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24.4.2. Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung 3298 Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem Fall sind auch im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die Anzahlung ist im Verhältnis Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden. Beispiel: Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten Pkw, wobei der Käufer eine Anzahlung leistet. Verkaufspreis 4.800 Euro Einkaufspreis 4.800 Euro Differenz 1.200 Euro Anzahlung 2.400 Euro Vom Verkaufspreis entfallen 75% (3.600 : 4.800 x 100) auf den Einkaufspreis und 25% auf die Differenz (1.200 : 4.800 x 100). Daher sind 25% von 2.400 Euro als Anzahlung zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung beträgt daher 500 Euro (2.400 x 25% = 600 : 1,2).
24.5. Gesamtdifferenz 3299 Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt. Aus dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet werden, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt. Besteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis 220 Euro übersteigt, nach der Einzeldifferenz zu versteuern. 3300 Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis auf (zB beim Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später einzeln verkauft, so kann bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde Gegenstände wie folgt vorgegangen werden: Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 220 Euro, so kann aus Vereinfachungsgründen vonder Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen werden. Übersteigt der Gesamtkaufpreis den Betrag von 220 Euro, so ist der auf die einzelnenGegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. In diesem Fall ist die Schätzung der einzelnen mit einem Gesamtkaufpreis erworbenen Gegenstände so lange vorzunehmen, bis der Gesamtbetrag der restlichen Gegenstände 220 Euro oder weniger beträgt. Der geschätzte Einkaufspreis für die nach der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstände darf bis zur Veräußerung nicht geändert werden. Beispiel: Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 2.000 Euro. Er hat die Werte der erworbenen Gegenstände zu ermitteln. Vom Einkaufspreis 2.000 Euro entfallen auf die Schlafzimmereinrichtung -1.200 Euro ein Bild -510 Euro einen Fernseher -80 Euro die übrigen Gegenstände 210 Euro Da der Wiederverkäufer nach der Gesamtdifferenz versteuert, erübrigt sich eine Bewertung der übrigen Gegenstände. Schlafzimmereinrichtung und Bild unterliegen der Einzelbesteuerung. Alle übrigen Gegenstände sind nach der Gesamtdifferenz zu versteuern. Der Einkaufspreis sämtlicher Gegenstände liegt bei Einzelbewertung unter 220 Euro.Sämtliche Gegenstände können der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz unterzogen werden. 3301 Es können bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz Teile eines einzelnen Gegenstandes, dessen Einkaufspreis 220 Euro nicht überstiegen hat, differenzbesteuert veräußert werden (zB Ausschlachten eines Autowracks). Gedanklich wird der eingekaufte Gegenstand in einzelne Teile zerlegt, die dann tatsächlich einzeln veräußert werden. Beispiel: Ein Unternehmer versteuert nach der Gesamtdifferenz. Die nach der Gesamtdifferenz zu versteuernden Einnahmen für den Monat Mai betragen 270 Euro. Ein Autowrack wird im Mai von einem Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet um 210 Euro eingekauft. Im Juni wird der Motor des Wracks um 480 Euro, im Juli wird der Kühler des Autowracks um 120 Euro veräußert. Andere Geschäfte, die der Differenzbesteuerung unterliegen, werden in diesen Zeiträumen nicht getätigt. Voranmeldung Mai Einnahmen 270 Euro Einkäufe (Autowrack) -210 Euro Differenz 60 Euro Bemessungsgrundlage (60 : 1,20) 50 Euro Voranmeldung Juni Einnahmen (Motor) 480 Euro Einkäufe 0 Euro Differenz 480 Euro Bemessungsgrundlage (480 : 1,20) 400 Euro Voranmeldung Juli Einnahmen (Kühler) 120 Euro Einkäufe 0 Euro Differenz 120 Euro Bemessungsgrundlage (120 : 1,20) 100 Euro 3302 Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro überstiegen hat, ist, auch wenn der Unternehmer die Versteuerung nach der Gesamtdifferenz gewählt hat, nach der Einzeldifferenz zu ermitteln. Negative Einzeldifferenzen dürfen auch in diesem Fall nicht mit einer positiven Gesamtdifferenz ausgeglichen werden. 3303 Die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ist für die einzelnen Voranmeldungszeiträume und den Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Eine negative Gesamtdifferenz eines Voranmeldungszeitraumes darf nicht mit einer positiven Differenz eines anderen Voranmeldungszeitraumes ausgeglichen werden. Zu einem Ausgleich kommt es jedoch durch die Jahresveranlagung. Ein Ausgleich über den Veranlagungszeitraum hinaus ist nicht vorgesehen. 3304 Die Inanspruchnahme der Versteuerung nach der Gesamtdifferenz ist an keine ausdrückliche Erklärung gebunden. Der Wechsel zwischen Besteuerung nach der Einzeldifferenz oder Gesamtdifferenz ist formlos. Die Wahlmöglichkeit besteht für jeden Besteuerungszeitraum. 3305 Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes zulässig.
