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24. Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994) 24.1. Voraussetzungen 3251 Der Differenzbesteuerung unterliegen nach Art. 26a der 6. MWSt-RL Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Der Begriff Gebrauchtgegenstände wird im UStG nicht verwendet, sondern es wird auf Gegenstände abgestellt, für die der Liefernde Umsatzsteuer nicht schuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen hat und somit der erwerbende Wiederverkäufer keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Es können daher in Grenzfällen von der Differenzbesteuerung auch neue Gegenstände (KFZ) erfasst sein (zB ein Privater gewinnt ein KFZ, das er gleich an einen Händler weiterverkauft).
24.1.1. Gegenstände Der Differenzbesteuerung unterliegen nur die nachfolgenden taxativ aufgezählten Gegenstände:
24.1.1.1. Kunstgegenstände nach Z 44 der Anlage zum UStG 1994 3252 Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Handgeschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 der Kombinierten Nomenklatur (zB Baupläne und Bauzeichnungen) und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der Kombinierten Nomenklatur); Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 der Kombinierten Nomenklatur); Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art (Position 9703 derKombinierten Nomenklatur); dazu gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse). Tapisserien handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens achtKopien je Werk (aus Position 5805 der Kombinierten Nomenklatur); Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstensacht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).
24.1.1.2. Sammlungsstücke nach Z 45 der Anlage zum UStG 1994 3253 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen unddergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 der Kombinierten Nomenklatur); zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke undSammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur).
24.1.1.3. Antiquitäten nach Z 46 der Anlage zum UStG 1994 3254 Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als hundert Jahre alt sind (Position 9706 der Kombinierten Nomenklatur).
24.1.1.4. Andere bewegliche körperliche Gegenstände 3255 Andere bewegliche körperliche Gegenstände ausgenommen Edelsteine (aus Position 7102 und 7103 der Kombinierten Nomenklatur; zB rohe oder bearbeitete Diamanten, Rubine, Saphire, Smaragde) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der Kombinierten Nomenklatur; zB Gold, Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium; Edelmetalllegierungen und Edelmetallplattierungen gehören grundsätzlich nicht dazu). Unter die Differenzbesteuerung fallen jedoch aus Edelsteinen oder Edelmetallen hergestellte Gegenstände, wie Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren.
24.1.1.5. Verbesserung, Wartung und Reparatur der Gegenstände 3256 Der Differenzbesteuerung unterliegen der Einkauf und die nachfolgende Veräußerung des erworbenen Gegenstandes. Eine Verbesserung, Wartung oder Reparatur des erworbenen Gegenstandes ist für die Differenzbesteuerung nicht hinderlich. Dadurch wird die Identität des Gegenstandes nicht verändert. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges siehe Rz 3333 bis Rz 3339.
24.1.1.6. Zusammenstellung und Teilung von Gegenständen 3257 Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzung der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses "neuen" Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung. Ebenfalls unterliegt ein Gegenstand, der grundsätzlich der Differenzbesteuerung unterliegt, dieser nicht mehr, wenn aus dem Gegenstand ein anderer Gegenstand hergestellt wurde. Dies gilt auch, wenn von einem erworbenen Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert oder entnommen werden. Ausnahme: Versteuerung nach der Gesamtdifferenz (zB Ausschlachten eines Autos); siehe Rz 3306 bis Rz 3315.
24.1.2. Wiederverkäufer 3258 Die Lieferung der Gegenstände hat durch einen Wiederverkäufer zu erfolgen. Ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten oder andere bewegliche körperliche Gegenstände erwirbt und diese anschließend, ggf. nach Verbesserungen, Reparaturen oder Wartungen im eigenen Namen wieder verkauft (zB Antiquitätenhändler, Briefmarkenhändler, Münzhändler, KFZ-Händler). Unerheblich ist somit, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Auch ein Kommissionär kann Wiederverkäufer sein. 3259 Wiederverkäufer ist auch ein Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen, der unter die Differenzbesteuerung fallende Gegenstände im eigenen Namen versteigert. Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des Unternehmens beschränkt sein. Beispiel: Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten Gebrauchtgegenstände. Der Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung. Das Kreditinstitut ist insoweit als Wiederverkäufer anzusehen. 3260 Der Gegenstand kann Anlagevermögen (zB gebrauchtes, von einem Nichtunternehmer im Inland von einem KFZ-Händler erworbenes KFZ wird dem Anlagevermögen zugeführt und nach einiger Zeit veräußert) oder Umlaufvermögen des Unternehmers (Wiederverkäufers) sein. 3261 Nicht unter die Differenzbesteuerung fallen Hilfsgeschäfte (zB Steuerberater veräußert eine von einem Nichtunternehmer erworbene Büroeinrichtung). Die Lieferung ist im Regelfall umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Auch die Lieferung von zuvor in das Unternehmen eingebrachten Gegenständen unterliegt, weil nicht erworben, nicht der Differenzbesteuerung, sondern den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes.
