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24.4.2. Anzahlungen im Rahmen der Differenzbesteuerung

3298

Der Wiederverkäufer kann im Einzelfall nach vereinbarten Entgelten versteuern. In diesem

Fall sind auch im Rahmen der Differenzbesteuerung Anzahlungen zu versteuern. Die

Anzahlung ist im Verhältnis Verkaufspreis zu Einkaufspreis und Differenz aufzuteilen. Der

Teil, der auf die Differenz entfällt, ist als Anzahlung zu versteuern. Eine Anzahlungsrechnung

mit Steuerausweis darf nicht gelegt werden.

Beispiel:

Ein KFZ-Händler (Wiederverkäufer) verkauft einen gebrauchten Pkw, wobei der Käufer

eine Anzahlung leistet.

Verkaufspreis 4.800 Euro

Einkaufspreis 4.800 Euro

Differenz 1.200 Euro

Anzahlung 2.400 Euro

Vom Verkaufspreis entfallen 75% (3.600 : 4.800 x 100) auf den Einkaufspreis und

25% auf die Differenz (1.200 : 4.800 x 100). Daher sind 25% von 2.400 Euro als

Anzahlung zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die zu versteuernde Anzahlung

beträgt daher 500 Euro (2.400 x 25% = 600 : 1,2).

 

24.5. Gesamtdifferenz

3299

Bei Gegenständen, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt, kann die

Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt

werden. Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Verkaufspreise und der

Entnahmewerte die Summe der Einkaufspreise, jeweils bezogen auf einen

Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum, Voranmeldungszeitraum), übersteigt. Aus

dem Differenzbetrag ist die Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Ermittlung der

Bemessungsgrundlage nach der Gesamtdifferenz darf nur auf Gegenstände angewendet

werden, deren Einkaufspreis 220 Euro nicht übersteigt. Besteuert der Unternehmer nach der

Gesamtdifferenz, so hat er Gegenstände, deren Einkaufspreis 220 Euro übersteigt, nach der

Einzeldifferenz zu versteuern.

3300

Wendet der Wiederverkäufer für eine Mehrheit von Gegenständen einen Gesamtkaufpreis

auf (zB beim Ankauf von Sammlungen oder Nachlässen) und werden die Gegenstände später

einzeln verkauft, so kann bei der Aufteilung auf unter die Einzeldifferenz entfallende und

nach der Gesamtdifferenz zu versteuernde Gegenstände wie folgt vorgegangen werden:

Beträgt der Gesamtkaufpreis bis zu 220 Euro, so kann aus Vereinfachungsgründen von

der Ermittlung der auf die einzelnen Gegenstände entfallenden Einkaufspreise abgesehen

werden.

Übersteigt der Gesamtkaufpreis den Betrag von 220 Euro, so ist der auf die einzelnen

Gegenstände entfallende Einkaufspreis grundsätzlich im Wege einer sachgerechten

Schätzung zu ermitteln. In diesem Fall ist die Schätzung der einzelnen mit einem

Gesamtkaufpreis erworbenen Gegenstände so lange vorzunehmen, bis der Gesamtbetrag

der restlichen Gegenstände 220 Euro oder weniger beträgt. Der geschätzte Einkaufspreis

für die nach der Einzeldifferenz zu versteuernden Gegenstände darf bis zur Veräußerung

nicht geändert werden.

Beispiel:

Ein Antiquitätenhändler kauft eine Verlassenschaft um 2.000 Euro.

Er hat die Werte der erworbenen Gegenstände zu ermitteln. Vom

Einkaufspreis 2.000 Euro entfallen auf

die Schlafzimmereinrichtung -1.200 Euro

ein Bild -510 Euro

einen Fernseher -80 Euro

die übrigen Gegenstände 210 Euro

Da der Wiederverkäufer nach der Gesamtdifferenz versteuert, erübrigt sich eine

Bewertung der übrigen Gegenstände. Schlafzimmereinrichtung und Bild unterliegen der

Einzelbesteuerung. Alle übrigen Gegenstände sind nach der Gesamtdifferenz zu

versteuern.

Der Einkaufspreis sämtlicher Gegenstände liegt bei Einzelbewertung unter 220 Euro.

