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Information ...
 

22. Besteuerung der Umsätze bei land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 22 UStG 1994)

2851

§ 22 UStG 1994 regelt die Besteuerung der Umsätze bei nichtbuchführungspflichtigen land-

und forstwirtschaftlichen Betrieben abschließend, sodass die anderen Vorschriften des

UStG 1994 nur anwendbar sind, soweit § 22 UStG 1994 darauf verweist oder erkennbar

ihren Inhalt voraussetzt.

 

22.1. Durchschnittssatzbesteuerung

2852

§ 22 Abs. 1 UStG 1994 sieht vor, dass nicht buchführungspflichtige Unternehmer die in

einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallende Vorsteuer und Umsatzsteuer nach

Durchschnittssätzen ermitteln. Die Regelung ist auch dann anwendbar, wenn ein nicht

buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt.

2853

Ob für den Unternehmer für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

Buchführungspflicht besteht, richtet sich nach den §§ 124 und 125 BAO. Land- und

forstwirtschaftliche Betriebe sind danach buchführungspflichtig, wenn der Umsatz in zwei

aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils 400.000 Euro oder der Einheitswert für einen

Betrieb unter Berücksichtigung der Ver- und Zupachtungen zum 1. Jänner eines Jahres

150.000 Euro übersteigt. Übersteigen die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren

jeweils 400.000 Euro so tritt die Verpflichtung zur Buchführung im Regelfall (Ausnahme siehe

§ 125 Abs. 4 BAO) mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres ein.

Zur Rechnungslegung siehe Rz 2858.

 

22.1.1. Steuerfreie Umsätze im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes

22.1.1.1. Echt steuerbefreite Umsätze (Ausfuhrlieferung und

innergemeinschaftliche Lieferung)

2854

Die Anwendung der echten Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 und Art. 7

UStG 1994 ist im Rahmen der Sondervorschrift des § 22 UStG 1994 ausgeschlossen, sodass

solche Umsätze zum gesonderten Steuerausweis in den Rechnungen berechtigen bzw.

verpflichten. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann an ausländische Unternehmer

erstattet werden.

 

22.1.1.2. Unecht steuerbefreite Umsätze

2855

Die unechten Umsatzsteuerbefreiungen nach § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26 UStG 1994 sind

anzuwenden. In Rechnungen über diese Umsätze ist ein gesonderter Steuerausweis

unzulässig. Eine Option nach § 6 Abs. 2 UStG 1994 ist nicht vorgesehen (zB Lieferung von

Gebäuden, Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen).

 

22.1.1.3. Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Verhältnisse

2856

Der Übergang von der Regelbesteuerung zur Besteuerung nach § 22 UStG 1994 ist keine

Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994. Wurde jedoch im

Rahmen einer Regelbesteuerung ein Vorsteuerabzug vorgenommen, so ist zB bei einer

Veräußerung oder unentgeltlichen Übergabe innerhalb von 9 Jahren nach der erstmaligen

Verwendung eine Berichtigung des im Rahmen der Regelbesteuerung vorgenommenen

Vorsteuerabzuges vorzunehmen.

Beispiel:

1996 wird eine Scheune errichtet. Die Scheune wird ab 1996 verwendet. Der 1996

vorgenommene Vorsteuerabzug beträgt insgesamt 5.000 Euro. 2001 wird der land-

und forstwirtschaftliche Betrieb an den Sohn unentgeltlich übergeben.

Die Entnahme des Grundstückes (Scheune) ist unecht umsatzsteuerbefreit. Im Jahre

2001 ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von fünf Zehntel, 2.500 Euro,

vorzunehmen.

2857

Wird ein Gegenstand, der zunächst für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb

angeschafft wurde, in der Folge im Gewerbebetrieb des Unternehmers verwendet, so ist

keine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, denn der Gegenstand wird weiterhin zur Ausführung

steuerpflichtiger Umsätze verwendet.

 

22.1.1.4. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

2858

Gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 ist § 11 UStG 1994 anzuwenden. Der

nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt darf daher für die Lieferungen und sonstigen

Leistungen im Rahmen seines Betriebes USt in Rechnung stellen. Bei Lieferungen und

sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen bzw. an eine

juristische Person auch für ihren nichtunternehmerischen Bereich besteht seit 1. Jänner 2004

eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Rechnungsausstellung. Es gelten die allgemeinen

Regeln zur Rechnungslegung. Von den ausgestellten Rechnungen für steuerpflichtige

Lieferungen und sonstige Leistungen ist eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und

sieben Jahre aufzubewahren.

