 der VO des BMF,

BGBl. II Nr. 462/2002 auch dann, wenn der Unternehmer vom Finanzamt zur Einreichung

von Voranmeldungen aufgefordert wird.

2753

Ein Grund für die Aufforderung ist gegeben, wenn der Unternehmer

eine gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu leistende Vorauszahlung nicht oder nicht zur

Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet oder

einen Überschuss in unrichtig errechneter Höhe voranmeldet oder

die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 UStG 1994 nicht erfüllt.

Zur Einreichung einer UVA als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Überschusses

siehe Rz 2763 und Rz 2764.

 

21.1.2. Voranmeldung als Steuererklärung

2754

Da die Voranmeldung als Steuererklärung gilt, sind auf sie alle Vorschriften anzuwenden, die

sich auf die Steuererklärung beziehen. Die verspätete Abgabe der auf Grund einer

bestehenden Verpflichtung einzureichenden Voranmeldung führt daher nach Maßgabe der

Bestimmung des § 135 BAO zur Auferlegung eines Verspätungszuschlages.

2755

Gemäß § 21 Abs.1 vierter und fünfter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der VO

des BM Finanzen, BGBl. II Nr. 192/2004 hat die Übermittlung der Voranmeldungen

elektronisch und - entsprechend der FinanzOnline-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 46/2002

idgF - über Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen, ausgenommen die

elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen

unzumutbar.

Von Unzumutbarkeit mangels technischer Voraussetzungen ist nur dann auszugehen, wenn

der Unternehmer nicht über einen Internet-Anschluss verfügt. Wird die Voranmeldung durch

einen inländischen berufsmäßigen Parteienvertreter eingereicht, so besteht die Verpflichtung

zur elektronischen Übermittlung dennoch, wenn dieser Parteienvertreter über einen Internet-

Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze (siehe Rz 2751) zur Abgabe

von Voranmeldungen verpflichtet ist.

In den Fällen der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung ist zwingend der amtliche

Vordruck U 30 (Druckversion oder die besorgte Internetversion) zu verwenden. Eigendrucke

müssen der auf der Homepage des BMF unter "Formulare - Steuerformulare - Umsatzsteuer"

dargebotenen Internetversion nicht nur inhaltlich, sondern auch bildlich entsprechen.

 

21.1.3. Wegfall der Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung

2756

In anderen als den in Rz 2751 bis Rz 2753 angeführten Fällen besteht keine Verpflichtung

zur Einreichung einer UVA.

 

21.1.4. Interne Voranmeldung

2757

Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen

haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen

Vordruckes für Voranmeldungen (U 30) eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen

(interne Voranmeldung) anzufertigen. Die Aufstellung gehört zu den Aufzeichnungen im

Sinne des § 18 Abs. 1 UStG 1994.

2758

Bei Unternehmen, die ihre Aufzeichnungen (§ 18 UStG 1994) mit Hilfe elektronischer

Datenverarbeitungssysteme führen, sind in diesen Fällen die Ausdrucke der

Besteuerungsgrundlagen als amtliche Vordrucke anzuerkennen. Bedingung dafür ist, dass

diese Ausdrucke inhaltlich und dem Aufbau nach dem Formular U 30 entsprechen. Es

müssen nur die jeweils zutreffenden Angaben ausgedruckt werden.

2759

Keine Verpflichtung zur Erstellung einer UVA besteht, wenn sich für den

Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt. Für

Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen,

besteht die Verpflichtung zur Erstellung einer UVA insoweit, als sie eine zusätzliche Steuer

(siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2875) zu entrichten haben. In den Fällen des

§ 27 Abs. 4 UStG 1994 (siehe Rz 3491 bis Rz 3500) trifft die Verpflichtung zur Erstellung

einer UVA den leistenden ausländischen Unternehmer und nicht den inländischen

Leistungsempfänger.

 

21.1.5. Erstellung der Voranmeldung in Euro

2760

Die UVA darf für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro ausgefertigt werden.