Sämtliche Gegenstände können der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz unterzogen

werden.

3301

Es können bei der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz Teile eines einzelnen

Gegenstandes, dessen Einkaufspreis 220 Euro nicht überstiegen hat, differenzbesteuert

veräußert werden (zB Ausschlachten eines Autowracks). Gedanklich wird der eingekaufte

Gegenstand in einzelne Teile zerlegt, die dann tatsächlich einzeln veräußert werden.

Beispiel:

Ein Unternehmer versteuert nach der Gesamtdifferenz. Die nach der Gesamtdifferenz

zu versteuernden Einnahmen für den Monat Mai betragen 270 Euro.

Ein Autowrack wird im Mai von einem Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet um

210 Euro eingekauft. Im Juni wird der Motor des Wracks um 480 Euro, im Juli wird der

Kühler des Autowracks um 120 Euro veräußert. Andere Geschäfte, die der

Differenzbesteuerung unterliegen, werden in diesen Zeiträumen nicht getätigt.

Voranmeldung Mai

Einnahmen 270 Euro

Einkäufe (Autowrack) -210 Euro

Differenz 60 Euro

Bemessungsgrundlage (60 : 1,20) 50 Euro

Voranmeldung Juni

Einnahmen (Motor) 480 Euro

Einkäufe 0 Euro

Differenz 480 Euro

Bemessungsgrundlage (480 : 1,20) 400 Euro

Voranmeldung Juli

Einnahmen (Kühler) 120 Euro

Einkäufe 0 Euro

Differenz 120 Euro

Bemessungsgrundlage (120 : 1,20) 100 Euro

3302

Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Gegenständen,

deren Einkaufspreis 220 Euro überstiegen hat, ist, auch wenn der Unternehmer die

Versteuerung nach der Gesamtdifferenz gewählt hat, nach der Einzeldifferenz zu ermitteln.

Negative Einzeldifferenzen dürfen auch in diesem Fall nicht mit einer positiven

Gesamtdifferenz ausgeglichen werden.

3303

Die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen ist für die einzelnen Voranmeldungszeiträume

und den Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Eine negative Gesamtdifferenz eines

Voranmeldungszeitraumes darf nicht mit einer positiven Differenz eines anderen

Voranmeldungszeitraumes ausgeglichen werden. Zu einem Ausgleich kommt es jedoch durch

die Jahresveranlagung. Ein Ausgleich über den Veranlagungszeitraum hinaus ist nicht

vorgesehen.

3304

Die Inanspruchnahme der Versteuerung nach der Gesamtdifferenz ist an keine ausdrückliche

Erklärung gebunden. Der Wechsel zwischen Besteuerung nach der Einzeldifferenz oder

Gesamtdifferenz ist formlos. Die Wahlmöglichkeit besteht für jeden Besteuerungszeitraum.

3305

Ein Wechsel von der Ermittlung nach der Einzeldifferenz zur Ermittlung nach der

Gesamtdifferenz und umgekehrt ist nur zu Beginn eines Veranlagungszeitraumes zulässig.

 

24.5.1. Übergangsregelungen

3306

Im Zusammenhang mit dem Übergang von der Besteuerung der Einzeldifferenz zur

Gesamtdifferenz bzw. von der Gesamtdifferenz zur Einzeldifferenz ist zu beachten, dass kein

Umsatz doppelt besteuert wird bzw. kein Umsatz unbesteuert bleibt. Außerdem wird auf die

vorhandenen Aufzeichnungen Rücksicht zu nehmen sein.

 

24.5.2. Wechsel von der Einzel- zur Gesamtdifferenz

3307

Die Einkaufspreise der auf Lager liegenden Gegenstände bis 220 Euro können aus den

Aufzeichnungen entnommen werden. Die Summe der Einkaufspreise dieser Gegenstände

kann im ersten Voranmeldungszeitraum bzw. im Jahr des Überganges als Einkaufspreis

berücksichtigt werden.

