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Information ...
 

23.4.4. Keine Reisevorleistungen

3000

Keine Reisevorleistungen sind:

Reiseprospekte,

Vermittlungsleistungen,

Aufwendungen für das Büro wie Miete, Strom und sonstige Bürowaren,

Anlagenkauf (Autobus),

Anmietung von Beförderungsmitteln, usw.

 

23.4.5. Gestellung von Bussen

3001

Die Überlassung eines Omnibusses an einen Unternehmer für Fahrten im

Gelegenheitsverkehr oder im Linienverkehr kann aufgrund eines Miet- oder

Beförderungsvertrages erfolgen. Nur wenn ein Beförderungsvertrag vorliegt, kann es sich um

eine Reisevorleistung im Sinne des § 23 UStG 1994 handeln.

Zur Unterscheidung ob Beförderungs- oder Gestellungsvertrag siehe Rz 1308.

3002

Von einem Gestellungsvertrag kann ausgegangen werden, wenn ein Omnibusunternehmer

die Beförderung von Personen für Namen und Rechnung des Inhabers einer Kraftfahrlinie

durchführt. Der Omnibusunternehmer vermietet den Omnibus mit Fahrer an den

Linieninhaber und der Linieninhaber erbringt die Beförderungsleistung.

3003

Gleichfalls kann von einem Gestellungsvertrag ausgegangen werden, wenn im Rahmen einer

Personenbeförderung ein Omnibus schadhaft wird und es wird bis zur Reparatur von einem

anderen Unternehmer ein Omnibus mit Fahrer zur Beförderung der Personen gestellt.

3004

Liegt ein Gestellungsvertrag vor, so hat der den Omnibus gestellende Unternehmer das

Entgelt mit dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 UStG 1994) zu versteuern. Der die

Personenbeförderung durchführende Unternehmer kann die vom gestellenden Unternehmer

in einer Rechnung über die Miete ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die

Personenbeförderungsleistung ist, soweit diese im Inland erbracht wird, nach

§ 10 Abs. 2 Z 12 UStG 1994 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Randzahlen 3005 bis 3015: derzeit frei.

 

23.5. Steuerbefreiungen

23.5.1. Steuerbefreiung bei Eigenleistungen

3016

Da generell bei der Besteuerung von Eigenleistungen - gleichgültig, ob für Unternehmer oder

Nichtunternehmer erbracht - die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 anzuwenden

sind, gilt dies auch für die Steuerbefreiungen.

Beispiel:

Ein Schifffahrtsunternehmen befördert Reisende von Wien nach Budapest.

Das auf den Inlandsanteil entfallende Entgelt ist gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994

umsatzsteuerbar aber steuerfrei.

 

23.5.2. Steuerbefreiung bei Vermittlungen

3017

Die allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 sind anzuwenden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994 ist die Vermittlung der unter Z 1 bis 4 fallenden

Umsätze; somit ist auch die Vermittlung der Beförderung von Personen mit Schiffen und

Luftfahrzeugen umsatzsteuerfrei.

Beispiel:

Ein Reisebüro vermittelt für eine Fluggesellschaft einen Flug von Wien nach London.

Die auf den Inlandsfluganteil entfallende Vermittlungsprovision ist umsatzsteuerbar

jedoch nach § 6 Abs. 1 Z 3 lit. c im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG 1994

steuerfrei.

3018

Umsatzsteuerfrei ist auch die Vermittlung von Versicherungen (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994,

siehe Rz 881 und Rz 882).

 

23.5.3. Steuerbefreiung bei Besorgungen

23.5.3.1. Besorgungsleistungen an Unternehmer

3019

Werden Leistungen von Unternehmen für andere Unternehmen besorgt, so gilt Rz 3016

entsprechend.