 

21.1.6. Vorauszahlung

2761

Ob und in welcher Höhe für den Voranmeldungszeitraum eine Vorauszahlung zu entrichten

ist bzw. ein allfälliger Überschuss geltend gemacht werden kann, ergibt sich aus

§ 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 20 UStG 1994 (siehe Rz 2670 bis Rz 2700, Rz 2701 bis Rz 2710,

Rz 4056 bis Rz 4095, Rz 4111 bis Rz 4130).

 

21.1.7. Ermittlung der Vorauszahlung bzw. des Überschusses in Euro;

Überweisung in Euro

2762

Die USt-Vorauszahlungen bzw. -Überschüsse dürfen für Zeiträume ab Jänner 1999 in Euro

ermittelt werden. Eine sich ergebende Vorauszahlung darf in Euro überwiesen werden.

 

21.1.8. Entrichtung der Umsatzsteuer, Geltendmachung eines

Überschusses

2763

Bei Mietshauseigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften gelten die

Umsatzsteuervorauszahlungen als rechtzeitig entrichtet, wenn sie spätestens gleichzeitig mit

der Einbringung der Umsatzsteuererklärung für das betreffende Kalenderjahr an das

Finanzamt abgeführt werden und wenn die im Rahmen des gesamten Unternehmens für das

vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtende Steuer 580 Euro nicht überstiegen hat. Gibt

der Unternehmer für einen der Voranmeldungszeiträume eine UVA ab, so gilt diese Regelung

nicht.

2764

Auch wenn eine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (vgl. Rz 2751 bis Rz 2753) nicht

besteht, können Überschüsse nur durch Abgabe einer UVA geltend gemacht werden.

 

21.1.9. Fälligkeit der Umsatzsteuer

2765

Zu der neben den gesetzlichen Fälligkeitstagen geltenden Fälligkeit der Umsatzsteuer gemäß

§ 2 Abs. 2 der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 über die Aufstellung

von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten

Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer

siehe Rz 2821 bis Rz 2827.

2766

Wird die Vorauszahlung nicht spätestens an ihrem Fälligkeitstag entrichtet, so tritt die

Verpflichtung zur Entrichtung eines 1. Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser

Verpflichtung nicht kraft gesetzlicher Anordnung hinausgeschoben wird (§ 217 Abs. 4 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 10 BAO sind Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht

erreichen, nicht festzusetzen.

 

21.1.10. Wirksamwerden eines Überschusses

2767

Hinsichtlich eines nicht vorangemeldeten Überschusses bzw. Teiles des Überschusses wird

die Gutschrift mit der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides wirksam.

 

21.1.11. Nichtunternehmer

Siehe Rz 4131 bis Rz 4140.

Randzahlen 2768 bis 2775 :derzeit frei.

 

21.2. Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum

2776

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Einen solchen

Voranmeldungszeitraum kann ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2

UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überstiegen haben, auch

durch die rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung für den ersten Kalendermonat des

Veranlagungszeitraumes wählen.

2777

Für neu beginnende Unternehmer kommt bereits im ersten Jahr ihrer unternehmerischen

Tätigkeit das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum in Betracht, wobei auch in

diesen Fällen die 22.000 Euro - Grenze maßgebend ist. Mangels Vorliegens eines

Vorjahresumsatzes ist vom voraussichtlichen Umsatz im Jahr des Beginnes der

unternehmerischen Tätigkeit auszugehen. Ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein

Kalenderjahr, ist dieser Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 17 Abs. 5 letzter Satz

UStG 1994). Im Falle einer Geschäftsübergabe kann der vom übergebenden Unternehmer im

vorangegangenen Kalenderjahr erzielte Jahresumsatz zur Beurteilung herangezogen werden,

wenn der neue Unternehmer die Geschäftstätigkeit in gleicher Weise fortführt.