 

22.1.2. Landwirtschaft und Liebhaberei

2859

Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 der Verordnung des

BMF über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder

beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung),

BGBl. Nr. 33/1993 idgF (LVO) einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor.

2860

Wird ausnahmsweise eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf Dauer

gesehen keine Gewinne oder Überschüsse erwarten lässt, weil diese unter § 1 Abs. 2 LVO

fällt (zB Jagd), so liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. Eine Besteuerung nach

§ 22 UStG 1994 kommt nicht in Betracht. Praktisch bedeutet dies, dass bei Feststellung von

Liebhaberei eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf Grund des § 11 Abs. 14 UStG 1994

geschuldet wird.

Randzahlen 2861 bis 2870: derzeit frei.

 

22.2. Zusatzsteuer

2871

Für die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Lieferungen

(und den den Lieferungen gleichgestellten Eigenverbrauch) der in der Anlage nicht

angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten (zB selbstgebrannte Spirituosen,

Fruchtsäfte) ist eine zusätzliche Steuer von 10%, soweit der Umsatz an einen Unternehmer

für dessen Unternehmen erbracht wird, von 8% der Bemessungsgrundlage zu entrichten,

ohne dass ein weiterer Vorsteuerabzug möglich wäre. Für die Zusatzsteuer gelten die

allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, somit auch die Vorschriften über die

Steuerbefreiungen, die Aufzeichnungspflichten, die Umsatzsteuervoranmeldung und die

Umsatzsteuererklärung. Da die Zusatzbesteuerung eine Ergänzung der

Durchschnittsatzbesteuerung darstellt, ist die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 jedoch auch für diese im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze ausgeschlossen.

Beispiel:

Verkauf von 1 Stamperl Marillenbrand um 3,6 Euro an einen

a) Nichtunternehmer

b) Unternehmer

Die Bemessungsgrundlage beträgt 3 Euro (3,6 : 1,20)

Die Zusatzsteuer beträgt für die Lieferung an

a) 0,3 Euro (3 x 10%) und an

b) 0,24 Euro (3 x 8%)

2872

Die Zusatzsteuer entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 (siehe

Rz 1351 bis Rz 1353) zutreffen.

Randzahlen 2873 bis 2875: derzeit frei.

 

22.3. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

2876

Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen erstreckt sich auf alle Umsätze des im Inland

gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Umsätze der land- und

forstwirtschaftlichen Nebenerwerbe und der Nebenbetriebe. Der

Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen die Umsätze für Lieferungen und sonstige

Leistungen, der Eigenverbrauch, die Hilfsgeschäfte, die Veräußerung und die Entnahme eines

Betriebes.

Bewirtschaftet ein pauschalierter Land- und Forstwirt von seiner inländischen Hofstelle aus

landwirtschaftliche Flächen, die in einem anderen Mitgliedstaat gelegen sind, und verbringt

er die geernteten Feldfrüchte zur weiteren Verwertung in das Inland, ist dieses

innergemeinschaftliche Verbringen gemäß Art. 6 Abs. 2 Z 3 UStG 1994 von der Erwerbsteuer

befreit, wenn auch die Einfuhr derartiger Gegenstände aus dem Drittland nach den für die

Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre. Die aus diesen Ernteerträgen im

Inland erzielten Umsätze unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 UStG

1994.

 

22.3.1. Tierzucht und Tierhaltung

2877

Siehe EStR 2000 Rz 5139 bis Rz 5148.

 

22.3.2. Abgrenzung landwirtschaftliche und gewerbliche Gärtnerei

2878

Siehe EStR 2000 Rz 5110 bis Rz 5115.

 

22.3.3. Bienenzucht - Imkerei

2879

Siehe EStR 2000 Rz 5123 . Die Imkerei gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die

Feststellung von Einheitswerten erfolgt jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern.