24.5.1. Übergangsregelungen 3306 Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Besteuerung der Einzeldifferenz zur Gesamtdifferenz bzw. von der Gesamtdifferenz zur Einzeldifferenz ist zu beachten, dass kein Umsatz doppelt besteuert wird bzw. kein Umsatz unbesteuert bleibt. Außerdem wird auf die vorhandenen Aufzeichnungen Rücksicht zu nehmen sein.
24.5.2. Wechsel von der Einzel- zur Gesamtdifferenz 3307 Die Einkaufspreise der auf Lager liegenden Gegenstände bis 220 Euro können aus den Aufzeichnungen entnommen werden. Die Summe der Einkaufspreise dieser Gegenstände kann im ersten Voranmeldungszeitraum bzw. im Jahr des Überganges als Einkaufspreis berücksichtigt werden.
24.5.3. Wechsel von der Gesamt- zur Einzeldifferenz 3308 Hier ist davon auszugehen, dass die Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis zu 220 Euro im Zeitpunkt der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nicht einzeln aufgezeichnet, jedoch die Einkaufspreise im Zusammenhang mit der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz bereits abgezogen wurden. Daraus folgt, dass in diesem Fall die Verkaufspreise der Gegenstände ohne Abzug von Einkaufspreisen zu versteuern sind. Rz 3309 bis Rz 3315: derzeit frei.
24.6. Steuersatz, Steuerbefreiung 3316 Lieferungen eines Wiederverkäufers in ein Drittland sind unter den Voraussetzungen des § 7 UStG 1994 umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich Vorsteuerabzug bei der Ausfuhr gebrauchter KFZ siehe Rz 2161 bis Rz 2200. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt die Bemessungsgrundlage dem Normalsteuersatz nach § 10 Abs. 1 und 4 UStG 1994. Steuersatz für Kunstgegenstände siehe Rz 1176. Rz 3317 bis Rz 3320: derzeit frei.
24.7. Rechnungslegung 3321 Erfolgt die Umsatzversteuerung nach § 24 UStG 1994 so darf in einer Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies auch dann nicht, wenn der Gegenstand an einen Unternehmer geliefert wird, der eine gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen könnte. 3322 Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen des § 11 UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist – ua. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Nach § 11 Abs. 6 Z 4 und 5 UStG 1994 genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnung), die Angabe des Entgeltes und Steuerbetrags für die Lieferung in einer Summe und des Steuersatzes. 3323 Es darf daher in Zusammenhang mit einer differenzbesteuerten Lieferung (§ 24 UStG 1994) in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 kein Steuerbetrag und in einer Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (zivilrechtlicher Preis) und der Steuersatz ausgewiesen werden. 3324 Liegen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vor und weist ein Wiederverkäufer bei Lieferung eines Gegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer gesondert aus, so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 11 Abs. 12 UStG 1994. Eine derartige Rechnung kann jedoch berichtigt werden. 3325 Bei Option nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 kann eine Rechnung ausgestellt werden. Ob eine Rechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 oder nach einer Versteuerung nach § 24 UStG 1994 gelegt wird, ist im Regelfall aus der ausgewiesenen Umsatzsteuer zu ersehen. Auf Grund einer Option im Einzelfall ist in der Rechnung der auf das gesamte Entgelt entfallende Steuerbetrag auszuweisen. Im Falle der Differenzbesteuerung wird die Steuer vom Differenzbetrag errechnet, darf aber in einer Rechnung nicht ausgewiesen werden. Rz 3326 bis Rz 3332: derzeit frei.
24.8. Vorsteuerabzug 3333 Unterliegt die Lieferung eines Gegenstandes der Differenzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 und 2 UStG 1994) so ist der Unternehmer (Wiederverkäufer) nicht berechtigt, eine ihm für den Gegenstand gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder eine entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Alle übrigen für Lieferungen oder sonstige Leistungen an das Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuern sind als Vorsteuer abzugsfähig (Vorsteuern für Anlagegüter, sonstiges Umlaufvermögen, Betriebsausgaben, Verbesserung, Wartung oder Reparatur der Gebrauchtgegenstände usw.). Rz 3334 bis Rz 3339: derzeit frei.
24.9. Ausschluss vom Vorsteuerabzug Rz 3340 bis Rz 3349: derzeit frei.
24.10. Vorsteuerabzug bei Option 3350 Optiert der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) zur Regelbesteuerung im Sinne des § 24 Abs. 12 UStG 1994, so kann der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die für den Gegenstand in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Lieferung des Gegenstandes erfolgt, in Abzug bringen. Beispiel: Der Unternehmer hat ab 2000 nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 zur Differenzbesteuerung optiert. Im Jahre 2000 führte er eine altgriechische Vase (4. Jhdt vor Chr.) ein. An die Zollverwaltung entrichtete er anlässlich der Einfuhr am 2. Mai 2000 10.000 Euro an EUSt. Am 2. Feber 2001 veräußert er die Vase um 84.000 Euro und optiert er nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 zur Regelbesteuerung. Der Unternehmer hat für Antiquitäten zur Differenzbesteuerung optiert (§ 24 Abs. 2 UStG 1994). Die EUSt ist für Mai 2000 nicht abzugsfähig (§ 24 Abs. 9 UStG 1994). Anlässlich der Veräußerung im Feber 2001 optiert der Unternehmer zur Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 12 UStG 1994). Der Umsatz ist für Feber 2001 mit dem Normalsteuersatz zu versteuern und die am 2. Mai 2000 entrichtete EUSt ist im Voranmeldungszeitraum Feber 2001 abzugsfähig (§ 24 Abs. 10 UStG 1994). Rz 3351 bis Rz 3355: derzeit frei.