2778

Das Kalendervierteljahr kann gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 nicht

Voranmeldungszeitraum sein, wenn der Unternehmer einen vom Kalenderjahr abweichenden

Veranlagungszeitraum gewählt hat.

Randzahlen 2779 bis 2785: derzeit frei.

 

21.3. Festsetzung der Umsatzsteuer

2786

Jahresbescheide treten an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden nach

§ 21 Abs. 3 UStG 1994. Daher ist für solche Bescheide § 274 BAO anwendbar. Stellt eine

bescheidmäßig festgesetzte Umsatzsteuervorauszahlung die Bemessungsgrundlage für eine

andere Abgabe (insbesondere 1. Säumniszuschlag) dar, so ist im Jahresbescheid über die

Höhe dieser Umsatzsteuervorauszahlung abzusprechen (siehe Erlass des BMF vom 14.

Dezember 1995, Z 05 0801/1-IV/5/95, AÖF Nr. 5/1996).

Randzahlen 2787 bis 2793: derzeit frei.

 

21.4. Veranlagung

2794

Im Zusammenhang mit der Veranlagung steht die grundsätzliche Verpflichtung des

Unternehmers zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr.

Nicht hiezu verpflichtet sind

Kleinunternehmer im Sinne des § 21 Abs. 6 UStG 1994,

Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung des § 22 UStG 1994 fallen und

keine zusätzliche Steuer (siehe dazu Rz 2871 bis Rz 2875) zu entrichten haben,

ausländische Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze gemäß § 1 Abs. 2 der VO des

BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 über die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferungen und

des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer bewirken (§ 1

Abs. 3 Z 3 dieser VO),

ausländische Unternehmer, bei denen die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994

auf den Leistungsempfänger übergeht (Ausnahmen siehe Rz 2601).

Zu den möglichen Folgen der Veranlagung siehe Rz 2798 bis Rz 2808.

Randzahlen 2795 bis 2797: derzeit frei.

 

21.5. Fälligkeit bei Nachforderungen

2798

Da das UStG 1994 nur eine Fälligkeit für Vorauszahlungen (siehe hiezu

Rz 2765 und Rz 2766), nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für Abschlusszahlungen auf

Grund eines Jahresbescheides kennt, ist für die Nachforderungen auf Grund einer

Veranlagung stets nur jene Fälligkeit maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist.

Randzahlen 2799 bis 2805 : derzeit frei.

 

21.6. Wegfall der Verpflichtung zur Abgabe einer

Steuererklärung für Kleinunternehmer

2806

Voraussetzung hiefür ist ua., dass der Kleinunternehmer für den Veranlagungszeitraum keine

Steuer zu entrichten hat. Dies ist der Fall, wenn der Kleinunternehmer keinen der in

Rz 2687 bis Rz 2700, Rz 4121 bis Rz 4130 aufgelisteten Tatbestände erfüllt hat.

 

21.7. Einzelbesteuerung

Randzahlen 2807 bis 2815: derzeit frei.

 

21.8. Schätzungsrichtlinien, Eigenverbrauch

21.8.1. Allgemeines

2816

Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985,

Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches ist die Umsatzsteuer

für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO ermittelt wird und die Umsatzsteuer für

den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 erst in der für den letzten

Voranmeldungszeitraum eines Veranlagungszeitraumes abzugebenden Voranmeldung zu

berechnen.

Hinsichtlich weiterer Inhalte der Verordnung siehe Rz 2522.

Randzahlen 2817 bis 2820: derzeit frei.

 

21.8.2. Fälligkeit

2821

Auf Grund der VO des BMF, BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985, über die

Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei

bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden

Umsatzsteuer ist die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch, der nach § 1 Z 2 dieser VO

ermittelt wird, und die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2

lit. a UStG 1994 am zehnten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des

Veranlagungszeitraumes fällig. Im Hinblick auf die seit der Erlassung der VO des BMF,

BGBl. Nr. 628/1983, idF BGBl. Nr. 499/1985 geänderte und derzeit gültige Rechtslage kann

als Fälligkeitstag der 15. Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes

angesehen werden.