Auch wenn keine Einheitswertfeststellung erfolgt, liegen Umsätze aus Land- und

Forstwirtschaft vor, die unter § 22 UStG 1994 fallen. Auch diese Imker sind berechtigt

Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen.

 

22.3.4. Fischereirechte

Siehe EStR 2000 Rz 5122.

 

22.3.5. Jagd

Siehe EStR 2000 Rz 5124 bis Rz 5129.

 

22.3.6. Verkauf von Milcheinzelrichtmengen

2880

Umsätze aus dem Verkauf von Milcheinzelrichtmengen fallen unter die Land- und

Forstwirtschaft und sind bei pauschalierten Landwirten mit der Durchschnittssatzbesteuerung

abgegolten.

 

22.3.7. Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

2881

Miet- und Pachtzinse für im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in

Bestand gegebene Fälle sind solange in die Durchschnittssatzbesteuerung einzubeziehen und

umsatzsteuerfrei, als für diese Flächen eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches

Vermögen im Sinne des § 29 BewG 1955 erfolgt. Dies wird insbesondere auch dann

zutreffen, wenn nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte den landwirtschaftlichen

Betrieb (Teilbetrieb) zur Gänze auf Dauer in Bestand geben und nur die Forstwirtschaft

selbst bewirtschaften.

 

22.3.8. Die Überlassung von Grundstücken für Schipisten und

Langlaufloipen sowie für die Aufstellung von Handymasten

2882

Die Überlassung von Grundstücken zur Nutzung für Sport- und Freizeiteinrichtungen (zB

Schilifte und Schipisten) stellt keinen Umsatz im Rahmen eines land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 22 UStG 1994 dar, sofern sie nicht als bloße

land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu qualifizieren ist (VwGH 30.10.2003,

2000/15/0109; hinsichtlich Hilfs- und Nebentätigkeit siehe VwGH 23.10.1990, 89/14/0067).

Das gilt entsprechend für die Überlassung von Grundstücken für die Aufstellung von

Handymasten.

Bezüglich der Abgrenzung zwischen Dienstbarkeit und Vermietung/Verpachtung wird die

Rechtsprechung des EuGH zu beachten sein. Danach liegt eine Vermietung von Grundstücken

vor, wenn der Vermieter des Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses

für eine bestimmte Dauer das Recht überträgt, ein Grundstück so in Besitz zu

nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre, und jede andere Person von diesem Recht

auszuschließen (EuGH 12.6.2003, Rs C-275/01).

Bei der Überlassung von Grundstücken für das Aufstellen von Handymasten wird grundsätzlich

von Vermietung und Verpachtung auszugehen sein. Die Leistung des pauschalierten

Landwirtes ist daher (falls nicht zur Steuerpflicht optiert wird) unecht steuerfrei. Der Landwirt

braucht keine Umsatzsteuer entrichten, wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine

Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Bei der Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schipisten, Lifttrassen,

Langlaufloipen und dergleichen liegen hingegen grundsätzlich Dienstbarkeiten vor. Sofern

nicht die Kleinunternehmerbefreiung anzuwenden ist, unterliegen diese Umsätze des

pauschalierten Landwirtes der Regelbesteuerung. Der Landwirt muss daher in diesen Fällen

die 20-prozentige Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Aus Gründen der

Verwaltungsökonomie wird allerdings bei Nutzungsentgelten bis zu einem Gesamtbetrag von

2.000 Euro jährlich pro Leistungsempfänger von einer Besteuerung Abstand genommen,

wenn in der Rechnung (Gutschrift) keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

Die Rz 2882 ist für Umsätze zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt

werden.

 

22.3.9. Einräumung anderer Dienstbarkeiten

2883

Auf an pauschalierte Land- und Forstwirte gezahlte Abgeltungen bzw. Servitutsentgelte im

Zusammenhang mit der Errichtung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen

(Erdöl-, Erdgas-, Strom-, Wärme-, Wasser-, Abwasser- und Datenleitungen) einschließlich

der zu den oberirdischen Leitungen gehörigen Tragwerken auf landwirtschaftlich genutzten

Flächen ist die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 22 UStG 1994 anzuwenden.