24.1.2.1. Lieferung und Eigenverbrauch 24.1.2.1.1. Lieferung Rz 3262: derzeit frei.
24.1.2.1.2. Eigenverbrauch 3263 Die Differenzbesteuerung ist nur anzuwenden, wenn vom Wiederverkäufer für die Lieferung an ihn kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. In der Regel kommt daher beim Entnahmeeigenverbrauch eine Differenzbesteuerung nicht in Betracht, weil der Unternehmer für den Gegenstand selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und somit keine Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt. Werden nach dem Erwerb für den Gegenstand (zB KFZ) Vorleistungen in Anspruch genommen, die zu einem Vorsteuerabzug geführt haben, so ist der Eigenverbrauch steuerbar und kommt § 24 UStG 1994 zur Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn nach dem Erwerb vorsteuerentlastete Bestandteile in den Gegenstand (zB KFZ) eingegangen sind (zB in einen von einem Privaten angeschafften PKW wird von einem Gebrauchtwagenhändler ein Austauschmotor eingebaut). Beispiel: Ein KFZ-Händler hat von einem Privaten im April ein KFZ um 5.000 Euro erworben und Spenglerarbeiten in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer sowie Lackierarbeiten in Höhe von 1.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer durchführen lassen. Im Juli wird das KFZ für private Zwecke entnommen. Die Wiederbeschaffungskosten betragen im Zeitpunkt der Entnahme 8.600 Euro. Die Bemessungsgrundlage beträgt 3.600 Euro. Davon ist die Umsatzsteuer herauszurechnen, sodass sich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von 3.000 (3.600:1,2) ergibt.
24.1.2.2. Vermittlung 3264 Nicht unter die Differenzbesteuerung fällt die Vermittlung von Gegenständen. Der vermittelte Umsatz kann jedoch wiederum der Differenzbesteuerung unterliegen.
24.1.3. Lieferung an den Wiederverkäufer 3265 Der Ort der Lieferung der Gegenstände (§ 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994) an den Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegen sein. Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden, fallen nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994, unabhängig davon, ob anlässlich der Einfuhr Umsatzsteuer geschuldet wurde oder nicht. Es besteht jedoch nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 die Möglichkeit, für eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zur Differenzbesteuerung zu optieren (siehe Rz 3272 bis Rz 3279). 3266 Im Zusammenhang mit der Lieferung der angeführten Gegenstände an den Wiederverkäufer darf für den Wiederverkäufer kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen. Dies ist der Fall, wenn anlässlich des Verkaufs an den Wiederverkäufer eine Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Die Differenzbesteuerung ist somit nur auf Lieferungen und den Eigenverbrauch von steuerpflichtigen Wiederverkäufern im Gemeinschaftsgebiet anzuwenden, die im Anschluss an die Lieferungen von Privatpersonen oder einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist, aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers (zB Pkw), von steuerbefreiten Unternehmern ohne Vorsteuerabzugsrecht (zB Kleinunternehmer,blinder Unternehmer), von anderen Unternehmern, die selbst die Differenzbesteuerung angewendet haben(zB bei Verkäufen von Händler zu Händler) durchgeführt werden. 3267 Die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994 greift nicht, wenn der vorhergehende Umsatz den allgemeinen Besteuerungsregeln unterworfen wurde (zB steuerfreie Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet, steuerpflichtige Lieferung nach Option gemäß § 24 Abs. 12 UStG 1994 oder Lieferung gebrauchter Landmaschinen durch einen pauschalierten Landwirt). Bei der Lieferung oder dem Eigenverbrauch gebrauchter Landmaschinen durch nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% oder 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt (§ 22 Abs. 1 UStG 1994). Es wird somit grundsätzlich Umsatzsteuer geschuldet. Für die Lieferung und dem Eigenverbrauch gebrauchter Landmaschinen durch nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte ist daher die Differenzbesteuerung nicht zulässig. Rz 3268 bis Rz 3271: derzeit frei.
24.2. Option zu Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 24.2.1. Voraussetzungen 3272 Der Wiederverkäufer kann, obwohl Umsatzsteuer geschuldet wurde, für die Lieferung der in § 24 Abs. 2 UStG 1994 aufgezählten Gegenstände (nicht für den Eigenverbrauch) zur Differenzbesteuerung optieren.
24.2.2. Gegenstände 3273 Der Wiederverkäufer kann daher für nachfolgende Gegenstände zur Differenzbesteuerung optieren: Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die er selbst eingeführt hat, oder vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger gelieferte Kunstgegenstände oder Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer unter Anwendung desermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 an den Wiederverkäufer geliefert werden.