 

24.5.3. Wechsel von der Gesamt- zur Einzeldifferenz

3308

Hier ist davon auszugehen, dass die Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis zu 220 Euro

im Zeitpunkt der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nicht einzeln aufgezeichnet, jedoch

die Einkaufspreise im Zusammenhang mit der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz bereits

abgezogen wurden. Daraus folgt, dass in diesem Fall die Verkaufspreise der Gegenstände

ohne Abzug von Einkaufspreisen zu versteuern sind.

Rz 3309 bis Rz 3315: derzeit frei.

 

24.6. Steuersatz, Steuerbefreiung

3316

Lieferungen eines Wiederverkäufers in ein Drittland sind unter den Voraussetzungen des

§ 7 UStG 1994 umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich Vorsteuerabzug bei der Ausfuhr gebrauchter

KFZ siehe Rz 2161 bis Rz 2200. Bei der Differenzbesteuerung unterliegt die

Bemessungsgrundlage dem Normalsteuersatz nach § 10 Abs. 1 und 4 UStG 1994.

Steuersatz für Kunstgegenstände siehe Rz 1176.

Rz 3317 bis Rz 3320: derzeit frei.

 

24.7. Rechnungslegung

3321

Erfolgt die Umsatzversteuerung nach § 24 UStG 1994 so darf in einer Rechnung die

Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies auch dann nicht, wenn der

Gegenstand an einen Unternehmer geliefert wird, der eine gesondert ausgewiesene Steuer

als Vorsteuer abziehen könnte.

3322

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen

des § 11 UStG 1994 nichts anderes bestimmt ist – ua. den auf das Entgelt entfallenden

Steuerbetrag enthalten (§ 11 Abs. 1 Z 6 UStG 1994). Nach § 11 Abs. 6 Z 4 und 5 UStG 1994

genügen bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt

(Kleinbetragsrechnung), die Angabe des Entgeltes und Steuerbetrags für die Lieferung in

einer Summe und des Steuersatzes.

3323

Es darf daher in Zusammenhang mit einer differenzbesteuerten Lieferung (§ 24 UStG 1994)

in einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 kein Steuerbetrag und in einer

Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nicht Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe

(zivilrechtlicher Preis) und der Steuersatz ausgewiesen werden.

3324

Liegen die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vor und weist ein

Wiederverkäufer bei Lieferung eines Gegenstandes die auf die Differenz entfallende Steuer

gesondert aus, so schuldet er den ausgewiesenen Steuerbetrag nach

§ 11 Abs. 12 UStG 1994. Eine derartige Rechnung kann jedoch berichtigt werden.

3325

Bei Option nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 kann eine Rechnung ausgestellt werden. Ob eine

Rechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 oder nach einer

Versteuerung nach § 24 UStG 1994 gelegt wird, ist im Regelfall aus der ausgewiesenen

Umsatzsteuer zu ersehen. Auf Grund einer Option im Einzelfall ist in der Rechnung der auf

das gesamte Entgelt entfallende Steuerbetrag auszuweisen. Im Falle der

Differenzbesteuerung wird die Steuer vom Differenzbetrag errechnet, darf aber in einer

Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Rz 3326 bis Rz 3332: derzeit frei.

 

24.8. Vorsteuerabzug

3333

Unterliegt die Lieferung eines Gegenstandes der Differenzbesteuerung

(§ 24 Abs. 1 und 2 UStG 1994) so ist der Unternehmer (Wiederverkäufer) nicht berechtigt,

eine ihm für den Gegenstand gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer oder eine

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Alle übrigen für Lieferungen oder

sonstige Leistungen an das Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuern sind als

Vorsteuer abzugsfähig (Vorsteuern für Anlagegüter, sonstiges Umlaufvermögen,

Betriebsausgaben, Verbesserung, Wartung oder Reparatur der Gebrauchtgegenstände usw.).

Rz 3334 bis Rz 3339: derzeit frei.

 

24.9. Ausschluss vom Vorsteuerabzug

Rz 3340 bis Rz 3349: derzeit frei.

 

24.10. Vorsteuerabzug bei Option

3350

Optiert der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) zur Regelbesteuerung im Sinne des

§ 24 Abs. 12 UStG 1994, so kann der liefernde Unternehmer (Wiederverkäufer) die

entrichtete Einfuhrumsatzsteuer oder die für den Gegenstand in Rechnung gestellte

Umsatzsteuer in der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Lieferung

des Gegenstandes erfolgt, in Abzug bringen.