2884

Bei der Überlassung von Grundstücksflächen durch pauschalierte Land- und Forstwirte für

eingezäunte Sondenplätze, sonstige Betriebsanlagen (zB Transformatorstationen,

Gasdruckregelstationen) und Windkraftanlagen liegt Vermietung und Verpachtung vor (vgl.

Rz 2882 zur Grundstücksüberlassung für das Aufstellen von Handymasten).

Randzahlen 2885 bis 2890: derzeit frei.

 

22.4. Nebenbetriebe

2891

Nebenbetriebe sind Betriebe, die grundsätzlich als Gewerbebetriebe einzustufen wären und

lediglich infolge ihres inneren betriebswirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb für steuerrechtliche Zwecke als Nebenbetriebe und damit als

unselbständige Teile des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes behandelt werden.

Siehe auch EStR 2000 Rz 4221 bis Rz 4230 und die dort angeführten Beispiele für

Nebenbetriebe.

 

22.4.1. Verarbeitungsbetriebe

2892

Verarbeitungsbetriebe sind einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angeschlossene

Einrichtungen zur Verarbeitung und Verwertung der im land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb gewonnenen Erzeugnisse. Diese Betriebe dienen dem land- und forstwirtschaftlichen

Betrieb dadurch, dass sie dessen Erzeugnisse veredeln, wodurch sein Ertrag gesteigert wird,

und in vielen Fällen noch dazu, Rückstände oder Abfälle dem Hauptbetrieb zuzuführen und

dadurch zB eine verstärkte Viehhaltung zu ermöglichen.

 

22.4.1.1. Be- oder Verarbeitung von eigenen oder zugekauften Urprodukten

2893

Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 54/2001 idgF, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF

PauschVO 2001) bzw. für Veranlagungszeiträume ab 2006 – gemäß § 6 Abs. 4 der

Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 258/2005, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen

für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006), wird

die Be- oder Verarbeitung von Urprodukten durch einen Land- und Forstwirt unter den dort

aufgezählten Kriterien nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet.

Umsätze aus der Be- oder Verarbeitung von land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, die

einkommensteuerrechtlich nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen

sind (siehe EStR 2000 Rz 4215 bis Rz 4220), sind auch umsatzsteuerrechtlich nicht den

Umsätzen aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen. Diese Umsätze sind nach den

allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.

 

22.4.1.2. Vorsteuerabzug

2894

Die diesen Umsätzen aus der Be- oder Verarbeitung zuzuordnenden Vorsteuern können mit

einem Durchschnittssatz von 6% der steuerpflichtigen Gesamtumsätze

(§ 17 Abs. 5 UStG 1994) berechnet werden.

Der Unternehmer kann bis zur Rechtskraft des Veranlagungsbescheides mit Wirkung für den

gesamten Veranlagungszeitraum entscheiden, ob er den Vorsteuerabzug entsprechend der

Durchschnittssatzermittlung oder in der tatsächlich angefallenen Höhe geltend macht. Da

jedoch mit dem 6-prozentigen Pauschalsatz sämtliche auf die "gewerbliche"

Direktvermarktung entfallenden Vorsteuern eines Veranlagungszeitraumes abgegolten sind,

ist eine Kombination der beiden Vorsteuerermittlungsmethoden eben so wenig zulässig wie

ein unterjähriger Wechsel.

Beim Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 UStG

1994 und umgekehrt ist für die Zuordnung der Vorsteuer der Zeitpunkt der Leistung

maßgeblich (vgl. auch Rz 2234).

Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 sind bei Inanspruchnahme der Vorsteuerpauschalierung

die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 UStG 1994 sinngemäß zu beachten (Erfordernis

einer schriftlichen Erklärung bzw. eines schriftlichen Widerrufs; mindestens zweijährige

Bindungswirkung für die Pauschalermittlung; mindestens fünfjährige Bindungswirkung beim

Übergang auf die Vorsteuerermittlung nach den allgemeinen Vorschriften). Siehe Rz 2288 bis

Rz 2289 sowie Rz 2301 bis Rz 2303.

 

22.4.2. Substanzbetriebe

2895

Substanzbetriebe sind Betriebe, in denen die Substanz des Bodens als solche gewonnen und

- verarbeitet oder unverarbeitet - in dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet

oder veräußert wird (zB Sand- und Lehmgruben, Schottergruben, Torfstiche). Ob ein land-

oder forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist nach den oben

angeführten einkommensteuerlichen und bewertungsrechtlichen Auslegungsgrundsätzen zu

beurteilen. Zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe EStR 2000 Rz 4226 bis Rz 4228 .