 

23.5.3.2. Besorgungsleistungen an Nichtunternehmer

3020

Die Marge ist steuerfrei, insoweit die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

3021

Nimmt ein Unternehmer im Rahmen einer Reise sowohl Reisevorleistungen im

Drittlandsgebiet als auch in einem Mitgliedstaat der EU (einschließlich Inland) in Anspruch,

so ist die Marge im Verhältnis der Reisevorleistungen ins Drittlandsgebiet bzw. in die

Mitgliedstaaten in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen (siehe

Rz 3022 bis Rz 3040).

 

23.5.3.3. Aufteilung der Reisevorleistungen:

23.5.3.3.1. Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen:

3022

Erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das

Gemeinschaftsgebiet, so hat der Unternehmer die gesamte Beförderungsleistung in einen auf

das Drittlandsgebiet und in einen auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteil

aufzuteilen. Diese Aufteilung wird in der Regel nur im Schätzungswege möglich sein. Es ist

üblich, bei Landfahrzeugen nach den gefahrenen Kilometern, bei Flugleistungen nach der

Flugzeit und bei Schiffsreisen ebenfalls nach der Reisezeit zu schätzen.

 

23.5.3.3.2.Vereinfachung bei Personenbeförderung im Luftverkehr

3023

Bei Personenbeförderung im Luftverkehr (als Reisevorleistung) kann der Unternehmer aus

Vereinfachungsgründen abweichend wie folgt verfahren:

liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die

Beförderungsleistung (Vorleistung) insgesamt im Drittland erbracht;

liegt hingegen der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die

Beförderungsleistung (Vorleistung) insgesamt im Gemeinschaftsgebiet erbracht.

3024

Hin- und Rückflug sind bei der Anwendung der Vereinfachungsregel als eine Reisevorleistung

anzusehen. Der Zielort bestimmt sich nach dem Hinflug.

3025

Zwischenlandungen aus flugtechnischen Gründen berühren die Anwendung der

Vereinfachungsregel nicht.

3026

Macht der Reiseveranstalter von der Vereinfachungsregel Gebrauch, so muss er diese

Regelung bei allen von ihm veranstalteten Reisen in einem Veranlagungszeitraum anwenden.

Der Wechsel von der Aufteilung nach den Streckenanteilen zur Vereinfachungsregel kann nur

zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes vorgenommen werden.

Beispiel 1:

Ein Unternehmer bietet eine Flugreise von Schwechat nach Bangkok zu einem

Pauschalpreis an.

Der Zielort liegt im Drittlandsgebiet und die Beförderungsleistung gilt insgesamt als im

Drittlandsgebiet erbracht. Erfolgen auch alle übrigen Reisevorleistungen im

Drittlandsgebiet, ist die Reiseleistung des Unternehmers zur Gänze steuerfrei.

Beispiel 2:

Der Unternehmer bietet eine Flugreise von Schwechat nach Berlin an. Die Flugroute

führt über Tschechien.

Der Zielort der Reise liegt im Gemeinschaftsgebiet und die Beförderungsleistung gilt im

Gemeinschaftsgebiet als erbracht. Werden auch die übrigen Reisevorleistungen im

Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung des Unternehmers zur Gänze

steuerpflichtig.

 

23.5.3.3.3. Vereinfachungsregelungen für Kreuzfahrten

3027

Im Regelfall ist die Aufteilung der Reisevorleistungen im Zusammenhang mit Kreuzfahrten

auf Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet nach der Reisezeit vorzunehmen. Erfolgt die

Personenbeförderung im Zusammenhang mit Kreuzfahrten auf Schiffen im Seeverkehr und

erstreckt sich die Personenbeförderung sowohl auf das Drittland als auch auf das

Gemeinschaftsgebiet so gilt die gesamte Beförderungsleistung als im Drittland erbracht.

Beispiel:

Ein Reiseveranstalter bietet eine Mittelmeerkreuzfahrt mit Beginn und Ende in Triest

an. Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind im

Drittlandsgebiet als erbracht anzusehen. Die Reiseleistung des Unternehmers ist

steuerfrei.