Beispiel:

Der Unternehmer hat ab 2000 nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 zur Differenzbesteuerung

optiert. Im Jahre 2000 führte er eine altgriechische Vase (4. Jhdt vor Chr.) ein. An die

Zollverwaltung entrichtete er anlässlich der Einfuhr am 2. Mai 2000 10.000 Euro an

EUSt. Am 2. Feber 2001 veräußert er die Vase um 84.000 Euro und optiert er nach

§ 24 Abs. 12 UStG 1994 zur Regelbesteuerung.

Der Unternehmer hat für Antiquitäten zur Differenzbesteuerung optiert (§ 24 Abs. 2

UStG 1994). Die EUSt ist für Mai 2000 nicht abzugsfähig (§ 24 Abs. 9 UStG 1994).

Anlässlich der Veräußerung im Feber 2001 optiert der Unternehmer zur

Regelbesteuerung (§ 24 Abs. 12 UStG 1994). Der Umsatz ist für Feber 2001 mit dem

Normalsteuersatz zu versteuern und die am 2. Mai 2000 entrichtete EUSt ist im

Voranmeldungszeitraum Feber 2001 abzugsfähig (§ 24 Abs. 10 UStG 1994).

Rz 3351 bis Rz 3355: derzeit frei.

 

24.11. Aufzeichnungspflichten

24.11.1. Allgemein

3356

Der Wiederverkäufer hat Aufzeichnungen im Sinne des § 18 UStG 1994 zu führen. Im

Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung sind besondere Aufzeichnungen vorgesehen.

Die besonderen Aufzeichnungspflichten gelten als erfüllt, wenn sich die

aufzeichnungspflichtigen Angaben aus den Buchführungsunterlagen entnehmen lassen.

Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den

allgemeinen Vorschriften an, so hat er die Aufzeichnungen für die Differenzbesteuerung

getrennt von den übrigen Aufzeichnungen zu führen.

 

24.11.2. Einzeldifferenz

3357

Der Wiederverkäufer hat für jeden Gegenstand den Verkaufspreis oder den Entnahmewert,

den Einkaufspreis und die Bemessungsgrundlage aufzuzeichnen.

 

24.11.3. Gesamtdifferenz

3358

Versteuert der Unternehmer nach der Gesamtdifferenz, so hat er die Einkaufspreise der im

Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum eingekauften und die Verkaufspreise der im

Voranmeldungs- bzw. im Veranlagungszeitraum veräußerten Gegenstände aufzuzeichnen.

3359

Aus Vereinfachungsgründen kann der Wiederverkäufer in den Fällen, in denen lediglich ein

Gesamteinkaufspreis für mehrere Gegenstände vorliegt, den Gesamteinkaufspreis

aufzeichnen,

wenn dieser den Betrag von 220 Euro nicht übersteigt oder

soweit er nach Abzug der Einkaufspreise einzelner Gegenstände den Betrag von 220 Euro

nicht übersteigt.

Rz 3360 bis Rz 3365: derzeit frei.

 

24.12. Option

3366

Der Wiederverkäufer kann für jeden im Rahmen der Einzeldifferenz zu versteuernden

Gegenstand und auch dann, wenn er nach § 24 Abs. 2 UStG 1994 optiert, insofern der

Verkauf nicht nach der Gesamtdifferenz zu versteuern ist, nach § 24 Abs. 12 UStG 1994 auf

die Differenzbesteuerung verzichten und den Umsatz nach den allgemeinen Regeln des UStG

1994 versteuern. Die Option wird durch Umsatzversteuerung der Lieferung wahrgenommen.

Eine Rechnung im Sinne des § 12 Abs. 1 UStG 1994 kann gelegt werden. Zum

Vorsteuerabzug siehe Rz 3350 bis Rz 3355.

3367

Der Empfänger der Lieferung hat kein Recht auf eine Option zur Regelbesteuerung.

Rz 3368 bis Rz 3380: derzeit frei.

 

24a. Sonderregelung für Anlagegold (§ 24a UStG 1994)

Rz 3381 bis Rz 3400 : derzeit frei.

