Unternehmen ... Arbeitnehmer ... SteuerNews ...   Steuerplattform ÖSV Österreichischer Steuerverein :: für Unternehmen

Steuerplattform :: für Unternehmen
Steuerservice für Unternehmen und Selbständige

  Home |  Wegweiser |  Kostenlos  | Jobs  |  Newsletter  |  Feedback  

Information ...
 

101. Innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 UStG 1994)

101.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb - allgemein

3571

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur vor, wenn der Gegenstand anlässlich der

Lieferung an den Erwerber aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen

Mitgliedstaates gelangt. Die Durchfuhr durch weitere Mitgliedstaaten oder durch Drittländer

ist unschädlich. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt auch vor, wenn die Beförderung

oder Versendung im Drittlandsgebiet beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines

Mitgliedstaates der dortigen Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in einen

anderen Mitgliedstaat gelangt.

Beispiel:

Der Unternehmer L aus Linz kauft Kohle beim Händler R in Russland. Die Kohle wird

per Bahn nach Linz befördert. R lässt die Kohle in Ungarn abfertigen und der

ungarischen EUSt unterwerfen. Durch diesen Vorgang gilt die Lieferung des R an L als

im Einfuhrmitgliedstaat Ungarn ausgeführt (§ 3 Abs. 9 UStG 1994). Es liegt somit eine

innergemeinschaftliche Lieferung von Ungarn nach Österreich vor.

3572

Wird hingegen der Gegenstand vom Drittlandsgebiet im Wege der Durchfuhr durch einen

oder mehrere Mitgliedstaaten in das Bestimmungsland befördert oder versendet und erst im

Bestimmungsland der Einfuhrumsatzsteuer unterworfen, liegt kein

innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt ebenfalls nicht

vor, wenn der Gegenstand im Gebiet eines Mitgliedstaates verbleibt.

Beispiel:

Der Grazer Unternehmer G bestellt beim deutschen Unternehmer M in München eine

Maschine und lässt sie in sein Auslieferungslager in Köln bringen. Dort verkauft er die

Maschine. Die Lieferung des M an G führt zu keiner

innergemeinschaftlichen Warenbewegung, da der Gegenstand in Deutschland

verbleibt.

Randzahlen 3573 bis 3580: derzeit frei.

 

101.2. Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen

Erwerb

101.2.1. Erwerber

3581

Erwerber ist der Empfänger der Lieferung. Dieser muss bereits bei Beginn der Beförderung

oder Versendung feststehen und nicht erst, wenn der Gegenstand bereits in den anderen

Mitgliedstaat gelangt ist.

3582

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nur vor, wenn der Erwerber einem

bestimmten Personenkreis angehört (siehe dazu Rz 3583 bis Rz 3588) und sofern nicht eine

Ausnahme von der Erwerbsbesteuerung vorliegt (Rz 3626).

 

101.2.1.1. Unternehmer

3583

Der Unternehmer tätigt einen innergemeinschaftlichen Erwerb nur, wenn er den Gegenstand

für sein Unternehmen erwirbt. Die Qualifikation des Erwerbes als für das Unternehmen

richtet sich nach § 12 Abs. 2 UStG 1994 (siehe hiezu Rz 1901 bis Rz 1990).

3584

Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, wonach bestimmte Lieferungen nicht als für

das Unternehmen ausgeführt gelten, gilt gemäß Art. 12 Abs. 4 UStG 1994 nicht für den

innergemeinschaftlichen Erwerb (die sich auf Grund des Abs. 4 ergebende Erwerbsteuer ist

jedoch gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht abzugsfähig).

 

101.2.1.2. Juristische Person

3585

Der Erwerbsteuerpflicht sind neben Unternehmern auch juristische Personen unterworfen,

die keine Unternehmereigenschaft besitzen oder nicht für ihr Unternehmen erwerben.

3586

Zur diesfalls anzuwendenden Erwerbsschwellenregelung wird auf Rz 3626 verwiesen.

3587

Bei juristischen Personen, die sowohl einen unternehmerischen als auch einen

nichtunternehmerischen Bereich besitzen, sind getrennte Betrachtungen durchzuführen

(siehe Rz 3583 und Rz 3584 und Rz 3626 bis Rz 3635).

