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23.4.4. Keine Reisevorleistungen 3000 Keine Reisevorleistungen sind: Reiseprospekte, Vermittlungsleistungen, Aufwendungen für das Büro wie Miete, Strom und sonstige Bürowaren, Anlagenkauf (Autobus), Anmietung von Beförderungsmitteln, usw.
23.4.5. Gestellung von Bussen 3001 Die Überlassung eines Omnibusses an einen Unternehmer für Fahrten im Gelegenheitsverkehr oder im Linienverkehr kann aufgrund eines Miet- oder Beförderungsvertrages erfolgen. Nur wenn ein Beförderungsvertrag vorliegt, kann es sich um eine Reisevorleistung im Sinne des § 23 UStG 1994 handeln. Zur Unterscheidung ob Beförderungs- oder Gestellungsvertrag siehe Rz 1308. 3002 Von einem Gestellungsvertrag kann ausgegangen werden, wenn ein Omnibusunternehmer die Beförderung von Personen für Namen und Rechnung des Inhabers einer Kraftfahrlinie durchführt. Der Omnibusunternehmer vermietet den Omnibus mit Fahrer an den Linieninhaber und der Linieninhaber erbringt die Beförderungsleistung. 3003 Gleichfalls kann von einem Gestellungsvertrag ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer Personenbeförderung ein Omnibus schadhaft wird und es wird bis zur Reparatur von einem anderen Unternehmer ein Omnibus mit Fahrer zur Beförderung der Personen gestellt. 3004 Liegt ein Gestellungsvertrag vor, so hat der den Omnibus gestellende Unternehmer das Entgelt mit dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) zu versteuern. Der die Personenbeförderung durchführende Unternehmer kann die vom gestellenden Unternehmer in einer Rechnung über die Miete ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Personenbeförderungsleistung ist, soweit diese im Inland erbracht wird, nach § 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern. Randzahlen 3005 bis 3015: derzeit frei.
23.5. Steuerbefreiungen 23.5.1. Steuerbefreiung bei Eigenleistungen 3016 Da generell bei der Besteuerung von Eigenleistungen - gleichgültig, ob für Unternehmer oder Nichtunternehmer erbracht - die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 anzuwenden sind, gilt dies auch für die Steuerbefreiungen. Beispiel: Ein Schifffahrtsunternehmen befördert Reisende von Wien nach Budapest. Das auf den Inlandsanteil entfallende Entgelt ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 umsatzsteuerbar aber steuerfrei.
23.5.2. Steuerbefreiung bei Vermittlungen 3017 Die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 sind anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994 ist die Vermittlung der unter Z 1 bis 4 fallenden Umsätze; somit ist auch die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen umsatzsteuerfrei. Beispiel: Ein Reisebüro vermittelt für eine Fluggesellschaft einen Flug von Wien nach London. Die auf den Inlandsfluganteil entfallende Vermittlungsprovision ist umsatzsteuerbar jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994 steuerfrei. 3018 Umsatzsteuerfrei ist auch die Vermittlung von Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994, siehe Rz 881 und Rz 882).
23.5.3. Steuerbefreiung bei Besorgungen 23.5.3.1. Besorgungsleistungen an Unternehmer 3019 Werden Leistungen von Unternehmen für andere Unternehmen besorgt, so gilt Rz 3016 entsprechend.
23.5.3.2. Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer 3020 Die Marge ist steuerfrei, insoweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden. 3021 Nimmt ein Unternehmer im Rahmen einer Reise sowohl Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet als auch in einem Mitgliedstaat der EU (einschließlich Inland) in Anspruch, so ist die Marge im Verhältnis der Reisevorleistungen ins Drittlandsgebiet bzw. in die Mitgliedstaaten in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen (siehe Rz 3022 bis Rz 3040).