 

24b. Zoll- und Steuerlager (§ 24b UStG 1994)

Rz 3401 bis Rz 3420: derzeit frei.

 idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006

 

25. Besondere Besteuerungsformen (§ 25 UStG 1994)

Randzahlen 3421 bis 3430: derzeit frei.

 

25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die

elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer

erbringen

25a.1. Voraussetzungen

3431

Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige

Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür

entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der

Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des

§ 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und

erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994

entsprechenden Verfahren (Artikel 26c der 6. MWSt-RL) in einem anderen EU-Mitgliedstaat,

unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Veranlagungszeitraum,

keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im

Gemeinschaftsgebiet

weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat,

ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 tätigt,

für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und

auf elektronischem Weg (Internetadresse: http://e-vat.bmf.gv.at) dem Finanzamt Graz-Stadt

die Option zur Sonderregelung mitteilt.

Dies erfolgt durch einen Online Antrag auf Registrierung seines Unternehmens. Wird der

Antrag genehmigt, erhält der Unternehmer mittels E-Mail seine EU-Identifikations-Nummer

sowie seinen Benutzernamen und sein Passwort an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse

zugesandt. Er ist dann verpflichtet, Umsätze gemäß § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 auf

elektronischem Wege über die oben angeführte Internetadresse zu erklären.

Unternehmer haben die Anzeige über den Beginn der Tätigkeit und die Inanspruchnahme

der Sonderregelung zu übermitteln, bevor sie Umsätze nach § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 im

Gemeinschaftsgebiet ausführen.

 idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006

Der Unternehmer kann die Ausübung des Wahlrechtes widerrufen (§ 25a Abs. 10 UStG

1994). Dieser Widerruf ist nur bis zum Beginn eines Kalendervierteljahres mit Wirkung ab

diesem Zeitraum möglich.

 

25a.2. Sondervorschriften

3432

Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:

Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keine

Voranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).

Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit

Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25a Abs. 2 UStG 1994).

Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates

fällig (§ 25a Abs. 4 UStG 1994).

Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den

Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben

(§ 25 Abs. 4 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben (§ 25a Abs.

6 UStG 1994).

In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet

getrennt nach Mitgliedstaaten,

unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,

und der zu entrichtenden Steuer sowie die

insgesamt zu entrichtende Steuer

anzugeben (§ 25a Abs. 5 UStG 1994).

Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend

gemacht werden (§ 25a Abs. 3 UStG 1994; Verordnung des BMF mit der ein eigenes

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer

geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 384/2003).

Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, wenn

der Unternehmer die Abgabe der Erklärung pflichtwidrig unterlässt, diese unvollständig

ist oder die Selbstberechnung unrichtig ist (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).

 idF GZ BMF-010219/0426-VI/4/2006 vom 03. November 2006

 

25a.3. Umrechnung von Werten in fremder Währung,

Aufzeichnungspflichten und Wegfall der Sonderregelung

3433

Die Unternehmer müssen bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung einheitlich

den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages

des Besteuerungszeitraumes bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt

wurde, den für den nächsten Tag festgelegten Umrechnungskurs anwenden. Die Anwendung

eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 20 Abs. 6 UStG 1994 ist

ausgeschlossen.

Der Unternehmer hat über die im Gemeinschaftsgebiet getätigten Umsätze getrennt nach

den Mitgliedstaaten Aufzeichnungen zu führen, die über Aufforderung des Finanzamtes auf

elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen sind. Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre

aufzubewahren.

Kommt der Unternehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, fällt er nicht automatisch aus

der Sonderregelung. Zumindest für den laufenden Besteuerungszeitraum bleibt er in der

Sonderregelung. Die Kontrollrechte stehen aber dem Verbrauchsmitgliedstaat zu.

Dementsprechend ist auch für den Verbrauchsmitgliedstaat der vierteljährige

Veranlagungszeitraum maßgeblich. Das Finanzamt kann den Unternehmer von dieser

Sonderregelung ausschließen, wenn er seinen Verpflichtungen in diesem Verfahren

wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Randzahlen 3434 bis 3440: derzeit frei.

 

 

 

 


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