3588

Die juristische Person tritt grundsätzlich mit einer einzigen UID auf. Lediglich Körperschaften

öffentlichen Rechts - vor allem große Gebietskörperschaften - können mehrere UID haben.

 

101.2.2. Lieferung an den Erwerber

3589

Gelangt beim Kommissionsgeschäft das Kommissionsgut bei der Zurverfügungstellung an

den Kommissionär vom Ausgangs- in den Bestimmungsmitgliedstaat, kann abweichend vom

§ 3 Abs. 3 UStG 1994 die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär bereits zum

Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Gegenstandes an den Kommissionär als ausgeführt

angesehen werden. Der Kommissionär tätigt dann zu diesem Zeitpunkt einen

innergemeinschaftlichen Erwerb.

3590

Die Lieferung an den Erwerber muss durch einen Unternehmer im Rahmen seines

Unternehmens erfolgen. Der liefernde Unternehmer darf nach dem Steuerrecht des für die

Besteuerung seiner Lieferung zuständigen Mitgliedstaates nicht als Kleinunternehmer

behandelt werden.

 

101.2.3. Erwerb im Inland

3591

Zum Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes wird auf Rz 3776 bis Rz 3805 verwiesen.

Randzahlen 3592 bis 3600: derzeit frei.

 

101.3. Innergemeinschaftliches Verbringen

101.3.1. Voraussetzungen

101.3.1.1. Allgemeine Voraussetzungen

3601

Durch Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 wird das Verbringen eines Gegenstandes des

Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch den Unternehmer

zu seiner Verfügung dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt.

Ausgenommen von dieser Regelung ist das Verbringen zur vorübergehenden Verwendung

(siehe hiezu Rz 3606 bis Rz 3625).

3602

Für die innergemeinschaftliche Verbringung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

- Beförderung oder Versendung eines Gegenstandes aus dem übrigen

Gemeinschaftsgebiet in das Inland.

- Die Verbringung des Gegenstandes erfolgt durch den Unternehmer zu seiner Verfügung.

- Es handelt sich um keinen Fall der vorübergehenden Verwendung.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für das innergemeinschaftliche Verbringen wird auf

Rz 3627 verwiesen.

 

101.3.1.2. Konsignationslager

3603

Ein Konsignationslager liegt vor, wenn ein Unternehmer bei einem Abnehmer ein Lager

unterhält und der Abnehmer aus diesem Lager bei Bedarf Waren entnimmt. Zur Lieferung

(Verschaffung der Verfügungsmacht über die Ware) kommt es erst bei Entnahme aus diesem

Lager. Die Versendung oder Beförderung in das Lager stellt ein

innergemeinschaftliches Verbringen dar.

Entgegen dieser Rechtslage werden von verschiedenen Mitgliedstaaten (derzeit Belgien,

Finnland, Irland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, sowie Frankreich und Italien)

anderslautende Verwaltungsübungen gehandhabt. Die abweichenden Regelungen bestehen

darin, dass diese Mitgliedstaaten nicht von einem innergemeinschaftlichen Verbringen in das

Konsignationslager ausgehen (siehe oben), sondern unter bestimmten (von einander

abweichenden) Voraussetzungen von einer ig. Lieferung an den dortigen Abnehmer.

Folgende Erleichterungen können hinsichtlich dieser Mitgliedstaaten angewendet werden:

1. Verbringen in ein Konsignationslager in einen anderen Mitgliedstaat

Verbringt ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine

Betriebsstätte hat, seine Waren in sein in einem anderen Mitgliedstaat gelegenes

Konsignationslager, so kann der Unternehmer den Tatbestand der Warenentnahme aus dem

ausländischen Konsignationslager - parallel zur Erwerbsbesteuerung des

Leistungsempfängers im anderen Mitgliedstaat - als innergemeinschaftliche Lieferung

behandeln. Dementsprechend ist nicht das Verbringen beim Transport der Waren in das

Konsignationslager, sondern die ig. Lieferung im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Lager in

die Zusammenfassende Meldung aufzunehmen.

Wenn der Lieferer im anderen Mitgliedstaat einen Erwerb auf Grund eines Verbringens zu

versteuern hat (zB wenn im anderen Mitgliedstaat der Gegenstand über die vorgesehene Zeit

gelagert wird), tätigt er zu diesem Zeitpunkt eine ig. Lieferung (Verbringen).

Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterung ist, dass der Unternehmer

- dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich die

Inanspruchnahme dieser Regelung mitteilt (unter Beschreibung der im anderen

Mitgliedstaat anzuwendenden Regelung),

- hinsichtlich der ein- und ausgelagerten Gegenstände und dem Lagerbestand

Aufzeichnungen führt, die der Finanzverwaltung eine Überprüfung der Richtigkeit der

Versteuerung ermöglichen.

2. Verbringen in ein Konsignationslager im Inland

Verbringt ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen Sitz hat und im

Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst ist, seine Waren in sein im Inland gelegenes

Konsignationslager (wobei die Regelung eingeschränkt ist auf Lager, die nur einem einzigen

Abnehmer zur Verfügung stehen - "Call-off-stock"), so kann der Abnehmer des

ausländischen Unternehmers den Tatbestand der Warenentnahme aus dem inländischen

Konsignationslager - entsprechend zur Behandlung durch den Lieferer als

innergemeinschaftliche Lieferung im anderen Mitgliedstaat - als innergemeinschaftlichen

Erwerb behandeln.

Die Regelung kann auch von ausländischen Unternehmern angewendet werden, die im

Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, aber die nur Umsätze tätigen, die solchen

Konsignationslagern zuzurechnen sind. Wird von der Vereinfachungsregelung Gebrauch

gemacht, muss sie für sämtliche Vorgänge, für die die Voraussetzungen zutreffen,

angewendet werden.

Diese Regelung gilt nur für Waren, die innerhalb der im anderen Mitgliedstaat maßgeblichen

Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab der Einlagerung entnommen

werden.

Hinsichtlich der innerhalb dieses Zeitraumes nicht entnommenen Waren liegt im Zeitpunkt

des Überschreitens der Frist ein steuerpflichtiger Erwerb des ausländischen Unternehmers

vor. Wird der Gegenstand in der Folge vom Abnehmer aus dem Lager entnommen, kommt

es zu einer Lieferung des ausländischen Lieferers an den Abnehmer im Inland.

Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterung ist, dass der ausländische Unternehmer

- dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abnehmers der

Gegenstände zuständig ist, schriftlich die Inanspruchnahme dieser Regelung mitteilt,

- und weiters mitteilt, dass der Ausgangsmitgliedstaat bei Entnahme der Gegenstände

innerhalb der oben genannten Frist von einer ig. Lieferung ausgeht, und

- hinsichtlich der ein- und ausgelagerten Gegenstände und dem Lagerbestand

Aufzeichnungen führt (bzw. für ihn der inländische Abnehmer), die der Finanzverwaltung

eine Überprüfung der Richtigkeit der Versteuerung ermöglichen.

3. Erstmalige Anwendung

Die Vereinfachungen sind erstmals auf die Verbringung von Gegenständen anzuwenden, die

nach dem Einlangen der Mitteilung beim Finanzamt getätigt wird.

 

101.3.1.3. Vereinfachung bei größerer Abnehmerzahl

3604

Steht der Abnehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat bei Beginn des Transportes

im Ausgangsmitgliedstaat bereits fest, so liegt grundsätzlich kein

innergemeinschaftliches Verbringen sondern eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Aus

Vereinfachungsgründen kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein

innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:

- Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Anzahl von Abnehmern im

Bestimmungsland ausgeführt.

- Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet wären die Voraussetzungen

für eine Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet nach

§ 3 Abs. 9 UStG 1994 erfüllt.

- Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als

steuerbar. Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaates für

Umsatzsteuerzwecke geführt. Er gibt in den Rechnungen seine UID des

Bestimmungsmitgliedstaates an.

- Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsmitgliedstaat sind mit

dieser Behandlung einverstanden.

3605

Diese Regelung gilt sowohl für Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das

Inland als auch umgekehrt.

Beispiel:

Der deutsche Großhändler D beliefert im grenznahen österreichischen Raum eine

Vielzahl von Kleinabnehmern (zB Imbissstuben, Gaststätten) mit Pommes frites. D

verpackt und portioniert die Waren bereits in Deutschland nach den Bestellungen der

Abnehmer und liefert sie an diese mit eigenem LKW aus.