23.5.3.3. Aufteilung der Reisevorleistungen: 23.5.3.3.1. Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen: 3022 Erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, so hat der Unternehmer die gesamte Beförderungsleistung in einen auf das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteil aufzuteilen. Diese Aufteilung wird in der Regel nur im Schätzungswege möglich sein. Es ist üblich, bei Landfahrzeugen nach den gefahrenen Kilometern, bei Flugleistungen nach der Flugzeit und bei Schiffsreisen ebenfalls nach der Reisezeit zu schätzen.
23.5.3.3.2.Vereinfachung bei Personenbeförderung im Luftverkehr 3023 Bei Personenbeförderung im Luftverkehr (als Reisevorleistung) kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen abweichend wie folgt verfahren: liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Vorleistung) insgesamt im Drittland erbracht; liegt hingegen der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung (Vorleistung) insgesamt im Gemeinschaftsgebiet erbracht. 3024 Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregel als eine Reisevorleistung anzusehen. Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug. 3025 Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die Anwendung der Vereinfachungsregel nicht. 3026 Macht der Reiseveranstalter von der Vereinfachungsregel Gebrauch, so muss er diese Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwenden. Der Wechsel von der Aufteilung nach den Streckenanteilen zur Vereinfachungsregel kann nur zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes vorgenommen werden. Beispiel 1: Ein Unternehmer bietet eine Flugreise von Schwechat nach Bangkok zu einem Pauschalpreis an. Der Zielort liegt im Drittlandsgebiet und die Beförderungsleistung gilt insgesamt als im Drittlandsgebiet erbracht. Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Unternehmers zur Gänze steuerfrei. Beispiel 2: Der Unternehmer bietet eine Flugreise von Schwechat nach Berlin an. Die Flugroute führt über Tschechien. Der Zielort der Reise liegt im Gemeinschaftsgebiet und die Beförderungsleistung gilt im Gemeinschaftsgebiet als erbracht. Werden auch die übrigen Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung des Unternehmers zur Gänze steuerpflichtig.
23.5.3.3.3. Vereinfachungsregelungen für Kreuzfahrten 3027 Im Regelfall ist die Aufteilung der Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet nach der Reisezeit vorzunehmen. Erfolgt die Personenbeförderung im Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Schiffen im Seeverkehr und erstreckt sich die Personenbeförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das Gemeinschaftsgebiet so gilt die gesamte Beförderungsleistung als im Drittland erbracht. Beispiel: Ein Reiseveranstalter bietet eine Mittelmeerkreuzfahrt mit Beginn und Ende in Triest an. Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind im Drittlandsgebiet als erbracht anzusehen. Die Reiseleistung des Unternehmers ist steuerfrei. Randzahlen 3028 bis 3040: derzeit frei.
23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 2588. Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei.
23.7. Bemessungsgrundlage 23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen 3051 Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet, abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%. Beispiel: Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag 1.000 Euro - 880 Euro minus Reisevorleistungen ________ Differenz 120 Euro - 20 Euro minus darin enthaltene USt von 20% ________ Bemessungsgrundlage 100 Euro 3052 Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.: Katalogpreis für die Reise, Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen, Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen, Buchungsgebühren, Vorverkaufsgebühren, Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen, Kosten der Visabesorgung. 3053 Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören: Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe, als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden. 3054 Die Bemessungsgrundlage kann für den Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum wie folgt ermittelt werden: Summe der Reisepreise inklusive Umsatzsteuer - Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer ------------------------------------------------------------------------ = Differenz - steuerfrei Umsätze ------------------------------------------------------------------------ = Steuerpflichtige Bruttobemessungsgrundlage : 1,20 = Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen 3055 Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden, als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994. Beispiel für Busunternehmer: Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich USt betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro. Berechnung Besorgungsleistung: Kosten der Eigenleistung (Bus) 2.000,00 Euro 20% Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) 8.000,00 Euro 80% Summe 10.000,00 Euro 100% Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =) 11.400,00 Euro minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro) – 2.280,00 Euro 9.120,00 Euro minus Reisevorleistungen – 8.000,00 Euro Differenz 1.120,00 Euro Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7 UStG 1994 (1.120 : 1,20) 933,33 Euro Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus: Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 16% und in Österreich von 10% 600 km x 1,10 = 660,00 400 km x 1,16 = 464,00 1.124,00 Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.124 =) 2,02847 Steuerbares Entgelt im Inland (600 km x 2,02847 =) 1.217,08 Bemessungsgrundlage: 23 Abs. 7 UStG 1994 933,33 x 20% = 186,67 Bus 1.217,08 x 10% = 121,70 Umsatzsteuer 308,37 3056 Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. 3057 Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung zum Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH 22.10.1998, Rs C-308/96 und C-94/97, "The Howden Court Hotel"). Beispiel: Wie oben. Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro.
