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26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 26 UStG 1994) Randzahlen 3441 bis 3460: derzeit frei. 27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung desSteueranspruches (§ 27 UStG 1994) 27.1. Steuerheft für Wanderhändler Randzahlen 3461 bis 3470: derzeit frei. 27.2. Befreiung von der Führung eines Steuerheftes Randzahlen 3471 bis 3480: derzeit frei. 27.3. Steuerheft für Einkäufer Randzahlen 3481 bis 3490: derzeit frei. 27.4. Haftung für die Abfuhr der Umsatzsteuer 27.4.1. Abfuhrverpflichtung3491 In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind: - juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie- (in- und ausländische) Unternehmer, und zwar unabhängig davon, ob sie nach § 6 UStG1994 steuerbefreit sind, besonderen Besteuerungsformen (§§ 23 und 24 UStG 1994) unterliegen oder pauschaliert (§§ 14, 22 oder 25 UStG 1994) sind. 3492 Abzuführen ist die Umsatzsteuer, die vom ausländischen Unternehmer auf Grund einer steuerpflichtigen Lieferung oder der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt im Inland geschuldet wird (dh. keine Abfuhrverpflichtung bei Steuerschuld kraft Rechnungslegung). 3493 Diese Bestimmung kommt bei Lieferungen oder der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt durch ausländische Unternehmer zur Anwendung. Auch im Reihengeschäft kann eine Abfuhrverpflichtung für den letzten Abnehmer bestehen, wenn ihm von einem ausländischen Lieferer geliefert wurde und der Gegenstand der Lieferung vom ersten Lieferer nach Österreich versendet oder befördert wurde. 3494 Weist der ausländische Unternehmer in einer Rechnung über eine Lieferung oder bei der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt keine Umsatzsteuer aus, und ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, die auf den Umsatz entfallende Umsatzsteuer abzuführen. In Einzelfällen ist es für den Leistungsempfänger vielfach unklar, ob der leistende Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat. Es ist daher zur Erleichterung folgendes Verfahren vorgesehen: Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt beantragen, dass dieses eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausstellt. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes kann der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte im Inland vorliegt und die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 nicht gegeben sind. In dem Antrag hat der leistende Unternehmer erforderlichenfalls darzulegen, dass eine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die Bescheinigung ist grundsätzlich für ein Jahr auszustellen. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für eine begrenzte Dauer eine Betriebsstätte im Inland hat, hat das Finanzamt die Gültigkeit der Bescheinigung entsprechend zu befristen. Die Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt mittels Formular U 71 zu erstellen. Dieses Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (http://www.bmf.gv.at) abrufbar. 27.4.2. Steuerabfuhr3495 Der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung im Inland erbracht wird, hat die USt einzubehalten und im Namen und für Rechnung des Leistenden an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen. Örtlich zuständiges Finanzamt ist in diesen Fällen regelmäßig das Finanzamt Graz-Stadt (§ 12 AVOG). Auf dem Zahlschein sind der genaue Name und die Adresse des ausländischen Unternehmers sowie - falls bekannt - dessen StNr. anzugeben. Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem das Entgelt entrichtet wird. 27.4.3. Haftung3496 Sofern der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall. Die Haftung wird mittels Haftungsbescheid (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend gemacht und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer beim ausländischen Unternehmer einbringlich ist oder nicht. Der Haftung kann sich der Unternehmer nur durch Zahlung des Umsatzsteuer-Betrages entziehen. Randzahlen 3497 bis 3500: derzeit frei. 27.5. Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 - Rechtslage bis 31. Dezember 2003 27.5.1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung3501 Die Steuerbefreiung gemäß § 1 der Verordnung des BMF über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974 wurde durch die Verordnung des BMF betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen und des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer, BGBl. II Nr. 584/2003 außer Kraft gesetzt. Sie ist nicht mehr anzuwenden auf steuerbare Umsätze und sonstige Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Durch das Abstellen auf steuerbare Umsätze ist § 1 Abs. 3 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 noch anzuwenden, wenn für einen vor dem 1. Jänner 2004 ausgeführten Umsatz nach dem 31. Dezember 2003 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt werden (zB der Unternehmer stellt eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 aus). Die Steuerbefreiung für steuerbare Umsätze ausländischer Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der erbrachten Leistung voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und auch nicht der Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 unterliegt. Die Einschränkung gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 (Kleinunternehmer unter 40.000 Schilling Jahresumsatz) ist nach dem UStG 1994 inhaltlich bedeutungslos geworden. Nicht erforderlich ist, dass der Leistungsempfänger ein inländischer Unternehmer ist. Auch ausländische Unternehmer können voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Allerdings darf der ausländische Leistungsempfänger seinerseits nicht von der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch machen, da er damit einen steuerfreien Umsatz tätigen würde. Wird von einem ausländischen Unternehmer an einen anderen ausländischen Unternehmer, der von der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch macht, eine steuerpflichtige Leistung erbracht, so hat letzterer die Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zu beachten. 27.5.2. Anwendung der Steuerbefreiung3502 Von der Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 wird dadurch Gebrauch gemacht, dass der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweist. Die Anwendung der Steuerbefreiung steht im Belieben des ausländischen Unternehmers (und zwar für jeden einzelnen Umsatz). Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung in der Rechnung ist zwar nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Bei rechtmäßiger Anwendung der Steuerbefreiung entsteht für den Leistungsempfänger keine Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 nicht vor (zB Leistung an eine inländische Bank) und weist der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, so entsteht für den Leistungsempfänger die Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 in vollem Umfang. Führt ein ausländischer Unternehmer in einem Kalenderjahr ausschließlich Umsätze aus, die gemäß VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei sind, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer UVA bzw. Jahreserklärung sowie von Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994. 27.5.3. Verlust des Vorsteuerabzuges3503 Die Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist mit dem Verlust des Rechtes auf Vorsteuerabzug verbunden. Dies betrifft jene Vorleistungen, die mit einem gemäß der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 befreiten Umsatz in Zusammenhang stehen. Liegen seitens des ausländischen Unternehmers sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Umsätze vor, ist ggf. eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. 3504 Werden an den leistenden ausländischen Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt und will er die ihm für diese Vorleistungen in einer Rechnung gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, so steht es ihm frei, für seine Leistung auf die Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 zu verzichten indem er dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 11 UStG 1994) ausstellt. Möchte der ausländische Unternehmer in Hinblick auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges auf eine bereits angewendete Steuerbefreiung verzichten, so kann er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. In diesem Fall entsteht die Umsatzsteuerpflicht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Die bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Vorsteuer ist im Jahr der Ausstellung nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 bis 11 UStG 1994 abzugsfähig. 27.5.4. Sonderregelung für Werklieferungen - Rechtslage bis31. Dezember 20033505 An die Stelle der Sonderregelung des § 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist ab 1.Jänner 2004 die Regelung auf Grund des § 2 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 getreten (siehe diesbezüglich Rz 1855a). § 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 gewährleistet, dass bei Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG 1994) durch einen ausländischen Unternehmer der Leistungsempfänger (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994) hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass - der ausländische Unternehmer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung (ohneUSt-Ausweis) ausstellt, und - die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger (oder für dessen Rechnung) entrichtetwurde. 3506 Ob der ausländische Unternehmer die Steuerfreiheit gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt oder nicht, hat auf die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der eingeführten Bestandteile keinen Einfluss. Weist daher der ausländische Unternehmer für seine im Inland erbrachte Leistung in der Rechnung die Umsatzsteuer gesondert aus (zB für die Montageleistung und für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Inland beschafften Bestandteile), so hat der inländischen Leistungsempfänger (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994) das Recht zum Vorsteuerabzug für die - Einfuhrumsatzsteuer betr. die fiktiv für sein Unternehmen eingeführten Bestandteile(§ 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974) und - Umsatzsteuer für die im Inland erbrachte Leistung - welche die eingeführten Bestandteiledes hergestellten Werkes nicht mit umfasst -, sofern eine Rechnung darüber ausgestellt wurde. 3507 Da die Bestandteile auf Grund der Fiktion des § 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 bereits als für das Unternehmen des Empfängers der Werklieferung eingeführt gelten, umfasst diese Rechnung des ausländischen Unternehmers nicht die eingeführten Bestandteile. Randzahlen 3508 bis 3515: derzeit frei. 27.6. AufsichtsmaßnahmenRandzahlen 3516 bis 3525: derzeit frei. 27.7. Fiskalvertreter 27.7.1. Fiskalvertreterpflicht3526 Ein Unternehmer, der - im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und - steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die derLeistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet), hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt. Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen. 27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht3527 Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer - steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommeninnergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4 UStG 1994), ausführt; - steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person desöffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994 zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff); - steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß− § 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen – ausgenommen dieDuldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen) oder − Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft)auf den Leistungsempfänger übergeht. 3528 Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt. Randzahlen 3529 bis 3535: derzeit frei. 27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum Fiskalvertreter 3536 Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind, dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt Graz-Stadt einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. enthalten muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine schriftliche Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern, Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann. Randzahlen 3537 bis 3540: derzeit frei. 28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994) Randzahlen 3541 bis 3550: derzeit frei. 29. Zeitlich begrenzte Fassung einiger Gesetzesvorschriften (§ 29 UStG 1994) Randzahlen 3551 bis 3560: derzeit frei. 30. Umstellung langfristiger Verträge (§ 30 UStG 1994) Randzahlen 3561 bis 3570: derzeit frei.
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