D kann die Gesamtsendung als innergemeinschaftliches Verbringen behandeln und alle

Lieferungen als Inlandslieferungen beim zuständigen inländischen Finanzamt

versteuern, sofern er in den Rechnungen seine österreichische UID angibt und die

zuständigen Finanzämter in Österreich und Deutschland diesem Verfahren zustimmen.

 

101.3.2. Vorübergehende Verwendung

3606

Eine innergemeinschaftliche Verbringung liegt nicht vor, wenn der Gegenstand nur zur

vorübergehenden Verwendung ins Inland gelangt. Eine vorübergehende Verwendung liegt in

den in Rz 3608 und Rz 3609, Rz 3616 bis Rz 3625 genannten Fällen vor.

3607

Ist ein Gegenstand zu einer vorübergehenden Verwendung in das Inland verbracht worden

und fallen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung weg, so gilt die

Verbringung in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Bedingungen wegfallen.

 

101.3.2.1. Werklieferungen

3608

Werden Gegenstände zur Ausführung einer anschließenden Werklieferung von einem

anderen Mitgliedstaat in das Inland befördert oder versendet und liegt der Ort der

Werklieferung im Inland, liegt kein steuerbares Verbringen (kein steuerbarer Erwerb) vor.

Von einer Werklieferung kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn die

Gegenstände mit der Absicht ins Inland gebracht werden, um sie hier fest mit dem Grund

und Boden zu verbinden (zB Bauvorhaben, Anlagenbau).

3609

Die Bestimmung umfasst nicht nur das verbrauchte Material, sondern auch Maschinen,

Werkzeuge usw. zur Ausführung der Werklieferung.

Beispiel:

Der deutsche Bauunternehmer D errichtet in Salzburg ein Hotel. Er verbringt zu diesem

Zweck Baumaterial und einen Baukran an die Baustelle. Der Baukran gelangt nach

Fertigstellung des Hotels nach Deutschland zurück.

Sowohl die Verbringung des Baumaterials als auch des Baukrans sind als

vorübergehende Verwendung in Österreich nicht steuerbar.

 

101.3.2.2. Versandhandel

3610

Eine vorübergehende Verwendung ist anzunehmen, wenn der Gegenstand zur Ausführung

einer Versandhandelslieferung (Rz 3717 bis Rz 3730) ins Inland befördert oder versendet

wird.

Beispiel:

Das Unternehmen M in München beliefert österreichische private Abnehmer mit

Modelleisenbahnen. Die Liefergegenstände werden mittels Katalog bestellt und mit der

Post versendet. M überschreitet die in Österreich gültige Lieferschwelle, wodurch sich

der Lieferort nach Österreich verlagert.

Die Versendung der Modelleisenbahnen stellt kein steuerbares

innergemeinschaftliches Verbringen (keinen innergemeinschaftlichen Erwerb) dar. Die

Lieferungen sind in Österreich als Inlandslieferungen steuerbar und steuerpflichtig.

 

101.3.2.3. Lieferungen an Bord von Beförderungsmitteln

3611

Bei Lieferungen von Gegenständen an Bord von Schiffen, in Luftfahrzeugen oder

Eisenbahnen während einer Beförderung im Gemeinschaftsgebiet ist als Lieferort der

Abgangsort des Personenbeförderungsmittels anzusehen (§ 3 Abs. 11 UStG 1994). Das

Verbringen von Gegenständen zur Ausführung solcher Lieferungen ist nicht steuerbar.

Steuerbar ist nur die tatsächliche Lieferung, und zwar am Abgangsort.

Beispiel:

In Deutschland wird ein Donauschiff vor der Fahrt nach Budapest mit Souvenirartikeln

für den Verkauf an Bord beladen. Sowohl in Deutschland wie auch in Österreich gibt es

mehrere Zustiegs- bzw. Ausstiegsorte. Die Verbringung der Souvenirartikel von

Deutschland nach Österreich ist nicht steuerbar.

 

101.3.2.4. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

3612

Werden Gegenstände von einem Mitgliedstaat ins Inland befördert oder versendet, um mit

ihnen eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder eine steuerfreie

innergemeinschaftliche Lieferung auszuführen, so liegt kein

innergemeinschaftliches Verbringen vor. Die Bestimmung setzt voraus, dass der Abnehmer

im Zeitpunkt der Verbringung bereits feststeht.