23.7.3. Schätzung 3058 Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kann neben einer Selbstberechnung und wahlweise, ohne weiteren Nachweis, dass die Bemessungsgrundlage nicht genau errechnet oder ermittelt werden kann, die gesamte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für einen Voranmeldungs- und in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der von den Leistungsempfängern aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU (einschließlich Inland) geschätzt werden. Die so geschätzte steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für die in einem Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum erbrachten Reiseleistungen umfasst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Reisen in die Länder der EU (einschließlich Inland). Bei Reisen in Drittländer sind die auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden, als Reisevorleistungen zu beurteilenden Beförderungsleistungen gemäß § 23 UStG 1994 zu versteuern. Wird die Bemessungsgrundlage geschätzt, ist damit auch die anteilige steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Beförderungsleistungen in Drittländer umfasst. 3059 Die Schätzung ist bei der Soll-Versteuerung aufgrund der vereinbarten Entgelte und bei der Ist-Versteuerung aufgrund der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen. Bei einer derartigen Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzungswege sind für Umsatzsteuerzwecke die Soll- bzw. Ist-Einnahmen für Reisen in Länder der EU (einschließlich Inland) gesondert aufzuzeichnen. Beispiel: Leistungserlöse inklusive USt für Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 in die Länder der EU (einschließlich Inland) 4.000.000 Euro und in Drittlandsgebiete 3.000.000 Euro. Vorsteuern aus Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen sind, 90.000 Euro. Lösung: Bemessungsgrundlage (10% von 4,000.000 Euro) 400.000 Euro Umsätze zu 20% 400.000 Euro x 20% 80.000 Euro - 90.000 Euro minus Vorsteuern ___________ Umsatzsteuergutschrift 10.000 Euro
23.7.4. Anzahlungen 23.7.4.1. Toleranzregel 3060 Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten. Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern. Beispiel 1: Endgültiger Reisepreis 490 Euro. Anzahlung 50 Euro Anzahlung unter 35% des endgültigen Reisepreises und somit nicht zu versteuern. Beispiel 2: Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 Euro Anzahlung 500 Euro. Die Anzahlung liegt über 35% des Preises und ist daher zu versteuern.
23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen 3061 Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der Anzahlung anzuwenden.
23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen 3062 Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und teilen dessen Schicksal.
23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage 3063 Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994 keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994. Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei.
23.8. Vorsteuerabzug 23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern 3091 Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967 bis Rz 2980).
23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern 3092 Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen sind abzugsfähig, wenn Reiseleistungen nicht nach § 23 UStG 1994 besteuert werden (zB Reiseleistungen an Unternehmer). 3093 Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994 abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge) in Rechnung gestellt werden. Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei.
23.9. Aufzeichnungspflichten 3111 Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen getrennt aufzeichnen. Den übrigen Umsätzen sind neben Umsätzen aus anderen Tätigkeiten auch die Umsätze aus Reiseleistungen für das Unternehmen eines Leistungsempfängers und die Eigenleistungen im Zusammenhang mit Reisen zuzurechnen. Es ist somit wie folgt zu trennen: Leistungsentgelte für Reisen - Leistungsentgelte für an Unternehmer verkaufte Reisen - Leistungsentgelte für Eigenleistungen --------------------------------------------------------------------------------- = Leistungsentgelte für Reisen im Sinne des § 23 UStG 1994 Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.
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