24.2.3. Rechtsfolgen 3274 In den im Rz 3273 angeführten Fällen ist sowohl die Lieferung an den Unternehmer (Wiederverkäufer) als auch die Einfuhr durch den Unternehmer (Wiederverkäufer ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern. Die Veräußerung der Gegenstände durch den Wiederverkäufer wäre mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Durch die Option ist nur die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis zuzüglich der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz zu versteuern. Der Wiederverkäufer ist aber nicht berechtigt, die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (siehe Rz 3333 bis Rz 3339). Rz 3275 bis Rz 3279: derzeit frei.
24.3. Vornahme der Option 24.3.1. Form und Frist 3280 Die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 ist von einer schriftlichen Erklärung abhängig. Die Erklärung ist dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung gemäß § 24 Abs. 2 UStG 1994 getätigt worden ist, vorzulegen. 3281 In der Erklärung müssen die Gegenstände (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten) bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstrecken soll. Dabei kann zur Differenzbesteuerung für eine oder mehrere Gruppen, zB nur für Kunstgegenstände oder nur für Sammlungsstücke oder nur für Antiquitäten oder nur für Sammlungsstücke und Antiquitäten oder für alle drei Gruppen optiert werden.
24.3.2. Widerruf der Option 3282 Ein Widerruf ist erst nach zwei Kalenderjahren möglich. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG 1994 getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Rz 3283 bis Rz 3289: derzeit frei.
24.4. Bemessungsgrundlage 3290 Die Bemessungsgrundlage kann für jeden einzelnen Gegenstand im Rahmen einer so genannten Einzeldifferenzbesteuerung oder bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht überstiegen hat, nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.
24.4.1. Einzeldifferenz 3291 Bemessungsgrundlage ist für Lieferungen im Falle des § 24 Abs. 1 UStG 1994 die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Nebenkosten, die nach dem Einkauf des Gegenstandes anfallen und demnach nicht im Einkaufspreis enthalten sind, erhöhen nicht den Einkaufspreis. 3292 Im Falle des Eigenverbrauches bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Betrag, um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (einschließlich allfälliger durch den Einbau von Bestandteilen begründeter Wertsteigerungen) den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt. 3293 Im Falle der Option nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 wird die Differenz durch Gegenüberstellung von Verkaufspreis und Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer ermittelt bzw. im Falle des § 24 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 entspricht der für die Berechnung der Differenz zu Grunde zu legende Einkaufspreis der gemäß § 5 UStG 1994 ermittelten Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr zuzüglich der geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer. Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Beispiel: Bei einer Auktion, die der Auktionär in eigenem Namen durchführt, handelt es sich um ein Kommissionsgeschäft. Der Wiederverkäufer (Auktionär) ist Kommissionär. Einkaufspreis für den Kommissionär ist der Betrag, den der Kommittent erhält, das ist der Verkaufspreis an den Abnehmer abzüglich der Provision und der Aufwendungen des Kommissionärs (§ 396 HGB). Ist nun anlässlich der Versteigerung eines Gegenstandes (zB Kunstwerkes) § 24 Abs. 4 UStG 1994 anzuwenden, so ist Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, das ist die Verkäuferprovision zuzüglich des Abbildungskostenbeitrages und der sonstigen Kosten. Zur Ermittlung des umsatzsteuerbaren Entgelts ist aus dem Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen. 3294 Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstandes einen Gebrauchtgegenstand in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis der tatsächliche Wert des Gebrauchtgegenstandes anzusetzen. 3295 Nur die Summe der steuerbaren Entgelte (Differenz ohne Umsatzsteuer) eines Voranmeldungszeitraumes ist in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Summe der Entgelte eines Veranlagungszeitraumes in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen. Die Einkaufspreise sind weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der Umsatzsteuererklärung auszuweisen. Beispiel: Ein KFZ-Händler erwirbt einen Gebrauchtwagen um 2.400 Euro. Er veräußert diesen um 3.000 Euro.Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von 3.000 Euro und dem Einkaufspreis von 2.400 Euro. Die Differenz beträgt 600 Euro. Aus dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Verkaufspreis 3.000 Euro Einkaufspreis 2.400 Euro Differenz 600 Euro Bemessungsgrundlage (600: 1,2) 500 Euro 3296 Kosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen sind, mindern nicht die Bemessungsgrundlage (zB Reparaturen). Beispiel: Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 300 Euro durchgeführt. Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich. 3297 Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz für jeden einzelnen Gegenstand zu ermitteln (Einzeldifferenz). Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis oder dem an seine Stelle tretenden Wert und dem Einkaufspreis eines Gegenstandes kann für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer nicht mit einer negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz eines anderen Gegenstandes oder einer negativen Gesamtdifferenz verrechnet werden. Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die Bemessungsgrundlage null.
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