Beispiel:

Der Händler P aus Paris liefert Stoffe an R in Russland. Die Stoffe werden vom

Frachtführer A nach Salzburg befördert. Anschließend erteilt P dem Frachtführer B den

Auftrag, die Stoffe nach Russland zu befördern. Das Verbringen der Stoffe von Paris

nach Salzburg ist nicht steuerbar.

 

101.3.2.5. Sonstige Leistungen am verbrachten Gegenstand

3613

Werden Gegenstände verbracht, damit an diesen durch einen anderen Unternehmer eine

sonstige Leistung erbracht wird, liegt kein innergemeinschaftliches Verbringen vor, wenn der

Gegenstand nach der Erbringung der sonstigen Leistung wieder zur Verfügung des

Auftraggebers in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand befördert oder

versendet worden ist.

3614

Die Mitgliedstaaten haben sich im Rahmen des Mehrwertsteuerausschusses auf

Vereinfachungsmaßnahmen dahingehend geeinigt, dass dieses Erfordernis auch dann als

erfüllt gilt, wenn der Gegenstand nicht unmittelbar in den Ursprungsmitgliedstaat

zurückgelangt, sondern vorher in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand

einer sonstigen Leistung ist (siehe Beispiel 1). Ebenso, wenn der Auftragnehmer mit der

sonstigen Leistung einen selbständigen Erfüllungsgehilfen beauftragt (siehe Beispiel 2).

Beispiel 1:

Der Unternehmer F in Frankreich versendet Garn an einen Unternehmer Ö in

Österreich, damit dieser Stoffe daraus herstellt. In der Folge gibt er einem weiteren

Unternehmer D in Deutschland den Auftrag, aus den Stoffen einen Anzug herzustellen.

Die Anzüge gelangen anschließend zu F in Frankreich.

Der Versand nach Österreich stellt in Österreich und in Deutschland keinen steuerbaren

Erwerb dar. Hinsichtlich Ort der sonstigen Leistung und Aufzeichnungspflichten siehe

Beispiel 2.

Beispiel 2:

Der französische Unternehmer P versendet einen Generator von Paris zum

Unternehmer W in Wien, damit dieser eine Reparaturleistung daran erbringt. W

repariert den Generator nicht selbst, sondern erteilt D in Deutschland den Auftrag, den

Generator zu reparieren und nach erfolgter Reparatur zu P nach Frankreich zu

versenden.

Die Versendung des Generators nach Österreich stellt für P keinen

innergemeinschaftlichen Erwerb in Form des Verbringens dar, da der Gegenstand nach

erfolgter Reparatur nach Frankreich zurückgelangt. Die Leistung des W ist gemäß Art.

3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich nicht steuerbar, wenn P ihm gegenüber mit seiner

französischen UID auftritt. P hat gemäß Art. 18 Abs. 3 UStG 1994 die Gegenstände, die

er aus einem anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne

des Art. 3a Abs. 6 UStG 1994 erhält, aufzuzeichnen.

 

101.3.2.6. Ausführung von sonstigen Leistungen

3615

Befördert oder versendet ein Unternehmer Gegenstände vorübergehend zur Ausführung

einer sonstigen Leistung ins Inland, so wird der Tatbestand des

innergemeinschaftlichen Verbringens nicht erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer

in dem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände verbracht werden, einen Wohnsitz oder

Sitz hat.

Beispiel:

Ein Techniker des Unternehmens L in London fährt nach Wien, um beim Unternehmer

W eine Großrechenanlage zu reparieren. Er nimmt dabei verschiedene Messgeräte und

Werkzeuge mit. Die Beförderung dieser Gegenstände erfüllt in Österreich nicht den

Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes in Form des Verbringens. Der

Rücktransport ist ebenfalls kein Verbringen.

 

101.3.2.7. Zeitlich befristete Verwendung

3616

Eine vorübergehende Verwendung liegt bei folgenden Voraussetzungen vor:

- Der Gegenstand wird im Bestimmungsland höchstens 24 Monate genutzt.

- Im Bestimmungsland würde für die Einfuhr des gleichen Gegenstandes aus einem

Drittland im Hinblick auf die vorübergehende Verwendung die Regelungen über die

vollständige Befreiung von Eingangsabgaben gelten.