Randzahlen 3028 bis 3040: derzeit frei.

 

23.6. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

Hinsichtlich Buchnachweis siehe Rz 2581 bis Rz 2588.

Randzahlen 3041 bis 3050: derzeit frei.

 

23.7. Bemessungsgrundlage

23.7.1. Bemessungsgrundlage bei Besorgungsleistungen

3051

Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger

aufwendet, und dem Betrag, den der Unternehmer für die Reisevorleistungen aufwendet,

abzüglich der in der Differenz enthaltenen Umsatzsteuer von 20%.

Beispiel:

Vom Leistungsempfänger aufgewendeter Betrag 1.000 Euro

- 880 Euro minus Reisevorleistungen

________

Differenz 120 Euro

- 20 Euro minus darin enthaltene USt von 20%

________

Bemessungsgrundlage 100 Euro

3052

Zu dem vom Leistungsempfänger aufgewendeten Betrag (Reisepreis) gehören ua.:

Katalogpreis für die Reise,

Zusätzliche Leistungen im Rahmen der Reise wie Rundfahrten, Besichtigungen,

Eintrittskarten für Opernbesuche und Sportveranstaltungen,

Buchungsgebühren,

Vorverkaufsgebühren,

Verrechnete Telefon-, Telex-, Telegramm- und Telefaxspesen,

Kosten der Visabesorgung.

3053

Nicht zum steuerpflichtigen Reisepreis gehören:

Durchlaufende Posten wie Kurtaxe oder eine ähnliche Fremdenverkehrsabgabe,

als Schadenersatz anzusehende Stornogebühren. Reisebüros verrechnen ihren Kunden

für den Fall des Rücktrittes von einer bestellten Reise häufig so genannte

Stornogebühren. Diese können mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches

grundsätzlich als nicht steuerbarer Schadenersatz behandelt werden.

3054

Die Bemessungsgrundlage kann für den Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum wie

folgt ermittelt werden:

Summe der Reisepreise inklusive Umsatzsteuer

- Reisevorleistungen inklusive Umsatzsteuer

------------------------------------------------------------------------

= Differenz

- steuerfrei Umsätze

------------------------------------------------------------------------

= Steuerpflichtige Bruttobemessungsgrundlage : 1,20

= Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

 

23.7.2. Ermittlung bei gemischten Reiseleistungen

3055

Bei gemischten Reiseleistungen (ein Unternehmer erbringt sowohl Eigenleistungen und

nimmt auch Reisevorleistungen in Anspruch) ist § 23 UStG 1994 nur insoweit anzuwenden,

als Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden; für die Eigenleistungen gelten die

allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994.

Beispiel für Busunternehmer:

Ein Unternehmer (Sitz Melk) führt mit eigenem Bus eine Dreitagesreise zum

Oktoberfest nach München durch. Der Preis pro Person beträgt 300 Euro. An der Reise

nehmen 38 Personen teil. Die für den Bus aufgewendeten Kosten einschließlich USt

betragen 2.000 Euro. Im Inland werden 600 km, im Ausland 400 km zurückgelegt. Die

Hotelrechnung beträgt 8.000 Euro.

Berechnung Besorgungsleistung:

Kosten der Eigenleistung (Bus)

2.000,00 Euro 20%

Kosten der Reisevorleistungen (Hotel) 8.000,00 Euro 80%

Summe 10.000,00 Euro 100%

Preis der Reiseteilnehmer (300 Euro x 38 =) 11.400,00 Euro

minus Eigenleistung (20% von 11.400 Euro) – 2.280,00 Euro

9.120,00 Euro

minus Reisevorleistungen – 8.000,00 Euro

Differenz 1.120,00 Euro

Bemessungsgrundlage nach § 23 Abs. 7

UStG 1994 (1.120 : 1,20) 933,33 Euro

Bemessungsgrundlage für Eigenleistung - Bus:

