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24. Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994)

24.1. Voraussetzungen

3251

Der Differenzbesteuerung unterliegen nach Art. 26a der 6. MWSt-RL Gebrauchtgegenstände,

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Der Begriff Gebrauchtgegenstände

wird im UStG nicht verwendet, sondern es wird auf Gegenstände abgestellt, für die der

Liefernde Umsatzsteuer nicht schuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen hat und

somit der erwerbende Wiederverkäufer keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann. Es können

daher in Grenzfällen von der Differenzbesteuerung auch neue Gegenstände (KFZ) erfasst

sein (zB ein Privater gewinnt ein KFZ, das er gleich an einen Händler weiterverkauft).

 

24.1.1. Gegenstände

Der Differenzbesteuerung unterliegen nur die nachfolgenden taxativ aufgezählten

Gegenstände:

 

24.1.1.1. Kunstgegenstände nach Z 44 der Anlage zum UStG 1994

3252

Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand

geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 der Kombinierten

Nomenklatur (zB Baupläne und Bauzeichnungen) und handbemalte oder handverzierte

gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke (Position 9701 der

Kombinierten Nomenklatur);

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702 der Kombinierten Nomenklatur);

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen aller Art (Position 9703 der

Kombinierten Nomenklatur); dazu gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter

einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse).

Tapisserien handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht

Kopien je Werk (aus Position 5805 der Kombinierten Nomenklatur);

Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens

acht Kopien je Werk (aus Position 6304 der Kombinierten Nomenklatur).

 

24.1.1.2. Sammlungsstücke nach Z 45 der Anlage zum UStG 1994

3253

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und

dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig

noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 der Kombinierten Nomenklatur);

zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und

Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem,

paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 der

Kombinierten Nomenklatur).

 

24.1.1.3. Antiquitäten nach Z 46 der Anlage zum UStG 1994

3254

Antiquitäten sind andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die

mehr als hundert Jahre alt sind (Position 9706 der Kombinierten Nomenklatur).

 

24.1.1.4. Andere bewegliche körperliche Gegenstände

3255

Andere bewegliche körperliche Gegenstände ausgenommen Edelsteine (aus Position 7102

und 7103 der Kombinierten Nomenklatur; zB rohe oder bearbeitete Diamanten, Rubine,

Saphire, Smaragde) oder Edelmetalle (aus Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 der

Kombinierten Nomenklatur; zB Gold, Silber, Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium

und Ruthenium; Edelmetalllegierungen und Edelmetallplattierungen gehören grundsätzlich

nicht dazu). Unter die Differenzbesteuerung fallen jedoch aus Edelsteinen oder Edelmetallen

hergestellte Gegenstände, wie Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren.

 

24.1.1.5. Verbesserung, Wartung und Reparatur der Gegenstände

3256

Der Differenzbesteuerung unterliegen der Einkauf und die nachfolgende Veräußerung des

erworbenen Gegenstandes. Eine Verbesserung, Wartung oder Reparatur des erworbenen

Gegenstandes ist für die Differenzbesteuerung nicht hinderlich. Dadurch wird die Identität

des Gegenstandes nicht verändert. Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges siehe

Rz 3333 bis Rz 3339.

 

24.1.1.6. Zusammenstellung und Teilung von Gegenständen

3257

Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzung der

Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder

zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses "neuen" Gegenstandes nicht

der Differenzbesteuerung. Ebenfalls unterliegt ein Gegenstand, der grundsätzlich der

Differenzbesteuerung unterliegt, dieser nicht mehr, wenn aus dem Gegenstand ein anderer

Gegenstand hergestellt wurde. Dies gilt auch, wenn von einem erworbenen

Gebrauchtgegenstand anschließend lediglich einzelne Teile geliefert oder entnommen

werden.

Ausnahme: Versteuerung nach der Gesamtdifferenz (zB Ausschlachten eines Autos); siehe

Rz 3306 bis Rz 3315.

 

24.1.2. Wiederverkäufer

3258

Die Lieferung der Gegenstände hat durch einen Wiederverkäufer zu erfolgen. Ein

steuerpflichtiger Wiederverkäufer ist jeder Unternehmer, der im Rahmen seiner gewerblichen

Tätigkeit üblicherweise Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten oder andere

bewegliche körperliche Gegenstände erwirbt und diese anschließend, ggf. nach

Verbesserungen, Reparaturen oder Wartungen im eigenen Namen wieder verkauft

(zB Antiquitätenhändler, Briefmarkenhändler, Münzhändler, KFZ-Händler). Unerheblich ist

somit, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird. Auch ein

Kommissionär kann Wiederverkäufer sein.