 

22.4.3. Nebenerwerbe und Nebentätigkeiten

2896

Den landwirtschaftlichen Nebenbetrieben werden andere Nebentätigkeiten gleichgestellt, das

sind Tätigkeiten, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen

ihrer untergeordneten Bedeutung in dieser gleichsam aufgehen. Die gewerberechtliche

Beurteilung ist nicht entscheidend. Zu den land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten

kann die Erbringung von Fuhrwerksleistungen, Holzschlägerungen für Dritte, die Erbringung

von Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder die Übernahme von

Funktionen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (etwa

Vorstandsmitglied einer land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaft) gehören, wenn sie

im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung aber auch nach dem absoluten Gewicht

(Umsatz) von nur untergeordneter Bedeutung sind. Hiezu siehe EStR 2000 Rz 4201 bis Rz

4208.

 

22.4.3.1. Privatzimmervermietung

2897

Auch Einkünfte von Land- und Forstwirten, die aus Privatzimmervermietungen erzielt

werden, sind als Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerben zu behandeln,

wenn die Zimmervermietung als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden kann. Die

Frage der wirtschaftlichen Unterordnung wird sich nach den jeweiligen Verhältnisses des

Einzelfalles richten. Eine Zimmervermietung, die sich auf mehr als zehn Fremdenbetten

erstreckt, wird nicht mehr als untergeordnet angesehen werden können (siehe EStR 2000 Rz

4193a).

 

22.4.3.2. Dienstleistungen und Vermietungen im Rahmen der überbetrieblichen

Zusammenarbeit

2898

Zur Abgrenzung zum Gewerbebetrieb siehe EStR 2000 Rz 4204 bis Rz 4208.

 

22.4.3.3. Laienfleischbeschau

2899

Die Ausübung der Laienfleischbeschau durch einen Landwirt kann nicht als bäuerlicher

Nebenerwerb dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet werden, da ein enger

wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der

Nebentätigkeit nicht besteht. Die Umsätze aus der Fleischbeschau fallen daher nicht unter

§ 22 UStG 1994.

Randzahlen 2900 bis 2905: derzeit frei.

 

22.5. Land- und Forstwirtschaft als gesondert geführter Betrieb

2906

Führt ein Unternehmer neben Umsätzen im Rahmen seines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes auch noch andere Umsätze (zB im Rahmen eines Gewerbebetriebes, einer

selbständigen Arbeit oder einer Vermietung und Verpachtung) aus, so sind die land- oder

forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 22 UStG 1994 nach

Durchschnittssätzen, die übrigen Umsätze hingegen nach den allgemeinen Vorschriften zu

versteuern.

2907

Soweit demnach in den einzelnen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften auf den

Unternehmer, das Unternehmen, den Gesamtumsatz usw. abgestellt wird, ist zu

berücksichtigen, dass der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb so wie jeder andere Betrieb

des Unternehmers bloß einen Teil seines einheitlichen Unternehmens bildet. Demgemäß

können somit zwischen dem land- oder forstwirtschaftlichen und einem anderen Betrieb des

Unternehmers keine Umsätze sondern nur Innenumsätze getätigt werden. Bei der Ermittlung

des Gesamtumsatzes oder des Umsatzes eines Kalenderjahres sind auch die nach

Durchschnittssätzen zu versteuernden Umsätze - die ggf. zu schätzen sind - einzubeziehen.

Im Falle einer Schätzung können diese Umsätze mit 150% des Wertes des land- und

forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 125 Abs. 1 lit. b BAO) angesetzt werden.

2908

Hinsichtlich der Aufteilung der Vorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare ist der land-

und/oder forstwirtschaftliche Betrieb als ein gesondert geführter Betrieb im Sinne des

§ 12 Abs. 7 UStG 1994 zu behandeln behandeln (zB ein Landwirt betreibt neben seiner

pauschalierten Landwirtschaft eine "gewerbliche" Direktvermarktung).