Berechnung des Entgelts pro Kilometer unter Berücksichtigung des Steuersatzes für

Personenbeförderungsleistungen in Deutschland von 16% und in Österreich von 10%

600 km x 1,10 = 660,00

400 km x 1,16 = 464,00

1.124,00

Entgelt je Kilometer (2.280 Euro : 1.124 =) 2,02847

Steuerbares Entgelt im Inland

(600 km x 2,02847 =)

1.217,08

Bemessungsgrundlage:

23 Abs. 7 UStG 1994 933,33 x 20% = 186,67

Bus 1.217,08 x 10% = 121,70

Umsatzsteuer 308,37

3056

Die Eigenleistungen können auch auf andere Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem

sachgerechten Ergebnis führt.

3057

Die Aufteilung kann auch nach dem Verhältnis des Marktpreises der Eigenleistung zum

Marktpreis der nach § 23 UStG 1994 zu versteuernden Reiseleistungen erfolgen (EuGH

22.10.1998, Rs C-308/96 und C-94/97, "The Howden Court Hotel").

Beispiel:

Wie oben.

Eigenleistung Bus 2.280 Euro; Besorgungsleistung 9.120 Euro.

 

23.7.3. Schätzung

3058

Zur Vereinfachung der Ermittlung der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage kann neben

einer Selbstberechnung und wahlweise, ohne weiteren Nachweis, dass die

Bemessungsgrundlage nicht genau errechnet oder ermittelt werden kann, die gesamte

steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (exklusive Umsatzsteuer) für einen Voranmeldungs-

und in der Folge Veranlagungszeitraum mit 10% der von den Leistungsempfängern

aufgewendeten Beträge (inklusive Umsatzsteuer) für Reiseleistungen in die Länder der EU

(einschließlich Inland) geschätzt werden. Die so geschätzte steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage für die in einem Voranmeldungs- und Veranlagungszeitraum

erbrachten Reiseleistungen umfasst die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage für Reisen in

die Länder der EU (einschließlich Inland). Bei Reisen in Drittländer sind die auf das

Gemeinschaftsgebiet entfallenden, als Reisevorleistungen zu beurteilenden

Beförderungsleistungen gemäß § 23 UStG 1994 zu versteuern. Wird die

Bemessungsgrundlage geschätzt, ist damit auch die anteilige steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage für Beförderungsleistungen in Drittländer umfasst.

3059

Die Schätzung ist bei der Soll-Versteuerung aufgrund der vereinbarten Entgelte und bei der

Ist-Versteuerung aufgrund der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen. Bei einer derartigen

Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Schätzungswege sind für Umsatzsteuerzwecke die

Soll- bzw. Ist-Einnahmen für Reisen in Länder der EU (einschließlich Inland) gesondert

aufzuzeichnen.

Beispiel:

Leistungserlöse inklusive USt für Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 in die

Länder der EU (einschließlich Inland) 4.000.000 Euro und in Drittlandsgebiete

3.000.000 Euro. Vorsteuern aus Vorleistungen, die keine Reisevorleistungen sind,

90.000 Euro.

Lösung:

Bemessungsgrundlage (10% von

4,000.000 Euro) 400.000 Euro

Umsätze zu 20% 400.000 Euro x 20% 80.000 Euro

- 90.000 Euro minus Vorsteuern

___________

Umsatzsteuergutschrift 10.000 Euro

 

23.7.4. Anzahlungen

23.7.4.1. Toleranzregel

3060

Die Umsatzversteuerung von Anzahlungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen kann

unterbleiben, wenn diese 35% des zu versteuernden Leistungspreises nicht überschreiten.

Betragen die Anzahlungen mehr als 35%, so sind die Anzahlungen zur Gänze zu versteuern.