Randzahlen 2822 bis 2827: derzeit frei.

 

21.9. Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer

21.9.1. Voraussetzungen

2828

Die Vorsteuererstattung für Unternehmer, die im Inland weder einen Sitz noch eine

Betriebsstätte haben, ist nur in den in § 1 Abs. 1 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF

BGBl. II Nr. 384/2003 genannten Fällen zulässig. Ausländische Unternehmer, die andere als

die in § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003

genannten Umsätze im Inland erzielen, werden gemäß § 12 AVOG beim Finanzamt Graz-

Stadt zur Umsatzsteuer veranlagt.

 

21.9.2. Unternehmernachweis

2829

Um eine Vorsteuererstattung nach der VO des BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr.

384/2003, zu erhalten, muss der (ausländische) Unternehmer, der im Inland keine Umsätze

erzielt, durch eine Bescheinigung des Staates, in dem er ansässig ist, den Nachweis

erbringen, dass er als Unternehmer unter einer StNr. eingetragen ist (§ 3 Abs. 3 der VO des

BMF, BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Auf dieses (formale) Erfordernis des

Vorliegens einer Bescheinigung über die Unternehmereigenschaft kann nicht verzichtet

werden.

 

21.9.3. Erstattungsfähige Vorsteuern

2830

Erstattungsfähig sind österreichische Vorsteuern nach Maßgabe des § 12 UStG 1994. Die

Abzugsmöglichkeit im Ausland hat keinen Einfluss auf die Erstattung in Österreich. So

können Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für PKW auch dann nicht erstattet

werden, wenn im Sitzstaat dafür ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Hotelleistungen an ein

Unternehmen, das für verdiente Mitarbeiter Incentivereisen durchführt, sind

Reisevorleistungen im Sinne des § 23 Abs. 4 UStG 1994. Der Unternehmer, der diese

Incentivereisen durchführt, ist nicht berechtigt, die ihm für diese Reisevorleistungen

gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer geltend zu machen

(§ 23 Abs. 8 UStG 1994). Aus diesem Grunde kann die Umsatzsteuer für die Hotelkosten der

Reisenden nicht refundiert werden.

2831

Erstattet werden entsprechend der Rechtsprechung des EuGH weiters nur Vorsteuern, die

auf Grund einer Leistung im Inland geschuldet werden (EuGH 13.12.1989, Rs C-

342/87, "Genius Holding").

2832

Erstattungsfähig ist hingegen die Umsatzsteuer, die von pauschalierten Land- und

Forstwirten (§ 22 UStG 1994) für Ausfuhrlieferungen bzw. innergemeinschaftliche

Lieferungen wegen der Nichtanwendbarkeit des § 7 UStG 1994 bzw. des Art 7 UStG 1994 in

Rechnung gestellt wird.

Randzahl 2833: derzeit frei.

 

21.9.4. Frist zur Abgabe von Erstattungsanträgen

2834

Die Frist zur Abgabe des Erstattungsantrages endet am 30. Juni des Folgejahres. Diese Frist

ist in der 8. Richtlinie 79/1072/EWG, ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979 und 13. Richtlinie

86/560/EWG, ABl. Nr. L 326 vom 21.11.1986 als Fallfrist vorgesehen und daher nicht nach

den Vorschriften der nationalen BAO erstreckbar (weder durch Fristverlängerungsansuchen

noch durch Aufnahme in die Fristenliste).

 

21.9.5. Fiskalvertreter, Zustellungsbevollmächtigter

2835

Der (ausländische) Unternehmer braucht für das Erstattungsverfahren keinen Fiskalvertreter

oder sonstigen Parteienvertreter. Allenfalls kann vom ausländischen Unternehmer die

Namhaftmachung eines (inländischen) Zustellbevollmächtigten verlangt werden

(§ 10 Zustellgesetz).

Randzahlen 2836 bis 2850: derzeit frei.

 

 

 


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