24.11. Aufzeichnungspflichten 24.11.1. Allgemein 3356 Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen. Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen. Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, so hat er die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.
24.11.2. Einzeldifferenz 3357 Der Wiederverkäufer hat für jeden Gegenstand den Verkaufspreis oder den Entnahmewert, den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen.
24.11.3. Gesamtdifferenz 3358 Versteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er die Einkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum eingekauften und die Verkaufspreise der im Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum veräußerten Gegenstände aufzuzeichnen. 3359 Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer in den Fällen, in denen lediglich ein Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis aufzeichnen, wenn dieser den Betrag von 220 Euro nicht übersteigt oder soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 220 Euronicht übersteigt. Rz 3360 bis Rz 3365: derzeit frei.
24.12. Option 3366 Der Wiederverkäufer kann für jeden im Rahmen der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstand und auch dann, wenn er nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 optiert, insofern der Verkauf nicht nach der Gesamtdifferenz zu versteuern ist, nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 auf die Differenzbesteuerung verzichten und den Umsatz nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 versteuern. Die Option wird durch Umsatzversteuerung der Lieferung wahrgenommen. Eine Rechnung im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann gelegt werden. Zum Vorsteuerabzug siehe Rz 3350 bis Rz 3355. 3367 Der Empfänger der Lieferung hat kein Recht auf eine Option zur Regelbesteuerung. Rz 3368 bis Rz 3380: derzeit frei.
24a. Sonderregelung für Anlagegold (§ 24a UStG 1994) Rz 3381 bis Rz 3400 : derzeit frei.
24b. Zoll- und Steuerlager (§ 24b UStG 1994) Rz 3401 bis Rz 3420: derzeit frei. idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006
25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994) Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei.
25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen 25a.1. Voraussetzungen 3431 Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des § 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994 entsprechenden Verfahren (Artikel 26c der 6. MWSt-RL) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Veranlagungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 tätigt, für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist undauf elektronischem Weg (Internetadresse: http://e-vat.bmf.gv.at) dem Finanzamt Graz-Stadt die Option zur Sonderregelung mitteilt. Dies erfolgt durch einen Online Antrag auf Registrierung seines Unternehmens. Wird der Antrag genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse zugesandt. Er ist dann verpflichtet, Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 auf elektronischem Wege über die oben angeführte Internetadresse zu erklären. Unternehmer haben die Anzeige über den Beginn der Tätigkeit und die Inanspruchnahme der Sonderregelung zu übermitteln, bevor sie Umsätze nach § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 im Gemeinschaftsgebiet ausführen. idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006 Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechtes widerrufen (§ 25a Abs. 10 UStG 1994). Dieser Widerruf ist nur bis zum Beginn eines Kalendervierteljahres mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.
25a.2. Sondervorschriften 3432 Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994: Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keineVoranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994). Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mitAblauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25a Abs. 2 UStG 1994). Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonatesfällig (§ 25a Abs. 4 UStG 1994). Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf denVeranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25 Abs. 4 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben (§ 25a Abs. 6 UStG 1994). In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet getrennt nach Mitgliedstaaten, unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes, und der zu entrichtenden Steuer sowie die insgesamt zu entrichtende Steuer anzugeben (§ 25a Abs. 5 UStG 1994). Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltendgemacht werden (§ 25a Abs. 3 UStG 1994; Verordnung des BMF mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003). Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wennder Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist (§ 25a Abs. 6 UStG 1994). idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006
25a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung, Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung 3433 Die Unternehmer müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraumes bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 20 Abs. 6 UStG 1994 ist ausgeschlossen. Der Unternehmer hat über die im Gemeinschaftsgebiet getätigten Umsätze getrennt nach den Mitgliedstaaten Aufzeichnungen zu führen, die über Aufforderung des Finanzamtes auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren. Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, fällt er nicht automatisch aus der Sonderregelung. Zumindest für den laufenden Besteuerungszeitraum bleibt er in der Sonderregelung. Die Kontrollrechte stehen aber dem Verbrauchsmitgliedstaat zu. Dementsprechend ist auch für den Verbrauchsmitgliedstaat der vierteljährige Veranlagungszeitraum maßgeblich. Das Finanzamt kann den Unternehmer von dieser Sonderregelung ausschließen, wenn er seinen Verpflichtungen in diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Randzahlen 3434 bis 3440: derzeit frei.
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