Es sind somit Vorsteuern, die ausschließlich den pauschalierten land- und

forstwirtschaftlichen Betrieb betreffen, zur Gänze vom Abzug ausgeschlossen. Vorsteuern,

die ausschließlich mit den regelbesteuerten und nicht gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom

Vorsteuerabzug ausschließenden Umsätzen zusammenhängen, sind voll abziehbar. Sind

Vorsteuern teilweise den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen und teilweise den nach

den allgemeinen Vorschriften zu besteuernden Umsätzen zuzurechnen, wie etwa beim

gemeinsamen Einkauf von Betriebsmitteln oder bei unteilbaren Gegenständen wie

Maschinen, Kraftfahrzeugen oder gemischt genutzten Gebäuden, so sind die Vorsteuern

entsprechend der vorgesehenen bzw. tatsächlichen Verwendung aufzuteilen (vgl. VwGH

24.5.1993, 92/15/0009).

Randzahlen 2909 bis 2915: derzeit frei.

 

22.6. Option zur Regelbesteuerung

2916

Durch Erklärung bis zum Ablauf des betroffenen Kalenderjahres gegenüber dem örtlich und

sachlich zuständigen Finanzamt, dass die Umsätze eines land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebes nach den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994 besteuert werden sollen, kann

der Unternehmer die Durchschnittssatzbesteuerung ausschließen. Ein Übergang zur

Regelbesteuerung ist nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres möglich. Die Erklärung ist im

Sinne des § 85 Abs. 1 BAO schriftlich, telegrafisch oder durch Fernschreiben einzureichen.

Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist nicht verlängerbar. Gibt der Unternehmer eine solche

Erklärung ab, so ist er daran durch fünf Kalenderjahre ab Beginn der Regelbesteuerung

gebunden. Die Wirkung des Widerrufes einer solchen Erklärung tritt immer nur mit dem

Beginn eines Kalenderjahres ein, doch muss der Widerruf jeweils spätestens bis zum Ablauf

des ersten Kalendermonats nach Beginn dieses Kalenderjahres erfolgen, um noch mit dem

Beginn dieses Kalenderjahres wirksam werden zu können. Bezüglich der Form des

Widerrufes gelten die oben getroffenen Feststellungen.

2917

Die Option zur Regelbesteuerung ist ein höchstpersönliches Recht des Unternehmers und

wirkt bei Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge nicht automatisch auf den Betriebsübernehmer

weiter (vgl. auch Rz 204). Will der Betriebsübernehmer zB bei unentgeltlicher

Betriebsübergabe oder bei einem Erbanfall weiterhin die Regelbesteuerung anwenden, muss

er innerhalb der im § 22 Abs. 6 UStG 1994 vorgesehenen Frist neuerlich eine

Optionserklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Dies gilt auch für die Fälle der Rz

47. Die fünfjährige Bindefrist beginnt ab Beginn der neuerlich erklärten Regelbesteuerung

neu zu laufen.

2918

Beim Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Besteuerung nach den

allgemeinen Bestimmungen kommt es zu keiner Änderung der Verhältnisse gemäß § 12 Abs.

10 und 11 UStG 1994. Umsätze, die noch im Pauschalierungszeitraum bewirkt wurden, deren

Entgelt aber erst im Regelbesteuerungszeitraum vereinnahmt wird, gelten als bereits

besteuert. Ein Vorsteuerabzug kann nur für Vorleistungen geltend gemacht werden, die

tatsächlich im Regelbesteuerungszeitraum ausgeführt wurden. Die Rechnungslegung bzw.

Bezahlung im Regelbesteuerungszeitraum reicht nicht aus.

Widerruft ein Land- und Forstwirt, der während der Regelbesteuerung nach vereinnahmten

Entgelten versteuert hat, nach Ablauf der fünfjährigen Bindungswirkung seine

Optionserklärung, so hat er jene Umsätze, die noch im Regelbesteuerungszeitraum bewirkt,

deren Entgelte aber noch nicht vereinnahmt wurden, im ersten auf den Wechsel folgenden

Voranmeldungszeitraum nachzuversteuern. Gleichzeitig können Vorsteuern für Vorleistungen,

die noch im Regelbesteuerungszeitraum ausgeführt, aber noch nicht abgerechnet wurden,

geltend gemacht werden, wenn alle Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG 1994 erfüllt sind.