Beispiel 1:

Endgültiger Reisepreis 490 Euro. Anzahlung 50 Euro

Anzahlung unter 35% des endgültigen Reisepreises und somit nicht zu versteuern.

Beispiel 2:

Wochenpauschale für Halbpension in einem Hotel 990 Euro

Anzahlung 500 Euro. Die Anzahlung liegt über 35% des Preises und ist daher zu

versteuern.

 

23.7.4.2. Anzahlungen bei gemischten Reiseleistungen

3061

Anzahlungen sind im Verhältnis der Reiseleistungen, die dem § 23 UStG 1994 unterliegen, zu

denen, die nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind, aufzuteilen. Soferne die

Marge noch nicht feststeht, ist sie zu schätzen und auf den margensteuerpflichtigen Teil der

Anzahlung anzuwenden.

 

23.7.5. Bemessungsgrundlage in Sonderfällen

3062

Umbuchungs- und Änderungsgebühren, die der Reisende bei Änderung eines bestehen

bleibenden Reisevertrags zu entrichten hat, erhöhen das Entgelt für die Reiseleistung und

teilen dessen Schicksal.

 

23.7.6. Änderung der Bemessungsgrundlage

3063

Für den Fall der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage enthält § 23 UStG 1994

keine besondere Regelung, es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des § 16 UStG 1994.

Randzahlen 3064 bis 3090: derzeit frei.

 

23.8. Vorsteuerabzug

23.8.1. Nicht abzugsfähige Vorsteuern

3091

Abweichend von § 12 UStG 1994 dürfen Vorsteuern im Zusammenhang mit

Reisevorleistungen nicht abgezogen werden. Gibt ein Unternehmer eine Reise ohne

Aufschlag weiter (zB Betriebsausflug), so ist keine steuerpflichtige Marge zu versteuern; ein

Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen ist jedoch nicht möglich (vgl. Rz 2967 bis Rz

2980).

 

23.8.2. Abzugsfähige Vorsteuern

3092

Vorsteuern im Zusammenhang mit Reisevorleistungen sind abzugsfähig, wenn

Reiseleistungen nicht nach § 23 UStG 1994 besteuert werden (zB Reiseleistungen an

Unternehmer).

3093

Vorsteuern, die dem Unternehmer für andere Leistungen im Inland an das Unternehmen als

für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, sind zur Gänze nach § 12 UStG 1994

abzugsfähig. Bei der Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 5 UStG 1994 handelt es sich um eine

echte Steuerbefreiung. Hierzu gehören alle Vorsteuern, die mit Ausgaben im Zusammenhang

stehen, die keine Reisevorleistungen sind, wie zB auch Vorsteuern, die bei Geschäftsreisen

des Unternehmers oder Dienstreisen seiner Angestellten bzw. beim Erwerb oder der

Reparatur von Anlagegütern anfallen, oder beim Ankauf von Werbematerial (Reisekataloge)

in Rechnung gestellt werden.

Randzahlen 3094 bis 3110: derzeit frei.

 

23.9. Aufzeichnungspflichten

3111

Unternehmer, die nicht nur Reiseleistungen im Sinne des § 23 UStG 1994 ausführen, müssen

in den Aufzeichnungen die Umsätze für diese Reiseleistungen von den übrigen Umsätzen

getrennt aufzeichnen. Den übrigen Umsätzen sind neben Umsätzen aus anderen Tätigkeiten

auch die Umsätze aus Reiseleistungen für das Unternehmen eines Leistungsempfängers und

die Eigenleistungen im Zusammenhang mit Reisen zuzurechnen.

Es ist somit wie folgt zu trennen:

Leistungsentgelte für Reisen

- Leistungsentgelte für an Unternehmer verkaufte Reisen

- Leistungsentgelte für Eigenleistungen

---------------------------------------------------------------------------------

= Leistungsentgelte für Reisen im Sinne des § 23 UStG 1994

Randzahlen 3112 bis 3250: derzeit frei.

 

 

 


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