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Information ...
 

26. Sondervorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

(§ 26 UStG 1994)

Randzahlen 3441 bis 3460: derzeit frei.

 

27. Besondere Aufsichtsmaßnahmen zur Sicherung des

Steueranspruches (§ 27 UStG 1994)

27.1. Steuerheft für Wanderhändler

Randzahlen 3461 bis 3470 : derzeit frei.

 

27.2. Befreiung von der Führung eines Steuerheftes

Randzahlen 3471 bis 3480 : derzeit frei.

 

27.3. Steuerheft für Einkäufer

Randzahlen 3481 bis 3490 : derzeit frei.

 

27.4. Haftung für die Abfuhr der Umsatzsteuer

27.4.1. Abfuhrverpflichtung

3491

In § 27 Abs. 4 UStG 1994 ist aus Gründen der Sicherung des Steueranspruches ein

Steuerabzugsverfahren vorgesehen, und zwar für jene Fälle, in welchen der leistende

Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder eine Betriebsstätte (§ 29 BAO) hat. Zur Abfuhr verpflichtet sind:

juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie

(in- und ausländische) Unternehmer, und zwar unabhängig davon, ob sie nach § 6 UStG

1994 steuerbefreit sind, besonderen Besteuerungsformen (§§ 23 und 24 UStG 1994)

unterliegen oder pauschaliert (§§ 14, 22 oder 25 UStG 1994) sind.

3492

Abzuführen ist die Umsatzsteuer, die vom ausländischen Unternehmer auf Grund einer

steuerpflichtigen Lieferung oder der Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt

im Inland geschuldet wird (dh. keine Abfuhrverpflichtung bei Steuerschuld kraft

Rechnungslegung).

3493

Diese Bestimmung kommt bei Lieferungen oder der Duldung der Benutzung von Mautstraßen

gegen Entgelt durch ausländische Unternehmer zur Anwendung. Auch im Reihengeschäft

kann eine Abfuhrverpflichtung für den letzten Abnehmer bestehen, wenn ihm von einem

ausländischen Lieferer geliefert wurde und der Gegenstand der Lieferung vom ersten Lieferer

nach Österreich versendet oder befördert wurde.

3494

Weist der ausländische Unternehmer in einer Rechnung über eine Lieferung oder bei der

Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt keine Umsatzsteuer aus, und ist der

Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

so ist der Leistungsempfänger dennoch verpflichtet, die auf den Umsatz entfallende

Umsatzsteuer abzuführen.

In Einzelfällen ist es für den Leistungsempfänger vielfach unklar, ob der leistende

Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat. Es ist daher zur Erleichterung folgendes

Verfahren vorgesehen:

Der leistende Unternehmer kann bei dem für ihn für die Erhebung der Umsatzsteuer

zuständigen Finanzamt beantragen, dass dieses eine Bescheinigung über das Vorliegen einer

Betriebsstätte im Inland ausstellt. Während des in der Bescheinigung genannten Zeitraumes

kann der Leistungsempfänger davon ausgehen, dass eine Betriebsstätte im Inland vorliegt

und die Voraussetzungen für die Einbehaltung und Abfuhr gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994

nicht gegeben sind. In dem Antrag hat der leistende Unternehmer erforderlichenfalls

darzulegen, dass eine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die Bescheinigung ist grundsätzlich

für ein Jahr auszustellen. Ist nicht auszuschließen, dass der leistende Unternehmer nur für

eine begrenzte Dauer eine Betriebsstätte im Inland hat, hat das Finanzamt die Gültigkeit der

Bescheinigung entsprechend zu befristen.

Die Bescheinigung ist vom zuständigen Finanzamt mittels Formular U 71 zu erstellen. Dieses

Formular ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen

(http://www.bmf.gv.at) abrufbar.

 

27.4.2. Steuerabfuhr

3495

Der Leistungsempfänger, für dessen Unternehmen die Leistung im Inland erbracht wird, hat

die USt einzubehalten und im Namen und für Rechnung des Leistenden an das für diesen

zuständige Finanzamt abzuführen. Örtlich zuständiges Finanzamt ist in diesen Fällen

regelmäßig das Finanzamt Graz-Stadt (§ 12 AVOG). Auf dem Zahlschein sind der genaue

Name und die Adresse des ausländischen Unternehmers sowie - falls bekannt - dessen StNr.

anzugeben. Die Abfuhr muss spätestens für den Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem

das Entgelt entrichtet wird.

 

27.4.3. Haftung

3496

Sofern der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, haftet er für den

dadurch entstehenden Steuerausfall. Die Haftung wird mittels Haftungsbescheid

(§ 224 Abs. 1 BAO) geltend gemacht und zwar unabhängig davon, ob die Umsatzsteuer beim

ausländischen Unternehmer einbringlich ist oder nicht. Der Haftung kann sich der

Unternehmer nur durch Zahlung des Umsatzsteuer-Betrages entziehen.

Randzahlen 3497 bis 3500: derzeit frei.