Zu einer allfälligen Vorsteuerberichtigung nach dem neuerlichen Übergang zur Besteuerung

nach Durchschnittssätzen vgl. Rz 2856.

2919

Hat ein pauschalierter Land- und Forstwirt Rechnungen mit einem Steuerausweis ausgestellt,

der sich aus der Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 ergibt,

und geht er später mit Wirkung für diese Voranmeldungszeiträume gemäß § 22 Abs. 6 UStG

1994 zur Regelbesteuerung über, so hat der Unternehmer ggf. zur Vermeidung der

Rechtsfolgen des § 11 Abs. 12 UStG 1994 Rechnungsberichtungen vorzunehmen bzw. die

Berichtigung von Gutschriften zu veranlassen. Eine Sammelberichtigung sämtlicher an einen

Leistungsempfänger ausgestellter Rechnungen bzw. Gutschriften ist zulässig, wenn dem

Sammelbeleg der jeweilige Berichtigungsbetrag pro ausgestellter Rechnung oder Gutschrift

entnommen werden kann (= exakte Zuordnung zur jeweils zu berichtigenden Rechnung oder

Gutschrift).

Unterbleibt die Rechnungsberichtigung, hat der Unternehmer den zu hoch ausgewiesenen

Steuerbetrag spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes, für den

auf die Regelbesteuerung übergegangen wurde, eine Steuerschuld aufgrund der

Rechnungslegung zu erklären bzw. abzuführen. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges beim

Leistungsempfänger siehe Rz 1734, Rz 1825 und Rz 1826.

Beispiel:

Ein pauschalierter Landwirt stellt an einen Viehhändler im Voranmeldungszeitraum Juli

2006 eine Rechnung über einen Viehverkauf in Höhe von 1.100 Euro zuzüglich 132

Euro USt (Steuersatz 12%) aus. Im Dezember 2006 reicht der Unternehmer für 2006

die Optionserklärung gem. § 22 Abs. 6 UStG 1994 ein.

Der Unternehmer hat die Rechnung an den Viehhändler hinsichtlich des Steuerbetrages

und des Steuersatzes wie folgt zu berichtigen:

Entgelt 1.100 Euro zuzüglich 110 Euro USt (Steuersatz 10%). Der Viehhändler muss

den Vorsteuerabzug entsprechend berichtigen.

Unterlässt der Landwirt die Rechnungsberichtigung, muss er im

Voranmeldungszeitraum für Dezember 2006 eine Steuerschuld aufgrund der

Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 in Höhe von 22 Euro erklären. Unter

den Voraussetzungen der Rz 1125 tritt in der Höhe des ursprünglichen

Vorsteuerabzuges des Viehhändlers keine Änderung ein.

Hätte der Viehhändler an den Landwirt eine Gutschrift ausgestellt, müsste diese

jedenfalls berichtigt werden. Unterbleibt die Berichtigung, kommt es beim Landwirt zur

Steuerschuld gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994. Dem Viehhändler stünde aber nur ein

Vorsteuerabzug in Höhe von 110 Euro zu (vgl. Rz 1826).

Randzahl 2920: derzeit frei.

 

22.7. Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb von

Körperschaften öffentlichen Rechts

2921

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe von Körperschaften öffentlichen Rechts können dann

von den Pauschalierungsbestimmungen des § 22 UStG 1994 Gebrauch machen, wenn die

Umsätze aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Körperschaft öffentlichen Rechts

gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und der diesen Umsätzen gleichgestellte Eigenverbrauch gemäß § 3

Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 in einem der dem Veranlagungsjahr vorangegangenen

drei Kalenderjahre 400.000 Euro nicht überstiegen haben. Die Durchschnittssatzbesteuerung

kann jedoch nur für jene Betriebe in Anspruch genommen werden, bei denen der Wert der

selbst bewirtschafteten Fläche unter Berücksichtigung von Zu- und Verpachtungen

150.000 Euro nicht übersteigt.

Randzahlen 2922 bis 2925: derzeit frei.

 

22.8. Entfall der Zusatzsteuer

Siehe Rz 2871 und Rz 2872.

Randzahlen 2926 bis 2940: derzeit frei.

 

 

 


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