In diesen Fällen ist die zollrechtliche Beurteilung Vorfrage für das Vorliegen einer

vorübergehenden Verwendung. Je nach Einordnung können verschiedene

Verwendungsdauern gelten (6 bis 24 Monate).

Werden die Fristen überschritten, ist im Zeitpunkt des Überschreitens ein

innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben.

 

101.3.2.8. Vorübergehende Verwendung bei der Verbringung von Gas oder von

Elektrizität

3617

Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand zur

Ausführung einer Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität,

wenn sich der Ort dieser Lieferungen nach § 3 Abs. 13 oder 14 UStG 1994 bestimmt,

verwendet.

Durch die Bestimmungen wird ausdrücklich klargestellt, dass bei Lieferungen von Gas über

das Erdgasverteilungsnetz und von Elektrizität, deren Lieferort sich nach § 3 Abs. 13 und 14

UStG 1994 bestimmt, kein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt. Ohne diese

Bestimmung käme es zu einer Doppelbesteuerung, da gemäß § 3 Abs. 13 und 14 UStG 1994

der Ort der Lieferung ohnedies in dem Mitgliedstaat ist, in den das Gas bzw. der Strom

"verbracht" werden.

Randzahlen 3618 bis 3625: derzeit frei.

 

101.4. Erwerbsschwelle

101.4.1. Schwellenerwerber

3626

Bei folgenden Unternehmern liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht vor, wenn die

Erwerbsschwelle nicht überschritten wird:

- Unternehmer, die nur unecht steuerbefreite Umsätze ausführen,

- pauschalierte Land- und Forstwirte,

- juristische Personen, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.

 

101.4.2. Ermittlung der Erwerbsschwelle

3627

Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen

Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer

Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren sind bei der Schwellenberechnung außer

Ansatz zu lassen.

 

101.4.3. Konsequenzen des Überschreitens der Erwerbsschwelle

101.4.3.1. Überschreiten im vorangegangenen Kalenderjahr

3628

Liegen die innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr über

11.000 Euro, dann hat im laufenden Kalenderjahr jedenfalls eine Besteuerung der

innergemeinschaftlichen Erwerbe stattzufinden, auch wenn die Schwelle nicht erreicht wird.

 

101.4.3.2. Überschreiten während des laufenden Kalenderjahres

3629

Ab dem Entgelt für den Erwerb, mit dem im laufenden Kalenderjahr die Erwerbsschwelle

überschritten wird, unterliegt der Erwerb der Besteuerung.

Beispiel:

Der Unternehmer U tätigt im Jahr 2001 folgende innergemeinschaftliche Erwerbe:

10.1.: 6.000 Euro

17.2.: 4.000 Euro

3.3.: 3.000 Euro

a. Die Erwerbe 2000 betrugen 10.000 Euro. Diesfalls ist der am 3. März 2001

stattfindende und jeder weitere Erwerb der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

b. Die Erwerbe 2000 betrugen 20.000 Euro. Diesfalls sind sämtliche Erwerbe des

Jahres 2001 der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen.

Randzahlen 3630 bis 3635: derzeit frei.

 

101.5. Verzicht auf die Erwerbsschwelle

Randzahlen 3636 bis 3642: derzeit frei.

 

 

 


Top | Home | Unternehmen | Arbeitnehmer | SteuerNews

Unsere Steuerberater. Steuerberater Wien: AuconDr. Ingrid Deitzer, Intercompute, Dr. Eva Mölzer, Dr. Schmalzl & Partner, Westermayer, Niederösterreich: Dr. Jakob Schmalzl, Koll & Koll, Renate Sivec, Johann Traunsteiner Salzburg: Dr. Klinger & Riegerit-steuerberatung, Oberösterreich: Josef Fasching, Manfred Haas, Mag. Richard Leisch, Gerhard Leitner, S & K Teamtreuhand, Tirol: F & H Mag. Harald Houdek, Mag. Bernhard Siess, Wirtschaftstreuhand Kufstein Vorarlberg: Bröll Wirtschaftstreuhand, Kärnten: Dr. Brandner & Mag. Napetschnig, Intellecta Steiermark: Fiebich & Partnerinnen, Mag. Thomas Steinkellner 

Steuerplattform des ÖSV Österreichischer Steuerverein und seiner Steuerberater - Kontakt - Impressum