 

27.5. Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 - Rechtslage bis

31. Dezember 2003

27.5.1. Voraussetzungen für die Steuerbefreiung

3501

Die Steuerbefreiung gemäß § 1 der Verordnung des BMF über die umsatzsteuerrechtliche

Behandlung der Leistungen ausländischer Unternehmer, BGBl. Nr. 800/1974 wurde durch die

Verordnung des BMF betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Lieferungen und

des Vorsteuerabzuges (Einfuhrumsatzsteuer) ausländischer Unternehmer, BGBl. II

Nr. 584/2003 außer Kraft gesetzt. Sie ist nicht mehr anzuwenden auf steuerbare Umsätze

und sonstige Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich

ereignen. Durch das Abstellen auf steuerbare Umsätze ist § 1 Abs. 3 VO des BMF, BGBl. Nr.

800/1974 noch anzuwenden, wenn für einen vor dem 1. Jänner 2004 ausgeführten Umsatz

nach dem 31. Dezember 2003 die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt werden

(zB der Unternehmer stellt eine Rechnung gemäß § 11 UStG 1994 aus).

Die Steuerbefreiung für steuerbare Umsätze ausländischer Unternehmer gemäß § 1 Abs. 1

VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der

Leistungsempfänger hinsichtlich der erbrachten Leistung voll zum Vorsteuerabzug berechtigt

ist und auch nicht der Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 unterliegt. Die Einschränkung

gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1972 (Kleinunternehmer unter 40.000 Schilling Jahresumsatz) ist

nach dem UStG 1994 inhaltlich bedeutungslos geworden. Nicht erforderlich ist, dass der

Leistungsempfänger ein inländischer Unternehmer ist. Auch ausländische Unternehmer

können voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. Allerdings darf der ausländische

Leistungsempfänger seinerseits nicht von der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch

machen, da er damit einen steuerfreien Umsatz tätigen würde. Wird von einem

ausländischen Unternehmer an einen anderen ausländischen Unternehmer, der von der VO

des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 Gebrauch macht, eine steuerpflichtige Leistung erbracht, so

hat letzterer die Abfuhrverpflichtung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 zu beachten.

 

27.5.2. Anwendung der Steuerbefreiung

3502

Von der Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 wird dadurch Gebrauch

gemacht, dass der ausländische Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer

ausweist. Die Anwendung der Steuerbefreiung steht im Belieben des ausländischen

Unternehmers (und zwar für jeden einzelnen Umsatz). Ein Hinweis auf die Steuerbefreiung in

der Rechnung ist zwar nicht erforderlich, aber zweckmäßig. Bei rechtmäßiger Anwendung

der Steuerbefreiung entsteht für den Leistungsempfänger keine Haftung

gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VO des BMF,

BGBl. Nr. 800/1974 nicht vor (zB Leistung an eine inländische Bank) und weist der

ausländische Unternehmer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, so entsteht für den

Leistungsempfänger die Haftung gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 in vollem Umfang. Führt ein

ausländischer Unternehmer in einem Kalenderjahr ausschließlich Umsätze aus, die gemäß VO

des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 steuerfrei sind, entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer UVA

bzw. Jahreserklärung sowie von Aufzeichnungen gemäß § 18 UStG 1994.

 

27.5.3. Verlust des Vorsteuerabzuges

3503

Die Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist mit dem Verlust des

Rechtes auf Vorsteuerabzug verbunden. Dies betrifft jene Vorleistungen, die mit einem

gemäß der VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 befreiten Umsatz in Zusammenhang stehen.

Liegen seitens des ausländischen Unternehmers sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie

Umsätze vor, ist ggf. eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

3504

Werden an den leistenden ausländischen Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige

Leistungen ausgeführt und will er die ihm für diese Vorleistungen in einer Rechnung

gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuer geltend machen, so steht es ihm frei,

für seine Leistung auf die Steuerbefreiung gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 zu

verzichten indem er dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem

Steuerausweis (§ 11 UStG 1994) ausstellt. Möchte der ausländische Unternehmer in Hinblick

auf die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges auf eine bereits angewendete Steuerbefreiung

verzichten, so kann er eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen. In diesem Fall

entsteht die Umsatzsteuerpflicht in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Rechnung

ausgestellt wurde. Die bisher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Vorsteuer ist im Jahr der

Ausstellung nach Maßgabe des § 12 Abs. 10 bis 11 UStG 1994 abzugsfähig.

 

27.5.4. Sonderregelung für Werklieferungen - Rechtslage bis

31. Dezember 2003

3505

An die Stelle der Sonderregelung des § 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 ist ab 1.Jänner

2004 die Regelung auf Grund des § 2 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003 getreten (siehe

diesbezüglich Rz 1855a).

§ 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 gewährleistet, dass bei Werklieferungen

(§ 3 Abs. 4 UStG 1994) durch einen ausländischen Unternehmer der Leistungsempfänger

(bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994) hinsichtlich der

Einfuhrumsatzsteuer für die eingeführten Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass

der ausländische Unternehmer über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung (ohne

USt-Ausweis) ausstellt, und

die Einfuhrumsatzsteuer vom Leistungsempfänger (oder für dessen Rechnung) entrichtet

wurde.