3259

Wiederverkäufer ist auch ein Veranstalter von öffentlichen Versteigerungen, der unter die

Differenzbesteuerung fallende Gegenstände im eigenen Namen versteigert.

Der An- und Verkauf der Gebrauchtgegenstände kann auf einen Teil- oder Nebenbereich des

Unternehmens beschränkt sein.

Beispiel:

Ein Kreditinstitut veräußert die von Privatpersonen sicherungsübereigneten

Gebrauchtgegenstände.

Der Verkauf der Gegenstände unterliegt der Differenzbesteuerung. Das Kreditinstitut ist

insoweit als Wiederverkäufer anzusehen.

3260

Der Gegenstand kann Anlagevermögen (zB gebrauchtes, von einem Nichtunternehmer im

Inland von einem KFZ-Händler erworbenes KFZ wird dem Anlagevermögen zugeführt und

nach einiger Zeit veräußert) oder Umlaufvermögen des Unternehmers (Wiederverkäufers)

sein.

3261

Nicht unter die Differenzbesteuerung fallen Hilfsgeschäfte (zB Steuerberater veräußert eine

von einem Nichtunternehmer erworbene Büroeinrichtung). Die Lieferung ist im Regelfall

umsatzsteuerbar und auch umsatzsteuerpflichtig. Auch die Lieferung von zuvor in das

Unternehmen eingebrachten Gegenständen unterliegt, weil nicht erworben, nicht der

Differenzbesteuerung, sondern den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes.

 

24.1.2.1. Lieferung und Eigenverbrauch

24.1.2.1.1. Lieferung

Rz 3262: derzeit frei.

 

24.1.2.1.2. Eigenverbrauch

3263

Die Differenzbesteuerung ist nur anzuwenden, wenn vom Wiederverkäufer für die Lieferung

an ihn kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte. In der Regel kommt daher beim

Entnahmeeigenverbrauch eine Differenzbesteuerung nicht in Betracht, weil der Unternehmer

für den Gegenstand selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war und somit keine

Eigenverbrauchsbesteuerung erfolgt.

Werden nach dem Erwerb für den Gegenstand (zB KFZ) Vorleistungen in Anspruch

genommen, die zu einem Vorsteuerabzug geführt haben, so ist der Eigenverbrauch

steuerbar und kommt § 24 UStG 1994 zur Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn nach

dem Erwerb vorsteuerentlastete Bestandteile in den Gegenstand (zB KFZ) eingegangen sind

(zB in einen von einem Privaten angeschafften PKW wird von einem Gebrauchtwagenhändler

ein Austauschmotor eingebaut).

Beispiel:

Ein KFZ-Händler hat von einem Privaten im April ein KFZ um 5.000 Euro erworben und

Spenglerarbeiten in Höhe von 2.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer sowie

Lackierarbeiten in Höhe von 1.000 Euro zuzüglich 20% Umsatzsteuer durchführen

lassen. Im Juli wird das KFZ für private Zwecke entnommen.

Die Wiederbeschaffungskosten betragen im Zeitpunkt der Entnahme 8.600 Euro. Die

Bemessungsgrundlage beträgt 3.600 Euro. Davon ist die Umsatzsteuer

herauszurechnen, sodass sich eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von

3.000 (3.600:1,2) ergibt.

 

24.1.2.2. Vermittlung

3264

Nicht unter die Differenzbesteuerung fällt die Vermittlung von Gegenständen. Der vermittelte

Umsatz kann jedoch wiederum der Differenzbesteuerung unterliegen.

 

24.1.3. Lieferung an den Wiederverkäufer

3265

Der Ort der Lieferung der Gegenstände (§ 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994) an den

Wiederverkäufer muss im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet gelegen sein.

Gegenstände, die aus einem Drittland eingeführt werden, fallen nicht unter die

Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994, unabhängig davon, ob anlässlich der

Einfuhr Umsatzsteuer geschuldet wurde oder nicht. Es besteht jedoch nach

§ 24 Abs. 2 UStG 1994 die Möglichkeit, für eingeführte Kunstgegenstände, Sammlungsstücke

oder Antiquitäten zur Differenzbesteuerung zu optieren (siehe Rz 3272 bis Rz 3279).