3506

Ob der ausländische Unternehmer die Steuerfreiheit gemäß § 1 VO des BMF,

BGBl. Nr. 800/1974 in Anspruch nimmt oder nicht, hat auf die Berechtigung des

Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der eingeführten Bestandteile keinen

Einfluss. Weist daher der ausländische Unternehmer für seine im Inland erbrachte Leistung

in der Rechnung die Umsatzsteuer gesondert aus (zB für die Montageleistung und für die im

eigenen Namen und für eigene Rechnung im Inland beschafften Bestandteile), so hat der

inländischen Leistungsempfänger (bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des

§ 12 UStG 1994) das Recht zum Vorsteuerabzug für die

Einfuhrumsatzsteuer betr. die fiktiv für sein Unternehmen eingeführten Bestandteile

(§ 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974) und

Umsatzsteuer für die im Inland erbrachte Leistung - welche die eingeführten Bestandteile

des hergestellten Werkes nicht mit umfasst -, sofern eine Rechnung darüber ausgestellt

wurde.

3507

Da die Bestandteile auf Grund der Fiktion des § 2 VO des BMF, BGBl. Nr. 800/1974 bereits

als für das Unternehmen des Empfängers der Werklieferung eingeführt gelten, umfasst diese

Rechnung des ausländischen Unternehmers nicht die eingeführten Bestandteile.

Randzahlen 3508 bis 3515: derzeit frei.

 

27.6. Aufsichtsmaßnahmen

Randzahlen 3516 bis 3525 : derzeit frei.

 

27.7. Fiskalvertreter

27.7.1. Fiskalvertreterpflicht

3526

Ein Unternehmer, der

im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte hat und

steuerpflichtige Umsätze im Inland tätigt (ausgenommen Leistungen, für die der

Leistungsempfänger gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994 haftet),

hat einen zugelassenen Bevollmächtigten (Fiskalvertreter), der auch

Zustellungsbevollmächtigter sein muss, zu beauftragen und dem Finanzamt bekannt zu

geben. Weiters ist ein Fiskalvertreter zu bestellen, wenn der Unternehmer

innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ausführt.

Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet können einen Fiskalvertreter

bestellen, wenn sie im Inland innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche

Erwerbe oder andere steuerpflichtige Umsätze ausführen.

 

27.7.2. Ausnahmen von der Fiskalvertreterpflicht

3527

Kein Fiskalvertreter ist zu bestellen, wenn der ausländische Unternehmer

steuerfreie Umsätze (zB gemäß § 1 VO des BMF, BGBl. II Nr. 584/2003), ausgenommen

innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 27 Abs. 4

UStG 1994), ausführt;

steuerpflichtige Leistungen an Unternehmer oder an eine juristische Person des

öffentlichen Rechts tätigt, bei denen die Haftungsbestimmung des § 27 Abs. 4 UStG 1994

zur Anwendung gelangt (Näheres hierzu siehe Rz 3491 ff);

steuerpflichtige Umsätze tätigt, für welche die Steuerschuld gemäß

- § 19 Abs. 1 UStG 1994 (betrifft alle sonstigen Leistungen – ausgenommen die

Duldung der Benutzung von Mautstraßen gegen Entgelt - sowie Werklieferungen)

oder

- Art. 25 Abs. 5 UStG 1994 (betrifft das Dreiecksgeschäft)

auf den Leistungsempfänger übergeht.

3528

Ein Fiskalvertreter ist daher grundsätzlich nur in jenen Fällen zu bestellen, in denen der

ausländische Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen an Nichtunternehmer

(ausgenommen Körperschaften öffentlichen Rechts) erbringt bzw. innergemeinschaftliche

Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe tätigt.

Randzahlen 3529 bis 3535: derzeit frei.

 

27.8. Zugelassene Fiskalvertreter, Bestellung zum

Fiskalvertreter

3536

Die Bestellung zum Fiskalvertreter erfolgt für Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare

sowie für Spediteure, die Mitglieder des Fachverbandes der Wirtschaftskammer sind,

dadurch, dass der ausländische Unternehmer dies gegenüber dem Finanzamt formlos

bekannt gibt. Andere Unternehmer, die als Fiskalvertreter für einen bestimmten

ausländischen Unternehmer zugelassen werden wollen, müssen überdies beim Finanzamt

Graz-Stadt einen formlosen Antrag auf Zulassung stellen, der Name und StNr. enthalten

muss. Dieser Antrag wird bescheidmäßig erledigt. Es ist eine (stempelpflichtige) schriftliche

Vollmacht des ausländischen Unternehmers erforderlich, die bei Wirtschaftstreuhändern,

Rechtsanwälten und Notaren durch die Berufung auf die Vollmacht ersetzt werden kann.

Randzahlen 3537 bis 3540: derzeit frei.

 

28. Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 28 UStG 1994)

Randzahlen 3541 bis 3550 : derzeit frei.

 

29. Zeitlich begrenzte Fassung einiger Gesetzesvorschriften

(§ 29 UStG 1994)

Randzahlen 3551 bis 3560: derzeit frei.

 

30. Umstellung langfristiger Verträge (§ 30 UStG 1994)

Randzahlen 3561 bis 3570: derzeit frei.

 

 

 


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