3266

Im Zusammenhang mit der Lieferung der angeführten Gegenstände an den Wiederverkäufer

darf für den Wiederverkäufer kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen. Dies ist der Fall,

wenn anlässlich des Verkaufs an den Wiederverkäufer eine Umsatzsteuer nicht geschuldet

oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Die Differenzbesteuerung ist somit nur

auf Lieferungen und den Eigenverbrauch von steuerpflichtigen Wiederverkäufern im

Gemeinschaftsgebiet anzuwenden, die im Anschluss an die Lieferungen von

Privatpersonen oder einer juristischen Person, die nicht Unternehmer ist,

aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers (zB Pkw),

von steuerbefreiten Unternehmern ohne Vorsteuerabzugsrecht (zB Kleinunternehmer,

blinder Unternehmer),

von anderen Unternehmern, die selbst die Differenzbesteuerung angewendet haben

(zB bei Verkäufen von Händler zu Händler) durchgeführt werden.

3267

Die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG 1994 greift nicht, wenn der vorhergehende

Umsatz den allgemeinen Besteuerungsregeln unterworfen wurde (zB steuerfreie Lieferung

aus dem Gemeinschaftsgebiet, steuerpflichtige Lieferung nach Option

gemäß § 24 Abs. 12 UStG 1994 oder Lieferung gebrauchter Landmaschinen durch einen

pauschalierten Landwirt).

Bei der Lieferung oder dem Eigenverbrauch gebrauchter Landmaschinen durch

nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte wird die Steuer für diese Umsätze mit 10%

oder 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt (§ 22 Abs. 1 UStG 1994). Es wird somit

grundsätzlich Umsatzsteuer geschuldet. Für die Lieferung und dem Eigenverbrauch

gebrauchter Landmaschinen durch nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte ist

daher die Differenzbesteuerung nicht zulässig.

Rz 3268 bis Rz 3271: derzeit frei.

 

24.2. Option zu Differenzbesteuerung nach

§ 24 Abs. 2 UStG 1994

24.2.1. Voraussetzungen

3272

Der Wiederverkäufer kann, obwohl Umsatzsteuer geschuldet wurde, für die Lieferung der in

§ 24 Abs. 2 UStG 1994 aufgezählten Gegenstände (nicht für den Eigenverbrauch) zur

Differenzbesteuerung optieren.

 

24.2.2. Gegenstände

3273

Der Wiederverkäufer kann daher für nachfolgende Gegenstände zur Differenzbesteuerung

optieren:

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten, die er selbst eingeführt hat, oder

vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger gelieferte Kunstgegenstände oder

Kunstgegenstände, die nicht von einem Wiederverkäufer unter Anwendung des

ermäßigten Umsatzsteuersatzes nach § 10 Abs. 2 Z 1 lit. c UStG 1994 an den

Wiederverkäufer geliefert werden.

 

24.2.3. Rechtsfolgen

3274

In den im Rz 3273 angeführten Fällen ist sowohl die Lieferung an den Unternehmer

(Wiederverkäufer) als auch die Einfuhr durch den Unternehmer (Wiederverkäufer ist

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Die Veräußerung der Gegenstände durch den Wiederverkäufer wäre mit dem

Normalsteuersatz zu versteuern. Durch die Option ist nur die Differenz zwischen

Verkaufspreis und Einkaufspreis zuzüglich der Umsatzsteuer mit dem Normalsteuersatz zu

versteuern. Der Wiederverkäufer ist aber nicht berechtigt, die entrichtete

Einfuhrumsatzsteuer oder die gesondert ausgewiesene Steuer für die an ihn ausgeführte

Lieferung als Vorsteuer abzuziehen (siehe Rz 3333 bis Rz 3339).

Rz 3275 bis Rz 3279: derzeit frei.

 

24.3. Vornahme der Option

24.3.1. Form und Frist

3280

Die Differenzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 ist von einer schriftlichen Erklärung

abhängig. Die Erklärung ist dem Finanzamt innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung

für den Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres, in dem erstmals eine Lieferung

gemäß § 24 Abs. 2 UStG 1994 getätigt worden ist, vorzulegen.

3281

In der Erklärung müssen die Gegenstände (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder

Antiquitäten) bezeichnet werden, auf die sich die Differenzbesteuerung erstrecken soll. Dabei

kann zur Differenzbesteuerung für eine oder mehrere Gruppen, zB nur für Kunstgegenstände

oder nur für Sammlungsstücke oder nur für Antiquitäten oder nur für Sammlungsstücke und

Antiquitäten oder für alle drei Gruppen optiert werden.

 

24.3.2. Widerruf der Option

3282

Ein Widerruf ist erst nach zwei Kalenderjahren möglich. Die Erklärung kann nur mit Wirkung

vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist

zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem

erstmals eine Lieferung im Sinne des § 24 Abs. 2 UStG 1994 getätigt worden ist, gegenüber

dem Finanzamt schriftlich zu erklären.

Rz 3283 bis Rz 3289: derzeit frei.

 

24.4. Bemessungsgrundlage

3290

Die Bemessungsgrundlage kann für jeden einzelnen Gegenstand im Rahmen einer so

genannten Einzeldifferenzbesteuerung oder bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro

nicht überstiegen hat, nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.

 

24.4.1. Einzeldifferenz

3291

Bemessungsgrundlage ist für Lieferungen im Falle des § 24 Abs. 1 UStG 1994 die Differenz

zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Nebenkosten, die nach dem Einkauf des

Gegenstandes anfallen und demnach nicht im Einkaufspreis enthalten sind, erhöhen nicht

den Einkaufspreis.

3292

Im Falle des Eigenverbrauches bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Betrag,

um den der Wert nach § 4 Abs. 8 lit. a UStG 1994 (einschließlich allfälliger durch den Einbau

von Bestandteilen begründeter Wertsteigerungen) den Einkaufspreis für den Gegenstand

übersteigt.

3293

Im Falle der Option nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 wird die Differenz durch Gegenüberstellung

von Verkaufspreis und Einkaufspreis inklusive Umsatzsteuer ermittelt bzw. im Falle des

§ 24 Abs. 4 Z 3 UStG 1994 entspricht der für die Berechnung der Differenz zu Grunde zu

legende Einkaufspreis der gemäß § 5 UStG 1994 ermittelten Bemessungsgrundlage bei der

Einfuhr zuzüglich der geschuldeten oder entrichteten Einfuhrumsatzsteuer.

Aus der so ermittelten Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Beispiel:

Bei einer Auktion, die der Auktionär in eigenem Namen durchführt, handelt es sich um

ein Kommissionsgeschäft. Der Wiederverkäufer (Auktionär) ist Kommissionär.

Einkaufspreis für den Kommissionär ist der Betrag, den der Kommittent erhält, das ist

der Verkaufspreis an den Abnehmer abzüglich der Provision und der Aufwendungen

des Kommissionärs (§ 396 HGB).

Ist nun anlässlich der Versteigerung eines Gegenstandes (zB Kunstwerkes)

§ 24 Abs. 4 UStG 1994 anzuwenden, so ist Bemessungsgrundlage die Differenz

zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, das ist die Verkäuferprovision zuzüglich des

Abbildungskostenbeitrages und der sonstigen Kosten. Zur Ermittlung des

umsatzsteuerbaren Entgelts ist aus dem Betrag die Umsatzsteuer herauszurechnen.

3294

Nimmt ein Wiederverkäufer beim Verkauf eines Neugegenstandes einen

Gebrauchtgegenstand in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe der Differenz eine

Zuzahlung, ist im Rahmen der Differenzbesteuerung als Einkaufspreis der tatsächliche Wert

des Gebrauchtgegenstandes anzusetzen.

3295

Nur die Summe der steuerbaren Entgelte (Differenz ohne Umsatzsteuer) eines

Voranmeldungszeitraumes ist in die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. die Summe der

Entgelte eines Veranlagungszeitraumes in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen. Die

Einkaufspreise sind weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der

Umsatzsteuererklärung auszuweisen.

Beispiel:

Ein KFZ-Händler erwirbt einen Gebrauchtwagen um 2.400 Euro. Er veräußert diesen

um 3.000 Euro.Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von

3.000 Euro und dem Einkaufspreis von 2.400 Euro. Die Differenz beträgt 600 Euro. Aus

dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

Verkaufspreis 3.000 Euro

Einkaufspreis 2.400 Euro

Differenz 600 Euro

Bemessungsgrundlage (600: 1,2) 500 Euro

3296

Kosten, die nach dem Erwerb des Gegenstandes angefallen sind, mindern nicht die

Bemessungsgrundlage (zB Reparaturen).

Beispiel:

Angabe wie oben, jedoch wird vor der Veräußerung ein Service um 300 Euro

durchgeführt.

Lösung wie oben. Das Service ist unbeachtlich.

3297

Die Bemessungsgrundlage ist vorbehaltlich der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz für

jeden einzelnen Gegenstand zu ermitteln (Einzeldifferenz). Ein positiver Unterschiedsbetrag

zwischen Verkaufspreis oder dem an seine Stelle tretenden Wert und dem Einkaufspreis

eines Gegenstandes kann für die Berechnung der zu entrichtenden Steuer nicht mit einer

negativen Einzeldifferenz aus dem Umsatz eines anderen Gegenstandes oder einer negativen

Gesamtdifferenz verrechnet werden. Bei einem negativen Unterschiedsbetrag beträgt die

Bemessungsgrundlage null.

 

 

 


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